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D-4614/2022

D-4614/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-11-23 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4614/2022 Urteil vom 23. November 2022 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Somalia, vertreten durch Natalie Marrer, MLaw, Caritas Schweiz, Rechtsschutz der Region Tessin-Zentralschweiz, [...], Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. Oktober 2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, am 8. August 2022 unkontrolliert in die Schweiz einreiste und gleichentags ein Asylgesuch stellte, dass er gemäss Einträgen in der Datenbank "Eurodac" am 3. Juni 2022 bereits in Rumänien ein Asygesuch gestellt hatte, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 11. August 2022 an die zuständige rumänische Behörde die Mitteilung richtete, gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392. 68]; Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) werde Rumänien als zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet, dass der Beschwerdeführer am 12. August 2022 den Rechtsschutz für Asylsuchende im Bundesasylzentrum Region Tessin-Zentralschweiz mit seiner Rechtsvertretung mandatierte, dass das SEM den Beschwerdeführer am 18. August 2022 zu seinen Personalien befragte und am 23. August 2022 ein rechtliches Gehör zur Anwendung der Rechtsbestimmungen des Dublin-Regimes durchführte, dass der Beschwerdeführer im Rahmen dieses rechtlichen Gehörs im Wesentlichen erklärte, im Rahmen des Asylverfahrens in Rumänien habe er keine Unterstützung und auch keine Rechtsvertretung erhalten, dass er in Rumänien unter unmenschlichen Bedingungen gelebte habe, indem er nichts zu essen erhalten habe und gezwungen gewesen sei, auf dem Boden zu schlafen, dass erkrankte Asylsuchende dort keine medizinische Behandlung erhalten hätten, wobei aufgrund der unhygienischen Bedingungen viele an Krätze gelitten hätten, dass er zwei behördliche rumänische Dokumente betreffend sein dortiges Asylgesuch zu den Akten gab, dass die zuständige rumänische Behörde am 23. August 2022 der Übernahme des Beschwerdeführers zustimmte, dass sie dabei mitteilte, das am 3. Juni 2022 gestellte Asylgesuch des Beschwerdeführers sei am 15. Juli 2022 erstinstanzlich und am 18. August 2022 beschwerdeinstanzlich abgelehnt worden, dass das SEM mit Verfügung vom 30. August 2022 gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung nach Rumänien sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 7. September 2022 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass das Bundesverwaltungsgericht in Gutheissung dieser Beschwerde mit Urteil D-3902/2022 vom 12. September 2022 die Verfügung des SEM vom 30. August 2022 aufhob und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückwies, dass das SEM mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 (Datum der Eröffnung: 5. Oktober 2022) erneut gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung nach Rumänien sowie den Vollzug anordnete und ihn anwies, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, wobei es festhielt, dass eine Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung habe, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 12. Oktober 2022 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass er dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und es materiell zu prüfen, eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorin-stanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, der Vollzug der Wegweisung sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme einstweilen auszusetzen und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass er in prozessualer Hinsicht ausserdem beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2022 den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer superprovisorischen Massnahme einstweilen aussetzte, dass mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 27. Oktober 2022 die Rechtsvertreterin aufgefordert wurde, mit Frist bis zum 3. November 2022 zu erklären, ob der Beschwerdeführer noch ein Rechtsschutzinteresse geltend mache, nachdem er sich zwischenzeitlich nicht mehr in der ihm zugewiesenen Unterkunft im genannten Bundesasylzentrum aufgehalten hatte, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 31. Oktober 2022 mitteilte, ihr Mandant halte sich im genannten Bundesasylzentrum auf und mache ein weiterhin bestehendes Rechtsschutzinteresse geltend, wobei sie eine entsprechende Erklärung des Beschwerdeführers einreichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG), dass das Bundesverwaltungsgericht - mit einer vorliegend nicht zutreffenden Ausnahme - endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat, womit er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass im vorliegenden Fall auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 111a Abs. 1 AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz, falls sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3), dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass das SEM zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien gemäss der Dublin-III-VO prüft, dass das SEM auf das Asylgesuch nicht eintritt, sofern die Prüfung der Zuständigkeitskriterien zur Feststellung führt, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, und der betreffende Mitgliedstaat einer Übernahme zugestimmt hat oder von dessen Zustimmung infolge unterlassener Antwort innerhalb der einschlägigen Frist auszugehen ist (Art. 22 Abs. 7 sowie Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-pitel III Anwendung finden (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskrite-rien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass, wenn kein Mitgliedstaat gemäss diesen Kriterien bestimmt werden kann, derjenige Staat zuständig ist, in welchem das erste Asylgesuch gestellt wurde (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO), dass, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit sich bringen, zu prüfen ist, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, dass, wenn kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat wird (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsge-biet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht; Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass mit der Beschwerdeschrift - wie bereits im mit Urteil vom 12. September 2022 abgeschlossenen Verfahren - in erster Linie geltend gemacht wird, das SEM habe die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK unzureichend geprüft sowie seine Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt, dass diesbezüglich und in Bezug auf weitere vorgebrachte Rügen auf das genannte Urteil (dortige S. 6 f.) verwiesen werden kann, dass diese Rügen mit der Beschwerdeschrift im vorliegenden Verfahren wiederholt werden, dass des Weiteren im Wesentlichen geltend gemacht wird, das SEM sei mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 4. Oktober 2022 den Anweisungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 12. September 2022 mehrheitlich nicht gefolgt, dass das Staatssekretariat nämlich - obwohl Art. 34 Abs. 3 Dublin-III-VO dafür die rechtlichen Grundlagen biete - kein Informationsersuchen an die rumänischen Behörden gestellt und daher keine weiteren Informationen über das dortige Asylverfahren des Beschwerdeführers erhalten habe, dass die Vorinstanz lediglich auf ein früheres Urteil des Bundesverwaltungsgerichts über die Situation von Asylsuchenden in Rumänien verwiesen und keine aktuellen Informationen eingeholt habe, dass der Beschwerdeführer in Rumänien, wie auch durch die dortigen Behörden bestätigt worden sei, einen negativen Asylentscheid erhalten habe, dass zwar eine Überprüfung der Korrektheit des rumänischen Asylentscheides von der Vorinstanz nicht verlangt werde, der Inhalt jenes Entscheids jedoch Rückschlüsse auf eine potentielle Refoulement-Praxis Rumäniens nach Somalia, mithin den Verfolgerstaat im Falle des Beschwerdeführers, erlauben könnte, dass das Refoulement-Verbot einen Schutz vor Rückschiebung in einen Dublin-Staat beinhalte, in dem die Gefahr einer Abschiebung in den Verfolgerstaat bestehen könnte, dass die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung, so in der Beschwerdeschrift weiter, eine Rückschiebungskette auslösen und damit das Refoulement-Verbot indirekt verletzen könnte, wenn der Beschwerdeführer nach Rumänien überstellt würde, dass im vorliegenden Fall zu wiederholen ist, aus welchen Gründen das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 12. September 2022 den ersten Nichteintretensentscheid des SEM vom 30. August 2022 aufhob und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückwies, dass im genannten Urteil festgestellt wurde, das SEM habe im Rahmen der Verfügung vom 30. August 2022 sein Untermessen in rechtswidriger weise unterschritten, habe seine Abklärungspflicht verletzt und sei seiner Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen, dass weiter ausgeführt wurde, die Vorinstanz hätte angesichts konkreter Anhaltspunkte vertieft prüfen müssen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gebe, der Beschwerdeführer werde im Falle einer Überstellung nach Rumänien menschenunwürdige Zustände sowie kein faires Asylverfahren zu erwarten haben, und ob deshalb die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK bestehe, dass diesbezüglich dargelegt wurde, der Beschwerdeführer habe bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, er habe im Rahmen des in Rumänien durchgeführten Asylverfahrens, das mit einem negativen Entscheid abgeschlossen worden sei, keine Rechtsvertretung erhalten und unter unmenschlichen Bedingungen, nämlich ohne Nahrung und angemessene Unterkunft, leben müssen, wobei die dort anwesenden Asylsuchenden auch keinen Zugang zu medizinischer Unterstützung gehabt hätten, dass festgestellt wurde, die Vorinstanz sei in der Verfügung vom 30. August 2022 trotz dieser Vorbringen mit keinem Wort auf die aktuelle Situation in Rumänien eingegangen, dass das SEM entsprechend in der damaligen Verfügung auch die Frage einer möglichen Verpflichtung der Schweiz zum Selbsteintritt im Sinne der vorangehenden Erwägungen gänzlich unberücksichtigt gelassen habe, dass demgegenüber eine sachgerechte Ermessensausübung insbesondere eine fundierte Abklärung der Situation von Asylsuchenden in Rumänien beziehungsweise des aktuellen Zustands des dortigen Asylsystems voraussetze, dass das SEM angesichts der festgestellten Verletzungen seiner Abklärungspflicht und seiner Begründungspflicht aufgefordert wurde, die erforderlichen Massnahmen durchzuführen und dabei sein Ermessen gesetzeskonform auszuüben, dass die Vorinstanz dabei ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, es sei im vorliegenden Fall über die soeben erwähnten Aspekte hinaus auch abzuklären, aus welchen Gründen die zuständigen rumänischen Behörden das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnten, dass in diesem Zusammenhang auch auf zwei vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren abgegebene Beweismittel hingewiesen wurde, bei welchen es sich um eine Mitteilung der rumänischen Behörden mitsamt Übersetzung in die somalische Sprache handeln dürfte, wonach am 15. Juli 2022 sein Asylgesuch abgelehnt worden sei und ihm der betreffende Entscheid übermittelt werde, dass schliesslich festgestellt wurde, es sei ohne weiteres davon auszugehen, dass das SEM bei den zuständigen rumänischen Behörden den erstinstanzlichen Asylentscheid vom 15. Juli 2022 und den Entscheid der Beschwerdeinstanz vom 18. August 2022 werde erhältlich machen können, dass somit dem Urteil vom 12. September 2022 die unmissverständliche Aufforderung an das SEM zu entnehmen ist, bei den zuständigen rumänischen Behörden in Erfahrung zu bringen, aus welchen Gründen das in Rumänien gestellte Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnt wurde, dass den vorinstanzlichen Akten keinerlei Hinweis zu entnehmen ist, das Staatssekretariat habe im Anschluss an das Urteil vom 12. September 2022 irgendwelche Schritte unternommen, die Umstände der in Rumänien erfolgten Ablehnung des dortigen Asylgesuchs des Beschwerdeführers abzuklären, dass das SEM in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 4. Oktober 2022 im Wesentlichen ausführte, die Dublin-III-VO gebe den beteiligten Staaten nicht die Befugnis, die Korrektheit der nationalen Asylverfahren zu überprüfen, dass Rumänien die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) ratifiziert habe, womit die schweizerischen Behörden zu Recht davon ausgehen könnten, dass Rumänien seine entsprechenden Verpflichtungen erfülle, dass das Staatssekretariat weiter geltend machte, die Dublin-III-VO bilde keine Rechtsgrundlage, um die Akten eines anderen Mitgliedstaats des Dublin-Regimes erhältlich zu machen, dass Art. 31 und 32 Dublin-III-VO für den Austausch von Informationen enge Grenzen setzen würden, dass die Vorinstanz des Weiteren aus einem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 2022 (mit unvollständigem Nachweis; recte: Urteil F-2989/2022 vom 27. Juli 2022) zitierte, wonach - im Wesentlichen - keine Gründe für die Annahme bestehen würden, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Rumänien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, dass in Bezug auf die vorliegend angefochtene Verfügung zunächst festzustellen ist, dass das SEM den Aufforderungen im Urteil vom 12. September 2022 zwar insofern nachgekommen ist, als es sich unter Hinweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts mit der allgemeinen Situation von Asylsuchenden in Rumänien auseinandergesetzt hat, dass jedoch die Behauptung des Staatssekretariats, im Rahmen der Rechtsbestimmungen des Dublin-Regimes könnten keine Informationen zu einem in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführten Asylverfahren erhältlich gemacht werden, als offensichtlich unzutreffend zu bezeichnen ist, dass die Vorinstanz diesbezüglich auf Art. 34 Abs. 3 Dublin-III-VO hinzuweisen ist, wonach ein anderer Mitgliedstaat unter anderem ersucht werden kann, die Gründe für die bezüglich eines Asylgesuchs getroffene Entscheidung mitzuteilen, dass die Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts an das SEM, bei den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats des Dublin-Regimes zu einem dortigen Asylverfahren Auskünfte einzuholen, auch keineswegs als ungewöhnlich zu bezeichnen ist (vgl. zuletzt etwa Urteil des BVGer D-3180/2022 vom 19. September 2022 E. 6.2), was dem Staatssekretariat bekannt sein muss, dass die von Art. 34 Abs. 3 Dublin-III-VO verlangte Zustimmung des Beschwerdeführers zur Einholung von Auskünften bei den zuständigen rumänischen Behörden aufgrund der Beschwerdeschrift als gegeben zu erachten ist, dass nach dem Gesagten erneut festzustellen ist, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unzureichend abgeklärt hat und seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen ist, dass die Beschwerde daher gutzuheissen ist, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz beantragt werden, dass das SEM erneut aufzufordern ist, die erforderlichen Massnahmen durchzuführen, wobei abzuklären ist, aus welchen Gründen die zuständigen Behörden in Rumänien das dortige Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnten, dass die dabei sich ergebenden Erkenntnisse durch das SEM im Rahmen seiner erneuten Beurteilung angemessen zu berücksichtigen sein werden, dass aus gegebenem Anlass darauf hinzuweisen ist, dass die vorliegend getroffenen Anweisungen für das SEM verbindlich sind, indem das Urteilsdispositiv eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung "im Sinne der Erwägungen" vorsieht (vgl. Benoît Bovay, Procédure administrative, 2. Aufl., Bern 2015, S. 630, m.w.N.; Urteil des BGer 9C_340/2013 vom 25. Juni 2013 E. 3.1), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der Antrag, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, gegenstandslos wird, dass keine Parteientschädigung auszurichten ist, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Martin Scheyli Versand: