Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.).
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens («take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).
E. 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, die antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Analoges gilt bei einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 29. Mai 2019 in Deutschland um Asyl nachgesucht hatte (SEM act. 8). Das SEM ersuchte die deutschen Behörden deshalb am 30. November 2022 um Übernahme des Beschwerdeführers (SEM act. 24). Diese stimmten dem Übernahmeersuchen am 6. Dezember 2022 zu (SEM act. 26). Die Zustimmung stütze sich auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene hauptsächlich geltend, dass die Zuständigkeit Deutschlands in seinem Fall aufgrund von Art. 19 Abs. 3 Dublin-III-VO erloschen sei. Gemäss dieser Bestimmung erlischt die Zuständigkeit eines Staates, wenn die Ausreise aus dem betreffenden Land auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung erfolgte (Abschnitt 1). Ein nach einer vollzogenen Abschiebung gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates auslöst (Abschnitt 2).
E. 5.3 Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Wie dem Sachverhalt entnommen werden kann, wurde die Ausschaffung zwar begonnen, wegen eines epileptischen Anfalls, welchen der Beschwerdeführer hierbei erlitt, aber nicht vollzogen (siehe Wortlaut von Art. 19 Abs. 3 zweiter Abschnitt Dublin-III-VO). Stattdessen liessen ihn die deutschen Behörden wieder auf freien Fuss. In der Folge begab sich der Beschwerdeführer mithilfe eines Reiseagenten, unter falschem Namen, selbständig über Frankreich nach Sri Lanka. Rund einen Monat später will er, mittels Unterstützung desselben Agenten, via Dubai nach Deutschland zurückgekehrt sein (SEM act. 20). Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Land nicht aufgrund der erwähnten Ausschaffungsanordnung verlassen hat. Deutschland hat der Übernahme in Kenntnis seiner diesbezüglichen Vorbringen ausdrücklich zugestimmt.
E. 5.4 Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschland ist folglich gegeben.
E. 6.1 Nachfolgend ist demnach im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Deutschland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden und ob nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist.
E. 6.2 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 6.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 7.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dieses Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2)
E. 7.2 Negative Asylentscheide der deutschen Behörden bilden genauso wenig ein Überstellungshindernis wie von diesem Land ausgesprochene Wegweisungen. Nach rechtskräftigem Abschluss des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bleibt Deutschland gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug aus dem Dublin-Raum oder einer Regelung des Aufenthaltsstatus zuständig. Es gilt das Prinzip, dass ein Asylgesuch lediglich von einem einzigen Dublin-Mitgliedstaat zu prüfen ist (Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO; BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die deutschen Behörden die Anträge des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz nicht unter Einhaltung der Verfahrensrichtlinie geprüft oder das Asylverfahren mangelhaft durchgeführt hätten, sind nicht ersichtlich. Als unberechtigt erweist sich sodann die Befürchtung, die deutschen Behörden könnten ihn in Missachtung des Grundsatzes des Non-Refoulement zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Soweit er behauptet, nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka dort von Mitgliedern einer muslimischen Gruppierung festgehalten und gefoltert worden zu sein, gilt es anzufügen, dass die Prüfung von Asylgründen nicht Verfahrensgegenstand bildet und allfällige neue Asylgründe bei den deutschen Behörden vorzubringen wären. Die Vorinstanz hat die geltend gemachten Erlebnisse im dargelegten Sinne in die angefochtene Verfügung miteinbezogen. Dem Beschwerdeführer steht es denn frei, nach seiner Überstellung in Deutschland ein Mehrfach- oder ein Wiedererwägungsgesuch zu stellen (Art. 40 ff. Verfahrensrichtlinie) und sich solcherart um eine erneute Überprüfung des negativen Asyl- und Wegweisungsentscheides bzw. dessen Vollzugs zu bemühen (siehe dazu bspw. Urteile des BVGer F-4459/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 7.3 oder F-2521/2022 vom 13. Juni 2022 E. 7.3 m.H.). Somit liegt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Die in der Rechtsmitteleingabe vom 1. Februar 2023 in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der nicht vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erweist sich mithin als nicht stichhaltig.
E. 7.3 Was den medizinischen Sachverhalt angeht, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Ein solcher würde voraussetzen, dass eine bereits schwer kranke Person durch die Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 7.4 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer klagte anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 28. November 2022 über psychische Probleme. Wegen der Folterungen, welche ihm in Sri Lanka zugefügt worden seien, leide er unter Vergesslichkeit und Schlafproblemen, aber auch an Rückenschmerzen. Gemäss den sich in den Akten befindlichen medizinischen Datenblättern begab er sich ab dem 25. Oktober 2022 mehrmals in ambulante ärztliche Behandlung. Hierbei diagnostizierten die behandelnden Ärzte bei ihm insbesondere eine Posttraumatsche Belastungsstörung (PTBS) mit Anpassungsstörungen, linksseitigen Rückenschmerzen sowie mildes Asthma (SEM act. 30 und 31). Gemäss zwei Berichten der Psychiatrie X.______ vom 16. Dezember 2022 (SEM act. 34) und 16. Januar 2023 (Beschwerdebeilage 4) befand sich der Beschwerdeführer dort vom 2. Dezember 2022 bis 16. Dezember 2022 in stationärer Behandlung. Mit den Hauptdiagnosen PTBS und Anpassungsstörungen wurde er an jenem Tag, unter Abgabe eines Rezeptes für drei Psychopharmaka, bei fehlenden Hinweisen auf eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung, in verbessertem Zustand entlassen. Aufgrund suizidaler Äusserungen und versuchter Selbstverletzung wies ihn die Kantonspolizei Solothurn am 18. Dezember 2022 den Psychiatrischen Diensten Y._______ zu, wo er nach einem längeren Gespräch und fehlender Indikation für eine stationäre Aufnahme wieder in seine Unterkunft entlassen wurde (SEM act. 27 und 32). Seither befindet er sich in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Nach Erlass der angefochtenen Verfügung kam es am 1. Februar 2023 zu einem weiteren Vorfall von Selbstverletzung (SEM act. 38). Ungeachtet dieser aktenkundigen gesundheitlichen Probleme muss sich der Betroffene nicht zwingend in der Schweiz aufhalten, vielmehr ist eine adäquate Behandlung seiner Leiden in Deutschland ebenfalls möglich. Dementsprechend gelingt es ihm nicht, nachzuweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung nach Deutschland ihn gesundheitlich ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer hat sich hierzu in der Rechtsmitteleingabe nicht geäussert.
E. 7.5 Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es ist allgemein bekannt, dass Deutschland über eine ausreichende, auch abgewiesenen Asylsuchenden offenstehende medizinische Infrastruktur verfügt, weshalb sich der Beschwerdeführer im Bedarfsfall an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden kann.
E. 7.6 Was die zeitweiligen suizidalen Krisen anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität für sich allein kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteile des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 oder 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Dies entspricht auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (siehe beispielsweise Urteile des BVGer F-4459/2002 vom 11. Oktober 2022 E. 7.8; D-1689/2022 vom 14. April 2022 E. 8.3.1; F-3186/2021 vom 7. Februar 2022 E. 8.2; F-27/2021 vom 25. Februar 2021 E. 9.2). Festzuhalten ist darüber hinaus, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, allfällig bestehenden besonderen medizinischen Bedürfnissen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die deutschen Behörden vorgängig darüber informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Dies ist vorliegend bereits geschehen, figurieren die geltend gemachten Leiden (PTBS, Anpassungsstörung, mildes Asthma, Rücken- und Zahnschmerzen) doch in der Beschreibung der Überstellungsmodalitäten (SEM act. 35). Zur Sicherstellung einer lückenlosen Behandlung kann dem Beschwerdeführer eine Reservemedikation mitgegeben werden. Seine Überstellung nach Deutschland erweist sich damit als zulässig,
E. 8 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 9 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Deutschland der für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
E. 10 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Deutschland in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 11 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 12 Der am 2. Februar 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.
E. 13 Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Somit sind die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt; die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Rubrum Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-601/2023 Urteil vom 9. Februar 2023 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien A._______, geb. (...), alias B.______, geb. (...), Sri Lanka, vertreten durch Kerstin Krüger, Rubrum HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, Freiburgerstrasse 50, 4057 Basel, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Rubrum Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. Januar 2023 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 10. Oktober 2022 im Bundesasylzentrum Basel ein Asylgesuch ein. Abgleiche seiner Fingerabdrücke mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CIS-VIS) und der «Eurodac»-Datenbank ergaben, dass die deutsche Vertretung in Doha/Katar ihm am 9. Mai 2022 ein vom 20. Mai 2022 bis 18. Juni 2022 gültiges Schengenvisum ausgestellt und er am 29. Mai 2022 in Deutschland nach dort erfolgter Einreise um Asyl ersucht hatte (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 8). B. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs gewährte das SEM dem Beschwerdeführer am 28. November 2022 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Hierbei erklärte er, dass sein Asylantrag in Deutschland abgelehnt worden sei. Ungefähr am 11. August 2022 hätten ihn die deutschen Behörden abgeholt und in Handschellen an den Flughafen gebracht, um ihn nach Sri Lanka auszuschaffen. Unterwegs habe er jedoch einen epileptischen Anfall erlitten, weshalb man ihn habe gehen lassen. Am 25./26. August 2022 sei er über Frankreich in sein Heimatland zurückgereist. Die Reise sei von einem Agenten organisiert worden und er sei nicht unter seinem richtigen Namen nach Sri Lanka zurückgeflogen. Am 26. September 2022 habe er sein Herkunftsland mit Hilfe desselben Agenten wieder verlassen. Vier Tage später sei er via Dubai nach Deutschland zurückgekehrt. Er wolle aber nicht in diesem Land bleiben. In Deutschland sei er unmenschlich behandelt worden und man habe ihn ausschaffen wollen und dabei mit Füssen getreten und auf den Boden gedrückt. Zudem habe er hierzulande schon Bekannte. Es handle sich um Leute, welche er in der Kirche getroffen habe und welche ihm bei der Weiterreise von Deutschland in die Schweiz geholfen hätten. Es sei ihm gesagt worden, dass die Schweiz ein gutes Land sei und sein Fall hier menschlich behandelt würde. Zum Gesundheitszustand gab er an, psychische Probleme zu bekunden. Wegen Folterungen am Rücken leide er unter Vergesslichkeit, Schlafstörungen und auch an physischen Schmerzen. Anlässlich eines ersten Arzttermins habe er Medikamente gegen die geschilderten Probleme erhalten. Die zugewiesene Rechtsvertretung nahm aus Kapazitätsgründen nicht am Dublin-Gespräch teil, erhielt im Anschluss daran aber eine Kopie des Gesprächs-Protokolls. Der Beschwerdeführer war mit diesem Vorgehen einverstanden (SEM act. 20). C. Am 30. November 2022 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Die deutschen Behörden stimmten dem Ersuchen am 6. Dezember 2022 gestützt auf diese Bestimmung zu (SEM act. 26). E. Im weiteren Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens gingen dem SEM mehrere medizinische Berichte sowie die Meldung eines besonderen Vorkommnisses in Bundesasylzentrum Flumenthal zu. F. Mit Verfügung vom 24. Januar 2023 (eröffnet am 25. Januar 2023) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstellung nach Deutschland und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton Basel-Landschaft mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. 36 und 37). G. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 1. Februar 2023 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Erlass vorsorglicher Massnahmen, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses Die Beschwerdeschrift war mit zwei Bestätigungsschreiben von Landsleuten zu Erlebnissen des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka sowie einem vom 16. Januar 2023 datierenden Austrittsbericht der Psychiatrie X._______ ergänzt (BVGer act. 1). H. Am 2. Februar 2023 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus (BVGer act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens («take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, die antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Analoges gilt bei einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 5. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 29. Mai 2019 in Deutschland um Asyl nachgesucht hatte (SEM act. 8). Das SEM ersuchte die deutschen Behörden deshalb am 30. November 2022 um Übernahme des Beschwerdeführers (SEM act. 24). Diese stimmten dem Übernahmeersuchen am 6. Dezember 2022 zu (SEM act. 26). Die Zustimmung stütze sich auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. 5.2 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene hauptsächlich geltend, dass die Zuständigkeit Deutschlands in seinem Fall aufgrund von Art. 19 Abs. 3 Dublin-III-VO erloschen sei. Gemäss dieser Bestimmung erlischt die Zuständigkeit eines Staates, wenn die Ausreise aus dem betreffenden Land auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung erfolgte (Abschnitt 1). Ein nach einer vollzogenen Abschiebung gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates auslöst (Abschnitt 2). 5.3 Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Wie dem Sachverhalt entnommen werden kann, wurde die Ausschaffung zwar begonnen, wegen eines epileptischen Anfalls, welchen der Beschwerdeführer hierbei erlitt, aber nicht vollzogen (siehe Wortlaut von Art. 19 Abs. 3 zweiter Abschnitt Dublin-III-VO). Stattdessen liessen ihn die deutschen Behörden wieder auf freien Fuss. In der Folge begab sich der Beschwerdeführer mithilfe eines Reiseagenten, unter falschem Namen, selbständig über Frankreich nach Sri Lanka. Rund einen Monat später will er, mittels Unterstützung desselben Agenten, via Dubai nach Deutschland zurückgekehrt sein (SEM act. 20). Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Land nicht aufgrund der erwähnten Ausschaffungsanordnung verlassen hat. Deutschland hat der Übernahme in Kenntnis seiner diesbezüglichen Vorbringen ausdrücklich zugestimmt. 5.4 Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschland ist folglich gegeben. 6. 6.1 Nachfolgend ist demnach im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Deutschland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden und ob nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist. 6.2 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dieses Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2) 7.2 Negative Asylentscheide der deutschen Behörden bilden genauso wenig ein Überstellungshindernis wie von diesem Land ausgesprochene Wegweisungen. Nach rechtskräftigem Abschluss des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bleibt Deutschland gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug aus dem Dublin-Raum oder einer Regelung des Aufenthaltsstatus zuständig. Es gilt das Prinzip, dass ein Asylgesuch lediglich von einem einzigen Dublin-Mitgliedstaat zu prüfen ist (Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO; BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die deutschen Behörden die Anträge des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz nicht unter Einhaltung der Verfahrensrichtlinie geprüft oder das Asylverfahren mangelhaft durchgeführt hätten, sind nicht ersichtlich. Als unberechtigt erweist sich sodann die Befürchtung, die deutschen Behörden könnten ihn in Missachtung des Grundsatzes des Non-Refoulement zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Soweit er behauptet, nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka dort von Mitgliedern einer muslimischen Gruppierung festgehalten und gefoltert worden zu sein, gilt es anzufügen, dass die Prüfung von Asylgründen nicht Verfahrensgegenstand bildet und allfällige neue Asylgründe bei den deutschen Behörden vorzubringen wären. Die Vorinstanz hat die geltend gemachten Erlebnisse im dargelegten Sinne in die angefochtene Verfügung miteinbezogen. Dem Beschwerdeführer steht es denn frei, nach seiner Überstellung in Deutschland ein Mehrfach- oder ein Wiedererwägungsgesuch zu stellen (Art. 40 ff. Verfahrensrichtlinie) und sich solcherart um eine erneute Überprüfung des negativen Asyl- und Wegweisungsentscheides bzw. dessen Vollzugs zu bemühen (siehe dazu bspw. Urteile des BVGer F-4459/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 7.3 oder F-2521/2022 vom 13. Juni 2022 E. 7.3 m.H.). Somit liegt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Die in der Rechtsmitteleingabe vom 1. Februar 2023 in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der nicht vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erweist sich mithin als nicht stichhaltig. 7.3 Was den medizinischen Sachverhalt angeht, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Ein solcher würde voraussetzen, dass eine bereits schwer kranke Person durch die Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 7.4 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer klagte anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 28. November 2022 über psychische Probleme. Wegen der Folterungen, welche ihm in Sri Lanka zugefügt worden seien, leide er unter Vergesslichkeit und Schlafproblemen, aber auch an Rückenschmerzen. Gemäss den sich in den Akten befindlichen medizinischen Datenblättern begab er sich ab dem 25. Oktober 2022 mehrmals in ambulante ärztliche Behandlung. Hierbei diagnostizierten die behandelnden Ärzte bei ihm insbesondere eine Posttraumatsche Belastungsstörung (PTBS) mit Anpassungsstörungen, linksseitigen Rückenschmerzen sowie mildes Asthma (SEM act. 30 und 31). Gemäss zwei Berichten der Psychiatrie X.______ vom 16. Dezember 2022 (SEM act. 34) und 16. Januar 2023 (Beschwerdebeilage 4) befand sich der Beschwerdeführer dort vom 2. Dezember 2022 bis 16. Dezember 2022 in stationärer Behandlung. Mit den Hauptdiagnosen PTBS und Anpassungsstörungen wurde er an jenem Tag, unter Abgabe eines Rezeptes für drei Psychopharmaka, bei fehlenden Hinweisen auf eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung, in verbessertem Zustand entlassen. Aufgrund suizidaler Äusserungen und versuchter Selbstverletzung wies ihn die Kantonspolizei Solothurn am 18. Dezember 2022 den Psychiatrischen Diensten Y._______ zu, wo er nach einem längeren Gespräch und fehlender Indikation für eine stationäre Aufnahme wieder in seine Unterkunft entlassen wurde (SEM act. 27 und 32). Seither befindet er sich in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Nach Erlass der angefochtenen Verfügung kam es am 1. Februar 2023 zu einem weiteren Vorfall von Selbstverletzung (SEM act. 38). Ungeachtet dieser aktenkundigen gesundheitlichen Probleme muss sich der Betroffene nicht zwingend in der Schweiz aufhalten, vielmehr ist eine adäquate Behandlung seiner Leiden in Deutschland ebenfalls möglich. Dementsprechend gelingt es ihm nicht, nachzuweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung nach Deutschland ihn gesundheitlich ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer hat sich hierzu in der Rechtsmitteleingabe nicht geäussert. 7.5 Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es ist allgemein bekannt, dass Deutschland über eine ausreichende, auch abgewiesenen Asylsuchenden offenstehende medizinische Infrastruktur verfügt, weshalb sich der Beschwerdeführer im Bedarfsfall an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden kann. 7.6 Was die zeitweiligen suizidalen Krisen anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität für sich allein kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteile des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 oder 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Dies entspricht auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (siehe beispielsweise Urteile des BVGer F-4459/2002 vom 11. Oktober 2022 E. 7.8; D-1689/2022 vom 14. April 2022 E. 8.3.1; F-3186/2021 vom 7. Februar 2022 E. 8.2; F-27/2021 vom 25. Februar 2021 E. 9.2). Festzuhalten ist darüber hinaus, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, allfällig bestehenden besonderen medizinischen Bedürfnissen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die deutschen Behörden vorgängig darüber informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Dies ist vorliegend bereits geschehen, figurieren die geltend gemachten Leiden (PTBS, Anpassungsstörung, mildes Asthma, Rücken- und Zahnschmerzen) doch in der Beschreibung der Überstellungsmodalitäten (SEM act. 35). Zur Sicherstellung einer lückenlosen Behandlung kann dem Beschwerdeführer eine Reservemedikation mitgegeben werden. Seine Überstellung nach Deutschland erweist sich damit als zulässig,
8. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
9. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Deutschland der für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
10. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Deutschland in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
11. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
12. Der am 2. Februar 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.
13. Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Somit sind die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt; die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand: Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Bundesasylzentrum Flumenthal, ad Ref-Nr. (...)
- das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft