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D-5667/2022

D-5667/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-12-14 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziffer 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Im Falle eines Nichteintretens verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 bis Art. 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23 bis Art. 25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Fingerabdruck-Datenbank ergab, dass er am (...) in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hat. Das SEM ersuchte deshalb die österreichischen Behörden am 17. November 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Nachdem sich die österreichischen Behörden innert der geltenden Frist nicht zum Wiederaufnahmegesuch des SEM geäussert haben, ist die staatsvertragliche Zuständigkeit Österreichs grundsätzlich gegeben (vgl. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 5.2 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in Österreich zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden, ist bezüglich der Zuständigkeitsfrage unbehelflich. Bereits die (unbestrittene) Einreise in das Hoheitsgebiet des Dublin-Staates hat die Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens begründet (Art. 13 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Im Übrigen ist unerheblich, ob der Beschwerdeführer den Wunsch hatte, nur in der Schweiz um Asyl zu ersuchen; die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er wolle mit seinem Cousin, der ein in der Schweiz vorläufig aufgenommener, unbegleiteter Minderjähriger sei, zusammenwohnen und ihn unterstützen, ist auch dieser Einwand unbe-helflich. Der Beschwerdeführer hat im erstinstanzlichen Verfahren den angeblichen Cousin nicht erwähnt, weshalb kaum eine enge Beziehung zu ihm bestehen dürfte. Im Übrigen ist dieser nicht als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zu qualifizieren, weshalb die Zuständigkeitskriterien zum Schutze der Familieneinheit (Art. 9 ff. Dublin-III-VO) ohnehin nicht einschlägig wären (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-2715/2021 vom 11. März 2022 E. 10.1). Auch fällt die geltend gemachte Beziehung offensichtlich nicht in den Anwendungsbereich des Art. 16 Abs. 1 der Dublin-III-VO. Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen daher nichts an der grundsätzlichen Zuständigkeit Österreichs zu ändern.

E. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das österreichische Asylsystem keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-5522/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 4, m.w.H.). Die pauschalen und nicht substanziierten Einwände des Beschwerdeführers, in Österreich sei der Zugang zu unabhängiger Rechtsberatung erschwert, vulnerable Personen würden inhaftiert werden, Uniformierte in Österreich hätten ihn schlecht behandelt und es würden keine Mechanismen zum Schutz von vulnerablen Personen existieren, vermögen an dieser Rechtsprechung nichts zu ändern.

E. 6.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 7.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass die ihm bei einer Rückführung nach Österreich zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Dies gilt auch in Bezug auf die angeblich erlebte - aber nicht näher ausgeführte - schlechte Behandlung in Österreich.

E. 7.3 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an (...), (...) und (...) leidet. Gemäss dem behandelnden Arzt ist bis auf weiteres eine psychiatrische Anbindung dringend nötig (vgl. act. SEM 1206433-17/2 und act. SEM 1206433-18/1). Für den (...) ist ein Erstgespräch bei den Psychiatrischen Diensten D._______ vorgesehen (vgl. Beschwerdebeilage). Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind nicht zu verharmlosen, sind aber auch nicht von derartiger Schwere, dass sie die Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne der obgenannten restriktiven Rechtsprechung zu rechtfertigen vermöchten. Zudem können sie in Österreich (weiter) behandelt werden. Es ist allgemein bekannt, dass Österreich über eine ausgezeichnete medizinische Infrastruktur verfügt. Es liegen zudem keine Hinweise vor, wonach Österreich dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde (vgl. Urteil des BVGer E-5043/2022 vom 16. November 2022 E. 7.1). Die geltend gemachten Gesundheitsrisiken beziehungsweise Beschwerden könnten alsdann höchstens die Reisefähigkeit tangieren, welche im Zeitpunkt der tatsächlichen Überstellung konkret abzuklären ist. Weiter wird den gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers bei den Überstellungsmodalitäten Rechnung getragen werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führt somit für den Fall einer Überstellung nach Österreich nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK. An dieser Schlussfolgerung vermag die Aussage des Beschwerdeführers, er werde bei einem negativen Entscheid seinem Leben ein Ende setzen, nichts zu ändern. Die Überstellung verstösst auch unter diesem Aspekt nicht gegen Art. 3 EMRK, solange der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer entsprechenden Suiziddrohung zu verhindern (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan und andere gegen Deutschland, 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 [S. 212]). Es obliegt somit gegebenenfalls den mit der Überstellung betrauten Behörden, im Rahmen der Vorbereitung und in Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit bei der Überstellung den konkreten Bedürfnissen Rechnung getragen wird (vgl. Urteil des BVGer E-5293/2022 vom 24. November 2022 E. 6.3.2 m.w.H.). Die Vorinstanz hat denn auch in der angefochtenen Verfügung bereits darauf hingewiesen, dass sie dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Österreich Rechnung tragen würde. Die österreichischen Behörden sind über die medizinischen Umstände zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).

E. 7.4 Zudem kann sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seines angeblichen Cousins offensichtlich nicht auf Art. 8 EMRK stützen (vgl. hierzu BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 3.1).

E. 7.5 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessenspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden.

E. 7.6 Es liegen weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessenbetätigung. Es liegt folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Österreich bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.

E. 8 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AslyG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Der am 9. Dezember 2022 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 9.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandlos geworden.

E. 9.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerdebegehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.

E. 9.4 Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5667/2022 Urteil vom 14. Dezember 2022 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Matthias Schmutz. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit-Eurodac) ergab, dass er am (...) bereits in Österreich um Asyl ersucht hatte. A.c Am 28. Oktober 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) des Beschwerdeführers statt. A.d Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 16. November 2022 das rechtliche Gehör (Dublin-Gespräch) zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Überstellung nach Österreich. A.e Am 17. November 2022 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO). Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 25 Abs.1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. A.f Mit Eingabe vom 25. November 2022 reichte der Beschwerdeführer ein medizinisches Datenblatt für interne Arztbesuche im BAZ B._______ vom (...) und (...) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2022 (eröffnet am 5. Dezember 2022) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. C. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Anordnung eines Vollzugsstopps sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung und eine Kopie einer Einladung zum Erstgespräch beim Ambulatorium C._______ der Psychiatrischen Dienste D._______ vom (...) bei. D. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2022 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 9. Dezember 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziffer 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Im Falle eines Nichteintretens verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 bis Art. 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23 bis Art. 25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 5. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Fingerabdruck-Datenbank ergab, dass er am (...) in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hat. Das SEM ersuchte deshalb die österreichischen Behörden am 17. November 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Nachdem sich die österreichischen Behörden innert der geltenden Frist nicht zum Wiederaufnahmegesuch des SEM geäussert haben, ist die staatsvertragliche Zuständigkeit Österreichs grundsätzlich gegeben (vgl. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.2 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in Österreich zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden, ist bezüglich der Zuständigkeitsfrage unbehelflich. Bereits die (unbestrittene) Einreise in das Hoheitsgebiet des Dublin-Staates hat die Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens begründet (Art. 13 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Im Übrigen ist unerheblich, ob der Beschwerdeführer den Wunsch hatte, nur in der Schweiz um Asyl zu ersuchen; die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er wolle mit seinem Cousin, der ein in der Schweiz vorläufig aufgenommener, unbegleiteter Minderjähriger sei, zusammenwohnen und ihn unterstützen, ist auch dieser Einwand unbe-helflich. Der Beschwerdeführer hat im erstinstanzlichen Verfahren den angeblichen Cousin nicht erwähnt, weshalb kaum eine enge Beziehung zu ihm bestehen dürfte. Im Übrigen ist dieser nicht als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zu qualifizieren, weshalb die Zuständigkeitskriterien zum Schutze der Familieneinheit (Art. 9 ff. Dublin-III-VO) ohnehin nicht einschlägig wären (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-2715/2021 vom 11. März 2022 E. 10.1). Auch fällt die geltend gemachte Beziehung offensichtlich nicht in den Anwendungsbereich des Art. 16 Abs. 1 der Dublin-III-VO. Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen daher nichts an der grundsätzlichen Zuständigkeit Österreichs zu ändern. 6. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das österreichische Asylsystem keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-5522/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 4, m.w.H.). Die pauschalen und nicht substanziierten Einwände des Beschwerdeführers, in Österreich sei der Zugang zu unabhängiger Rechtsberatung erschwert, vulnerable Personen würden inhaftiert werden, Uniformierte in Österreich hätten ihn schlecht behandelt und es würden keine Mechanismen zum Schutz von vulnerablen Personen existieren, vermögen an dieser Rechtsprechung nichts zu ändern. 6.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 7.2 Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass die ihm bei einer Rückführung nach Österreich zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Dies gilt auch in Bezug auf die angeblich erlebte - aber nicht näher ausgeführte - schlechte Behandlung in Österreich. 7.3 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an (...), (...) und (...) leidet. Gemäss dem behandelnden Arzt ist bis auf weiteres eine psychiatrische Anbindung dringend nötig (vgl. act. SEM 1206433-17/2 und act. SEM 1206433-18/1). Für den (...) ist ein Erstgespräch bei den Psychiatrischen Diensten D._______ vorgesehen (vgl. Beschwerdebeilage). Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind nicht zu verharmlosen, sind aber auch nicht von derartiger Schwere, dass sie die Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne der obgenannten restriktiven Rechtsprechung zu rechtfertigen vermöchten. Zudem können sie in Österreich (weiter) behandelt werden. Es ist allgemein bekannt, dass Österreich über eine ausgezeichnete medizinische Infrastruktur verfügt. Es liegen zudem keine Hinweise vor, wonach Österreich dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde (vgl. Urteil des BVGer E-5043/2022 vom 16. November 2022 E. 7.1). Die geltend gemachten Gesundheitsrisiken beziehungsweise Beschwerden könnten alsdann höchstens die Reisefähigkeit tangieren, welche im Zeitpunkt der tatsächlichen Überstellung konkret abzuklären ist. Weiter wird den gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers bei den Überstellungsmodalitäten Rechnung getragen werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führt somit für den Fall einer Überstellung nach Österreich nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK. An dieser Schlussfolgerung vermag die Aussage des Beschwerdeführers, er werde bei einem negativen Entscheid seinem Leben ein Ende setzen, nichts zu ändern. Die Überstellung verstösst auch unter diesem Aspekt nicht gegen Art. 3 EMRK, solange der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer entsprechenden Suiziddrohung zu verhindern (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan und andere gegen Deutschland, 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 [S. 212]). Es obliegt somit gegebenenfalls den mit der Überstellung betrauten Behörden, im Rahmen der Vorbereitung und in Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit bei der Überstellung den konkreten Bedürfnissen Rechnung getragen wird (vgl. Urteil des BVGer E-5293/2022 vom 24. November 2022 E. 6.3.2 m.w.H.). Die Vorinstanz hat denn auch in der angefochtenen Verfügung bereits darauf hingewiesen, dass sie dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Österreich Rechnung tragen würde. Die österreichischen Behörden sind über die medizinischen Umstände zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 7.4 Zudem kann sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seines angeblichen Cousins offensichtlich nicht auf Art. 8 EMRK stützen (vgl. hierzu BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 3.1). 7.5 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessenspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. 7.6 Es liegen weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessenbetätigung. Es liegt folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Österreich bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen. 8. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AslyG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Der am 9. Dezember 2022 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 9.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandlos geworden. 9.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerdebegehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 9.4 Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand: