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F-227/2024

F-227/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-01-15 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.).

E. 4.1 Auf ein Asylgesuch wird in der Regel nicht eingetreten, wenn der oder die Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kann, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 4.3 Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 4.4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 27. Januar 2016 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatte (SEM act. 7). Das SEM ersuchte die deutschen Behörden deshalb am 27. Dezember 2023 um seine Übernahme (SEM act. 15). Diese stimmten dem Ersuchen am 29. Dezember 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu (SEM act. 18).

E. 4.5 Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands ist folglich gegeben.

E. 5.1 Nachfolgend ist demnach im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Deutschland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden und ob nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist.

E. 5.2 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 5.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 6.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dieses Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen, die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2).

E. 6.2 Aus den Akten geht hervor, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers in Deutschland am 11. September 2020 abgelehnt worden war. Seither war er im Besitze einer bis zum 27. Dezember 2023 gültigen Duldung. Am 13. Juli 2023 hat ihn die Ausländerbehörde X._______/D zwecks Ausweisung/Abschiebung zur Festnahme ausgeschrieben (SEM act. 15). Negative Asylentscheide der deutschen Behörden bilden genauso wenig ein Überstellungshindernis wie von diesem Land ausgesprochene Wegweisungen. Nach rechtskräftigem Abschluss des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bleibt Deutschland gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug aus dem Dublin-Raum oder einer Regelung des Aufenthaltsstatus zuständig. Es gilt das Prinzip, dass ein Asylgesuch lediglich von einem einzigen Dublin-Mitgliedstaat zu prüfen ist (Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO; BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Konkrete An-haltspunkte dafür, dass die deutschen Behörden die Anträge des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz nicht unter Einhaltung der Verfahrensrichtlinie geprüft oder das Asylverfahren mangelhaft durchgeführt hätten, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig bestehen Hinweise darauf, dass Deutschland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, der Fok und der FK sowie dem Zusatzprotokoll der FK nicht nachkommt. Dem Beschwerdeführer steht es offen, nach seiner Überstellung in Deutschland ein Mehrfach- oder ein Wiedererwägungsgesuch zu stellen (Art. 40 ff. Verfahrensrichtlinie) und sich solcherart um eine erneute Überprüfung des negativen Asyl- und Wegweisungsentscheides bzw. dessen Vollzugs zu bemühen (siehe bspw. Urteile des BVGer F-601/2023 vom 9. Februar 2023 E. 7.2 oder F-4459/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 7.3).

E. 6.3 Der Beschwerdeführer begründet seine Anträge hauptsächlich damit, dass ihm Personen (laut Dublin-Gespräch aus dem Umfeld seines Schwagers) in Deutschland nach dem Leben trachteten. Hierzu gilt es festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die deutschen Behörden nicht in der Lage wären, dem Beschwerdeführer den allenfalls benötigten Schutz zukommen zu lassen. Deutschland ist ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem. Das Land verfügt über Polizeibehörden, die schutzwillig und schutzfähig sind und deren Hilfe der Beschwerdeführer im Falle einer Bedrohung durch Dritte in Anspruch nehmen kann. Wie sich seinen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe entnehmen lässt, hat die deutsche Polizei denn gewisse Vorkehren getroffen, um ihm Schutz vor seinem Schwager und Personen aus dessen Umfeld zu bieten. Nicht glaubhaft dazutun vermag er in diesem Zusammenhang zudem, dass er in der benachbarten Schweiz sicherer wäre als in jeder beliebigen anderen deutschen Stadt (der Betroffene hielt sich zuletzt in Baden-Württemberg auf). Die deutschen Behörden sind aber über die vom Beschwerdeführer geltend gemachten drohenden Übergriffe durch Drittpersonen zu informieren (vgl. Art. 31 Dublin-III-VO; vgl. hierzu etwa Urteil des BVGer F-5549/2022 vom 28. Februar 2023 E. 4.2).

E. 6.4 Was den medizinischen Sachverhalt angeht, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Ein solcher würde voraussetzen, dass eine bereits schwer kranke Person durch die Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation liegt hier offenkundig nicht vor.

E. 6.5 Der Beschwerdeführer gab anlässlich des Dublin-Gesprächs an, dass es ihm psychisch sehr schlecht gehe. Zudem klagte er über Appetitlosigkeit und Rückenschmerzen als Folge einer Operation, welcher er sich im Jahr 2020 in Deutschland unterzogen habe. Auf Beschwerdeebene ergänzte er, sich für regelmässige Kontrollen ins Spital in Y._______/D begeben zu haben. In der Schweiz will er Medikamente erhalten haben, ansonsten benötigte er hierzulande, soweit aktenkundig, bislang keine medizinische Betreuung. Unabhängig davon leidet er nicht an gesundheitlichen Beschwerden, die einer Überstellung nach Deutschland entgegenstünden. Im Übrigen verfügt dieses Land über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Deutschland dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Soweit er argumentiert, sich aus Sicherheitsgründen nicht mehr zu Kontrolluntersuchen ins Spital zu wagen, kann auf das unter E. 6.3 Gesagte verwiesen werden. Darüber hinaus trägt die Vorinstanz seinem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung nach Deutschland Rechnung, indem sie die dortigen Behörden vor der Überstellung über seinen Zustand und eine allfällig notwendige medizinische Behandlung informiert. Dies ist vorliegend geschehen, figurieren die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme («Beschwerden nach Rücken-OP und psychischen Probleme») doch in der Beschreibung der Überstellungsmodalitäten (SEM act. 21).

E. 6.6 Bei dieser Sachlage besteht, entgegen dem Eventualantrag, kein Anlass, die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen. Auch individuelle Garantien betreffend Zugang zum Asylverfahren, medizinischer Versorgung und Unterbringung sind von den deutschen Behörden nach dem Gesagten keine einzuholen. Das entsprechende Eventualbegehren des Beschwerdeführers ist ebenfalls abzuweisen.

E. 7 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 8 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Deutschland der für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

E. 9 Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

E. 10 Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 11 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. Der am 10. Januar 2024 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.

E. 12 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen ist. Somit sind die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt; die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-227/2024 Urteil vom 15. Januar 2024 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, BAZ Brugg, Ländistrasse, 5200 Brugg AG, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2023 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 13. Dezember 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 27. Januar 2016 in Deutschland um Asyl nachgesucht hatte (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 7). B. Am 21. Dezember 2023 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gesprächs nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung, das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Hierbei bestätigte er, in Deutschland ein Asylgesuch gestellt, seither aber viermal einen negativen Entscheid erhalten zu haben. Ungefähr zwölf Tage vor seiner Einreise in die Schweiz habe es einen Streit gegeben, in dessen Gefolge man versucht habe, ihn umzubringen. Sein Schwager, mit welchem er seit 2015 Probleme habe, sowie eine weitere Person, hätten ihn in seiner Wohnung aufgesucht und mit einem Messer bedroht. Der Polizei, die er gerufen habe, sei es nicht gelungen, die fraglichen Personen festzunehmen. Er habe auch telefonisch Morddrohungen erhalten. Die Polizei habe verlauten lassen, dass sie ihm auch nicht helfen und ihn nicht 24 Stunden lang überwachen könne. Seither lebe er in ständiger Angst, sei traumatisiert und zittere. Es habe deshalb zehn Kilo an Gewicht verloren. Im Falle einer Rückkehr nach Deutschland sei er sicher, dass man ihn dort umbringen werde. Zum Gesundheitszustand gab er an, dass es ihm psychisch sehr schlecht gehe und er an Appetitlosigkeit leide. Beim Gesundheitsdienst habe er sich deswegen noch nicht gemeldet. Im Jahr 2020 sei er zudem am Rücken operiert worden. Er habe nun Platten und Schrauben, was ihm noch heute Schmerzen und entsprechende Beschwerden bereite. Zu deren Linderung habe er hier Medikamente erhalten (SEM act. 13). C. Das SEM ersuchte die deutschen Behörden am 27. Dezember 2023 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO (SEM act. 15). Diese hiessen das Übernahmeersuchen am 29. Dezember 2023 gestützt auf die genannte Bestimmung gut (SEM act. 18). D. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2023 (eröffnet am 5. Januar 2024) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstellung nach Deutschland und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. 20). Die zugewiesene Parteivertretung erklärte am 5. Januar 2024 das Mandatsverhältnis für beendet (SEM act. 22). E. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 8. Januar 2024 (Datum des Poststempels) beantragte der Beschwerdeführer, das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei das SEM anzuweisen, von den Behörden des zuständigen Dublin-Staates individuelle Zusicherungen betreffend Zugang zum Asylverfahren, adäquater medizinische Versorgung und Unterbringung einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Erlass vorsorglicher Massnahmen und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (BVGer act. 1). F. Am 10. Januar 2024 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus (BVGer act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.). 4. 4.1 Auf ein Asylgesuch wird in der Regel nicht eingetreten, wenn der oder die Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kann, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 4.4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 27. Januar 2016 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatte (SEM act. 7). Das SEM ersuchte die deutschen Behörden deshalb am 27. Dezember 2023 um seine Übernahme (SEM act. 15). Diese stimmten dem Ersuchen am 29. Dezember 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu (SEM act. 18). 4.5 Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands ist folglich gegeben. 5. 5.1 Nachfolgend ist demnach im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Deutschland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden und ob nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist. 5.2 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 5.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6. 6.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dieses Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen, die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2). 6.2 Aus den Akten geht hervor, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers in Deutschland am 11. September 2020 abgelehnt worden war. Seither war er im Besitze einer bis zum 27. Dezember 2023 gültigen Duldung. Am 13. Juli 2023 hat ihn die Ausländerbehörde X._______/D zwecks Ausweisung/Abschiebung zur Festnahme ausgeschrieben (SEM act. 15). Negative Asylentscheide der deutschen Behörden bilden genauso wenig ein Überstellungshindernis wie von diesem Land ausgesprochene Wegweisungen. Nach rechtskräftigem Abschluss des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bleibt Deutschland gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug aus dem Dublin-Raum oder einer Regelung des Aufenthaltsstatus zuständig. Es gilt das Prinzip, dass ein Asylgesuch lediglich von einem einzigen Dublin-Mitgliedstaat zu prüfen ist (Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO; BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Konkrete An-haltspunkte dafür, dass die deutschen Behörden die Anträge des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz nicht unter Einhaltung der Verfahrensrichtlinie geprüft oder das Asylverfahren mangelhaft durchgeführt hätten, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig bestehen Hinweise darauf, dass Deutschland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, der Fok und der FK sowie dem Zusatzprotokoll der FK nicht nachkommt. Dem Beschwerdeführer steht es offen, nach seiner Überstellung in Deutschland ein Mehrfach- oder ein Wiedererwägungsgesuch zu stellen (Art. 40 ff. Verfahrensrichtlinie) und sich solcherart um eine erneute Überprüfung des negativen Asyl- und Wegweisungsentscheides bzw. dessen Vollzugs zu bemühen (siehe bspw. Urteile des BVGer F-601/2023 vom 9. Februar 2023 E. 7.2 oder F-4459/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 7.3). 6.3 Der Beschwerdeführer begründet seine Anträge hauptsächlich damit, dass ihm Personen (laut Dublin-Gespräch aus dem Umfeld seines Schwagers) in Deutschland nach dem Leben trachteten. Hierzu gilt es festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die deutschen Behörden nicht in der Lage wären, dem Beschwerdeführer den allenfalls benötigten Schutz zukommen zu lassen. Deutschland ist ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem. Das Land verfügt über Polizeibehörden, die schutzwillig und schutzfähig sind und deren Hilfe der Beschwerdeführer im Falle einer Bedrohung durch Dritte in Anspruch nehmen kann. Wie sich seinen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe entnehmen lässt, hat die deutsche Polizei denn gewisse Vorkehren getroffen, um ihm Schutz vor seinem Schwager und Personen aus dessen Umfeld zu bieten. Nicht glaubhaft dazutun vermag er in diesem Zusammenhang zudem, dass er in der benachbarten Schweiz sicherer wäre als in jeder beliebigen anderen deutschen Stadt (der Betroffene hielt sich zuletzt in Baden-Württemberg auf). Die deutschen Behörden sind aber über die vom Beschwerdeführer geltend gemachten drohenden Übergriffe durch Drittpersonen zu informieren (vgl. Art. 31 Dublin-III-VO; vgl. hierzu etwa Urteil des BVGer F-5549/2022 vom 28. Februar 2023 E. 4.2). 6.4 Was den medizinischen Sachverhalt angeht, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Ein solcher würde voraussetzen, dass eine bereits schwer kranke Person durch die Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation liegt hier offenkundig nicht vor. 6.5 Der Beschwerdeführer gab anlässlich des Dublin-Gesprächs an, dass es ihm psychisch sehr schlecht gehe. Zudem klagte er über Appetitlosigkeit und Rückenschmerzen als Folge einer Operation, welcher er sich im Jahr 2020 in Deutschland unterzogen habe. Auf Beschwerdeebene ergänzte er, sich für regelmässige Kontrollen ins Spital in Y._______/D begeben zu haben. In der Schweiz will er Medikamente erhalten haben, ansonsten benötigte er hierzulande, soweit aktenkundig, bislang keine medizinische Betreuung. Unabhängig davon leidet er nicht an gesundheitlichen Beschwerden, die einer Überstellung nach Deutschland entgegenstünden. Im Übrigen verfügt dieses Land über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Deutschland dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Soweit er argumentiert, sich aus Sicherheitsgründen nicht mehr zu Kontrolluntersuchen ins Spital zu wagen, kann auf das unter E. 6.3 Gesagte verwiesen werden. Darüber hinaus trägt die Vorinstanz seinem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung nach Deutschland Rechnung, indem sie die dortigen Behörden vor der Überstellung über seinen Zustand und eine allfällig notwendige medizinische Behandlung informiert. Dies ist vorliegend geschehen, figurieren die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme («Beschwerden nach Rücken-OP und psychischen Probleme») doch in der Beschreibung der Überstellungsmodalitäten (SEM act. 21). 6.6 Bei dieser Sachlage besteht, entgegen dem Eventualantrag, kein Anlass, die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen. Auch individuelle Garantien betreffend Zugang zum Asylverfahren, medizinischer Versorgung und Unterbringung sind von den deutschen Behörden nach dem Gesagten keine einzuholen. Das entsprechende Eventualbegehren des Beschwerdeführers ist ebenfalls abzuweisen.

7. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

8. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Deutschland der für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

9. Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

10. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

11. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. Der am 10. Januar 2024 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.

12. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen ist. Somit sind die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt; die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Die Vorinstanz wird aufgefordert, die deutschen Behörden vor der Überstellung über die vom Beschwerdeführer geltend gemachten drohenden Übergriffe durch Drittpersonen zu informieren.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand: Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- die Vorinstanz, zu den Akten (...)

- das Migrationsamt des Kantons Zürich (in Kopie)