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E-1276/2022

E-1276/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-03-25 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Erwägungen (1 Absätze)

E. 18 Oktober 2021 E. 9.2 sowie E- 962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3, vgl. auch Urteil D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.1), dass der Wunsch des Beschwerdeführers, in der Schweiz leben zu wollen, da er hier Freunde und eine C._______ habe, zwar nachvollziehbar aber nicht zuständigkeitsbegründend ist, weil es sich bei diesen nicht um Fami- lienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO i.V.m. Art. 9 Dublin- III-VO handelt, dass sodann aus den Akten kein Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich ist, welches einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien entgegen- stehen würde, dass er im Dublin-Gespräch zwar angab, unter Depressionen und Kopf- schmerzen zu leiden, er jedoch lediglich wegen Halsschmerzen und Sod- brennen bei der Pflege vorgesprochen hat und auch sonst kein Arztbericht vorliegt, weshalb auch in diesem Zusammenhang kein Abhängigkeitsver- hältnis zu erkennen ist, dass weder ersichtlich ist noch vorgetragen wird, weshalb es dem Be- schwerdeführer nach Überstellung nach Italien nicht möglich sein sollte, mit seinen in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Freunden und seiner C._______ in Kontakt zu bleiben, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell- ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)

E-1276/2022 Seite 7 konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim- mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, die Situation für Asyl- suchende in Italien sei mangelhaft, implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun- gen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in- ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom

26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge- tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach- ten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge- zwungen zu werden, dass folglich kein Anlass für einen zwingenden Selbsteintritt ersichtlich ist, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 volles Er- messen zukommt, wohingegen jenes des Bundesverwaltungsgerichts diesbezüglich beschränkt ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.),

E-1276/2022 Seite 8 dass den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensaus- übung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entneh- men sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass nach dem Gesagten kein Grund für die Ausübung des Selbsteintritts- rechts gemäss Art. 17 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 be- steht, dass schliesslich auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer erwähnten gesundheitlichen Probleme – er sei psychisch angeschlagen – keine sub- stanziierten Hinweise vorliegen, wonach Italien ihm eine adäquate medizi- nische Behandlung verweigern würde, er sich somit bei Bedarf dort behan- deln lassen kann, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und

– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass schliesslich der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass allfällige Verzögerungen bei der Überstellung nach Italien aufgrund der herrschenden Situation im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

– gemäss aktuellem Kenntnisstand – lediglich temporäre Vollzugshinder- nisse darstellen und am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern vermögen (vgl. Urteil des BVGer D-139/2020 vom 19. Juni 2020 E. 9.6 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass der am 18. März 2022 verfügte Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa- ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 102m Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 AsylG nicht erfüllt sind,

E-1276/2022 Seite 9 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-1276/2022 Seite 10

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1276/2022 Urteil vom 25. März 2022 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. März 2022 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) vom 30. Dezember 2021 ergab, dass ihm Italien am 10. November 2021 ein bis am 8. Mai 2022 gültiges Visum ausgestellt hatte (gestützt auf einen afghanischen Reisepass mit Gültigkeit vom 9. Oktober 2021 bis 9. Oktober 2024), dass der Beschwerdeführer am 3. Januar 2022 die Mitarbeitenden des B._______ mit der Wahrung seiner Rechte im Asylverfahren beauftragte, dass die Personalienaufnahme (PA) am 3. Januar 2022 stattfand, dass das SEM die italienischen Behörden am 4. Januar 2022 um Aufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 12 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte, dass das Gesuch unbeantwortet blieb, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 10. Januar 2022 geltend machte, er sei zuerst nach Pakistan gereist, wo er einen Mann damit beauftragt habe, ein Visum für ihn einzuholen, wobei die Schweiz sein Zielland gewesen sei, zumal er hier Freunde und eine C._______ habe, dass er erst von seiner Rechtsvertretung in der Schweiz vom italienischen Visum erfahren habe, dass die italienischen Behörden am 26. Januar 2022 auf Informationsersuchen der Schweizer Behörden die Erteilung eines Touristenvisums für den Beschwerdeführer bestätigten, dass das SEM mit Verfügung vom 10. März 2022 - eröffnet am 15. März 2022 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, wobei es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass die Rechtsvertretung am 16. März 2022 das Mandat niederlegte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. März 2022 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei auf eine Überstellung nach Italien zu verzichten und sein Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung ersuchte, dass die Unterschrift auf der Beschwerdeeingabe fehlte, diese jedoch in Aussicht gestellt wurde, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 18 März 2022 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass die zuständige Instruktionsrichterin am selben Tag mit superprovisorischer Massnahme den Vollzug der Wegweisung einstweilen aussetzte, dass der Beschwerdeführer am 21. März 2022 (Poststempel) seine Unterschrift auf der Beschwerde vom 18. März 2022 nachreichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheidungen auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen können, insbesondere auf Bestimmungen, die einen Zuständigkeitsübergang infolge Fristablaufs vorsehen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 [insb. E. 5.3.2] m.w.H.), dass den Akten zu entnehmen ist, dass dem Beschwerdeführer in Islamabad am (...) 2021 ein italienisches Visum ausgestellt wurde, welches bis am (...) 2022 gültig ist, dass der Beschwerdeführer im Dublin-Gespräch geltend machte, er sei über verschiedene Länder und von Österreich herkommend in die Schweiz eingereist, wobei er in der Beschwerde demgegenüber vorbringt, er sei mit einem Boot in Italien angekommen, wo er seine Fingerabdrücke habe abgeben müssen, jedoch kein Asylgesuch eingereicht habe, dass das SEM die italienischen Behörden am 4. Januar 2022 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 2 oder 3 Dublin-III-VO ersuchte, dass innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist beim SEM keine Antwort der italienischen Behörden einging, womit sie die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, auch wenn vom Beschwerdeführer angeführt wird, er habe nichts vom italienischen Visum gewusst und habe auch keinen Reisepass gehabt, dass an dieser Stelle ausserdem darauf hinzuweisen ist, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden nicht das Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien weise - trotz punktueller Schwachstellen - systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. Referenzurteile F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9.2 sowie E- 962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3, vgl. auch Urteil D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.1), dass der Wunsch des Beschwerdeführers, in der Schweiz leben zu wollen, da er hier Freunde und eine C._______ habe, zwar nachvollziehbar aber nicht zuständigkeitsbegründend ist, weil es sich bei diesen nicht um Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO i.V.m. Art. 9 Dublin-III-VO handelt, dass sodann aus den Akten kein Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich ist, welches einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien entgegenstehen würde, dass er im Dublin-Gespräch zwar angab, unter Depressionen und Kopfschmerzen zu leiden, er jedoch lediglich wegen Halsschmerzen und Sodbrennen bei der Pflege vorgesprochen hat und auch sonst kein Arztbericht vorliegt, weshalb auch in diesem Zusammenhang kein Abhängigkeitsverhältnis zu erkennen ist, dass weder ersichtlich ist noch vorgetragen wird, weshalb es dem Beschwerdeführer nach Überstellung nach Italien nicht möglich sein sollte, mit seinen in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Freunden und seiner C._______ in Kontakt zu bleiben, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, die Situation für Asylsuchende in Italien sei mangelhaft, implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass folglich kein Anlass für einen zwingenden Selbsteintritt ersichtlich ist, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 volles Ermessen zukommt, wohingegen jenes des Bundesverwaltungsgerichts diesbezüglich beschränkt ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), dass den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass nach dem Gesagten kein Grund für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 17 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 besteht, dass schliesslich auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer erwähnten gesundheitlichen Probleme - er sei psychisch angeschlagen - keine substanziierten Hinweise vorliegen, wonach Italien ihm eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde, er sich somit bei Bedarf dort behandeln lassen kann, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass schliesslich der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass allfällige Verzögerungen bei der Überstellung nach Italien aufgrund der herrschenden Situation im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie - gemäss aktuellem Kenntnisstand - lediglich temporäre Vollzugshindernisse darstellen und am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern vermögen (vgl. Urteil des BVGer D-139/2020 vom 19. Juni 2020 E. 9.6 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass der am 18. März 2022 verfügte Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 102m Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 AsylG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: