Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden suchten am 8. November 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fin- gerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 13. Oktober 2021 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist waren, wo sie gleichentags daktyloskopisch erfasst wurden. B. Im Rahmen der Dublin-Gespräche vom 23. November 2021 führten die Be- schwerdeführenden 1 und 2 aus, den Iran Ende August 2021den gemein- samen Kindern verlassen zu haben und über die Türkei mit dem Boot nach Italien gereist zu sein, wo sie am 13. Oktober 2021 angekommen seien. Sie hätten in Italien kein Asylgesuch gestellt, die Schweiz sei immer ihr Zielland gewesen. In Italien habe man ihnen zwangsweise die Fingerab- drücke abgenommen. Sie würden auf keinen Fall nach Italien zurückkeh- ren, da sie eine Meerreise unternehmen müssten und Angst hätten, ihre Kinder würden ertrinken. Die Kinder hätten in Italien kein Leben mehr und sie verfügten auch über keine Verwandten dort. Zudem gehe es den Be- schwerdeführern 1 und 2 zwar körperlich gut, aber sie seien in einem sehr schlechten psychischen Zustand. Ausserdem lebe der (...) der Beschwer- deführerin 2 in der Schweiz, sie würden sich wöchentlich sehen und er sei eine wichtige Stütze für die Familie. C. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2021 reichten die Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs eine Ergänzung zu ihren Ausführungen in den Dublin-Gesprächen ein. Sie machten im Wesentlichen geltend, sie hät- ten eine traumatisierende Reise über das Meer nach Italien hinter sich. Nach der Ankunft hätten sie für vierzehn Tage in Quarantäne in einem über- füllten Blockhaus verbringen müssen. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 seien in einem sehr schlechten psychischen Zustand, was auch die Kinder negativ beeinflusse. Die Beschwerdeführerin 2 und ihr in der Schweiz wohnhafter (…) würden zudem eine innige Beziehung pflegen, er sei eine grosse Stütze für die ganze Familie und sie würden sich wöchentlich se- hen, weshalb ein Abhängigkeitsverhältnis zu ihm bestehe. Mit der Eingabe reichten die Beschwerdeführenden ein medizinisches Datenblatt über ei- nen Arztbesuch am 30. November 2021 ein, wonach die Beschwerdefüh- renden 1 und 2 unter psychischen Problemen, namentlich Suizidgedanken, Schlafstörungen und Antriebslosigkeit leiden würden. Sie beantragten in
E-730/2022 Seite 3 der Eingabe eine psychologische Abklärung sowie einen Selbsteintritt und die Eröffnung des nationalen Verfahrens. D. Am 31. Januar 2022 hiessen die italienischen Behörden das Ersuchen des SEM vom 24. November 2021 um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gut. E. Mit Verfügung vom 2. Februar 2022 (eröffnet am 8. Februar 2022) trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an, forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug. Gleichzeitig verfügte es die Aushän- digung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Be- schwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Eingabe vom 15. Februar 2022 erhoben die Beschwerdeführenden ge- gen diese Verfügung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vo- rinstanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die angefoch- tene Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neube- urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die auf- schiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Weiter er- suchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, ein- schliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Am 16. Februar 2022 ordnete der zuständige Instruktionsrichter den super- provisorischen Vollzugsstopp an.
E-730/2022 Seite 4
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungs- gericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zu- ständig und entscheidet über diese in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge- mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebun- den und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemach- ten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2).
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens ("take charge") sind die in Kapitel
E-730/2022 Seite 5 III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeit- punkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitglied- staat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 3.3 Wenn ein Antragsteller, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des An- trags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet ge- mäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzüber- tritts. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2020/45 E. 8.3).
E. 3.4 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführenden am 13. Ok- tober 2021 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten einge- reist sind. Nachdem die italienischen Behörden das vom SEM gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gestellte Gesuch um Übernahme der Be- schwerdeführenden am 31. Januar 2022 ausdrücklich gutgeheissen ha- ben, ist die Zuständigkeit Italiens grundsätzlich erstellt.
E. 3.5 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme- bedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechte- charta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitglied- staat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzu- stellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mit- gliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 3.6 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
E-730/2022 Seite 6 er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbst- eintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. Au- gust 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann be- handeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 4 Die Beschwerdeführenden machen in der Beschwerde im Wesentlichen das Folgende geltend: Die Vorinstanz habe den Sachverhalt im Hinblick auf die Anwendung der Souveränitätsklausel nicht vollständig und rechts- genüglich abgeklärt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Na- mentlich würden vorliegend keine hinreichend konkreten Garantien für eine adäquate, familiengerechte Unterbringung in Italien bestehen, wobei die Vorinstanz es unterlassen habe zu prüfen, ob aufgrund der konkreten Um- stände tatsächlich auf einen Selbsteintritt zu verzichten sei. Die Lage für Asylsuchende in Italien sei weiterhin problematisch. Namentlich könne auch die Vorinstanz das für die Beschwerdeführenden vorgesehene Auf- nahmezentrum nicht benennen und es sei fraglich, ob überhaupt ausrei- chend Unterbringungsplätze, insbesondere für vulnerable Personen, be- stünden. Ausserdem herrsche gemäss Angaben der italienischen ELENA- Koordinatorin erneut ein Mangel an Plätzen im Erstaufnahmesystem. Die Vorinstanz könne denn auch nicht hinreichend zusichern, dass die Unter- bringung der Beschwerdeführenden als Familie gewährleistet sei. Weiter handle es sich bei den Beschwerdeführenden um besonders verletzliche Personen, welche auch aufgrund des psychischen Gesundheitszustands auf Unterstützung angewiesen seien. Im Fall einer Überstellung nach Ita- lien könne eine mit Art. 3 EMRK unvereinbare tatsächliche Gefahr (real risk) mit Blick auf die gesundheitliche Verfassung nicht ausgeschlossen werden. Gestützt auf einen aktuellen Bericht der Schweizerischen Flücht- lingshilfe sei zudem nicht garantiert, dass die Beschwerdeführenden ohne Probleme erneut in Italien um Asyl ersuchen können und die Wahrschein- lichkeit, dass sie bei einer Überstellung ohne Unterkunft bleiben würden, sei sehr hoch sowie der Zugang zu rechtlicher Unterstützung und medizi- nischer Versorgung nicht genügend gewährleistet. Schliesslich habe die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt in Bezug auf die Beschwerde- führerin 2 nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Obwohl sie anlässlich des Dub- lin-Gesprächs und mit separater schriftlicher Eingabe eine psychologische Abklärung beantragt habe, sei ihr die medizinische Versorgung verwehrt
E-730/2022 Seite 7 worden. Mit einer psychologischen Behandlung hätte womöglich auch das Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem (...) belegt werden können. Auch in Be- zug auf den Beschwerdeführer 1 sei die Untersuchungspflicht betreffend den medizinischen Sachverhalt verletzt worden. Der Vorinstanz sei be- kannt gewesen, dass er sich weiterhin in Behandlung befinde und sie habe trotzdem keine aktuellen medizinischen Berichte eingeholt; vielmehr sei es die Rechtsvertreterin gewesen, welche einen weiteren Bericht eingeholt habe.
Insgesamt sei es aufgrund dieser besonderen Umstände angezeigt, einen Selbsteintritt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorzunehmen, um die Situation der Beschwerdeführenden als besonders vulnerable Perso- nen angemessen zu würdigen.
E. 5 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in stän- diger Rechtsprechung davon ausgeht, dass das italienische Asylsystem – trotz punktueller Schwachstellen – keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. u.a. Referenzurteile E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3 sowie F-6330/2020 vom
18. Oktober 2021 E. 9 m.H. auf die Rechtsprechung des EGMR). Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 6 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den rechtserheblichen Sach- verhalt im Hinblick auf allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer 1 und 2 nicht rechtsgenüglich abgeklärt hat und das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO hätte aus- üben sollen.
E. 6.1 Der EGMR setzte sich in seinem Urteil vom 23. März 2021 in Sachen M.T. gegen die Niederlande, Nr. 46595/19, mit der Rechtmässigkeit der Überstellung einer alleinstehenden Frau mit zwei minderjährigen Kindern im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien auseinander, unter Berück- sichtigung der neuen Gesetzeslage, insbesondere des Gesetzesdekrets Nr. 130/2020. Er stellt fest, die neueste Reform des italienischen Asylwe- sens habe zur Folge, dass Asylsuchende im Rahmen der verfügbaren Plätze wieder Zugang zum Zweitaufnahmesystem SAI (Sistema di accog- lienza e integrazione) hätten. Im neusten Referenzurteil F-6330/2020 vom
18. Oktober 2021 kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die von den italienischen Behörden abgegebenen Garantien in Bezug
E-730/2022 Seite 8 auf die Wahrung der Familieneinheit sowie eine familiengerechte Unter- kunft hinreichend konkret und individualisiert sind, insbesondere durch die Übermittlung des Formulars "nucleo familiare" sowie aufgrund der italieni- schen Rundschreiben vom 8. Februar 2021 und 23. März 2021, welche den Zugang zu einer Zweitaufnahmestruktur des Systems SAI für Familien bestätigen. Mit dem definitiven Inkrafttreten des obgenannten Gesetzes- dekrets wurde das SAI wieder für alle Asylsuchenden zugänglich gemacht, wobei Familien und vulnerable Personen bei der Überstellung in eine SAI- Unterkunft Vorrang geniessen. Das Angebot der Dienstleistungen für die Asylsuchenden wurde wieder ausgebaut und auch auf die Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen ausgerichtet. Des Weiteren ermöglicht das Gesetzesdekret Nr. 130/2020 den Asylsuchenden wieder, sich im kommu- nalen Einwohnerregister registrieren zu lassen (Art. 3). Mit der Registrie- rung erhalten sie einen Ausländerausweis, der ihnen Zugang zu den regi- onalen Dienstleistungen, wie beispielswiese der medizinischen Versor- gung, erleichtert.
E. 6.2 In diesem Licht sind auch die von den italienischen Behörden im vor- liegenden Fall abgegebenen Zusicherungen zu werten. Diese haben der Vorinstanz mit Datum vom 31. Januar 2022 das Formular «nucleo famili- are» übermittelt und dabei die Beschwerdeführenden 1 und 2 und deren Kinder mit Vor-und Nachnamen, Geburtsdaten und Nationalität aufgeführt. Ferner gaben die italienischen Behörden die Zusicherung ab, die Be- schwerdeführenden in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Februar 2021 angepasst auf das Alter der Kinder und als Familie in einem Aufnahmezentrum unterzubringen. Somit liegt eine genügend konkrete und individuelle Garantie der italienischen Behörden vor, dass sie nach der Überstellung in einer kindergerechten und die Einheit der Familie wahren- den Unterkunft des Zweitaufnahmesystems SAI untergebracht werden.
Was die Beschwerdeführenden dagegen einwenden, vermag nicht zu überzeugen. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass sie bei ihrer Ankunft in Italien keinen Platz in einer Unterkunft des SAI erhalten würden oder eine familiengerechte, dem Kindeswohl entsprechende Unterbringung nicht gewährleistet wäre. Wie die Vorinstanz mit Verweis auf die Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts zurecht festhält, obliegt es den italienischen Behörden, sie nach ihrer Ankunft auf italienischem Staatsge- biet einer verfügbaren Aufnahmestruktur zuzuweisen (vgl. statt vieler Re- ferenzurteil des BVGer F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021). Demgemäss ist die Vorinstanz auch nicht verpflichtet, die tatsächliche Belegung der für
E-730/2022 Seite 9 Familien zur Verfügung stehenden SAI-Strukturen pro futuro zu bestim- men, soweit dies überhaupt möglich ist. Folglich gibt es keinen Grund zur Annahme, eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Italien würde zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen oder eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Recht des Kindes (KRK, SR 0.107) darstellen. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Italien um einen funktionierenden Rechtsstaat handelt, auf dessen Zusicherungen die Schweiz gemäss dem völkerrechtlichen Prinzip, wonach die Staaten einen Vertrag, an den sie gebunden sind, nach Treu und Glauben zu erfüllen ha- ben, grundsätzlich vertrauen darf und soll.
E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem – nach wie vor gültigen – Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 strengere Kriterien für Dublin-Überstellungen von schwer erkrankten Asylsuchenden, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung ange- wiesen sind, beschlossen und das SEM verpflichtet, individuelle Zusiche- rungen betreffend die Gewährleistungen der nötigen medizinischen Ver- sorgung und Unterbringung bei den italienischen Behörden einzuholen (vgl. E-962/2019 E. 7.4.3).
E. 6.3.1 Der medizinische Sachverhalt der Beschwerdeführer 1 und 2 stellt sich gestützt auf die Akten wie folgt dar:
- Der Beschwerdeführer 1 leidet an einer Posttraumatischen Belastungs- störung (PTBS), welche sich im Wesentlichen durch Suizidgedanken, Schlaf- und Konzentrationsstörungen sowie Stimmungsschwankungen manifestiert. Er hat bereits im Kindes- und im Erwachsenenalter di- verse Behandlungen und Hospitalisationen erfahren, nachdem er im Jahr 1987 Opfer eines Giftanschlags im Iran gewesen sei. Gemäss dem psychiatrischen Bericht vom 18. Januar 2022 wurde eine medika- mentöse Therapie sowie eine psychotherapeutische Behandlung im Rahmen einer Gesprächstherapie angeordnet (vgl. Bericht der Psychi- atrischen Dienste E._______ vom (…), Medizinischer Abklärungsbe- richt des SEM vom 9. Dezember 2021, Medizinisches Datenblatt ORS vom 30. November 2021).
- Der Beschwerdeführerin 2 geht es psychisch nicht gut; sie leidet unter Schlafstörungen, psychomotorischer Unruhe, einhergehend mit Alp- träumen und Ängsten. Sie lehnte eine medikamentöse Behandlung
E-730/2022 Seite 10 ausdrücklich ab, wünschte jedoch eine psychotherapeutische Behand- lung und ist zur medizinischen Abklärung dreimal beim Hausarzt gewe- sen.
E. 6.3.2 Gestützt auf die medizinischen Akten ist festzustellen, dass die ge- sundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden 1 und 2 nicht als derart schwere Erkrankungen zu qualifizieren sind, bei denen Asylsuchende auf eine lückenlose medizinische Versorgung nach der An- kunft in Italien angewiesen wären. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer 1 diagnostizierten PTBS. Ferner ist die Rüge, der Beschwerdeführerin 2 sei eine psychologische Behandlung verweigert worden, nicht begründet. Aus den Akten ergibt sich, dass sie aufgrund ihrer psychischen Verfassung dreimal einen Hausarzt konsultiert und in diesem Rahmen eine medizinische Versorgung erhalten hat. Ausserdem sah der zuständige Hausarzt, welcher Psychiater ist, von einer psychiatrischen Be- handlung ab, da er eine solche als weder notwendig noch zielführend er- achtete. Demgemäss kann nicht von einer (ungerechtfertigten) Verweige- rung einer psychiatrischen Behandlung gesprochen werden. Indem die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt in Bezug auf die Beschwerde- führerin 2 nicht weiter abklärte, hat es seine Untersuchungspflicht nicht ver- letzt, weshalb eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht ange- zeigt ist. Zwar wird vorliegend nicht verkannt, dass die aktuellen, schwieri- gen Lebensumstände ihre psychische Verfassung negativ beeinflussen. Dennoch erreichen diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht einen solchen Schweregrad, dass er gegen eine Überstellung nach Italien spre- chen würde. Schliesslich verfügt Italien grundsätzlich über eine ausrei- chende medizinische Infrastruktur, die imstande ist, die in casu allfällig not- wendigen psychologischen Behandlungen und Untersuchungen durchzu- führen. Mit der nun von den italienischen Behörden abgegebenen Zusiche- rung vom 31. Januar 2022 und der damit verbundenen Möglichkeit, sich registrieren zu lassen, haben die Beschwerdeführenden Zugang zu medi- zinischer Versorgung (vgl. E. 6.1 vorstehend).
E. 6.3.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden nicht zur Gruppe der besonders vulnerablen Personen im Sinne des Refe- renzurteils E-962/2019 gehören.
E. 6.4 Die Beschwerdeführenden bringen ferner ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin 2 und ihrem in der Schweiz lebenden (...) im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor und leiten daraus eine
E-730/2022 Seite 11 Zuständigkeit der Schweiz ab. Dieses Vorbringen ist nachfolgend zu prü- fen.
E. 6.4.1 Ist gemäss dieser Bestimmung ein Antragssteller unter anderem we- gen schwerer Krankheit oder ernsthafter Behinderung auf die Unterstüt- zung durch einen nahen Angehörigen, der sich rechtmässig in einem Mit- gliedstaat aufhält, angewiesen, oder ist eines seiner Geschwister, das sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des An- tragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, die Beteiligten nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, der nahe Ange- hörige in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die Be- troffenen diesen Wunsch schriftlich kundgetan haben. Die Nichtanwen- dung der Zuständigkeitsbestimmung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO kann im Einzelfall menschenrechtswidrig sein und einen Ermessensmissbrauch darstellen. Sind die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ge- geben und halten sich die betroffenen Personen in demselben Mitglied- staat auf, hat sich die entscheidende Behörde für zuständig zu erklären (vgl. Urteile des BVGer E-2142/2020 vom 28. April 2020 E. 6.4; F-445/2019 vom 14. Februar 2019 E. 5.1; E-3970/2018 vom 20. Juli 2018 E. 4.3 m.H.).
E. 6.4.2 Zur Beurteilung, ob ein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis besteht, ist auf eine Gesamtwürdigung des konkreten Einzelfalls unter Ein- bezug der individuellen und soziokulturellen Lebenssituation der betroffe- nen Personen abzustellen (vgl. ULRICH KOEHLER, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, Art. 16 N. 8; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin III-Verordnung, 2014, K3 zu Art. 16; Urteil F-445/2019 E. 5.5).
E. 6.4.3 Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlich geltend, zwischen der Beschwerdeführerin 2 und ihrem (...) bestehe eine enge Beziehung, welche ein Abhängigkeitsverhältnis begründet. Beiden gehe es in psychi- scher Hinsicht nicht gut und sie würden sich gegenseitig die nötige Kraft geben, die sie in den letzten Jahren nicht gehabt hätten. Der (...) äusserte sich in einem Brief an die Vorinstanz ebenfalls zum Verhältnis zu seiner Schwester, der Beschwerdeführerin 2. Er führt darin aus, es wäre sehr von Vorteil, wenn seine Schwester und ihre Familie in seiner Nähe unterge- bracht würden, da es seiner Schwester psychisch nicht gut gehe und die allgemeine Situation schwierig sei. Er sei seit 2012 in der Schweiz und kenne sich mit den hiesigen Normen, Traditionen und der Integration aus
E-730/2022 Seite 12 und könne die Beschwerdeführenden unterstützen, hier Fuss zu fassen und sich zu integrieren. Zudem tue die familiäre Nähe gut und erleichtere das Leben.
Im Sinne einer Gesamtwürdigung ist in Übereinstimmung mit der Vor- instanz vorliegend nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 2 zwingend auf die persönliche Hilfe ihres in der Schweiz ansässigen (...) angewiesen ist beziehungsweise sie zur Bewältigung des alltäglichen Le- bens, namentlich in gesundheitlicher, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht, in gewichtigem Masse von dessen Betreuung abhängt. Es ist aus lebens- naher Sicht zwar nachvollziehbar, dass der (...) der Beschwerdeführerin 2 sich nach Ankunft der Familie in der Schweiz sehr schnell zur engsten Be- zugsperson und emotionalen Stütze der Familie entwickelte und diese so- weit als möglich unterstützt. Dies alleine vermag jedoch noch kein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis zu begründen. Eine über den emotio- nalen Aspekt hinausgehende Unterstützung beziehungsweise zwingende Abhängigkeit lässt sich weder aus den Akten noch aus den Aussagen der Beschwerdeführenden oder des (...)s entnehmen. Sie machen etwa weder geltend und es ist nicht ersichtlich, dass der (...) beabsichtigt die Familie bei sich zuhause aufnehmen oder finanziell zu unterstützen. Sie sehen sich gemäss eigenen Angaben denn auch nur einmal in der Woche im Rahmen eines Familienbesuchs. Ausserdem bestehen auch keine Anhaltspunkte und wird nicht geltend gemacht, die Überstellung nach Italien respektive die Trennung der Geschwister könnte zu einer bedeutenden, lebensbe- drohlichen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin 2 führen, womit eine Trennung aus medizinischer Sicht zu vermeiden wäre. Schliesslich ist der Sachverhalt in dem in der Beschwerde zitierten Urteil F-280/2021 des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2021 im Grundsatz vergleichbar, jedoch hinsichtlich der Ein- zelheiten zur geschwisterlichen Beziehung und Abhängigkeit anders gela- gert und nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar, weshalb die Be- schwerdeführenden daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen.
Ein Abhängigkeitsverhältnis gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ist dem- gemäss zu verneinen.
E. 6.5 Zusammenfassend liegt kein Grund für die Anwendung der Ermes- sensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV1 vor. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf die Asyl- gesuche einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen
E-730/2022 Seite 13 Selbsteintritt nahelegen würden. Das SEM ist daher zu Recht auf die Asyl- gesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat die Überstel- lung nach Italien angeordnet.
E. 6.6 Im Weiteren werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Voll- zug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, die italienischen Behör- den – sofern notwendig – vorgängig in geeigneter Weise über allfällige spe- zifische medizinische Umstände der Beschwerdeführenden und deren Kin- der informieren. (Art. 31 f. Dublin-III-VO).
E. 7 Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Mit Blick auf die jüngste Rechtsprechung des EGMR und des Bundesver- waltungsgerichts (zitiert in E. 6.1) und die Art der gesundheitlichen Prob- leme der Beschwerdeführenden (vgl. E. 6.3.1) waren dem Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung zwar nur geringe Erfolgsaus- sichten beschieden. Die Begehren sind indessen nicht als geradezu aus- sichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen ist mit der Folge, dass die Beschwerdeführenden von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit werden. Das Gesuch um Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegen- den Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos.
E. 9 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-730/2022 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Matthias Neumann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-730/2022 Urteil vom 23. Februar 2022 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiber Matthias Neumann. Parteien
1. A._______, geboren am (...),
2. B._______, geboren am (...),
3. C._______, geboren am (...),
4. D._______, geboren am (...), iranische Staatsangehörige, Beschwerdeführende, alle vertreten durch Melek Kusoglu, HEKS Rechtsschutz (...), gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. Februar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 8. November 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 13. Oktober 2021 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist waren, wo sie gleichentags daktyloskopisch erfasst wurden. B. Im Rahmen der Dublin-Gespräche vom 23. November 2021 führten die Beschwerdeführenden 1 und 2 aus, den Iran Ende August 2021den gemeinsamen Kindern verlassen zu haben und über die Türkei mit dem Boot nach Italien gereist zu sein, wo sie am 13. Oktober 2021 angekommen seien. Sie hätten in Italien kein Asylgesuch gestellt, die Schweiz sei immer ihr Zielland gewesen. In Italien habe man ihnen zwangsweise die Fingerabdrücke abgenommen. Sie würden auf keinen Fall nach Italien zurückkehren, da sie eine Meerreise unternehmen müssten und Angst hätten, ihre Kinder würden ertrinken. Die Kinder hätten in Italien kein Leben mehr und sie verfügten auch über keine Verwandten dort. Zudem gehe es den Beschwerdeführern 1 und 2 zwar körperlich gut, aber sie seien in einem sehr schlechten psychischen Zustand. Ausserdem lebe der (...) der Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz, sie würden sich wöchentlich sehen und er sei eine wichtige Stütze für die Familie. C. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2021 reichten die Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs eine Ergänzung zu ihren Ausführungen in den Dublin-Gesprächen ein. Sie machten im Wesentlichen geltend, sie hätten eine traumatisierende Reise über das Meer nach Italien hinter sich. Nach der Ankunft hätten sie für vierzehn Tage in Quarantäne in einem überfüllten Blockhaus verbringen müssen. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 seien in einem sehr schlechten psychischen Zustand, was auch die Kinder negativ beeinflusse. Die Beschwerdeführerin 2 und ihr in der Schweiz wohnhafter (...) würden zudem eine innige Beziehung pflegen, er sei eine grosse Stütze für die ganze Familie und sie würden sich wöchentlich sehen, weshalb ein Abhängigkeitsverhältnis zu ihm bestehe. Mit der Eingabe reichten die Beschwerdeführenden ein medizinisches Datenblatt über einen Arztbesuch am 30. November 2021 ein, wonach die Beschwerdeführenden 1 und 2 unter psychischen Problemen, namentlich Suizidgedanken, Schlafstörungen und Antriebslosigkeit leiden würden. Sie beantragten in der Eingabe eine psychologische Abklärung sowie einen Selbsteintritt und die Eröffnung des nationalen Verfahrens. D. Am 31. Januar 2022 hiessen die italienischen Behörden das Ersuchen des SEM vom 24. November 2021 um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gut. E. Mit Verfügung vom 2. Februar 2022 (eröffnet am 8. Februar 2022) trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an, forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Eingabe vom 15. Februar 2022 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Weiter ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Am 16. Februar 2022 ordnete der zuständige Instruktionsrichter den superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens ("take charge") sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.3 Wenn ein Antragsteller, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet gemäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2020/45 E. 8.3). 3.4 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführenden am 13. Oktober 2021 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist sind. Nachdem die italienischen Behörden das vom SEM gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gestellte Gesuch um Übernahme der Beschwerdeführenden am 31. Januar 2022 ausdrücklich gutgeheissen haben, ist die Zuständigkeit Italiens grundsätzlich erstellt. 3.5 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.6 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
4. Die Beschwerdeführenden machen in der Beschwerde im Wesentlichen das Folgende geltend: Die Vorinstanz habe den Sachverhalt im Hinblick auf die Anwendung der Souveränitätsklausel nicht vollständig und rechtsgenüglich abgeklärt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Namentlich würden vorliegend keine hinreichend konkreten Garantien für eine adäquate, familiengerechte Unterbringung in Italien bestehen, wobei die Vorinstanz es unterlassen habe zu prüfen, ob aufgrund der konkreten Umstände tatsächlich auf einen Selbsteintritt zu verzichten sei. Die Lage für Asylsuchende in Italien sei weiterhin problematisch. Namentlich könne auch die Vorinstanz das für die Beschwerdeführenden vorgesehene Aufnahmezentrum nicht benennen und es sei fraglich, ob überhaupt ausreichend Unterbringungsplätze, insbesondere für vulnerable Personen, bestünden. Ausserdem herrsche gemäss Angaben der italienischen ELENA-Koordinatorin erneut ein Mangel an Plätzen im Erstaufnahmesystem. Die Vorinstanz könne denn auch nicht hinreichend zusichern, dass die Unterbringung der Beschwerdeführenden als Familie gewährleistet sei. Weiter handle es sich bei den Beschwerdeführenden um besonders verletzliche Personen, welche auch aufgrund des psychischen Gesundheitszustands auf Unterstützung angewiesen seien. Im Fall einer Überstellung nach Italien könne eine mit Art. 3 EMRK unvereinbare tatsächliche Gefahr (real risk) mit Blick auf die gesundheitliche Verfassung nicht ausgeschlossen werden. Gestützt auf einen aktuellen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sei zudem nicht garantiert, dass die Beschwerdeführenden ohne Probleme erneut in Italien um Asyl ersuchen können und die Wahrscheinlichkeit, dass sie bei einer Überstellung ohne Unterkunft bleiben würden, sei sehr hoch sowie der Zugang zu rechtlicher Unterstützung und medizinischer Versorgung nicht genügend gewährleistet. Schliesslich habe die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Obwohl sie anlässlich des Dublin-Gesprächs und mit separater schriftlicher Eingabe eine psychologische Abklärung beantragt habe, sei ihr die medizinische Versorgung verwehrt worden. Mit einer psychologischen Behandlung hätte womöglich auch das Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem (...) belegt werden können. Auch in Bezug auf den Beschwerdeführer 1 sei die Untersuchungspflicht betreffend den medizinischen Sachverhalt verletzt worden. Der Vorinstanz sei bekannt gewesen, dass er sich weiterhin in Behandlung befinde und sie habe trotzdem keine aktuellen medizinischen Berichte eingeholt; vielmehr sei es die Rechtsvertreterin gewesen, welche einen weiteren Bericht eingeholt habe. Insgesamt sei es aufgrund dieser besonderen Umstände angezeigt, einen Selbsteintritt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorzunehmen, um die Situation der Beschwerdeführenden als besonders vulnerable Personen angemessen zu würdigen.
5. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. u.a. Referenzurteile E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3 sowie F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9 m.H. auf die Rechtsprechung des EGMR). Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
6. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt im Hinblick auf allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer 1 und 2 nicht rechtsgenüglich abgeklärt hat und das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO hätte ausüben sollen. 6.1 Der EGMR setzte sich in seinem Urteil vom 23. März 2021 in Sachen M.T. gegen die Niederlande, Nr. 46595/19, mit der Rechtmässigkeit der Überstellung einer alleinstehenden Frau mit zwei minderjährigen Kindern im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien auseinander, unter Berücksichtigung der neuen Gesetzeslage, insbesondere des Gesetzesdekrets Nr. 130/2020. Er stellt fest, die neueste Reform des italienischen Asylwesens habe zur Folge, dass Asylsuchende im Rahmen der verfügbaren Plätze wieder Zugang zum Zweitaufnahmesystem SAI (Sistema di accoglienza e integrazione) hätten. Im neusten Referenzurteil F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die von den italienischen Behörden abgegebenen Garantien in Bezug auf die Wahrung der Familieneinheit sowie eine familiengerechte Unterkunft hinreichend konkret und individualisiert sind, insbesondere durch die Übermittlung des Formulars "nucleo familiare" sowie aufgrund der italienischen Rundschreiben vom 8. Februar 2021 und 23. März 2021, welche den Zugang zu einer Zweitaufnahmestruktur des Systems SAI für Familien bestätigen. Mit dem definitiven Inkrafttreten des obgenannten Gesetzesdekrets wurde das SAI wieder für alle Asylsuchenden zugänglich gemacht, wobei Familien und vulnerable Personen bei der Überstellung in eine SAI-Unterkunft Vorrang geniessen. Das Angebot der Dienstleistungen für die Asylsuchenden wurde wieder ausgebaut und auch auf die Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen ausgerichtet. Des Weiteren ermöglicht das Gesetzesdekret Nr. 130/2020 den Asylsuchenden wieder, sich im kommunalen Einwohnerregister registrieren zu lassen (Art. 3). Mit der Registrierung erhalten sie einen Ausländerausweis, der ihnen Zugang zu den regionalen Dienstleistungen, wie beispielswiese der medizinischen Versorgung, erleichtert. 6.2 In diesem Licht sind auch die von den italienischen Behörden im vorliegenden Fall abgegebenen Zusicherungen zu werten. Diese haben der Vorinstanz mit Datum vom 31. Januar 2022 das Formular «nucleo familiare» übermittelt und dabei die Beschwerdeführenden 1 und 2 und deren Kinder mit Vor-und Nachnamen, Geburtsdaten und Nationalität aufgeführt. Ferner gaben die italienischen Behörden die Zusicherung ab, die Beschwerdeführenden in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Februar 2021 angepasst auf das Alter der Kinder und als Familie in einem Aufnahmezentrum unterzubringen. Somit liegt eine genügend konkrete und individuelle Garantie der italienischen Behörden vor, dass sie nach der Überstellung in einer kindergerechten und die Einheit der Familie wahrenden Unterkunft des Zweitaufnahmesystems SAI untergebracht werden. Was die Beschwerdeführenden dagegen einwenden, vermag nicht zu überzeugen. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass sie bei ihrer Ankunft in Italien keinen Platz in einer Unterkunft des SAI erhalten würden oder eine familiengerechte, dem Kindeswohl entsprechende Unterbringung nicht gewährleistet wäre. Wie die Vorinstanz mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zurecht festhält, obliegt es den italienischen Behörden, sie nach ihrer Ankunft auf italienischem Staatsgebiet einer verfügbaren Aufnahmestruktur zuzuweisen (vgl. statt vieler Referenzurteil des BVGer F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021). Demgemäss ist die Vorinstanz auch nicht verpflichtet, die tatsächliche Belegung der für Familien zur Verfügung stehenden SAI-Strukturen pro futuro zu bestimmen, soweit dies überhaupt möglich ist. Folglich gibt es keinen Grund zur Annahme, eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Italien würde zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen oder eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Recht des Kindes (KRK, SR 0.107) darstellen. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Italien um einen funktionierenden Rechtsstaat handelt, auf dessen Zusicherungen die Schweiz gemäss dem völkerrechtlichen Prinzip, wonach die Staaten einen Vertrag, an den sie gebunden sind, nach Treu und Glauben zu erfüllen haben, grundsätzlich vertrauen darf und soll. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem - nach wie vor gültigen - Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 strengere Kriterien für Dublin-Überstellungen von schwer erkrankten Asylsuchenden, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen sind, beschlossen und das SEM verpflichtet, individuelle Zusicherungen betreffend die Gewährleistungen der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbringung bei den italienischen Behörden einzuholen (vgl. E-962/2019 E. 7.4.3). 6.3.1 Der medizinische Sachverhalt der Beschwerdeführer 1 und 2 stellt sich gestützt auf die Akten wie folgt dar:
- Der Beschwerdeführer 1 leidet an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), welche sich im Wesentlichen durch Suizidgedanken, Schlaf- und Konzentrationsstörungen sowie Stimmungsschwankungen manifestiert. Er hat bereits im Kindes- und im Erwachsenenalter diverse Behandlungen und Hospitalisationen erfahren, nachdem er im Jahr 1987 Opfer eines Giftanschlags im Iran gewesen sei. Gemäss dem psychiatrischen Bericht vom 18. Januar 2022 wurde eine medikamentöse Therapie sowie eine psychotherapeutische Behandlung im Rahmen einer Gesprächstherapie angeordnet (vgl. Bericht der Psychiatrischen Dienste E._______ vom (...), Medizinischer Abklärungsbericht des SEM vom 9. Dezember 2021, Medizinisches Datenblatt ORS vom 30. November 2021).
- Der Beschwerdeführerin 2 geht es psychisch nicht gut; sie leidet unter Schlafstörungen, psychomotorischer Unruhe, einhergehend mit Alpträumen und Ängsten. Sie lehnte eine medikamentöse Behandlung ausdrücklich ab, wünschte jedoch eine psychotherapeutische Behandlung und ist zur medizinischen Abklärung dreimal beim Hausarzt gewesen. 6.3.2 Gestützt auf die medizinischen Akten ist festzustellen, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden 1 und 2 nicht als derart schwere Erkrankungen zu qualifizieren sind, bei denen Asylsuchende auf eine lückenlose medizinische Versorgung nach der Ankunft in Italien angewiesen wären. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer 1 diagnostizierten PTBS. Ferner ist die Rüge, der Beschwerdeführerin 2 sei eine psychologische Behandlung verweigert worden, nicht begründet. Aus den Akten ergibt sich, dass sie aufgrund ihrer psychischen Verfassung dreimal einen Hausarzt konsultiert und in diesem Rahmen eine medizinische Versorgung erhalten hat. Ausserdem sah der zuständige Hausarzt, welcher Psychiater ist, von einer psychiatrischen Behandlung ab, da er eine solche als weder notwendig noch zielführend erachtete. Demgemäss kann nicht von einer (ungerechtfertigten) Verweigerung einer psychiatrischen Behandlung gesprochen werden. Indem dieVorinstanz den medizinischen Sachverhalt in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 nicht weiter abklärte, hat es seine Untersuchungspflicht nicht verletzt, weshalb eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht angezeigt ist. Zwar wird vorliegend nicht verkannt, dass die aktuellen, schwierigen Lebensumstände ihre psychische Verfassung negativ beeinflussen. Dennoch erreichen diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht einen solchen Schweregrad, dass er gegen eine Überstellung nach Italien sprechen würde. Schliesslich verfügt Italien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, die imstande ist, die in casu allfällig notwendigen psychologischen Behandlungen und Untersuchungen durchzuführen. Mit der nun von den italienischen Behörden abgegebenen Zusicherung vom 31. Januar 2022 und der damit verbundenen Möglichkeit, sich registrieren zu lassen, haben die Beschwerdeführenden Zugang zu medizinischer Versorgung (vgl. E. 6.1 vorstehend). 6.3.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden nicht zur Gruppe der besonders vulnerablen Personen im Sinne des Referenzurteils E-962/2019 gehören. 6.4 Die Beschwerdeführenden bringen ferner ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin 2 und ihrem in der Schweiz lebenden (...) im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor und leiten daraus eine Zuständigkeit der Schweiz ab. Dieses Vorbringen ist nachfolgend zu prüfen. 6.4.1 Ist gemäss dieser Bestimmung ein Antragssteller unter anderem wegen schwerer Krankheit oder ernsthafter Behinderung auf die Unterstützung durch einen nahen Angehörigen, der sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen, oder ist eines seiner Geschwister, das sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, die Beteiligten nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, der nahe Angehörige in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die Betroffenen diesen Wunsch schriftlich kundgetan haben. Die Nichtanwendung der Zuständigkeitsbestimmung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO kann im Einzelfall menschenrechtswidrig sein und einen Ermessensmissbrauch darstellen. Sind die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben und halten sich die betroffenen Personen in demselben Mitgliedstaat auf, hat sich die entscheidende Behörde für zuständig zu erklären (vgl. Urteile des BVGer E-2142/2020 vom 28. April 2020 E. 6.4; F-445/2019 vom 14. Februar 2019 E. 5.1; E-3970/2018 vom 20. Juli 2018 E. 4.3 m.H.). 6.4.2 Zur Beurteilung, ob ein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis besteht, ist auf eine Gesamtwürdigung des konkreten Einzelfalls unter Einbezug der individuellen und soziokulturellen Lebenssituation der betroffenen Personen abzustellen (vgl. Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, Art. 16 N. 8; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K3 zu Art. 16; Urteil F-445/2019 E. 5.5). 6.4.3 Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlich geltend, zwischen der Beschwerdeführerin 2 und ihrem (...) bestehe eine enge Beziehung, welche ein Abhängigkeitsverhältnis begründet. Beiden gehe es in psychischer Hinsicht nicht gut und sie würden sich gegenseitig die nötige Kraft geben, die sie in den letzten Jahren nicht gehabt hätten. Der (...) äusserte sich in einem Brief an die Vorinstanz ebenfalls zum Verhältnis zu seiner Schwester, der Beschwerdeführerin 2. Er führt darin aus, es wäre sehr von Vorteil, wenn seine Schwester und ihre Familie in seiner Nähe untergebracht würden, da es seiner Schwester psychisch nicht gut gehe und die allgemeine Situation schwierig sei. Er sei seit 2012 in der Schweiz und kenne sich mit den hiesigen Normen, Traditionen und der Integration aus und könne die Beschwerdeführenden unterstützen, hier Fuss zu fassen und sich zu integrieren. Zudem tue die familiäre Nähe gut und erleichtere das Leben. Im Sinne einer Gesamtwürdigung ist in Übereinstimmung mit der Vor-instanz vorliegend nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 2 zwingend auf die persönliche Hilfe ihres in der Schweiz ansässigen (...) angewiesen ist beziehungsweise sie zur Bewältigung des alltäglichen Lebens, namentlich in gesundheitlicher, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht, in gewichtigem Masse von dessen Betreuung abhängt. Es ist aus lebensnaher Sicht zwar nachvollziehbar, dass der (...) der Beschwerdeführerin 2 sich nach Ankunft der Familie in der Schweiz sehr schnell zur engsten Bezugsperson und emotionalen Stütze der Familie entwickelte und diese soweit als möglich unterstützt. Dies alleine vermag jedoch noch kein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis zu begründen. Eine über den emotionalen Aspekt hinausgehende Unterstützung beziehungsweise zwingende Abhängigkeit lässt sich weder aus den Akten noch aus den Aussagen der Beschwerdeführenden oder des (...)s entnehmen. Sie machen etwa weder geltend und es ist nicht ersichtlich, dass der (...) beabsichtigt die Familie bei sich zuhause aufnehmen oder finanziell zu unterstützen. Sie sehen sich gemäss eigenen Angaben denn auch nur einmal in der Woche im Rahmen eines Familienbesuchs. Ausserdem bestehen auch keine Anhaltspunkte und wird nicht geltend gemacht, die Überstellung nach Italien respektive die Trennung der Geschwister könnte zu einer bedeutenden, lebensbedrohlichen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin 2 führen, womit eine Trennung aus medizinischer Sicht zu vermeiden wäre. Schliesslich ist der Sachverhalt in dem in der Beschwerde zitierten Urteil F-280/2021 des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2021 im Grundsatz vergleichbar, jedoch hinsichtlich der Einzelheiten zur geschwisterlichen Beziehung und Abhängigkeit anders gelagert und nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar, weshalb die Beschwerdeführenden daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen. Ein Abhängigkeitsverhältnis gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ist demgemäss zu verneinen. 6.5 Zusammenfassend liegt kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV1 vor. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf die Asylgesuche einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. Das SEM ist daher zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Italien angeordnet. 6.6 Im Weiteren werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, die italienischen Behörden - sofern notwendig - vorgängig in geeigneter Weise über allfällige spezifische medizinische Umstände der Beschwerdeführenden und deren Kinder informieren. (Art. 31 f. Dublin-III-VO).
7. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Mit Blick auf die jüngste Rechtsprechung des EGMR und des Bundesverwaltungsgerichts (zitiert in E. 6.1) und die Art der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden (vgl. E. 6.3.1) waren dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zwar nur geringe Erfolgsaussichten beschieden. Die Begehren sind indessen nicht als geradezu aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen ist mit der Folge, dass die Beschwerdeführenden von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit werden. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos.
9. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Matthias Neumann Versand: