Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung explizit oder implizit zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens nach Art. 21 und 22 Dublin-III-VO (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.3 Wird festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die Zuständigkeit endet gemäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
E. 4.4 Im Fall von unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO ist stets derjenige Mitgliedstaat zuständig, in dem der Minderjährige seinen (aktuellen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat; solche Minderjährige sind mithin vom Aufnahme- oder Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Christian Filzwieser / Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K15 f. zu Art. 8 Dublin-III-VO, m.w.H.).
E. 5.1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken; insbesondere müssen sie ihre Identität offenlegen und Reisepapiere sowie Identitätsausweise abgeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Dabei ist insbesondere an für echt befundene Identitätspapiere oder an eigene Angaben zu denken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3; Urteil des BVGer E-891/2017 vom 8. August 2018 E. 4.2.3 m.w.H.). Bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise kann im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden - beispielsweise Knochenaltersanalysen (Art. 17 Abs. 3bis AsylG) - abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1 AsylV 1). Die asylsuchende Person hat bei der entsprechenden Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken. Das Resultat eines Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.).
E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen.
E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer verfügt seinen Angaben bei der EB UMA vom 2. November 2022 zufolge weder über einen Pass noch eine Identitätskarte (vgl. SEM-Akte [...]-16/16 S. 10) und die am 7. November 2022 eingereichten Dokumente (Geburtsschein und ein nicht näher definierter «Ausweis») stellen keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere dar. Seine Identität steht somit nicht fest. Zu seinem Alter liegen teils widersprüchliche Angaben vor. Auf dem am 6. September 2022 ausgefüllten Personalienblatt und bei der EB UMA vom 2. November 2022 gab der Beschwerdeführer zwar übereinstimmend den (...) als Geburtsdatum an. In Italien, wo er zuvor aufgegriffen worden war, wurde er hingegen mit einem anderen Geburtsjahr ([...]) registriert. Es spricht nicht für die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, dass er bei der EB UMA erst auf entsprechenden Vorhalt hin einräumte, dass seine Aussage, in Italien mit dem gleichen Geburtsdatum wie dem hierzulande angegebenen registriert worden zu sein, nicht der Wahrheit entspricht (vgl. SEM-Akte [...]-16/16 S. 8). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermag der lediglich in Form einer Kopie vorliegende, vom (...) 2022 datierende Geburtsschein, der mehrere Schreibfehler aufweist (vgl. «[...]») und von dem nicht bekannt ist, wer das Dokument im (...) 2022 in C._______ habe ausstellen lassen, in Bezug auf das Alter des Beschwerdeführers keine genügende Beweiskraft zu entfalten. Gleiches gilt für die Kopie eines handschriftlich ausgefüllten «Ausweises» aus dem Jahr (...). Mangels Zustellnachweis ist im Übrigen nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer in den Besitz dieser Dokumente gelangt ist. Jedenfalls vermag er damit das genannte Geburtsdatum ([...]) nicht zu belegen. Anderweitige Dokumente, welche Rückschlüsse auf sein Alter zulassen würden, reichte der Beschwerdeführer nicht ein. Auch mit seinen weiteren Aussagen vermag der Beschwerdeführer das Gericht nicht in einem für die Glaubhaftigkeit erforderlichen Mass von seiner Minderjährigkeit zu überzeugen. Die Ausführungen zu seinem Lebenslauf bei der EB UMA blieben vage. Auf konkrete Rückfragen zu seinem Alter und zur diesbezüglichen zeitlichen Einordnung von Ereignissen wich er wiederholt aus, gab an, sich nicht zu erinnern respektive nichts Genaues zu wissen, und verwickelte sich in Widersprüche. Dieses Aussageverhalten ist einer nachvollziehbaren Begründung seines Alters nicht zuträglich. Nachdem er mit 5 Jahren eingeschult worden sei und das Geburtsdatum in der Schule eine Rolle gespielt habe, vermag die Angabe, erst als 10-Jähriger (vgl. SEM-Akte [...]-16/16 S. 12) oder gar erst als 12-Jähriger (vgl. SEM-Akte [...]-16/16 S. 3) von der Mutter sein Alter erfahren zu haben, kaum zu überzeugen. Insgesamt betrachtet gelingt es dem Beschwerdeführer mit seinen Angaben bei der EB UMA nicht, das behauptete Alter schlüssig darzulegen. Vielmehr lässt die in Bezug auf sein Alter nach dem Besuch von 9 Schuljahren (8 Klassen bei Wiederholung der [...] Klasse) genannte Zeitspanne von drei Jahren ([...], [...] oder [...] Jahre alt [vgl. SEM-Akte [[...]]-16/16 S. 6]) in Kombination mit der Angabe, beim Schulabbruch im Jahr (...) etwa (...) Jahre alt gewesen zu sein (vgl. SEM-Akte [...]-16/16 S. 7), das vom SEM angenommene Geburtsjahr (...) als naheliegend erscheinen. Des Weiteren spricht auch das Ergebnis der am (...). November 2022 durchgeführten Begutachtung des Beschwerdeführers durch das (...) für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers. Von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung sind die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.21 f.). Laut dem Gutachten vom (...). November 2022 entspricht das bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse ermittelte Stadium (...) einem mittleren Alter von (...) Jahren und einem Mindestalter von (...) Jahren und damit über 18 Jahren. Das Gutachten kommt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer das 18. Lebensjahr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vollendet habe (vgl. SEM-Akte [...]-25/6). Diese medizinische Altersabklärung ist damit als Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung in der Schweiz am 6. September 2022 zu erachten. Anhaltspunkte, die aufgrund ihrer Beweiskraft geeignet wären, dennoch für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu sprechen, sind den Akten nicht zu entnehmen.
E. 5.2.2 Nach Würdigung aller Umstände ist es dem Beschwerdeführer, der die Beweislast trägt, nicht gelungen, die geltend gemachte Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung in der Schweiz glaubhaft zu machen. Es überwiegen diejenigen Umstände, die für das Erreichen der Volljährigkeit sprechen. Er hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen und es ist vom Erreichen der Volljährigkeit auszugehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.2).
E. 5.3 Nachdem die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist, fällt Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO nicht als Kriterium zur Bestimmung des für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaats in Betracht.
E. 6.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am 30. Juli 2022 in Italien aufgegriffen und dort am 2. August 2022 daktyloskopisch erfasst worden war, was vom ihm auch nicht bestritten wird. Das SEM ersuchte deshalb die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Diese stimmten der Aufnahme am 19. Dezember 2022 in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ausdrücklich zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers ist somit gegeben. Der Einwand, dass er in Italien gar kein Asylgesuch habe stellen wollen, vermag daran nichts zu ändern, zumal ein Mitgliedstaat auch dann für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, wenn die betreffende Person - ohne einen Asylantrag gestellt zu haben - illegal eingereist und erfasst worden ist (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Auch der Wunsch des Beschwerdeführers um Verbleib in der Schweiz vermag nicht gegen die Zuständigkeit Italiens zu sprechen, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3).
E. 6.2 Aus der Anwesenheit von zwei (...) hierzulande vermag der Beschwerdeführer keine Rechtsansprüche abzuleiten (vgl. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO).
E. 7.1 Weiter ist zu prüfen, ob es im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, welche eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 7.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO aufweist (vgl. statt vieler die Referenzurteile des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.2, F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9 und E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3). Für eine Änderung dieser Rechtsprechung besteht auch unter Würdigung der kritischen Berichterstattung über das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus sowie der diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers keine Veranlassung.
E. 7.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer fordert mit seinen Vorbringen, wonach er nach seiner Ankunft in Italien in medizinischer Hinsicht unzulänglich unterstützt worden sei und - unter Verweis auf den derzeitigen Vollzugsstopp seitens Italiens aufgrund eines Mangels an Aufnahmeplätzen - befürchte, dass bei einer Rückkehr dorthin der Zugang zu einer geeigneten Unterkunft und medizinischer Versorgung nicht gewährleistet wäre, die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311).
E. 8.2 Gemäss der Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert, gemäss dem das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Der Entscheid über den Selbsteintritt liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Ein einklagbarer Anspruch auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht jedoch dann, wenn sich die Überstellung der asylsuchenden Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung erweist. Diesfalls muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 8.3 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die italienischen Behörden sich weigern würden, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Die italienischen Behörden haben der Aufnahme des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2022 ausdrücklich zugestimmt und es steht dem Beschwerdeführer nach der Rückübernahme die Möglichkeit offen, in Italien ein Asylgesuch einzureichen und seine Fluchtgründe sowie allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse bei den italienischen Behörden geltend zu machen. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, der FoK und der FK sowie dem Zusatzprotokoll der FK nicht nachkommt. Den Akten sind insbesondere keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
E. 8.4 Es sind auch keine konkreten Hinweise für die Annahme gegeben, Italien würde dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Lebensbedingungen vorenthalten. Nachdem er in Italien gar nicht erst um Asyl nachgesucht, die Erstunterkunft seinen Angaben zufolge bereits nach vier Tagen verlassen und sich insgesamt nur wenige Wochen im Land aufgehalten hat, vermag er mit seinen pauschalen Ausführungen die Vermutung, dass Italien seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhält, nicht zu widerlegen. Er wird bei einer Asylgesuchstellung in Italien Zugang zu den dortigen asylrechtlichen Aufnahmestrukturen erhalten. Die allgemeinen Aufnahmebedingungen für gestützt auf die Dublin-III-VO zurückkehrende Asylsuchende in Italien führen nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (vgl. etwa Urteile des BVGer D-4235/2021 E. 10.4.3.2 [als Referenzurteil publiziert]; D-4363/2022 vom 4.Oktober 2022 E. 9.1.1 und F-1479/2021 vom 13. April 2021 E. 7.2). Was den Umstand betrifft, dass die italienischen Behörden aktuell keine Dublin-In-Transfers durchführen, ist festzuhalten, dass es sich dabei um ein Vollzugshindernis mit temporärem Charakter handelt, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen sein wird (vgl. auch etwa Urteile des BVGer D-261/2023 vom 23. Januar 2023 E. 7.4, D-5898/2022 vom 12. Januar 2023 E. 5.4.2, D-5944/2022 vom 5. Januar 2023 E. 7 und F-25/2023 vom 9. Januar 2023 E. 8.2).
E. 8.5 Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie).
E. 8.5.1 Der gesundheitliche Zustand einer asylsuchenden Person kann - gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO - der Dublin-Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat entgegenstehen, wenn diese eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hätte. Auch wenn die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ein fortgeschrittenes oder terminales Krankheitsstadium beziehungsweise eine Todesnähe voraussetzt (vgl. etwa noch BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.), bleibt die Schwelle hoch (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). In den Referenzurteilen D-4235/2021 und F-6330/2020 [a.a.O.] analysierte das Bundesverwaltungsgericht die Unterbringungs- und Versorgungssituation von Asylsuchenden, insbesondere von vulnerablen Personen und Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt wurden. Das Gericht kam zusammengefasst zum Schluss, dass Asylsuchende, die noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hätten, die also im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens («take charge»; Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO) nach Italien zurückkehren würden, grundsätzlich ab der Ankunft Zugang zu den notwendigen Dienstleistungen haben. In einem solchen Fall sei es daher auch bei der Überstellung von Asylsuchenden mit schwerwiegenden medizinischen (physischen oder psychischen) Problemen nicht mehr nötig, von den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen einzuholen (vgl. Referenzurteil D-4235/2021 E. 10.4.3.3 und E. 10.4.4 [a.a.O.]; Urteile des BVGer F-4471/2021 vom 4. Mai 2022 E. 6.4; E-5807/2022 vom 21. Dezember 2022 E.8.3; E-5915/2022 vom 28. Dezember 2022 E. 8.3ff. m.w.H).
E. 8.5.2 Der Beschwerdeführer gab bei der EB UMA vom 2. November 2022 an, (...) zu haben und schlecht zu schlafen, und dem medizinischen Datenblatt der ORS vom 7. Dezember 2022 ist zu entnehmen, dass er an einer (...) mit Schlafstörung, eventuell auch an einem (...) leidet und ihm das Medikament (...) ärztlich verschrieben wurde. Laut Auskunft des ORS-Pflegepersonals vom 12. Januar 2023 wurde er am 19. Dezember 2022 erneut wegen Schlafproblemen vorstellig, hat die ihm verschriebenen Medikamente aber nicht abgeholt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es vorliegend nicht notwendig, den behaupteten Termin bei der (...), der in die Wege geleitet worden sei, aber bisher noch nicht stattgefunden habe, abzuwarten respektive die Sache zur Einholung eines entsprechenden Berichts der (...) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Italien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. Urteile des BVGer E-4922/2022 vom 3. November 2022 E. 6.4.3 m.w.H.; E-5293/2022 vom 24. November 2022 E. 6.3.2) und der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus gilt nach wie vor als gewährleistet. Es liegen auch keine Hinweise darauf vor, dass gerade dem Beschwerdeführer in Italien bei Bedarf eine adäquate medizinische Versorgung verweigert würde. Unter Verweis auf die umschriebene bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, wonach im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens selbst bei schwereren Erkrankungen keine Zusicherung einzuholen ist, ist dies auch vorliegend nicht vonnöten. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Italien ernsthaft gefährdet würde. An dieser Einschätzung vermögen die gegenteiligen Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe nichts zu ändern. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden die italienischen Behörden bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung über aktuelle medizinische Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers wird im Überstellungszeitpunkt unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu berücksichtigen sein.
E. 8.6 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es sich erübrigt, auf die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107) näher einzugehen, nachdem der Beschwerdeführer die Minderjährigkeit nicht glaubhaft zu machen vermochte.
E. 9.1 Der Vorinstanz kommt bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E.7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe sind den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch das SEM zu entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts.
E. 9.2 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Das Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz ist unter diesen Umständen abzuweisen, zumal keine falsche Sachverhaltserhebung festzustellen ist. An dieser Stelle bleibt nochmals festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Italien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer aufzunehmen.
E. 9.3 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 9.4 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von solchen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs.1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 10 Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 11 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. Der vorsorglich angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
E. 12.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-778/2023 Urteil vom 16. Februar 2023 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Sara Spahni, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 31. Januar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 6. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach und gab dabei an, am (...) geboren und somit noch minderjährig zu sein. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 30. Juli 2022 in Italien aufgegriffen und dort am 2. August 2022 daktyloskopisch erfasst worden war. C. Am 12. September 2022 ersuchte das SEM die italienischen Behörden betreffend die Registrierung des Beschwerdeführers in Italien um Information im Sinne von Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden teilten am 7. Oktober 2022 mit, dass der Beschwerdeführer nach illegaler Einreise in Italien mit Geburtsdatum vom (...) registriert worden und danach umgehend verschwunden sei. D. Am 26. Oktober 2022 mandatierte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. E. Die Erstbefragung als unbegleiteter, minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) fand am 2. November 2022 statt. Für die dortigen Aussagen zum Geburtsdatum, der Familie im Heimatland und dem Reiseweg wird auf die Akten verwiesen. Dem Beschwerdeführer wurde am Ende der Befragung mitgeteilt, dass aufgrund seiner Angaben nicht abschliessend beurteilt werden könne, ob er minderjährig respektive wie alt er sei, und dass er zu einer medizinischen Altersabklärung geschickt werde. Ihm wurde der Ablauf der ärztlichen Untersuchung erklärt. F. Mit Eingabe vom 7. November 2022 reichte der Beschwerdeführer Kopien einer Geburtsurkunde und eines nicht näher bezeichneten Ausweises ein. G. Am 8. November 2022 ersuchte das SEM die italienischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerdeführers. Diese lehnten das Ersuchen am 15. November 2022 unter Verweis auf Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ab. H. H.a Am (...) November 2022 wurde im (...) eine rechtsmedizinische Untersuchung des Beschwerdeführers durchgeführt und am (...) November 2022 ein entsprechendes Gutachten erstellt. Demzufolge habe er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht. H.b Mit Schreiben vom 24. November 2022 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer zum besagten Gutachten und zur beabsichtigen Anpassung des Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) das rechtliche Gehör, ebenso zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Wegweisung nach Italien. H.c Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 5. Dezember 2022 Stellung. H.d Am 7. Dezember 2022 änderte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...). Es versah den Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk. Gleichentags informierte es die Rechtsvertretung über die Datenänderung. I. Am 7. Dezember 2022 remonstrierte das SEM bei den italienischen Behörden unter Beilage des Altersgutachtens vom (...) November 2022 in übersetzter Form und ersuchten erneut um Übernahme des Beschwerdeführers. Am 19. Dezember 2022 stimmten die italienischen Behörden der Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zu. J. Am 15. Dezember 2022 reichte die Rechtsvertretung ein medizinisches Datenblatt vom 7. Dezember 2022 ein und informierte, dass für den Beschwerdeführer eine Terminvereinbarung bei der (...) in die Wege geleitet worden sei. K. Am 12. Januar 2023 holte das SEM beim ORS-Pflegepersonal eine Einschätzung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ein. Die Anfrage wurde gleichentags beantwortet. L. Mit Verfügung vom 31. Januar 2023 - eröffnet am 2. Februar 2023 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein (Dispositivziffer 1). Es hielt fest, dass im ZEMIS der (...) mit Bestreitungsvermerk als Geburtsdatum registriert worden sei (Dispositivziffer 2). Es ordnete die Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat (Italien) an (Dispositivziffer 3), forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (Dispositivziffer 4), und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5). Des Weiteren händigte es die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 6) und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (Dispositivziffer 7). Für die Begründung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz in der Verfügung verwiesen. M. Mit Eingabe vom 9. Februar 2023 erhob der Beschwerdeführer durch die rubrizierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Eintreten auf das Asylgesuch sowie um Durchführung eines materiellen Asylverfahrens in der Schweiz, eventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks rechtsgenüglicher Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem beantragte er die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Betreffend die ZEMIS-Eintragung ersuchte er um Anweisung an das SEM, das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum vom (...) auf den (...) zu berichtigen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. N. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 10. Februar 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aus. O. Betreffend das Beschwerdebegehren um Datenänderung im ZEMIS wurde ein separates Beschwerdeverfahren (Verfahrensnummer D-832/2023) eröffnet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung explizit oder implizit zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens nach Art. 21 und 22 Dublin-III-VO (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.3 Wird festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die Zuständigkeit endet gemäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. 4.4 Im Fall von unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO ist stets derjenige Mitgliedstaat zuständig, in dem der Minderjährige seinen (aktuellen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat; solche Minderjährige sind mithin vom Aufnahme- oder Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Christian Filzwieser / Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K15 f. zu Art. 8 Dublin-III-VO, m.w.H.). 5. 5.1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken; insbesondere müssen sie ihre Identität offenlegen und Reisepapiere sowie Identitätsausweise abgeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Dabei ist insbesondere an für echt befundene Identitätspapiere oder an eigene Angaben zu denken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3; Urteil des BVGer E-891/2017 vom 8. August 2018 E. 4.2.3 m.w.H.). Bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise kann im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden - beispielsweise Knochenaltersanalysen (Art. 17 Abs. 3bis AsylG) - abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1 AsylV 1). Die asylsuchende Person hat bei der entsprechenden Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken. Das Resultat eines Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. 5.2.1 Der Beschwerdeführer verfügt seinen Angaben bei der EB UMA vom 2. November 2022 zufolge weder über einen Pass noch eine Identitätskarte (vgl. SEM-Akte [...]-16/16 S. 10) und die am 7. November 2022 eingereichten Dokumente (Geburtsschein und ein nicht näher definierter «Ausweis») stellen keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere dar. Seine Identität steht somit nicht fest. Zu seinem Alter liegen teils widersprüchliche Angaben vor. Auf dem am 6. September 2022 ausgefüllten Personalienblatt und bei der EB UMA vom 2. November 2022 gab der Beschwerdeführer zwar übereinstimmend den (...) als Geburtsdatum an. In Italien, wo er zuvor aufgegriffen worden war, wurde er hingegen mit einem anderen Geburtsjahr ([...]) registriert. Es spricht nicht für die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, dass er bei der EB UMA erst auf entsprechenden Vorhalt hin einräumte, dass seine Aussage, in Italien mit dem gleichen Geburtsdatum wie dem hierzulande angegebenen registriert worden zu sein, nicht der Wahrheit entspricht (vgl. SEM-Akte [...]-16/16 S. 8). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermag der lediglich in Form einer Kopie vorliegende, vom (...) 2022 datierende Geburtsschein, der mehrere Schreibfehler aufweist (vgl. «[...]») und von dem nicht bekannt ist, wer das Dokument im (...) 2022 in C._______ habe ausstellen lassen, in Bezug auf das Alter des Beschwerdeführers keine genügende Beweiskraft zu entfalten. Gleiches gilt für die Kopie eines handschriftlich ausgefüllten «Ausweises» aus dem Jahr (...). Mangels Zustellnachweis ist im Übrigen nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer in den Besitz dieser Dokumente gelangt ist. Jedenfalls vermag er damit das genannte Geburtsdatum ([...]) nicht zu belegen. Anderweitige Dokumente, welche Rückschlüsse auf sein Alter zulassen würden, reichte der Beschwerdeführer nicht ein. Auch mit seinen weiteren Aussagen vermag der Beschwerdeführer das Gericht nicht in einem für die Glaubhaftigkeit erforderlichen Mass von seiner Minderjährigkeit zu überzeugen. Die Ausführungen zu seinem Lebenslauf bei der EB UMA blieben vage. Auf konkrete Rückfragen zu seinem Alter und zur diesbezüglichen zeitlichen Einordnung von Ereignissen wich er wiederholt aus, gab an, sich nicht zu erinnern respektive nichts Genaues zu wissen, und verwickelte sich in Widersprüche. Dieses Aussageverhalten ist einer nachvollziehbaren Begründung seines Alters nicht zuträglich. Nachdem er mit 5 Jahren eingeschult worden sei und das Geburtsdatum in der Schule eine Rolle gespielt habe, vermag die Angabe, erst als 10-Jähriger (vgl. SEM-Akte [...]-16/16 S. 12) oder gar erst als 12-Jähriger (vgl. SEM-Akte [...]-16/16 S. 3) von der Mutter sein Alter erfahren zu haben, kaum zu überzeugen. Insgesamt betrachtet gelingt es dem Beschwerdeführer mit seinen Angaben bei der EB UMA nicht, das behauptete Alter schlüssig darzulegen. Vielmehr lässt die in Bezug auf sein Alter nach dem Besuch von 9 Schuljahren (8 Klassen bei Wiederholung der [...] Klasse) genannte Zeitspanne von drei Jahren ([...], [...] oder [...] Jahre alt [vgl. SEM-Akte [[...]]-16/16 S. 6]) in Kombination mit der Angabe, beim Schulabbruch im Jahr (...) etwa (...) Jahre alt gewesen zu sein (vgl. SEM-Akte [...]-16/16 S. 7), das vom SEM angenommene Geburtsjahr (...) als naheliegend erscheinen. Des Weiteren spricht auch das Ergebnis der am (...). November 2022 durchgeführten Begutachtung des Beschwerdeführers durch das (...) für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers. Von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung sind die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.21 f.). Laut dem Gutachten vom (...). November 2022 entspricht das bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse ermittelte Stadium (...) einem mittleren Alter von (...) Jahren und einem Mindestalter von (...) Jahren und damit über 18 Jahren. Das Gutachten kommt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer das 18. Lebensjahr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vollendet habe (vgl. SEM-Akte [...]-25/6). Diese medizinische Altersabklärung ist damit als Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung in der Schweiz am 6. September 2022 zu erachten. Anhaltspunkte, die aufgrund ihrer Beweiskraft geeignet wären, dennoch für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu sprechen, sind den Akten nicht zu entnehmen. 5.2.2 Nach Würdigung aller Umstände ist es dem Beschwerdeführer, der die Beweislast trägt, nicht gelungen, die geltend gemachte Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung in der Schweiz glaubhaft zu machen. Es überwiegen diejenigen Umstände, die für das Erreichen der Volljährigkeit sprechen. Er hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen und es ist vom Erreichen der Volljährigkeit auszugehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.2). 5.3 Nachdem die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist, fällt Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO nicht als Kriterium zur Bestimmung des für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaats in Betracht. 6. 6.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am 30. Juli 2022 in Italien aufgegriffen und dort am 2. August 2022 daktyloskopisch erfasst worden war, was vom ihm auch nicht bestritten wird. Das SEM ersuchte deshalb die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Diese stimmten der Aufnahme am 19. Dezember 2022 in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ausdrücklich zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers ist somit gegeben. Der Einwand, dass er in Italien gar kein Asylgesuch habe stellen wollen, vermag daran nichts zu ändern, zumal ein Mitgliedstaat auch dann für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, wenn die betreffende Person - ohne einen Asylantrag gestellt zu haben - illegal eingereist und erfasst worden ist (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Auch der Wunsch des Beschwerdeführers um Verbleib in der Schweiz vermag nicht gegen die Zuständigkeit Italiens zu sprechen, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3). 6.2 Aus der Anwesenheit von zwei (...) hierzulande vermag der Beschwerdeführer keine Rechtsansprüche abzuleiten (vgl. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO). 7. 7.1 Weiter ist zu prüfen, ob es im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, welche eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 7.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO aufweist (vgl. statt vieler die Referenzurteile des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.2, F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9 und E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3). Für eine Änderung dieser Rechtsprechung besteht auch unter Würdigung der kritischen Berichterstattung über das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus sowie der diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers keine Veranlassung. 7.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer fordert mit seinen Vorbringen, wonach er nach seiner Ankunft in Italien in medizinischer Hinsicht unzulänglich unterstützt worden sei und - unter Verweis auf den derzeitigen Vollzugsstopp seitens Italiens aufgrund eines Mangels an Aufnahmeplätzen - befürchte, dass bei einer Rückkehr dorthin der Zugang zu einer geeigneten Unterkunft und medizinischer Versorgung nicht gewährleistet wäre, die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). 8.2 Gemäss der Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert, gemäss dem das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Der Entscheid über den Selbsteintritt liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Ein einklagbarer Anspruch auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht jedoch dann, wenn sich die Überstellung der asylsuchenden Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung erweist. Diesfalls muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 8.3 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die italienischen Behörden sich weigern würden, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Die italienischen Behörden haben der Aufnahme des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2022 ausdrücklich zugestimmt und es steht dem Beschwerdeführer nach der Rückübernahme die Möglichkeit offen, in Italien ein Asylgesuch einzureichen und seine Fluchtgründe sowie allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse bei den italienischen Behörden geltend zu machen. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, der FoK und der FK sowie dem Zusatzprotokoll der FK nicht nachkommt. Den Akten sind insbesondere keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 8.4 Es sind auch keine konkreten Hinweise für die Annahme gegeben, Italien würde dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Lebensbedingungen vorenthalten. Nachdem er in Italien gar nicht erst um Asyl nachgesucht, die Erstunterkunft seinen Angaben zufolge bereits nach vier Tagen verlassen und sich insgesamt nur wenige Wochen im Land aufgehalten hat, vermag er mit seinen pauschalen Ausführungen die Vermutung, dass Italien seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhält, nicht zu widerlegen. Er wird bei einer Asylgesuchstellung in Italien Zugang zu den dortigen asylrechtlichen Aufnahmestrukturen erhalten. Die allgemeinen Aufnahmebedingungen für gestützt auf die Dublin-III-VO zurückkehrende Asylsuchende in Italien führen nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (vgl. etwa Urteile des BVGer D-4235/2021 E. 10.4.3.2 [als Referenzurteil publiziert]; D-4363/2022 vom 4.Oktober 2022 E. 9.1.1 und F-1479/2021 vom 13. April 2021 E. 7.2). Was den Umstand betrifft, dass die italienischen Behörden aktuell keine Dublin-In-Transfers durchführen, ist festzuhalten, dass es sich dabei um ein Vollzugshindernis mit temporärem Charakter handelt, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen sein wird (vgl. auch etwa Urteile des BVGer D-261/2023 vom 23. Januar 2023 E. 7.4, D-5898/2022 vom 12. Januar 2023 E. 5.4.2, D-5944/2022 vom 5. Januar 2023 E. 7 und F-25/2023 vom 9. Januar 2023 E. 8.2). 8.5 Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). 8.5.1 Der gesundheitliche Zustand einer asylsuchenden Person kann - gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO - der Dublin-Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat entgegenstehen, wenn diese eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hätte. Auch wenn die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ein fortgeschrittenes oder terminales Krankheitsstadium beziehungsweise eine Todesnähe voraussetzt (vgl. etwa noch BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.), bleibt die Schwelle hoch (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). In den Referenzurteilen D-4235/2021 und F-6330/2020 [a.a.O.] analysierte das Bundesverwaltungsgericht die Unterbringungs- und Versorgungssituation von Asylsuchenden, insbesondere von vulnerablen Personen und Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt wurden. Das Gericht kam zusammengefasst zum Schluss, dass Asylsuchende, die noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hätten, die also im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens («take charge»; Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO) nach Italien zurückkehren würden, grundsätzlich ab der Ankunft Zugang zu den notwendigen Dienstleistungen haben. In einem solchen Fall sei es daher auch bei der Überstellung von Asylsuchenden mit schwerwiegenden medizinischen (physischen oder psychischen) Problemen nicht mehr nötig, von den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen einzuholen (vgl. Referenzurteil D-4235/2021 E. 10.4.3.3 und E. 10.4.4 [a.a.O.]; Urteile des BVGer F-4471/2021 vom 4. Mai 2022 E. 6.4; E-5807/2022 vom 21. Dezember 2022 E.8.3; E-5915/2022 vom 28. Dezember 2022 E. 8.3ff. m.w.H). 8.5.2 Der Beschwerdeführer gab bei der EB UMA vom 2. November 2022 an, (...) zu haben und schlecht zu schlafen, und dem medizinischen Datenblatt der ORS vom 7. Dezember 2022 ist zu entnehmen, dass er an einer (...) mit Schlafstörung, eventuell auch an einem (...) leidet und ihm das Medikament (...) ärztlich verschrieben wurde. Laut Auskunft des ORS-Pflegepersonals vom 12. Januar 2023 wurde er am 19. Dezember 2022 erneut wegen Schlafproblemen vorstellig, hat die ihm verschriebenen Medikamente aber nicht abgeholt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es vorliegend nicht notwendig, den behaupteten Termin bei der (...), der in die Wege geleitet worden sei, aber bisher noch nicht stattgefunden habe, abzuwarten respektive die Sache zur Einholung eines entsprechenden Berichts der (...) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Italien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. Urteile des BVGer E-4922/2022 vom 3. November 2022 E. 6.4.3 m.w.H.; E-5293/2022 vom 24. November 2022 E. 6.3.2) und der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus gilt nach wie vor als gewährleistet. Es liegen auch keine Hinweise darauf vor, dass gerade dem Beschwerdeführer in Italien bei Bedarf eine adäquate medizinische Versorgung verweigert würde. Unter Verweis auf die umschriebene bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, wonach im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens selbst bei schwereren Erkrankungen keine Zusicherung einzuholen ist, ist dies auch vorliegend nicht vonnöten. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Italien ernsthaft gefährdet würde. An dieser Einschätzung vermögen die gegenteiligen Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe nichts zu ändern. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden die italienischen Behörden bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung über aktuelle medizinische Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers wird im Überstellungszeitpunkt unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu berücksichtigen sein. 8.6 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es sich erübrigt, auf die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107) näher einzugehen, nachdem der Beschwerdeführer die Minderjährigkeit nicht glaubhaft zu machen vermochte. 9. 9.1 Der Vorinstanz kommt bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E.7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe sind den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch das SEM zu entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts. 9.2 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Das Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz ist unter diesen Umständen abzuweisen, zumal keine falsche Sachverhaltserhebung festzustellen ist. An dieser Stelle bleibt nochmals festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Italien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer aufzunehmen. 9.3 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 9.4 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von solchen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs.1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
10. Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
11. Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. Der vorsorglich angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin. 12. 12.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: