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E-547/2024

E-547/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-01-29 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht ist vorliegend zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG; Art. 108 Abs. 3 AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist) wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 2.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer führte als Argument gegen die beabsichtigte Überstellung nach Österreich an, die Schweiz sei von Beginn an sein Zielland gewesen. Er habe in Österreich kein Asylgesuch einreichen wollen und sei dort zur Abgabe von Fingerabdrücken gezwungen worden. Nach der Daktyloskopierung hätte er in die Asylunterkunft gehen sollen; da er nicht gewusst habe, wo sich diese befinde, sei er zunächst bei einem Freund untergekommen und habe danach im Freien beziehungsweise in einem leerstehenden Gebäude gelebt. Er sei ausserdem von Mitgliedern der Drogenmafia geschlagen und verletzt worden.

E. 3.2 Auf Beschwerdeebene macht er ausserdem geltend, er sei in Österreich von einer Strassenbande angegriffen und verletzt worden und befürchte, bei einer Rückkehr erneut Opfer eines Angriffs zu werden. Zudem leide er an Albträumen und Halluzinationen und seine psychischen Störungen würden ihn am Essen hindern.

E. 4.1 Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 5. September 2023 in Österreich um Asyl ersucht hatte. Die österreichischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 17. Januar 2024 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) gleichentags gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Bst. d Dublin-III-VO gut. Die Zuständigkeit Österreichs ist somit grundsätzlich gegeben. Dabei ist insbesondere festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Die persönliche Präferenz des Beschwerdeführers ist daher unerheblich.

E. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das österreichische Asylsystem keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. etwa Urteile des BVGer D-5847/2023 vom 14. November 2023 E. 6.2; F-4722/2023 vom 7. September 2023 E. 6.2; F-5549/2022 vom 28. Februar 2023 E. 3). Es wird demnach vermutet, dass dieses Land seine völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen einhält. Diese Vermutung kann allerdings in einem konkreten Fall widerlegt werden, was nachfolgend unter dem Blickwinkel vom Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO geprüft wird.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, welches auf eine drohende Verletzung der genannten Garantien deuten würde. In Bezug auf seine Befürchtung, in Österreich erneut Opfer eines Angriffs durch Private zu werden, ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die österreichischen Behörden nicht in der Lage wären, dem Beschwerdeführer einen allenfalls nötigen Schutz zukommen zu lassen. Österreich ist ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem, der über Polizeibehörden verfügt, die schutzwillig und schutzfähig sind und deren Hilfe der Beschwerdeführer im Falle einer Bedrohung durch Dritte in Anspruch nehmen könnte. Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs die in der Beschwerde aufgeführten psychischen Probleme gänzlich unerwähnt liess. Soweit er vorbrachte, in Österreich nicht medizinisch behandelt zu werden, kann dem entgegnet werden, dass er nach dem Angriff auf seine Person nach eigenen Angaben in Österreich durchaus notfallmässig am Auge behandelt worden ist (s. SEM-Akten [...]-13/3 S. 1). Die auf Beschwerdeebene geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden sind denn auch in Österreich behandelbar, sollte der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr dorthin eine medizinische beziehungsweise eine psychiatrische Behandlung benötigen. Österreich verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (sog. Aufnahmerichtlinie) verpflichtet, ihm die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren.

E. 4.4 Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO zu Recht nicht ausgeübt. Den Akten sind sodann mit Blick auf einen Selbsteintritt gestützt auf Art. 29a AsylV1 keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) oder ein Über- oder Unterschreiten des Ermessens (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen.

E. 5 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Österreich angeordnet.

E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 26. Januar 2024 angeordnete superprovisorische Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.

E. 7.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen ist.

E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-547/2024 Urteil vom 29. Januar 2024 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, c/o BAZ (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 18. Januar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 12. Januar 2024 in der Schweiz um Asyl. B. Mit Verfügung vom 18. Januar 2024 - eröffnet am 19. Januar 2024 - trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Österreich an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Am 25. Januar 2024 (Datum Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Der Beschwerde sei ausserdem die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die unentgeltliche Prozessführung sei zu gewähren. D. Am 26. Januar 2024 ordnete die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls am 26. Januar 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht ist vorliegend zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG; Art. 108 Abs. 3 AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist) wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 2.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer führte als Argument gegen die beabsichtigte Überstellung nach Österreich an, die Schweiz sei von Beginn an sein Zielland gewesen. Er habe in Österreich kein Asylgesuch einreichen wollen und sei dort zur Abgabe von Fingerabdrücken gezwungen worden. Nach der Daktyloskopierung hätte er in die Asylunterkunft gehen sollen; da er nicht gewusst habe, wo sich diese befinde, sei er zunächst bei einem Freund untergekommen und habe danach im Freien beziehungsweise in einem leerstehenden Gebäude gelebt. Er sei ausserdem von Mitgliedern der Drogenmafia geschlagen und verletzt worden. 3.2 Auf Beschwerdeebene macht er ausserdem geltend, er sei in Österreich von einer Strassenbande angegriffen und verletzt worden und befürchte, bei einer Rückkehr erneut Opfer eines Angriffs zu werden. Zudem leide er an Albträumen und Halluzinationen und seine psychischen Störungen würden ihn am Essen hindern. 4. 4.1 Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 5. September 2023 in Österreich um Asyl ersucht hatte. Die österreichischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 17. Januar 2024 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) gleichentags gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Bst. d Dublin-III-VO gut. Die Zuständigkeit Österreichs ist somit grundsätzlich gegeben. Dabei ist insbesondere festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Die persönliche Präferenz des Beschwerdeführers ist daher unerheblich. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das österreichische Asylsystem keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. etwa Urteile des BVGer D-5847/2023 vom 14. November 2023 E. 6.2; F-4722/2023 vom 7. September 2023 E. 6.2; F-5549/2022 vom 28. Februar 2023 E. 3). Es wird demnach vermutet, dass dieses Land seine völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen einhält. Diese Vermutung kann allerdings in einem konkreten Fall widerlegt werden, was nachfolgend unter dem Blickwinkel vom Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO geprüft wird. 4.3 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, welches auf eine drohende Verletzung der genannten Garantien deuten würde. In Bezug auf seine Befürchtung, in Österreich erneut Opfer eines Angriffs durch Private zu werden, ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die österreichischen Behörden nicht in der Lage wären, dem Beschwerdeführer einen allenfalls nötigen Schutz zukommen zu lassen. Österreich ist ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem, der über Polizeibehörden verfügt, die schutzwillig und schutzfähig sind und deren Hilfe der Beschwerdeführer im Falle einer Bedrohung durch Dritte in Anspruch nehmen könnte. Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs die in der Beschwerde aufgeführten psychischen Probleme gänzlich unerwähnt liess. Soweit er vorbrachte, in Österreich nicht medizinisch behandelt zu werden, kann dem entgegnet werden, dass er nach dem Angriff auf seine Person nach eigenen Angaben in Österreich durchaus notfallmässig am Auge behandelt worden ist (s. SEM-Akten [...]-13/3 S. 1). Die auf Beschwerdeebene geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden sind denn auch in Österreich behandelbar, sollte der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr dorthin eine medizinische beziehungsweise eine psychiatrische Behandlung benötigen. Österreich verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (sog. Aufnahmerichtlinie) verpflichtet, ihm die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. 4.4 Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO zu Recht nicht ausgeübt. Den Akten sind sodann mit Blick auf einen Selbsteintritt gestützt auf Art. 29a AsylV1 keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) oder ein Über- oder Unterschreiten des Ermessens (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen.

5. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Österreich angeordnet.

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 26. Januar 2024 angeordnete superprovisorische Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden. 7. 7.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen ist. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand: