Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 VwVG) ist einzutreten. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Das Urteil ergeht in deutscher Sprache, da im Beschwerdeverfahren die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend ist (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durch-führung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, indem er geltend macht, die Vorinstanz habe nicht ausreichend Abklärungen betreffend seine rechtliche Situation in Schweden getroffen. Die Vorinstanz sei gehalten gewesen, alle diesbezüglichen Informationen zu sammeln und Kontakt mit den schwedischen Behörden aufzunehmen, um ein komplettes Bild über das Asylverfahren und die darin ergangenen Entscheide zu erhalten.
E. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.).
E. 4.3 Das SEM gab dem Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 10. Oktober 2024 ausreichend Gelegenheit, sich zu allfälligen Gründen, welche gegen eine Wegweisung nach Schweden sprechen würden, zu äussern. Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Asylgesuch in Schweden abgelehnt worden und das dagegen ergriffene Rechtsmittel erfolglos geblieben sei. Er werde von den schwedischen Behörden - trotz ihm drohender Gefahr - nach Afghanistan zurückgeschickt. Der negative Asylentscheid vom (...) und die Anordnung der Wegweisung vom (...) wurden vom Beschwerdeführer ins Recht gelegt. Angesichts der konstanten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4) ergibt sich für das SEM im Dublin-Verfahren grundsätzlich - und auch hier - keine Pflicht, die Gründe für einen negativen Asylentscheid in Erfahrung zu bringen, weshalb der Beschwerdeführer aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4614/2022 vom 23. November 2022 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Entsprechend ist das SEM seiner Untersuchungspflicht rechtsgenüglich nachgekommen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich der Würdigung seiner Aussagen (drohende Kettenabschiebung nach Afghanistan im Fall einer Rücküberstel-lung; Gefahr einer völkerrechtswidrigen Behandlung in Afghanistan) nicht teilt, stellt im Übrigen keine Verletzung seiner Verfahrensrechte dar, sondern betrifft die materielle Beurteilung der von ihm vorgebrachten Überstellungshindernisse.
E. 4.4 Die formelle Rüge erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 6.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass er am (...) in Schweden ein Asylgesuch gestellt hatte. Das SEM ersuchte die schwedischen Behörden deshalb am 14. Oktober 2024 um seine Übernahme. Diese stimmten dem Übernahmeersuchen am 17. Oktober 2024 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Schwedens ist somit gegeben.
E. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Schweden würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 7.2 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Schweden keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. anstelle vieler: Urteil des BVGer D-7183/2023 vom 18. Januar 2024 E. 6.1). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 8.1 Aus humanitären Gründen kann das SEM ein Asylgesuch auch dann behandeln, wenn gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat dafür zuständig ist (sog. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 [SR 142.311] i.V.m. Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen, die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2).
E. 8.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, Schweden habe sein Asylgesuch abgelehnt und den Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan angeordnet, obwohl er in Afghanistan als Konvertit zum (...) und (...) verfolgt sei, ist Folgendes festzuhalten: Das Refoulement-Verbot beschränkt sich auf Personen, die entweder die Flüchtlingseigenschaft erfüllen oder im Falle einer Rückkehr eine völkerrechtlich verbotene Strafe oder Behandlung zu gewärtigen hätten. Ob eine Person diese Kriterien erfüllt, wird im Rahmen eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens geprüft. Dabei gilt das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Dublin-Mitgliedstaat ("one chance only"), welches dazu dient, multiple Asylgesuche in verschiedenen Staaten (sogenanntes "asylum shopping"; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3) zu vermeiden. Der Staat, der nach der Dublin-III-Verordnung als für die Bearbeitung eines Asylantrags zuständig bestimmt wurde, bleibt somit für die Rückführung des Betroffenen aus dem Dublin-Raum zuständig, und zwar auch im Falle eines negativen Entscheids (BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3 m.w.H.). Vorliegend wurde bereits ein Asyl- und Wegweisungsverfahren durch die schwedischen Behörden durchgeführt. Da Schwedens Asylsystem keine systemischen Mängel aufweist (vgl. oben), ist vermutungsweise davon auszugehen, dass die schwedischen Behörden - in Erfüllung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen - die Vorbringen des Beschwerdeführers in einem rechtsstaatlichen Verfahren geprüft haben. Zwar kann die Vermutung, Schweden halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Bezeichnenderweise macht der Beschwerdeführer keine Verfahrensfehler geltend. Im Gegenteil war es ihm offenbar sogar möglich, den negativen Asylentscheid mit einem Rechtsmittel anzufechten und durch das Migrationsgericht (...) als nächsthöhere Instanz überprüfen zu lassen. Entsprechend liegen keine Hinweise vor, wonach die Behandlung seines Asylgesuchs in Schweden mangelhaft gewesen sein könnte und seine Wegweisung - auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten religiösen Konversion und (...) Ethnie - in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre, wie es in Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankert ist (und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] ableiten lässt). Sodann liegt es im Falle der erzwungenen Rückkehr nach Schweden am Beschwerdeführer, sich allenfalls um eine erneute Überprüfung des negativen Asyl- und Wegweisungsentscheides beziehungsweise dessen Vollzuges zu bemühen (siehe dazu bspw. Urteile des BVGer F-5303/2021 vom 13. Dezember 2021 E. 6.2 oder F-3766/2021 vom 3. September 2021 E. 5.2.2).
E. 8.3 Weiter gibt es auch keinen Grund zur Annahme, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Schweden würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, zumal die auf Beschwerdeebene geübte Kritik am schwedischen Sozialsystem nicht genügt, die grundsätzliche Vermutung, Schweden halte seine völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen ein, umzustossen.
E. 8.4 Bezüglich der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (...) ist festzuhalten, dass diese nicht von einer derartigen Schwere sind, dass sie die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichten würden (vgl. zur Rechtsprechung statt vieler: Urteil des BVGer D-3352/2023 vom 19. Juni 2023 E. 8.3.2). Im Übrigen verfügt Schweden über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, so dass der Beschwerdeführer - falls nötig - auch dort behandelt werden könnte (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-6136/2023 vom 15. November 2023).
E. 8.5 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessenspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden.
E. 8.6 Gemäss der geltenden Rechtsprechung zu Schweden und mit Blick auf den vorliegenden Sachverhalt ist das SEM auch nicht gehalten, individuelle Zusicherungen von Schweden einzuholen.
E. 8.7 Nach dem Gesagten liegen weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessenbetätigung. Folglich besteht kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO. Schweden bleibt zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.
E. 9 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung des Beschwerdeführers nach Schweden verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Der am 31. Oktober 2024 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 10.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandlos geworden.
E. 10.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.
E. 10.4 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6846/2024 Urteil vom 18. November 2024 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiber Gregory Aloisi. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Alice Montalbetti, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 18. Oktober 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 27. September 2024 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit-Eurodac) ergab, dass er am (...) in Schweden um Asyl ersucht hatte. A.c Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 10. Oktober 2024 gewährte das SEM ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Schwedens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO), zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) sowie zur Wegweisung nach Schweden. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er habe in Schweden erstmals im Jahr (...) und erneut am (...) erfolglos um Asyl ersucht. Gegen den zweiten Asylentscheid habe er Beschwerde eingelegt, welche im Jahr (...) von der Rechtsmittelinstanz in Schweden negativ entschieden worden sei. Er sei am (...) in (...) freiwillig mit dem Bus nach (...) ausgereist und dann mit dem Zug am (...) in (...) angekommen. Er verfüge weder in der Schweiz noch in einem anderen Dublin-Mitgliedstaat über Verwandte. Er wolle nicht nach Schweden zurück, weil er dort (...) Jahre seines Lebens verloren, nichts erreicht und ein hartes Leben geführt habe. Schweden habe ihn weder wirtschaftlich unterstützt, noch habe es ihm eine Wohnung gesucht oder bezahlt. Er habe selbst Arbeit suchen und sich mit gelegentlicher Schwarzarbeit versorgen müssen. Einzig während der Pandemie habe er 150 Euro im Monat erhalten. Er sei aufgrund der Situation sehr gestresst gewesen; er habe keine medizinische Unterstützung für seine psychischen Probleme erhalten. Stattdessen hätten die Ärzte die Polizei informiert, dass er ein illegal Anwesender sei. Obwohl er vor (...) Jahren seine religiöse Orientierung geändert habe und sein Leben daher im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in grosser Gefahr wäre, habe Schweden beschlossen, ihn dorthin zurückzuschicken. Er leide unter (...) , (...) - und (...) und habe (...) . Die Medikamente, die ihm aufgrund der Dia- gnose (...) sowie (...) verschrieben worden seien, würden nicht wirken. A.d Das SEM ersuchte die schwedischen Behörden am 14. Oktober 2024 um Rückübernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. Die schwedischen Behörden hiessen das Ersuchen am 17. Oktober 2024 gut. A.e Der Gesundheitsdienst Medic-Help des BAZ übermittelte dem SEM am 18. Oktober 2024 auf entsprechendes Ersuchen hin die vorhandenen medizinischen Akten (Arztbericht vom 4. Oktober 2024; Dokument Medikamentenabgabe vom 8. Oktober 2024). B. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2024 (eröffnet am 23. Oktober 2024) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Schweden an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte sie den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung und stellte fest, dass eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung habe. C. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean-tragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sei das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, um Anordnung eines Vollzugstopps und um Ge-währung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen - jeweils in Kopie - die angefochtene Verfügung vom 18. Oktober 2024 inklusive Empfangsbestätigung vom 23. Oktober 2024, eine unterschriebene Vollmacht vom 3. Oktober 2024 sowie ein Ausdruck des E-Mailverkehrs zwischen seiner Rechtvertretung in der Schweiz und derjenigen in Schweden vom (...) (daran angehängt: Entscheid des schwedischen Migrationsamts vom (...) ; Urteil des Migrationsgerichts in (...) vom (...) ; undatiertes Infor-mationsblatt zum Einlegen einer Beschwerde bei schwedischen Gerichten) bei. D. Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Überstellung am 31. Oktober 2024 einstweilen aus. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 VwVG) ist einzutreten. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Das Urteil ergeht in deutscher Sprache, da im Beschwerdeverfahren die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend ist (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durch-führung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, indem er geltend macht, die Vorinstanz habe nicht ausreichend Abklärungen betreffend seine rechtliche Situation in Schweden getroffen. Die Vorinstanz sei gehalten gewesen, alle diesbezüglichen Informationen zu sammeln und Kontakt mit den schwedischen Behörden aufzunehmen, um ein komplettes Bild über das Asylverfahren und die darin ergangenen Entscheide zu erhalten. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). 4.3 Das SEM gab dem Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 10. Oktober 2024 ausreichend Gelegenheit, sich zu allfälligen Gründen, welche gegen eine Wegweisung nach Schweden sprechen würden, zu äussern. Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Asylgesuch in Schweden abgelehnt worden und das dagegen ergriffene Rechtsmittel erfolglos geblieben sei. Er werde von den schwedischen Behörden - trotz ihm drohender Gefahr - nach Afghanistan zurückgeschickt. Der negative Asylentscheid vom (...) und die Anordnung der Wegweisung vom (...) wurden vom Beschwerdeführer ins Recht gelegt. Angesichts der konstanten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4) ergibt sich für das SEM im Dublin-Verfahren grundsätzlich - und auch hier - keine Pflicht, die Gründe für einen negativen Asylentscheid in Erfahrung zu bringen, weshalb der Beschwerdeführer aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4614/2022 vom 23. November 2022 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Entsprechend ist das SEM seiner Untersuchungspflicht rechtsgenüglich nachgekommen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich der Würdigung seiner Aussagen (drohende Kettenabschiebung nach Afghanistan im Fall einer Rücküberstel-lung; Gefahr einer völkerrechtswidrigen Behandlung in Afghanistan) nicht teilt, stellt im Übrigen keine Verletzung seiner Verfahrensrechte dar, sondern betrifft die materielle Beurteilung der von ihm vorgebrachten Überstellungshindernisse. 4.4 Die formelle Rüge erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 6. 6.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass er am (...) in Schweden ein Asylgesuch gestellt hatte. Das SEM ersuchte die schwedischen Behörden deshalb am 14. Oktober 2024 um seine Übernahme. Diese stimmten dem Übernahmeersuchen am 17. Oktober 2024 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Schwedens ist somit gegeben. 7. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Schweden würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 7.2 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Schweden keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. anstelle vieler: Urteil des BVGer D-7183/2023 vom 18. Januar 2024 E. 6.1). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 8. 8.1 Aus humanitären Gründen kann das SEM ein Asylgesuch auch dann behandeln, wenn gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat dafür zuständig ist (sog. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 [SR 142.311] i.V.m. Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen, die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2). 8.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, Schweden habe sein Asylgesuch abgelehnt und den Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan angeordnet, obwohl er in Afghanistan als Konvertit zum (...) und (...) verfolgt sei, ist Folgendes festzuhalten: Das Refoulement-Verbot beschränkt sich auf Personen, die entweder die Flüchtlingseigenschaft erfüllen oder im Falle einer Rückkehr eine völkerrechtlich verbotene Strafe oder Behandlung zu gewärtigen hätten. Ob eine Person diese Kriterien erfüllt, wird im Rahmen eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens geprüft. Dabei gilt das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Dublin-Mitgliedstaat ("one chance only"), welches dazu dient, multiple Asylgesuche in verschiedenen Staaten (sogenanntes "asylum shopping"; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3) zu vermeiden. Der Staat, der nach der Dublin-III-Verordnung als für die Bearbeitung eines Asylantrags zuständig bestimmt wurde, bleibt somit für die Rückführung des Betroffenen aus dem Dublin-Raum zuständig, und zwar auch im Falle eines negativen Entscheids (BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3 m.w.H.). Vorliegend wurde bereits ein Asyl- und Wegweisungsverfahren durch die schwedischen Behörden durchgeführt. Da Schwedens Asylsystem keine systemischen Mängel aufweist (vgl. oben), ist vermutungsweise davon auszugehen, dass die schwedischen Behörden - in Erfüllung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen - die Vorbringen des Beschwerdeführers in einem rechtsstaatlichen Verfahren geprüft haben. Zwar kann die Vermutung, Schweden halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Bezeichnenderweise macht der Beschwerdeführer keine Verfahrensfehler geltend. Im Gegenteil war es ihm offenbar sogar möglich, den negativen Asylentscheid mit einem Rechtsmittel anzufechten und durch das Migrationsgericht (...) als nächsthöhere Instanz überprüfen zu lassen. Entsprechend liegen keine Hinweise vor, wonach die Behandlung seines Asylgesuchs in Schweden mangelhaft gewesen sein könnte und seine Wegweisung - auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten religiösen Konversion und (...) Ethnie - in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre, wie es in Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankert ist (und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] ableiten lässt). Sodann liegt es im Falle der erzwungenen Rückkehr nach Schweden am Beschwerdeführer, sich allenfalls um eine erneute Überprüfung des negativen Asyl- und Wegweisungsentscheides beziehungsweise dessen Vollzuges zu bemühen (siehe dazu bspw. Urteile des BVGer F-5303/2021 vom 13. Dezember 2021 E. 6.2 oder F-3766/2021 vom 3. September 2021 E. 5.2.2). 8.3 Weiter gibt es auch keinen Grund zur Annahme, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Schweden würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, zumal die auf Beschwerdeebene geübte Kritik am schwedischen Sozialsystem nicht genügt, die grundsätzliche Vermutung, Schweden halte seine völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen ein, umzustossen. 8.4 Bezüglich der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (...) ist festzuhalten, dass diese nicht von einer derartigen Schwere sind, dass sie die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichten würden (vgl. zur Rechtsprechung statt vieler: Urteil des BVGer D-3352/2023 vom 19. Juni 2023 E. 8.3.2). Im Übrigen verfügt Schweden über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, so dass der Beschwerdeführer - falls nötig - auch dort behandelt werden könnte (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-6136/2023 vom 15. November 2023). 8.5 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessenspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. 8.6 Gemäss der geltenden Rechtsprechung zu Schweden und mit Blick auf den vorliegenden Sachverhalt ist das SEM auch nicht gehalten, individuelle Zusicherungen von Schweden einzuholen. 8.7 Nach dem Gesagten liegen weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessenbetätigung. Folglich besteht kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO. Schweden bleibt zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen. 9. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung des Beschwerdeführers nach Schweden verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der am 31. Oktober 2024 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 10.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandlos geworden. 10.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 10.4 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Gregory Aloisi Versand: