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F-5303/2021

F-5303/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-12-13 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 24. Oktober 2021 in der Schweiz um Asyl. Er konnte sich nicht durch Identitätspapiere ausweisen und liess auf dem nicht selbständig ausgefüllten Personalienblatt als Geburtsdatum den (...) vermerken (Akten der Vorinstanz 1113003 [SEM-act.] 1). B. Ein von der Vorinstanz am 26. Oktober 2021 veranlasster Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2015 bereits in Schweden ein Asylgesuch gestellt hatte (SEM-act. 6 und 7). C. Am 28. Oktober. 2021 bevollmächtige der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. D. Anlässlich der nach den Modalitäten für unbegleitete, minderjährige Asylsuchende durchgeführten Erstbefragung am 2. November 2021 gestand der Beschwerdeführer auf entsprechende Vorhaltung ein, im Jahre 2015 in Schweden ein Asylgesuch gestellt zu haben. Er sei damals 14 Jahre alt gewesen. Es sei ein Altersgutachten erstellt und sein Alter entsprechend festgelegt worden. Er habe aber keine Ahnung, welches Geburtsdatum auf diese Weise bestimmt worden und wie alt er heute sei. Gestützt auf diese Aussage wurde der Beschwerdeführer von der Vorinstanz darauf aufmerksam gemacht, dass davon ausgegangen werde, er sei inzwischen volljährig und dass sein Geburtsdatum deshalb auf den (...) festgelegt werde. Der Beschwerdeführer opponierte nicht gegen eine solche Anpassung. Anlässlich des dem Beschwerdeführer bei der Befragung ebenfalls gewährten rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Schweden erklärte er, er werde nicht dorthin zurückkehren. Die schwedischen Behörden würden ihn nicht akzeptieren und es sei dort für ihn wie in der Hölle gewesen. Er habe dreimal einen negativen Asylentscheid und im Jahr 2017 oder 2018 einen Landesverweis erhalten. In der Folge sei er untergetaucht und habe sich bei Freunden versteckt. Er wolle aber auch deshalb nicht nach Schweden zurück, weil er dort in den letzten Jahren von Homosexuellen belästigt worden sei. Auf die Frage nach allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen erklärte der Beschwerdeführer, es gehe ihm körperlich gut, psychisch habe er Probleme. Er leide unter Schlaflosigkeit und Stress (SEM-act. 14 Ziff. 2.06, 8.01und 8.02). E. Am 27. Oktober 2021 ersuchte die Vorinstanz die schwedischen Behörden um Erteilung von Informationen gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) (SEM-act. 9). Die schwedischen Behörden bestätigten am 11. November 2021 gegenüber der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2015 ein Asylgesuch eingereicht und sich dabei als Minderjähriger ausgegeben habe (Geburtsdatum: ...). Medizinische und soziale Abklärungen hätten indes darauf schliessen lassen, dass er älter sei, und sein Geburtsdatum sei auf den (...) festgelegt worden. Am 27. Oktober 2017 sei sein Asylgesuch abgewiesen worden; dieser Entscheid sei am 1. Juni 2018 in Rechtskraft erwachsen. Später sei der Wegweisungsentscheid sistiert und dem Beschwerdeführer eine bis zum 29. Dezember 2019 gültige Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken erteilt worden, welche später bis zum 18. Juni 2021 verlängert worden sei. Eine weitere Verlängerung habe der Beschwerdeführer nicht beantragt (SEM-act. 21). F. In der Folge ersuchte die Vorinstanz die schwedischen Behörden am 12. November 2021 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO (SEM-act. 22). Diesem Gesuch wurde am 15. November 2021 entsprochen (SEM-act. 25). G. Am 3. November 2021 liess der Beschwerdeführer über seine Vertretung bei der Vorinstanz kommentarlos diverse medizinische Unterlagen einreichen (eine Dokumentation des BAZ Bern mit Eintrag vom (...), gemäss welcher beim Beschwerdeführer ein erhöhter TBC Score [Anmerkung des Gerichts: Messwert i.Z.m. Lungentuberkulose] festgestellt und ein Röntgentermin für den (...) vereinbart wurde, ein am (...) ausgefülltes Formular betr. migrationsmedizinische Abklärung, gemäss welchem der Beschwerdeführer über Reflux und Oberbauchschmerzen sowie Gedankenkreisen klagte und schliesslich ein Befundbericht eines Röntgeninstituts vom (...), gemäss welchem der Herz-Lungenbefund normal sei, dem Alter und Habitus des Beschwerdeführers entspreche und keine Hinweise auf postspezifische Veränderungen vorlägen) (SEM-act. 18 - 20). H. Mit Verfügung 26. November 2021 (eröffnet am 2. Dezember 2021) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung nach Schweden an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zudem ordnete sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM-act. 27). I. Am 2. Dezember 2021 legte die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder (SEM-act. 28). J. Gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz gelangte der Beschwerdeführer mit einer Rechtsmitteleingabe vom 4. Dezember 2021 (Postaufgabe: 6. Dezember 2021) an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei «vom SEM in der Schweiz prüfen zu lassen». Der Beschwerde sei die aufschiebenden Wirkung zu erteilen. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). K. Am 7. Dezember 2021 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor. Gleichentags setzte der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 2).

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG], und Form [Art. 52 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu erläutern ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird. Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-Verordnung mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 4 Der Beschwerdeführer hat am 27. Oktober 2015 in Schweden ein Asylgesuch gestellt, welches von den dortigen Behörden behandelt und abgewiesen wurde. Die Vorinstanz ging deshalb gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu Recht von einer Zuständigkeit Schwedens aus und beantragte dementsprechend eine Rückübernahme, welcher die schwedischen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist zugestimmt haben. Die Zuständigkeit Schwedens ist somit grundsätzlich gegeben, was der Beschwerdeführer auch nicht in Abrede stellt.

E. 5.1 Gegen seine Überstellung nach Schweden bringt der Beschwerdeführer vor, er sei dort «sehr schlecht behandelt» worden. Er sei nicht unterstützt worden, habe keinen Schutz bekommen und sei weggewiesen worden. Eine Rückkehr dorthin würde für ihn den Tod bedeuten.

E. 5.2 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Schweden keine systemischen Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. anstelle vieler: Urteile des BVGer F-2693/2021 vom 3. September 2021 E. 5.1 m.H., F-2855/2021 vom 28. Juni 2021 E. 4.2; D-2330/2021 vom 21. Mai 2021; F-1523/2021 vom 9. April 2021; F-535/2021 vom 8. März 2021 E. 7.1).

E. 5.3 Folglich ist eine Übernahme der Zuständigkeit zur Behandlung des Asylgesuchs durch die Schweiz in Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht angezeigt.

E. 6 Bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Schwedens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müssen.

E. 6.1 Schweden ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) Das Gericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der schwedische Staat seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Auch ist anzunehmen, der schwedische Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 6.2 Zwar kann die Vermutung, Schweden halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Solche Hinweise bleibt der Beschwerdeführer mit seinen blossen Andeutungen schuldig. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die schwedischen Behörden seinen Antrag auf internationalen Schutz nicht unter Einhaltung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) geprüft oder das Asylverfahren mangelhaft durchgeführt hätten, sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat zudem kein konkretes und ernsthaftes Risiko dafür dargetan, dass sich Schweden im Falle einer Überstellung weigern könnte, ihm in Bezug auf die Unterbringung und Betreuung die ihm zustehenden minimalen völkerrechtlichen Ansprüche zu gewähren. Hinweise darauf, dass Schweden den Grundsatz des Non-Refoulement (Art. 33 FK) missachten könnte, gibt es nicht. Eine Wegweisung nach Schweden kann daher nicht schon als Verstoss gegen diese völkerrechtliche Norm betrachtet werden. Sodann liegt es im Falle der erzwungenen Rückkehr nach Schweden am Beschwerdeführer, sich um eine Verlängerung seiner zwischenzeitlich abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung oder (angesichts wesentlicher Veränderungen in der Situation in Afghanistan) allenfalls um eine erneute Überprüfung des negativen Asyl- und Wegweisungsentscheides beziehungsweise dessen Vollzuges zu bemühen.

E. 6.3 Völlig zu Recht macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass gesundheitliche Beeinträchtigungen vorlägen, die den Selbsteintritt der Schweiz notwendig machten, weil sonst ein Verstoss gegen Garantien von Art. 3 EMRK drohe. Die von ihm während des erstinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten gesundheitlichen Probleme erwiesen sich nicht als gravierend und es gibt keinen Anlass anzunehmen, dass sie nicht auch in Schweden adäquat behandelt werden können.

E. 6.4 Sonstige Gründe, die der Schweiz Anlass geben könnten, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Dabei gilt auch zu beachten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auswählen zu können (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 7 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Schweden angeordnet. Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 8 Die Beschwerde ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen.

E. 8.1 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 3. Dezember 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin und ist das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden.

E. 8.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 9 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5303/2021 Urteil vom 13. Dezember 2021 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), alias B._______, geboren am (...) Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. November 2021 / N _______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 24. Oktober 2021 in der Schweiz um Asyl. Er konnte sich nicht durch Identitätspapiere ausweisen und liess auf dem nicht selbständig ausgefüllten Personalienblatt als Geburtsdatum den (...) vermerken (Akten der Vorinstanz 1113003 [SEM-act.] 1). B. Ein von der Vorinstanz am 26. Oktober 2021 veranlasster Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2015 bereits in Schweden ein Asylgesuch gestellt hatte (SEM-act. 6 und 7). C. Am 28. Oktober. 2021 bevollmächtige der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. D. Anlässlich der nach den Modalitäten für unbegleitete, minderjährige Asylsuchende durchgeführten Erstbefragung am 2. November 2021 gestand der Beschwerdeführer auf entsprechende Vorhaltung ein, im Jahre 2015 in Schweden ein Asylgesuch gestellt zu haben. Er sei damals 14 Jahre alt gewesen. Es sei ein Altersgutachten erstellt und sein Alter entsprechend festgelegt worden. Er habe aber keine Ahnung, welches Geburtsdatum auf diese Weise bestimmt worden und wie alt er heute sei. Gestützt auf diese Aussage wurde der Beschwerdeführer von der Vorinstanz darauf aufmerksam gemacht, dass davon ausgegangen werde, er sei inzwischen volljährig und dass sein Geburtsdatum deshalb auf den (...) festgelegt werde. Der Beschwerdeführer opponierte nicht gegen eine solche Anpassung. Anlässlich des dem Beschwerdeführer bei der Befragung ebenfalls gewährten rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Schweden erklärte er, er werde nicht dorthin zurückkehren. Die schwedischen Behörden würden ihn nicht akzeptieren und es sei dort für ihn wie in der Hölle gewesen. Er habe dreimal einen negativen Asylentscheid und im Jahr 2017 oder 2018 einen Landesverweis erhalten. In der Folge sei er untergetaucht und habe sich bei Freunden versteckt. Er wolle aber auch deshalb nicht nach Schweden zurück, weil er dort in den letzten Jahren von Homosexuellen belästigt worden sei. Auf die Frage nach allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen erklärte der Beschwerdeführer, es gehe ihm körperlich gut, psychisch habe er Probleme. Er leide unter Schlaflosigkeit und Stress (SEM-act. 14 Ziff. 2.06, 8.01und 8.02). E. Am 27. Oktober 2021 ersuchte die Vorinstanz die schwedischen Behörden um Erteilung von Informationen gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) (SEM-act. 9). Die schwedischen Behörden bestätigten am 11. November 2021 gegenüber der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2015 ein Asylgesuch eingereicht und sich dabei als Minderjähriger ausgegeben habe (Geburtsdatum: ...). Medizinische und soziale Abklärungen hätten indes darauf schliessen lassen, dass er älter sei, und sein Geburtsdatum sei auf den (...) festgelegt worden. Am 27. Oktober 2017 sei sein Asylgesuch abgewiesen worden; dieser Entscheid sei am 1. Juni 2018 in Rechtskraft erwachsen. Später sei der Wegweisungsentscheid sistiert und dem Beschwerdeführer eine bis zum 29. Dezember 2019 gültige Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken erteilt worden, welche später bis zum 18. Juni 2021 verlängert worden sei. Eine weitere Verlängerung habe der Beschwerdeführer nicht beantragt (SEM-act. 21). F. In der Folge ersuchte die Vorinstanz die schwedischen Behörden am 12. November 2021 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO (SEM-act. 22). Diesem Gesuch wurde am 15. November 2021 entsprochen (SEM-act. 25). G. Am 3. November 2021 liess der Beschwerdeführer über seine Vertretung bei der Vorinstanz kommentarlos diverse medizinische Unterlagen einreichen (eine Dokumentation des BAZ Bern mit Eintrag vom (...), gemäss welcher beim Beschwerdeführer ein erhöhter TBC Score [Anmerkung des Gerichts: Messwert i.Z.m. Lungentuberkulose] festgestellt und ein Röntgentermin für den (...) vereinbart wurde, ein am (...) ausgefülltes Formular betr. migrationsmedizinische Abklärung, gemäss welchem der Beschwerdeführer über Reflux und Oberbauchschmerzen sowie Gedankenkreisen klagte und schliesslich ein Befundbericht eines Röntgeninstituts vom (...), gemäss welchem der Herz-Lungenbefund normal sei, dem Alter und Habitus des Beschwerdeführers entspreche und keine Hinweise auf postspezifische Veränderungen vorlägen) (SEM-act. 18 - 20). H. Mit Verfügung 26. November 2021 (eröffnet am 2. Dezember 2021) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung nach Schweden an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zudem ordnete sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM-act. 27). I. Am 2. Dezember 2021 legte die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder (SEM-act. 28). J. Gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz gelangte der Beschwerdeführer mit einer Rechtsmitteleingabe vom 4. Dezember 2021 (Postaufgabe: 6. Dezember 2021) an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei «vom SEM in der Schweiz prüfen zu lassen». Der Beschwerde sei die aufschiebenden Wirkung zu erteilen. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). K. Am 7. Dezember 2021 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor. Gleichentags setzte der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG], und Form [Art. 52 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu erläutern ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird. Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-Verordnung mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

4. Der Beschwerdeführer hat am 27. Oktober 2015 in Schweden ein Asylgesuch gestellt, welches von den dortigen Behörden behandelt und abgewiesen wurde. Die Vorinstanz ging deshalb gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu Recht von einer Zuständigkeit Schwedens aus und beantragte dementsprechend eine Rückübernahme, welcher die schwedischen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist zugestimmt haben. Die Zuständigkeit Schwedens ist somit grundsätzlich gegeben, was der Beschwerdeführer auch nicht in Abrede stellt. 5. 5.1. Gegen seine Überstellung nach Schweden bringt der Beschwerdeführer vor, er sei dort «sehr schlecht behandelt» worden. Er sei nicht unterstützt worden, habe keinen Schutz bekommen und sei weggewiesen worden. Eine Rückkehr dorthin würde für ihn den Tod bedeuten. 5.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Schweden keine systemischen Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. anstelle vieler: Urteile des BVGer F-2693/2021 vom 3. September 2021 E. 5.1 m.H., F-2855/2021 vom 28. Juni 2021 E. 4.2; D-2330/2021 vom 21. Mai 2021; F-1523/2021 vom 9. April 2021; F-535/2021 vom 8. März 2021 E. 7.1). 5.3. Folglich ist eine Übernahme der Zuständigkeit zur Behandlung des Asylgesuchs durch die Schweiz in Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht angezeigt.

6. Bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Schwedens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müssen. 6.1. Schweden ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) Das Gericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der schwedische Staat seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Auch ist anzunehmen, der schwedische Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.2. Zwar kann die Vermutung, Schweden halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Solche Hinweise bleibt der Beschwerdeführer mit seinen blossen Andeutungen schuldig. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die schwedischen Behörden seinen Antrag auf internationalen Schutz nicht unter Einhaltung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) geprüft oder das Asylverfahren mangelhaft durchgeführt hätten, sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat zudem kein konkretes und ernsthaftes Risiko dafür dargetan, dass sich Schweden im Falle einer Überstellung weigern könnte, ihm in Bezug auf die Unterbringung und Betreuung die ihm zustehenden minimalen völkerrechtlichen Ansprüche zu gewähren. Hinweise darauf, dass Schweden den Grundsatz des Non-Refoulement (Art. 33 FK) missachten könnte, gibt es nicht. Eine Wegweisung nach Schweden kann daher nicht schon als Verstoss gegen diese völkerrechtliche Norm betrachtet werden. Sodann liegt es im Falle der erzwungenen Rückkehr nach Schweden am Beschwerdeführer, sich um eine Verlängerung seiner zwischenzeitlich abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung oder (angesichts wesentlicher Veränderungen in der Situation in Afghanistan) allenfalls um eine erneute Überprüfung des negativen Asyl- und Wegweisungsentscheides beziehungsweise dessen Vollzuges zu bemühen. 6.3. Völlig zu Recht macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass gesundheitliche Beeinträchtigungen vorlägen, die den Selbsteintritt der Schweiz notwendig machten, weil sonst ein Verstoss gegen Garantien von Art. 3 EMRK drohe. Die von ihm während des erstinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten gesundheitlichen Probleme erwiesen sich nicht als gravierend und es gibt keinen Anlass anzunehmen, dass sie nicht auch in Schweden adäquat behandelt werden können. 6.4. Sonstige Gründe, die der Schweiz Anlass geben könnten, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Dabei gilt auch zu beachten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auswählen zu können (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

7. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Schweden angeordnet. Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

8. Die Beschwerde ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen. 8.1. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 3. Dezember 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin und ist das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden. 8.2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

9. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Ulrike Raemy Versand: