Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 19 April 2022 E. 10.2 m.w.H.), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be- schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim- mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen, die Lebensumstände in Italien seien menschenunwürdig, er würde dort keinen Zugang zu medizi- nischer Versorgung (diese sei mit langen Wartezeiten und hohen Gesund- heitskosten verbunden), Nahrungsmitteln oder Unterkunft erhalten, er habe auf der Strasse leben müssen, er würde wohl keinen Zugang zu ei- nem fairen Asylverfahren erhalten, in Notunterkünften sei keine genügende medizinische und psychologische Betreuung verfügbar, wobei die sanitä- ren Zustände sehr schlecht seien und als Dublin-Rückkehrer bestehe die Gefahr des Verlusts eines Unterkunftsplatzes, implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
D-1866/2022 Seite 6 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich- tungen nachkommt, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach- ten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge- zwungen zu werden, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in- ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge- tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern ihn wieder aufzu- nehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass er im Dublin-Gespräch zwar angab, unter Knie- und Leberschmerzen zu leiden, er jedoch lediglich wegen Knieschmerzen bei der Pflege vorge- sprochen hat und auch sonst kein Arztbericht vorliegt, dass er auf Beschwerdeebene zusätzlich von psychischen Problemen be- richtete, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, um die physischen sowie allfälligen psychologischen Beschwerden des Be- schwerdeführers angemessen zu behandeln, wobei keine Hinweise vorlie- gen, wonach Italien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde (vgl. Urteil des BVGer E-1276/2022 vom
25. März 2022), dass Mitgliedstaaten jedenfalls die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Be- handlung von Krankheiten und psychischen Störungen umfasst, den An- tragsstellenden zugänglich machen müssen (vgl. 19 Abs. 1 und 2 Aufnah- merichtlinie),
D-1866/2022 Seite 7 dass auch der Einwand des Beschwerdeführers, seine Knieschmerzen hätten sich aufgrund eines Fussmarsches von 32 km in Italien verschlim- mert, nicht verfängt, zumal es sich dabei offensichtlich nicht um einen me- dizinischen Notfall handelt, dass bezüglich seiner Vorbringen, die Familie von G.M. sei gegen ihre Be- ziehung und er fürchte sich vor ihrem Cousin, der in Italien lebe und bereits im Gefängnis gewesen sei, sowie seine Schlepper bedrohten ihn, festzu- halten ist, dass Italien ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Jus- tizsystem ist und der Beschwerdeführer bei der zuständigen Stelle Anzeige erstatten könnte, sollte er sich bedroht oder rechtswidrig behandelt fühlen, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Italien würde ihm die minimalen Lebensbedingungen vorent- halten, und er nötigenfalls die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen ebenfalls auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahme- richtlinie), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung so- wie auf Verzicht eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
D-1866/2022 Seite 8 den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa- ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1866/2022 Seite 9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Angela Hefti Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1866/2022 Urteil vom 28. April 2022 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Angela Hefti. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. April 2022 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 23. Januar 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 12. April 2022 - eröffnet am 13. April 2022 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass die zugewiesene Rechtsvertretung am 14. April 2022 mitteilte, sie habe das Mandat am 13. April 2022 niedergelegt, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. April 2022 selbständig gegen die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen auf das Asylgesuch einzutreten und ein nationales Asylverfahren zu eröffnen; eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozess-führung und eine angemessene Parteientschädigung zu gewähren, es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, sowie das vorliegende Verfahren sei bis zum Abschluss des Dublin-Verfahrens seiner angeblichen Partnerin G. M. (N [...]) zu sistieren, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 22. April 2022 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich Verfahrenssistierung aufgrund der nachfolgenden Erwägungen abzuweisen ist, dass bezüglich des Eventualbegehrens der Rückweisung der Sache zwecks vollständiger Sachverhaltsabklärung (Beurteilung seines Asylverfahrens mit demjenigen von G.M.) festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen der Aufnahme der Personendaten vom 28. Januar 2022 (eAkten SEM 1123369-10/6), wo er sich als ledig bezeichnete, noch im Dublin-Gespräch vom 9. Februar 2022 (eAkten SEM 13/2) auf eine bestehende Partnerschaft mit G.M. hinwies, womit dem SEM kein Vorwurf der unvollständigen Sachverhaltsabklärung gemacht werden kann (vgl. auch nachfolgend), dass daran auch das Schreiben vom 9. Februar 2022 (eAkten SEM 15/1) bezüglich Wunsch nach einem Transfer «in dieselbe Unterkunft wie seine Lebensgefährtin (N [...])» nichts zu ändern vermag, dass unter den gegebenen Umständen offensichtlich nicht von einer familiären Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und G.M. im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO ausgegangen werden kann, und weitere Abklärungen in diesem Zusammenhang nicht notwendig erscheinen, dass auch der medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 4. Januar 2022 in Italien registriert worden war (eAkten SEM 8/1), dass das SEM die italienischen Behörden am 10. Februar 2022 demnach zu Recht um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte (eAkten SEM 16/7), zumal wie erwähnt nicht von der Anwesenheit von Familienangehörigen in der Schweiz auszugehen ist, dass dieses Gesuch innert der in Art. 22 Abs. 1 und Abs. 7 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet blieb, womit dem Aufnahmegesuch durch die italienischen Behörden stillschweigend stattgegeben worden ist, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass betreffend den Einwand, er sei aufgrund der menschenunwürdigen Verhältnisse und den Erlebnissen auf dem Schiff in Italien in die Schweiz gekommen, zu entgegnen ist, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwach-stellen - keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. Referenzurteil des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.2 m.w.H.), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen, die Lebensumstände in Italien seien menschenunwürdig, er würde dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung (diese sei mit langen Wartezeiten und hohen Gesundheitskosten verbunden), Nahrungsmitteln oder Unterkunft erhalten, er habe auf der Strasse leben müssen, er würde wohl keinen Zugang zu einem fairen Asylverfahren erhalten, in Notunterkünften sei keine genügende medizinische und psychologische Betreuung verfügbar, wobei die sanitären Zustände sehr schlecht seien und als Dublin-Rückkehrer bestehe die Gefahr des Verlusts eines Unterkunftsplatzes, implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass er im Dublin-Gespräch zwar angab, unter Knie- und Leberschmerzen zu leiden, er jedoch lediglich wegen Knieschmerzen bei der Pflege vorgesprochen hat und auch sonst kein Arztbericht vorliegt, dass er auf Beschwerdeebene zusätzlich von psychischen Problemen berichtete, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, um die physischen sowie allfälligen psychologischen Beschwerden des Beschwerdeführers angemessen zu behandeln, wobei keine Hinweise vorliegen, wonach Italien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde (vgl. Urteil des BVGer E-1276/2022 vom 25. März 2022), dass Mitgliedstaaten jedenfalls die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und psychischen Störungen umfasst, den Antragsstellenden zugänglich machen müssen (vgl. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie), dass auch der Einwand des Beschwerdeführers, seine Knieschmerzen hätten sich aufgrund eines Fussmarsches von 32 km in Italien verschlimmert, nicht verfängt, zumal es sich dabei offensichtlich nicht um einen medizinischen Notfall handelt, dass bezüglich seiner Vorbringen, die Familie von G.M. sei gegen ihre Beziehung und er fürchte sich vor ihrem Cousin, der in Italien lebe und bereits im Gefängnis gewesen sei, sowie seine Schlepper bedrohten ihn, festzuhalten ist, dass Italien ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem ist und der Beschwerdeführer bei der zuständigen Stelle Anzeige erstatten könnte, sollte er sich bedroht oder rechtswidrig behandelt fühlen, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Italien würde ihm die minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er nötigenfalls die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen ebenfalls auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Verzicht eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Angela Hefti Versand: