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D-3180/2022

D-3180/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-09-19 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hebt deshalb die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an das SEM zurück, sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet (vgl. BVGE 2011/30 E. 3, 2011/9 E. 5).

E. 2.3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Übernahme zugestimmt hat oder von dessen Zustimmung infolge unterlassener Antwort innerhalb der genannten Frist auszugehen ist, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO).

E. 3.4 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 23, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).

E. 3.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht; Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO).

E. 4.1 In ihrer Verfügung hielt die Vorinstanz fest, dass der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Datenbank Eurodac ergeben habe, dass er in Bulgarien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist sei und dort am (...) März 2022 ein Asylgesuch gestellt habe. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe dort kein Asylgesuch stellen wollen, vermöge nichts an der Feststellung zu ändern, dass er ein Asylgesuch in Bulgarien gestellt habe. Da die bulgarischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung bezogen hätten, sei gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO die Zuständigkeit für das weitere Verfahren an Bulgarien übergegangen. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in Bulgarien im Gefängnis gewesen, sei festzuhalten, dass es Bulgarien freistehe, Personen im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung und dem anwendbaren Völkerrecht zu inhaftieren. Bulgarien sei ein Rechtsstaat, der Beschwerdeführer könne bei der zuständigen Stelle Beschwerde einreichen, sollte er sich ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen. Des Weiteren gebe es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) und Art. 3 EMRK mit sich brächten. Das SEM gehe nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien in eine existenzielle Notlage geriete oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt werde. Da Bulgarien die Aufnahmerichtlinie umgesetzt habe, könne sich der Beschwerdeführer an die zuständigen Behörden wenden, um eine Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung zu erhalten. Zusätzlich könne er bei einer der karitativen Organisationen um Hilfe ersuchen. Im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2022 habe das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien «Unzulänglichkeiten» aufwiesen, jedoch keine Gründe dafür ersichtlich seien, dass systemische Schachstellen vorlägen. Das SEM gehe daher nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Bulgarien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt würde. Es seien trotz der Anwesenheit seines Bruder in der Schweiz auch keine Gründe ersichtlich, die die Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO erfordern würden. Es lägen auch keine Gründe vor die Souveränitätsklausel anzuwenden und der Beschwerdeführer habe keine gesundheitlichen Probleme geltend gemacht. Es sei in diesem Kontext darüber hinaus nicht ersichtlich, dass ihm in Bulgarien keine angemessene medizinische Versorgung zuteil werden würde, allfälligen medizinischen Problemen werde zudem im Zuge der Überstellung Rechnung getragen. Da Bulgarien demnach für das Asylgesuch zuständig sei und die Schweiz die Souveränitätsklausel nicht anwende, werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht zu haben, vielmehr macht er in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz sei ihrer «zentralen Aufgabe» der Überprüfung, ob individuelle Gründe vorliegen, welche einer Wegweisung aus der Schweiz entgegenstehen, nicht nachgekommen. Die Vorinstanz habe die aus der Untersuchungsmaxime folgende Verpflichtung zur umfassenden Erstellung des entscheidrelevanten Sachverhalts substanziell verletzt. Dies folge unter anderem daraus, dass es in Bulgarien für Asylsuchende massive und schwerwiegende Mängel des Asylsystems gäbe, die einen Selbsteitritt rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer verweist in diesem Kontext neben älteren Berichten insbesondere auf die geänderte Situation durch die Ankunft vieler schutzbedürftiger Personen aus der Ukraine, die eine Verschärfung der dem Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2022 zugrundeliegenden Ausgangslage darstelle, das die Situation bereits als besorgniserregend bezeichnet habe. Das grösste Problem stelle der Ausschluss von staatlichen Leistungen für Dublin-Rückehrende dar, weswegen dem Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr kein durchsetzbarer Anspruch auf Unterkunft und medizinische Versorgung zukomme. Das SEM habe es in diesem Kontext unterlassen, einzelfallbezogen seine persönlichen Erfahrungen miteinzubeziehen und in seinen Ausführungen im Wesentlichen pauschal auf die rechtlichen Verpflichtungen Bulgariens und einzelne Entscheidungen aus der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen. Die allgemeine Lage in Bulgarien sei zudem durch die Ankunft vieler schutzbedürftiger Personen aus der Ukraine noch prekärer geworden, was durch öffentlich zugängliche Berichte und das selbst Erlebte bestätigt werde. Dies würde sich auf das ohnehin schon an seine Grenzen stossende Aufnahmesystem auswirken und mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer weiteren Verschlechterung der Aufnahmebedingungen führen, womit sich die Vorinstanz gar nicht auseinandergesetzt habe, weshalb der Verfügung ein unvollständiger Sachverhalt zugrunde liege. Zudem habe das SEM als Folge des unvollständig erhobenen Sachverhalts auch eine fehlerhafte Ermessensentscheidung getroffen, da es nicht alle relevanten Gesichtspunkte berücksichtigt habe.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung verweist das SEM darauf, dass es an seinen Erwägungen aus der Verfügung vom 12. Juli 2022 vollumfänglich festhalte. Des Weiteren führt es aus, dass der Zuzug ukrainischer Kriegsflüchtlinge bisher nicht dazu geführt habe, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom Vorliegen systemischer Mängel ausgehe. Bulgarien werde im Rahmen des Kohäsionsfonds von der Schweiz bei der Bewältigung der aktuellen Herausforderungen als Förderland berücksichtigt, ein Verzicht auf Dublin-Verfahren sei aber nicht vorgesehen. Infolge des Konflikts seien 532'000 unkrainische Staatsangehörige nach Bulgarien eingereist, von denen 123'000 Personen sich für einen temporären Schutzstatus registriert hätten. Von diesen hielten sich noch etwa 85'000 Personen in Bulgarien auf und etwa 21'000 Personen seien von den bulgarischen Behörden untergebracht worden. Bulgarien sei dementsprechend primär ein Transitland. Das Dublin-System kenne keinen Aussetzungsmechanismus und Bulgarien (anders als Polen, die Slowakei, Tschechien, Ungarn und Rumänien) habe auch keine Mitteilung an die anderen Dublin-Mitgliedstaaten gemacht, in der um ein Absehen von Dublin-Überstellungen gebeten wurde, woraus zu schliessen sei, dass Bulgarien keine Überlastung seines Asylsystems fürchte. Zudem habe sich die Situation in der Ukraine deutlich verbessert, so dass sich die Anzahl der ein- und ausreisenden Personen die Waage halte und etwa Rumänien der Wiederaufnahme von Dublin-Überstellungen zugestimmt habe. Im Hinblick auf die medizinische Versorgung bestehe zudem aufgrund der Herkunft und der Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers kein offensichtlicher Konflikt mit ukrainischen Schutzsuchenden um verfügbare Ärzte. Im Kontext der Prüfung des Selbsteintrittsrecht führt die Vorinstanz an, dass sich der Beschwerdeführer nur relativ kurz in Bulgarien aufgehalten habe und nach einer Rücküberstellung nicht als Neuankömmling behandelt würde, sondern in ein hängiges Asylverfahren und die entsprechenden Strukturen integriert würde. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Vermutung der völker- und gemeinschaftsrechtskonformen Behandlung ernsthaft zu erschüttern.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer verweist in seiner Replik auf das Vorbringen in der Beschwerde und führt darüber hinaus aus, dass die Einschätzung der Vorinstanz der prekären Lage in Bulgarien weiterhin nicht gerecht werde. Für ihn bestehe ein reales Risiko einer EMRK-Verletzung wodurch das Selbsteintrittsrecht zu einer Selbsteintrittspflicht werde. Insbesondere widersprächen neuere Berichte zum Einfluss der Fluchtbewegungen aus der Ukraine der Einschätzung des SEM diametral, insbesondere sei gerade nicht gesichert, dass er bei einer allfälligen Rückkehr als asylsuchende Person behandelt und in die entsprechenden Asylstrukturen intergiert würde. Vielmehr sei nicht klar, ob der Asylantrag bereits in Abwesenheit abgelehnt worden sei und er dementsprechend als «irregulärer Migrant» behandelt würde. Bei afghanischen Personen habe die Schutzquote in den letzten Jahren zwischen 1.5% und 4% gelegen und diese sei auch nach August 2021 lediglich auf 10% angestiegen. Es sei notwendig, dass das SEM im Einzelfall vertiefte Abklärungen vornehme, wenn der Verdacht bestehe, das Asylverfahren in Bulgarien sei nicht ordnungsgemäss abgelaufen, und es bestehe die Gefahr einer Kettenabschiebung. Mit der in der angefochtenen Verfügung vorgenommenen Einschätzung habe das SEM dem vorliegenden Fall in verschiedener Weise nicht angemessen Rechnung getragen. In diesem Kontext fehle es auch an der notwendigen Einholung einer individuellen Garantieerklärung von den bulgarischen Behörden bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren sowie angemessener Aufnahmebedingungen und eines fairen und diskriminierungsfreien Asylverfahrens, so dass auch in dieser Hinsicht der Sachverhalt unvollständig erstellt sei. Er halte dementsprechend an den Rechtsbegehren aus der Beschwerde fest.

E. 5.1 Der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers ergab, dass er am (...) März 2022 in Bulgarien und am (...) April 2022 in Österreich Asylgesuche eingereicht hatte. Er bestritt das Ergebnis des Fingerabdruckvergleichs nicht. Somit steht fest, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien und in Österreich als asylsuchende Person registriert wurde.

E. 5.2 Die bulgarischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen vom 3. Juni 2022 innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Bulgariens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens ist somit gegeben.

E. 5.3 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, der Beschwerdeführer werde im Falle einer Überstellung nach Bulgarien menschenunwürdige Zustände sowie kein faires Asylverfahren zu erwarten haben, weil dasselbe und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende dort systemische Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich brächten. Asylsuchende können gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts aus der Souveränitätsklausel keine unmittelbar rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten (vgl. BVGE 2010/45). Im Beschwerdeverfahren können sie sich jedoch auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des Völkerrechts oder einer Norm des Landesrechts - insbesondere auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) - berufen, die einer Überstellung entgegensteht. Ist die Rüge begründet, muss die Souveränitätsklausel angewendet werden, und die Schweiz ist gehalten, sich für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig zu erklären (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).

E. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Lage von Asylsuchenden in Bulgarien im Hinblick auf die Durchführung von Überstellungen im Rahmen von Dublin-Verfahren in einem länderspezifischen Koordinationsentscheid (vgl. Urteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 [als Referenzurteil publiziert]) einer einlässlichen Prüfung unterzogen.

E. 5.4.1 Das Gericht stellte im dortigen Asylverfahren und bei den Aufenthaltsbedingungen von Asylsuchenden erhebliche Unzulänglichkeiten fest. Die erkannten Probleme lassen indes nicht den Schluss zu, es bestünden systemische Mängel, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich brächten und es rechtfertigten, generell auf die Überstellung von Asylsuchenden nach Bulgarien zu verzichten (vgl. a.a.O., E. 6.6.7). Dies schliesst aber nicht aus, dass im Einzelfall von der Überstellung abzusehen ist, weil für die betroffene Person eine konkrete und ernsthafte Gefahr besteht, bei einem Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 EU-Grundrechtecharta oder Art. 3 EMRK zu erleiden (vgl. a.a.O., E. 6.6.9). Es ist somit im Einzelfall zu prüfen, ob Hinweise auf die Gefahr einer entsprechenden Rechtsverletzung bestehen.

E. 5.4.2 Gemäss Auffassung des Gerichts folgt aus den festgestellten Defiziten nicht, dass Asylsuchenden in Bulgarien systematisch die Möglichkeit einer korrekten Prüfung ihrer Asylgesuche verwehrt wird (vgl. a.a.O., E. 6.6.7). Vorliegend befürchtet der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass in Bulgarien nur wenige der afghanischen Asylsuchenden als schutzberechtigt anerkannt werden, er könnte im Falle des Vollzugs der Wegweisung nach Bulgarien nach Afghanistan ausgeschafft werden, ohne dass sein Asylgesuch durch die bulgarischen Behörden rechtskonform geprüft würde. Dem Referenzurteil ist zu entnehmen, dass in den Jahren 2017 und 2018 in der Tat nur 1.5 % beziehungsweise 6 % der afghanischen Staatsangehörigen als schutzberechtigt anerkannt wurden (vgl. a.a.O., E. 6.6.1 S. 30). Diese Praxis scheint sich in Anbetracht des Länderberichts der Asylum Information Database AIDA (Asylum Report Database, Country Report: Bulgaria, 2020 Update, S. 49) auch in den Jahren 2019 und 2020 nicht grundlegend geändert zu haben. So wurde im Jahr 2019 4 % der afghanischen Asylsuchenden Schutz gewährt, im Jahr 2020 sank die Schutzquote auf 1 %. Auch bis Ende 2021 wurden die Asylgesuche von afghanischen Staatsangehörigen, die nach den Ereignissen von August 2021 - Übernahme der Macht durch die Taliban - gestellt wurden, von den bulgarischen Asylbehörden als unbegründet eingestuft (AIDA, Asylum Report Database, Country Report: Bulgaria, 2021 Update, S. 12). Der Beschwerdeführer gab im Rahmen des Dublin-Gesprächs an, er sei mehrere Tage in einer Autowerkstatt unter unwürdigen Bedingungen inhaftiert und dort auch geschlagen worden. Zudem sei ihm trotz einer Erkrankung mit Fieber die medizinische Behandlung vorenthalten worden. Weitere Angaben zum Stand des Asylverfahrens machte der Beschwerdeführer nicht. Da er afghanischer Staatsangehöriger ist, stellt sich unter Hinweis auf die vorstehend geschilderte Asylpraxis in Bulgarien und seine Aussagen die Frage, ob sein Asylgesuch durch die bulgarischen Behörden in einer Weise geprüft würde, die dem Non-Refoulement-Gebot ausreichend Rechnung trägt (vgl. dazu insbesondere Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-1569/2022 vom 26. Juli 2022 E.8.2). Da die bulgarischen Behörden das Rückübernahmegesuch des SEM unbeantwortet liessen, ist über den Stand des Asylverfahrens des Beschwerdeführers in Bulgarien nichts bekannt. Somit ist auch nicht bekannt, in welche rechtliche und tatsächliche Situation er zurückkehren würde.

E. 5.5 Somit erweist sich, dass der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich nicht ausreichend abgeklärt ist.

E. 6.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb dessen Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Auswirkungen zur Aufhebung des betreffenden Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Vorliegend sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, mittels durch das Gericht vorzunehmender weiterer Sachverhaltsabklärungen eine Heilung der Gehörsverletzung vorzunehmen, zumal dem Beschwerdeführer dadurch eine Instanz verloren ginge und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz nicht mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann.

E. 6.2 Aufgrund des vorstehend Gesagten ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache ist zur weiteren vollständigen Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen. Dabei wird das SEM bei den bulgarischen Behörden Abklärungen zum Stand des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zu machen haben und sich mit seinen konkret begründeten Befürchtungen, die bulgarischen Behörden würden ihn nach Afghanistan zurückschaffen und damit das Gebot des Non-Refoulement verletzen, auseinanderzusetzen haben. Abhängig vom Ergebnis der Abklärungen, wird das SEM - sollte es erneut die Fällung eines Nichteintretensentscheids beabsichtigen - zudem zu prüfen haben, ob es aufgrund der aktuellen zusätzlichen Belastung des bulgarischen Aufnahmesystems durch Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine von den bulgarischen Behörden eine Zusicherung, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien adäquat untergebracht und medizinisch behandelt würde, einzuholen hat. Nach rechtsgenüglicher Erstellung des Sachverhalts wird das SEM unter Berücksichtigung aller Sachverhaltselemente einen neuen Entscheid zu fällen haben.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 8 Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren durch die ihm zugewiesene Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102f Abs. 1 i.V.m. Art. 102h Abs. 3 AsylG vertreten war, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden, ist keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3180/2022 Urteil vom 19. September 2022 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiber Constantin Hruschka. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Denis Arestov, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 12. Juli 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan suchte am 28. April 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Die Abklärungen des SEM ergaben, dass er zuvor bereits am (...) März 2022 in Bulgarien und am (...) April 2022 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte. B. Am 5. Mai 2022 fand die Personalienaufnahme im Rahmen einer ZEMIS-Direkterfassung statt. C. Anlässlich des Gesprächs gemäss Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Bulgariens und Österreichs gewährt. Im Hinblick auf Bulgarien machte er geltend, dass er dort kein Asylgesuch habe stellen wollen und zur Fingerabdrucksabgabe gezwungen worden sei. In der Schweiz lebe ferner sein Bruder, weshalb er hier bleiben möchte. D. Am 3. Juni 2022 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 23 Abs. 1 Dublin-III-VO. Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. E. Mit Verfügung vom 12. Juli 2022 (eröffnet am 14. Juli 2022) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein (Dispositiv-Ziffer 1) und verfügte die Wegweisung nach Bulgarien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei (Dispositiv-Ziffer 2). Es verfügte, dass der Beschwerdeführer die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist verlassen müsse, ansonsten er inhaftiert und unter Zwang nach Bulgarien zurückgeführt werden könne (Dispositiv-Ziffer 3). Gleichzeitig wurde der Kanton B.______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt (Dispositiv-Ziffer 4) und festgestellt, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (Dispositiv-Ziffer 6). Schliesslich wurden ihm die editionspflichtigen Akten ausgehändigt (Dispositiv-Ziffer 5). F. Mit Beschwerde vom 21. Juli 2022 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, die Verfügung vom 12. Juli 2022 sei aufzuheben, auf sein Asylgesuch sei einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter beantragte er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht beantragte er einen Vollzugsstopp mittels einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme, die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit superprovisorischer Massnahme vom 22. Juli 2022 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. H. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2022 hiess das Bundesverwaltungsgericht, das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz ein, sich vernehmen zu lassen. I. In seiner Stellungnahme vom 4. August 2022 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Verfügung vom 5. August 2022 wurde dem Beschwerdeführer das Replikrecht zur vorinstanzlichen Vernehmlassung eingeräumt. Der Beschwerdeführer reichte am 17. August 2022 eine Replik ein, auf die soweit wesentlich in den Erwägungen näher eingegangen wird. K. Die vorinstanzlichen Akten liegen dem Bundesverwaltungsgericht seit dem 22. Juli 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hebt deshalb die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an das SEM zurück, sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet (vgl. BVGE 2011/30 E. 3, 2011/9 E. 5). 2.3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Übernahme zugestimmt hat oder von dessen Zustimmung infolge unterlassener Antwort innerhalb der genannten Frist auszugehen ist, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO). 3.4. Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 23, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 3.5. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht; Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). 4. 4.1. In ihrer Verfügung hielt die Vorinstanz fest, dass der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Datenbank Eurodac ergeben habe, dass er in Bulgarien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist sei und dort am (...) März 2022 ein Asylgesuch gestellt habe. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe dort kein Asylgesuch stellen wollen, vermöge nichts an der Feststellung zu ändern, dass er ein Asylgesuch in Bulgarien gestellt habe. Da die bulgarischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung bezogen hätten, sei gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO die Zuständigkeit für das weitere Verfahren an Bulgarien übergegangen. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in Bulgarien im Gefängnis gewesen, sei festzuhalten, dass es Bulgarien freistehe, Personen im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung und dem anwendbaren Völkerrecht zu inhaftieren. Bulgarien sei ein Rechtsstaat, der Beschwerdeführer könne bei der zuständigen Stelle Beschwerde einreichen, sollte er sich ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen. Des Weiteren gebe es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) und Art. 3 EMRK mit sich brächten. Das SEM gehe nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien in eine existenzielle Notlage geriete oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt werde. Da Bulgarien die Aufnahmerichtlinie umgesetzt habe, könne sich der Beschwerdeführer an die zuständigen Behörden wenden, um eine Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung zu erhalten. Zusätzlich könne er bei einer der karitativen Organisationen um Hilfe ersuchen. Im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2022 habe das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien «Unzulänglichkeiten» aufwiesen, jedoch keine Gründe dafür ersichtlich seien, dass systemische Schachstellen vorlägen. Das SEM gehe daher nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Bulgarien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt würde. Es seien trotz der Anwesenheit seines Bruder in der Schweiz auch keine Gründe ersichtlich, die die Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO erfordern würden. Es lägen auch keine Gründe vor die Souveränitätsklausel anzuwenden und der Beschwerdeführer habe keine gesundheitlichen Probleme geltend gemacht. Es sei in diesem Kontext darüber hinaus nicht ersichtlich, dass ihm in Bulgarien keine angemessene medizinische Versorgung zuteil werden würde, allfälligen medizinischen Problemen werde zudem im Zuge der Überstellung Rechnung getragen. Da Bulgarien demnach für das Asylgesuch zuständig sei und die Schweiz die Souveränitätsklausel nicht anwende, werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 4.2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht zu haben, vielmehr macht er in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz sei ihrer «zentralen Aufgabe» der Überprüfung, ob individuelle Gründe vorliegen, welche einer Wegweisung aus der Schweiz entgegenstehen, nicht nachgekommen. Die Vorinstanz habe die aus der Untersuchungsmaxime folgende Verpflichtung zur umfassenden Erstellung des entscheidrelevanten Sachverhalts substanziell verletzt. Dies folge unter anderem daraus, dass es in Bulgarien für Asylsuchende massive und schwerwiegende Mängel des Asylsystems gäbe, die einen Selbsteitritt rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer verweist in diesem Kontext neben älteren Berichten insbesondere auf die geänderte Situation durch die Ankunft vieler schutzbedürftiger Personen aus der Ukraine, die eine Verschärfung der dem Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2022 zugrundeliegenden Ausgangslage darstelle, das die Situation bereits als besorgniserregend bezeichnet habe. Das grösste Problem stelle der Ausschluss von staatlichen Leistungen für Dublin-Rückehrende dar, weswegen dem Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr kein durchsetzbarer Anspruch auf Unterkunft und medizinische Versorgung zukomme. Das SEM habe es in diesem Kontext unterlassen, einzelfallbezogen seine persönlichen Erfahrungen miteinzubeziehen und in seinen Ausführungen im Wesentlichen pauschal auf die rechtlichen Verpflichtungen Bulgariens und einzelne Entscheidungen aus der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen. Die allgemeine Lage in Bulgarien sei zudem durch die Ankunft vieler schutzbedürftiger Personen aus der Ukraine noch prekärer geworden, was durch öffentlich zugängliche Berichte und das selbst Erlebte bestätigt werde. Dies würde sich auf das ohnehin schon an seine Grenzen stossende Aufnahmesystem auswirken und mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer weiteren Verschlechterung der Aufnahmebedingungen führen, womit sich die Vorinstanz gar nicht auseinandergesetzt habe, weshalb der Verfügung ein unvollständiger Sachverhalt zugrunde liege. Zudem habe das SEM als Folge des unvollständig erhobenen Sachverhalts auch eine fehlerhafte Ermessensentscheidung getroffen, da es nicht alle relevanten Gesichtspunkte berücksichtigt habe. 4.3. In seiner Vernehmlassung verweist das SEM darauf, dass es an seinen Erwägungen aus der Verfügung vom 12. Juli 2022 vollumfänglich festhalte. Des Weiteren führt es aus, dass der Zuzug ukrainischer Kriegsflüchtlinge bisher nicht dazu geführt habe, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom Vorliegen systemischer Mängel ausgehe. Bulgarien werde im Rahmen des Kohäsionsfonds von der Schweiz bei der Bewältigung der aktuellen Herausforderungen als Förderland berücksichtigt, ein Verzicht auf Dublin-Verfahren sei aber nicht vorgesehen. Infolge des Konflikts seien 532'000 unkrainische Staatsangehörige nach Bulgarien eingereist, von denen 123'000 Personen sich für einen temporären Schutzstatus registriert hätten. Von diesen hielten sich noch etwa 85'000 Personen in Bulgarien auf und etwa 21'000 Personen seien von den bulgarischen Behörden untergebracht worden. Bulgarien sei dementsprechend primär ein Transitland. Das Dublin-System kenne keinen Aussetzungsmechanismus und Bulgarien (anders als Polen, die Slowakei, Tschechien, Ungarn und Rumänien) habe auch keine Mitteilung an die anderen Dublin-Mitgliedstaaten gemacht, in der um ein Absehen von Dublin-Überstellungen gebeten wurde, woraus zu schliessen sei, dass Bulgarien keine Überlastung seines Asylsystems fürchte. Zudem habe sich die Situation in der Ukraine deutlich verbessert, so dass sich die Anzahl der ein- und ausreisenden Personen die Waage halte und etwa Rumänien der Wiederaufnahme von Dublin-Überstellungen zugestimmt habe. Im Hinblick auf die medizinische Versorgung bestehe zudem aufgrund der Herkunft und der Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers kein offensichtlicher Konflikt mit ukrainischen Schutzsuchenden um verfügbare Ärzte. Im Kontext der Prüfung des Selbsteintrittsrecht führt die Vorinstanz an, dass sich der Beschwerdeführer nur relativ kurz in Bulgarien aufgehalten habe und nach einer Rücküberstellung nicht als Neuankömmling behandelt würde, sondern in ein hängiges Asylverfahren und die entsprechenden Strukturen integriert würde. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Vermutung der völker- und gemeinschaftsrechtskonformen Behandlung ernsthaft zu erschüttern. 4.4. Der Beschwerdeführer verweist in seiner Replik auf das Vorbringen in der Beschwerde und führt darüber hinaus aus, dass die Einschätzung der Vorinstanz der prekären Lage in Bulgarien weiterhin nicht gerecht werde. Für ihn bestehe ein reales Risiko einer EMRK-Verletzung wodurch das Selbsteintrittsrecht zu einer Selbsteintrittspflicht werde. Insbesondere widersprächen neuere Berichte zum Einfluss der Fluchtbewegungen aus der Ukraine der Einschätzung des SEM diametral, insbesondere sei gerade nicht gesichert, dass er bei einer allfälligen Rückkehr als asylsuchende Person behandelt und in die entsprechenden Asylstrukturen intergiert würde. Vielmehr sei nicht klar, ob der Asylantrag bereits in Abwesenheit abgelehnt worden sei und er dementsprechend als «irregulärer Migrant» behandelt würde. Bei afghanischen Personen habe die Schutzquote in den letzten Jahren zwischen 1.5% und 4% gelegen und diese sei auch nach August 2021 lediglich auf 10% angestiegen. Es sei notwendig, dass das SEM im Einzelfall vertiefte Abklärungen vornehme, wenn der Verdacht bestehe, das Asylverfahren in Bulgarien sei nicht ordnungsgemäss abgelaufen, und es bestehe die Gefahr einer Kettenabschiebung. Mit der in der angefochtenen Verfügung vorgenommenen Einschätzung habe das SEM dem vorliegenden Fall in verschiedener Weise nicht angemessen Rechnung getragen. In diesem Kontext fehle es auch an der notwendigen Einholung einer individuellen Garantieerklärung von den bulgarischen Behörden bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren sowie angemessener Aufnahmebedingungen und eines fairen und diskriminierungsfreien Asylverfahrens, so dass auch in dieser Hinsicht der Sachverhalt unvollständig erstellt sei. Er halte dementsprechend an den Rechtsbegehren aus der Beschwerde fest. 5. 5.1. Der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers ergab, dass er am (...) März 2022 in Bulgarien und am (...) April 2022 in Österreich Asylgesuche eingereicht hatte. Er bestritt das Ergebnis des Fingerabdruckvergleichs nicht. Somit steht fest, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien und in Österreich als asylsuchende Person registriert wurde. 5.2. Die bulgarischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen vom 3. Juni 2022 innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Bulgariens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens ist somit gegeben. 5.3. Gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, der Beschwerdeführer werde im Falle einer Überstellung nach Bulgarien menschenunwürdige Zustände sowie kein faires Asylverfahren zu erwarten haben, weil dasselbe und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende dort systemische Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich brächten. Asylsuchende können gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts aus der Souveränitätsklausel keine unmittelbar rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten (vgl. BVGE 2010/45). Im Beschwerdeverfahren können sie sich jedoch auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des Völkerrechts oder einer Norm des Landesrechts - insbesondere auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) - berufen, die einer Überstellung entgegensteht. Ist die Rüge begründet, muss die Souveränitätsklausel angewendet werden, und die Schweiz ist gehalten, sich für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig zu erklären (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). 5.4. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Lage von Asylsuchenden in Bulgarien im Hinblick auf die Durchführung von Überstellungen im Rahmen von Dublin-Verfahren in einem länderspezifischen Koordinationsentscheid (vgl. Urteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 [als Referenzurteil publiziert]) einer einlässlichen Prüfung unterzogen. 5.4.1. Das Gericht stellte im dortigen Asylverfahren und bei den Aufenthaltsbedingungen von Asylsuchenden erhebliche Unzulänglichkeiten fest. Die erkannten Probleme lassen indes nicht den Schluss zu, es bestünden systemische Mängel, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich brächten und es rechtfertigten, generell auf die Überstellung von Asylsuchenden nach Bulgarien zu verzichten (vgl. a.a.O., E. 6.6.7). Dies schliesst aber nicht aus, dass im Einzelfall von der Überstellung abzusehen ist, weil für die betroffene Person eine konkrete und ernsthafte Gefahr besteht, bei einem Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 EU-Grundrechtecharta oder Art. 3 EMRK zu erleiden (vgl. a.a.O., E. 6.6.9). Es ist somit im Einzelfall zu prüfen, ob Hinweise auf die Gefahr einer entsprechenden Rechtsverletzung bestehen. 5.4.2. Gemäss Auffassung des Gerichts folgt aus den festgestellten Defiziten nicht, dass Asylsuchenden in Bulgarien systematisch die Möglichkeit einer korrekten Prüfung ihrer Asylgesuche verwehrt wird (vgl. a.a.O., E. 6.6.7). Vorliegend befürchtet der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass in Bulgarien nur wenige der afghanischen Asylsuchenden als schutzberechtigt anerkannt werden, er könnte im Falle des Vollzugs der Wegweisung nach Bulgarien nach Afghanistan ausgeschafft werden, ohne dass sein Asylgesuch durch die bulgarischen Behörden rechtskonform geprüft würde. Dem Referenzurteil ist zu entnehmen, dass in den Jahren 2017 und 2018 in der Tat nur 1.5 % beziehungsweise 6 % der afghanischen Staatsangehörigen als schutzberechtigt anerkannt wurden (vgl. a.a.O., E. 6.6.1 S. 30). Diese Praxis scheint sich in Anbetracht des Länderberichts der Asylum Information Database AIDA (Asylum Report Database, Country Report: Bulgaria, 2020 Update, S. 49) auch in den Jahren 2019 und 2020 nicht grundlegend geändert zu haben. So wurde im Jahr 2019 4 % der afghanischen Asylsuchenden Schutz gewährt, im Jahr 2020 sank die Schutzquote auf 1 %. Auch bis Ende 2021 wurden die Asylgesuche von afghanischen Staatsangehörigen, die nach den Ereignissen von August 2021 - Übernahme der Macht durch die Taliban - gestellt wurden, von den bulgarischen Asylbehörden als unbegründet eingestuft (AIDA, Asylum Report Database, Country Report: Bulgaria, 2021 Update, S. 12). Der Beschwerdeführer gab im Rahmen des Dublin-Gesprächs an, er sei mehrere Tage in einer Autowerkstatt unter unwürdigen Bedingungen inhaftiert und dort auch geschlagen worden. Zudem sei ihm trotz einer Erkrankung mit Fieber die medizinische Behandlung vorenthalten worden. Weitere Angaben zum Stand des Asylverfahrens machte der Beschwerdeführer nicht. Da er afghanischer Staatsangehöriger ist, stellt sich unter Hinweis auf die vorstehend geschilderte Asylpraxis in Bulgarien und seine Aussagen die Frage, ob sein Asylgesuch durch die bulgarischen Behörden in einer Weise geprüft würde, die dem Non-Refoulement-Gebot ausreichend Rechnung trägt (vgl. dazu insbesondere Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-1569/2022 vom 26. Juli 2022 E.8.2). Da die bulgarischen Behörden das Rückübernahmegesuch des SEM unbeantwortet liessen, ist über den Stand des Asylverfahrens des Beschwerdeführers in Bulgarien nichts bekannt. Somit ist auch nicht bekannt, in welche rechtliche und tatsächliche Situation er zurückkehren würde. 5.5. Somit erweist sich, dass der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich nicht ausreichend abgeklärt ist. 6. 6.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb dessen Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Auswirkungen zur Aufhebung des betreffenden Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Vorliegend sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, mittels durch das Gericht vorzunehmender weiterer Sachverhaltsabklärungen eine Heilung der Gehörsverletzung vorzunehmen, zumal dem Beschwerdeführer dadurch eine Instanz verloren ginge und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz nicht mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann. 6.2. Aufgrund des vorstehend Gesagten ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache ist zur weiteren vollständigen Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen. Dabei wird das SEM bei den bulgarischen Behörden Abklärungen zum Stand des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zu machen haben und sich mit seinen konkret begründeten Befürchtungen, die bulgarischen Behörden würden ihn nach Afghanistan zurückschaffen und damit das Gebot des Non-Refoulement verletzen, auseinanderzusetzen haben. Abhängig vom Ergebnis der Abklärungen, wird das SEM - sollte es erneut die Fällung eines Nichteintretensentscheids beabsichtigen - zudem zu prüfen haben, ob es aufgrund der aktuellen zusätzlichen Belastung des bulgarischen Aufnahmesystems durch Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine von den bulgarischen Behörden eine Zusicherung, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien adäquat untergebracht und medizinisch behandelt würde, einzuholen hat. Nach rechtsgenüglicher Erstellung des Sachverhalts wird das SEM unter Berücksichtigung aller Sachverhaltselemente einen neuen Entscheid zu fällen haben.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

8. Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren durch die ihm zugewiesene Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102f Abs. 1 i.V.m. Art. 102h Abs. 3 AsylG vertreten war, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden, ist keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. Die Verfügung des SEM vom 12. Juli 2022 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Constantin Hruschka