Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben zufolge am 29. Juli 2022 in die Schweiz ein und suchte am 3. August 2022 um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin im Besitz eines vom (…) 2022 bis zum (…) 2022 gültigen italienischen Schengenvisums in den Dublinraum einge- reist war. C. Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin anlässlich des sogenannten Dublin-Gesprächs vom 19. August 2022 das rechtliche Gehör zur mut- masslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachver- halt. Die Beschwerdeführerin erklärte im Wesentlichen sie sei nach Italien ge- reist, um dort ein Auslandsemester an einer Universität zu absolvieren. Sie habe sich in Italien nicht sicher gefühlt und habe nicht dort bleiben wollen, obwohl sie über ein italienisches Visum verfügt habe. Sie habe keine Un- terkunft und keine Sicherheit gehabt. Ihr Bruder sei in der Türkei elf Jahre lang inhaftiert gewesen und nach seiner Freilassung erneut verfolgt wor- den. Er habe sie und ihre Familie im März 2022 gewarnt, dass etwas pas- sieren könne. Seither habe sie ihn nicht mehr erreichen können und er gelte als vermisst. Die türkischen Behörden hätten sich in der Folge bei ihrer Familie auch nach ihr erkundigt. In Italien habe sie sich ebenfalls ver- folgt gefühlt und sie habe unter Panikattacken und psychischen Problemen gelitten, zumal die türkischen Behörden über ihren Aufenthalt in Italien Be- scheid gewusst hätten. Ausserdem gebe es in Italien die Mafia, mit deren Hilfe man sie in einem Camp in Italien töten lassen könne. Zu ihrem Gesundheitszustand gab sie unter anderem an, sowohl in Italien als auch der Schweiz Panikattacken erlitten zu haben. Ausserdem habe sie Schwächeanfälle und manchmal Suizidgedanken. Zuvor habe sie unter Angststörungen gelitten. In Italien habe sie eine Online-Therapie mit einem türkischen Psychiater begonnen, die sie in der Schweiz fortführe.
E-4922/2022 Seite 3 D. Am 19. August 2022 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Ver- ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim- mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats- angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist keine Stel- lung zum Übernahmeersuchen. E. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2022 – am Folgetag eröffnet – trat das SEM nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ein, verfügte ihre Über- stellung nach Italien und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändi- gung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Be- schwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe an das Bundesverwaltungs- gericht vom 28. Oktober 2022 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Ver- fügung erheben. Darin beantragte sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei auf ihr Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventua- liter sei diese anzuweisen, von den zuständigen italienischen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass sie bei ihrer Ankunft in Italien umgehend und längerfristig Obdach, Nahrung und eine adäquate und regelmässige medizinische sowie insbesondere psychologische Behandlung erhalte. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner seien die vorinstanzli- chen Akten beizuziehen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und es sei die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs super- provisorisch anzuordnen. G. Am 31. Oktober 2022 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Über- stellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. Gleichentags lagen die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in elekt- ronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 Asyl).
E-4922/2022 Seite 4
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde- führerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde- instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter- licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl- suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E-4922/2022 Seite 5
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort auf- geführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 3.3 Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank ergab, dass die Beschwerdeführerin über ein vom 10. Februar 2022 bis 23. Au- gust 2022 gültiges italienisches Schengenvisum verfügt. Das SEM ersuchte deshalb die italienischen Behörden um Übernahme der Be- schwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO. Nachdem die italienischen Behörden innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorge- sehenen Frist keine Stellung zum Übernahmeersuchen nahmen, aner- kannten sie ihre Zuständigkeit implizit (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asylverfahrens wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten.
E. 4 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrem Rechtsmittel im Wesentlichen vor, die Aufnahmebedingungen in Italien seien – trotz entsprechender Geset- zesänderungen in letzter Zeit – selbst für Schutzberechtigte bekannter- massen unzureichend. Der Zugang zum Asylverfahren sei während der Corona-Pandemie sowie jüngst nach Ausbruch des Ukraine-Kriegs erschwert worden. Entsprechend drohe ihr bei einer Rückkehr Obdach- losigkeit und auch die medizinische Versorgung sei nicht sichergestellt. Vor dem Hintergrund ihrer gesundheitlichen, insbesondere psychischen Prob- leme sei die Gewährleistung adäquater Behandlungsmöglichkeiten aller- dings essenziell. Insgesamt würde in Italien weder ihrer erhöhten Vulnera- bilität noch ihrer psychischen Erkrankung angemessen Rechnung getra- gen.
E-4922/2022 Seite 6
E. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme- bedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grund- rechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mit- gliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um fest- zustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitglied- staat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 5.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver- pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat aner- kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt- linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber- kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf- nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah- merichtlinie) ergeben.
E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylsystem – trotz punktueller Schwach- stellen – keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. statt vieler die Referenzurteile des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10, F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9 und E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3). An dieser Rechtsprechung ist – entgegen der Einschätzung der Beschwerdeführerin und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (vgl. die mit der Beschwerde ein-
E-4922/2022 Seite 7 gereichten Berichte vom 10. Juni 2021 und vom Februar 2022 und die dies- bezüglichen Beschwerdevorbringen) – festzuhalten. Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO erweist sich demnach als nicht gerechtfertigt.
E. 6.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
E. 6.2 Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eine Verlet- zung der Begründungspflicht und somit ihres rechtlichen Gehörs sowie die falsche Feststellung des Sachverhalts rügt, erweist sich dies als unbegrün- det: Die Vorinstanz hat ihre Einwände betreffend eine Überstellung nach Italien (mangelhafter Zugang zu medizinischer Versorgung und Unterbrin- gungsmöglichkeiten sowie Verfolgungsfurcht vor Drittpersonen respektive der Mafia) in der angefochtenen Verfügung ausreichend wiedergegeben und es ergibt sich mit genügender Klarheit, auf welche Überlegungen sich das SEM bei seiner Begründung stützte. Insbesondere war es der Be- schwerdeführerin möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht an- zufechten. Der Umstand, dass sie eine inhaltlich andere Auffassung vertritt als die Vorinstanz, vermag nicht zur Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung aus formellen Gründen zu führen.
E. 6.3.1 Soweit die Beschwerdeführerin den Zugang zum Asylverfahren und zu einer adäquaten Unterbringung in Frage stellt, vermag sie kein konkre- tes und ernsthaftes Risiko darzutun, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und einen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und
E-4922/2022 Seite 8 sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Zudem hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, dass die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien derart schlecht seien, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann im Einzelfall zwar wider- legt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise. Dies gelingt der Beschwerdeführerin, die in Italien gar nicht erst um Asyl nachgesucht hat, sondern sich dort bisher als Austauschstudentin aufge- halten hatte, mit ihren pauschalen Äusserungen zu den dortigen Lebens- bedingungen und zu fehlender staatlicher Unterstützung indes nicht. Aus dem Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW [SR 0.108]; vgl. Beschwerde Rz. 29 f.) kann die Beschwer- deführerin in ihrem Dublin-Verfahren praxisgemäss nichts zu ihren Guns- ten ableiten (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-4360/2022 vom
17. Oktober 2022 E. 7.2.3, F-4002/2022 vom 26. September 2022 E. 8.4 und E-1325/2022 vom 31. März 2022 E. 4.3).
E. 6.3.2 Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihr zu- stehenden Aufnahmebedingungen könnte sie sich im Übrigen an die Be- hörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Aus den Akten ergeben sich überdies keine Hinweise, wonach die italienischen Behörden sie im Falle von Bedrohun- gen durch Privatpersonen nicht angemessen schützen würden. Italien ver- fügt – wie vom SEM zu Recht festgehalten wurde – über einen funktionie- renden Rechtsstaat und die Behörden sind grundsätzlich gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren. Diese Einschätzung gilt auch unter Be- rücksichtigung des Umstands, dass die Beschwerdeführerin gemäss ärzt- lichem Bericht der (…) vom 27. Oktober 2022 "vor der Schulzeit" Opfer von sexuellem Missbrauch wurde und befürchte, die Person, die sie vergewal- tigt habe, ziehe "in kurzer Zeit" aus der Türkei nach Italien (vgl. Beschwerde Rz. 20).
E. 6.4.1 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H. und Urteil des EGMR Paposhvili gegen Bel- gien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).
E-4922/2022 Seite 9
E. 6.4.2 Gemäss Akten wurde die Beschwerdeführerin in der Schweiz bisher wegen Menstruationsbeschwerden und Nackenschmerzen behandelt (vgl. act. A23/2 und act. A26/6). Eine Abklärung ihrer geltend gemachten Atem- probleme stehe noch aus und ein Arzttermin sei für den 8. Dezember 2022 angesetzt (vgl. act. A26/6: "Stauballergie, Pollen, Parfüm, Augmentin, Allergie"). Zudem wurde bei ihr nach entsprechender Überweisung eine "Anpassungsstörung nach Erhalten des negativen Asylentscheids bei einer Patientin mit V.a. posttraumatische Belastungsstörung" diagnostiziert (vgl. Arztbericht (…), Beschwerdebeilage 11). In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin an Online-Therapiesitzungen mit einem Psychiater in der Türkei teilnahm (vgl. act. A21/2 und act. A22/10).
E. 6.4.3 Die medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin sind nicht von einer derartigen Schwere, dass eine Überstellung nach Italien einen Verstoss gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz bedeuten würde. Namentlich ergibt sich aus den Akten kein Hinweis auf eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Gesundheit der Beschwerdeführerin bei einer Über- stellung nach Italien ernsthaft gefährdet würde, liegen nicht vor. Italien verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. Urteile des BVGer F-1584/2022 vom 12. April 2022 E. 6 und F-1479/2021 vom 13. April 2021 E. 8.5), weshalb die diagnostizierten Be- schwerden der Beschwerdeführerin, sollten diese weiterhin bestehen, einer Behandlung dort zugänglich sein dürften. Auch eine adäquate Behandlung psychischer Leiden ist in Italien möglich (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.2.1 sowie BVGer-Urteile F-2876/2022 vom 7. Juli 2022 E. 6.5, E-730/2022 vom 23. Februar 2022 E. 6.3.2, Urteil des EGMR 39350/13 A.S. gegen Schweiz vom 30. Septem- ber 2015 Rz. 35 ff.). Der Zugang für asylsuchende Personen zum italieni- schen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus ist derzeit grundsätzlich gewährleistet, auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Ver- zögerungen kommen kann (vgl. Urteil des BVGer E-962/2019 vom 17. De- zember 2019 E. 6.2.7). Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführerin in Italien eine allenfalls nötige, adäquate Behandlung verweigert würde, liegen nicht vor.
E. 6.4.4 Soweit auf Beschwerdeebene vorgebracht wird, dass die Beschwer- deführerin am Tag der Beschwerdeeingabe versucht habe, sich das Leben zu nehmen (vgl. Beschwerde Rz. 37), ist festzuhalten, dass dieses völlig unsubstanziierte Vorbringen nicht belegt wurde. Im Verlaufsbericht der (…)
E-4922/2022 Seite 10 vom 27. Oktober 2022 – dem Tag vor der Einreichung der Beschwerde- schrift – ist die Rede davon, die Beschwerdeführerin habe sich "klar und glaubhaft von akuter Suizidalität distanziert" (vgl. Beschwerdebeilage 11 S. 1). Dessen ungeachtet ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts selbstgefährdendes Verhalten grundsätzlich kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. etwa Urteile des BVGer E-1770/2021 vom 29. April 2021 E. 10.1 und F-27/2021 vom 25. Februar 2021 E. 9.2). Folglich droht auch in dieser Hinsicht keine Verletzung von Art. 3 EMRK.
E. 6.4.5 Da es sich – wie erwähnt – vorliegend nicht um gravierende gesund- heitliche Probleme im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Referenzurteil E-962/2019 E. 7.4.3) handelt, ist der Subeventualantrag abzuweisen, die Vorinstanz sei anzuweisen, individuelle Zusicherungen von den italie- nischen Behörden bezüglich des Zugangs der Beschwerdeführerin zu me- dizinischer Versorgung und Unterbringung einzuholen.
E. 6.4.6 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde Rz. 46) ergibt sich aus den Akten nicht der Eindruck, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt ungenügend festgestellt. Es trifft zwar zu, dass noch Arzttermine ausstanden, als die vorinstanzliche Verfügung erging. Anhand der (psychologischen) Verdachtsdiagnosen, auf deren Grundlage schliesslich die Überweisung an die (…) erfolgte sowie der Aus- führungen der Beschwerdeführerin anlässlich des Dublin-Gesprächs ins- besondere zu ihrer laufenden Online-Therapie in der Türkei liess sich der relevante medizinische Sachverhalt allerdings derart erfassen, dass sich aus Sicht der Vorinstanz keine weiteren Abklärungen aufdrängten. Dieser Eindruck bestätigt sich auch nach Durchsicht des mit der Beschwerde ein- gereichten Arztberichts der (…) vom 27. Oktober 2022.
E. 6.4.7 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die schweizerischen Behör- den, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung tragen und die italie- nischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Dies hat das SEM in der angefochtenen Verfügung auch bereits angekün- digt (vgl. dort S. 6).
E-4922/2022 Seite 11
E. 6.5 Nach dem Gesagten konnte die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach ihre Überstellung nach Italien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte.
E. 6.6 Soweit die Beschwerdeführerin das Vorliegen von "humanitären Grün- den" geltend macht, ist Folgendes festzuhalten:
E. 6.6.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitions- beschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Strei- chung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vor- instanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbe- züglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
E. 6.6.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu be- anstanden. Der Sachverhalt ist, wie erwähnt, hinreichend erstellt, und den Akten sind keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen.
E. 6.6.3 Das Gericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Äusserun- gen zur Frage eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen.
E. 6.7 Nach dem Gesagten bestand kein Grund für eine Anwendung der Er- messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein- räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 7. Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten und hat ihre Überstellung nach Italien verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E-4922/2022 Seite 12 8. 8.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweisen sich als gegenstandslos. Der am
31. Oktober 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin. 8.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren der Beschwer- deführerin – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4922/2022 Seite 13
E. 7 Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten und hat ihre Überstellung nach Italien verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 8.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweisen sich als gegenstandslos. Der am 31. Oktober 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
E. 8.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren der Beschwerdeführerin - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - alsaussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
E. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.-(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E. 11 August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Be- stimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zu- ständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshinder- nisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Soweit die Beschwerdeführerin die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin- III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, ist Folgendes festzuhal- ten:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4922/2022 Urteil vom 3. November 2022 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben zufolge am 29. Juli 2022 in die Schweiz ein und suchte am 3. August 2022 um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin im Besitz eines vom (...) 2022 bis zum (...) 2022 gültigen italienischen Schengenvisums in den Dublinraum eingereist war. C. Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin anlässlich des sogenannten Dublin-Gesprächs vom 19. August 2022 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Die Beschwerdeführerin erklärte im Wesentlichen sie sei nach Italien gereist, um dort ein Auslandsemester an einer Universität zu absolvieren. Sie habe sich in Italien nicht sicher gefühlt und habe nicht dort bleiben wollen, obwohl sie über ein italienisches Visum verfügt habe. Sie habe keine Unterkunft und keine Sicherheit gehabt. Ihr Bruder sei in der Türkei elf Jahre lang inhaftiert gewesen und nach seiner Freilassung erneut verfolgt worden. Er habe sie und ihre Familie im März 2022 gewarnt, dass etwas passieren könne. Seither habe sie ihn nicht mehr erreichen können und er gelte als vermisst. Die türkischen Behörden hätten sich in der Folge bei ihrer Familie auch nach ihr erkundigt. In Italien habe sie sich ebenfalls verfolgt gefühlt und sie habe unter Panikattacken und psychischen Problemen gelitten, zumal die türkischen Behörden über ihren Aufenthalt in Italien Bescheid gewusst hätten. Ausserdem gebe es in Italien die Mafia, mit deren Hilfe man sie in einem Camp in Italien töten lassen könne. Zu ihrem Gesundheitszustand gab sie unter anderem an, sowohl in Italien als auch der Schweiz Panikattacken erlitten zu haben. Ausserdem habe sie Schwächeanfälle und manchmal Suizidgedanken. Zuvor habe sie unter Angststörungen gelitten. In Italien habe sie eine Online-Therapie mit einem türkischen Psychiater begonnen, die sie in der Schweiz fortführe. D. Am 19. August 2022 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist keine Stellung zum Übernahmeersuchen. E. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2022 - am Folgetag eröffnet - trat das SEM nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ein, verfügte ihre Überstellung nach Italien und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe an das Bundesverwaltungs-gericht vom 28. Oktober 2022 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei auf ihr Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventua-liter sei diese anzuweisen, von den zuständigen italienischen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass sie bei ihrer Ankunft in Italien umgehend und längerfristig Obdach, Nahrung und eine adäquate und regelmässige medizinische sowie insbesondere psychologische Behandlung erhalte. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner seien die vorinstanzlichen Akten beizuziehen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und es sei die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs superprovisorisch anzuordnen. G. Am 31. Oktober 2022 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. Gleichentags lagen die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 Asyl). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerdeist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb dasUrteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort auf-geführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einemMitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO).Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 3.3 Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank ergab, dass die Beschwerdeführerin über ein vom 10. Februar 2022 bis 23. August 2022 gültiges italienisches Schengenvisum verfügt. Das SEMersuchte deshalb die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO. Nachdem die italienischen Behörden innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorge-sehenen Frist keine Stellung zum Übernahmeersuchen nahmen, anerkannten sie ihre Zuständigkeit implizit (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asylverfahrens wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten.
4. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrem Rechtsmittel im Wesentlichen vor, die Aufnahmebedingungen in Italien seien - trotz entsprechender Gesetzesänderungen in letzter Zeit - selbst für Schutzberechtigte bekanntermassen unzureichend. Der Zugang zum Asylverfahren sei während der Corona-Pandemie sowie jüngst nach Ausbruch des Ukraine-Kriegs erschwert worden. Entsprechend drohe ihr bei einer Rückkehr Obdach-losigkeit und auch die medizinische Versorgung sei nicht sichergestellt. Vor dem Hintergrund ihrer gesundheitlichen, insbesondere psychischen Probleme sei die Gewährleistung adäquater Behandlungsmöglichkeiten allerdings essenziell. Insgesamt würde in Italien weder ihrer erhöhten Vulnerabilität noch ihrer psychischen Erkrankung angemessen Rechnung getragen. 5. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. statt vieler die Referenzurteile des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10, F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9 und E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3). An dieser Rechtsprechung ist - entgegen der Einschätzung der Beschwerdeführerin und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (vgl. die mit der Beschwerde eingereichten Berichte vom 10. Juni 2021 und vom Februar 2022 und die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen) - festzuhalten. Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO erweist sich demnach als nicht gerechtfertigt. 6. 6.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Soweit die Beschwerdeführerin die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, ist Folgendes festzuhalten: 6.2 Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Begründungspflicht und somit ihres rechtlichen Gehörs sowie die falsche Feststellung des Sachverhalts rügt, erweist sich dies als unbegründet: Die Vorinstanz hat ihre Einwände betreffend eine Überstellung nach Italien (mangelhafter Zugang zu medizinischer Versorgung und Unterbringungsmöglichkeiten sowie Verfolgungsfurcht vor Drittpersonen respektive der Mafia) in der angefochtenen Verfügung ausreichend wiedergegeben und es ergibt sich mit genügender Klarheit, auf welche Überlegungen sich das SEM bei seiner Begründung stützte. Insbesondere war es der Beschwerdeführerin möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Der Umstand, dass sie eine inhaltlich andere Auffassung vertritt als die Vorinstanz, vermag nicht zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen zu führen. 6.3 6.3.1 Soweit die Beschwerdeführerin den Zugang zum Asylverfahren und zu einer adäquaten Unterbringung in Frage stellt, vermag sie kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und einen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Zudem hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, dass die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien derart schlecht seien, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann im Einzelfall zwar widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise. Dies gelingt der Beschwerdeführerin, die in Italien gar nicht erst um Asyl nachgesucht hat, sondern sich dort bisher als Austauschstudentin aufgehalten hatte, mit ihren pauschalen Äusserungen zu den dortigen Lebensbedingungen und zu fehlender staatlicher Unterstützung indes nicht. Aus dem Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW [SR 0.108]; vgl. Beschwerde Rz. 29 f.) kann die Beschwerdeführerin in ihrem Dublin-Verfahren praxisgemäss nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-4360/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 7.2.3, F-4002/2022 vom 26. September 2022 E. 8.4 und E-1325/2022 vom 31. März 2022 E. 4.3). 6.3.2 Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihr zustehenden Aufnahmebedingungen könnte sie sich im Übrigen an die Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Aus den Akten ergeben sich überdies keine Hinweise, wonach die italienischen Behörden sie im Falle von Bedrohungen durch Privatpersonen nicht angemessen schützen würden. Italien verfügt - wie vom SEM zu Recht festgehalten wurde - über einen funktionierenden Rechtsstaat und die Behörden sind grundsätzlich gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren. Diese Einschätzung gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beschwerdeführerin gemäss ärztlichem Bericht der (...) vom 27. Oktober 2022 "vor der Schulzeit" Opfer von sexuellem Missbrauch wurde und befürchte, die Person, die sie vergewaltigt habe, ziehe "in kurzer Zeit" aus der Türkei nach Italien (vgl. Beschwerde Rz. 20). 6.4 6.4.1 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H. und Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 6.4.2 Gemäss Akten wurde die Beschwerdeführerin in der Schweiz bisher wegen Menstruationsbeschwerden und Nackenschmerzen behandelt (vgl. act. A23/2 und act. A26/6). Eine Abklärung ihrer geltend gemachten Atemprobleme stehe noch aus und ein Arzttermin sei für den 8. Dezember 2022 angesetzt (vgl. act. A26/6: "Stauballergie, Pollen, Parfüm, Augmentin, Allergie"). Zudem wurde bei ihr nach entsprechender Überweisung eine "Anpassungsstörung nach Erhalten des negativen Asylentscheids bei einer Patientin mit V.a. posttraumatische Belastungsstörung" diagnostiziert (vgl. Arztbericht (...), Beschwerdebeilage 11). In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin an Online-Therapiesitzungen mit einem Psychiater in der Türkei teilnahm (vgl. act. A21/2 und act. A22/10). 6.4.3 Die medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin sind nicht von einer derartigen Schwere, dass eine Überstellung nach Italien einen Verstoss gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz bedeuten würde. Namentlich ergibt sich aus den Akten kein Hinweis auf eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Gesundheit der Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Italien ernsthaft gefährdet würde, liegen nicht vor. Italien verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. Urteile des BVGer F-1584/2022 vom 12. April 2022 E. 6 und F-1479/2021 vom 13. April 2021 E. 8.5), weshalb die diagnostizierten Beschwerden der Beschwerdeführerin, sollten diese weiterhin bestehen, einer Behandlung dort zugänglich sein dürften. Auch eine adäquate Behandlung psychischer Leiden ist in Italien möglich (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.2.1 sowie BVGer-Urteile F-2876/2022 vom 7. Juli 2022 E. 6.5, E-730/2022 vom 23. Februar 2022 E. 6.3.2, Urteil des EGMR 39350/13 A.S. gegen Schweiz vom 30. September 2015 Rz. 35 ff.). Der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus ist derzeit grundsätzlich gewährleistet, auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann (vgl. Urteil des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.2.7). Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführerin in Italien eine allenfalls nötige, adäquate Behandlung verweigert würde, liegen nicht vor. 6.4.4 Soweit auf Beschwerdeebene vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführerin am Tag der Beschwerdeeingabe versucht habe, sich das Leben zu nehmen (vgl. Beschwerde Rz. 37), ist festzuhalten, dass dieses völlig unsubstanziierte Vorbringen nicht belegt wurde. Im Verlaufsbericht der (...) vom 27. Oktober 2022 - dem Tag vor der Einreichung der Beschwerdeschrift - ist die Rede davon, die Beschwerdeführerin habe sich "klar und glaubhaft von akuter Suizidalität distanziert" (vgl. Beschwerdebeilage 11 S. 1). Dessen ungeachtet ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Recht-sprechung des Bundesverwaltungsgerichts selbstgefährdendes Verhalten grundsätzlich kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. etwa Urteile des BVGer E-1770/2021 vom 29. April 2021 E. 10.1 und F-27/2021 vom 25. Februar 2021 E. 9.2). Folglich droht auch in dieser Hinsicht keine Verletzung von Art. 3 EMRK. 6.4.5 Da es sich - wie erwähnt - vorliegend nicht um gravierende gesundheitliche Probleme im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Referenzurteil E-962/2019 E. 7.4.3) handelt, ist der Subeventualantrag abzuweisen, die Vorinstanz sei anzuweisen, individuelle Zusicherungen von den italienischen Behörden bezüglich des Zugangs der Beschwerdeführerin zu medizinischer Versorgung und Unterbringung einzuholen. 6.4.6 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde Rz. 46) ergibt sich aus den Akten nicht der Eindruck, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt ungenügend festgestellt. Es trifft zwar zu, dass noch Arzttermine ausstanden, als die vorinstanzliche Verfügung erging. Anhand der (psychologischen) Verdachtsdiagnosen, auf deren Grundlage schliesslich die Überweisung an die (...) erfolgte sowie der Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich des Dublin-Gesprächs insbesondere zu ihrer laufenden Online-Therapie in der Türkei liess sich der relevante medizinische Sachverhalt allerdings derart erfassen, dass sich aus Sicht der Vorinstanz keine weiteren Abklärungen aufdrängten. Dieser Eindruck bestätigt sich auch nach Durchsicht des mit der Beschwerde eingereichten Arztberichts der (...) vom 27. Oktober 2022. 6.4.7 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Dies hat das SEM in der angefochtenen Verfügung auch bereits angekündigt (vgl. dort S. 6). 6.5 Nach dem Gesagten konnte die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach ihre Überstellung nach Italien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. 6.6 Soweit die Beschwerdeführerin das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend macht, ist Folgendes festzuhalten: 6.6.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vor-instanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 6.6.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Der Sachverhalt ist, wie erwähnt, hinreichend erstellt, und den Akten sind keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. 6.6.3 Das Gericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Äusserungen zur Frage eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen. 6.7 Nach dem Gesagten bestand kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
7. Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten und hat ihre Überstellung nach Italien verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 8. 8.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweisen sich als gegenstandslos. Der am 31. Oktober 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin. 8.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren der Beschwerdeführerin - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - alsaussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.-(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan