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F-535/2021

F-535/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-03-08 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger - verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im Juli/August 2015 und gelangte am 15. Januar 2021 via (...), Schweden und (...) illegal in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2015 in Schweden ein Asylgesuch eingereicht hat. A.c. A.c.a. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 22. Januar 2021 (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 13/2) gab der Beschwerdeführer an, er habe in Schweden drei negative Entscheide erhalten, den letzten circa vor zwei Jahren. Sein Dossier sei abgeschlossen. Die schwedischen Behörden hätten ihn nicht nach Afghanistan ausgeschafft, dies aber vorgehabt. Er habe sich nach dem Asylgesuch in Schweden stets dort aufgehalten. In der Nacht zum 14. Januar 2021 habe er Schweden verlassen. Er sei mit dem Schiff nach (...) gefahren und von dort in die Schweiz weitergereist. Er besitze für kein europäisches Land eine Aufenthaltsbewilligung und habe nirgendwo um Asyl ersucht, ausser in Schweden und der Schweiz. A.c.b. Im Rahmen des ihm von der Vorinstanz gleichzeitig gewährten rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Schwedens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) machte der Beschwerdeführer geltend, die schwedischen Behörden hätten beabsichtigt, ihn nach Afghanistan auszuschaffen. Er könne aber nicht nach Afghanistan gehen, da dort sein Leben in Gefahr sei. Sollte er jetzt nach Schweden zurückkehren, würden die schwedischen Behörden ihn ins Gefängnis stecken. Denn man dürfe nicht in ein anderes europäisches Land gehen und dort um Asyl nachsuchen. Ausserdem habe er in Schweden seit über einem Jahr kein Geld mehr erhalten und auch keine Wohnmöglichkeit mehr gehabt. Eine Familie habe ihn seither unterstützt. Diese habe aber zuletzt auch kein Geld mehr gehabt. Deshalb sei er gezwungen gewesen, in die Schweiz weiterzureisen. B. Gestützt auf den Eurodac-Treffer und die Angaben des Beschwerdeführers ersuchte die Vorinstanz die schwedischen Behörden am 22. Januar 2021 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die schwedischen Behörden hiessen das Ersuchen am 26. Januar 2021 gut. C. Mit Verfügung vom 28. Januar 2021 - eröffnet am 29. Januar 2021 (vgl. Empfangsbestätigung [SEM-act. 21/16]) - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 15. Januar 2021 nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Schweden, forderte den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. D. Mit Eingabe vom 5. Februar 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vor-instanz anzuweisen, ihre Pflicht oder ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu erklären. Ihm sei eine angemessene Nachfrist zwecks Beschwerdeergänzung zu gewähren. Es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Schweden abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. E. Der zuständige Instruktionsrichter setzte am 8. Februar 2021 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 8. Februar 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). G. Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2021 hiess der Instruktionsrichter den Antrag auf Gewährung einer angemessenen Nachfrist zwecks Beschwerdeergänzung gut und forderte den Beschwerdeführer auf, innert drei Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdebegründung nachzureichen. H. Mit Eingabe vom 12. Februar 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung nach, worin er darum bat, angesichts der neuen Situation den Entscheid des SEM aufzuheben und es anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und dieses materiell zu prüfen. Wenigstens möchte er darum ersuchen, das Verfahren zur sorgfältigen Abklärung an das SEM zurückzuweisen, damit es unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände entscheide. Als Beilagen legte er eine Kopie des Ausweises F betreffend C._______, der seit dem (...) vorläufig aufgenommen ist, ein von ihm und C._______ unterzeichnetes Schreiben, worin sie den Wunsch äussern, in der Schweiz zusammenzubleiben, sowie medizinische Unterlagen aus Schweden ins Recht. Auf die Begründung und Beilagen wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen zurückgekommen.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Stehen völkerrechtliche Vollzugshindernisse einer Überstellung entgegen, ist ein Selbsteintritt zwingend.

E. 4.1 In der Rechtsmitteleingabe erklärt der Beschwerdeführer, er sei mit dem Entscheid des SEM nicht einverstanden und ersuche darum, auf sein Asylverfahren einzutreten und ihm ein nationales Verfahren zu eröffnen. Dabei halte er vollumfänglich an den im Rahmen der Befragung und Anhörung vorgebrachten Gründen, die gegen eine Wegweisung nach Schweden sprechen würden, fest. Sodann möchte er zusätzlich familiäre Gründe geltend machen, welche jedoch noch nicht aktenkundig seien. Seine ihm im Asylverfahren zugeteilte Rechtsvertretung habe ihr Mandat mit der Entscheideröffnung niedergelegt. Er möchte aber trotzdem Beschwerde erheben. Innert der kurzen Beschwerdefrist sei es ihm nun erst am 5. Februar 2021 gelungen, Unterstützung bei einer Rechtsberatungsstelle zu erhalten. Er ersuche daher darum, ihm eine angemessene Nachfrist zur Ergänzung der vorliegenden Beschwerde zu gewähren. Im Rahmen der Beschwerdeergänzung werde er gerne alle gestellten Anträge ausführlich begründen und insbesondere auch auf die bisher noch nicht aktenkundigen familiären Gründe eingehen.

E. 4.2 Mit seiner Beschwerdeergänzung macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, es sei tatsächlich so, dass sein Bruder, C._______ (geb. [...], N [...]), sich in der Schweiz aufhalte und hier vorläufig aufgenommen worden sei. Er lege eine Kopie des F-Ausweises bei. Ausserdem hätten er und sein Bruder Kopien ihrer Taskeras abgegeben. Sie könnten, falls nötig, gerne auch einen DNA-Test machen. Sie seien sehr verbunden. Sein Bruder wünsche sich auch, dass er in der Schweiz bleiben könne. Ihr Vater sei tot und sie wüssten nicht, wo sich der Rest der Familie aufhalte. Sie seien zusammen aus Afghanistan geflohen und auch in Schweden lange zusammen gewesen. Seit der Trennung im Jahr (...) hätten sie sich alleine durchschlagen müssen. Nun seien sie endlich wieder vereint. Sein Bruder sei noch minderjährig und es gehe ihm psychisch nicht gut. Er habe eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS). Weil niemand von der Familie da sei, sei er auch für ihn verantwortlich. Vor diesem Hintergrund bitte er darum, sein Asylgesuch hier in der Schweiz zu prüfen, damit er und sein Bruder zusammenbleiben könnten, was insbesondere auch in dessen Interesse sei. Gerade bei Minderjährigen, welche sonst keine Familie mehr hätten, sei der Familienbegriff weit auszulegen. Art. 9 Dublin-III-VO sehe vor, dass die Schweiz für die Prüfung seines Gesuchs zuständig sei. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe festgestellt, dass volljährige Geschwister in Konstellationen wie der vorliegenden in den Anwendungsbereich von Art. 9 Dublin-III-VO fielen (vgl. UrteilD-4385/2015 vom 2. September 2015, S. 6 ff., auch BVGE 2017 VI/1 und BVGE 2015/41). Dasselbe gebiete auch die Kinderrechtskonvention, insbesondere Art. 3 Abs. 1 KRK, und Art. 8 EMRK. Sein Bruder sei vorläufig aufgenommen, weshalb er sich auch auf den Schutz der EMRK berufen könne, wie das Bundesverwaltungsgericht jüngst in einem koordinierten Verfahren entschieden habe (vgl. Urteil E-7092/2017 vom 25. Januar 2021, insb. E. 13). Wenn er nach Schweden zurückgeschickt werde, drohe ihm eine Abschiebung nach Afghanistan, was das Familienleben mit seinem Bruder dauerhaft verhindern würde. Hinzu komme, dass sie beide aufgrund der schwierigen Erlebnisse aufeinander angewiesen seien. Sie seien also auch im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO voneinander abhängig. Dies sei ebenso bei der Ermessensprüfung nach Art. 17 Dublin-III-VO miteinzubeziehen.All diese Faktoren seien in der Verfügung des SEM unberücksichtigt geblieben. Er habe erst im Beschwerdeverfahren realisiert, dass die Beziehung zu seinem Bruder relevant sein könnte, und bringe dies deshalb erst jetzt vor. Das tue ihm leid. Schliesslich möchte er nochmals auf den Umstand hinweisen, dass ihm in Schweden eine Kettenabschiebung nach Afghanistan drohe. Das sei auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 EMRK nicht zulässig, gerade auch wegen seines schlechten Gesundheitszustands. In Afghanistan würde er nicht lange überleben.

E. 5 Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2015 in Schweden ein Asylgesuch eingereicht hat. Das SEM ersuchte deshalb die schwedischen Behörden am 22. Januar 2021 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. Die schwedischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 26. Januar 2021 zu. Vor diesem Hintergrund ist das SEM zu Recht von der Zuständigkeit Schwedens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausgegangen.Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, sind die dargelegten Vorbringen nicht geeignet, an dieser Zuständigkeit etwas zu ändern. Sie begründen auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1).

E. 6 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei für seinen minderjährigen Bruder C._______, der sich in der Schweiz aufhalte und ausser ihm keine Familie mehr habe, verantwortlich.

E. 6.1 Nach seinen Geschwistern befragt, gab C._______ im Rahmen seines Asylverfahrens bei der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) an, er habe eine ältere Schwester und drei jüngere Brüder. Die Brüder hiessen D._______, E._______ und F._______. Den Beschwerdeführer nannte er dabei nicht. Auch die Frage nach weiteren Verwandten im Ausland verneinte er (vgl. Protokoll der Erstbefragung vom [...] [SEM-act. 13/15, S. 8 Ziff. 3.03]). Der Beschwerdeführer seinerseits machte weder beim Eintritt ins Bundesasylzentrum Angaben zu Verwandten in der Schweiz (vgl. SEM-act. 2/1), noch brachte er beim rechtlichen Gehör vom 22. Januar 2021 familiäre Gründe vor, welche einer Überstellung nach Schweden entgegenstehen würden (vgl. SEM-act. 13/2). Vor diesem Hintergrund kann ausgeschlossen werden, dass es sich bei C._______ und dem Beschwerdeführer um Geschwister handelt. Die in der Beschwerdeergänzung dargelegten familiären Gründe müssen infolgedessen als tatsachenwidrig qualifiziert werden. Das Argument, wonach der Beschwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren realisiert habe, dass die Beziehung zu seinem Bruder relevant sein könnte, erweist sich als unbehelfliche Schutzbehauptung.

E. 6.2 C._______ ist als vorläufig Aufgenommener hierzulande zwar aufenthaltsberechtigt. Da er jedoch nicht als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gilt, fällt - entgegen anderslautender Auffassung - eine Anwendung von Art. 9 Dublin-III-VO und damit eine Begründung der Zuständigkeit der Schweiz ausser Betracht. Aus dem in der Beschwerdeergänzung zitierten Urteil D-4385/2015 kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten, zumal die Verwandtschaft jenes Beschwerdeführers mit den beiden in der Schweiz vorläufig aufgenommenen minderjährigen Schwestern - anders als in der vorliegenden Konstellation - zweifelsfrei feststand. Auch aus dem Urteil E-7092/2017 (zur Publikation vorgesehen) ergibt sich nichts zu seinen Gunsten, da er sich mangels einer schützenswerten gelebten familiären Beziehung - im Gegensatz zu den Beschwerdeführerinnen in jenem Verfahren - nicht auf den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen kann. Wie bereits erwähnt wurde, handelt es sich beim Beschwerdeführer und C._______ nicht um Geschwister, weshalb für eine Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ebenso wenig Raum besteht.

E. 7.1 Es gibt keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Schweden würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung gemäss Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (vgl. Urteile des BVGer F-661/2021 vom 22. Februar 2021, S. 9; F-5549/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 5.3; F-615/2019 vom 18. Februar 2019 E. 4). So ist Schweden Vertragsstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer hat - schon angesichts der konkreten Wiederaufnahme-Zusicherung Schwedens - kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die schwedischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und in der Folge seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Schweden werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Vor dem Hintergrund, dass die schwedischen Behörden einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt haben und die Zuständigkeit Schwedens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens feststeht, ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass die schwedischen Behörden den Beschwerdeführer in seine Heimat zurückschaffen würden, ohne zuvor seine Asylgründe geprüft zu haben und das Non-Refoulement-Gebot einzuhalten. Seine Furcht vor einer Kettenabschiebung nach Afghanistan erweist sich damit als unbegründet. Der Beschwerdeführer hat auch nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Schweden seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Im Weiteren gibt es auch keine konkreten Hinweise für die Annahme, Schweden würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung steht es ihm offen, sich an die zuständigen schwedischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Wegweisung nach Schweden wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage. Er hat die Möglichkeit, bei allfälligen Schwierigkeiten die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Zudem steht es ihm offen, sich bei allfälligen Problemen bei der Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren an die zuständigen schwedischen Justizbehörden zu wenden. Ebenso kann er beschwerdeweise an die zuständigen Stellen gelangen, sollte er sich von den schwedischen Behörden in anderer Weise ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen.

E. 7.3 Unter den genannten Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Es sind ferner auch keine individuellen völkerrechtlichen Überstellungshindernisse gegeben.

E. 7.4.1 Der Beschwerdeführer beruft sich schliesslich auf seinen Gesundheitszustand, der einer Überstellung nach Schweden entgegenstehe. Diesbezüglich erklärte er beim Dublin-Gespräch, es gehe ihm psychisch nicht gut. Er habe jede Nacht sehr, sehr schlimme Albträume. Körperlich fühle er sich gut. Abklärungen der Vorinstanz beim Gesundheitsdienst im Bundesasylzentrum ergaben, dass der Beschwerdeführer dem Pflegefachpersonal gegenüber dieselben medizinischen Beeinträchtigungen geltend gemacht hat, wie bereits anlässlich des Dublin-Gesprächs. Zudem habe er angegeben, er möchte einen Psychiater sehen. Medikamente nehme der Beschwerdeführer zurzeit keine. Am 5. Februar 2021 habe er einen ersten Termin im (...) (vgl. SEM-act. 20/1). Gemäss dem mit der Beschwerdeergänzung eingereichten schwedischen Arztbericht vom 15. März 2017 wurde beim Beschwerdeführer eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome diagnostiziert (vgl. Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 4, Beilage 3). Ärztliche Unterlagen, welche sich zu seinem aktuellen Gesundheitszustand äussern würden, reichte der Beschwerdeführer nicht ein.

E. 7.4.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 7.4.3 Eine solche Situation ist vorliegend aufgrund der gesundheitlichen Probleme nicht gegeben. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, dass eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die medizinischen Beschwerden sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es ist allgemein bekannt, dass Schweden über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, weshalb sich der Beschwerdeführer im Bedarfsfall an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden kann. Er gab denn anlässlich des Dublin-Gesprächs auch an, in Schweden hinsichtlich seines psychischen Gesundheitszustands umfassend abgeklärt worden zu sein; er sei einige Jahre zum Psychologen gegangen. Dass er - wie er beim Dublin-Gespräch weiter geltend machte - nach dem negativen Entscheid den Psychologen nicht mehr habe sehen dürfen, ist eine unbelegte Behauptung und - wie auch das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführte - nicht geeignet aufzuzeigen, dass Schweden ihm den Zugang zur minimalen psychiatrisch-psychologischen Versorgung verweigert hat. Es liegen keine Hinweise vor, wonach Schweden seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. Für das weitere Dublin-Verfahren ist einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird. Eine allenfalls fehlende Reisefähigkeit stellt lediglich ein temporäres Vollzugshindernis dar. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die mit der Überstellung beauftragten Behörden die besonderen Bedürfnisse des Beschwerdeführers - einschliesslich die der notwendigen medizinischen Versorgung, auch in Bezug auf die Corona-Problematik - berücksichtigen würden, sollte dies erforderlich sein (vgl. Art. 31 Abs. 2 Dublin-III-VO). Ebenso hat die Vorinstanz dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Schweden Rechnung zu tragen, indem sie die schwedischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung zu informieren hat. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid festgehalten hat, wird auch der sich zur Konsultation vom 5. Februar 2021 äussernde Arztbericht des (...) bei der Überstellungsankündigung an die schwedischen Behörden Berücksichtigung finden.

E. 7.5 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, in Würdigung der Akten und der vom Beschwerdeführer geäusserten Umstände bestünden keine Gründe, die die Schweiz veranlassen würden, die Souveränitätsklausel anzuwenden. Es hat diesen Umständen Rechnung getragen und insbesondere auch die dargelegten gesundheitlichen Probleme gewürdigt, aber auch auf die Möglichkeit der ausreichenden medizinischen Versorgung in Schweden hingewiesen (vgl. S. 5-6 der Verfügung).

E. 7.6 Der Beschwerdeführer möchte in der Schweiz bleiben. Mit seiner Begründung kann er insgesamt nicht das gewünschte Verfahrensziel - die Behandlung seines Asylgesuchs in der Schweiz - erreichen, zumal die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen. In seinem Fall sind ebenso keine Gründe ersichtlich, welche die Vorinstanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 hätten verpflichten können.

E. 8 Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht und ohne Ermessensfehler auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Angesichts dessen fällt eine Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz ausser Betracht, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.

E. 9 Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 8. Februar 2021 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin und die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen.

E. 10.1 Die Begehren waren - wie sich aus den oben stehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-535/2021 Urteil vom 8. März 2021 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), alias B._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. Januar 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger - verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im Juli/August 2015 und gelangte am 15. Januar 2021 via (...), Schweden und (...) illegal in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2015 in Schweden ein Asylgesuch eingereicht hat. A.c. A.c.a. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 22. Januar 2021 (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 13/2) gab der Beschwerdeführer an, er habe in Schweden drei negative Entscheide erhalten, den letzten circa vor zwei Jahren. Sein Dossier sei abgeschlossen. Die schwedischen Behörden hätten ihn nicht nach Afghanistan ausgeschafft, dies aber vorgehabt. Er habe sich nach dem Asylgesuch in Schweden stets dort aufgehalten. In der Nacht zum 14. Januar 2021 habe er Schweden verlassen. Er sei mit dem Schiff nach (...) gefahren und von dort in die Schweiz weitergereist. Er besitze für kein europäisches Land eine Aufenthaltsbewilligung und habe nirgendwo um Asyl ersucht, ausser in Schweden und der Schweiz. A.c.b. Im Rahmen des ihm von der Vorinstanz gleichzeitig gewährten rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Schwedens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) machte der Beschwerdeführer geltend, die schwedischen Behörden hätten beabsichtigt, ihn nach Afghanistan auszuschaffen. Er könne aber nicht nach Afghanistan gehen, da dort sein Leben in Gefahr sei. Sollte er jetzt nach Schweden zurückkehren, würden die schwedischen Behörden ihn ins Gefängnis stecken. Denn man dürfe nicht in ein anderes europäisches Land gehen und dort um Asyl nachsuchen. Ausserdem habe er in Schweden seit über einem Jahr kein Geld mehr erhalten und auch keine Wohnmöglichkeit mehr gehabt. Eine Familie habe ihn seither unterstützt. Diese habe aber zuletzt auch kein Geld mehr gehabt. Deshalb sei er gezwungen gewesen, in die Schweiz weiterzureisen. B. Gestützt auf den Eurodac-Treffer und die Angaben des Beschwerdeführers ersuchte die Vorinstanz die schwedischen Behörden am 22. Januar 2021 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die schwedischen Behörden hiessen das Ersuchen am 26. Januar 2021 gut. C. Mit Verfügung vom 28. Januar 2021 - eröffnet am 29. Januar 2021 (vgl. Empfangsbestätigung [SEM-act. 21/16]) - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 15. Januar 2021 nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Schweden, forderte den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. D. Mit Eingabe vom 5. Februar 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vor-instanz anzuweisen, ihre Pflicht oder ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu erklären. Ihm sei eine angemessene Nachfrist zwecks Beschwerdeergänzung zu gewähren. Es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Schweden abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. E. Der zuständige Instruktionsrichter setzte am 8. Februar 2021 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 8. Februar 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). G. Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2021 hiess der Instruktionsrichter den Antrag auf Gewährung einer angemessenen Nachfrist zwecks Beschwerdeergänzung gut und forderte den Beschwerdeführer auf, innert drei Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdebegründung nachzureichen. H. Mit Eingabe vom 12. Februar 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung nach, worin er darum bat, angesichts der neuen Situation den Entscheid des SEM aufzuheben und es anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und dieses materiell zu prüfen. Wenigstens möchte er darum ersuchen, das Verfahren zur sorgfältigen Abklärung an das SEM zurückzuweisen, damit es unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände entscheide. Als Beilagen legte er eine Kopie des Ausweises F betreffend C._______, der seit dem (...) vorläufig aufgenommen ist, ein von ihm und C._______ unterzeichnetes Schreiben, worin sie den Wunsch äussern, in der Schweiz zusammenzubleiben, sowie medizinische Unterlagen aus Schweden ins Recht. Auf die Begründung und Beilagen wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen zurückgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 3.3. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Stehen völkerrechtliche Vollzugshindernisse einer Überstellung entgegen, ist ein Selbsteintritt zwingend. 4. 4.1. In der Rechtsmitteleingabe erklärt der Beschwerdeführer, er sei mit dem Entscheid des SEM nicht einverstanden und ersuche darum, auf sein Asylverfahren einzutreten und ihm ein nationales Verfahren zu eröffnen. Dabei halte er vollumfänglich an den im Rahmen der Befragung und Anhörung vorgebrachten Gründen, die gegen eine Wegweisung nach Schweden sprechen würden, fest. Sodann möchte er zusätzlich familiäre Gründe geltend machen, welche jedoch noch nicht aktenkundig seien. Seine ihm im Asylverfahren zugeteilte Rechtsvertretung habe ihr Mandat mit der Entscheideröffnung niedergelegt. Er möchte aber trotzdem Beschwerde erheben. Innert der kurzen Beschwerdefrist sei es ihm nun erst am 5. Februar 2021 gelungen, Unterstützung bei einer Rechtsberatungsstelle zu erhalten. Er ersuche daher darum, ihm eine angemessene Nachfrist zur Ergänzung der vorliegenden Beschwerde zu gewähren. Im Rahmen der Beschwerdeergänzung werde er gerne alle gestellten Anträge ausführlich begründen und insbesondere auch auf die bisher noch nicht aktenkundigen familiären Gründe eingehen. 4.2. Mit seiner Beschwerdeergänzung macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, es sei tatsächlich so, dass sein Bruder, C._______ (geb. [...], N [...]), sich in der Schweiz aufhalte und hier vorläufig aufgenommen worden sei. Er lege eine Kopie des F-Ausweises bei. Ausserdem hätten er und sein Bruder Kopien ihrer Taskeras abgegeben. Sie könnten, falls nötig, gerne auch einen DNA-Test machen. Sie seien sehr verbunden. Sein Bruder wünsche sich auch, dass er in der Schweiz bleiben könne. Ihr Vater sei tot und sie wüssten nicht, wo sich der Rest der Familie aufhalte. Sie seien zusammen aus Afghanistan geflohen und auch in Schweden lange zusammen gewesen. Seit der Trennung im Jahr (...) hätten sie sich alleine durchschlagen müssen. Nun seien sie endlich wieder vereint. Sein Bruder sei noch minderjährig und es gehe ihm psychisch nicht gut. Er habe eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS). Weil niemand von der Familie da sei, sei er auch für ihn verantwortlich. Vor diesem Hintergrund bitte er darum, sein Asylgesuch hier in der Schweiz zu prüfen, damit er und sein Bruder zusammenbleiben könnten, was insbesondere auch in dessen Interesse sei. Gerade bei Minderjährigen, welche sonst keine Familie mehr hätten, sei der Familienbegriff weit auszulegen. Art. 9 Dublin-III-VO sehe vor, dass die Schweiz für die Prüfung seines Gesuchs zuständig sei. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe festgestellt, dass volljährige Geschwister in Konstellationen wie der vorliegenden in den Anwendungsbereich von Art. 9 Dublin-III-VO fielen (vgl. UrteilD-4385/2015 vom 2. September 2015, S. 6 ff., auch BVGE 2017 VI/1 und BVGE 2015/41). Dasselbe gebiete auch die Kinderrechtskonvention, insbesondere Art. 3 Abs. 1 KRK, und Art. 8 EMRK. Sein Bruder sei vorläufig aufgenommen, weshalb er sich auch auf den Schutz der EMRK berufen könne, wie das Bundesverwaltungsgericht jüngst in einem koordinierten Verfahren entschieden habe (vgl. Urteil E-7092/2017 vom 25. Januar 2021, insb. E. 13). Wenn er nach Schweden zurückgeschickt werde, drohe ihm eine Abschiebung nach Afghanistan, was das Familienleben mit seinem Bruder dauerhaft verhindern würde. Hinzu komme, dass sie beide aufgrund der schwierigen Erlebnisse aufeinander angewiesen seien. Sie seien also auch im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO voneinander abhängig. Dies sei ebenso bei der Ermessensprüfung nach Art. 17 Dublin-III-VO miteinzubeziehen.All diese Faktoren seien in der Verfügung des SEM unberücksichtigt geblieben. Er habe erst im Beschwerdeverfahren realisiert, dass die Beziehung zu seinem Bruder relevant sein könnte, und bringe dies deshalb erst jetzt vor. Das tue ihm leid. Schliesslich möchte er nochmals auf den Umstand hinweisen, dass ihm in Schweden eine Kettenabschiebung nach Afghanistan drohe. Das sei auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 EMRK nicht zulässig, gerade auch wegen seines schlechten Gesundheitszustands. In Afghanistan würde er nicht lange überleben. 5. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2015 in Schweden ein Asylgesuch eingereicht hat. Das SEM ersuchte deshalb die schwedischen Behörden am 22. Januar 2021 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. Die schwedischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 26. Januar 2021 zu. Vor diesem Hintergrund ist das SEM zu Recht von der Zuständigkeit Schwedens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausgegangen.Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, sind die dargelegten Vorbringen nicht geeignet, an dieser Zuständigkeit etwas zu ändern. Sie begründen auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1).

6. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei für seinen minderjährigen Bruder C._______, der sich in der Schweiz aufhalte und ausser ihm keine Familie mehr habe, verantwortlich. 6.1. Nach seinen Geschwistern befragt, gab C._______ im Rahmen seines Asylverfahrens bei der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) an, er habe eine ältere Schwester und drei jüngere Brüder. Die Brüder hiessen D._______, E._______ und F._______. Den Beschwerdeführer nannte er dabei nicht. Auch die Frage nach weiteren Verwandten im Ausland verneinte er (vgl. Protokoll der Erstbefragung vom [...] [SEM-act. 13/15, S. 8 Ziff. 3.03]). Der Beschwerdeführer seinerseits machte weder beim Eintritt ins Bundesasylzentrum Angaben zu Verwandten in der Schweiz (vgl. SEM-act. 2/1), noch brachte er beim rechtlichen Gehör vom 22. Januar 2021 familiäre Gründe vor, welche einer Überstellung nach Schweden entgegenstehen würden (vgl. SEM-act. 13/2). Vor diesem Hintergrund kann ausgeschlossen werden, dass es sich bei C._______ und dem Beschwerdeführer um Geschwister handelt. Die in der Beschwerdeergänzung dargelegten familiären Gründe müssen infolgedessen als tatsachenwidrig qualifiziert werden. Das Argument, wonach der Beschwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren realisiert habe, dass die Beziehung zu seinem Bruder relevant sein könnte, erweist sich als unbehelfliche Schutzbehauptung. 6.2. C._______ ist als vorläufig Aufgenommener hierzulande zwar aufenthaltsberechtigt. Da er jedoch nicht als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gilt, fällt - entgegen anderslautender Auffassung - eine Anwendung von Art. 9 Dublin-III-VO und damit eine Begründung der Zuständigkeit der Schweiz ausser Betracht. Aus dem in der Beschwerdeergänzung zitierten Urteil D-4385/2015 kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten, zumal die Verwandtschaft jenes Beschwerdeführers mit den beiden in der Schweiz vorläufig aufgenommenen minderjährigen Schwestern - anders als in der vorliegenden Konstellation - zweifelsfrei feststand. Auch aus dem Urteil E-7092/2017 (zur Publikation vorgesehen) ergibt sich nichts zu seinen Gunsten, da er sich mangels einer schützenswerten gelebten familiären Beziehung - im Gegensatz zu den Beschwerdeführerinnen in jenem Verfahren - nicht auf den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen kann. Wie bereits erwähnt wurde, handelt es sich beim Beschwerdeführer und C._______ nicht um Geschwister, weshalb für eine Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ebenso wenig Raum besteht. 7. 7.1. Es gibt keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Schweden würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung gemäss Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (vgl. Urteile des BVGer F-661/2021 vom 22. Februar 2021, S. 9; F-5549/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 5.3; F-615/2019 vom 18. Februar 2019 E. 4). So ist Schweden Vertragsstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 7.2. Der Beschwerdeführer hat - schon angesichts der konkreten Wiederaufnahme-Zusicherung Schwedens - kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die schwedischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und in der Folge seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Schweden werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Vor dem Hintergrund, dass die schwedischen Behörden einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt haben und die Zuständigkeit Schwedens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens feststeht, ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass die schwedischen Behörden den Beschwerdeführer in seine Heimat zurückschaffen würden, ohne zuvor seine Asylgründe geprüft zu haben und das Non-Refoulement-Gebot einzuhalten. Seine Furcht vor einer Kettenabschiebung nach Afghanistan erweist sich damit als unbegründet. Der Beschwerdeführer hat auch nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Schweden seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Im Weiteren gibt es auch keine konkreten Hinweise für die Annahme, Schweden würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung steht es ihm offen, sich an die zuständigen schwedischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Wegweisung nach Schweden wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage. Er hat die Möglichkeit, bei allfälligen Schwierigkeiten die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Zudem steht es ihm offen, sich bei allfälligen Problemen bei der Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren an die zuständigen schwedischen Justizbehörden zu wenden. Ebenso kann er beschwerdeweise an die zuständigen Stellen gelangen, sollte er sich von den schwedischen Behörden in anderer Weise ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen. 7.3. Unter den genannten Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Es sind ferner auch keine individuellen völkerrechtlichen Überstellungshindernisse gegeben. 7.4. 7.4.1. Der Beschwerdeführer beruft sich schliesslich auf seinen Gesundheitszustand, der einer Überstellung nach Schweden entgegenstehe. Diesbezüglich erklärte er beim Dublin-Gespräch, es gehe ihm psychisch nicht gut. Er habe jede Nacht sehr, sehr schlimme Albträume. Körperlich fühle er sich gut. Abklärungen der Vorinstanz beim Gesundheitsdienst im Bundesasylzentrum ergaben, dass der Beschwerdeführer dem Pflegefachpersonal gegenüber dieselben medizinischen Beeinträchtigungen geltend gemacht hat, wie bereits anlässlich des Dublin-Gesprächs. Zudem habe er angegeben, er möchte einen Psychiater sehen. Medikamente nehme der Beschwerdeführer zurzeit keine. Am 5. Februar 2021 habe er einen ersten Termin im (...) (vgl. SEM-act. 20/1). Gemäss dem mit der Beschwerdeergänzung eingereichten schwedischen Arztbericht vom 15. März 2017 wurde beim Beschwerdeführer eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome diagnostiziert (vgl. Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 4, Beilage 3). Ärztliche Unterlagen, welche sich zu seinem aktuellen Gesundheitszustand äussern würden, reichte der Beschwerdeführer nicht ein. 7.4.2. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 7.4.3. Eine solche Situation ist vorliegend aufgrund der gesundheitlichen Probleme nicht gegeben. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, dass eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die medizinischen Beschwerden sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es ist allgemein bekannt, dass Schweden über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, weshalb sich der Beschwerdeführer im Bedarfsfall an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden kann. Er gab denn anlässlich des Dublin-Gesprächs auch an, in Schweden hinsichtlich seines psychischen Gesundheitszustands umfassend abgeklärt worden zu sein; er sei einige Jahre zum Psychologen gegangen. Dass er - wie er beim Dublin-Gespräch weiter geltend machte - nach dem negativen Entscheid den Psychologen nicht mehr habe sehen dürfen, ist eine unbelegte Behauptung und - wie auch das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführte - nicht geeignet aufzuzeigen, dass Schweden ihm den Zugang zur minimalen psychiatrisch-psychologischen Versorgung verweigert hat. Es liegen keine Hinweise vor, wonach Schweden seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. Für das weitere Dublin-Verfahren ist einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird. Eine allenfalls fehlende Reisefähigkeit stellt lediglich ein temporäres Vollzugshindernis dar. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die mit der Überstellung beauftragten Behörden die besonderen Bedürfnisse des Beschwerdeführers - einschliesslich die der notwendigen medizinischen Versorgung, auch in Bezug auf die Corona-Problematik - berücksichtigen würden, sollte dies erforderlich sein (vgl. Art. 31 Abs. 2 Dublin-III-VO). Ebenso hat die Vorinstanz dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Schweden Rechnung zu tragen, indem sie die schwedischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung zu informieren hat. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid festgehalten hat, wird auch der sich zur Konsultation vom 5. Februar 2021 äussernde Arztbericht des (...) bei der Überstellungsankündigung an die schwedischen Behörden Berücksichtigung finden. 7.5. Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, in Würdigung der Akten und der vom Beschwerdeführer geäusserten Umstände bestünden keine Gründe, die die Schweiz veranlassen würden, die Souveränitätsklausel anzuwenden. Es hat diesen Umständen Rechnung getragen und insbesondere auch die dargelegten gesundheitlichen Probleme gewürdigt, aber auch auf die Möglichkeit der ausreichenden medizinischen Versorgung in Schweden hingewiesen (vgl. S. 5-6 der Verfügung). 7.6. Der Beschwerdeführer möchte in der Schweiz bleiben. Mit seiner Begründung kann er insgesamt nicht das gewünschte Verfahrensziel - die Behandlung seines Asylgesuchs in der Schweiz - erreichen, zumal die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen. In seinem Fall sind ebenso keine Gründe ersichtlich, welche die Vorinstanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 hätten verpflichten können.

8. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht und ohne Ermessensfehler auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Angesichts dessen fällt eine Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz ausser Betracht, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.

9. Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 8. Februar 2021 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin und die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen. 10. 10.1. Die Begehren waren - wie sich aus den oben stehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist. 10.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: