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F-3766/2021

F-3766/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-09-03 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 4. August 2021 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1). B. Am 11. August 2021 nahm die Vorinstanz die Personalien des Beschwerdeführers auf und am 13. August 2021 gewährte sie ihm rechtliches Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Schwedens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat (SEM-act. 10 und 12). C. Mit Verfügung vom 17. August 2021 - eröffnet am 18. August 2021 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Schweden an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM-act. 20). D. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 25. August 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und ihm ein nationales Asylverfahren zu eröffnen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären; subeventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, der Beschwerde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Schweden abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). E. Am 26. August 2021 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor und gleichentags setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 2).

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die mit einem Eventualbegehren auf Rückweisung verbundene Rüge betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz nicht näher begründet. Sie ist auch anhand der vorinstanzlichen Akten nicht nachzuvollziehen. Es besteht deshalb kein Anlass für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aus diesem Grund.

E. 4 Die grundsätzliche Wiederaufnahmezuständigkeit Schwedens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist vorliegend gegeben (Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [nachfolgend: Dublin-III-VO] i.V.m. Art. 23 Dublin-III-VO). Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2015 in Schweden um Asyl ersucht hatte (SEM-act. 6 f.). Schweden stimmte der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 16. August 2021 fristgerecht zu und ergänzte, der Entscheid, den Beschwerdeführer in sein Herkunftsland wegzuweisen, sei am 5. Februar 2020 in Rechtskraft erwachsen (SEM-act. 17). Der Beschwerdeführer bestreitet die Wiederaufnahmezuständigkeit Schwedens nicht.

E. 5 Gegen seine Überstellung nach Schweden bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, das dortige Asylverfahren weise systemische Mängel auf und sei in seinem Fall mangelhaft geführt worden. Zudem drohe ihm in Schweden eine Inhaftierung und anschliessende Ausschaffung nach Afghanistan. Schliesslich macht er geltend, dass dort eine adäquate Behandlung von bei ihm bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht gewährleistet sei.

E. 5.1 Es gibt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Schweden wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. anstatt vieler: Urteile des BVGer F-2855/2021 vom 28. Juni 2021 E. 4.2; D-2330/2021 vom 21. Mai 2021; F-1523/2021 vom 9. April 2021; F-535/2021 vom 8. März 2021 E. 7.1). Die allgemein gehaltene und unsubstantiierte Behauptung, seit der Flüchtlingskrise und der aktuellen Corona-Pandemie sei die Flüchtlingssituation in Schweden kritisch, genügt nicht, um die Vermutung umzustossen, dass Schweden seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Daran vermag auch der Hinweis auf einen Zeitungsartikel aus dem Jahre 2015 nichts zu ändern.

E. 5.2 Ein negativer Asylentscheid der schwedischen Behörden bildet genauso wenig ein Überstellungshindernis, wie eine potenziell drohende (rechtmässige) Inhaftierung in diesem Land.

E. 5.2.1 Nach Abweisung des Asylgesuchs bleibt Schweden auch für die Wegweisung des Beschwerdeführers aus dem Dublin-Raum zuständig. Es gilt das Prinzip, dass ein Asylgesuch lediglich von einem einzigen Dublin-Mitgliedstaat zu prüfen ist (Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO; BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die schwedischen Behörden seinen Antrag auf internationalen Schutz nicht unter Einhaltung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) geprüft oder das Asylverfahren mangelhaft durchgeführt hätten, sind nicht ersichtlich. Unklar ist, was der Beschwerdeführer für sich ableiten will, wenn er vorbringt, die schwedischen Behörden seien 2014 in Verletzung von Gesetzesvorschriften sowie ihm zustehender Garantien auf zwei Asylgesuche nicht eingetreten und hätten dann zu seinem Nachteil «die Regeln von 2015» auf ihn angewendet. Unberechtigt ist die Sorge, die schwedischen Behörden könnten ihn in Missachtung des Grundsatzes des Non-Refoulement zur Ausreise nach Afghanistan, oder in ein anderes Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.

E. 5.2.2 Es besteht kein Zweifel daran, dass sich die Lage in Afghanistan seit der Beurteilung durch die schwedischen Behörden im Februar 2020, insbesondere durch die Ereignisse im letzten Monat, wesentlich verändert hat. Dem Beschwerdeführer steht es frei, nach seiner Überstellung in Schweden ein Mehrfach- oder ein Wiedererwägungsgesuch zu stellen (Art. 40 ff. Verfahrensrichtlinie). Insofern ist auch das Risiko einer möglichen (Ausschaffungs-) Haft in Schweden zu relativieren.

E. 5.3 Schliesslich sind die vom Beschwerdeführer angeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, nämlich Schlaflosigkeit und Angstzustände sowie posttraumatische Symptome (flash backs), bei Weitem nicht derart gravierend, dass von einer Überstellung nach Schweden abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Aufgrund der Aktenlage ist auch nicht zu erwarten, dass weitere medizinische Abklärungen eine schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers zu Tage fördern könnten, welche im Sinne von Art. 3 EMRK einer Überstellung entgegenstünde (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3). Gemäss einem Arztbericht vom 14. August 2021 wurde beim Beschwerdeführer eine akute Belastungsreaktion diagnostiziert, wobei es sich um eine milde Form, respektive um eine weitgehend normale Reaktion auf ein unmittelbar vorangegangenes traumatisches Ereignis handle (der Beschwerdeführer war offenbar am 13. August 2021 Zeuge eines tödlichen Badeunfalles in der Limmat geworden). Der Psychostatus sei weitgehend unauffällig, bei Ein- und Durchschlafstörungen sowie Wiedererleben der Unfall-Situation (SEM-act. 18). Schweden verfügt im Übrigen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Eine adäquate und nahtlose Weiterbehandlung der geltend gemachten psychischen Probleme ist gewährleistet (vgl. statt vieler: Urteile D-2330/2021; F-535/2021 E. 7.4.3).

E. 5.4 Somit bleibt es bei der Zuständigkeit Schwedens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens.

E. 6 Der angefochtene Entscheid verletzt weder Art. 3 EMRK, noch eine andere, die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung. Eine gesetzeswidrige Ermessensausübung der Vorinstanz ist nicht ersichtlich. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verankerten Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Zu Recht ist sie auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Schweden verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 8 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3766/2021 Urteil vom 3. September 2021 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 4. August 2021 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1). B. Am 11. August 2021 nahm die Vorinstanz die Personalien des Beschwerdeführers auf und am 13. August 2021 gewährte sie ihm rechtliches Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Schwedens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat (SEM-act. 10 und 12). C. Mit Verfügung vom 17. August 2021 - eröffnet am 18. August 2021 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Schweden an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM-act. 20). D. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 25. August 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und ihm ein nationales Asylverfahren zu eröffnen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären; subeventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, der Beschwerde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Schweden abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). E. Am 26. August 2021 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor und gleichentags setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die mit einem Eventualbegehren auf Rückweisung verbundene Rüge betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz nicht näher begründet. Sie ist auch anhand der vorinstanzlichen Akten nicht nachzuvollziehen. Es besteht deshalb kein Anlass für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aus diesem Grund.

4. Die grundsätzliche Wiederaufnahmezuständigkeit Schwedens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist vorliegend gegeben (Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [nachfolgend: Dublin-III-VO] i.V.m. Art. 23 Dublin-III-VO). Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2015 in Schweden um Asyl ersucht hatte (SEM-act. 6 f.). Schweden stimmte der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 16. August 2021 fristgerecht zu und ergänzte, der Entscheid, den Beschwerdeführer in sein Herkunftsland wegzuweisen, sei am 5. Februar 2020 in Rechtskraft erwachsen (SEM-act. 17). Der Beschwerdeführer bestreitet die Wiederaufnahmezuständigkeit Schwedens nicht.

5. Gegen seine Überstellung nach Schweden bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, das dortige Asylverfahren weise systemische Mängel auf und sei in seinem Fall mangelhaft geführt worden. Zudem drohe ihm in Schweden eine Inhaftierung und anschliessende Ausschaffung nach Afghanistan. Schliesslich macht er geltend, dass dort eine adäquate Behandlung von bei ihm bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht gewährleistet sei. 5.1. Es gibt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Schweden wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. anstatt vieler: Urteile des BVGer F-2855/2021 vom 28. Juni 2021 E. 4.2; D-2330/2021 vom 21. Mai 2021; F-1523/2021 vom 9. April 2021; F-535/2021 vom 8. März 2021 E. 7.1). Die allgemein gehaltene und unsubstantiierte Behauptung, seit der Flüchtlingskrise und der aktuellen Corona-Pandemie sei die Flüchtlingssituation in Schweden kritisch, genügt nicht, um die Vermutung umzustossen, dass Schweden seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Daran vermag auch der Hinweis auf einen Zeitungsartikel aus dem Jahre 2015 nichts zu ändern. 5.2. Ein negativer Asylentscheid der schwedischen Behörden bildet genauso wenig ein Überstellungshindernis, wie eine potenziell drohende (rechtmässige) Inhaftierung in diesem Land. 5.2.1. Nach Abweisung des Asylgesuchs bleibt Schweden auch für die Wegweisung des Beschwerdeführers aus dem Dublin-Raum zuständig. Es gilt das Prinzip, dass ein Asylgesuch lediglich von einem einzigen Dublin-Mitgliedstaat zu prüfen ist (Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO; BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die schwedischen Behörden seinen Antrag auf internationalen Schutz nicht unter Einhaltung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) geprüft oder das Asylverfahren mangelhaft durchgeführt hätten, sind nicht ersichtlich. Unklar ist, was der Beschwerdeführer für sich ableiten will, wenn er vorbringt, die schwedischen Behörden seien 2014 in Verletzung von Gesetzesvorschriften sowie ihm zustehender Garantien auf zwei Asylgesuche nicht eingetreten und hätten dann zu seinem Nachteil «die Regeln von 2015» auf ihn angewendet. Unberechtigt ist die Sorge, die schwedischen Behörden könnten ihn in Missachtung des Grundsatzes des Non-Refoulement zur Ausreise nach Afghanistan, oder in ein anderes Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 5.2.2. Es besteht kein Zweifel daran, dass sich die Lage in Afghanistan seit der Beurteilung durch die schwedischen Behörden im Februar 2020, insbesondere durch die Ereignisse im letzten Monat, wesentlich verändert hat. Dem Beschwerdeführer steht es frei, nach seiner Überstellung in Schweden ein Mehrfach- oder ein Wiedererwägungsgesuch zu stellen (Art. 40 ff. Verfahrensrichtlinie). Insofern ist auch das Risiko einer möglichen (Ausschaffungs-) Haft in Schweden zu relativieren. 5.3. Schliesslich sind die vom Beschwerdeführer angeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, nämlich Schlaflosigkeit und Angstzustände sowie posttraumatische Symptome (flash backs), bei Weitem nicht derart gravierend, dass von einer Überstellung nach Schweden abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Aufgrund der Aktenlage ist auch nicht zu erwarten, dass weitere medizinische Abklärungen eine schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers zu Tage fördern könnten, welche im Sinne von Art. 3 EMRK einer Überstellung entgegenstünde (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3). Gemäss einem Arztbericht vom 14. August 2021 wurde beim Beschwerdeführer eine akute Belastungsreaktion diagnostiziert, wobei es sich um eine milde Form, respektive um eine weitgehend normale Reaktion auf ein unmittelbar vorangegangenes traumatisches Ereignis handle (der Beschwerdeführer war offenbar am 13. August 2021 Zeuge eines tödlichen Badeunfalles in der Limmat geworden). Der Psychostatus sei weitgehend unauffällig, bei Ein- und Durchschlafstörungen sowie Wiedererleben der Unfall-Situation (SEM-act. 18). Schweden verfügt im Übrigen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Eine adäquate und nahtlose Weiterbehandlung der geltend gemachten psychischen Probleme ist gewährleistet (vgl. statt vieler: Urteile D-2330/2021; F-535/2021 E. 7.4.3). 5.4. Somit bleibt es bei der Zuständigkeit Schwedens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens.

6. Der angefochtene Entscheid verletzt weder Art. 3 EMRK, noch eine andere, die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung. Eine gesetzeswidrige Ermessensausübung der Vorinstanz ist nicht ersichtlich. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verankerten Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Zu Recht ist sie auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Schweden verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

8. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Versand: