Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 19 September 2022 E. 5.4.2), dass auch davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in- ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge- tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern ihn wieder aufzu-
D-5240/2022 Seite 6 nehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz (inklusive seine Vor- bringen betreffend die Ermordung seines Bruders durch die Taliban) unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass er im Dublin-Gespräch vom 27. Juni 2022 angab, ihm gehe es sowohl physisch als auch psychisch gut, wobei er wegen Allergien und Hals- schmerzen beim Arzt gewesen sei, dass der Beschwerdeführer gemäss Arztbericht vom 21. Juli 2022 unter juckendem Hautausschlag/Scabies litt, die Behandlung jedoch am 3. Au- gust 2022 abgeschlossen wurde, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, um allfällige zukünftige physische und psychologische Beschwerden des Be- schwerdeführers angemessen zu behandeln, wobei keine Hinweise vorlie- gen, wonach Italien ihm eine adäquate medizinische Behandlung verwei- gern würde (vgl. Urteil des BVGer D-4651/2022 vom 20. Oktober 2022), dass somit auch sein Antrag, weiterhin medizinische Leistungen in der Schweiz zu erhalten, möglicherweise bezüglich seiner schmerzempfindli- chen Zähne (vgl. zahnmedizinischer Bericht vom 28. Juli 2022) – in einem Racheabstrich vom 25. August 2022 wurde Corynebacterium diphtheriae nicht nachgewiesen (vgl. Laborbericht vom 29. August 2022), ins Leere zielt, dass Mitgliedstaaten jedenfalls die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Be- handlung von Krankheiten und psychischen Störungen umfasst, den An- tragsstellenden zugänglich machen müssen (vgl. 19 Abs. 1 und 2 Aufnah- merichtlinie), dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Italien würde ihm die minimalen Lebensbedingungen vorent- halten, und er nötigenfalls die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen ebenfalls auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahme- richtlinie), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
D-5240/2022 Seite 7 dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung so- wie auf Verzicht eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa- ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung abzuweisen ist (vgl. Art. 102m Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5240/2022 Seite 8
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird vollum- fänglich abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Angela Hefti Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5240/2022 Urteil vom 23. November 2022 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Angela Hefti. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. November 2022 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 17. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 9. November 2022 - eröffnet am 11. November 2022 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-deführer verfügte, dass die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat am 9. November 2022 niederlegte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. November 2022 in eigenem Namen gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei einzutreten und ein nationales Asylverfahren durchzuführen, dass er in formeller Hinsicht um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Rechtsverbeiständung ersuchte, dass er zur Stützung seiner Vorbringen zwei Fotografien (seines Bruders, der von den Taliban ermordet worden sei sowie einer Gruppe junger Männer mit entblössten Oberkörpern - angeblich der Rückschiebung des Beschwerdeführers von Bulgarien in die Türkei) einreichte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 17. November 2022 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), soweit beantragt wird, auf das Asylgesuch sei einzutreten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 8. Mai 2022 in Italien registriert worden war, dass das SEM die italienischen Behörden am 30. Juni 2022 demnach zu Recht um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte, dass dieses Gesuch innert der in Art. 22 Abs. 1 und Abs. 7 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet blieb, womit dem Aufnahmegesuch durch die italienischen Behörden stillschweigend stattgegeben worden ist, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass betreffend den Einwand, er sei aufgrund der Menschenrechtssituation in Italien in die Schweiz gekommen, zu entgegnen ist, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwach-stellen - keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. Referenzurteil des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.2 m.w.H.), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen, die italienische Polizei habe ihn eingesperrt, er habe keine humanitäre Hilfe erhalten, es sei nicht sicher, ob er in Italien Asyl erhalten werde und indirekt, er würde in Italien keinen Zugang zur medizinischen Versorgung erhalten, implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass er nach Italien - und nicht nach Bulgarien - zurückkehren wird, womit sich die Frage einer allfälligen Rückschiebung von Bulgarien in die Türkei, vorliegend nicht stellt (vgl. dazu Urteil des BVGer D-3180/2022 vom 19. September 2022 E. 5.4.2), dass auch davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz (inklusive seine Vorbringen betreffend die Ermordung seines Bruders durch die Taliban) unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass er im Dublin-Gespräch vom 27. Juni 2022 angab, ihm gehe es sowohl physisch als auch psychisch gut, wobei er wegen Allergien und Halsschmerzen beim Arzt gewesen sei, dass der Beschwerdeführer gemäss Arztbericht vom 21. Juli 2022 unter juckendem Hautausschlag/Scabies litt, die Behandlung jedoch am 3. August 2022 abgeschlossen wurde, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, um allfällige zukünftige physische und psychologische Beschwerden des Beschwerdeführers angemessen zu behandeln, wobei keine Hinweise vorliegen, wonach Italien ihm eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde (vgl. Urteil des BVGer D-4651/2022 vom 20. Oktober 2022), dass somit auch sein Antrag, weiterhin medizinische Leistungen in der Schweiz zu erhalten, möglicherweise bezüglich seiner schmerzempfindlichen Zähne (vgl. zahnmedizinischer Bericht vom 28. Juli 2022) - in einem Racheabstrich vom 25. August 2022 wurde Corynebacterium diphtheriae nicht nachgewiesen (vgl. Laborbericht vom 29. August 2022), ins Leere zielt, dass Mitgliedstaaten jedenfalls die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und psychischen Störungen umfasst, den Antragsstellenden zugänglich machen müssen (vgl. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie), dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Italien würde ihm die minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er nötigenfalls die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen ebenfalls auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Verzicht eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung abzuweisen ist (vgl. Art. 102m Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird vollumfänglich abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Angela Hefti Versand: