Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reichte am 29. April 2022 im Bundesasylzentrum in Chiasso ein Asylgesuch ein. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 24. November 2015 bereits in Schweden um Asyl nachgesucht hatte (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 5). B. Nach Klärung der Identität gewährte das SEM dem Beschwerdeführer am
12. Mai 2022 im Rahmen des Dublin-Gesprächs und im Beisein der zuge- wiesenen Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zu- ständigkeit Schwedens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungs- verfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Hierbei bestätigte er, 2015 in Schweden ein Asylgesuch ge- stellt und danach einige Jahre in diesem Land verbracht zu haben. Wäh- rend dieser Zeit habe er mehrere Ablehnungen bekommen. Die letzte Ab- lehnung liege zwei bis zweieinhalb Monate zurück. Den Grund für die Ab- lehnung habe er nicht erfahren. Er sei im Besitze einer befristeten Aufent- haltserlaubnis gemäss dem Gesetz «Gymnasia» gewesen. Dies habe ihm erlaubt, eine dreijährige Ausbildung zu absolvieren und innerhalb von sechs Monaten eine unbefristete Arbeitsstelle zu suchen. Gegen eine Rückkehr nach Schweden spreche, dass er dort nur Ablehnungen erhalten habe, wiewohl er den Behörden die kritische Lage in Afghanistan erklärt habe. Er habe nicht gewusst, was er in dieser Situation sonst hätte tun können. Zum Gesundheitszustand gab er an, dass es ihm gut gehe. Seit einigen Tagen habe er jedoch eine Erkältung mit Glieder- und Halsschmer- zen. In Schweden sei es ihm psychisch nicht gut gegangen, weswegen er Schlafprobleme bekommen habe. Er sei um seine Familie besorgt gewe- sen, zu welcher er seit langem keinen Kontakt mehr habe (SEM act. 13). C. Am 13. Mai 2022 ersuchte das SEM die schwedischen Behörden um Über- nahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verord- nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö- rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter- nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).
F-2521/2022 Seite 3 D. Die schwedischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 19. Mai 2022 ge- stützt auf diese Bestimmung zu (SEM act. 21). E. Mit Verfügung vom 25. Mai 2022 (eröffnet am 30. Mai 2022) trat die Vor- instanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstellung nach Schweden und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kan- ton Thurgau mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwer- deführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. 23 und 25). F. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. Juni 2022 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventua- liter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neu- beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Erlass vor- sorglicher Massnahmen, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (BVGer act. 1). G. Am 8. Juni 2022 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus (BVGer act. 2). Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten des SEM in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
F-2521/2022 Seite 4
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwür- diges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist da- her zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver- fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durch- führung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.).
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Behandlung des Asyl- gesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitglied- staat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
F-2521/2022 Seite 5
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapi- tel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeit- punkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mit- gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah- men eines Wiederaufnahmeverfahrens («take back») findet demgegen- über grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).
E. 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, die antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in ei- nem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Ho- heitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Analoges gilt bei einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu- rodac»-Datenbank ergab, dass er am 24. November 2015 in Schweden ein Asylgesuch gestellt hatte. Das SEM ersuchte die schwedischen Behörden deshalb am 13. Mai 2022 um Übernahme des Beschwerdeführers (SEM act. 16). Diese stimmten dem Übernahmeersuchen am 19. Mai 2022 zu. Die Zustimmung stützte sich auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO (SEM act. 21). Die grundsätzliche Zuständigkeit Schwedens ist somit gegeben. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
E. 5.2 Nachfolgend ist demnach im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Schweden würden
F-2521/2022 Seite 6 systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch- lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU- Grundrechtecharta mit sich bringen würden und ob nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist.
E. 6.1 Schweden ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
E. 6.2 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wei- sen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Schweden keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. anstelle vieler: Urteile des BVGer F-5303/2021 vom 13. Dezember 2021 E. 5.2; F-3766/2021 vom 3. September 2021 E. 5.1; F-2693/2021 vom 11. Juni 2021 E. 5.1; F-2855/2021 vom 28. Juni 2021 E. 4.2; F-535/2021 vom 8. März 2021 E. 7.1).
E. 6.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer fordert in erster Linie die Anwendung der Er- messensklauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). In die- sem Zusammenhang verweist er auf eine Wegweisungsentscheidung der schwedischen Behörden vom 5. Mai 2022. Es ist daher zu prüfen, ob auf- grund seiner persönlichen Situation von einer Überstellung nach Schwe- den abzusehen ist, weil sie für ihn das reelle und naheliegende Risiko einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-
F-2521/2022 Seite 7 Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würde (BVGE 2012/27 E. 6.4; 2010/45 E. 7.4; Urteile des BVGer F-7195/2018 vom
E. 7.1 Der Beschwerdeführer fordert in erster Linie die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). In diesem Zusammenhang verweist er auf eine Wegweisungsentscheidung der schwedischen Behörden vom 5. Mai 2022. Es ist daher zu prüfen, ob aufgrund seiner persönlichen Situation von einer Überstellung nach Schweden abzusehen ist, weil sie für ihn das reelle und naheliegende Risiko einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würde (BVGE 2012/27 E. 6.4; 2010/45 E. 7.4; Urteile des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.9; E-3356/2018 vom 27. Juni 2018 E. 4.2; Urteil des EGMR Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer 29217/12, § 104; Urteil des EuGH vom 19. März 2019 C-163/17 Jawo Rn. 76 ff.).
E. 7.2 Als Schweden am 19. Mai 2022 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zustimmte, ergänzte es, der Entscheid, ihn in sein Herkunftsland wegzuweisen, sei am 5. Mai 2022 in Rechtskraft erwachsen (SEM act. 21).
E. 7.3 Negative Asylentscheide der schwedischen Behörden, welche der Beschwerdeführer erhalten haben will, bilden genauso wenig ein Überstellungshindernis wie die von diesem Land nach erfolgter Weiterreise in die Schweiz ausgesprochene Wegweisung. Nach Abweisung des Asylgesuchs bleibt Schweden auch für die Wegweisung des Beschwerdeführers aus dem Dublin-Raum zuständig. Es gilt das Prinzip, dass ein Asylgesuch lediglich von einem einzigen Dublin-Mitgliedstaat zu prüfen ist (Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO; BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die schwedischen Behörden seinen Antrag auf internationalen Schutz nicht unter Einhaltung der Verfahrensrichtlinie geprüft oder das Asylverfahren mangelhaft durchgeführt hätten, sind nicht ersichtlich. Unglaubhaft erscheint diesbezüglich, dass der Beschwerdeführer die Gründe für die früheren Ablehnungen nicht erfahren haben will. Als unberechtigt er-weist sich sodann die Sorge, die schwedischen Behörden könnten ihn in Missachtung des Grundsatzes des Non-Refoulement zur Ausreise nach Afghanistan, oder in ein anderes Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Dem Beschwerdeführer steht es denn frei, nach seiner Überstellung in Schweden ein Mehrfach- oder ein Wiedererwägungsgesuch zu stellen (Art. 40 ff. Verfahrensrichtlinie) und sich solcherart um eine erneute Überprüfung des negativen Asyl- und Wegweisungsentscheides bzw. dessen Vollzugs zu bemühen (siehe dazu bspw. F-5303/2021 E. 6.2 oder F-3766/2021 E. 5.2.2).
E. 7.4 Schliesslich sind die vom Beschwerdeführer während des erstinstanzlichen Verfahrens angeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Erkältung mit Glieder- und Halsschmerzen, Schlafprobleme, psychische Belastung aufgrund fehlender Kontakte zur Familie) bei Weitem nicht derart gravierend, dass von einer Überstellung nach Schweden abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Im Übrigen verfügt Schweden über eine ausreichende medizinische Infrastruktur.
E. 7.5 Somit bleibt es bei der Zuständigkeit Schwedens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens.
E. 8 Der angefochtene Entscheid verletzt weder Art. 3 EMRK, noch eine andere, die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung. Eine gesetzeswidrige Ermessensausübung der Vorinstanz ist nicht ersichtlich. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verankerten Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.
E. 9 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Schweden in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 10 Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver- pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat aner- kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt- linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber- kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf- nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah- merichtlinie) ergeben.
E. 11 Mit dem Entscheid in der Sache wird der Antrag auf Erteilung der aufschie- benden Wirkung gegenstandslos. Der am 8. Juni 2022 angeordnete Voll- zugstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.
E. 12 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehen- den Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Die Verfah- renskosten sind daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
F-2521/2022 Seite 9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand: F-2521/2022 Seite 10 Zustellung erfolgt an: – den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) – die Vorinstanz, Bundesasylzentrum Kreuzlingen, ad Ref-Nr. (…) – das Migrationsamt des Kantons Thurgau (in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2521/2022 Urteil vom 13. Juni 2022 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch Denis Arestov, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, Schöntalstrasse 2, 9450 Altstätten SG, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. Mai 2022 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 29. April 2022 im Bundesasylzentrum in Chiasso ein Asylgesuch ein. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 24. November 2015 bereits in Schweden um Asyl nachgesucht hatte (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 5). B. Nach Klärung der Identität gewährte das SEM dem Beschwerdeführer am 12. Mai 2022 im Rahmen des Dublin-Gesprächs und im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Schwedens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Hierbei bestätigte er, 2015 in Schweden ein Asylgesuch gestellt und danach einige Jahre in diesem Land verbracht zu haben. Während dieser Zeit habe er mehrere Ablehnungen bekommen. Die letzte Ablehnung liege zwei bis zweieinhalb Monate zurück. Den Grund für die Ablehnung habe er nicht erfahren. Er sei im Besitze einer befristeten Aufenthaltserlaubnis gemäss dem Gesetz «Gymnasia» gewesen. Dies habe ihm erlaubt, eine dreijährige Ausbildung zu absolvieren und innerhalb von sechs Monaten eine unbefristete Arbeitsstelle zu suchen. Gegen eine Rückkehr nach Schweden spreche, dass er dort nur Ablehnungen erhalten habe, wiewohl er den Behörden die kritische Lage in Afghanistan erklärt habe. Er habe nicht gewusst, was er in dieser Situation sonst hätte tun können. Zum Gesundheitszustand gab er an, dass es ihm gut gehe. Seit einigen Tagen habe er jedoch eine Erkältung mit Glieder- und Halsschmerzen. In Schweden sei es ihm psychisch nicht gut gegangen, weswegen er Schlafprobleme bekommen habe. Er sei um seine Familie besorgt gewesen, zu welcher er seit langem keinen Kontakt mehr habe (SEM act. 13). C. Am 13. Mai 2022 ersuchte das SEM die schwedischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Die schwedischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 19. Mai 2022 gestützt auf diese Bestimmung zu (SEM act. 21). E. Mit Verfügung vom 25. Mai 2022 (eröffnet am 30. Mai 2022) trat die Vor-instanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstellung nach Schweden und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton Thurgau mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. 23 und 25). F. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. Juni 2022 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Erlass vorsorglicher Massnahmen, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (BVGer act. 1). G. Am 8. Juni 2022 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus (BVGer act. 2). Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten des SEM in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens («take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, die antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Analoges gilt bei einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 5. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 24. November 2015 in Schweden ein Asylgesuch gestellt hatte. Das SEM ersuchte die schwedischen Behörden deshalb am 13. Mai 2022 um Übernahme des Beschwerdeführers (SEM act. 16). Diese stimmten dem Übernahmeersuchen am 19. Mai 2022 zu. Die Zustimmung stützte sich auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO (SEM act. 21). Die grundsätzliche Zuständigkeit Schwedens ist somit gegeben. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. 5.2 Nachfolgend ist demnach im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Schweden würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden und ob nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist. 6. 6.1 Schweden ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.2 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Schweden keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. anstelle vieler: Urteile des BVGer F-5303/2021 vom 13. Dezember 2021 E. 5.2; F-3766/2021 vom 3. September 2021 E. 5.1; F-2693/2021 vom 11. Juni 2021 E. 5.1; F-2855/2021 vom 28. Juni 2021 E. 4.2; F-535/2021 vom 8. März 2021 E. 7.1). 6.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer fordert in erster Linie die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). In diesem Zusammenhang verweist er auf eine Wegweisungsentscheidung der schwedischen Behörden vom 5. Mai 2022. Es ist daher zu prüfen, ob aufgrund seiner persönlichen Situation von einer Überstellung nach Schweden abzusehen ist, weil sie für ihn das reelle und naheliegende Risiko einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würde (BVGE 2012/27 E. 6.4; 2010/45 E. 7.4; Urteile des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.9; E-3356/2018 vom 27. Juni 2018 E. 4.2; Urteil des EGMR Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer 29217/12, § 104; Urteil des EuGH vom 19. März 2019 C-163/17 Jawo Rn. 76 ff.). 7.2 Als Schweden am 19. Mai 2022 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zustimmte, ergänzte es, der Entscheid, ihn in sein Herkunftsland wegzuweisen, sei am 5. Mai 2022 in Rechtskraft erwachsen (SEM act. 21). 7.3 Negative Asylentscheide der schwedischen Behörden, welche der Beschwerdeführer erhalten haben will, bilden genauso wenig ein Überstellungshindernis wie die von diesem Land nach erfolgter Weiterreise in die Schweiz ausgesprochene Wegweisung. Nach Abweisung des Asylgesuchs bleibt Schweden auch für die Wegweisung des Beschwerdeführers aus dem Dublin-Raum zuständig. Es gilt das Prinzip, dass ein Asylgesuch lediglich von einem einzigen Dublin-Mitgliedstaat zu prüfen ist (Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO; BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die schwedischen Behörden seinen Antrag auf internationalen Schutz nicht unter Einhaltung der Verfahrensrichtlinie geprüft oder das Asylverfahren mangelhaft durchgeführt hätten, sind nicht ersichtlich. Unglaubhaft erscheint diesbezüglich, dass der Beschwerdeführer die Gründe für die früheren Ablehnungen nicht erfahren haben will. Als unberechtigt er-weist sich sodann die Sorge, die schwedischen Behörden könnten ihn in Missachtung des Grundsatzes des Non-Refoulement zur Ausreise nach Afghanistan, oder in ein anderes Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Dem Beschwerdeführer steht es denn frei, nach seiner Überstellung in Schweden ein Mehrfach- oder ein Wiedererwägungsgesuch zu stellen (Art. 40 ff. Verfahrensrichtlinie) und sich solcherart um eine erneute Überprüfung des negativen Asyl- und Wegweisungsentscheides bzw. dessen Vollzugs zu bemühen (siehe dazu bspw. F-5303/2021 E. 6.2 oder F-3766/2021 E. 5.2.2). 7.4 Schliesslich sind die vom Beschwerdeführer während des erstinstanzlichen Verfahrens angeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Erkältung mit Glieder- und Halsschmerzen, Schlafprobleme, psychische Belastung aufgrund fehlender Kontakte zur Familie) bei Weitem nicht derart gravierend, dass von einer Überstellung nach Schweden abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Im Übrigen verfügt Schweden über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. 7.5 Somit bleibt es bei der Zuständigkeit Schwedens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens.
8. Der angefochtene Entscheid verletzt weder Art. 3 EMRK, noch eine andere, die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung. Eine gesetzeswidrige Ermessensausübung der Vorinstanz ist nicht ersichtlich. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verankerten Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.
9. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Schweden in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
11. Mit dem Entscheid in der Sache wird der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Der am 8. Juni 2022 angeordnete Vollzugstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.
12. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Die Verfahrenskosten sind daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand: Zustellung erfolgt an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Bundesasylzentrum Kreuzlingen, ad Ref-Nr. (...)
- das Migrationsamt des Kantons Thurgau (in Kopie)