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D-5847/2023

D-5847/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-11-14 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch hier - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich hier um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Im Falle eines Nichteintretens verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).

E. 4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).

E. 4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer 1 hat am (...) in Österreich ein Asylgesuch eingereicht, welches von den österreichischen Behörden abgelehnt worden ist (vgl. act. SEM 1270785-41/2). Nachdem die österreichischen Behörden dem Gesuch des SEM um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers 1 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zunächst abgewiesen haben, stimmten sie am 29. September 2023 dem Remonstrationsersuchen explizit zu (vgl. act. SEM 1270785-50/2). Vor diesem Hintergrund steht die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs für den Beschwerdeführer 1 fest. Die Beschwerdeführenden 2-5 haben dagegen nur in der Schweiz um Asyl ersucht, weshalb - für sich alleine betrachtet - die Schweiz gemäss den Kriterien in der Dublin-III-VO für die Prüfung ihrer Asylgesuche zuständig wäre. Eine Überstellung des Beschwerdeführers 1 ohne seine Familie würde aber zu ihrer Trennung mit Auswirkungen auf den Schutzbereich des Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) führen. In einem solchen Fall ist daher der Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit für ein Familienmitglied bereits feststeht, zwingend gehalten, im Sinne des Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in die Asylverfahren der anderen Familienmitglieder (in Abwesenheit dieser) selbst einzutreten und einem Ersuchen um deren Wiederaufnahme (in sinngemässer Anwendung des Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO) zuzustimmen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien Graz 2014, K8 zu Art. 11). Entsprechend haben sich die österreichischen Behörden mit Schreiben vom 29. September 2023 bereit erklärt, die Beschwerdeführenden 2-5 ebenfalls aufzunehmen und die Prüfung ihrer Asylanträge durchzuführen, und sie haben in der Folge dem Gesuch des SEM um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden 2-5 zugestimmt (vgl. act. SEM 1270785-51/2). Unerheblich ist dabei, dass die österreichischen Behörden ihre Zustimmung auf Art. 17 Abs. 2 statt auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO gestützt haben.

E. 5.2 Demnach ist die staatsvertragliche Zuständigkeit Österreichs auch für die Beschwerdeführenden 2-5 grundsätzlich gegeben. Dabei ist zu erwähnen, dass dieses Vorgehen nicht, wie es bei einem Ersuchen nach Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO der Fall wäre, von einer Zustimmung der Beschwerdeführenden 2-5 abhängig ist (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., K8 zu Art. 11).

E. 5.3 Nicht von Bedeutung ist schliesslich, dass die Beschwerdeführenden von Anfang an in die Schweiz wollten und der Beschwerdeführer 1 in Österreich angeblich kein Asylgesuch stellen wollte. Die Dublin-III-VO räumt asylsuchenden Personen kein Recht ein, den seinen Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen zu können (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das österreichische Asylsystem keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-4722/2023 vom 7. September 2023 E. 6.2).

E. 7.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).

E. 7.2 Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 7.3 Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Österreich zu einer Kettenabschiebung führen würde, respektive die österreichischen Behörden in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die österreichischen Behörden haben sich anlässlich ihrer Zustimmungen zur Übernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich bereit erklärt, die Prüfung ihrer Asylanträge durchzuführen (vgl. act. SEM 1270785-50/2 und 1270785-51/2). Soweit der Beschwerdeführer 1 auf sein bereits abgewiesenes Asylgesuch in Österreich verweist, ist festzuhalten, dass keine Hinweise dafür vorliegen, wonach die Behandlung seines Asylgesuchs mangelhaft gewesen sein könnte und seine Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen (vgl. Urteil des BVGer E-5647/2023 vom 23. Oktober 2023 E. 5.3.1 m.w.H.). Allfällige neue Asylgründe oder Wegweisungshindernisse hätte der Beschwerdeführer 1 im Übrigen bei den österreichischen Behörden vorzubringen.

E. 7.4 Weiter besteht namentlich auch kein Grund zur Annahme, die die Beschwerdeführenden erwartenden Bedingungen in Österreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Soweit der Beschwerdeführer 1 vorbringt, er sei im österreichischen Asylzentrum von einem Security-Mitarbeiter angegriffen worden, ist festzuhalten, dass es sich dabei um einen Einzelfall durch eine Einzelperson gehandelt hat, die nicht mit dem österreichischen Staat gleichzusetzen ist. Vielmehr haben die österreichischen Behörden umgehend reagiert und den Beschwerdeführer 1 in eine andere Asylunterkunft verlegt (vgl. act. SEM 1270785-26/4 S. 3) sowie den Security-Mitarbeiter suspendiert (vgl. [...]). Sollten die Beschwerdeführenden (erneut) einen solchen Übergriff oder eine anderweitige Einschränkung ihrer Rechte befürchten, können sie sich an die zuständigen Stellen in Österreich wenden. Österreich ist ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem (vgl. Urteil des BVGer D-783/2023 vom 17. Februar 2023 E. 7.4).

E. 7.5.1 Betreffend den medizinischen Sachverhalt ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Rückführung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.).

E. 7.5.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 2 an (...), (...), (...), (...), (...) und (...) leidet (vgl. act. SEM 1270785-42/2 und 1270785-61/2). Der Beschwerdeführer 3 leidet an einer (...)-allergie und hat eine (...) (vgl. act. SEM 1270785-40/2). Der Beschwerdeführer 4 leidet ebenfalls an einer (...)-allergie (vgl. act. SEM 1270785-53/1). Der Beschwerdeführer 5 leidet an einer (...)-allergie und hat eine (...) (vgl. act. SEM 1270785-54 und 1270785-55/3). Zudem wurde er wegen (...) und (...) behandelt (vgl. act. SEM 1270785-59/6). Zwischenzeitlich hatten die Beschwerdeführenden 3-5 einen viralen Infekt.

E. 7.5.3 Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind offensichtlich nicht von derartiger Schwere, dass sie die Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne der genannten, restriktiven Rechtsprechung zu rechtfertigen vermöchten. Zudem können die genannten Beschwerden in Österreich behandelt werden. Österreich verfügt über eine ausgezeichnete medizinische Infrastruktur, welche die Beschwerdeführenden im Bedarfsfall in Anspruch nehmen können (vgl. Urteil des BVGer D-5667/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 7.3). Es liegen zudem keine Hinweise vor, wonach Österreich den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Dies gilt im Übrigen auch für ihre vorgebrachte, aber trotz zahlreichen Arztbesuchen nicht belegte schlechte psychische Verfassung. Nötigenfalls werden die Beschwerdeführenden in Österreich eine psychologische Behandlung in Anspruch nehmen können. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich auch weitere Abklärungen.

E. 7.6 Im Zusammenhang mit dem Kindeswohl ist festzuhalten, dass Österreich Signatarstaat des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention KRK]; SR 0.107) ist und seinen daraus erwachsenen Verpflichtungen nachkommt. Angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz sind die Kinder hier noch nicht verwurzelt, sodass ein Vollzug der Wegweisung nicht gegen das Kindeswohl spricht. Allenfalls notwendige medizinische Behandlungen können nach dem Ausgeführten (vgl. vorstehend E. 7.5.3) auch in Österreich erfolgen.

E. 7.7 Hinsichtlich des in der Schweiz wohnhaften Bruders der Beschwerdeführerin 2 können sich die Beschwerdeführenden zudem offensichtlich nicht auf Art. 8 EMRK stützen (vgl. hierzu BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 3.1).

E. 7.8 Zusammenfassend ist für die Schweiz kein Grund für eine zwingende Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich. Auch ist den Akten nicht zu entnehmen, dass das SEM sein Ermessen bei der Prüfung von allfälligen Überstellungshindernissen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht korrekt ausgeübt hätte.

E. 7.9 Aufgrund des Gesagten besteht kein Anlass auf die Einholung von individuellen Garantien von den österreichischen Behörden hinsichtlich Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung und Unterbringung. Der Subeventualantrag ist abzuweisen.

E. 8 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat - weil sie nicht im Besitz gültiger Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligungen sind - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Der am 26. Oktober 2023 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um amtliche Verbeiständung (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) sind abzuweisen, da die Beschwerdebegehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5847/2023 Urteil vom 14. November 2023 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiber Matthias Schmutz. Parteien

1. A._______, geboren am (...),

2. B._______, geboren am (...), und deren Kinder

3. C._______, geboren am (...),

4. D._______, geboren am (...),

5. E._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am (...) in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer 1 am (...) in Österreich um Asyl ersucht hatte. A.c Die Beschwerdeführenden beauftragten am (...) die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum Region F._______ mit ihrer Rechtsvertretung. A.d Am 16. August 2023 erfolgten die Personalienaufnahmen. A.e Am 18. August 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 je einzeln das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Österreich (sogenannte Dublin-Gespräche). Dabei brachte der Beschwerdeführer 1 vor, er habe die Türkei am (...) ohne seine Familie verlassen, um in die Schweiz zu kommen. Er sei aber in Österreich aufgegriffen worden, wo er gegen seinen Willen ein Asylgesuch gestellt habe. In Österreich habe er sich zwischen dem (...) und dem (...) aufgehalten und einen negativen Asylentscheid erhalten. Als er erfahren habe, dass seine Frau und seine Kinder auf dem Weg in die Schweiz seien, habe er Österreich verlassen und sei nach Zürich gekommen. Er wolle nicht nach Österreich zurückkehren. Er sei dort im Camp zweimal verprügelt worden. Das erste Mal, als er neu in einem Camp ausserhalb der Stadt gewesen sei. Diesen Vorfall habe er nicht gemeldet, weil er neu gewesen sei und sich nicht habe artikulieren können. Den zweiten Vorfall, im Camp in der Stadt, habe er bei der Polizei angezeigt. Er sei am Folgetag in ein anderes Camp gebracht worden. Von der Polizei habe er seit diesem Vorfall vor über einem Jahr keine Informationen mehr erhalten, obwohl er zweimal nachgefragt habe. Er habe psychisch unter diesen Vorfällen gelitten und habe kein Vertrauen mehr in die österreichischen Beamten und Polizisten. Er habe Angst, wenn er Personen in österreichischen Uniformen sehe. Er befürchte, dass seinen Kindern Gleiches angetan werde. Seine Kinder seien vor solcher Behandlung aus der Türkei geflohen. Sein Sohn habe Angst, wenn beispielsweise die Tür zugeknallt werde und nässe sich dann teilweise auch ein. Seine Kinder hätten gesundheitlichen Probleme. Seine Frau habe nach seiner Flucht aus der Türkei einiges erleben müssen; ihr gehe es psychisch nicht gut. In der Schweiz sei seine Familie und er fühle sich hier sicherer und vertraue dem Staat mehr. Zudem habe er in Österreich einen negativen Entscheid erhalten und müsse in die Türkei zurückkehren. Das könne er nicht. Er sei zudem psychisch «zerstört». Er sei in Europa, in den Zeitungen, «runtergemacht» und blossgestellt worden. Er würde ab und zu von den Erlebnissen in Europa träumen und tagsüber in Gedanken abschweifen. Physisch leide er an (...) und müsse deshalb operiert werden. Er habe sich zweimal beim Gesundheitsdienst gemeldet, ihm sei aber gesagt worden, dass er im jetzigen Camp nur Notfallbehandlungen erhalte und er sich im nächsten Camp an das Gesundheitspersonal melden solle. Dies sei ihm auch betreffend die (...) der Kinder und betreffend seine Frau gesagt worden. Dem Beschwerdeführer 3 sei es in der Türkei schlecht gegangen und es gehe ihm auch hier schlecht. Er habe psychischen und physischen Druck erlebt. Seine (...) seien «(...)» und er habe auch andere Beschwerden unklarer Natur. Der Beschwerdeführer 4 sei in der Türkei psychisch am meisten betroffen gewesen. Dem Beschwerdeführer 5 gehe es gut. Er sei bei der Ausreise aber noch sehr klein gewesen. Die Beschwerdeführerin 2 brachte vor, sie wolle nicht, dass ihr Ehemann wieder der Behandlung in Österreich «ausgesetzt» sei. Ihre Gründe hätten direkt mit ihrem Mann zu tun, der dort schlecht behandelt worden sei. Sie kenne Österreich selber nicht, da sie nie dort gewesen sei. Ausserdem wolle sie in der Nähe ihres Bruders (G._______, N [...]) bleiben, der in der Schweiz lebe. Ihre Kinder müssten immer weggehen, wenn sie sich irgendwo angewöhnt hätten. Das sei für ihre Kinder nicht gut. Ihre Kinder hätten momentan eine (...)-phobie. Sie habe es sehr schwer gehabt, als sie mit ihren Kindern alleine in der Türkei gewesen sei. Sie habe Zukunftssorgen. Sie habe ständig Sorgen und Paniktattacken gehabt. Bei ihr sei (...) diagnostiziert worden, was nicht behandelt worden sei und sie habe (...) sowie (...). Sie habe auch Selbstmordgedanken gehabt. Der Beschwerdeführer 3 habe (...) und Probleme mit den Füssen, er trete irgendwie falsch auf. Er habe viele gesundheitliche Probleme. Der Beschwerdeführer 4 habe eine (...)- und (...)-allergie. Der Beschwerdeführer 5 habe auch (...). Ausserdem sei er sehr dünn, sie wisse aber nicht wieso. A.f Am 23. August 2023 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers 1 gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d sowie der Beschwerdeführenden 2-5 gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). A.g Am 5. September 2023 lehnten die österreichischen Behörden die Ersuchen mit Hinweis auf Art. 11 Dublin-III-VO ab. A.h Am 19. September 2023 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden um neuerliche Prüfung (Remonstration). A.i Am 29. September 2023 hiessen die österreichischen Behörden die Ersuchen des SEM um Übernahme der Beschwerdeführenden gut. A.j Im Verlaufe des Verfahrens wurden ein Ehebeleg, ein Behandlungsbericht vom (...) des (...) betreffend den Beschwerdeführer 1, drei Fotos, zwei Zeitungsartikel, ein Arztbericht vom (...) betreffend den Beschwerdeführer 3, ein Zuweisungsschreiben vom (...) und ein Arztbericht vom (...) betreffend die Beschwerdeführerin 2, ein Arztbericht vom (...) betreffend den Beschwerdeführer 4, Arztberichte vom (...), vom (...) und vom (...) betreffend den Beschwerdeführer 5, Zuweisungsschreiben vom (...) und vom (...) betreffend den Beschwerdeführer 5 (alles in Kopie) sowie Identitätskarten der Beschwerdeführenden 2-5 zu den Akten gereicht. B. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2023 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte ihre Wegweisung in den für sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Österreich) und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Gleichzeitig ordnete es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. C. Gleichentags legte die damalige Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. D. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2023 reichte die ehemalige Rechtsvertretung dem SEM den bereits aktenkundigen Arztbericht vom (...) ein. E. Die Beschwerdeführenden erhoben gegen die Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2023 mit Eingabe vom 25. Oktober 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Erstellung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen. Subeventualiter sei das SEM anzuweisen, von den österreichischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich des Asylverfahrens, adäquater medizinischer Versorgung und Unterbringung einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und der amtlichen Verbeiständung sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Anordnung eines Vollzugsstopps. F. Am 26. Oktober 2023 setzte die Instruktionsrichterin im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme den Vollzug der Überstellung einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch hier - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich hier um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Im Falle eines Nichteintretens verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). 4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer 1 hat am (...) in Österreich ein Asylgesuch eingereicht, welches von den österreichischen Behörden abgelehnt worden ist (vgl. act. SEM 1270785-41/2). Nachdem die österreichischen Behörden dem Gesuch des SEM um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers 1 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zunächst abgewiesen haben, stimmten sie am 29. September 2023 dem Remonstrationsersuchen explizit zu (vgl. act. SEM 1270785-50/2). Vor diesem Hintergrund steht die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs für den Beschwerdeführer 1 fest. Die Beschwerdeführenden 2-5 haben dagegen nur in der Schweiz um Asyl ersucht, weshalb - für sich alleine betrachtet - die Schweiz gemäss den Kriterien in der Dublin-III-VO für die Prüfung ihrer Asylgesuche zuständig wäre. Eine Überstellung des Beschwerdeführers 1 ohne seine Familie würde aber zu ihrer Trennung mit Auswirkungen auf den Schutzbereich des Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) führen. In einem solchen Fall ist daher der Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit für ein Familienmitglied bereits feststeht, zwingend gehalten, im Sinne des Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in die Asylverfahren der anderen Familienmitglieder (in Abwesenheit dieser) selbst einzutreten und einem Ersuchen um deren Wiederaufnahme (in sinngemässer Anwendung des Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO) zuzustimmen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien Graz 2014, K8 zu Art. 11). Entsprechend haben sich die österreichischen Behörden mit Schreiben vom 29. September 2023 bereit erklärt, die Beschwerdeführenden 2-5 ebenfalls aufzunehmen und die Prüfung ihrer Asylanträge durchzuführen, und sie haben in der Folge dem Gesuch des SEM um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden 2-5 zugestimmt (vgl. act. SEM 1270785-51/2). Unerheblich ist dabei, dass die österreichischen Behörden ihre Zustimmung auf Art. 17 Abs. 2 statt auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO gestützt haben. 5.2 Demnach ist die staatsvertragliche Zuständigkeit Österreichs auch für die Beschwerdeführenden 2-5 grundsätzlich gegeben. Dabei ist zu erwähnen, dass dieses Vorgehen nicht, wie es bei einem Ersuchen nach Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO der Fall wäre, von einer Zustimmung der Beschwerdeführenden 2-5 abhängig ist (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., K8 zu Art. 11). 5.3 Nicht von Bedeutung ist schliesslich, dass die Beschwerdeführenden von Anfang an in die Schweiz wollten und der Beschwerdeführer 1 in Österreich angeblich kein Asylgesuch stellen wollte. Die Dublin-III-VO räumt asylsuchenden Personen kein Recht ein, den seinen Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen zu können (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 6. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das österreichische Asylsystem keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-4722/2023 vom 7. September 2023 E. 6.2). 7. 7.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 7.2 Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 7.3 Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Österreich zu einer Kettenabschiebung führen würde, respektive die österreichischen Behörden in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die österreichischen Behörden haben sich anlässlich ihrer Zustimmungen zur Übernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich bereit erklärt, die Prüfung ihrer Asylanträge durchzuführen (vgl. act. SEM 1270785-50/2 und 1270785-51/2). Soweit der Beschwerdeführer 1 auf sein bereits abgewiesenes Asylgesuch in Österreich verweist, ist festzuhalten, dass keine Hinweise dafür vorliegen, wonach die Behandlung seines Asylgesuchs mangelhaft gewesen sein könnte und seine Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen (vgl. Urteil des BVGer E-5647/2023 vom 23. Oktober 2023 E. 5.3.1 m.w.H.). Allfällige neue Asylgründe oder Wegweisungshindernisse hätte der Beschwerdeführer 1 im Übrigen bei den österreichischen Behörden vorzubringen. 7.4 Weiter besteht namentlich auch kein Grund zur Annahme, die die Beschwerdeführenden erwartenden Bedingungen in Österreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Soweit der Beschwerdeführer 1 vorbringt, er sei im österreichischen Asylzentrum von einem Security-Mitarbeiter angegriffen worden, ist festzuhalten, dass es sich dabei um einen Einzelfall durch eine Einzelperson gehandelt hat, die nicht mit dem österreichischen Staat gleichzusetzen ist. Vielmehr haben die österreichischen Behörden umgehend reagiert und den Beschwerdeführer 1 in eine andere Asylunterkunft verlegt (vgl. act. SEM 1270785-26/4 S. 3) sowie den Security-Mitarbeiter suspendiert (vgl. [...]). Sollten die Beschwerdeführenden (erneut) einen solchen Übergriff oder eine anderweitige Einschränkung ihrer Rechte befürchten, können sie sich an die zuständigen Stellen in Österreich wenden. Österreich ist ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem (vgl. Urteil des BVGer D-783/2023 vom 17. Februar 2023 E. 7.4). 7.5 7.5.1 Betreffend den medizinischen Sachverhalt ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Rückführung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). 7.5.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 2 an (...), (...), (...), (...), (...) und (...) leidet (vgl. act. SEM 1270785-42/2 und 1270785-61/2). Der Beschwerdeführer 3 leidet an einer (...)-allergie und hat eine (...) (vgl. act. SEM 1270785-40/2). Der Beschwerdeführer 4 leidet ebenfalls an einer (...)-allergie (vgl. act. SEM 1270785-53/1). Der Beschwerdeführer 5 leidet an einer (...)-allergie und hat eine (...) (vgl. act. SEM 1270785-54 und 1270785-55/3). Zudem wurde er wegen (...) und (...) behandelt (vgl. act. SEM 1270785-59/6). Zwischenzeitlich hatten die Beschwerdeführenden 3-5 einen viralen Infekt. 7.5.3 Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind offensichtlich nicht von derartiger Schwere, dass sie die Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne der genannten, restriktiven Rechtsprechung zu rechtfertigen vermöchten. Zudem können die genannten Beschwerden in Österreich behandelt werden. Österreich verfügt über eine ausgezeichnete medizinische Infrastruktur, welche die Beschwerdeführenden im Bedarfsfall in Anspruch nehmen können (vgl. Urteil des BVGer D-5667/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 7.3). Es liegen zudem keine Hinweise vor, wonach Österreich den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Dies gilt im Übrigen auch für ihre vorgebrachte, aber trotz zahlreichen Arztbesuchen nicht belegte schlechte psychische Verfassung. Nötigenfalls werden die Beschwerdeführenden in Österreich eine psychologische Behandlung in Anspruch nehmen können. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich auch weitere Abklärungen. 7.6 Im Zusammenhang mit dem Kindeswohl ist festzuhalten, dass Österreich Signatarstaat des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention KRK]; SR 0.107) ist und seinen daraus erwachsenen Verpflichtungen nachkommt. Angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz sind die Kinder hier noch nicht verwurzelt, sodass ein Vollzug der Wegweisung nicht gegen das Kindeswohl spricht. Allenfalls notwendige medizinische Behandlungen können nach dem Ausgeführten (vgl. vorstehend E. 7.5.3) auch in Österreich erfolgen. 7.7 Hinsichtlich des in der Schweiz wohnhaften Bruders der Beschwerdeführerin 2 können sich die Beschwerdeführenden zudem offensichtlich nicht auf Art. 8 EMRK stützen (vgl. hierzu BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 3.1). 7.8 Zusammenfassend ist für die Schweiz kein Grund für eine zwingende Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich. Auch ist den Akten nicht zu entnehmen, dass das SEM sein Ermessen bei der Prüfung von allfälligen Überstellungshindernissen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht korrekt ausgeübt hätte. 7.9 Aufgrund des Gesagten besteht kein Anlass auf die Einholung von individuellen Garantien von den österreichischen Behörden hinsichtlich Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung und Unterbringung. Der Subeventualantrag ist abzuweisen. 8. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat - weil sie nicht im Besitz gültiger Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligungen sind - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der am 26. Oktober 2023 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um amtliche Verbeiständung (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) sind abzuweisen, da die Beschwerdebegehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand: