Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, aufgrund des EURODAC-Hits sei erstellt, dass der Beschwerdeführer am 20. Juni 2022 illegal in Italien eingereist sei. Da Italien innerhalb der festgelegten Frist keine Stellung zum Übernahmeersuchen genommen habe, sei die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens am 20. September 2022 auf Italien übergegangen. Der Wunsch des Beschwerdeführers nach einem Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf diese Zuständigkeit, ebenso wenig die Tatsachen, dass er bisher in Italien kein Asylgesuch eingereicht habe. Nach seiner Rückführung nach Italien habe er die Möglichkeit, dort ein Asylgesuch einzureichen. Der Umstand, dass sich seine Schwester in der Schweiz aufhalte, ändere ebenfalls nichts an der festgestellten Zuständigkeit Italiens, da die Schwester nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelte und den Akten zufolge auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliege. Es gebe keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich brächten (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Italien habe die einschlägigen EU-Richtlinien umgesetzt. Ferner sei Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK, und es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und ein allfälliges Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Schliesslich lägen auch keine Gründe für eine Anwendung der Ermessens- respektive Souveränitätsklauseln (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vor. Italien sei bei der Ausgestaltung der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende an die einschlägigen EU-Richtlinien gebunden, und der Beschwerdeführer erhalte bei einer Asylgesuchstellung in Italien Zugang zu den entsprechenden Aufnahmestrukturen und Unterstützungsmassnahmen. Nach einer im Dezember 2020 in Kraft getretenen Gesetzesänderung sei davon auszugehen, dass sowohl die medizinische Versorgung in den Erstaufnahmestrukturen als auch die Identifikation allfälliger Vulnerabilitätsmerkmale sowie die angemessene Behandlung von physischen und psychischen Krankheiten gewährleistet sei. Der Beschwerdeführer leide eigenen Angaben zufolge seit seiner Kindheit an (...), deren Ursache unbekannt sei. Während seines Aufenthaltes im BAZ sei ein Elektrokardiogramm (EKG) durchgeführt worden. Weitere medizinische Unterlagen seien nicht aktenkundig. Da Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und der Zugang dazu sowie eine angemessene Behandlung wie erwähnt gewährleistet seien, habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit, seine unklaren (...) nach der Rückkehr nach Italien untersuchen und gegebenenfalls behandeln zu lassen. Auf das Asylgesuch sei demnach nicht einzutreten.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Rechtsmittelschrift, er habe in Italien kein Asylgesuch gestellt und keine Unterstützung erhalten. Aufgrund der existenzbedrohenden Lage in Italien sei er zu seiner Schwester in die Schweiz gekommen. Er wolle unbedingt hierbleiben. Er leide unter chronischen (...). Er wolle dies untersuchen lassen, was in Italien wohl kaum möglich sei. Der Zugang zur Gesundheitsversorgung sei in Italien stark eingeschränkt, zudem müssten Asylsuchende die Medikamente bereits nach wenigen Monaten selbst bezahlen. Die Feststellung im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4235/2021 vom 19. April 2022, wonach Asylsuchende in Italien eine angemessene medizinische Behandlung erwarten könnten, treffe nicht zu (Verweis auf die Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 25. April 2022 zum erwähnten Referenzurteil). Auch die Unterbringung sei nicht gewährleistet, da diese erst ab der Registrierung vorgesehen sei und dafür lange Wartezeiten bestünden. Zudem müssten Geflüchtete teilweise ihre Unterkünfte verlassen, um Menschen aus der Ukraine Platz zu machen. Ohne Unterkunft falle auch die Möglichkeit der gesundheitlichen Versorgung dahin. Das erwähnte Referenzurteil sei daher zu überdenken. In Italien gebe es Tausende von Obdachlosen, viele davon hätten einen Schutzstatus oder seien Asylsuchende. Nun werde das Aufnahmesystem zusätzlich von ukrainischen Geflüchteten beansprucht. Insgesamt sei davon auszugehen, dass er keinen Unterbringungsplatz erhalten werde und seine (medizinische) Versorgung nicht gewährleistet sei. Angesichts des Sieges der rechtsnationalistischen Parteien (bei den Parlamentswahlen im September 2022) bestehe überdies die Gefahr einer erneuten Verschärfung der Situation für Asylsuchende. Aufgrund der problematischen Unterbringungssituation hätten deutsche Gerichte die Überstellung nach Italien teilweise als unzulässig erachtet. Insgesamt sei von systemischen Mängeln bei der Unterbringung, der medizinischen Versorgung und auch in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit der Asylverfahren auszugehen, weshalb für ihn die Rückkehr nach Italien eine Gefahr darstellen würde. Das SEM sei daher anzuweisen, das Selbsteintrittsrecht auszuüben und sein Asylgesuch in der Schweiz zu behandeln. Im Übrigen leide die angefochtene Verfügung unter formellen Mängeln (vgl. dazu nachfolgend E. 6).
E. 6 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und geprüft, indem sie die drohende Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Kettenabschiebung sowie den Zugang zu einer Unterkunft und medizinischer Betreuung in Italien nicht abgeklärt und berücksichtigt habe. Dieser Auffassung kann indes nicht gefolgt werden. Das SEM hat in seinem Entscheid ausgeführt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien würden keine systemischen Schwachstellen aufweisen, und es sei mangels anderweitiger, konkreter Hinweise davon auszugehen, dass Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen und ein allfälliges Asyl- und Wegweisungsverfahren korrekt und ohne Verletzung des Non-Refoulement-Gebots durchführen würde (vgl. S. 4 der angefochtenen Verfügung). Es hat sich ausserdem ausführlich zu den Unterkunftsbedingungen und zur Gesundheitsversorgung für Asylsuchende in Italien geäussert und erwogen, die Unterbringung und allenfalls benötigte medizinische Versorgung des Beschwerdeführers sei in Italien gewährleistet (vgl. S. 4 ff. der angefochtenen Verfügung). Demnach kann weder eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung (vgl Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) noch eine Verletzung der Prüfungspflicht (Art. 29 sowie Art. 35 Abs. 1 VwVG) festgestellt werden. Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet.
E. 7.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive nicht innert Frist auf die entsprechende Anfrage geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 7.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 8.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der EURODAC-Datenbank ergab, dass dieser am 20. Juni 2022 in Italien registriert worden war. Da die zuständigen italienischen Behörden das Aufnahmeersuchen des SEM vom 19. Juli 2022 nicht innert der massgeblichen Frist beantworteten, ist gestützt auf Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO davon auszugehen, dass Italien seine Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer implizit anerkannt hat. Der Beschwerdeführer bestreitet seinen vorgängigen Aufenthalt in Italien nicht. Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens gegeben. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden nicht das Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 8.2 Wie das SEM zutreffend festgestellt hat, fällt die Schwester des Beschwerdeführers nicht unter die Definition der Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO. Es bestehen zudem keinerlei Hinweise darauf, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO besteht. Der Umstand, dass die Schwester des Beschwerdeführers in der Schweiz lebt, führt daher nicht zu einer anderen Beurteilung der Zuständigkeitsfrage.
E. 8.3 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden.
E. 8.3.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK sowie der FK, und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 8.3.2 Es bestehen keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Italien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. statt vieler Referenzurteil des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10 m.w.H.). An dieser Einschätzung vermögen die allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde zur Lage der Asylsuchenden in Italien sowie die dabei zitierten Berichte der SFH nichts zu ändern. Dem Beschwerdeführer steht es nach erfolgter Überstellung nach Italien frei, dort um Asyl nachzusuchen (was er zuvor offenbar nicht getan hat) und damit Zugang zu den entsprechenden Aufnahmestrukturen und Unterstützungsleistungen zu erhalten. Er hat in diesem Zusammenhang kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die italienischen Behörden sich weigern würden, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
E. 8.3.3 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 8.4 Eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ist ebenfalls nicht angezeigt.
E. 8.4.1 Es gilt die Vermutung, dass Italien - als Dublin-Mitgliedstaat - bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und die massgeblichen EU-Richtlinien (vgl. vorstehend E. 8.3.1) respektiert. Diese Vermutung kann durch konkrete und erhebliche Vorbringen im Einzelfall umgestossen werden (vgl. das Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 5; BVGE 2011/9 E. 6 und 2010/45 E. 7.5 m.w.H.). Der Beschwerdeführer bringt indessen nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte, sondern äussert nur allgemeine Kritik am italienischen Aufnahmesystem. Auch eine Durchsicht der Akten fördert keinerlei konkrete Hinweise auf das Bestehen eines völkerrechtlichen Vollzugshindernisses im Sinne von Art. 3 EMRK - welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste - zutage.
E. 8.4.2 Insbesondere stehen die geltend gemachten medizinischen Probleme des Beschwerdeführers sowie seine pauschal geäusserte Befürchtung, in Italien keine Unterkunft zu finden, einer Überstellung nach Italien nicht entgegen. Der Beschwerdeführer bringt vor, er leide seit seiner Kindheit an (...). Den Akten zufolge nahm er einen ersten Arzttermin im BAZ nicht wahr, beim zweiten Termin wurde ein EKG gemacht, welches einmal «normal» und einmal «grenzwertig» ausfiel. Der Allgemeinzustand des Beschwerdeführers wurde auf dem entsprechenden medizinischen Datenblatt als gut und Herz und Lunge als «i O.» bezeichnet (vgl. dazu A21). Weitere Untersuchungen wurden weder durchgeführt noch geplant. Aufgrund dieser Aktenlage ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aktuell nicht unter schwerwiegend Gesundheitsproblemen leidet und seine (...) bei Bedarf auch in Italien näher abgeklärt und gegebenenfalls behandelt werden können. Es ist ferner davon auszugehen, dass Asylsuchende, die - wie der Beschwerdeführer - in Italien noch keinen Asylantrag gestellt haben (sog. «take charge»-Fälle bzw. Aufnahmeverfahren, vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), grundsätzlich ab ihrer Ankunft in Italien Zugang zu den notwendigen Dienstleistungen, namentlich Unterbringung und medizinische Versorgung, erhalten (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-2641/2022 vom 5. Juli 2022 E. 11.8, m.w.H.). Konkrete Hinweise, wonach dem Beschwerdeführer bei seiner Überstellung nach Italien eine angemessene Unterkunft und medizinische Behandlung verweigert würde, liegen nicht vor. Im Übrigen ist die zuständige Vollzugsbehörde verpflichtet, bei der Ausgestaltung der konkreten Überstellungsmodalitäten allfälligen medizinischen Problemen Rechnung zu tragen. Demnach sind die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über medizinische Besonderheiten zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
E. 8.4.3 Nach dem Gesagten ist die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien ohne weiteres als zulässig zu erachten. An dieser Einschätzung vermögen auch die Verweise in der Beschwerde auf einzelne Urteile von deutschen Gerichten - welche für die Schweiz nicht bindend sind - nichts zu ändern.
E. 8.4.4 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Vorliegend bestehen keine Hinweise auf eine nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch, Über- oder Unterschreitung des Ermessens). Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 8.5 Nach dem Gesagten bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
E. 9 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 10 Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) sind daher nicht mehr separat zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 11 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 12.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen. Die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sind damit gegenstandslos geworden. Der am 11. Oktober 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.
E. 12.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet einer allenfalls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.
E. 12.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4555/2022 Urteil vom 13. Oktober 2022 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 6. Juli 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein am 11. Juli 2022 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er am 20. Juni 2022 in Italien aufgegriffen und tags darauf daktyloskopiert worden war. C. Die Personalienaufnahme (PA) fand am 13. Juli 2022 statt. Gleichentags beauftragte der Beschwerdeführer die Mitarbeitenden des HEKS Rechtsschutzes Bundesasylzentren Nordwestschweiz mit der Wahrung seiner Rechte im Asylverfahren. D. Anlässlich des persönlichen Dublin-Gesprächs vom 19. Juli 2022 führte der Beschwerdeführer aus, er sei im Juni 2022 nach Italien eingereist und dort aufgegriffen und daktyloskopiert worden. Anschliessend sei er in die Schweiz gekommen. Er wolle nicht nach Italien zurückkehren, da sein Zielland die Schweiz gewesen sei. Seine Schwester, zu welcher er eine gute Beziehung habe, lebe in der Schweiz. Nach seinem Gesundheitszustand gefragt, gab er an, er leide seit seiner Kindheit unter (...), welche ab und zu aufträten und jeweils 15-30 Minuten andauern würden. Er wünsche eine Abklärung der Ursache. E. Ebenfalls am 19. Juli 2022 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Aufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). F. Am 20. September 2022 teilte das SEM den italienischen Behörden mit, die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens sei infolge der ungenutzt verstrichenen Frist für die Beantwortung des Aufnahmegesuchs per 20. September 2022 auf Italien übergegangen. G. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2022 - eröffnet am 4. Oktober 2022 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner beauftragte das SEM den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. H. Die zugewiesene Rechtsvertretung teilte mit Schreiben vom 6. Oktober 2022 mit, das Mandatsverhältnis sei beendet. I. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 10. Oktober 2022 beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung vom 3. Oktober 2022 sei aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses). Ausserdem beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, und die Vollzugsbehörde sei anzuweisen, einstweilen von einer Überstellung nach Italien abzusehen. Der Beschwerde lag eine Kopie der angefochtenen Verfügung bei. J. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2022 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. K. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, aufgrund des EURODAC-Hits sei erstellt, dass der Beschwerdeführer am 20. Juni 2022 illegal in Italien eingereist sei. Da Italien innerhalb der festgelegten Frist keine Stellung zum Übernahmeersuchen genommen habe, sei die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens am 20. September 2022 auf Italien übergegangen. Der Wunsch des Beschwerdeführers nach einem Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf diese Zuständigkeit, ebenso wenig die Tatsachen, dass er bisher in Italien kein Asylgesuch eingereicht habe. Nach seiner Rückführung nach Italien habe er die Möglichkeit, dort ein Asylgesuch einzureichen. Der Umstand, dass sich seine Schwester in der Schweiz aufhalte, ändere ebenfalls nichts an der festgestellten Zuständigkeit Italiens, da die Schwester nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelte und den Akten zufolge auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliege. Es gebe keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich brächten (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Italien habe die einschlägigen EU-Richtlinien umgesetzt. Ferner sei Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK, und es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und ein allfälliges Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Schliesslich lägen auch keine Gründe für eine Anwendung der Ermessens- respektive Souveränitätsklauseln (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vor. Italien sei bei der Ausgestaltung der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende an die einschlägigen EU-Richtlinien gebunden, und der Beschwerdeführer erhalte bei einer Asylgesuchstellung in Italien Zugang zu den entsprechenden Aufnahmestrukturen und Unterstützungsmassnahmen. Nach einer im Dezember 2020 in Kraft getretenen Gesetzesänderung sei davon auszugehen, dass sowohl die medizinische Versorgung in den Erstaufnahmestrukturen als auch die Identifikation allfälliger Vulnerabilitätsmerkmale sowie die angemessene Behandlung von physischen und psychischen Krankheiten gewährleistet sei. Der Beschwerdeführer leide eigenen Angaben zufolge seit seiner Kindheit an (...), deren Ursache unbekannt sei. Während seines Aufenthaltes im BAZ sei ein Elektrokardiogramm (EKG) durchgeführt worden. Weitere medizinische Unterlagen seien nicht aktenkundig. Da Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und der Zugang dazu sowie eine angemessene Behandlung wie erwähnt gewährleistet seien, habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit, seine unklaren (...) nach der Rückkehr nach Italien untersuchen und gegebenenfalls behandeln zu lassen. Auf das Asylgesuch sei demnach nicht einzutreten. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Rechtsmittelschrift, er habe in Italien kein Asylgesuch gestellt und keine Unterstützung erhalten. Aufgrund der existenzbedrohenden Lage in Italien sei er zu seiner Schwester in die Schweiz gekommen. Er wolle unbedingt hierbleiben. Er leide unter chronischen (...). Er wolle dies untersuchen lassen, was in Italien wohl kaum möglich sei. Der Zugang zur Gesundheitsversorgung sei in Italien stark eingeschränkt, zudem müssten Asylsuchende die Medikamente bereits nach wenigen Monaten selbst bezahlen. Die Feststellung im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4235/2021 vom 19. April 2022, wonach Asylsuchende in Italien eine angemessene medizinische Behandlung erwarten könnten, treffe nicht zu (Verweis auf die Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 25. April 2022 zum erwähnten Referenzurteil). Auch die Unterbringung sei nicht gewährleistet, da diese erst ab der Registrierung vorgesehen sei und dafür lange Wartezeiten bestünden. Zudem müssten Geflüchtete teilweise ihre Unterkünfte verlassen, um Menschen aus der Ukraine Platz zu machen. Ohne Unterkunft falle auch die Möglichkeit der gesundheitlichen Versorgung dahin. Das erwähnte Referenzurteil sei daher zu überdenken. In Italien gebe es Tausende von Obdachlosen, viele davon hätten einen Schutzstatus oder seien Asylsuchende. Nun werde das Aufnahmesystem zusätzlich von ukrainischen Geflüchteten beansprucht. Insgesamt sei davon auszugehen, dass er keinen Unterbringungsplatz erhalten werde und seine (medizinische) Versorgung nicht gewährleistet sei. Angesichts des Sieges der rechtsnationalistischen Parteien (bei den Parlamentswahlen im September 2022) bestehe überdies die Gefahr einer erneuten Verschärfung der Situation für Asylsuchende. Aufgrund der problematischen Unterbringungssituation hätten deutsche Gerichte die Überstellung nach Italien teilweise als unzulässig erachtet. Insgesamt sei von systemischen Mängeln bei der Unterbringung, der medizinischen Versorgung und auch in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit der Asylverfahren auszugehen, weshalb für ihn die Rückkehr nach Italien eine Gefahr darstellen würde. Das SEM sei daher anzuweisen, das Selbsteintrittsrecht auszuüben und sein Asylgesuch in der Schweiz zu behandeln. Im Übrigen leide die angefochtene Verfügung unter formellen Mängeln (vgl. dazu nachfolgend E. 6).
6. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und geprüft, indem sie die drohende Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Kettenabschiebung sowie den Zugang zu einer Unterkunft und medizinischer Betreuung in Italien nicht abgeklärt und berücksichtigt habe. Dieser Auffassung kann indes nicht gefolgt werden. Das SEM hat in seinem Entscheid ausgeführt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien würden keine systemischen Schwachstellen aufweisen, und es sei mangels anderweitiger, konkreter Hinweise davon auszugehen, dass Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen und ein allfälliges Asyl- und Wegweisungsverfahren korrekt und ohne Verletzung des Non-Refoulement-Gebots durchführen würde (vgl. S. 4 der angefochtenen Verfügung). Es hat sich ausserdem ausführlich zu den Unterkunftsbedingungen und zur Gesundheitsversorgung für Asylsuchende in Italien geäussert und erwogen, die Unterbringung und allenfalls benötigte medizinische Versorgung des Beschwerdeführers sei in Italien gewährleistet (vgl. S. 4 ff. der angefochtenen Verfügung). Demnach kann weder eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung (vgl Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) noch eine Verletzung der Prüfungspflicht (Art. 29 sowie Art. 35 Abs. 1 VwVG) festgestellt werden. Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet. 7. 7.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive nicht innert Frist auf die entsprechende Anfrage geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 7.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 8. 8.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der EURODAC-Datenbank ergab, dass dieser am 20. Juni 2022 in Italien registriert worden war. Da die zuständigen italienischen Behörden das Aufnahmeersuchen des SEM vom 19. Juli 2022 nicht innert der massgeblichen Frist beantworteten, ist gestützt auf Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO davon auszugehen, dass Italien seine Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer implizit anerkannt hat. Der Beschwerdeführer bestreitet seinen vorgängigen Aufenthalt in Italien nicht. Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens gegeben. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden nicht das Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 8.2 Wie das SEM zutreffend festgestellt hat, fällt die Schwester des Beschwerdeführers nicht unter die Definition der Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO. Es bestehen zudem keinerlei Hinweise darauf, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO besteht. Der Umstand, dass die Schwester des Beschwerdeführers in der Schweiz lebt, führt daher nicht zu einer anderen Beurteilung der Zuständigkeitsfrage. 8.3 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden. 8.3.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK sowie der FK, und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 8.3.2 Es bestehen keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Italien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. statt vieler Referenzurteil des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10 m.w.H.). An dieser Einschätzung vermögen die allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde zur Lage der Asylsuchenden in Italien sowie die dabei zitierten Berichte der SFH nichts zu ändern. Dem Beschwerdeführer steht es nach erfolgter Überstellung nach Italien frei, dort um Asyl nachzusuchen (was er zuvor offenbar nicht getan hat) und damit Zugang zu den entsprechenden Aufnahmestrukturen und Unterstützungsleistungen zu erhalten. Er hat in diesem Zusammenhang kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die italienischen Behörden sich weigern würden, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 8.3.3 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 8.4 Eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ist ebenfalls nicht angezeigt. 8.4.1 Es gilt die Vermutung, dass Italien - als Dublin-Mitgliedstaat - bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und die massgeblichen EU-Richtlinien (vgl. vorstehend E. 8.3.1) respektiert. Diese Vermutung kann durch konkrete und erhebliche Vorbringen im Einzelfall umgestossen werden (vgl. das Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 5; BVGE 2011/9 E. 6 und 2010/45 E. 7.5 m.w.H.). Der Beschwerdeführer bringt indessen nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte, sondern äussert nur allgemeine Kritik am italienischen Aufnahmesystem. Auch eine Durchsicht der Akten fördert keinerlei konkrete Hinweise auf das Bestehen eines völkerrechtlichen Vollzugshindernisses im Sinne von Art. 3 EMRK - welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste - zutage. 8.4.2 Insbesondere stehen die geltend gemachten medizinischen Probleme des Beschwerdeführers sowie seine pauschal geäusserte Befürchtung, in Italien keine Unterkunft zu finden, einer Überstellung nach Italien nicht entgegen. Der Beschwerdeführer bringt vor, er leide seit seiner Kindheit an (...). Den Akten zufolge nahm er einen ersten Arzttermin im BAZ nicht wahr, beim zweiten Termin wurde ein EKG gemacht, welches einmal «normal» und einmal «grenzwertig» ausfiel. Der Allgemeinzustand des Beschwerdeführers wurde auf dem entsprechenden medizinischen Datenblatt als gut und Herz und Lunge als «i O.» bezeichnet (vgl. dazu A21). Weitere Untersuchungen wurden weder durchgeführt noch geplant. Aufgrund dieser Aktenlage ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aktuell nicht unter schwerwiegend Gesundheitsproblemen leidet und seine (...) bei Bedarf auch in Italien näher abgeklärt und gegebenenfalls behandelt werden können. Es ist ferner davon auszugehen, dass Asylsuchende, die - wie der Beschwerdeführer - in Italien noch keinen Asylantrag gestellt haben (sog. «take charge»-Fälle bzw. Aufnahmeverfahren, vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), grundsätzlich ab ihrer Ankunft in Italien Zugang zu den notwendigen Dienstleistungen, namentlich Unterbringung und medizinische Versorgung, erhalten (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-2641/2022 vom 5. Juli 2022 E. 11.8, m.w.H.). Konkrete Hinweise, wonach dem Beschwerdeführer bei seiner Überstellung nach Italien eine angemessene Unterkunft und medizinische Behandlung verweigert würde, liegen nicht vor. Im Übrigen ist die zuständige Vollzugsbehörde verpflichtet, bei der Ausgestaltung der konkreten Überstellungsmodalitäten allfälligen medizinischen Problemen Rechnung zu tragen. Demnach sind die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über medizinische Besonderheiten zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 8.4.3 Nach dem Gesagten ist die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien ohne weiteres als zulässig zu erachten. An dieser Einschätzung vermögen auch die Verweise in der Beschwerde auf einzelne Urteile von deutschen Gerichten - welche für die Schweiz nicht bindend sind - nichts zu ändern. 8.4.4 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Vorliegend bestehen keine Hinweise auf eine nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch, Über- oder Unterschreitung des Ermessens). Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 8.5 Nach dem Gesagten bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
9. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
10. Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) sind daher nicht mehr separat zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
11. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 12. 12.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen. Die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sind damit gegenstandslos geworden. Der am 11. Oktober 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. 12.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet einer allenfalls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 12.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: