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D-4651/2022

D-4651/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-10-20 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4651/2022 Urteil vom 20. Oktober 2022 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Angela Hefti. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Cordelia Forde, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 4. Oktober 2022 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 21. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 - eröffnet am 7. Oktober 2022 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat am 7. Oktober 2022 niederlegte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Oktober 2022 - handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei einzutreten und ein nationales Asylverfahren durchzuführen, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in formeller Hinsicht um die Anordnung eines Vollzugsstopps, Gewährung der aufschiebenden Wirkung und unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ersuchte, dass der Vollzug der Wegweisung am 17. Oktober 2022 gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen ausgesetzt wurde, dass mit Eingabe vom 17. Oktober 2022 ein hausärztlicher Bericht vom 14. Oktober 2022 bezüglich mittelgradige depressive Episode und gastroösophageale Refluxkrankheit sowie der Verlaufsbericht der Pflege des Bundesasylzentrums (BAZ) eingereicht wurde dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 17. Oktober 2022 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bezüglich des Eventualbegehrens der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs mangels Abklärung des gesundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers auf das Dublin-Gespräch vom 21. Juni 2022 zu verweisen ist, wobei er zu seinem gesundheitlichen Zustand befragt worden ist und geltend machte, ihm gehe es psychisch nicht gut und er könne kaum schlafen, dass er gemäss dem Verlaufsbericht der Pflege des BAZ vom 17. Oktober 2022 diesbezüglich nicht bei der Pflege vorstellig geworden ist, dass sein Einwand auf Beschwerdeebene, er spreche gebrochen Englisch, weswegen in früheren Terminen bei der Pflege nicht klar geworden sei, dass er psychische Unterstützung wünsche, nicht verfängt, zumal er sowohl Englisch als auch ein wenig Französisch spricht (vgl. Protokoll der Personalienaufnahme Ziff. 1.17.03) und gemäss seinen Angaben auf dem Personalienblatt sogar auf Englisch hätte befragt werden können, dass auch darauf hinzuweisen ist, dass er offenbar in engem Kontakt mit dem Zentrumsarzt war und für eine Impfkampagne in verschiedene Sprachen übersetzt hat und dank seiner Arbeit in Afghanistan als Englischlehrer ein hohes Sprachverständnis mitbringe (vgl. E-Mail vom 22. September 2022), dass schliesslich auch der Stellungnahme zum Entscheidentwurf keine Hinweise auf besonders gravierende gesundheitliche Probleme zu entnehmen waren, dass die Vorinstanz damit in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen durfte, dass keine schwerwiegenden psychischen Probleme vorliegen, die ein Überstellungshindernis nach Italien darstellen könnten, dass diese Einschätzung durch den auf Beschwerdeebene eingereichten Arztbericht vom 14. Oktober 2022, der dem Beschwerdeführer unter anderem eine mittelgradige depressive Episode attestiert, bestätigt wird, dass auch der vorgesehene psychiatrische Termin vom 9. November 2022 nichts daran zu ändern vermag, zumal der Beschwerdeführer seit seiner Ankunft im Mai 2022 Zeit gehabt hätte - gegebenenfalls mithilfe seiner seit dem Jahr 2017 in der Schweiz anwesenden Schwester - einen entsprechenden Termin zu vereinbaren beziehungsweise wahrzunehmen, dass der medizinische Sachverhalt somit genügend abgeklärt ist, dass er insofern er geltend macht, das SEM habe die Situation in Italien sowie seinen persönlichen Hintergrund unzureichend gewürdigt, die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt, dass die formellen Rügen damit abzuweisen sind, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 15. Mai 2022 in Italien registriert worden war, dass das SEM am 19. Juli 2022 mit seinem Aufnahmeersuchen zu Recht nicht an Griechenland, sondern gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO an Italien gelangt ist, zumal im Falle von Griechenland nach ständiger Praxis vom Vorliegen systemischer Mängel (im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO) auszugehen ist, dass offenbleiben kann, ob er sich mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) überhaupt auf die Zuständigkeit Griechenlands hätte berufen dürfen, weil er offensichtlich nicht die Absicht hatte, sich nach Griechenland zu begeben, sondern die Zuständigkeit Griechenlands wohl deshalb behauptet, um einen Selbsteintritt der Schweiz zu bewirken (vgl. Urteil des BVGer F-4557/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.5), dass dieses Gesuch innert der in Art. 22 Abs. 1 und Abs. 7 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet blieb, womit dem Aufnahmegesuch durch die italienischen Behörden stillschweigend stattgegeben worden ist, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass betreffend den Einwand, die Schweiz sei aufgrund der Anwesenheit seiner beiden Geschwister (sein minderjähriger Bruder B._______ [N {...}] sowie seine Schwester C._______ [ZEMIS-Nr. {...}]) von Anfang an sein Ziel gewesen, zu entgegnen ist, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass der Begriff der Familienangehörigen gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO die Kernfamilie umfasst, das heisst Ehegatten, Lebenspartner sowie minderjährige Kinder, nicht jedoch Geschwister, dass auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis (vgl. Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO) ersichtlich ist, zumal der noch minderjährige (aber in wenigen Monaten volljährige) Bruder des Beschwerdeführers derzeit bei seiner Schwester wohnt, weshalb davon auszugehen ist, dass diese seine Hauptbezugsperson ist und ihn auch bezüglich der psychischen Probleme unterstützt, wobei sein Bruder im Rahmen einer Beistandschaft begleitet wird, dass der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er auf seiner Reise zweimal täglich mit seinem Bruder Kontakt gehabt habe, sein Bruder ihn jeweils nach der Schule besucht und viel Zeit mit ihm verbringt, zwar eine enge Beziehung, aber noch kein Abhängigkeitsverhältnis abzuleiten vermag, dass ihn seine Geschwister, die beide im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B sind, auch in Italien besuchen können, dass das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwach-stellen - keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. Referenzurteil des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.2 m.w.H.), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen, er und sein jüngerer Bruder seien psychisch voneinander abhängig und sein psychischer Gesundheitszustand sei schlecht, die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass er im Dublin-Gespräch zwar angab, aufgrund von Schlägen unter psychischen Beschwerden zu leiden, er jedoch bis zum Erlass der Verfügung vom 4. Oktober 2022 nur wegen seiner physischen Probleme bei der Pflege vorgesprochen hat und ihm in psychischer Hinsicht lediglich eine mittelgradige depressive Episode attestiert wurde, dass seine Vorbringen auf Beschwerdeebene bezüglich Albträumen, Intrusionen, Angstzuständen und Suizidgedanken weder im Arztbericht vom 14. Oktober 2022 noch in den Akten eine Stützung finden, woran auch der rückgängig gemachte Unterkunftswechsel des Beschwerdeführers, angeblich aufgrund seiner psychischen Verfassung, nichts zu ändern vermag, dass seine Skabies-Infektion in der Schweiz bereits weitgehend behandelt wurde, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, um die physischen und psychologischen Beschwerden des Beschwerdeführers angemessen zu behandeln, wobei keine Hinweise vorliegen, wonach Italien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde (vgl. Urteil des BVGer E-1276/2022 vom 25. März 2022), dass Mitgliedstaaten jedenfalls die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und psychischen Störungen umfasst, den Antragsstellenden zugänglich machen müssen (vgl. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie), dass auch der Einwand des Beschwerdeführers bezüglich Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustands nicht verfängt, zumal es sich dabei nicht um einen medizinischen Notfall handelt, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Italien würde ihm die minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er nötigenfalls die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen ebenfalls auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass zwar nachvollziehbar ist, dass es ihm in der Schweiz bei seinen Geschwistern psychisch besser geht, dieser Umstand aber nicht zwingend einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen erfordert, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Verzicht eines Kostenvorschusses sowie auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung - dem Antrag auf Anordnung eines Vollzugsstopps wurde stattgegeben - als gegenstandslos erweist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unbesehen der finanziellen Situation des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen sind, dass mangels Erfüllung der Voraussetzung von Art. 65 Abs. 1 VwVG auch das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 102m AsylG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Das Gesuch um amtliche Verbeiständung wird abgewiesen

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Angela Hefti Versand: