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D-4897/2022

D-4897/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-11-02 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3 Das vorliegende Verfahren wird mit den Verfahren D-4850/2022, D-4867/2022 und D-4898/2022 koordiniert und es werden die entsprechenden Akten beigezogen.

E. 4 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 5 Die Beschwerdeführerinnen beantragten eventualiter, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Rechtsbegehren 3 der Beschwerde). Das Begehren wurde in der Rechtsmitteleingabe nicht weiter begründet und es ist aufgrund der Aktenlage auch nicht ersichtlich, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig oder unvollständig erstellt worden sein soll. Eine Verletzung von Verfahrensrechten durch das SEM ist ebenfalls nicht ersichtlich und den Akten lassen sich auch keine weiteren Gründe für eine Kassation entnehmen. Der entsprechende Antrag ist demnach abzuweisen.

E. 6.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen eingetreten ist.

E. 6.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung.

E. 6.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 6.4 Wenn eine antragstellende Person, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

E. 6.5 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 6.6 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und die Vorinstanz kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO in anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 7.1 Zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG führte die Vorinstanz aus, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass die Beschwerdeführerinnen am (...) 2022 illegal in Italien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist seien. Da die italienischen Behörden vorerst innert Frist nicht auf das Übernahmeersuchen geantwortet und dieses dann am 12. August 2022 doch noch nachträglich gutgeheissen hätten, sei die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO auf Italien übergegangen. Der von der Beschwerdeführerin 1 geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen in der Schweiz über Verwandte verfügen, könne sie ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten, da die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht erfüllt seien. Weiter vermöchten weder die Tatsache, dass sie in Italien keine Asylgesuche eingereicht hätten noch eine Wegweisungsverfügung sowie die damit verbundene Androhung einer Haftstrafe die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu widerlegen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts würden keine Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien würden allgemein systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung von Schutzsuchenden mit sich brächten. Weiter würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich dieser Staat nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführe. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Überstellung nach Italien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wären, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihrer Asylgesuche und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihr Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt werden würden. Schliesslich liege kein Grund vor, die Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 anzuwenden. Für die Beschwerdeführerinnen seien momentan keine weiteren Arzttermine vorgesehen. Nach ihrer Rückkehr nach Italien hätten sie sodann die Möglichkeit, Asylgesuche einzureichen und damit auch medizinische Leistungen, auf welche sie im Sinne der Aufnahmerichtlinie Anspruch hätten, beziehen zu können. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt werde. Weiter würden keine konkreten Hinweise vorliegen, dass Italien nicht in der Lage sein werde, der Beschwerdeführerin 1 eine dem Alter ihrer Kinder angemessene Unterkunft zuzuteilen und die Einheit der Familie zu wahren, zumal sie von den italienischen Behörden eindeutig als Mitglieder einer Familie mit zwei minderjährigen Kindern identifiziert worden sei.

E. 7.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe brachten die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen vor, es liege ein Ermessensfehler gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV1 vor. Mit Verweis auf verschiedene Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) machte sie geltend, dass sich die Situation in Italien, wonach die Aufnahmebedingungen im Erstaufnahmesystem unzureichend seien, aufgrund der immer noch ungenügenden Finanzierung de facto nicht geändert habe. Eine weitere Problematik liege bei den Betreibenden der Erstaufnahmezentren, denn durch die finanziellen Einschränkungen seien karitative Organisationen aus dem Aufnahmesystem gedrängt und meist fachfremde und gewinnorientierte Institutionen mit der Leitung betraut worden. Entsprechend prekär seien die Zustände in den Erstaufnahmezentren geblieben. Angesichts dessen, dass das Erstaufnahmesystem bereits vor den Salvini-Verschärfungen in der Kritik gestanden habe, scheine es kurzsichtig, Erstaufnahmezentren lediglich deshalb "wieder" als adäquat für Familien zu bezeichnen, weil die Situation zwischenzeitlich noch desolater gewesen sei. Folglich sei eine generelle Annahme, wonach die Unterbringung in diesen Zentren keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirken könne, verfehlt. Expertenberichte würden sodann bestätigen, dass Asylsuchende, welche aufgrund der Dublin-III-VO nach Italien zurückkehren müssten, weiterhin nicht in das Zweitaufnahmesystem (Sistema di accoglienza e integrazione [SAI]) sondern in Erstaufnahmezentren (Centri governativi di prima accoglienza; ehemals: Centri di accoglienza per richiedenti asilo [CARA]) oder in temporären Einrichtungen (Strutture temporanee; ehemals: Centri di accoglienza straordinaria [CAS]) untergebracht werden würden, da die Kapazitätsgrenzen erreicht seien. Die Situation habe sich durch die Einreise von ukrainischen Geflüchteten zusätzlich verschärft. Damit könnten sie bei ihrer Ankunft in Italien kaum auf eine priorisierte und rasche Zuteilung in die SAI-Strukturen hoffen. Es sei wahrscheinlich, dass sie - zumindest vorübergehend - in einem CAS-Zentrum untergebracht werden, wo sie unter sehr schlechten Umständen voraussichtlich mehrere Monate lang auf eine Umplatzierung hoffen müssten. Des Weiteren sei unklar, ob das überlastete Asylsystem Italiens in der Lage sei, die von ihnen gemeldeten gesundheitlichen Probleme zu behandeln. Es bedürfe deshalb einer individuellen Garantieerklärung, wonach sie bei ihrer Ankunft in Italien in Einrichtungen und Bedingungen unterbricht werden würden, welche dem Alter der Kinder entspreche und die Familieneinheit wahre. Schliesslich habe es das SEM gänzlich unterlassen, das Kindeswohl zu ermitteln und dieses in einer Interessensabwägung in seinen Entscheid miteinzubeziehen.

E. 8.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 mit der Eurodac-Datenbank vom 30. Juni 2022 ergab, dass diese am (...) 2022 in Italien illegal in den Dublin-Raum eingereist und dort tags darauf daktyloskopiert worden waren (vgl. SEM-Akten [...]-12/1, [...]-13/1, [...]-14/1 und [...]-15/1). Das SEM ersuchte die italienischen Behörden deshalb am 3. Juni 2022 um Aufnahme der Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (vgl. SEM-Akte [...]-27/8 [nachfolgend: SEM-Akte 27/8]). Diese liessen das Ersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist zunächst unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Am 12. August 2022 stimmten die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM schliesslich nachträglich zu (vgl. SEM-Akten [...]-48/1 [nachfolgend: SEM-Akte 48/1]). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben. Dass die Beschwerdeführerinnen bisher in Italien keine Asylgesuche eingereichten haben, ist damit nicht von Belang. Weiter ändert daran auch der Umstand, dass die Schweiz ihr Ziel gewesen sei, nichts (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 8.2 Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob Gründe für die Übernahme der Zuständigkeit durch die Schweiz vorliegen.

E. 9 Als mögliche Rechtsgrundlage für einen Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz liesse sich Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO anführen, auf den sich die Beschwerdeführerinnen implizit beriefen, indem sie geltend machten, sie hätten Familienangehörige in der Schweiz (vgl. SEM-Akten [...]-17/7, [...]-23/3, [...]-18/6 und [...]-24/3). Aus diesem Vorbringen vermögen sie jedoch nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, da Eltern respektive Grosseltern, Geschwister respektive Tanten und Onkel sowie Nichten und Neffen respektive Cousinen und Cousins (N [...], N [...], N [...] und N [...]) nicht als "nahe Familienangehörige" im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die zutreffenden Erwägungen des SEM zu verweisen (vgl. dort E. II, S. 3 f.). Die Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ist folglich zu verneinen.

E. 10.1 Des Weiteren ist der Frage nachzugehen, ob es im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 10.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen aktuell, auch unter Würdigung der kritischen Berichterstattung bezüglich des italienischen Fürsorgesystems für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus, keine Gründe für die Annahme vor, dass Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. Referenzurteile des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.2; F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9; E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3; vgl. ferner Urteile des BVGer E-4585/2022 vom 18. Oktober 2022 E. 5.3; E-4599/2022 vom 18. Oktober 2022 E. 7.2; D-4555/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 8.3.2). Für eine Änderung dieser Rechtsprechung besteht keine Veranlassung.

E. 10.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 11.1 Sodann stellt sich die Frage, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden.

E. 11.2.1 Der Europäische Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) setzte sich in seinem Urteil vom 23. März 2021 in Sachen M.T. gegen die Niederlande, Nr. 46595/19, mit der Rechtmässigkeit der Überstellung einer alleinstehenden Frau mit zwei minderjährigen Kindern im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien auseinander, unter Berücksichtigung der neuen Gesetzeslage, insbesondere des Gesetzesdekrets Nr. 130/2020. Er stellt fest, die neueste Reform des italienischen Asylwesens habe zur Folge, dass Asylsuchende im Rahmen der verfügbaren Plätze wieder Zugang zum Zweitaufnahmesystem SAI hätten. Im Referenzurteil F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die von den italienischen Behörden abgegebenen Garantien in Bezug auf die Wahrung der Familieneinheit sowie eine familiengerechte Unterkunft hinreichend konkret und individualisiert seien, insbesondere durch die Übermittlung des Formulars "nucleo familiare" sowie aufgrund der italienischen Rundschreiben vom 8. Februar 2021 und 23. März 2021, welche den Zugang zu einer Zweitaufnahmestruktur des Systems SAI für Familien bestätigen würden. Mit dem definitiven Inkrafttreten des obgenannten Gesetzesdekrets wurde das SAI wieder für alle Asylsuchenden zugänglich gemacht, wobei Familien und vulnerable Personen bei der Überstellung in eine SAI-Unterkunft Vorrang geniessen. Das Angebot der Dienstleistungen für die Asylsuchenden wurde wieder ausgebaut und auch auf die Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen ausgerichtet. Des Weiteren ermöglicht das Gesetzesdekret Nr. 130/2020 den Asylsuchenden wieder, sich im kommunalen Einwohnerregister registrieren zu lassen (Art. 3). Mit der Registrierung erhalten sie einen Ausländerausweis, der ihnen Zugang zu den regionalen Dienstleistungen, wie beispielswiese der medizinischen Versorgung, erleichtert.

E. 11.2.2 Die Beschwerdeführerin 1 gehört als alleinerziehende Mutter mit zwei minderjährigen Kindern zu den schutzbedürftigen Personen. Deren Überstellung nach Italien ist folglich nur zulässig, wenn von den italienischen Behörden eine ausreichende Garantie für eine kindgerechte und die Einheit der Familie wahrende Unterbringung vorliegt (vgl. Urteil des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, Nr. 29217/12, §§ 115 und 120-122.). Im Übernahmeersuchen des SEM vom 3. Juni 2022 wurden die italienischen Behörden darüber informiert, dass die Beschwerdeführerin 1 zusammen mit ihren minderjährigen Töchtern eine Familie bilde (vgl. SEM-Akte 27/8). Die italienischen Behörden führten im Formular "nucleo familiare" vom 12. August 2022 die Vor- und Nachnamen, die Geburtsdaten sowie die Nationalität der Beschwerdeführerinnen auf. Sie gaben die Zusicherung ab, dass sie als Familie und unter Berücksichtigung des Alters der Kinder in einer Einrichtung des Aufnahme- und Integrationssystems SAI untergebracht würden. Zudem verwiesen sie auf das Rundschreiben vom 8. Februar 2021, in welchem die italienischen Behörden die Dublin-Staaten über das Inkrafttreten des Gesetzesdekrets Nr. 130/2020 und die Schaffung des Aufnahme- und Integrationssystems SAI informierten und garantierten, dass Familien mit minderjährigen Kindern, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt werden, im SAI-System unter Wahrung der Einheit der Familie und in Übereinstimmung mit dem Tarakhel-Urteil untergebracht würden (vgl. SEM-Akte 48/1). Die von Italien abgegebene Anerkennung der Familieneinheit und Zusicherung einer familiengerechten Unterbringung sind demnach als genügend konkrete und individualisierte Zusicherungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des EGMR zu werten (vgl. Referenzurteil des BVGer F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 10 und 11; Urteil des EMGR vom 23. März 2021 in Sachen M.T. gegen die Niederlande, Nr. 46595/19, §§ 58-62). Es ist nicht davon auszugehen, dass eine Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Italien eine Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde.

E. 11.3 Soweit die Beschwerdeführerinnen den Zugang zu einer adäquaten dem Kindeswohl entsprechende Unterbringung in Frage stellen, vermögen sie nach dem Gesagten kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihre Anträge auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Den Akten sind insbesondere keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die sich als Beweismittel bei den vorinstanzlichen Akten befindlichen Wegweisungsverfügung der italienischen Behörden vom (...) 2022 ändert daran nichts, zumal diese aufgrund der illegalen Einreise und des illegalen Aufenthalts der Beschwerdeführerin 1 erlassen wurde. Den Beschwerdeführerinnen steht es nach erfolgter Überstellung nach Italien offen, dort um Asyl nachzusuchen (was sie zuvor offenbar nicht getan haben) und damit Zugang zu den asylrechtlichen Aufnahmestrukturen und Unterstützungsleistungen zu erhalten. Die italienischen Behörden haben ihrer Aufnahme nachträglich zugestimmt und ihnen eine Unterbringung in einem SAI zugesichert (vgl. SEM-Akte 48/1). Ausserdem haben sie nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann im Einzelfall zwar widerlegt werden, hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise. Dies gelingt den Beschwerdeführerinnen, die in Italien gar nicht erst um Asyl nachgesucht hatten, mit ihren pauschalen Äusserungen zu den dortigen Lebensbedingungen und zu fehlender staatlicher Unterstützung indes nicht. Sie haben weiter keine konkreten Hinweise für die Annahme dargelegt, Italien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinien zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen oder einer erneuten Wegweisungsverfügung sind sie gehalten, sich nötigenfalls an die italienischen Behörden zu wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern, zumal es sich bei Italien um einen funktionierenden Rechtsstaat handelt (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 11.4 Hinsichtlich des Kindswohls der noch minderjährigen Beschwerdeführerinnen 2 und 3 ist darauf hinzuweisen, dass Italien Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) ist und keine Hinweise darauf bestehen, dass Italien sich nicht an seine völkerrechtlichen Pflichten halten würde, zumal die italienischen Behörden eine kindsgerechte Unterkunft zugesichert haben (vgl. SEM-Akte 48/1). Das Kindswohl steht somit einer Überstellung nach Italien nicht entgegen (vgl. Art. 3 KRK).

E. 11.5 Hinsichtlich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerinnen ist Folgendes festzuhalten:

E. 11.5.1 Eine Verletzung von Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen kann erreicht sein, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 11.5.2 Eine solche Situation ist vorliegend aufgrund der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerinnen offensichtlich nicht gegeben. Bei der Beschwerdeführerin 1 wurden am 14. Juni 2022 eine (...) und am 15. Juni 2022 (...) sowie (...) diagnostiziert, wogegen sie in der Folge medikamentös behandelt wurde (vgl. SEM-Akten [...]-32/1und [...]-35/4). Anlässlich der urologischen Untersuchung vom 23. Juni 2022 konnten sowohl das Vorliegen einer (...), eines (...) wie auch eines (...) ausgeschlossen werden. Hinsichtlich der angegebenen (...) mit teilweiser (...) wurde vorgeschlagen, diese bei störender Symptomatik weiter zu verifizieren, wobei geraten wurde, (...). Weiter wurde festgehalten, dass bei ausgeprägt störender (...) eine (...) Therapie in Erwägung gezogen werden könne (vgl. SEM-Akte [...]-38/2). Obwohl sich die (...) aufgrund der verschriebenen Medikamente verbesserte, bestand die (...) weiterhin. In der Folge wurde die verschriebene Medikation am 6. Juli 2022 verdoppelt (vgl. SEM-Akte [...]-44/2). Des Weiteren wurde bei der Beschwerdeführerin 1 am 28. Juni 2022 im linken (...) ein nicht therapiebedürftiges (...) festgestellt. Die behandelnde Ärztin empfahl in (...) Monaten eine Kontrolle (vgl. SEM-Akte [...]-39/4). Gemäss Auskunft des Gesundheitsdienstes des BAZ M._______ sind aktuell keine weiteren Arzttermine geplant (vgl. SEM-Akte [...]-50/2 [nachfolgend: SEM-Akte 50/2]). Als sie anlässlich des Dublin-Gesprächs vorbrachte, (...) Beschwerden zu haben, wurde sie von ihrer Rechtsvertreterin ausdrücklich darauf hingewiesen, sich an den Gesundheitsdienst des BAZ zu wenden (vgl. SEM-Akten [...]-23/3 und [...]-26/3). Angesichts dessen, dass sie sich in der Folge offenbar nicht beim Gesundheitsdienst des BAZ meldete, waren entsprechend keine weiteren medizinischen Abklärungen seitens des SEM notwendig. Bei der Beschwerdeführerin 2 wurde am 23. Juni 2022 ein (...)mangel ohne (...) sowie ein grenzwertig niedriger (...)-Wert festgestellt, wogegen sie zur Behandlung eine (...)-Injektion sowie ein (...) erhielt (vgl. SEM-Akte [...]-36/1). Am 30. Juni 2022 wurde ihr erneut eine (...)-Injektion verabreicht. Weiter wurde beim rechten (...) mittig eine leichte (...) diagnostiziert (vgl. SEM-Akte [...]-41/1). Gemäss Auskunft des Gesundheitsdienstes des BAZ M._______ sind betreffend die Beschwerdeführerin 2 keine weiteren Arzttermine vorgesehen (vgl. SEM-Akte 50/2). Anlässlich der ärztlichen Konsultation vom 30. Juni 2022 wurde der Beschwerdeführerin 3 zur Behandlung gegen den vor zwei Jahren aufgetretenen und seither vorhandenen Ausschlag eine Pflege mit (...) verschrieben (vgl. SEM-Akte [...]-42/1). Am 2. Juli 2022 wurde ihr zur Behandlung des (...)- und (...)-Mangels für drei Monate eine medikamentöse Behandlung verordnet (vgl. SEM-Akte [...]-43/1). Gemäss Rückmeldung des Gesundheitsdienstes des BAZ M._______ nimmt sie zwar weiterhin ein (...), weitere Arzttermine seien bei ihr aber ebenfalls keine mehr ausstehen (vgl. SEM-Akte 50/2). Die medizinischen Probleme der Beschwerdeführerinnen stellen keine schweren medizinischen Leiden dar, welche nach der Ankunft in Italien eine sofortige und lückenlose medizinische Versorgung im Sinne der Rechtsprechung erfordern würden. Im Übrigen verfügt Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, weshalb die physischen und psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerinnen, sollten diese weiterhin bestehen, einer adäquaten medizinischen Behandlung dort zugänglich sein dürften (vgl. hierzu Urteile des BVGer D-4651/2022 vom 20. Oktober 2022 S. 8; E-4599/2022 vom 18. Oktober 2022 E. 7.3.3). Der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus ist derzeit grundsätzlich gewährleistet, auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-962/82019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.2.7). In Bezug auf besondere Bedürfnisse der Beschwerdeführerinnen stellte das SEM bereits in der angefochtenen Verfügung fest, dem aktuellen Gesundheitszustand werde bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung getragen, indem es die italienischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO über den Gesundheitszustand und eine allenfalls notwendige medizinische Behandlung informiere (vgl. dort E. II, S. 7).

E. 11.5.3 Der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen führt somit für den Fall einer Überstellung nach Italien im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK.

E. 11.6 Die allgemeinen Aufnahmebedingungen für (gestützt auf die Dublin-III-VO zurückkehrende) Asylsuchende in Italien führen nach bisheriger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts denn auch nicht zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (vgl. etwa Urteil des BVGer F-1479/2021 vom 13. April 2021 E. 7.2). Auf eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den allgemeinen Ausführungen in den in der Beschwerde zitierten Berichten der SFH kann daher verzichtet werden.

E. 11.7 Nach dem Gesagten ist die Überstellung nach Italien unter Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erkennen, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen in Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind.

E. 11.8 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 11.9 Somit bleibt Italien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

E. 12 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen.

E. 13 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.

E. 14.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist - unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit - abzuweisen, da sich die Begehren - entsprechend den vorstehenden Erwägungen - als aussichtlos erwiesen haben.

E. 14.2 Die Behandlung des Gesuchs um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erübrigt sich mit dem vorliegend abschliessenden Urteil in der Sache.

E. 14.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4897/2022 Urteil vom 2. November 2022 Besetzung Einzelrichterin Chiara Piras, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre beiden Töchter, B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Afghanistan, alle vertreten durch Fernando Arévalo Menchaca, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. Oktober 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die afghanische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin 1) reiste am 24. Mai 2022 mit ihren beiden minderjährigen Töchtern, B._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin 2) und C._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin 3), sowie ihren erwachsenen Kindern in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass sie am (...) 2022 in D._______ (Italien) aufgegriffen und tags darauf daktyloskopisch erfasst wurden. A.c Die Personalienaufnahmen (PA) der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 fanden am 31. Mai 2022 statt. Gleichentags mandatierten die Beschwerdeführerinnen die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region E._______. A.d Am 2. Juni 2022 erfolgten im Beisein der Rechtsvertretung die persönlichen Gespräche gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dabei machte die Beschwerdeführerin 1 geltend, sie sei per Schiff von der Türkei nach Italien gelangt, wo sie am (...) 2022 von der Polizei aufgegriffen worden sei. Die meiste Zeit ihres fast (...) Aufenthalts in Italien habe sie in einem Camp verbracht und sonst habe sie bei Angehörigen einer befreundeten Familie in F._______ gelebt. Nachdem die italienischen Behörden ihr ein Ausreisedokument gegeben und ihr gesagt hätten, dass sie frei reisen könne, sei sie am 24. Mai 2022 mit dem Zug in die Schweiz gereist. Im Rahmen des ihr vom SEM gewährten rechtlichen Gehörs zur allfälligen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) brachte sie vor, die Schweiz sei von Anfang an ihr Ziel gewesen, da ihre Eltern, ihr Bruder und ihre drei Schwestern hier leben würden. Zum medizinischen Sachverhalt befragt, gab sie an, sie leide an vielen Krankheiten, wobei sie nicht alle aufzählen könne. Sie habe unter anderem (...) Probleme, eine (...), (...), Probleme ihr ihrer (...) und würde (...). Die Beschwerdeführerin 2 machte in Bezug auf ihre Reise und die Gründe, weshalb sie in der Schweiz bleiben wolle im Wesentlichen dasselbe geltend wie ihre Mutter. Zum medizinischen Sachverhalt befragt, gab sie an, sie sei (...) und (...). Aufgrund der langen Reise habe sie vermutlich einen (...)mangel und (...). Ausserdem vermisse sie ihren Vater sehr. Die Beschwerdeführerin 3 wurde angesichts ihres jungen Alters nicht befragt. A.e Am 3. Juni 2022 ersuchte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerinnen gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. A.f Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens wurden betreffend die Beschwerdeführerin 1 ein Laborbefund der (...) vom 4. Juni 2022, ein Bericht sowie eine Überweisung der (...) vom 14. Juni 2022, ein ärztlicher Bericht von Dr. med. H._______, Facharzt für Innere Medizin FMH, betreffend die ambulante Behandlung vom 3. Juni 2022, ein Formular "Medic-Help Zuweisungsschreiben Arzt (ehemals F2)" vom 10. Juni 2022 mit ärztlichem Kurzbericht von Dr. med. I._______, Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe FMH bei der (...), vom 15. Juni 2022, ein Formular "Medic-Help Zuweisungsschreiben Arzt (ehemals F2)" vom 17. Juni 2022 mit handschriftlichen Notizen der (...) vom 23. Juni 2022, ein urologischer Bericht von Dr. med K._______, Fachärztin der Urologie bei der Klinik (...), vom 24. Juni 2022, ein Formular "Medic-Help Zuweisungsschreiben Arzt (ehemals F2)" vom 24. Juni 2022 mit ärztlichem Kurzbericht von Dr. med. L._______, Fachärztin FMH/FEBO für Ophthalmologie bei der (...), vom 28. Juni 2022 sowie ein Konsultationsbericht von Dr. med. I._______, Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, (...), vom 6. Juli 2022 eingereicht. Betreffend die Beschwerdeführerin 2 wurden vier Berichte der (...) vom 16., 23. sowie vom 30. Juni 2022 und betreffend die Beschwerdeführerin 3 zwei Konsultationsberichte der (...) vom 30. Juni 2022 sowie vom 2. Juli 2022 zu den Akten gereicht. A.g Mit Schreiben vom 2. August 2022 informierten die italienischen Behörden das SEM darüber, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerinnen weitere Abklärungen mit dem zuständigen Polizeipräsidium getätigt werden würden. A.h Nachdem die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist keine Stellung zum Übernahmeersuchen vom 3. Juni 2022 nahmen, teilte ihnen das SEM am 5. August 2022 mit, dass die Zuständigkeit für die Behandlung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens aufgrund der Verfristung an Italien übergangen sei. A.i Am 12. August 2022 hiessen die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen des SEM gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gut und versicherten, gestützt auf das Rundschreiben vom 8. Februar 2021, dass die Beschwerdeführerinnen als Familie und unter Berücksichtigung des Alters der Kinder in einer geeigneten Einreichung untergebracht werden würden. A.j Am 11. Oktober 2022 erkundigte sich die Vorinstanz per E-Mail beim Gesundheitsdienst des BAZ M._______ über eine allfällige Weiterbehandlung der Beschwerdeführerin 1. B. Mit am darauffolgenden Tag eröffneten Verfügung vom 17. Oktober 2022 trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Italien und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wurde der Kanton N._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Zudem verfügte sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis und hielt schliesslich fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu. C. C.a Mit Eingabe vom 25. Oktober 2022 erhoben die Beschwerdeführerinnen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die Verfügung vom 17. Oktober 2022 sei aufzuheben, das SEM sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Weiter sei das vorliegende Verfahren mit den Verfahren N (...), N (...) und N (...) zu koordinieren. Schliesslich ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C.b Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 27. Oktober 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

3. Das vorliegende Verfahren wird mit den Verfahren D-4850/2022, D-4867/2022 und D-4898/2022 koordiniert und es werden die entsprechenden Akten beigezogen.

4. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

5. Die Beschwerdeführerinnen beantragten eventualiter, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Rechtsbegehren 3 der Beschwerde). Das Begehren wurde in der Rechtsmitteleingabe nicht weiter begründet und es ist aufgrund der Aktenlage auch nicht ersichtlich, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig oder unvollständig erstellt worden sein soll. Eine Verletzung von Verfahrensrechten durch das SEM ist ebenfalls nicht ersichtlich und den Akten lassen sich auch keine weiteren Gründe für eine Kassation entnehmen. Der entsprechende Antrag ist demnach abzuweisen. 6. 6.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen eingetreten ist. 6.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 6.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 6.4 Wenn eine antragstellende Person, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. 6.5 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.6 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und die Vorinstanz kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO in anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 7. 7.1 Zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG führte die Vorinstanz aus, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass die Beschwerdeführerinnen am (...) 2022 illegal in Italien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist seien. Da die italienischen Behörden vorerst innert Frist nicht auf das Übernahmeersuchen geantwortet und dieses dann am 12. August 2022 doch noch nachträglich gutgeheissen hätten, sei die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO auf Italien übergegangen. Der von der Beschwerdeführerin 1 geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen in der Schweiz über Verwandte verfügen, könne sie ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten, da die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht erfüllt seien. Weiter vermöchten weder die Tatsache, dass sie in Italien keine Asylgesuche eingereicht hätten noch eine Wegweisungsverfügung sowie die damit verbundene Androhung einer Haftstrafe die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu widerlegen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts würden keine Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien würden allgemein systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung von Schutzsuchenden mit sich brächten. Weiter würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich dieser Staat nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführe. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Überstellung nach Italien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wären, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihrer Asylgesuche und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihr Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt werden würden. Schliesslich liege kein Grund vor, die Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 anzuwenden. Für die Beschwerdeführerinnen seien momentan keine weiteren Arzttermine vorgesehen. Nach ihrer Rückkehr nach Italien hätten sie sodann die Möglichkeit, Asylgesuche einzureichen und damit auch medizinische Leistungen, auf welche sie im Sinne der Aufnahmerichtlinie Anspruch hätten, beziehen zu können. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt werde. Weiter würden keine konkreten Hinweise vorliegen, dass Italien nicht in der Lage sein werde, der Beschwerdeführerin 1 eine dem Alter ihrer Kinder angemessene Unterkunft zuzuteilen und die Einheit der Familie zu wahren, zumal sie von den italienischen Behörden eindeutig als Mitglieder einer Familie mit zwei minderjährigen Kindern identifiziert worden sei. 7.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe brachten die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen vor, es liege ein Ermessensfehler gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV1 vor. Mit Verweis auf verschiedene Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) machte sie geltend, dass sich die Situation in Italien, wonach die Aufnahmebedingungen im Erstaufnahmesystem unzureichend seien, aufgrund der immer noch ungenügenden Finanzierung de facto nicht geändert habe. Eine weitere Problematik liege bei den Betreibenden der Erstaufnahmezentren, denn durch die finanziellen Einschränkungen seien karitative Organisationen aus dem Aufnahmesystem gedrängt und meist fachfremde und gewinnorientierte Institutionen mit der Leitung betraut worden. Entsprechend prekär seien die Zustände in den Erstaufnahmezentren geblieben. Angesichts dessen, dass das Erstaufnahmesystem bereits vor den Salvini-Verschärfungen in der Kritik gestanden habe, scheine es kurzsichtig, Erstaufnahmezentren lediglich deshalb "wieder" als adäquat für Familien zu bezeichnen, weil die Situation zwischenzeitlich noch desolater gewesen sei. Folglich sei eine generelle Annahme, wonach die Unterbringung in diesen Zentren keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirken könne, verfehlt. Expertenberichte würden sodann bestätigen, dass Asylsuchende, welche aufgrund der Dublin-III-VO nach Italien zurückkehren müssten, weiterhin nicht in das Zweitaufnahmesystem (Sistema di accoglienza e integrazione [SAI]) sondern in Erstaufnahmezentren (Centri governativi di prima accoglienza; ehemals: Centri di accoglienza per richiedenti asilo [CARA]) oder in temporären Einrichtungen (Strutture temporanee; ehemals: Centri di accoglienza straordinaria [CAS]) untergebracht werden würden, da die Kapazitätsgrenzen erreicht seien. Die Situation habe sich durch die Einreise von ukrainischen Geflüchteten zusätzlich verschärft. Damit könnten sie bei ihrer Ankunft in Italien kaum auf eine priorisierte und rasche Zuteilung in die SAI-Strukturen hoffen. Es sei wahrscheinlich, dass sie - zumindest vorübergehend - in einem CAS-Zentrum untergebracht werden, wo sie unter sehr schlechten Umständen voraussichtlich mehrere Monate lang auf eine Umplatzierung hoffen müssten. Des Weiteren sei unklar, ob das überlastete Asylsystem Italiens in der Lage sei, die von ihnen gemeldeten gesundheitlichen Probleme zu behandeln. Es bedürfe deshalb einer individuellen Garantieerklärung, wonach sie bei ihrer Ankunft in Italien in Einrichtungen und Bedingungen unterbricht werden würden, welche dem Alter der Kinder entspreche und die Familieneinheit wahre. Schliesslich habe es das SEM gänzlich unterlassen, das Kindeswohl zu ermitteln und dieses in einer Interessensabwägung in seinen Entscheid miteinzubeziehen. 8. 8.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 mit der Eurodac-Datenbank vom 30. Juni 2022 ergab, dass diese am (...) 2022 in Italien illegal in den Dublin-Raum eingereist und dort tags darauf daktyloskopiert worden waren (vgl. SEM-Akten [...]-12/1, [...]-13/1, [...]-14/1 und [...]-15/1). Das SEM ersuchte die italienischen Behörden deshalb am 3. Juni 2022 um Aufnahme der Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (vgl. SEM-Akte [...]-27/8 [nachfolgend: SEM-Akte 27/8]). Diese liessen das Ersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist zunächst unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Am 12. August 2022 stimmten die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM schliesslich nachträglich zu (vgl. SEM-Akten [...]-48/1 [nachfolgend: SEM-Akte 48/1]). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben. Dass die Beschwerdeführerinnen bisher in Italien keine Asylgesuche eingereichten haben, ist damit nicht von Belang. Weiter ändert daran auch der Umstand, dass die Schweiz ihr Ziel gewesen sei, nichts (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 8.2 Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob Gründe für die Übernahme der Zuständigkeit durch die Schweiz vorliegen.

9. Als mögliche Rechtsgrundlage für einen Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz liesse sich Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO anführen, auf den sich die Beschwerdeführerinnen implizit beriefen, indem sie geltend machten, sie hätten Familienangehörige in der Schweiz (vgl. SEM-Akten [...]-17/7, [...]-23/3, [...]-18/6 und [...]-24/3). Aus diesem Vorbringen vermögen sie jedoch nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, da Eltern respektive Grosseltern, Geschwister respektive Tanten und Onkel sowie Nichten und Neffen respektive Cousinen und Cousins (N [...], N [...], N [...] und N [...]) nicht als "nahe Familienangehörige" im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die zutreffenden Erwägungen des SEM zu verweisen (vgl. dort E. II, S. 3 f.). Die Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ist folglich zu verneinen. 10. 10.1 Des Weiteren ist der Frage nachzugehen, ob es im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 10.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen aktuell, auch unter Würdigung der kritischen Berichterstattung bezüglich des italienischen Fürsorgesystems für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus, keine Gründe für die Annahme vor, dass Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. Referenzurteile des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.2; F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9; E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3; vgl. ferner Urteile des BVGer E-4585/2022 vom 18. Oktober 2022 E. 5.3; E-4599/2022 vom 18. Oktober 2022 E. 7.2; D-4555/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 8.3.2). Für eine Änderung dieser Rechtsprechung besteht keine Veranlassung. 10.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 11. 11.1 Sodann stellt sich die Frage, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. 11.2 11.2.1 Der Europäische Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) setzte sich in seinem Urteil vom 23. März 2021 in Sachen M.T. gegen die Niederlande, Nr. 46595/19, mit der Rechtmässigkeit der Überstellung einer alleinstehenden Frau mit zwei minderjährigen Kindern im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien auseinander, unter Berücksichtigung der neuen Gesetzeslage, insbesondere des Gesetzesdekrets Nr. 130/2020. Er stellt fest, die neueste Reform des italienischen Asylwesens habe zur Folge, dass Asylsuchende im Rahmen der verfügbaren Plätze wieder Zugang zum Zweitaufnahmesystem SAI hätten. Im Referenzurteil F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die von den italienischen Behörden abgegebenen Garantien in Bezug auf die Wahrung der Familieneinheit sowie eine familiengerechte Unterkunft hinreichend konkret und individualisiert seien, insbesondere durch die Übermittlung des Formulars "nucleo familiare" sowie aufgrund der italienischen Rundschreiben vom 8. Februar 2021 und 23. März 2021, welche den Zugang zu einer Zweitaufnahmestruktur des Systems SAI für Familien bestätigen würden. Mit dem definitiven Inkrafttreten des obgenannten Gesetzesdekrets wurde das SAI wieder für alle Asylsuchenden zugänglich gemacht, wobei Familien und vulnerable Personen bei der Überstellung in eine SAI-Unterkunft Vorrang geniessen. Das Angebot der Dienstleistungen für die Asylsuchenden wurde wieder ausgebaut und auch auf die Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen ausgerichtet. Des Weiteren ermöglicht das Gesetzesdekret Nr. 130/2020 den Asylsuchenden wieder, sich im kommunalen Einwohnerregister registrieren zu lassen (Art. 3). Mit der Registrierung erhalten sie einen Ausländerausweis, der ihnen Zugang zu den regionalen Dienstleistungen, wie beispielswiese der medizinischen Versorgung, erleichtert. 11.2.2 Die Beschwerdeführerin 1 gehört als alleinerziehende Mutter mit zwei minderjährigen Kindern zu den schutzbedürftigen Personen. Deren Überstellung nach Italien ist folglich nur zulässig, wenn von den italienischen Behörden eine ausreichende Garantie für eine kindgerechte und die Einheit der Familie wahrende Unterbringung vorliegt (vgl. Urteil des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, Nr. 29217/12, §§ 115 und 120-122.). Im Übernahmeersuchen des SEM vom 3. Juni 2022 wurden die italienischen Behörden darüber informiert, dass die Beschwerdeführerin 1 zusammen mit ihren minderjährigen Töchtern eine Familie bilde (vgl. SEM-Akte 27/8). Die italienischen Behörden führten im Formular "nucleo familiare" vom 12. August 2022 die Vor- und Nachnamen, die Geburtsdaten sowie die Nationalität der Beschwerdeführerinnen auf. Sie gaben die Zusicherung ab, dass sie als Familie und unter Berücksichtigung des Alters der Kinder in einer Einrichtung des Aufnahme- und Integrationssystems SAI untergebracht würden. Zudem verwiesen sie auf das Rundschreiben vom 8. Februar 2021, in welchem die italienischen Behörden die Dublin-Staaten über das Inkrafttreten des Gesetzesdekrets Nr. 130/2020 und die Schaffung des Aufnahme- und Integrationssystems SAI informierten und garantierten, dass Familien mit minderjährigen Kindern, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt werden, im SAI-System unter Wahrung der Einheit der Familie und in Übereinstimmung mit dem Tarakhel-Urteil untergebracht würden (vgl. SEM-Akte 48/1). Die von Italien abgegebene Anerkennung der Familieneinheit und Zusicherung einer familiengerechten Unterbringung sind demnach als genügend konkrete und individualisierte Zusicherungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des EGMR zu werten (vgl. Referenzurteil des BVGer F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 10 und 11; Urteil des EMGR vom 23. März 2021 in Sachen M.T. gegen die Niederlande, Nr. 46595/19, §§ 58-62). Es ist nicht davon auszugehen, dass eine Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Italien eine Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde. 11.3 Soweit die Beschwerdeführerinnen den Zugang zu einer adäquaten dem Kindeswohl entsprechende Unterbringung in Frage stellen, vermögen sie nach dem Gesagten kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihre Anträge auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Den Akten sind insbesondere keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die sich als Beweismittel bei den vorinstanzlichen Akten befindlichen Wegweisungsverfügung der italienischen Behörden vom (...) 2022 ändert daran nichts, zumal diese aufgrund der illegalen Einreise und des illegalen Aufenthalts der Beschwerdeführerin 1 erlassen wurde. Den Beschwerdeführerinnen steht es nach erfolgter Überstellung nach Italien offen, dort um Asyl nachzusuchen (was sie zuvor offenbar nicht getan haben) und damit Zugang zu den asylrechtlichen Aufnahmestrukturen und Unterstützungsleistungen zu erhalten. Die italienischen Behörden haben ihrer Aufnahme nachträglich zugestimmt und ihnen eine Unterbringung in einem SAI zugesichert (vgl. SEM-Akte 48/1). Ausserdem haben sie nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann im Einzelfall zwar widerlegt werden, hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise. Dies gelingt den Beschwerdeführerinnen, die in Italien gar nicht erst um Asyl nachgesucht hatten, mit ihren pauschalen Äusserungen zu den dortigen Lebensbedingungen und zu fehlender staatlicher Unterstützung indes nicht. Sie haben weiter keine konkreten Hinweise für die Annahme dargelegt, Italien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinien zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen oder einer erneuten Wegweisungsverfügung sind sie gehalten, sich nötigenfalls an die italienischen Behörden zu wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern, zumal es sich bei Italien um einen funktionierenden Rechtsstaat handelt (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 11.4 Hinsichtlich des Kindswohls der noch minderjährigen Beschwerdeführerinnen 2 und 3 ist darauf hinzuweisen, dass Italien Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) ist und keine Hinweise darauf bestehen, dass Italien sich nicht an seine völkerrechtlichen Pflichten halten würde, zumal die italienischen Behörden eine kindsgerechte Unterkunft zugesichert haben (vgl. SEM-Akte 48/1). Das Kindswohl steht somit einer Überstellung nach Italien nicht entgegen (vgl. Art. 3 KRK). 11.5 Hinsichtlich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerinnen ist Folgendes festzuhalten: 11.5.1 Eine Verletzung von Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen kann erreicht sein, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 11.5.2 Eine solche Situation ist vorliegend aufgrund der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerinnen offensichtlich nicht gegeben. Bei der Beschwerdeführerin 1 wurden am 14. Juni 2022 eine (...) und am 15. Juni 2022 (...) sowie (...) diagnostiziert, wogegen sie in der Folge medikamentös behandelt wurde (vgl. SEM-Akten [...]-32/1und [...]-35/4). Anlässlich der urologischen Untersuchung vom 23. Juni 2022 konnten sowohl das Vorliegen einer (...), eines (...) wie auch eines (...) ausgeschlossen werden. Hinsichtlich der angegebenen (...) mit teilweiser (...) wurde vorgeschlagen, diese bei störender Symptomatik weiter zu verifizieren, wobei geraten wurde, (...). Weiter wurde festgehalten, dass bei ausgeprägt störender (...) eine (...) Therapie in Erwägung gezogen werden könne (vgl. SEM-Akte [...]-38/2). Obwohl sich die (...) aufgrund der verschriebenen Medikamente verbesserte, bestand die (...) weiterhin. In der Folge wurde die verschriebene Medikation am 6. Juli 2022 verdoppelt (vgl. SEM-Akte [...]-44/2). Des Weiteren wurde bei der Beschwerdeführerin 1 am 28. Juni 2022 im linken (...) ein nicht therapiebedürftiges (...) festgestellt. Die behandelnde Ärztin empfahl in (...) Monaten eine Kontrolle (vgl. SEM-Akte [...]-39/4). Gemäss Auskunft des Gesundheitsdienstes des BAZ M._______ sind aktuell keine weiteren Arzttermine geplant (vgl. SEM-Akte [...]-50/2 [nachfolgend: SEM-Akte 50/2]). Als sie anlässlich des Dublin-Gesprächs vorbrachte, (...) Beschwerden zu haben, wurde sie von ihrer Rechtsvertreterin ausdrücklich darauf hingewiesen, sich an den Gesundheitsdienst des BAZ zu wenden (vgl. SEM-Akten [...]-23/3 und [...]-26/3). Angesichts dessen, dass sie sich in der Folge offenbar nicht beim Gesundheitsdienst des BAZ meldete, waren entsprechend keine weiteren medizinischen Abklärungen seitens des SEM notwendig. Bei der Beschwerdeführerin 2 wurde am 23. Juni 2022 ein (...)mangel ohne (...) sowie ein grenzwertig niedriger (...)-Wert festgestellt, wogegen sie zur Behandlung eine (...)-Injektion sowie ein (...) erhielt (vgl. SEM-Akte [...]-36/1). Am 30. Juni 2022 wurde ihr erneut eine (...)-Injektion verabreicht. Weiter wurde beim rechten (...) mittig eine leichte (...) diagnostiziert (vgl. SEM-Akte [...]-41/1). Gemäss Auskunft des Gesundheitsdienstes des BAZ M._______ sind betreffend die Beschwerdeführerin 2 keine weiteren Arzttermine vorgesehen (vgl. SEM-Akte 50/2). Anlässlich der ärztlichen Konsultation vom 30. Juni 2022 wurde der Beschwerdeführerin 3 zur Behandlung gegen den vor zwei Jahren aufgetretenen und seither vorhandenen Ausschlag eine Pflege mit (...) verschrieben (vgl. SEM-Akte [...]-42/1). Am 2. Juli 2022 wurde ihr zur Behandlung des (...)- und (...)-Mangels für drei Monate eine medikamentöse Behandlung verordnet (vgl. SEM-Akte [...]-43/1). Gemäss Rückmeldung des Gesundheitsdienstes des BAZ M._______ nimmt sie zwar weiterhin ein (...), weitere Arzttermine seien bei ihr aber ebenfalls keine mehr ausstehen (vgl. SEM-Akte 50/2). Die medizinischen Probleme der Beschwerdeführerinnen stellen keine schweren medizinischen Leiden dar, welche nach der Ankunft in Italien eine sofortige und lückenlose medizinische Versorgung im Sinne der Rechtsprechung erfordern würden. Im Übrigen verfügt Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, weshalb die physischen und psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerinnen, sollten diese weiterhin bestehen, einer adäquaten medizinischen Behandlung dort zugänglich sein dürften (vgl. hierzu Urteile des BVGer D-4651/2022 vom 20. Oktober 2022 S. 8; E-4599/2022 vom 18. Oktober 2022 E. 7.3.3). Der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus ist derzeit grundsätzlich gewährleistet, auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-962/82019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.2.7). In Bezug auf besondere Bedürfnisse der Beschwerdeführerinnen stellte das SEM bereits in der angefochtenen Verfügung fest, dem aktuellen Gesundheitszustand werde bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung getragen, indem es die italienischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO über den Gesundheitszustand und eine allenfalls notwendige medizinische Behandlung informiere (vgl. dort E. II, S. 7). 11.5.3 Der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen führt somit für den Fall einer Überstellung nach Italien im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK. 11.6 Die allgemeinen Aufnahmebedingungen für (gestützt auf die Dublin-III-VO zurückkehrende) Asylsuchende in Italien führen nach bisheriger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts denn auch nicht zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (vgl. etwa Urteil des BVGer F-1479/2021 vom 13. April 2021 E. 7.2). Auf eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den allgemeinen Ausführungen in den in der Beschwerde zitierten Berichten der SFH kann daher verzichtet werden. 11.7 Nach dem Gesagten ist die Überstellung nach Italien unter Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erkennen, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen in Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind. 11.8 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 11.9 Somit bleibt Italien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

12. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen.

13. Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. 14. 14.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist - unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit - abzuweisen, da sich die Begehren - entsprechend den vorstehenden Erwägungen - als aussichtlos erwiesen haben. 14.2 Die Behandlung des Gesuchs um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erübrigt sich mit dem vorliegend abschliessenden Urteil in der Sache. 14.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Kathrin Rohrer Versand: