Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde einen Tag nach Ablauf der Beschwerdefirst von fünf Arbeitstagen erhoben (Art. 108 Abs. 3 AsylG). Dem Bundesverwaltungsgericht wurden mit Eingabe vom 9. Dezember 2022 jedoch hinreichende Fristwiederherstellungsgründe gesundheitlicher Natur vorgetragen (Art. 6 AsylG und Art. 24 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen formgerecht erhobene Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [ABl. L 180/31 vom 29.6.2013]) wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) - wie vorliegend - findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
E. 2.2 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass sie am 4. August 2022 in Griechenland und am 30. September 2022 in Österreich um Asyl nachgesucht hatte. Gemäss Aktenlage dürfte ihr Asylgesuch von den griechischen Behörden am 10. August 2022 als unzulässig abgelehnt worden sein («rejected, as inadmissible»). Das SEM ersuchte die österreichischen Behörden am 7. November 2022 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diese liessen das Rückübernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs ist somit gegeben.
E. 2.3 Die von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren erwähnten Cousins und Grosscousins in der Schweiz sind nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zu qualifizieren, weshalb die Zuständigkeitskriterien zum Schutz der Familieneinheit (Art. 9 ff. Dublin-III-VO) nicht einschlägig sind (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-2715/2021 vom 11. März 2022 E. 10.1). Auch fällt eine solche Beziehung nicht in den Anwendungsbereich des Art. 16 Abs. 1 der Dublin-III-VO (siehe E. 4.4). Die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs bleibt deshalb bestehen.
E. 3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das österreichische Asylsystem keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. etwa Urteile des BVGer D-5757/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 7; F-3120/2022 vom 22. Juli 2022 E. 7.2; D-1877/2022 vom 3. Mai 2022 E. 4.4). Es darf angenommen werden, dass Österreich die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den entsprechenden europäischen Richtlinien ergeben, nämlich die sogenannte Verfahrensrichtlinie und die sogenannte die Aufnahmerichtlinie, anerkennt und schützt (vollständige Referenzen: Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [Verfahrensrichtlinie] sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 4.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2).
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die österreichischen Behörden in ihrem Fall völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würden. Sodann liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung ihres Asylgesuchs mangelhaft vorgenommen werden könnte. Den Akten sind ferner auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Österreich werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat sie nicht geltend gemacht, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Österreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) führen könnten. Die Beschwerdeführerin hat weiter keine konkreten Hinweise für die Annahme dargelegt, Österreich würde ihr dauerhaft die ihre gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich im Übrigen nötigenfalls an die österreichischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). In Bezug auf ihr Vorbringen, sie könne nicht in der Nähe ihres in Österreich weilenden Schwagers sein, der ihr Gewalt angetan habe soll, ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die österreichischen Behörden nicht in der Lage wären, der Beschwerdeführerin einen allenfalls nötigen Schutz zukommen zu lassen. Österreich ist ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem. Das Land verfügt über Polizeibehörden, die schutzwillig und schutzfähig sind und deren Hilfe die Beschwerdeführerin im Falle einer Bedrohung durch Dritte in Anspruch nehmen könnte. Diese Ausführungen gelten auch für das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr drohe in Österreich eine Zwangsheirat. Die österreichischen Behörden sind über die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten drohenden Übergriffe durch Drittpersonen zu informieren (vgl. Art. 31 Dublin-III-VO).
E. 4.3.1 Was den medizinischen Sachverhalt angeht, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere durch den EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 4.3.2 Zum gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin ergibt sich Folgendes: Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 25. Oktober 2022 gab sie an, an mentalen Problemen zu leiden und davon Kopfschmerzen zu bekommen. Zudem habe sie eine Allergie entwickelt, die in Griechenland aber gut habe behandelt werden können. Gemäss ärztlichem Kurzbericht vom 2. November 2022 leidet die Beschwerdeführerin an einem akuten Nesselfieber, an einer posttraumatischen Belastungsstörung und an einer Gastritis. Das behandelnde ärztliche Personal des PZM bestätigt in der Eingabe vom 9. Dezember 2022 einen Suizidversuch. Gemäss Austrittsbericht vom 23. Dezember 2022 besteht bei ihr eine posttraumatische Belastungsstörung, eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, eine allergische Reaktion mit starkem Juckreiz und eine Mykose in der rechten Kniekehle.
E. 4.3.3 Ohne die geltend gemachten psychischen und physischen Beeinträchtigungen und den zweifelsohne tragischen Suizidversuch der Beschwerdeführerin in Frage stellen oder relativieren zu wollen, ist festzuhalten, dass es sich bei ihr nicht um eine schwer kranke Person im Sinne der vorstehend beschriebenen Rechtsprechung des EGMR handelt. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass Österreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Dublin-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den antragstellenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Den antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Österreich der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde.
E. 4.3.4 Auch aus der Gefahr einer möglichen erneuten Selbstgefährdung folgt kein anderes Ergebnis. Eine Überstellung verstösst nicht gegen Art. 3 EMRK, solange der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer Suiziddrohung zu verhindern. Es obliegt somit den mit der Überstellung betrauten Behörden, im Rahmen der Vorbereitung und in Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit bei der Überstellung den konkreten Bedürfnissen Rechnung getragen wird, etwa mittels Medikamentenabgabe (vgl. Urteil des BVGer F-1518/2022 vom 5. Mai 2022 E. 7.8 m.w.H.). Die österreichischen Behörden sind über die medizinischen Umstände zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
E. 4.3.5 In Bezug auf die geltend gemachte Verwandtschaft der Beschwerdeführerin in der Schweiz (vgl. vorstehend E. 2.3) ist schliesslich festzuhalten, dass es zwar durchaus sein mag, dass diese der psychisch angeschlagenen Beschwerdeführerin wertvolle moralische Unterstützung leisten könnte. Es fehlt indessen am Nachweis eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses, das einer Überstellung nach Österreich unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK bzw. Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO allenfalls entgegenstehen könnte.
E. 4.4 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 4.5 Nach dem Ausgeführten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Die von der Beschwerdeführerin beantragte Rückweisung der Sache zur erneuten Prüfung eines Selbsteintritts rechtfertigt sich nicht. Dieses Begehren ist abzuweisen.
E. 5 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 6 Der am 2. Dezember 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. Das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erweist sich deshalb als gegenstandslos.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG wurde aber mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2023 stattgegeben, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
E. 7.2 Aufgrund der Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege ist der Beschwerdeführerin sodann Rechtsanwalt Joël Müller als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Die Kosten der Rechtsvertretung sind von der erkennenden Behörde zu übernehmen und es ist dem Parteivertreter gemäss Art. 9 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ein Honorar zulasten der Gerichtskasse auszurichten. Da keine Kotennote eingereicht wurde, setzt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9 - 13 VGKE) ist das Honorar insgesamt auf Fr. 800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. Diesen Betrag hat die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten, sollte sie später zu hinreichenden Mitteln gelangen (vgl. Art. 65 Abs. 4 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5549/2022 Urteil vom 28. Februar 2023 Besetzung Richter Yannick Antoniazza-Hafner (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richter Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Michael Spring. Parteien A._______, geboren am (...), aliasB._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Joël Müller, Rechtsanwalt, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region Bern, Morillonstrasse 75, 3007 Bern, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. November 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reichte am 2. Oktober 2022 im Bundesasylzentrum Basel ein Asylgesuch ein. Da sie gemäss Feststellungen des SEM bereits am 4. August 2022 in Griechenland und am 30. September 2022 in Österreich um Asyl nachgesucht hatte, ersuchte das SEM die österreichischen Behörden am 7. November 2022 um Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss der Dublin-Regelung. B. Mit Verfügung vom 22. November 2022 (eröffnet am Folgetag) trat die Vor-instanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte ihre Wegweisung nach Österreich und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte sie den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. C. Am 23. November 2022 legte die der Beschwerdeführerin zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder. D. Mit undatierter, am 1. Dezember 2022 aufgegebener Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Asylgesuch sei in der Schweiz zu prüfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie darum, ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Begründungshalber führte die Beschwerdeführerin unter anderem aus, in der Schweiz einen Suizidversuch unternommen zu haben. E. Am 2. Dezember 2022 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. F. Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2022 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerde verspätet erhoben wurde. Es setzte der Beschwerdeführerin eine Frist von fünf Tagen ab Erhalt der Verfügung, um die in der Beschwerde geltend gemachten Erkrankungen sowie den Suizidversuch mit medizinischen Zeugnissen zu belegen und um zu begründen, inwiefern sie an einer fristgerechten Beschwerdeerhebung gehindert wurde. G. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2022 an das Bundesverwaltungsgericht führten ein Oberarzt des Psychiatriezentrums Z._______ (nachfolgend: PZM) und eine dort angestellte Psychologin aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 23. November 2022 im PZM stationär hospitalisiert. Da sie aufgrund eines Suizidversuchs in die Klinik eingetreten sei, sei zu Beginn der Ausgang geschlossen worden. Aufgrund der psychischen Verfassung nach diesem Suizidversuch sowie der Hospitalisierung habe die Beschwerdeführerin die Beschwerdefrist nicht einhalten können. H. Mit Zwischenverfügung vom 3. Januar 2023 stellte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdefrist wieder her. Gleichzeitig hiess es das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege gut und lud diese ein, innert 10 Tagen ab Verfügungserhalt eine Anwältin oder einen Anwalt zu bezeichnen, welche/r ihr als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet werden solle. Die Beschwerdeführerin wurde weiter eingeladen, die Beschwerdeschrift innert zehn 10 Tagen ab Erhalt der Verfügung zu ergänzen und namentlich einen detaillierten Arztbericht einzureichen. Da die Beschwerdeführerin das PZM zwischenzeitlich verlassen hatte, wurde die Verfügung am 11. Januar 2023 erneut versandt. I. Mit Eingabe vom 24. Januar 2023 wies sich der rubrizierte Rechtsanwalt als bevollmächtigter Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aus. Er reichte eine Stellungnahme sowie einen Austrittsbericht des PZM vom 23. Dezember 2022 ein. J. Mit Vernehmlassung vom 3. Februar 2023 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest. K. In ihrer Replik vom 20. Februar 2023 machte die Beschwerdeführerin ergänzende Ausführungen und hielt an der Beschwerde fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde einen Tag nach Ablauf der Beschwerdefirst von fünf Arbeitstagen erhoben (Art. 108 Abs. 3 AsylG). Dem Bundesverwaltungsgericht wurden mit Eingabe vom 9. Dezember 2022 jedoch hinreichende Fristwiederherstellungsgründe gesundheitlicher Natur vorgetragen (Art. 6 AsylG und Art. 24 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen formgerecht erhobene Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2. 2.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [ABl. L 180/31 vom 29.6.2013]) wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) - wie vorliegend - findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 2.2. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass sie am 4. August 2022 in Griechenland und am 30. September 2022 in Österreich um Asyl nachgesucht hatte. Gemäss Aktenlage dürfte ihr Asylgesuch von den griechischen Behörden am 10. August 2022 als unzulässig abgelehnt worden sein («rejected, as inadmissible»). Das SEM ersuchte die österreichischen Behörden am 7. November 2022 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diese liessen das Rückübernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs ist somit gegeben. 2.3. Die von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren erwähnten Cousins und Grosscousins in der Schweiz sind nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zu qualifizieren, weshalb die Zuständigkeitskriterien zum Schutz der Familieneinheit (Art. 9 ff. Dublin-III-VO) nicht einschlägig sind (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-2715/2021 vom 11. März 2022 E. 10.1). Auch fällt eine solche Beziehung nicht in den Anwendungsbereich des Art. 16 Abs. 1 der Dublin-III-VO (siehe E. 4.4). Die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs bleibt deshalb bestehen.
3. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das österreichische Asylsystem keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. etwa Urteile des BVGer D-5757/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 7; F-3120/2022 vom 22. Juli 2022 E. 7.2; D-1877/2022 vom 3. Mai 2022 E. 4.4). Es darf angenommen werden, dass Österreich die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den entsprechenden europäischen Richtlinien ergeben, nämlich die sogenannte Verfahrensrichtlinie und die sogenannte die Aufnahmerichtlinie, anerkennt und schützt (vollständige Referenzen: Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [Verfahrensrichtlinie] sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 4. 4.1. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2). 4.2. Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die österreichischen Behörden in ihrem Fall völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würden. Sodann liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung ihres Asylgesuchs mangelhaft vorgenommen werden könnte. Den Akten sind ferner auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Österreich werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat sie nicht geltend gemacht, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Österreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) führen könnten. Die Beschwerdeführerin hat weiter keine konkreten Hinweise für die Annahme dargelegt, Österreich würde ihr dauerhaft die ihre gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich im Übrigen nötigenfalls an die österreichischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). In Bezug auf ihr Vorbringen, sie könne nicht in der Nähe ihres in Österreich weilenden Schwagers sein, der ihr Gewalt angetan habe soll, ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die österreichischen Behörden nicht in der Lage wären, der Beschwerdeführerin einen allenfalls nötigen Schutz zukommen zu lassen. Österreich ist ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem. Das Land verfügt über Polizeibehörden, die schutzwillig und schutzfähig sind und deren Hilfe die Beschwerdeführerin im Falle einer Bedrohung durch Dritte in Anspruch nehmen könnte. Diese Ausführungen gelten auch für das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr drohe in Österreich eine Zwangsheirat. Die österreichischen Behörden sind über die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten drohenden Übergriffe durch Drittpersonen zu informieren (vgl. Art. 31 Dublin-III-VO). 4.3. 4.3.1. Was den medizinischen Sachverhalt angeht, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere durch den EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 4.3.2. Zum gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin ergibt sich Folgendes: Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 25. Oktober 2022 gab sie an, an mentalen Problemen zu leiden und davon Kopfschmerzen zu bekommen. Zudem habe sie eine Allergie entwickelt, die in Griechenland aber gut habe behandelt werden können. Gemäss ärztlichem Kurzbericht vom 2. November 2022 leidet die Beschwerdeführerin an einem akuten Nesselfieber, an einer posttraumatischen Belastungsstörung und an einer Gastritis. Das behandelnde ärztliche Personal des PZM bestätigt in der Eingabe vom 9. Dezember 2022 einen Suizidversuch. Gemäss Austrittsbericht vom 23. Dezember 2022 besteht bei ihr eine posttraumatische Belastungsstörung, eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, eine allergische Reaktion mit starkem Juckreiz und eine Mykose in der rechten Kniekehle. 4.3.3. Ohne die geltend gemachten psychischen und physischen Beeinträchtigungen und den zweifelsohne tragischen Suizidversuch der Beschwerdeführerin in Frage stellen oder relativieren zu wollen, ist festzuhalten, dass es sich bei ihr nicht um eine schwer kranke Person im Sinne der vorstehend beschriebenen Rechtsprechung des EGMR handelt. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass Österreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Dublin-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den antragstellenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Den antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Österreich der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. 4.3.4. Auch aus der Gefahr einer möglichen erneuten Selbstgefährdung folgt kein anderes Ergebnis. Eine Überstellung verstösst nicht gegen Art. 3 EMRK, solange der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer Suiziddrohung zu verhindern. Es obliegt somit den mit der Überstellung betrauten Behörden, im Rahmen der Vorbereitung und in Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit bei der Überstellung den konkreten Bedürfnissen Rechnung getragen wird, etwa mittels Medikamentenabgabe (vgl. Urteil des BVGer F-1518/2022 vom 5. Mai 2022 E. 7.8 m.w.H.). Die österreichischen Behörden sind über die medizinischen Umstände zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 4.3.5. In Bezug auf die geltend gemachte Verwandtschaft der Beschwerdeführerin in der Schweiz (vgl. vorstehend E. 2.3) ist schliesslich festzuhalten, dass es zwar durchaus sein mag, dass diese der psychisch angeschlagenen Beschwerdeführerin wertvolle moralische Unterstützung leisten könnte. Es fehlt indessen am Nachweis eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses, das einer Überstellung nach Österreich unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK bzw. Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO allenfalls entgegenstehen könnte. 4.4. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 4.5. Nach dem Ausgeführten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Die von der Beschwerdeführerin beantragte Rückweisung der Sache zur erneuten Prüfung eines Selbsteintritts rechtfertigt sich nicht. Dieses Begehren ist abzuweisen.
5. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Der am 2. Dezember 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. Das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erweist sich deshalb als gegenstandslos. 7. 7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG wurde aber mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2023 stattgegeben, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 7.2. Aufgrund der Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege ist der Beschwerdeführerin sodann Rechtsanwalt Joël Müller als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Die Kosten der Rechtsvertretung sind von der erkennenden Behörde zu übernehmen und es ist dem Parteivertreter gemäss Art. 9 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ein Honorar zulasten der Gerichtskasse auszurichten. Da keine Kotennote eingereicht wurde, setzt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9 - 13 VGKE) ist das Honorar insgesamt auf Fr. 800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. Diesen Betrag hat die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten, sollte sie später zu hinreichenden Mitteln gelangen (vgl. Art. 65 Abs. 4 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die Vorinstanz wird aufgefordert, die österreichischen Behörden vor der Überstellung über die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten drohenden Übergriffe durch Drittpersonen zu informieren. 4. Der Beschwerdeführerin wird Rechtsanwalt Joël Müller als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
5. Für seine Bemühungen wird Rechtsanwalt Joël Müller aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 800.- ausgerichtet. Diesen Betrag hat die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten, sollte sie nachträglich zu hinreichenden Mitteln gelangen.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Yannick Antoniazza-Hafner Michael Spring Versand: