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E-5293/2022

E-5293/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-11-24 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG], und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu erläutern ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass Italien zur Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständig sei, nachdem er dort illegal eingereist sei. Der Umstand, dass zwei seiner Brüder in der Schweiz lebten, ändere an der Zuständigkeit nichts, da nur Ehegatten, Partner und minderjährige Kinder als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gälten. Italien habe die Verfahrens-, die Qualifikations- und die Aufnahmerichtlinien umgesetzt und halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein. Es sei somit davon auszugehen, dass er Zugang zu den entsprechenden Leistungen, insbesondere auch zur notwendigen medizinischen Versorgung, habe. Dass seine beiden Brüder in der Schweiz lebten, begründe auch unter Berücksichtigung seines psychischen Zustands kein Abhängigkeitsverhältnis.

E. 3.2 In seiner Beschwerde wendet der Beschwerdeführer ein, er habe in Italien kein Asylgesuch gestellt. Die Schweiz sei sein Zielland gewesen, da seine Brüder hier lebten. Die Fingerabdrücke seien ihm unter Zwang abgenommen worden. Die Asylstrukturen in Italien seien überlastet und menschenunwürdig; insbesondere befürchte er, keinen Zugang zu medizinischen Leistungen und zu einer seinen Umständen angemessenen Unterkunft zu haben. Er sei in einer psychisch sehr schlechten Verfassung und auf seinen in der Schweiz lebenden Bruder angewiesen, welchem es gelungen sei, seine Selbstmordgedanken aufzulösen. Er sei durch den Verlust seiner Familie schwer traumatisiert. Er gehöre zur Gruppe der besonders verletzlichen und gefährdeten Personen und habe spezielle Bedürfnisse.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1)

E. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 24. Juli 2022 illegal in Italien eingereist ist. Nachdem Italien das auf diese Bestimmung gestützte Aufnahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liess, anerkannte es implizit seine Zuständigkeit (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Damit ist die Zuständigkeit Italiens grundsätzlich gegeben. Dass die Schweiz das Ziel seiner Reise gewesen sei, ändert daran nichts. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 5.2 Auch eine Zuständigkeit der Schweiz gestützt auf Art. Art. 9 Dublin-III-VO fällt ausser Betracht. Das SEM hat zu Recht festgehalten, die Brüder des Beschwerdeführers gälten nicht als Familienangehörige im Sinne des Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO.

E. 5.3 In der Beschwerde werden mehrere Mängel im italienischen Asylwesen geltend gemacht. Ein grosses Problem sei insbesondere der Zugang zu einer angemessenen Unterkunft, zum Gesundheitswesen und zu zahlreichen weiteren Dienstleistungen sowie zu Arbeitsmöglichkeiten. Die extreme materielle Not, welche dem Beschwerdeführer in Italien drohe, stelle eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung dar. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen aktuell, auch unter Würdigung der kritischen Berichterstattung bezüglich des italienischen Fürsorgesystems für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus, keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. statt vieler Referenzurteile des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10; F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9, E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3). Der Hinweis auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, zumal aus dem Jahr 2013, vermag an der Einschätzung des Gerichts, dass in Italien keine systemischen Mängel vorliegen, offensichtlich nichts zu ändern. Folglich fällt eine Übernahme der Zuständigkeit zur Behandlung des Asylgesuchs durch die Schweiz in Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht in Betracht.

E. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müssen.

E. 6.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Ausserdem darf auch davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 6.3 Um die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, zu widerlegen, müsste der Beschwerdeführer konkret darlegen, dass eine aktuelle und ernsthafte Gefahr einer Verletzung einer direkt anwendbaren Norm des Völkerrechts droht, wobei es genügt, wenn eine solche Gefahr glaubhaft gemacht wird (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f. und Urteil BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Dies gelingt ihm, wie das SEM zutreffend erwogen hat, nicht.

E. 6.3.1 Das SEM stellt in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, es stehe dem Beschwerdeführer frei, nach seiner Überstellung ein Asylgesuch zu stellen, und es obliege den italienischen Behörden, dieses zu prüfen und anschliessend den Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers zu regeln. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass gerade er nach einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Der Umstand, dass er die italienische Sprache nicht beherrsche, reicht zu dieser Annahme offensichtlich nicht aus. Der Beschwerdeführer könnte sich zudem nötigenfalls - allenfalls mit Unterstützung einer der in Italien zahlreichen tätigen karitativen oder kirchlichen Organisationen - an die italienischen Behörden wenden, um eine Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung zu erhalten. Sodann kann er die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Auch sein pauschaler Einwand, die Leute im Camp in Italien seien mit ihm in einer nicht akzeptablen Weise umgegangen, genügt offensichtlich nicht, um eine drohende, völkerrechtswidrige Behandlung anzunehmen.

E. 6.3.2 Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers im Besonderen, ist Folgendes festzuhalten: Auch wenn die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ein fortgeschrittenes oder terminales Krankheitsstadium beziehungsweise eine Todesnähe voraussetzt (vgl. etwa noch BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.), bleibt die Schwelle hoch (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). In den Referenzurteilen D-4235/2021 vom 19. April 2022 und F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 analysierte das Bundesverwaltungsgericht die Unterbringungs- und Versorgungssituation von Asylsuchenden, insbesondere von vulnerablen Personen und Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt wurden. Das Gericht kam zum Schluss, seit dem Referenzurteil E-962/2019 habe die Rechts- und Sachlage in Italien wesentliche Änderungen erfahren. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzesdekretes Nr. 130/2020 am 20. Dezember 2020 sei das Zweitaufnahmesystem, welches neu Aufnahme- und Integrationssystem SAI (Sistema di accoglienza e integrazione) heisse, wieder allen Asylsuchenden zugänglich gemacht worden. Familien und vulnerable Personen, darunter auch Personen mit Behinderungen oder schweren physischen oder psychischen Erkrankungen, würden bei der Überstellung in eine SAI-Unterkunft Vorrang geniessen. Das Angebot der Dienstleistungen für die Asylsuchenden im SAI sei wieder ausgebaut und auch auf die Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen ausgerichtet worden. Selbst wenn sie vorübergehend in Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht würden, könnten sie die notwendigen Dienstleistungen, insbesondere medizinische und psychologische Betreuung, in Anspruch nehmen (Referenzurteile D-4235/2021 E. 10.4.3; F-6330/2020 E. 10 und E. 11.2; ebenso: Urteil des EGMR M.T. gegen die Niederlande vom 23. März 2021, Nr. 46595/19, Ziff. 58-62). Asylsuchende, die noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hätten, die also im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens ("take charge"; Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO) nach Italien zurückkehrten würden, hätten grundsätzlich ab ihrer Ankunft Zugang zu den notwendigen Dienstleistungen. In einem solchen Fall sei es daher auch bei der Überstellung von Asylsuchenden mit schwerwiegenden medizinischen (physischen oder psychischen) Problemen nicht mehr nötig, von den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen einzuholen (vgl. Referenzurteil D-4235/2021 E. 10.4.3.3 und E. 10.4.4; Urteile des BVGer F-2876/2022 vom 7. Juli 2022 E. 6.5, F-2431/2022 vom 14. Juni 2022 E. 11.5 und F-4471/2021 vom 4. Mai 2022 E. 6.4). Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nebst einem Bandscheibenschaden, Gastritis und Scabies insbesondere an psychischen Beschwerden leidet. Er habe aufgrund der traumatischen Erlebnisse in Syrien eine posttraumatische Belastungsstörung, eine Anpassungsstörung und Schlafschwierigkeiten. Eine regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei indiziert, aber derzeit aufgrund hoher Wartefristen in der Schweiz nicht zugänglich. Ihm sei insbesondere ein Antidepressivum sowie zur Schlafförderung ein Schlafmittel verabreicht worden (SEM Akten A25, A27, A28, A29, A31, A33). Der Beschwerdeführer betont in der Beschwerde, er befürchte, dass sich sein psychischer Zustand in Italien erheblich verschlechtern werde. Er benötige neben der medizinischen Versorgung die Unterstützung seines Bruders, zu ihm bestehe sehr wohl ein Abhängigkeitsverhältnis. In Italien werde sich niemand um ihn kümmern und es stelle sich die Frage, wer die hohen medizinischen Kosten für seine Genesung übernehme. Ohne die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in Frage stellen oder relativieren zu wollen, handelt es sich bei ihm nicht um eine schwer kranke Person im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung des EGMR. Hinzu kommt, dass er im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens nach Italien zurückkehren wird. Selbst wenn von schwereren Erkrankungen ausgegangen werden müsste, wäre gemäss der umschriebenen aktuellen bundesverwaltungsgerichtlichen Praxis keine Einholung einer Zusicherung erforderlich. Gemäss den obigen Erwägungen kann der Beschwerdeführer vielmehr in Italien die benötigte medizinische und psychologische Betreuung in Anspruch nehmen. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass Italien gerade dem Beschwerdeführer die notwendige medizinische Behandlung verweigern könnte. Aus der geltend gemachten Gefahr einer Selbstgefährdung kann der Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Überstellung verstösst unter diesem Aspekt nämlich nicht gegen Art. 3 EMRK, solange der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer entsprechenden Suiziddrohung zu verhindern (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland, 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 [S. 212]). Es obliegt somit gegebenenfalls den mit der Überstellung betrauten Behörden, im Rahmen der Vorbereitung und in Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit bei der Überstellung den konkreten Bedürfnissen Rechnung getragen wird (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-1518/2022 vom 5. Mai 2022 E. 7.8 m.w.H.). Die Vorinstanz hat denn auch in der angefochtenen Verfügung bereits darauf hingewiesen, dass die zuständigen Behörden dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nötigenfalls bereits bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung tragen würden. Die italienischen Behörden sind über die medizinischen Umstände zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).

E. 6.3.3 Zu Recht hat das SEM schliesslich auch ein Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinen in der Schweiz lebenden Brüdern, auch in Berücksichtigung seines schlechten psychischen Zustands, verneint. Zur Beurteilung, ob ein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis besteht, ist auf eine Gesamtwürdigung des konkreten Einzelfalls unter Einbezug der individuellen und soziokulturellen Lebenssituation der betroffenen Personen abzustellen (vgl. Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, Art. 16 N. 8; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K3 zu Art. 16; BVGer-Urteil F-445/2019 vom 14. Februar 2019 E. 5.5). Trotz Verständnis für den Wunsch des Beschwerdeführers, nach seinen schwierigen Kriegserlebnissen und angesichts seiner Erkrankungen bei seinem Bruder (beziehungsweise seinen Brüdern) bleiben zu können, lässt sich aus den Akten kein Abhängigkeitsverhältnis erkennen. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer zur Bewältigung des alltäglichen Lebens in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht von seinem Bruder abhängig wäre. Auch geht aus den Akten nicht hervor, dass er in gewichtigem Masse in gesundheitlicher Hinsicht von der Betreuung seines Bruders abhängig wäre. Es soll nicht in Abrede gestellt werden, dass die Brüder eine wichtige emotionale Stütze für den Beschwerdeführer sein können und die Nähe zu diesen sich positiv auf seinen psychischen Zustand auswirken kann. Dies reicht indes für die Bejahung eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht aus, zumal die Geschwister vor der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz seit vielen Jahren getrennt lebten. Der Kontakt kann sodann auch grenzüberschreitend gepflegt werden.

E. 6.3.4 Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Überstellung nach Italien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Es ist auch kein Ermessensmissbrauch des SEM hinsichtlich allfälliger humanitärer Gründe ersichtlich.

E. 7 Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat zu Recht in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Angesichts des Unterliegens des Beschwerdeführers sind die Kosten des Verfahrens grundsätzlich ihm aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, weil die Begehren aussichtlos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG waren. Demnach hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 750.- zu tragen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5293/2022 mit Urteil vom 24. November 2022 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Idris Hajo, c/o DAMAS ZENTRUM, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 11. November 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 19. August 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich seiner Finger-Abdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank «Eurodac» ergab, dass er am 24. Juli 2022 illegal nach Italien eingereist ist. B. Anlässlich des Dublin-Gespräches vom 6. September 2022 (SEM Akte [...] [nachfolgend A]-20), welches im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung stattfand, wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in Italien gezwungen worden, seine Fingerabdrücke zu geben und sei dort schlecht behandelt worden. Er habe kein Geld gehabt und sei nur unzureichend medizinisch versorgt worden. Zudem würden zwei seiner Brüder in der Schweiz leben und er habe diese lange nicht mehr gesehen. Auf die Frage nach allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen erklärte er, er habe Magenschmerzen, Schmerzen in den Fussgelenken und Zahnschmerzen. Zudem leide er seit 2015 an einer Diskushernie. Psychisch gehe es ihm nicht gut, er habe Angstzustände und könne nicht ein- und durchschlafen. Er habe oft Weinkrämpfe, wenn er an seine Familie denke, welche in Syrien bei einem Bombenangriff umgekommen sei. C. Gestützt auf den "Eurodac"-Abgleich ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden am 6. September 2022 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. D. Der Beschwerdeführer reichte ärztliche Berichte vom 15. September 2022, 16. September 2022, 28. September 2022, 19. Oktober 2022 und 25. Oktober 2022 zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 11. November 2022, eröffnet am 14. November 2022, trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung nach Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Am 14. November 2022 legte die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder. G. Mit Beschwerde vom 17. November 2022 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter, die Verfügung des SEM vom 11. November 2022 sei aufzuheben, auf sein Asylgesuch sei einzutreten und die Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens sei festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. H. Mit superprovisorischer Massnahme vom 21. November 2022 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 21. November 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG], und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu erläutern ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass Italien zur Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständig sei, nachdem er dort illegal eingereist sei. Der Umstand, dass zwei seiner Brüder in der Schweiz lebten, ändere an der Zuständigkeit nichts, da nur Ehegatten, Partner und minderjährige Kinder als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gälten. Italien habe die Verfahrens-, die Qualifikations- und die Aufnahmerichtlinien umgesetzt und halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein. Es sei somit davon auszugehen, dass er Zugang zu den entsprechenden Leistungen, insbesondere auch zur notwendigen medizinischen Versorgung, habe. Dass seine beiden Brüder in der Schweiz lebten, begründe auch unter Berücksichtigung seines psychischen Zustands kein Abhängigkeitsverhältnis. 3.2 In seiner Beschwerde wendet der Beschwerdeführer ein, er habe in Italien kein Asylgesuch gestellt. Die Schweiz sei sein Zielland gewesen, da seine Brüder hier lebten. Die Fingerabdrücke seien ihm unter Zwang abgenommen worden. Die Asylstrukturen in Italien seien überlastet und menschenunwürdig; insbesondere befürchte er, keinen Zugang zu medizinischen Leistungen und zu einer seinen Umständen angemessenen Unterkunft zu haben. Er sei in einer psychisch sehr schlechten Verfassung und auf seinen in der Schweiz lebenden Bruder angewiesen, welchem es gelungen sei, seine Selbstmordgedanken aufzulösen. Er sei durch den Verlust seiner Familie schwer traumatisiert. Er gehöre zur Gruppe der besonders verletzlichen und gefährdeten Personen und habe spezielle Bedürfnisse. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1) 5. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 24. Juli 2022 illegal in Italien eingereist ist. Nachdem Italien das auf diese Bestimmung gestützte Aufnahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liess, anerkannte es implizit seine Zuständigkeit (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Damit ist die Zuständigkeit Italiens grundsätzlich gegeben. Dass die Schweiz das Ziel seiner Reise gewesen sei, ändert daran nichts. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 5.2 Auch eine Zuständigkeit der Schweiz gestützt auf Art. Art. 9 Dublin-III-VO fällt ausser Betracht. Das SEM hat zu Recht festgehalten, die Brüder des Beschwerdeführers gälten nicht als Familienangehörige im Sinne des Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO. 5.3 In der Beschwerde werden mehrere Mängel im italienischen Asylwesen geltend gemacht. Ein grosses Problem sei insbesondere der Zugang zu einer angemessenen Unterkunft, zum Gesundheitswesen und zu zahlreichen weiteren Dienstleistungen sowie zu Arbeitsmöglichkeiten. Die extreme materielle Not, welche dem Beschwerdeführer in Italien drohe, stelle eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung dar. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen aktuell, auch unter Würdigung der kritischen Berichterstattung bezüglich des italienischen Fürsorgesystems für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus, keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. statt vieler Referenzurteile des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10; F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9, E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3). Der Hinweis auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, zumal aus dem Jahr 2013, vermag an der Einschätzung des Gerichts, dass in Italien keine systemischen Mängel vorliegen, offensichtlich nichts zu ändern. Folglich fällt eine Übernahme der Zuständigkeit zur Behandlung des Asylgesuchs durch die Schweiz in Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht in Betracht. 6. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müssen. 6.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Ausserdem darf auch davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.3 Um die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, zu widerlegen, müsste der Beschwerdeführer konkret darlegen, dass eine aktuelle und ernsthafte Gefahr einer Verletzung einer direkt anwendbaren Norm des Völkerrechts droht, wobei es genügt, wenn eine solche Gefahr glaubhaft gemacht wird (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f. und Urteil BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Dies gelingt ihm, wie das SEM zutreffend erwogen hat, nicht. 6.3.1 Das SEM stellt in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, es stehe dem Beschwerdeführer frei, nach seiner Überstellung ein Asylgesuch zu stellen, und es obliege den italienischen Behörden, dieses zu prüfen und anschliessend den Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers zu regeln. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass gerade er nach einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Der Umstand, dass er die italienische Sprache nicht beherrsche, reicht zu dieser Annahme offensichtlich nicht aus. Der Beschwerdeführer könnte sich zudem nötigenfalls - allenfalls mit Unterstützung einer der in Italien zahlreichen tätigen karitativen oder kirchlichen Organisationen - an die italienischen Behörden wenden, um eine Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung zu erhalten. Sodann kann er die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Auch sein pauschaler Einwand, die Leute im Camp in Italien seien mit ihm in einer nicht akzeptablen Weise umgegangen, genügt offensichtlich nicht, um eine drohende, völkerrechtswidrige Behandlung anzunehmen. 6.3.2 Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers im Besonderen, ist Folgendes festzuhalten: Auch wenn die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ein fortgeschrittenes oder terminales Krankheitsstadium beziehungsweise eine Todesnähe voraussetzt (vgl. etwa noch BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.), bleibt die Schwelle hoch (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). In den Referenzurteilen D-4235/2021 vom 19. April 2022 und F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 analysierte das Bundesverwaltungsgericht die Unterbringungs- und Versorgungssituation von Asylsuchenden, insbesondere von vulnerablen Personen und Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt wurden. Das Gericht kam zum Schluss, seit dem Referenzurteil E-962/2019 habe die Rechts- und Sachlage in Italien wesentliche Änderungen erfahren. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzesdekretes Nr. 130/2020 am 20. Dezember 2020 sei das Zweitaufnahmesystem, welches neu Aufnahme- und Integrationssystem SAI (Sistema di accoglienza e integrazione) heisse, wieder allen Asylsuchenden zugänglich gemacht worden. Familien und vulnerable Personen, darunter auch Personen mit Behinderungen oder schweren physischen oder psychischen Erkrankungen, würden bei der Überstellung in eine SAI-Unterkunft Vorrang geniessen. Das Angebot der Dienstleistungen für die Asylsuchenden im SAI sei wieder ausgebaut und auch auf die Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen ausgerichtet worden. Selbst wenn sie vorübergehend in Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht würden, könnten sie die notwendigen Dienstleistungen, insbesondere medizinische und psychologische Betreuung, in Anspruch nehmen (Referenzurteile D-4235/2021 E. 10.4.3; F-6330/2020 E. 10 und E. 11.2; ebenso: Urteil des EGMR M.T. gegen die Niederlande vom 23. März 2021, Nr. 46595/19, Ziff. 58-62). Asylsuchende, die noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hätten, die also im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens ("take charge"; Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO) nach Italien zurückkehrten würden, hätten grundsätzlich ab ihrer Ankunft Zugang zu den notwendigen Dienstleistungen. In einem solchen Fall sei es daher auch bei der Überstellung von Asylsuchenden mit schwerwiegenden medizinischen (physischen oder psychischen) Problemen nicht mehr nötig, von den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen einzuholen (vgl. Referenzurteil D-4235/2021 E. 10.4.3.3 und E. 10.4.4; Urteile des BVGer F-2876/2022 vom 7. Juli 2022 E. 6.5, F-2431/2022 vom 14. Juni 2022 E. 11.5 und F-4471/2021 vom 4. Mai 2022 E. 6.4). Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nebst einem Bandscheibenschaden, Gastritis und Scabies insbesondere an psychischen Beschwerden leidet. Er habe aufgrund der traumatischen Erlebnisse in Syrien eine posttraumatische Belastungsstörung, eine Anpassungsstörung und Schlafschwierigkeiten. Eine regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei indiziert, aber derzeit aufgrund hoher Wartefristen in der Schweiz nicht zugänglich. Ihm sei insbesondere ein Antidepressivum sowie zur Schlafförderung ein Schlafmittel verabreicht worden (SEM Akten A25, A27, A28, A29, A31, A33). Der Beschwerdeführer betont in der Beschwerde, er befürchte, dass sich sein psychischer Zustand in Italien erheblich verschlechtern werde. Er benötige neben der medizinischen Versorgung die Unterstützung seines Bruders, zu ihm bestehe sehr wohl ein Abhängigkeitsverhältnis. In Italien werde sich niemand um ihn kümmern und es stelle sich die Frage, wer die hohen medizinischen Kosten für seine Genesung übernehme. Ohne die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in Frage stellen oder relativieren zu wollen, handelt es sich bei ihm nicht um eine schwer kranke Person im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung des EGMR. Hinzu kommt, dass er im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens nach Italien zurückkehren wird. Selbst wenn von schwereren Erkrankungen ausgegangen werden müsste, wäre gemäss der umschriebenen aktuellen bundesverwaltungsgerichtlichen Praxis keine Einholung einer Zusicherung erforderlich. Gemäss den obigen Erwägungen kann der Beschwerdeführer vielmehr in Italien die benötigte medizinische und psychologische Betreuung in Anspruch nehmen. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass Italien gerade dem Beschwerdeführer die notwendige medizinische Behandlung verweigern könnte. Aus der geltend gemachten Gefahr einer Selbstgefährdung kann der Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Überstellung verstösst unter diesem Aspekt nämlich nicht gegen Art. 3 EMRK, solange der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer entsprechenden Suiziddrohung zu verhindern (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland, 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 [S. 212]). Es obliegt somit gegebenenfalls den mit der Überstellung betrauten Behörden, im Rahmen der Vorbereitung und in Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit bei der Überstellung den konkreten Bedürfnissen Rechnung getragen wird (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-1518/2022 vom 5. Mai 2022 E. 7.8 m.w.H.). Die Vorinstanz hat denn auch in der angefochtenen Verfügung bereits darauf hingewiesen, dass die zuständigen Behörden dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nötigenfalls bereits bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung tragen würden. Die italienischen Behörden sind über die medizinischen Umstände zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 6.3.3 Zu Recht hat das SEM schliesslich auch ein Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinen in der Schweiz lebenden Brüdern, auch in Berücksichtigung seines schlechten psychischen Zustands, verneint. Zur Beurteilung, ob ein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis besteht, ist auf eine Gesamtwürdigung des konkreten Einzelfalls unter Einbezug der individuellen und soziokulturellen Lebenssituation der betroffenen Personen abzustellen (vgl. Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, Art. 16 N. 8; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K3 zu Art. 16; BVGer-Urteil F-445/2019 vom 14. Februar 2019 E. 5.5). Trotz Verständnis für den Wunsch des Beschwerdeführers, nach seinen schwierigen Kriegserlebnissen und angesichts seiner Erkrankungen bei seinem Bruder (beziehungsweise seinen Brüdern) bleiben zu können, lässt sich aus den Akten kein Abhängigkeitsverhältnis erkennen. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer zur Bewältigung des alltäglichen Lebens in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht von seinem Bruder abhängig wäre. Auch geht aus den Akten nicht hervor, dass er in gewichtigem Masse in gesundheitlicher Hinsicht von der Betreuung seines Bruders abhängig wäre. Es soll nicht in Abrede gestellt werden, dass die Brüder eine wichtige emotionale Stütze für den Beschwerdeführer sein können und die Nähe zu diesen sich positiv auf seinen psychischen Zustand auswirken kann. Dies reicht indes für die Bejahung eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht aus, zumal die Geschwister vor der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz seit vielen Jahren getrennt lebten. Der Kontakt kann sodann auch grenzüberschreitend gepflegt werden. 6.3.4 Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Überstellung nach Italien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Es ist auch kein Ermessensmissbrauch des SEM hinsichtlich allfälliger humanitärer Gründe ersichtlich. 7. Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat zu Recht in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Angesichts des Unterliegens des Beschwerdeführers sind die Kosten des Verfahrens grundsätzlich ihm aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, weil die Begehren aussichtlos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG waren. Demnach hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 750.- zu tragen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin : Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tina Zumbühl Versand: