opencaselaw.ch

E-4585/2022

E-4585/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-10-18 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 105 i.V.m. mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht Zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2.1 Die Kognition und die zulässigen Rügen umfassen die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung damit, dass Italien zur Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständig sei, nachdem er dort illegal eingereist sei. Dieser Staat habe die Verfahrensrichtlinie, die Qualifikationsrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie umgesetzt und halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein. Der Beschwerdeführer habe deshalb Zugang zu den entsprechenden Leistungen, insbesondere auch den notwendigen Gesundheitsleistungen. Auch bei allfälligen Bedrohungen von Drittpersonen nach den Geschehnissen auf dem Schiff könne er sich an die italienischen Behörden wenden, die für seinen Schutz zuständig seien. Für die ausführliche Begründung im Detail wird auf die Akten verwiesen.

E. 3.2 In seiner Beschwerde wendet der Beschwerdeführer ein, die Asylstrukturen in Italien seien überlastet, insbesondere befürchte er, keinen Zugang zu medizinischen Leistungen und Unterkunft zu haben. Die zahlreichen Flüchtlinge aus der Ukraine hätten das System zusätzlich überlastet. Auch befürchte er, in Haft zu kommen und in seinen Heimatstaat abgeschoben zu werden.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 4.2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 4.2.2 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 8. Juni 2022 illegal in Italien eingereist ist. Die Vorinstanz ersuchte deshalb die dortigen Behörden um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die Zuständigkeit Italiens ist somit grundsätzlich gegeben. Dass die Schweiz das Ziel seiner Reise gewesen sei, ändert daran nichts. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (vgl. BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).

E. 5.1 In der Beschwerde werden unter Bezugnahme auf verschiedene Quellen mehrere Mängel im italienischen Asylwesen geltend gemacht. Bei einer Rückkehr nach Italien laufe der Beschwerdeführer Gefahr, obdachlos zu werden, nicht genügend zu Essen und zu Trinken zu erhalten oder gar unter unmenschlichen Bedingungen und ohne Grund inhaftiert zu werden. Es sei auch in keiner Weise gesichert, dass er Zugang zu einem rechtsstaatlich korrekten Asylverfahren habe, obwohl ihm in Afghanistan unmenschliche Behandlung drohen und seine Ausschaffung dorthin dem Non-Refoulement-Gebot widersprechen würde. Es sei allgemein bekannt, dass der Zugang zur Gesundheitsversorgung in Italien in der Praxis sehr stark eingeschränkt sei. Oft würden Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus nicht richtig über ihre Rechte informiert, der Registrierungsprozess zum Erhalt einer Gesundheitskarte sei undurchsichtig und kompliziert und man müsse einen legalen Aufenthaltsstatus nachweisen. Ein weiteres Problem bei der Gesundheitsversorgung seien die Kosten von Medikamenten und Behandlungen, da diese de facto von den Asylsuchenden bereits nach wenigen Monaten selbst bezahlt werden müssten.

E. 5.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Ausserdem darf auch davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 5.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen aktuell, auch unter Würdigung der kritischen Berichterstattung bezüglich des italienischen Fürsorgesystems für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus, keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. statt vieler Referenzurteile des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10; F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9, E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3). Die Hinweise auf diverse Berichte vermögen nichts daran zu ändern, dass in Italien keine systemischen Mängel vorliegen.

E. 6.1 Die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein kann, insbesondere mit Blick auf Art. 3 EMRK im Einzelfall widerlegt werden (vgl. oben E. 4.4; BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). Dies gelingt dem Beschwerdeführer allerdings nicht.

E. 6.2 Das SEM stellt in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, es stehe dem Beschwerdeführer frei, nach seiner Überstellung ein Asylgesuch zu stellen und es obliege den italienischen Behörden, dieses zu prüfen und anschliessend den Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers zu regeln, gegebenenfalls die Wegweisung in sein Heimatland anzuordnen. Schliesslich sei festzustellen, dass im vorliegenden Fall keine begründeten Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass er nach einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten könnte, zumal er Zugang zu allen notwendigen Leistungen habe. Soweit der Beschwerdeführer befürchtet, er könne in Italien kein Asylgesuch stellen und werde nach seiner Ankunft direkt eine Wegweisungsverfügung erhalten und inhaftiert werden, gehen aus den Akten keine diesbezüglichen Hinweise hervor. Die eingereichte Wegweisungsverfügung ändert daran nichts. Diese hat er erhalten, weil er in Italien gerade kein Asylgesuch einreichen wollte. Seine Befürchtung er habe in Italien ohne Prüfung seiner Asylvorbringen eine sogenannte Kettenabschiebung zu befürchten, die gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist (und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt), ist angesichts dessen, dass Italien seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhält, unbegründet. Auch sind seine Befürchtungen, nach der Rückkehr nach Italien nicht mit genügend Essen und Trinken versorgt zu werden unbegründet. Mit der Einreichung eines Asylgesuches dort wird er Zugang zu den Leistungen gemäss der Aufnahmerichtlinie erhalten. Er kann sich an die italienischen Behörden wenden - nötigenfalls mit Unterstützung einer der zahlreichen dort tätigen karitativen oder kirchlichen Organisationen - um eine Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung zu erhalten. Ergänzend kann auf die ausführlichen diesbezüglichen Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Der Umstand, dass Italien zahlreiche Flüchtlinge aus der Ukraine aufgenommen habe, ändert an der zutreffenden Einschätzung des SEM nichts.

E. 6.3 Auch in Bezug auf befürchtete Vergeltungsmassnahmen durch die Mitglieder der Schiffsbesatzung hat das SEM zutreffend festgestellt, dass Italien als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen und folglich von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen sei. Bei allfälligen Behelligungen durch Drittpersonen hätte sich der Beschwerdeführer deshalb an die dortige Polizei und allenfalls an die italienischen Justizbehörden zu wenden.

E. 6.4 Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten:

E. 6.4.1 Auch wenn die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ein fortgeschrittenes oder terminales Krankheitsstadium beziehungsweise eine Todesnähe voraussetzt (vgl. etwa noch BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.), bleibt die Schwelle hoch. Sie kann erreicht sein, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 6.4.2 Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich im Wesentlichen Folgendes aus den Akten: Der Beschwerdeführer leidet nebst Rückenschmerzen insbesondere an psychischen Beschwerden, berichtet von Schweissausbrüchen, Panik-attacken sowie Einschlaf- und Schlafstörungen. Bereits im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens hat er im B._______ deswegen ärztliche Hilfe in Anspruch genommen und verschiedene Psychopharmaka erhalten sowie Gesprächstermine wahrgenommen (A19, A23, A26f.). Sodann geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer eine Überdosis Medikamente eingenommen habe, da er sich nach Erhalt des negativen Asylentscheides habe das Leben nehmen wollen. Gemäss dem zusammen mit der Beschwerde eingereichten ärztlichen Bericht der Notfallstation vom 8. Oktober 2022 wurde der Beschwerdeführer gleichentags in die Psychiatrie D._______ verlegt, nachdem er zuvor einen Suizidversuch unternommen habe. Im dem später nachgereichten Bericht der Psychiatrischen Dienste der C._______ Spitäler vom 7. Oktober 2022 wird dem Beschwerdeführer eine mittelgradig depressiven Episode (ICD-10 F32.1) diagnostiziert, wegen der er seit dem 26. August 2022 behandelt werde. Nach der suizidalen Krise vom 8. Oktober 2022 habe er am 9. Oktober 2022 entlassen werden können, nachdem sich sein Zustand stabilisiert und er von suizidalen Absichten Abstand genommen habe. Eine weitere ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung werde als indiziert angesehen.

E. 6.4.3 In seiner Beschwerdeschrift erklärt der Beschwerdeführer, er befürchte, dass sich in Italien niemand für ihn zuständig erachten und seine psychische Verfassung schlechter werden könnte. Für seine instabile gesundheitliche Verfassung würden die langen Wartezeiten, in denen er mangels einer Unterkunft keinen Zugang zu psychologischer und psychiatrischer Unterstützung haben könnte, eine Gefahr darstellen. Doch selbst, wenn er eine Unterkunft zugewiesen bekäme, sei nicht sicher, dass er auch die notwendige therapeutische und medikamentöse Behandlung erhalte. Das SEM habe bezüglich seiner gesundheitlichen Situation den Sachverhalt zu wenig abgeklärt beziehungsweise berücksichtigt. Vorab ist festzustellen, dass der Einwand, das SEM habe den Sachverhalt hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht vollständig festgestellt oder nicht hinreichend berücksichtigt, fehlgeht. Es geht aus der angefochtenen Verfügung vielmehr hervor, dass sie die psychischen Leiden des Beschwerdeführers, soweit im Zeitpunkt der Verfügung bekannt, zur Kenntnis genommen und sich in den Erwägungen auch ausführlich damit auseinandergesetzt hat, im Hinblick auf seine Überstellung nach Italien. Zwar befinden sich auch noch Akten zum Suizidversuch vom 8. Oktober 2022 in den SEM-Akten (A31). Diese sind aber nach Erlass der angefochtenen Verfügung entstanden. Eine Rückweisung der Angelegenheit aufgrund dieses Ereignisses rechtfertigt sich ebenfalls nicht, nachdem sich das SEM mit dem gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers ausführlich auseinandergesetzt hat und sich aus den Akten zu diesem bedauerlichen Ereignis hinsichtlich allfälliger Überstellungshindernisse nichts wesentlich Anderes ergibt. Ohne die geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in Frage stellten oder relativieren zu wollen, handelt es sich bei ihm offensichtlich nicht um eine schwer kranke Person im Sinne der oben beschriebenen Rechtsprechung des EGMR. Auch mit seinem Hinweis auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4235/2021 und der daran geübten Kritik der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. So kam das Gericht in diesem Urteil gerade auch in Bezug auf schwer erkrankte Asylsuchende, die sofort nach Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen sind, zum Schluss, dass individuelle Zusicherungen betreffend die Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbringung bei den italienischen Behörden nur noch dann einzuholen seien, wenn es sich um sogenannte Wiederaufnahmeverfahren (take back) handle (vgl. a.a.O. E. 10.4.3.3). Asylsuchende, die noch keinen Asylantrag in Italien gestellt haben (sog. «take charge»-Fälle, Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO) und daher vor ihrer Ausreise nicht in einem Erst- oder Zweitaufnahmezentrum in Italien untergebracht worden seien, hätten grundsätzlich ab ihrer Ankunft in Italien Zugang zu den notwendigen Dienstleistungen. In einem solchen Fall sei es daher nicht mehr erforderlich, vor der Überstellung von Asylsuchenden, die unter schwerwiegenden medizinischen (physischen oder psychischen) Problemen litten, von den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen einzuholen (vgl. Referenzurteil D-4235/2021 E. 10.4.3.3 und E. 10.4.4). Beim Beschwerdeführer handelt es sich nicht um eine schwerkranke Person. Sodann hat er in Italien noch kein Asylgesuch eingereicht. Er befindet sich damit in einer «take charge»-Konstellation im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung, die unabhängig von seinem Gesundheitszustand weder die Einholung einer Zusicherung und noch weniger den Selbsteintritt erfordert. Somit vermag auch der Hinweis im Arztbericht vom 7. Oktober 2022, wonach der Beschwerdeführer seit 26. August 2022 wegen einer mittelgradig depressiven Episode behandelt werde und auch inskünftig mindestens alle zwei Wochen ambulante Gespräche indiziert seien, zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Besondere Hinweise darauf, dass Italien gerade dem Beschwerdeführer die notwendige medizinische Behandlung verweigern könnte, sind nicht ersichtlich. Aus der geltend gemachten Gefahr einer erneuten Selbstgefährdung kann der Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Überstellung verstösst nämlich nicht gegen Art. 3 EMRK, solange der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer entsprechenden Suiziddrohung zu verhindern (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland, 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 [S. 212]). Es obliegt somit den mit der Überstellung betrauten Behörden, im Rahmen der Vorbereitung und in Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit bei der Überstellung den konkreten Bedürfnissen Rechnung getragen wird (vgl. bspw. Urteile des BVGer F-1518/2022 vom 5. Mai 2022 E. 7.8 m.w.H.). Die Vorinstanz hat denn auch in der angefochtenen Verfügung bereits darauf hingewiesen, dass die zuständigen Behörden dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nötigenfalls bereits bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung tragen würden. Die italienischen Behörden sind über die medizinischen Umstände zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).

E. 6.5 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Wegweisung nach Italien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte.

E. 7 Die Schweiz ist somit weder völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten noch liegt hinsichtlich allfälliger humanitärer Gründe eine Ermessensunterschreitung vor, zumal das SEM alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles hinreichend berücksichtigt hat. Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss der Dublin-III-VO.

E. 8 Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat zu Recht in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen, womit der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird. Der am 12. Oktober 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 11 Die Behandlung des Gesuchs um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erübrigt sich mit dem vorliegenden abschliessenden Urteil in der Sache. Angesichts des Unterliegens des Beschwerdeführers sind die Kosten des Verfahrens grundsätzlich ihm aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, weil die Begehren aussichtlos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG waren. Demnach hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 750.- zu tragen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4585/2022 Urteil vom 18. Oktober 2022 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 17. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich seiner Finger-Abdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank «Eurodac» ergab, dass er am 8. Juni 2022 illegal nach Italien eingereist ist. B. Am 23. Juni 2022 wurden die Personalien des Beschwerdeführers über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS) erfasst. C. Gestützt auf den «Eurodac»-Abgleich ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden am 24. Juni 2022 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. D. Im Rahmen des Dublingesprächs vom 27. Juni 2022 (SEM-Akten [...] [A]15) gewährte das SEM dem Beschwerdeführer im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer Überstellung dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, dass er nicht nach Italien zurückkehren wolle. Dort seien ihm seine Fingerabdrücke unter Zwang sowie unter der Aufforderung, Italien zu verlassen, abgenommen worden, und er habe eine Wegweisung erhalten. Die Schweiz sei das Ziel seiner Reise gewesen. Ausserdem sei Italien, wie Afghanistan, ein Mafia-Land. Hinzu komme, dass er eine schwierige Reise auf dem Meer gehabt habe. Das Schiff habe keinen Brennstoff mehr gehabt und die Besatzung habe das Schiff verlassen wollen. Deshalb sei es zu einer Revolte gekommen und die Flüchtlinge hätten die Schlauchbote zerstört. Da die Besatzung die Flüchtlinge auch fotografiert habe, fürchte er in Italien Vergeltungsmassnahmen. Auf die Frage nach allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen erklärte er gleichenorts, körperlich sei er - abgesehen von Rückenschmerzen beziehungsweise Problemen mit der Wirbelsäule - gesund. Hingegen gehe es ihm psychisch seit einigen Jahren nicht gut, schon seit Afghanistan, und auch wegen dem Tod seines Vaters. Er mache sich Sorgen und viele frühere Erlebnisse seien präsent. Er habe Panikattacken, Schweissausbrüche und Schlafstörungen. Anlässlich des Dublingesprächs gab die Rechtsvertreterin an, sie werde zu den Ereignissen auf dem Schiff eine separate Eingabe machen, des Weiteren beantrage sie eine medizinische Abklärung. E. E.a Mit Schreiben an die Vorinstanz vom 7. Juli 2022 machte die Rechtsvertreterin ergänzende Ausführungen zu den Vorfällen in Italien, machte geltend, der Beschwerdeführer sei deshalb dort bedroht, weshalb auf sein Asylgesuch einzutreten sei, und beantragte eine psychologische Abklärung. E.b Am 11. Juli 2022 legte sie ein medizinisches Datenblatt der ORS vom 30. Juni 2022 und am 24. August 2022 eines vom 16. August 2022 ins Recht. Zudem monierte sie, dass der Beschwerdeführer bisher keine psychologische Unterstützung erhalten habe, obwohl es ihm schlecht gehe und er dringend eine psychologische Behandlung benötige. E.c Am 20. Juli 2022 (Eingangsstempel der Vorinstanz) reichte die Rechtsvertreterin die Kopie einer Wegweisungsverfügung der italienischen Behörden vom 11. Juni 2022 inklusive der entsprechenden Empfangsbestätigung ins Recht. E.d Auf Nachfrage seitens des zuständigen SEM-Mitarbeiters zum Gesundheitszustand hin, teilten die Pflegefachkräfte der Bundesasylzentrums (BAZ) B._______ vom 26. September 2022 mit, der Beschwerdeführer sei zweimal bei Krisengesprächen in der psychiatrischen Klinik gewesen, ein weiteres sei für den 5. Oktober 2022 vereinbart. Dem Beschwerdeführer seien Psychopharmaka (Trittico; Mirtazapin) verordnet worden. Am 9. September 2022 erhielt der Beschwerdeführer von den Psychiatrischen Diensten der C._______ Spitäler ein Rezept für ein weiteres Medikament (Cipralex) sowie einen Magenschoner. F. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2022 (eröffnet am 4. Oktober 2022) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung nach Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner stellte sie fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Am 4. Oktober 2022 legte die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder. H. Am 8. Oktober 2022 wurde der Beschwerdeführer nach übermässigem Medikamentenkonsum notfallmässig ins Krankenhaus gebracht. I. Gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 3. Oktober 2022 gelangte der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 11. Oktober 2022 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihre Pflicht oder ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für sein Asylverfahren für zuständig zu erklären. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt er, im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde befunden habe. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Beschwerde lag ein Überweisungschreiben des Notfalls des (...)spitals C._______ vom 8. Oktober 2022 an die Kliniken für (...), Psychiatrische Dienste, C._______, bei, wonach beim Beschwerdeführer gleichentags eine akute Suizidalität sowie ein dissoziativer Anfall diagnostiziert worden seien. Nachdem er in den Tagen zuvor einen negativen Asylentscheid erhalten habe, habe er sich bereits gegenüber einem Psychiater im Heim suizidal geäussert. Auch auf entsprechende Nachfrage des Dienstarztes hin habe er sich gleich geäussert, weshalb er noch in der gleichen Nacht in die Psychiatrie D._______ verlegt worden sei. J. Am 12. Oktober 2022 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Gleichentags lagen die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vor. K. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der Psychiatrischen Dienste der C._______ Spitäler vom 7. Oktober 2022 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 i.V.m. mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht Zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Die Kognition und die zulässigen Rügen umfassen die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung damit, dass Italien zur Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständig sei, nachdem er dort illegal eingereist sei. Dieser Staat habe die Verfahrensrichtlinie, die Qualifikationsrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie umgesetzt und halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein. Der Beschwerdeführer habe deshalb Zugang zu den entsprechenden Leistungen, insbesondere auch den notwendigen Gesundheitsleistungen. Auch bei allfälligen Bedrohungen von Drittpersonen nach den Geschehnissen auf dem Schiff könne er sich an die italienischen Behörden wenden, die für seinen Schutz zuständig seien. Für die ausführliche Begründung im Detail wird auf die Akten verwiesen. 3.2 In seiner Beschwerde wendet der Beschwerdeführer ein, die Asylstrukturen in Italien seien überlastet, insbesondere befürchte er, keinen Zugang zu medizinischen Leistungen und Unterkunft zu haben. Die zahlreichen Flüchtlinge aus der Ukraine hätten das System zusätzlich überlastet. Auch befürchte er, in Haft zu kommen und in seinen Heimatstaat abgeschoben zu werden. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.2.2 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 8. Juni 2022 illegal in Italien eingereist ist. Die Vorinstanz ersuchte deshalb die dortigen Behörden um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die Zuständigkeit Italiens ist somit grundsätzlich gegeben. Dass die Schweiz das Ziel seiner Reise gewesen sei, ändert daran nichts. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (vgl. BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 5. 5.1 In der Beschwerde werden unter Bezugnahme auf verschiedene Quellen mehrere Mängel im italienischen Asylwesen geltend gemacht. Bei einer Rückkehr nach Italien laufe der Beschwerdeführer Gefahr, obdachlos zu werden, nicht genügend zu Essen und zu Trinken zu erhalten oder gar unter unmenschlichen Bedingungen und ohne Grund inhaftiert zu werden. Es sei auch in keiner Weise gesichert, dass er Zugang zu einem rechtsstaatlich korrekten Asylverfahren habe, obwohl ihm in Afghanistan unmenschliche Behandlung drohen und seine Ausschaffung dorthin dem Non-Refoulement-Gebot widersprechen würde. Es sei allgemein bekannt, dass der Zugang zur Gesundheitsversorgung in Italien in der Praxis sehr stark eingeschränkt sei. Oft würden Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus nicht richtig über ihre Rechte informiert, der Registrierungsprozess zum Erhalt einer Gesundheitskarte sei undurchsichtig und kompliziert und man müsse einen legalen Aufenthaltsstatus nachweisen. Ein weiteres Problem bei der Gesundheitsversorgung seien die Kosten von Medikamenten und Behandlungen, da diese de facto von den Asylsuchenden bereits nach wenigen Monaten selbst bezahlt werden müssten. 5.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Ausserdem darf auch davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 5.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen aktuell, auch unter Würdigung der kritischen Berichterstattung bezüglich des italienischen Fürsorgesystems für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus, keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. statt vieler Referenzurteile des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10; F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9, E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3). Die Hinweise auf diverse Berichte vermögen nichts daran zu ändern, dass in Italien keine systemischen Mängel vorliegen. 6. 6.1 Die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein kann, insbesondere mit Blick auf Art. 3 EMRK im Einzelfall widerlegt werden (vgl. oben E. 4.4; BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). Dies gelingt dem Beschwerdeführer allerdings nicht. 6.2 Das SEM stellt in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, es stehe dem Beschwerdeführer frei, nach seiner Überstellung ein Asylgesuch zu stellen und es obliege den italienischen Behörden, dieses zu prüfen und anschliessend den Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers zu regeln, gegebenenfalls die Wegweisung in sein Heimatland anzuordnen. Schliesslich sei festzustellen, dass im vorliegenden Fall keine begründeten Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass er nach einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten könnte, zumal er Zugang zu allen notwendigen Leistungen habe. Soweit der Beschwerdeführer befürchtet, er könne in Italien kein Asylgesuch stellen und werde nach seiner Ankunft direkt eine Wegweisungsverfügung erhalten und inhaftiert werden, gehen aus den Akten keine diesbezüglichen Hinweise hervor. Die eingereichte Wegweisungsverfügung ändert daran nichts. Diese hat er erhalten, weil er in Italien gerade kein Asylgesuch einreichen wollte. Seine Befürchtung er habe in Italien ohne Prüfung seiner Asylvorbringen eine sogenannte Kettenabschiebung zu befürchten, die gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist (und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt), ist angesichts dessen, dass Italien seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhält, unbegründet. Auch sind seine Befürchtungen, nach der Rückkehr nach Italien nicht mit genügend Essen und Trinken versorgt zu werden unbegründet. Mit der Einreichung eines Asylgesuches dort wird er Zugang zu den Leistungen gemäss der Aufnahmerichtlinie erhalten. Er kann sich an die italienischen Behörden wenden - nötigenfalls mit Unterstützung einer der zahlreichen dort tätigen karitativen oder kirchlichen Organisationen - um eine Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung zu erhalten. Ergänzend kann auf die ausführlichen diesbezüglichen Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Der Umstand, dass Italien zahlreiche Flüchtlinge aus der Ukraine aufgenommen habe, ändert an der zutreffenden Einschätzung des SEM nichts. 6.3 Auch in Bezug auf befürchtete Vergeltungsmassnahmen durch die Mitglieder der Schiffsbesatzung hat das SEM zutreffend festgestellt, dass Italien als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen und folglich von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen sei. Bei allfälligen Behelligungen durch Drittpersonen hätte sich der Beschwerdeführer deshalb an die dortige Polizei und allenfalls an die italienischen Justizbehörden zu wenden. 6.4 Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten: 6.4.1 Auch wenn die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ein fortgeschrittenes oder terminales Krankheitsstadium beziehungsweise eine Todesnähe voraussetzt (vgl. etwa noch BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.), bleibt die Schwelle hoch. Sie kann erreicht sein, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 6.4.2 Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich im Wesentlichen Folgendes aus den Akten: Der Beschwerdeführer leidet nebst Rückenschmerzen insbesondere an psychischen Beschwerden, berichtet von Schweissausbrüchen, Panik-attacken sowie Einschlaf- und Schlafstörungen. Bereits im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens hat er im B._______ deswegen ärztliche Hilfe in Anspruch genommen und verschiedene Psychopharmaka erhalten sowie Gesprächstermine wahrgenommen (A19, A23, A26f.). Sodann geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer eine Überdosis Medikamente eingenommen habe, da er sich nach Erhalt des negativen Asylentscheides habe das Leben nehmen wollen. Gemäss dem zusammen mit der Beschwerde eingereichten ärztlichen Bericht der Notfallstation vom 8. Oktober 2022 wurde der Beschwerdeführer gleichentags in die Psychiatrie D._______ verlegt, nachdem er zuvor einen Suizidversuch unternommen habe. Im dem später nachgereichten Bericht der Psychiatrischen Dienste der C._______ Spitäler vom 7. Oktober 2022 wird dem Beschwerdeführer eine mittelgradig depressiven Episode (ICD-10 F32.1) diagnostiziert, wegen der er seit dem 26. August 2022 behandelt werde. Nach der suizidalen Krise vom 8. Oktober 2022 habe er am 9. Oktober 2022 entlassen werden können, nachdem sich sein Zustand stabilisiert und er von suizidalen Absichten Abstand genommen habe. Eine weitere ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung werde als indiziert angesehen. 6.4.3 In seiner Beschwerdeschrift erklärt der Beschwerdeführer, er befürchte, dass sich in Italien niemand für ihn zuständig erachten und seine psychische Verfassung schlechter werden könnte. Für seine instabile gesundheitliche Verfassung würden die langen Wartezeiten, in denen er mangels einer Unterkunft keinen Zugang zu psychologischer und psychiatrischer Unterstützung haben könnte, eine Gefahr darstellen. Doch selbst, wenn er eine Unterkunft zugewiesen bekäme, sei nicht sicher, dass er auch die notwendige therapeutische und medikamentöse Behandlung erhalte. Das SEM habe bezüglich seiner gesundheitlichen Situation den Sachverhalt zu wenig abgeklärt beziehungsweise berücksichtigt. Vorab ist festzustellen, dass der Einwand, das SEM habe den Sachverhalt hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht vollständig festgestellt oder nicht hinreichend berücksichtigt, fehlgeht. Es geht aus der angefochtenen Verfügung vielmehr hervor, dass sie die psychischen Leiden des Beschwerdeführers, soweit im Zeitpunkt der Verfügung bekannt, zur Kenntnis genommen und sich in den Erwägungen auch ausführlich damit auseinandergesetzt hat, im Hinblick auf seine Überstellung nach Italien. Zwar befinden sich auch noch Akten zum Suizidversuch vom 8. Oktober 2022 in den SEM-Akten (A31). Diese sind aber nach Erlass der angefochtenen Verfügung entstanden. Eine Rückweisung der Angelegenheit aufgrund dieses Ereignisses rechtfertigt sich ebenfalls nicht, nachdem sich das SEM mit dem gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers ausführlich auseinandergesetzt hat und sich aus den Akten zu diesem bedauerlichen Ereignis hinsichtlich allfälliger Überstellungshindernisse nichts wesentlich Anderes ergibt. Ohne die geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in Frage stellten oder relativieren zu wollen, handelt es sich bei ihm offensichtlich nicht um eine schwer kranke Person im Sinne der oben beschriebenen Rechtsprechung des EGMR. Auch mit seinem Hinweis auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4235/2021 und der daran geübten Kritik der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. So kam das Gericht in diesem Urteil gerade auch in Bezug auf schwer erkrankte Asylsuchende, die sofort nach Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen sind, zum Schluss, dass individuelle Zusicherungen betreffend die Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbringung bei den italienischen Behörden nur noch dann einzuholen seien, wenn es sich um sogenannte Wiederaufnahmeverfahren (take back) handle (vgl. a.a.O. E. 10.4.3.3). Asylsuchende, die noch keinen Asylantrag in Italien gestellt haben (sog. «take charge»-Fälle, Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO) und daher vor ihrer Ausreise nicht in einem Erst- oder Zweitaufnahmezentrum in Italien untergebracht worden seien, hätten grundsätzlich ab ihrer Ankunft in Italien Zugang zu den notwendigen Dienstleistungen. In einem solchen Fall sei es daher nicht mehr erforderlich, vor der Überstellung von Asylsuchenden, die unter schwerwiegenden medizinischen (physischen oder psychischen) Problemen litten, von den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen einzuholen (vgl. Referenzurteil D-4235/2021 E. 10.4.3.3 und E. 10.4.4). Beim Beschwerdeführer handelt es sich nicht um eine schwerkranke Person. Sodann hat er in Italien noch kein Asylgesuch eingereicht. Er befindet sich damit in einer «take charge»-Konstellation im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung, die unabhängig von seinem Gesundheitszustand weder die Einholung einer Zusicherung und noch weniger den Selbsteintritt erfordert. Somit vermag auch der Hinweis im Arztbericht vom 7. Oktober 2022, wonach der Beschwerdeführer seit 26. August 2022 wegen einer mittelgradig depressiven Episode behandelt werde und auch inskünftig mindestens alle zwei Wochen ambulante Gespräche indiziert seien, zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Besondere Hinweise darauf, dass Italien gerade dem Beschwerdeführer die notwendige medizinische Behandlung verweigern könnte, sind nicht ersichtlich. Aus der geltend gemachten Gefahr einer erneuten Selbstgefährdung kann der Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Überstellung verstösst nämlich nicht gegen Art. 3 EMRK, solange der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer entsprechenden Suiziddrohung zu verhindern (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland, 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 [S. 212]). Es obliegt somit den mit der Überstellung betrauten Behörden, im Rahmen der Vorbereitung und in Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit bei der Überstellung den konkreten Bedürfnissen Rechnung getragen wird (vgl. bspw. Urteile des BVGer F-1518/2022 vom 5. Mai 2022 E. 7.8 m.w.H.). Die Vorinstanz hat denn auch in der angefochtenen Verfügung bereits darauf hingewiesen, dass die zuständigen Behörden dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nötigenfalls bereits bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung tragen würden. Die italienischen Behörden sind über die medizinischen Umstände zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 6.5 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Wegweisung nach Italien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte.

7. Die Schweiz ist somit weder völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten noch liegt hinsichtlich allfälliger humanitärer Gründe eine Ermessensunterschreitung vor, zumal das SEM alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles hinreichend berücksichtigt hat. Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss der Dublin-III-VO.

8. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat zu Recht in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen, womit der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird. Der am 12. Oktober 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 11. Die Behandlung des Gesuchs um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erübrigt sich mit dem vorliegenden abschliessenden Urteil in der Sache. Angesichts des Unterliegens des Beschwerdeführers sind die Kosten des Verfahrens grundsätzlich ihm aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, weil die Begehren aussichtlos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG waren. Demnach hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 750.- zu tragen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerde-führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Ulrike Raemy Versand: