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D-4898/2022

D-4898/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-11-02 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3 Das vorliegende Verfahren wird mit den Verfahren D-4850/2022, D-4867/2022 und D-4897/2022 koordiniert und es werden die entsprechenden Akten beigezogen.

E. 4 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 5 Der Beschwerdeführer beantragte eventualiter, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Rechtsbegehren 3 der Beschwerde). Das Begehren wurde in der Rechtsmitteleingabe nicht weiter begründet. Es ist aufgrund der Aktenlage denn auch nicht ersichtlich, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig oder unvollständig erstellt worden sein soll. Eine Verletzung von Verfahrensrechten durch das SEM ist nicht ersichtlich und den Akten lassen sich auch keine weiteren Gründe für eine Kassation entnehmen. Der entsprechende Antrag ist demnach abzuweisen.

E. 6.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist.

E. 6.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung.

E. 6.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 6.4 Wenn eine antragstellende Person, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

E. 6.5 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 6.6 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und die Vorinstanz kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO in anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 7.1 Zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG führte die Vorinstanz aus, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass der Beschwerdeführer am (...) 2022 illegal in Italien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist sei. Da die italienischen Behörden innert Frist nicht auf das Übernahmeersuchen geantwortet hätten, sei die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO auf Italien übergegangen. Der von ihm geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren. Aus dem Umstand, dass er in der Schweiz über Verwandte verfüge, könne er ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten, da die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht erfüllt seien. Weiter vermöchten auch eine Wegweisungsverfügung und die damit verbundene Androhung einer Haftstrafe die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts würden keine Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien würden allgemein systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung von Schutzsuchenden mit sich brächten. Weiter würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich dieser Staat nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführe. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Italien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in sein Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt werden würde. Schliesslich liege kein Grund vor, die Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 anzuwenden, der medizinische Sachverhalt sei ausreichend erstellt und es könne auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet werden. Aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen sei nicht davon auszugehen, dass die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK überschritten werde. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt werde.

E. 7.2 In seiner Rechtsmitteleingabe brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, es liege ein Ermessensfehler gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV1 vor. Mit Verweis auf verschiedene Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) machte er geltend, dass sich die Situation in Italien, wonach die Aufnahmebedingungen im Erstaufnahmesystem unzureichend seien, aufgrund der immer noch ungenügenden Finanzierung de facto nicht geändert habe. Eine weitere Problematik liege bei den Betreibenden der Erstaufnahmezentren, denn durch die finanziellen Einschränkungen seien karitative Organisationen aus dem Aufnahmesystem gedrängt und meist fachfremde und gewinnorientierte Institutionen mit der Leitung betraut worden. Entsprechend prekär seien die Zustände in den Erstaufnahmezentren geblieben. Angesichts dessen, dass das Erstaufnahmesystem bereits vor den Salvini-Verschärfungen in der Kritik gestanden habe, scheine es kurzsichtig, Erstaufnahmezentren lediglich deshalb "wieder" als adäquat für Familien zu bezeichnen, weil die Situation zwischenzeitlich noch desolater gewesen sei. Folglich sei eine generelle Annahme, wonach die Unterbringung in diesen Zentren keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirken könne, verfehlt. Expertenberichte würden sodann bestätigten, dass Asylsuchende, welche aufgrund der Dublin-III-VO nach Italien zurückkehren müssten, weiterhin nicht in das Zweitaufnahmesystem (Sistema di accoglienza e integrazione [SAI]) sondern in Erstaufnahmezentren (Centri governativi di prima accoglienza; ehemals: Centri di accoglienza per richiedenti asilo [CARA]) oder in temporären Einrichtungen (Strutture temporanee; ehemals: Centri di accoglienza straordinaria [CAS]) untergebracht werden würden, da die Kapazitätsgrenzen erreicht seien. Die Situation habe sich durch die Einreise von ukrainischen Geflüchteten zusätzlich verschärft. Damit könne er bei seiner Ankunft in Italien kaum auf eine priorisierte und rasche Zuteilung in die SAI-Strukturen hoffen. Es sei wahrscheinlich, dass er - zumindest vorübergehend - in einem CAS-Zentrum untergebracht werde, wo er unter sehr schlechten Umständen voraussichtlich mehrere Monate lang auf eine Umplatzierung hoffen müsse.

E. 8.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank vom 30. Juni 2022 ergab, dass dieser am (...) 2022 in Italien illegal in den Dublin-Raum eingereist und dort tags darauf daktyloskopiert worden war (vgl. SEM-Akten [...]-7/1 und [...]-8/1). Das SEM ersuchte die italienischen Behörden deshalb am 3. Juni 2022 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (vgl. SEM-Akte [...]-16/7). Diese liessen das Ersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).

E. 8.2 Hinsichtlich des Einwands des Beschwerdeführers anlässlich des Dublin-Gesprächs, er sei in Italien zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden, ist entgegen zu halten, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt. Es steht dem Beschwerdeführer damit gerade nicht frei zu wählen, ob und wann seine Fingerabdrücke abgenommen und an die Eurodac-Datenbank übermittelt werden. Das Vorgehen der italienischen Behörden ist damit nicht zu beanstanden.

E. 8.3 Soweit er ferner vorbrachte, die Schweiz sei das Ziel seiner Reise gewesen, ist entgegen zu halten, dass die Dublin-III-VO kein Recht räumt, den seinen Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 8.4 Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben. Nachfolgend ist zu prüfen, ob Gründe für die Übernahme der Zuständigkeit durch die Schweiz vorliegen.

E. 9 Als mögliche Rechtsgrundlage für einen Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz liesse sich Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO anführen, auf den sich der Beschwerdeführer implizit berief, indem er geltend machte, er habe Familienangehörige in der Schweiz (vgl. SEM-Akten [...]-14/3 und [...]-15/3). Aus diesem Vorbringen vermag er jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten, da Grosseltern, Tanten, Onkel sowie Cousinen und Cousins (N [...], N [...], N [...] und N [...]) nicht als "nahe Familienangehörige" im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die zutreffenden Erwägungen des SEM zu verweisen (vgl. dort E. II, S. 3 f.). Die Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ist folglich zu verneinen.

E. 10.1 Des Weiteren ist der Frage nachzugehen, ob es im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 10.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen aktuell, auch unter Würdigung der kritischen Berichterstattung bezüglich des italienischen Fürsorgesystems für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus, keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. Referenzurteile des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.2; F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9; E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3; vgl. ferner Urteile des BVGer E-4585/2022 vom 18. Oktober 2022 E. 5.3; E-4599/2022 vom 18. Oktober 2022 E. 7.2; D-4555/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 8.3.2). Für eine Änderung dieser Rechtsprechung besteht keine Veranlassung.

E. 10.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 11.1 Sodann stellt sich die Frage, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden.

E. 11.2 Soweit der Beschwerdeführer den Zugang zu einer adäquaten Unterbringung in Frage stellt, vermag er kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Wie bereits erwähnt, bestehen keine Hinweise darauf, dass Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Den Akten sind insbesondere keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die sich als Beweismittel bei den vorinstanzlichen Akten befindliche Wegweisungsverfügung der italienischen Behörden vom (...) 2022 ändert daran nichts, zumal diese aufgrund der illegalen Einreise und des illegalen Aufenthalts des Beschwerdeführers erlassen wurde. Dem Beschwerdeführer steht es nach erfolgter Überstellung nach Italien offen, dort um Asyl nachzusuchen (was er zuvor offenbar nicht getan hat) und damit Zugang zu den asylrechtlichen Aufnahmestrukturen und Unterstützungsleistungen zu erhalten. Die italienischen Behörden haben seiner Aufnahme implizit zugestimmt. Ausserdem hat er nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann im Einzelfall zwar widerlegt werden, hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise. Dies gelingt dem Beschwerdeführer, der in Italien gar nicht erst um Asyl nachgesucht hat, mit seinen pauschalen Äusserungen zu den dortigen Lebensbedingungen und zu fehlender staatlicher Unterstützung indes nicht. Er hat weiter keine konkreten Hinweise für die Annahme dargelegt, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinien zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen oder einer erneuten Wegweisungsverfügung ist er gehalten, sich nötigenfalls an die italienischen Behörden zu wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern, zumal es sich bei Italien um einen funktionierenden Rechtsstaat handelt (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 11.3 Hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten:

E. 11.3.1 Eine Verletzung von Art. 3 EMRK kann aus gesundheitlichen Gründen erreicht sein, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 11.3.2 Eine solche Situation ist vorliegend aufgrund der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht gegeben. Gemäss Konsultationsbericht vom 30. Juni 2022 wurde ihm in der Türkei sein linker (...) wegen einer (...) entfernt ([...]). Da sich der rechte (...) palpatorisch unauffällig zeigte, sah der behandelnde Arzt keinen weiteren Behandlungsbedarf (vgl. SEM-Akte [...]-19/1). Als er anlässlich des Dublin-Gesprächs vorbrachte, psychische Beschwerden zu haben und an (...) zu leiden, wurde er von seiner Rechtsvertreterin ausdrücklich darauf hingewiesen, sich an den Gesundheitsdienst des BAZ zu wenden (vgl. SEM-Akten [...]-14/3 und [...]-15/3). Angesichts dessen, dass er sich in der Folge offenbar nicht beim Gesundheitsdienst des BAZ meldete, waren entsprechend keine weiteren medizinischen Abklärungen seitens des SEM notwendig. Im Übrigen stellen die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers keine schweren medizinischen Leiden dar, welche nach der Ankunft in Italien eine sofortige und lückenlose medizinische Versorgung im Sinne der Rechtsprechung erfordern würden. Italien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, weshalb die physischen und psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers, sollten diese weiterhin bestehen, einer adäquaten medizinischen Behandlung dort zugänglich sein dürften (vgl. Urteile des BVGer D-4651/2022 vom 20. Oktober 2022 S. 8; E-4599/2022 vom 18. Oktober 2022 E. 7.3.3). Der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus ist derzeit grundsätzlich gewährleistet, auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-962/82019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.2.7). Hinweise darauf, dass ihm in Italien eine allenfalls nötige, adäquate medizinische Behandlung verweigert würde, liegen nicht vor. Falls im Überstellungszeitpunkt erforderlich, werden die schweizerischen Behörden, welche mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, die besonderen Bedürfnisse des Beschwerdeführers - einschliesslich die der notwendigen medizinischen Versorgung - berücksichtigen (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Diesbezüglich stellte das SEM bereits in der angefochtenen Verfügung fest, dem aktuellen Gesundheitszustand werde bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung getragen, indem es die italienischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und eine allenfalls notwendige medizinische Behandlung informiere (vgl. dort E. II, S. 7).

E. 11.3.3 Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führt somit für den Fall einer Überstellung nach Italien im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK.

E. 11.4 Die allgemeinen Aufnahmebedingungen für (gestützt auf die Dublin-III-VO zurückkehrende) Asylsuchende in Italien führen nach bisheriger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts denn auch nicht zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (vgl. etwa Urteil des BVGer F-1479/2021 vom 13. April 2021 E. 7.2). Auf eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den allgemeinen Ausführungen in den in der Beschwerde zitierten Berichten der SFH kann daher verzichtet werden.

E. 11.4.1 Nach dem Gesagten ist die Überstellung nach Italien unter Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erkennen, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind.

E. 11.5 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 11.6 Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

E. 12 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen.

E. 13 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.

E. 14.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist - unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit - abzuweisen, da sich die Begehren - entsprechend den vorstehenden Erwägungen - als aussichtlos erwiesen haben.

E. 14.2 Die Behandlung des Gesuchs um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erübrigt sich mit dem vorliegenden abschliessenden Urteil in der Sache.

E. 14.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4898/2022 Urteil vom 2. November 2022 Besetzung Einzelrichterin Chiara Piras, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Fernando Arévalo Menchaca, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. Oktober 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der afghanische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) reiste am 24. Mai 2022 gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Schwestern in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am (...) 2022 in B._______ (Italien) aufgegriffen und tags darauf daktyloskopisch erfasst wurde. A.c Die Personalienaufnahme (PA) fand am 31. Mai 2022 statt. Gleichentags mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region C._______. A.d Am 3. Juni 2022 erfolgte im Beisein seiner Rechtsvertretung das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei am (...) 2022 in Italien von der Polizei aufgegriffen worden. Er habe während seinem rund (...) Aufenthalt in Italien in einem Camp sowie (...) bei Bekannten von Mitreisenden gewohnt. Am 24. Mai 2022 sei er mit dem Zug in die Schweiz gereist. Im Rahmen des ihm vom SEM gewährten rechtlichen Gehörs zur allfälligen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) brachte er vor, die Schweiz sei von Anfang an sein Ziel gewesen. Er habe in Italien seine Fingerabdrücke nur unter Zwang abgegeben. Ausserdem würden seine Grosseltern, Tanten und ein Onkel hier leben. Zum medizinischen Sachverhalt befragt, gab er an, in der Türkei sei ihm sein linker (...) entfernt worden. Ausserdem brachte er vor, an psychischen Beschwerden zu leiden und (...) zu haben. A.e Am 3. Juni 2022 ersuchte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. A.f Zu den Akten wurde ein Konsultationsbericht der (...) vom 16. Juni 2022 gereicht. A.g Nachdem die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist keine Stellung zum Übernahmeersuchen vom 3. Juni 2022 nahmen, teilte ihnen das SEM am 5. August 2022 mit, dass die Zuständigkeit für die Behandlung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens aufgrund der Verfristung an Italien übergangen sei. B. Mit am darauffolgenden Tag eröffneten Verfügung vom 17. Oktober 2022 trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Italien und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wurde der Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Zudem verfügte sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis und hielt schliesslich fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu. C. C.a Mit Eingabe vom 25. Oktober 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 17. Oktober 2022 sei aufzuheben, das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Weiter sei das vorliegende Verfahren mit dem Verfahren in der Sache N (...) zu koordinieren. Schliesslich ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C.b Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 27. Oktober 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

3. Das vorliegende Verfahren wird mit den Verfahren D-4850/2022, D-4867/2022 und D-4897/2022 koordiniert und es werden die entsprechenden Akten beigezogen.

4. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

5. Der Beschwerdeführer beantragte eventualiter, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Rechtsbegehren 3 der Beschwerde). Das Begehren wurde in der Rechtsmitteleingabe nicht weiter begründet. Es ist aufgrund der Aktenlage denn auch nicht ersichtlich, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig oder unvollständig erstellt worden sein soll. Eine Verletzung von Verfahrensrechten durch das SEM ist nicht ersichtlich und den Akten lassen sich auch keine weiteren Gründe für eine Kassation entnehmen. Der entsprechende Antrag ist demnach abzuweisen. 6. 6.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist. 6.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 6.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 6.4 Wenn eine antragstellende Person, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. 6.5 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.6 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und die Vorinstanz kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO in anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 7. 7.1 Zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG führte die Vorinstanz aus, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass der Beschwerdeführer am (...) 2022 illegal in Italien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist sei. Da die italienischen Behörden innert Frist nicht auf das Übernahmeersuchen geantwortet hätten, sei die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO auf Italien übergegangen. Der von ihm geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren. Aus dem Umstand, dass er in der Schweiz über Verwandte verfüge, könne er ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten, da die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht erfüllt seien. Weiter vermöchten auch eine Wegweisungsverfügung und die damit verbundene Androhung einer Haftstrafe die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts würden keine Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien würden allgemein systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung von Schutzsuchenden mit sich brächten. Weiter würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich dieser Staat nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführe. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Italien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in sein Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt werden würde. Schliesslich liege kein Grund vor, die Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 anzuwenden, der medizinische Sachverhalt sei ausreichend erstellt und es könne auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet werden. Aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen sei nicht davon auszugehen, dass die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK überschritten werde. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt werde. 7.2 In seiner Rechtsmitteleingabe brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, es liege ein Ermessensfehler gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV1 vor. Mit Verweis auf verschiedene Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) machte er geltend, dass sich die Situation in Italien, wonach die Aufnahmebedingungen im Erstaufnahmesystem unzureichend seien, aufgrund der immer noch ungenügenden Finanzierung de facto nicht geändert habe. Eine weitere Problematik liege bei den Betreibenden der Erstaufnahmezentren, denn durch die finanziellen Einschränkungen seien karitative Organisationen aus dem Aufnahmesystem gedrängt und meist fachfremde und gewinnorientierte Institutionen mit der Leitung betraut worden. Entsprechend prekär seien die Zustände in den Erstaufnahmezentren geblieben. Angesichts dessen, dass das Erstaufnahmesystem bereits vor den Salvini-Verschärfungen in der Kritik gestanden habe, scheine es kurzsichtig, Erstaufnahmezentren lediglich deshalb "wieder" als adäquat für Familien zu bezeichnen, weil die Situation zwischenzeitlich noch desolater gewesen sei. Folglich sei eine generelle Annahme, wonach die Unterbringung in diesen Zentren keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirken könne, verfehlt. Expertenberichte würden sodann bestätigten, dass Asylsuchende, welche aufgrund der Dublin-III-VO nach Italien zurückkehren müssten, weiterhin nicht in das Zweitaufnahmesystem (Sistema di accoglienza e integrazione [SAI]) sondern in Erstaufnahmezentren (Centri governativi di prima accoglienza; ehemals: Centri di accoglienza per richiedenti asilo [CARA]) oder in temporären Einrichtungen (Strutture temporanee; ehemals: Centri di accoglienza straordinaria [CAS]) untergebracht werden würden, da die Kapazitätsgrenzen erreicht seien. Die Situation habe sich durch die Einreise von ukrainischen Geflüchteten zusätzlich verschärft. Damit könne er bei seiner Ankunft in Italien kaum auf eine priorisierte und rasche Zuteilung in die SAI-Strukturen hoffen. Es sei wahrscheinlich, dass er - zumindest vorübergehend - in einem CAS-Zentrum untergebracht werde, wo er unter sehr schlechten Umständen voraussichtlich mehrere Monate lang auf eine Umplatzierung hoffen müsse. 8. 8.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank vom 30. Juni 2022 ergab, dass dieser am (...) 2022 in Italien illegal in den Dublin-Raum eingereist und dort tags darauf daktyloskopiert worden war (vgl. SEM-Akten [...]-7/1 und [...]-8/1). Das SEM ersuchte die italienischen Behörden deshalb am 3. Juni 2022 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (vgl. SEM-Akte [...]-16/7). Diese liessen das Ersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). 8.2 Hinsichtlich des Einwands des Beschwerdeführers anlässlich des Dublin-Gesprächs, er sei in Italien zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden, ist entgegen zu halten, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt. Es steht dem Beschwerdeführer damit gerade nicht frei zu wählen, ob und wann seine Fingerabdrücke abgenommen und an die Eurodac-Datenbank übermittelt werden. Das Vorgehen der italienischen Behörden ist damit nicht zu beanstanden. 8.3 Soweit er ferner vorbrachte, die Schweiz sei das Ziel seiner Reise gewesen, ist entgegen zu halten, dass die Dublin-III-VO kein Recht räumt, den seinen Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 8.4 Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben. Nachfolgend ist zu prüfen, ob Gründe für die Übernahme der Zuständigkeit durch die Schweiz vorliegen.

9. Als mögliche Rechtsgrundlage für einen Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz liesse sich Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO anführen, auf den sich der Beschwerdeführer implizit berief, indem er geltend machte, er habe Familienangehörige in der Schweiz (vgl. SEM-Akten [...]-14/3 und [...]-15/3). Aus diesem Vorbringen vermag er jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten, da Grosseltern, Tanten, Onkel sowie Cousinen und Cousins (N [...], N [...], N [...] und N [...]) nicht als "nahe Familienangehörige" im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die zutreffenden Erwägungen des SEM zu verweisen (vgl. dort E. II, S. 3 f.). Die Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ist folglich zu verneinen. 10. 10.1 Des Weiteren ist der Frage nachzugehen, ob es im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 10.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen aktuell, auch unter Würdigung der kritischen Berichterstattung bezüglich des italienischen Fürsorgesystems für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus, keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. Referenzurteile des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.2; F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9; E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3; vgl. ferner Urteile des BVGer E-4585/2022 vom 18. Oktober 2022 E. 5.3; E-4599/2022 vom 18. Oktober 2022 E. 7.2; D-4555/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 8.3.2). Für eine Änderung dieser Rechtsprechung besteht keine Veranlassung. 10.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 11. 11.1 Sodann stellt sich die Frage, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. 11.2 Soweit der Beschwerdeführer den Zugang zu einer adäquaten Unterbringung in Frage stellt, vermag er kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Wie bereits erwähnt, bestehen keine Hinweise darauf, dass Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Den Akten sind insbesondere keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die sich als Beweismittel bei den vorinstanzlichen Akten befindliche Wegweisungsverfügung der italienischen Behörden vom (...) 2022 ändert daran nichts, zumal diese aufgrund der illegalen Einreise und des illegalen Aufenthalts des Beschwerdeführers erlassen wurde. Dem Beschwerdeführer steht es nach erfolgter Überstellung nach Italien offen, dort um Asyl nachzusuchen (was er zuvor offenbar nicht getan hat) und damit Zugang zu den asylrechtlichen Aufnahmestrukturen und Unterstützungsleistungen zu erhalten. Die italienischen Behörden haben seiner Aufnahme implizit zugestimmt. Ausserdem hat er nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann im Einzelfall zwar widerlegt werden, hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise. Dies gelingt dem Beschwerdeführer, der in Italien gar nicht erst um Asyl nachgesucht hat, mit seinen pauschalen Äusserungen zu den dortigen Lebensbedingungen und zu fehlender staatlicher Unterstützung indes nicht. Er hat weiter keine konkreten Hinweise für die Annahme dargelegt, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinien zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen oder einer erneuten Wegweisungsverfügung ist er gehalten, sich nötigenfalls an die italienischen Behörden zu wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern, zumal es sich bei Italien um einen funktionierenden Rechtsstaat handelt (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 11.3 Hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten: 11.3.1 Eine Verletzung von Art. 3 EMRK kann aus gesundheitlichen Gründen erreicht sein, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 11.3.2 Eine solche Situation ist vorliegend aufgrund der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht gegeben. Gemäss Konsultationsbericht vom 30. Juni 2022 wurde ihm in der Türkei sein linker (...) wegen einer (...) entfernt ([...]). Da sich der rechte (...) palpatorisch unauffällig zeigte, sah der behandelnde Arzt keinen weiteren Behandlungsbedarf (vgl. SEM-Akte [...]-19/1). Als er anlässlich des Dublin-Gesprächs vorbrachte, psychische Beschwerden zu haben und an (...) zu leiden, wurde er von seiner Rechtsvertreterin ausdrücklich darauf hingewiesen, sich an den Gesundheitsdienst des BAZ zu wenden (vgl. SEM-Akten [...]-14/3 und [...]-15/3). Angesichts dessen, dass er sich in der Folge offenbar nicht beim Gesundheitsdienst des BAZ meldete, waren entsprechend keine weiteren medizinischen Abklärungen seitens des SEM notwendig. Im Übrigen stellen die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers keine schweren medizinischen Leiden dar, welche nach der Ankunft in Italien eine sofortige und lückenlose medizinische Versorgung im Sinne der Rechtsprechung erfordern würden. Italien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, weshalb die physischen und psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers, sollten diese weiterhin bestehen, einer adäquaten medizinischen Behandlung dort zugänglich sein dürften (vgl. Urteile des BVGer D-4651/2022 vom 20. Oktober 2022 S. 8; E-4599/2022 vom 18. Oktober 2022 E. 7.3.3). Der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus ist derzeit grundsätzlich gewährleistet, auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-962/82019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.2.7). Hinweise darauf, dass ihm in Italien eine allenfalls nötige, adäquate medizinische Behandlung verweigert würde, liegen nicht vor. Falls im Überstellungszeitpunkt erforderlich, werden die schweizerischen Behörden, welche mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, die besonderen Bedürfnisse des Beschwerdeführers - einschliesslich die der notwendigen medizinischen Versorgung - berücksichtigen (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Diesbezüglich stellte das SEM bereits in der angefochtenen Verfügung fest, dem aktuellen Gesundheitszustand werde bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung getragen, indem es die italienischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und eine allenfalls notwendige medizinische Behandlung informiere (vgl. dort E. II, S. 7). 11.3.3 Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führt somit für den Fall einer Überstellung nach Italien im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK. 11.4 Die allgemeinen Aufnahmebedingungen für (gestützt auf die Dublin-III-VO zurückkehrende) Asylsuchende in Italien führen nach bisheriger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts denn auch nicht zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (vgl. etwa Urteil des BVGer F-1479/2021 vom 13. April 2021 E. 7.2). Auf eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den allgemeinen Ausführungen in den in der Beschwerde zitierten Berichten der SFH kann daher verzichtet werden. 11.4.1 Nach dem Gesagten ist die Überstellung nach Italien unter Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erkennen, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind. 11.5 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 11.6 Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

12. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen.

13. Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. 14. 14.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist - unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit - abzuweisen, da sich die Begehren - entsprechend den vorstehenden Erwägungen - als aussichtlos erwiesen haben. 14.2 Die Behandlung des Gesuchs um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erübrigt sich mit dem vorliegenden abschliessenden Urteil in der Sache. 14.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Kathrin Rohrer Versand: