Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. Februar 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab er an, am (…) Januar 2005 geboren und somit minderjährig zu sein. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am (…) November 2015 in Norwegen ein Asylge- such gestellt hatte, und dass er am (…) Dezember 2021 in Italien erneut illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist war. C. Am 11. Februar 2022 ersuchte das SEM die norwegischen und die italieni- schen Behörden um Übermittlung von personenbezogenen Daten des Be- schwerdeführers. Diese reagierten darauf mit Eingaben vom 14. Februar 2022 respektive vom 18. März 2022. D. D.a Im Rahmen der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsu- chende (EB UMA) vom 22. Februar 2022 gab der Beschwerdeführer an, er habe im Jahr 2015, als circa Zehnjähriger, in Norwegen um Asyl ersucht. Er habe sein genaues Alter damals nicht gekannt. Eine Altersabklärung habe ergeben, dass er volljährig sei. In der Folge sei er nach Afghanistan zurückgeführt worden. Seine Mutter habe ihm kurz vor seiner Rückkehr ins Heimatland eine Tazkara ausstellen lassen. Sein tatsächliches Geburtsda- tum – den (…) November 2004 – habe er erst so erfahren. Bei seiner An- kunft in Italien habe er den dortigen Behörden am (…) Dezember 2021 mitgeteilt, vor einem Monat 17 Jahre alt geworden zu sein. Daraufhin sei sein Geburtsdatum auf den (…) Januar 2003 oder 2004 festgesetzt wor- den. Da er sich mit den europäischen Daten nicht auskenne, habe er die fehlerhafte Registrierung des Geburtsdatums nicht bemerkt. Als Beweis- mittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Tazkara zu den Ak- ten. Weiter gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er in die Schweiz ge- kommen sei, weil ihn die italienischen Behörden nach einem Monat in Qua- rantäne angewiesen hätten, das Land zu verlassen. Er sei gesund, fühle sich aber schwach.
D-2641/2022 Seite 3 D.b Im Anschluss an die EB UMA gewährte das SEM dem Beschwerde- führer das rechtliche Gehör und teilte ihm mit, dass es beabsichtige, sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (…) anzupassen und ihn somit als Volljährigen zu registrieren. Weiter sei gestützt auf den Eurodac-Hit vom (…) Dezember 2021 mutmasslich Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zustän- dig. Der Beschwerdeführer erklärte, an seinen Altersangaben festzuhalten und somit mit der Altersanpassung im ZEMIS nicht einverstanden zu sein. Seine Mutter, die für ihn die Tazkara Ende 2018 habe ausstellen lassen, wisse, wann ihre Kinder geboren seien. Ihm selbst sei das Thema Alter nicht wichtig erschienen, weshalb er dazu keine detaillierten Antworten habe geben können. Er kenne sich auch nicht mit den europäischen Daten aus. Bezüglich einer allfälligen Wegweisung nach Italien gab der Be- schwerdeführer an, die italienischen Behörden seien überfordert mit der Anzahl Geflüchteten, weshalb sie ihn zur Weiterreise aufgefordert und ihn nicht als Asylsuchenden registriert hätten. Weiter würde er dort auch auf- grund seiner körperlichen Schwäche nicht gut leben können. Der Beschwerdeführer stellte aufgrund der vorgesehenen Altersanpas- sung den Antrag, ein Altersgutachten in der Schweiz durchzuführen, und einen Antrag auf Akteneinsicht in die norwegischen Akten. Ebenfalls kün- digte er eine schriftliche Eingabe bezüglich Altersanpassung und Wegwei- sung nach Italien an. E. Ebenfalls am 22. Februar 2022 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass es sein Geburtsdatum im ZEMIS mit (…) – unter Anbringung eines Bestreitungsvermerks – erfasst habe. Auf die in der Befragung gestellten Anträge bezüglich Durchführung eines Altersgutachtens sowie um Einsicht in die Akten aus dem norwegischen Verfahren werde im Entscheid einge- gangen. F. Am 23. Februar 2022 ersuchte der Beschwerdeführer (nochmals) um Ge- währung von Akteneinsicht in die norwegischen Akten. Dem Gesuch wurde am 16. März 2022 stattgegeben. G. Ebenfalls am 16. März 2022 ersuchte das SEM die italienischen Behörden
D-2641/2022 Seite 4 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be- stimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Dritt- staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An- trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist von zwei Monaten zum Übernahmeersuchen der Vorinstanz keine Stellung, weshalb diese den italienischen Behörden mit Schreiben vom 17. Mai 2022 mitteilte, Italien sei für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwer- deführers zuständig geworden. H. Mit Stellungnahme vom 6. April 2022 bat der Beschwerdeführer um Zustel- lung einer Verfügung zur erfolgten Altersanpassung. Ebenfalls sei weiterhin ein medizinisches Altersgutachten einzuholen und er bis dahin als UMA zu behandeln. Seit der Unterbringung in einer Unterkunft für Erwachsene gehe es ihm deutlich schlechter. Dies ergebe sich auch aus dem medizini- schen Datenblatt der ORS vom 24. März 2022, wonach er unter Schlaf- problemen, Antriebslosigkeit und an einer Posttraumatischen Belastungs- störung (PTBS) sowie einer leichten Depression leide. Auch sei in den nor- wegischen Akten festgehalten, dass er psychisch labil und traumatisiert sei. Da hinsichtlich des Alters auf die norwegischen Akten abgestellt werde, seien diese auch bezüglich seines Gesundheitszustandes zu berücksichti- gen und entsprechend zu würdigen. I. Mit Schreiben vom 8. April 2022 übermittelte der Beschwerdeführer einen Arztbericht (…) vom 5. April 2022. J. Mit Eingabe vom 1. Juni 2022 bat der Beschwerdeführer erneut um Zustel- lung einer Verfügung bezüglich der erfolgten Altersanpassung. Ebenfalls bat er um Mitteilung zum Verfahrensstand und legte einen aktuellen Bericht (…) vom 30. Mai 2022 bei. K. Mit Verfügung vom 7. Juni 2022 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh- rers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien als
D-2641/2022 Seite 5 zuständigen Dublin-Mitgliedstaat an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Der zuständige Kanton B._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Des Weiteren händigte das SEM die editions- pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. L. Mit Beschwerde vom 15. Juni 2022 an das Bundesverwaltungsgericht be- antragte der Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass betreffend die Änderung der Personendaten im ZEMIS eine Rechtsverweigerung vorlie- ge. Zudem sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Vorin- stanz anzuweisen, die bereits erfolgte Änderung der Personendaten im ZEMIS umgehend in Form einer Verfügung festzustellen. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und diese anzuweisen, sein Ge- burtsdatum im ZEMIS auf den (…) November 2004 zu berichtigen und auf sein Asylgesuch einzutreten. Subeventualiter sei das Verfahren zwecks rechtsgenügender Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Des Weiteren seien im Rahmen einer super- provisorischen Massnahme seine Personalien im ZEMIS bis zur Rechts- kraft festzuhalten und er sei entsprechend in den Strukturen für UMA un- terzubringen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugs- behörden unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorlie- gende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. In ver- fahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen und insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses ab- zusehen. M. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
17. Juni 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Verfahren wurde zunächst der Abteilung VI zugeteilt (Eröffnung unter der Verfahrensnummer F-2641/2022). Der dannzumal eingesetzte Instrukti- onsrichter setzte mittels superprovisorischer Massnahme vom 17. Juni 2022 den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers einstweilen aus. Am 20. Juni 2022 wurde das Verfahren zuständigkeitshalber in die Ab- teilung IV überwiesen und wird nun – soweit das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien betreffend – unter der Verfahrensnummer D-2641/2022 geführt.
D-2641/2022 Seite 6
Erwägungen (47 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Über die Begehren auf Feststellung einer Rechtsverweigerung betreffend Änderung der Personendaten im ZEMIS sowie auf Aufhebung der vorin- stanzlichen Verfügung und Anweisung an die Vorinstanz, die bereits er- folgte Änderung der Personendaten im ZEMIS umgehend in Form einer Verfügung festzustellen, wird nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren entschieden. Diese werden in einem separaten Verfahren unter der Ge- schäftsnummer D-2844/2022 behandelt.
E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, der Be- schwerdeführer habe die behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft ma- chen können. Gemäss seinen Angaben in der EB UMA sei er am 20. No- vember 2004 geboren. Laut der eingereichten Tazkara sei er im Jahr 2018 14 Jahre alt gewesen. Dementsprechend müsse er heute volljährig sein. Es sei zudem denkbar, dass die Tazkara 2018 nur ausgestellt worden sei, um die Ausschaffung aus Norwegen zu verhindern oder zu verzögern. So- wieso komme einer Kopie der Tazkara nur ein geringer Beweiswert zu. Weiter sprächen auch die Unterlagen des Asyl- und Beschwerdeverfah- rens aus Norwegen, wie auch das Resultat der damals durchgeführten fo- rensischen Alterseinschätzung (Mindestalter von 16 Jahren) für seine er- reichte Volljährigkeit. So habe er im Laufe des norwegischen Asylverfah- rens selbst angegeben, 15 Jahre alt zu sein, wobei die norwegischen Be- hörden ihn im Asylverfahren mit Jahrgang 1998 bzw. 1999 geführt hätten. Es sei kaum vorstellbar, dass er 2015 als zehnjähriger Knabe in Norwegen eingetroffen und 2019 im Alter von 14 Jahren nach Afghanistan ausge- schafft worden sei. Insgesamt seien der EB UMA keine Hinweise zu ent- nehmen, welche auf seine Minderjährigkeit hindeuteten. Die den italieni- schen Behörden bekannte Altersangabe des Beschwerdeführers weiche abermals von der in der EB UMA und der auf dem Personalienblatt ange- gebenen Altersangabe ab. Aufgrund der zahlreichen Indizien, die gegen seine Minderjährigkeit sprächen, erübrige sich vorliegend auch die Durch- führung eines medizinischen Altersgutachtens. Bezüglich der geplanten Überstellung nach Italien führte die Vorinstanz aus, es gebe keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asyl- verfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien Schwachstellen aufwiesen, die eine der EU-Grundrechtcharta oder der EMRK widersprechende Behandlung mit sich bringen würden. Sodann würden keine Gründe vorliegen, welche die Schweiz zur Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) und Art. 17 Abs. 1 Dublin-III- VO veranlassen müssten. Bezüglich der Angabe des Beschwerdeführers, an Schwäche zu leiden und somit besonders sensibel auf die in Italien nur mangelhaft vorhandenen Unterkunftsbedingungen und den fehlenden Zugang zur Gesundheitsver- sorgung zu reagieren, führte die Vorinstanz aus, es bestünden keine be- gründeten Anhaltspunkte anzunehmen, der Beschwerdeführer würde nach seiner Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten. Zwar
D-2641/2022 Seite 8 existierten in Italien gewisse Mängel in Bezug auf Aufnahme und Sozial- hilfe, jedoch weise das Aufnahmesystem keine systemischen Schwach- stellen auf. Neu stünden den Asylsuchenden auch rechtliche und soziale Unterstützung, psychologische Betreuung und weitere Unterstützungsan- gebote wieder zur Verfügung. Italien sei derzeit durchaus im Stande, an- gemessene medizinische Versorgungsleistungen zu erbringen und der Zu- gang zu notwendiger medizinischer Behandlung sei für die Asylsuchenden gewährleistet. Dies sei auch auf die psychischen Probleme anwendbar, welche der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens mittels Einreichens medizinischer Akten aktenkundig gemacht habe. Für das weitere Dublin- Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit auschlaggebend, welche kurz vor der Überstellung definitiv zu beurteilen sei. Bis dahin stehe dem Beschwer- deführer das Schweizer Gesundheitssystem zur Verfügung. Es lägen schliesslich keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor, die einer Über- stellung nach Italien entgegenstünden. Insgesamt ergäben sich keine Gründe, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzeigten.
E. 5.2 Dem entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift, er habe hinsichtlich seines Alters glaubhaft darlegen können, dass kulturbe- dingte Umstände für die teils vagen Aussagen verantwortlich seien. In Af- ghanistan werde Geburtstagen keine Bedeutung beigemessen, weshalb er erst nach Erhalt der Tazkara sein Alter erfahren habe. Die Vorinstanz habe sich weiter nicht im Detail mit den Angaben auf der Tazkara auseinander- gesetzt. Dort werde als Ausstellungsdatum der 13.09.1397 notiert, was dem 4. Dezember 2018 entspreche. Unter Berücksichtigung dieses Da- tums gehe hervor, dass er noch immer minderjährig sei. Das norwegische Altersgutachten, auf welches die Vorinstanz die Beurteilung seines Alters massgeblich stütze, liege ihm nur in Originalsprache ohne Übersetzung vor und es könne somit nicht eruiert werden, basierend auf welcher Methode sein Alter damals ermittelt worden sei. Zwar gehe aus den Akten des SEM hervor, dass eine rudimentäre Übersetzung vorgenommen wurde, diese liege ihm allerdings nicht vor. Somit könne diesem Gutachten kaum eine so grosse Bedeutung zukommen, wie dies von der Vorinstanz getan werde. Auch fehle es an einer erkennbaren qualitativen Würdigung des Altersgut- achtens. Eine Gesamtwürdigung über vorliegende Indizien, welche Rück- schlüsse zum Alter geben könnten, sei somit nicht möglich. Die Vorinstanz verletze, indem sie sich bei der Beurteilung der Minderjährigkeit lediglich auf das norwegische Altersgutachten stütze, ohne eine Würdigung aller re- levanten – und dem Gutachten entgegenstehenden – Angaben vorgenom- men zu haben, ihre Untersuchungspflicht.
D-2641/2022 Seite 9 Weiter führt der Beschwerdeführer aus, die Vorinstanz hätte den medizini- schen Sachverhalt vertieft abklären müssen. Er habe stets erwähnt, psy- chische Probleme zu haben, was auch die Diagnose einer PTBS und einer leichten Depression bestätigten. Auch sei er aufgrund des Missbrauchs als Tanzknabe in seinem Heimatland weiterhin einer grossen psychischen Be- lastung ausgesetzt. Es wäre im Rahmen des Selbsteintritts zu erwarten gewesen, dass sich die Vorinstanz umfassend mit seiner Situation ausei- nandersetze, was vorliegend nicht geschehen sei.
E. 6.1 In der Beschwerde wird eine Verletzung des Untersuchungsgrundsat- zes gerügt. Dabei handelt es sich um eine formelle Rüge, welche vorab zu beurteilen ist, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vor- instanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 6.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Dem verfassungsmässigen Grundsatz des rechtli- chen Gehörs erwachsen behördliche Pflichten wie die Untersuchungs- und die Begründungspflicht. Das AsylG als lex specialis zum VwVG sieht für das Asylverfahren besondere Verfahrensbestimmungen vor (Art. 6–17 AsylG).
E. 6.1.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis füh- ren. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein fal- scher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachver- halts prüfte, etwa, weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Un- recht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wur-
D-2641/2022 Seite 10 den (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungs- verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N 1043). Die Untersuchungspflicht der Behörden findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers (vgl. Art. 8 AsylG), der auch die Substantiierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG).
E. 6.2 Dem Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe bezüglich der Beurteilung seines Alters keine umfassende Würdigung aller Indizien vorgenommen, sondern vielmehr der norwegischen Altersabklärung zu viel Gewicht beigemessen, kann vorliegend nicht gefolgt werden. Die Vorin- stanz hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich begründet, gestützt auf welche Angaben des Beschwerdeführers sie von seiner Volljährigkeit ausgeht. Dabei hat sie sowohl die Unterlagen des norwegischen Asyl- und Beschwerdeverfahrens, als auch die Angaben der italienischen Behörden sowie die Aussagen des Beschwerdeführers in der EB UMA, auf dem Per- sonalienblatt und im Zuge der Gewährung des rechtlichen Gehörs bezüg- lich seinem Alter, umfassend gewürdigt (Ziffer II/1). Aufgrund der zahlrei- chen Widersprüche und der ausreichend vorhandenen Indizien zur Volljäh- rigkeit des Beschwerdeführers war die Vorinstanz auch nicht gehalten, ein eigenes Altersgutachten in Auftrag zu geben.
E. 6.3 Im konkreten Fall durfte das SEM darauf verzichten, die umfangreichen norwegischen Asylverfahrensakten und namentlich das im dortigen Verfah- ren durchgeführte Altersgutachten von Amtes wegen zu übersetzen. Eine solche Übersetzung wäre aus Gründen der Verfahrenstransparenz (Art. 29 BV) allenfalls erforderlich gewesen, wenn das SEM in seinen Erwägungen massgeblich auf das im norwegischen Asylverfahren durchgeführte Alters- gutachten abgestellt hätte (vgl. Urteil des BVGer E-21/2020 vom 6. Feb- ruar 2020 E. 6). Das SEM stützte sich indessen vorliegend lediglich auf die im dortigen Verfahren zu Protokoll gegebenen Altersangaben des Be- schwerdeführers sowie auf diejenigen, welche durch die norwegischen Be- hörden erfasst worden waren. Diese Altersangaben lassen sich ohne Nor- wegisch-Kenntnisse ohne grossen Aufwand und mit hinreichender Zuver- lässigkeit aus den Akten eruieren und dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der EB UMA zu den einzelnen Angaben das rechtliche Gehör ge- währt. Unter diesen Umständen kann diesbezüglich nicht auf eine unvoll- ständige beziehungsweise unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwer- deführers geschlossen werden.
D-2641/2022 Seite 11
E. 6.4 Betreffend den medizinischen Sachverhalt wurde dem Beschwerdefüh- rer am Ende der EB UMA das rechtliche Gehör gewährt, seine für das Asyl- verfahren massgeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu benen- nen. Dabei machte er geltend, sich schwach zu fühlen (vgl. SEM-Akten 18/20 8.02). Aktenkundig ist sodann ein Eintrag im medizinischen Daten- blatt vom 24. März 2022, wonach der Beschwerdeführer an Schlafproble- men und Antriebslosigkeit sowie Albträumen leide. Später reichte er zudem Berichte vom 5. April 2022 und vom 30. Mai 2022 zu den Akten, welche ihm ebenfalls eine depressive Symptomatik mit ausgeprägten Schlafstö- rungen diagnostizierten. Zusätzlich wurde eine pharmakologische Thera- pie mit Trittico und Seroquel begonnen. Auf die Vereinbarung weiterer Ter- mine wurde gemäss Akten verzichtet. Somit ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der medizinische Sachverhalt zum Zeitpunkt des Erlas- ses der vorinstanzlichen Verfügung bereits vollständig feststand. Die Vor- instanz hat die vorgebrachten (psychischen) Probleme des Beschwerde- führers sodann umfassend gewürdigt und konkret darauf verwiesen, dass Italien an die Aufnahmerichtlinie gebunden und diesbezüglich verpflichtet ist, den Beschwerdeführer medizinisch zu versorgen. Der Umstand, dass die Vorinstanz zu einer anderen Würdigung gelangt, als vom Beschwerde- führer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststel- lung, sondern ist im Rahmen der materiellen Würdigung der Argumente zu prüfen (vgl. E. 11.5 ff. hiernach). Eine Verletzung des Untersuchungs- grundsatzes ist auch vor diesem Hintergrund nicht gegeben.
E. 6.5 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vor- instanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist demzufolge abzu- weisen (vgl. Rechtsbegehren 4).
E. 7.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön- nen, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu- ständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach Dublin- III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zuge- stimmt hat – oder bei fingierter Zustimmung – auf das Asylgesuch grund- sätzlich nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E 6.2).
D-2641/2022 Seite 12
E. 7.2 Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre An- knüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wobei von der Situation zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung in einem Mitgliedstaat ausgegangen wird (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöri- ger unter 18 Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d AsylV 1). Un- begleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenom- men (vgl. FILZWIESER/ SPRUNG, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8, m.H.). Vorliegend bestünde deshalb bei Minderjährigkeit des Be- schwerdeführers eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Italiens vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer F-6213/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.4; F-5625/2020 vom 18. No- vember 2020; F-3255/2020 vom 2. Juli 2020 E. 5.2).
E. 8 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund der von ihm glaub- haft gemachten Minderjährigkeit sei gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO von der Zuständigkeit der schweizerischen Asylbehörden für sein Asylge- such auszugehen, ist Folgendes festzustellen:
E. 8.1 Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit – der allgemeinen Beweisre- gel folgend – von der beschwerdeführenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und 4.2.3). Im Rahmen einer Ge- samtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vor- zunehmen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schwei- zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3; Urteil des BVGer E-891/2017 vom 8. August 2018 E. 4.2.3 m.w.H.).
E. 8.2 Das SEM qualifizierte die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Alters sowie Geburtsdatums, und damit die geltend gemachte Min- derjährigkeit, als unglaubhaft.
E. 8.3 Es begründet seine Einschätzung im Wesentlichen damit, dass der Be- schwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Alter und seinem Geburts- datum mehrfach widersprüchliche Angaben gemacht habe (vgl. E. 5.1).
E. 8.4 Der Beschwerdeführer entgegnet dem in der Beschwerde in materieller Hinsicht im Wesentlichen mit den bereits im Rahmen des rechtlichen Ge- hörs gemachten Argumenten (vgl. E. 5.2) Seine Aussagen müssten unter
D-2641/2022 Seite 13 Berücksichtigung des soziokulturellen Kontexts seiner Herkunft aus dem ländlichen Afghanistan als überwiegend glaubhaft angesehen werden. Ausserdem spreche die eingereichte Kopie seiner Tazkara ebenfalls für seine Minderjährigkeit. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung und unter Be- rücksichtigung des Grundsatzes, dass im Zweifel von der Minderjährigkeit auszugehen sei, müsse die Minderjährigkeit als überwiegend glaubhaft be- trachtet werden.
E. 8.5 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz eine Gesamtwürdigung sämtlicher aufgrund der Akten zur Verfügung stehenden Elemente vorgenommen. Es hat unter Bezugnahme auf das konkrete Aus- sageverhalten des Beschwerdeführers überzeugend aufgezeigt, weshalb seine Aussagen zu seinem Alter widersprüchlich, unsubstantiiert und nicht plausibel ausgefallen und demnach als unglaubhaft einzustufen sind. So gab er an der EB UMA an, als circa zehnjähriger Junge nach Norwegen gereist zu sein (SEM-Akten 18/20 1.06), im norwegischen Befragungspro- tokoll gab er hingegen an, beim Verlassen von Afghanistan 14- oder 15- jährig gewesen zu sein (SEM-Akten 16/61 «Intervju Søknaden om Beskyt- telse» vom 14. November 2016, S. 6). Auch sind die unterschiedlichen re- gistrierten Geburtsdaten der italienischen Behörden (27. Januar 2004 res- pektive 2005) nur schwer nachvollziehbar (SEM-Akten 31/1) und wider- sprechen wiederum der eingereichten Kopie der Tazkara, welcher praxis- gemäss nur ein sehr geringer Beweiswert zukommt. Aus dieser geht her- vor, dass der Beschwerdeführer zum Ausstellungszeitpunkt am 4. Dezem- ber 2018 (gemäss gregorianischem Kalender) 14 Jahre alt gewesen sei. Somit käme gemäss der Angabe auf der Tazkara für seinen 18. Geburtstag ein Datum zwischen dem 5. Dezember 2021 und dem 3. Dezember 2022 in Frage. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass er gemäss seiner Tazkara zum heutigen Zeitpunkt noch immer minderjährig sein könne und dies von der Vorinstanz falsch erkannt wurde, ist folglich zwar grundsätzlich korrekt. Anderseits wäre selbst eine für echt befundene Tazkara im vorlie- genden Fall kein Beleg dafür, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einreichung seines Asylgesuchs in der Schweiz am 4. Februar 2022 noch minderjährig war (und im heutigen Zeitpunkt noch minderjährig ist). Es ist ebenfalls mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass es durchaus plau- sibel erscheint, dass die Ausstellung der Tazkara durch die Mutter eine Ver- zögerung oder Verhinderung der Ausschaffung aus Norwegen bezwecken sollte. Somit vermag der Beschwerdeführer aus der fälschungsanfälligen Kopie seiner Tazkara, die keiner materiellen Prüfung unterzogen werden kann, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
D-2641/2022 Seite 14 Die Vorinstanz geht sodann auch konkret und eingehend auf die diesbe- züglichen Einwände des Beschwerdeführers ein und hält zurecht fest, dass diese nicht zu überzeugen vermögen. Zwecks Vermeidung von Wiederho- lungen kann an dieser Stelle vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägun- gen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 8.6 In Würdigung der gesamten Umstände ist nicht glaubhaft, dass der Be- schwerdeführer minderjährig ist, womit Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO (Minder- jährige) nicht als Kriterium zur Bestimmung des für sein Asylverfahren zu- ständigen Mitgliedstaats in Betracht fällt. Das SEM ist bei der Durchführung des Dublin-Verfahrens – zu Recht und mit überzeugender Begründung – von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen.
E. 8.7 Unter diesen Umständen ist es für den Ausgang des vorliegenden Ver- fahrens auch nicht relevant ob das SEM den Erlass einer anfechtbaren Verfügung in Bezug auf die Altersanpassung im ZEMIS zu Unrecht verwei- gert hat. Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung ist daher ebenfalls abzuweisen (vgl. Rechtsbegehren 2).
E. 9 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzi- gen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zustän- diger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 9.1 Im Fall des in den Art. 21 und Art. 22 Dublin-III-VO geregelten, soge- nannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierar- chie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwen- den. Dabei ist von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat ge- stellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 9.2 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Aufnahmeverfahren).
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E. 9.3 Die Verpflichtung zur Aufnahme beziehungsweise Wiederaufnahme des Antragstellers gemäss Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO erlischt, wenn der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlässt, es sei denn die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Die Verpflichtung erlischt ebenfalls, wenn der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebeanordnung nach Rücknahme oder Abweisung seines Antrags verlässt. Ein nach der Periode der Abwesenheit oder nach vollzo- gener Abschiebung gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates auslöst (Art. 19 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO).
E. 9.4 Es steht fest, dass der frühere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Dublin-Raum durch einen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Dublin-III-VO hinrei- chend langen Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums beendet wurde. Zudem ist erstellt, dass er im Dezember 2021 über Italien illegal in den Dublin-Raum zurückkehrte, ohne dass er in der Folge ein Asylgesuch in diesem Mitgliedstaat gestellt hätte. Er reiste im Februar 2022 in die Schweiz weiter und stellte hier am 4. Februar 2022 ein Asylgesuch.
E. 9.5 Die Zuständigkeit Italiens ergibt sich in Ermangelung eines höherran- gigen, auf einen anderen Mitgliedstaat verweisenden Zuständigkeitskriteri- ums des Kapitels III ohne weiteres aus Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO, denn der Beschwerdeführer reiste dort unbestrittenermassen weniger als zwölf Monate vor seinem ersten Antrag illegal in den Dublin-Raum ein. Das Aufnahmegesuch an die Adresse Italiens blieb unbeantwortet. Die ita- lienischen Behörden haben damit rechtwirksam der Übernahme des Be- schwerdeführers zugestimmt (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO) und damit die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz anerkannt.
E. 9.6 Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist demnach gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben.
E. 10 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylsystem – trotz punktueller Schwachstellen – keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin- III-VO aufweist (vgl. statt vieler Referenzurteile des BVGer D-4235/2022
D-2641/2022 Seite 16 vom 19. April 2022 E. 10; F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9, BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Für eine Übernahme der italienischen Zuständigkeit ge- stützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO besteht daher kein Anlass.
E. 11.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zu- ständigkeit Italiens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müs- sen.
E. 11.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abwei- chend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von ei- nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf inter- nationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses soge- nannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humani- tären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Über- stellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 11.3 Bei der Beurteilung eines Selbsteintritts gilt es zu beachten, dass Ita- lien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist. Ferner wird Italien durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per- sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) gebunden.
E. 11.4 Trotz gewisser Mängel der italienischen Aufnahmestrukturen darf an- genommen werden, dass Italien seinen völker- und gemeinschaftsrechtli- chen Verpflichtungen nachkommt und insbesondere die Rechte respektiert und schützt, die sich für schutzsuchende Personen aus der Verfahrens-
D-2641/2022 Seite 17 und der Aufnahmerichtlinie ergeben. Diese Vermutung kann zwar im Ein- zelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6.3.2018 E. 5.3.1).
E. 11.5 In diesem Kontext ist der Einwand des Beschwerdeführers zu prüfen, die Schweiz hätte aufgrund seiner psychischen schweren Vorbelastung von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen.
E. 11.6 Gemäss den beim vorinstanzlichen Dossier liegenden medizinischen Unterlagen leidet der Beschwerdeführer an einer depressiven Symptoma- tik mit ausgeprägten Schlafstörungen und Antriebslosigkeit und einer PTBS (SEM-Akten 32/1; 33/2; 34/3).
E. 11.7 Der gesundheitliche Zustand einer asylsuchenden Person kann der Dublin-Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat entgegenstehen, wenn diese eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hätte. Das ist nur ganz ausnahmsweise der Fall. Von einer Verletzung geht die Rechtspre- chung etwa dann aus, wenn die sich die asylsuchende Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todes- nähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Euro- päischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft schwerkranke Personen, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, ra- schen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszu- stands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheb- lichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.H.).
E. 11.8 Mit den Referenzurteilen D-4471/2021 vom 19. April 2022 und F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 befasste sich das Bundverwaltungs- gericht unlängst mit der Unterbringungs- und Versorgungssituation von vul- nerablen Asylsuchenden, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Ita- lien überstellt werden. Es stellte fest, dass sich die dortige Lage mit dem Inkrafttreten des Gesetzesdekrets Nr. 130/2020 am 20. Dezember 2020 deutlich gebessert habe. Das Zweitaufnahmesystem, welches neu Auf-
D-2641/2022 Seite 18 nahme- und Integrationssystem SAI (Sistema di accoglienza e integrazi- one) heisse, sei wieder allen Asylsuchenden zugänglich gemacht worden. Familien und vulnerable Personen, darunter auch Personen mit Behinde- rungen oder schweren physischen oder psychischen Erkrankungen, wür- den bei der Überstellung in eine SAI-Unterkunft Vorrang geniessen. Das Angebot der Dienstleistungen für die Asylsuchenden im SAI sei wieder aus- gebaut und auch auf die Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen ausge- richtet worden. Selbst wenn sie vorübergehend in Erstaufnahmeeinrichtun- gen untergebracht würden, könnten sie die notwendigen Dienstleistungen, insbesondere medizinische und psychologische Betreuung, in Anspruch nehmen (Referenzurteile D-4235/2021 E. 10.4.3; F-6330/2020 E. 10 und E. 11.2; ebenso: Urteil des EGMR M.T. gegen die Niederlande vom
23. März 2021, Nr. 46595/19, Ziff. 58-62). Asylsuchende, die noch keinen Asylantrag in Italien gestellt haben (sog. «take charge»-Fälle bzw. Aufnahmeverfahren, Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin- III-VO) und daher vor ihrer Ausreise nicht in einem Erst- oder Zweitaufnah- mezentrum in Italien untergebracht worden seien, hätten grundsätzlich ab ihrer Ankunft in Italien Zugang zu den notwendigen Dienstleistungen. In einem solchen Fall (d.h. «take charge») sei es daher nicht mehr erforder- lich, vor der Überstellung von Asylsuchenden, die unter schwerwiegenden medizinischen (physischen oder psychischen) Problemen litten, von den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen einzuholen (Referenz- urteil D-4235/2021 E. 10.4.3.3 und E. 10.4.4; Urteil des BVGer D-2926/2021 vom 19. Juli 2021 E. 11).
E. 11.9 Der Beschwerdeführer hat in Italien, wie bereits erwähnt, kein Asylge- such eingereicht. Er befindet sich damit in einer «take charge»-Konstella- tion im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung, die unabhängig von seinem Gesundheitszustand weder die Einholung einer Zusicherung und noch weniger den Selbsteintritt erfordert. Besondere Hinweise darauf, dass Italien dem Beschwerdeführer die notwendige medizinische Behandlung verweigern könnte, sind nicht ersichtlich. In dieser Situation kann der Vor- instanz auch nicht vorgehalten werden, dass sie den psychischen Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers nicht weiter abgeklärt hat. Im Übrigen ist die Vorinstanz gehalten, die italienischen Behörden vor der Überstellung des Beschwerdeführers über seinen Gesundheitszustand und allfällige notwendige Behandlungen zu informieren (vgl. Art. 31 und 32 Dublin-III- VO). Zusammenfassend ist nicht davon auszugehen, dass eine Überstel- lung des Beschwerdeführers nach Italien eine Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde.
D-2641/2022 Seite 19
E. 12 Andere Gründe, die der Schweiz Anlass geben würden, von ihrem Selbst- eintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, wer- den weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Der Vollständig- keit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 13 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht die Wegwei- sung nach Italien angeordnet.
E. 14 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 15 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde – soweit den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens be- treffend – abzuweisen.
E. 16 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache ist das Gesuch um Gewäh- rung der aufschiebenden Wirkung (nach Art. 107a Abs. 2 AsylG) wie auch das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden.
E. 17 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung auszu- richten (Art. 64 Abs. 1 VwVG) und wären die Verfahrenskosten grundsätz- lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Begehren indessen nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdefüh- rers auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D-2641/2022 Seite 20
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit diese das vom SEM verfügte Nichteintreten auf das Asylgesuch und die angeordnete Wegweisung aus der Schweiz nach Italien zum Gegenstand hat.
- Der weitere Gegenstand der Beschwerde wird im Verfahren D-2844/2022 behandelt.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Selina Sutter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2641/2022 Urteil vom 5. Juli 2022 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Selina Sutter. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Patrik Eggenberger,(...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. Juni 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. Februar 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab er an, am (...) Januar 2005 geboren und somit minderjährig zu sein. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) November 2015 in Norwegen ein Asylgesuch gestellt hatte, und dass er am (...) Dezember 2021 in Italien erneut illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist war. C. Am 11. Februar 2022 ersuchte das SEM die norwegischen und die italienischen Behörden um Übermittlung von personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers. Diese reagierten darauf mit Eingaben vom 14. Februar 2022 respektive vom 18. März 2022. D. D.a Im Rahmen der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) vom 22. Februar 2022 gab der Beschwerdeführer an, er habe im Jahr 2015, als circa Zehnjähriger, in Norwegen um Asyl ersucht. Er habe sein genaues Alter damals nicht gekannt. Eine Altersabklärung habe ergeben, dass er volljährig sei. In der Folge sei er nach Afghanistan zurückgeführt worden. Seine Mutter habe ihm kurz vor seiner Rückkehr ins Heimatland eine Tazkara ausstellen lassen. Sein tatsächliches Geburtsdatum - den (...) November 2004 - habe er erst so erfahren. Bei seiner Ankunft in Italien habe er den dortigen Behörden am (...) Dezember 2021 mitgeteilt, vor einem Monat 17 Jahre alt geworden zu sein. Daraufhin sei sein Geburtsdatum auf den (...) Januar 2003 oder 2004 festgesetzt worden. Da er sich mit den europäischen Daten nicht auskenne, habe er die fehlerhafte Registrierung des Geburtsdatums nicht bemerkt. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Tazkara zu den Akten. Weiter gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er in die Schweiz gekommen sei, weil ihn die italienischen Behörden nach einem Monat in Quarantäne angewiesen hätten, das Land zu verlassen. Er sei gesund, fühle sich aber schwach. D.b Im Anschluss an die EB UMA gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör und teilte ihm mit, dass es beabsichtige, sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) anzupassen und ihn somit als Volljährigen zu registrieren. Weiter sei gestützt auf den Eurodac-Hit vom (...) Dezember 2021 mutmasslich Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Der Beschwerdeführer erklärte, an seinen Altersangaben festzuhalten und somit mit der Altersanpassung im ZEMIS nicht einverstanden zu sein. Seine Mutter, die für ihn die Tazkara Ende 2018 habe ausstellen lassen, wisse, wann ihre Kinder geboren seien. Ihm selbst sei das Thema Alter nicht wichtig erschienen, weshalb er dazu keine detaillierten Antworten habe geben können. Er kenne sich auch nicht mit den europäischen Daten aus. Bezüglich einer allfälligen Wegweisung nach Italien gab der Beschwerdeführer an, die italienischen Behörden seien überfordert mit der Anzahl Geflüchteten, weshalb sie ihn zur Weiterreise aufgefordert und ihn nicht als Asylsuchenden registriert hätten. Weiter würde er dort auch aufgrund seiner körperlichen Schwäche nicht gut leben können. Der Beschwerdeführer stellte aufgrund der vorgesehenen Altersanpassung den Antrag, ein Altersgutachten in der Schweiz durchzuführen, und einen Antrag auf Akteneinsicht in die norwegischen Akten. Ebenfalls kündigte er eine schriftliche Eingabe bezüglich Altersanpassung und Wegweisung nach Italien an. E. Ebenfalls am 22. Februar 2022 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass es sein Geburtsdatum im ZEMIS mit (...) - unter Anbringung eines Bestreitungsvermerks - erfasst habe. Auf die in der Befragung gestellten Anträge bezüglich Durchführung eines Altersgutachtens sowie um Einsicht in die Akten aus dem norwegischen Verfahren werde im Entscheid eingegangen. F. Am 23. Februar 2022 ersuchte der Beschwerdeführer (nochmals) um Gewährung von Akteneinsicht in die norwegischen Akten. Dem Gesuch wurde am 16. März 2022 stattgegeben. G. Ebenfalls am 16. März 2022 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist von zwei Monaten zum Übernahmeersuchen der Vorinstanz keine Stellung, weshalb diese den italienischen Behörden mit Schreiben vom 17. Mai 2022 mitteilte, Italien sei für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig geworden. H. Mit Stellungnahme vom 6. April 2022 bat der Beschwerdeführer um Zustellung einer Verfügung zur erfolgten Altersanpassung. Ebenfalls sei weiterhin ein medizinisches Altersgutachten einzuholen und er bis dahin als UMA zu behandeln. Seit der Unterbringung in einer Unterkunft für Erwachsene gehe es ihm deutlich schlechter. Dies ergebe sich auch aus dem medizinischen Datenblatt der ORS vom 24. März 2022, wonach er unter Schlafproblemen, Antriebslosigkeit und an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) sowie einer leichten Depression leide. Auch sei in den norwegischen Akten festgehalten, dass er psychisch labil und traumatisiert sei. Da hinsichtlich des Alters auf die norwegischen Akten abgestellt werde, seien diese auch bezüglich seines Gesundheitszustandes zu berücksichtigen und entsprechend zu würdigen. I. Mit Schreiben vom 8. April 2022 übermittelte der Beschwerdeführer einen Arztbericht (...) vom 5. April 2022. J. Mit Eingabe vom 1. Juni 2022 bat der Beschwerdeführer erneut um Zustellung einer Verfügung bezüglich der erfolgten Altersanpassung. Ebenfalls bat er um Mitteilung zum Verfahrensstand und legte einen aktuellen Bericht (...) vom 30. Mai 2022 bei. K. Mit Verfügung vom 7. Juni 2022 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien als zuständigen Dublin-Mitgliedstaat an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Der zuständige Kanton B._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Des Weiteren händigte das SEM die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. L. Mit Beschwerde vom 15. Juni 2022 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass betreffend die Änderung der Personendaten im ZEMIS eine Rechtsverweigerung vorliege. Zudem sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Vorin-stanz anzuweisen, die bereits erfolgte Änderung der Personendaten im ZEMIS umgehend in Form einer Verfügung festzustellen. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und diese anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) November 2004 zu berichtigen und auf sein Asylgesuch einzutreten. Subeventualiter sei das Verfahren zwecks rechtsgenügender Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Des Weiteren seien im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme seine Personalien im ZEMIS bis zur Rechtskraft festzuhalten und er sei entsprechend in den Strukturen für UMA unterzubringen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. M. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 17. Juni 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Verfahren wurde zunächst der Abteilung VI zugeteilt (Eröffnung unter der Verfahrensnummer F-2641/2022). Der dannzumal eingesetzte Instruktionsrichter setzte mittels superprovisorischer Massnahme vom 17. Juni 2022 den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers einstweilen aus. Am 20. Juni 2022 wurde das Verfahren zuständigkeitshalber in die Abteilung IV überwiesen und wird nun - soweit das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien betreffend - unter der Verfahrensnummer D-2641/2022 geführt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Über die Begehren auf Feststellung einer Rechtsverweigerung betreffend Änderung der Personendaten im ZEMIS sowie auf Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Anweisung an die Vorinstanz, die bereits erfolgte Änderung der Personendaten im ZEMIS umgehend in Form einer Verfügung festzustellen, wird nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren entschieden. Diese werden in einem separaten Verfahren unter der Geschäftsnummer D-2844/2022 behandelt. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe die behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können. Gemäss seinen Angaben in der EB UMA sei er am 20. November 2004 geboren. Laut der eingereichten Tazkara sei er im Jahr 2018 14 Jahre alt gewesen. Dementsprechend müsse er heute volljährig sein. Es sei zudem denkbar, dass die Tazkara 2018 nur ausgestellt worden sei, um die Ausschaffung aus Norwegen zu verhindern oder zu verzögern. Sowieso komme einer Kopie der Tazkara nur ein geringer Beweiswert zu. Weiter sprächen auch die Unterlagen des Asyl- und Beschwerdeverfahrens aus Norwegen, wie auch das Resultat der damals durchgeführten forensischen Alterseinschätzung (Mindestalter von 16 Jahren) für seine erreichte Volljährigkeit. So habe er im Laufe des norwegischen Asylverfahrens selbst angegeben, 15 Jahre alt zu sein, wobei die norwegischen Behörden ihn im Asylverfahren mit Jahrgang 1998 bzw. 1999 geführt hätten. Es sei kaum vorstellbar, dass er 2015 als zehnjähriger Knabe in Norwegen eingetroffen und 2019 im Alter von 14 Jahren nach Afghanistan ausgeschafft worden sei. Insgesamt seien der EB UMA keine Hinweise zu entnehmen, welche auf seine Minderjährigkeit hindeuteten. Die den italienischen Behörden bekannte Altersangabe des Beschwerdeführers weiche abermals von der in der EB UMA und der auf dem Personalienblatt angegebenen Altersangabe ab. Aufgrund der zahlreichen Indizien, die gegen seine Minderjährigkeit sprächen, erübrige sich vorliegend auch die Durchführung eines medizinischen Altersgutachtens. Bezüglich der geplanten Überstellung nach Italien führte die Vorinstanz aus, es gebe keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien Schwachstellen aufwiesen, die eine der EU-Grundrechtcharta oder der EMRK widersprechende Behandlung mit sich bringen würden. Sodann würden keine Gründe vorliegen, welche die Schweiz zur Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) und Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO veranlassen müssten. Bezüglich der Angabe des Beschwerdeführers, an Schwäche zu leiden und somit besonders sensibel auf die in Italien nur mangelhaft vorhandenen Unterkunftsbedingungen und den fehlenden Zugang zur Gesundheitsversorgung zu reagieren, führte die Vorinstanz aus, es bestünden keine begründeten Anhaltspunkte anzunehmen, der Beschwerdeführer würde nach seiner Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten. Zwar existierten in Italien gewisse Mängel in Bezug auf Aufnahme und Sozialhilfe, jedoch weise das Aufnahmesystem keine systemischen Schwachstellen auf. Neu stünden den Asylsuchenden auch rechtliche und soziale Unterstützung, psychologische Betreuung und weitere Unterstützungsangebote wieder zur Verfügung. Italien sei derzeit durchaus im Stande, angemessene medizinische Versorgungsleistungen zu erbringen und der Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung sei für die Asylsuchenden gewährleistet. Dies sei auch auf die psychischen Probleme anwendbar, welche der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens mittels Einreichens medizinischer Akten aktenkundig gemacht habe. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit auschlaggebend, welche kurz vor der Überstellung definitiv zu beurteilen sei. Bis dahin stehe dem Beschwerdeführer das Schweizer Gesundheitssystem zur Verfügung. Es lägen schliesslich keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor, die einer Überstellung nach Italien entgegenstünden. Insgesamt ergäben sich keine Gründe, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzeigten. 5.2 Dem entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift, er habe hinsichtlich seines Alters glaubhaft darlegen können, dass kulturbedingte Umstände für die teils vagen Aussagen verantwortlich seien. In Afghanistan werde Geburtstagen keine Bedeutung beigemessen, weshalb er erst nach Erhalt der Tazkara sein Alter erfahren habe. Die Vorinstanz habe sich weiter nicht im Detail mit den Angaben auf der Tazkara auseinandergesetzt. Dort werde als Ausstellungsdatum der 13.09.1397 notiert, was dem 4. Dezember 2018 entspreche. Unter Berücksichtigung dieses Datums gehe hervor, dass er noch immer minderjährig sei. Das norwegische Altersgutachten, auf welches die Vorinstanz die Beurteilung seines Alters massgeblich stütze, liege ihm nur in Originalsprache ohne Übersetzung vor und es könne somit nicht eruiert werden, basierend auf welcher Methode sein Alter damals ermittelt worden sei. Zwar gehe aus den Akten des SEM hervor, dass eine rudimentäre Übersetzung vorgenommen wurde, diese liege ihm allerdings nicht vor. Somit könne diesem Gutachten kaum eine so grosse Bedeutung zukommen, wie dies von der Vorinstanz getan werde. Auch fehle es an einer erkennbaren qualitativen Würdigung des Altersgutachtens. Eine Gesamtwürdigung über vorliegende Indizien, welche Rückschlüsse zum Alter geben könnten, sei somit nicht möglich. Die Vorinstanz verletze, indem sie sich bei der Beurteilung der Minderjährigkeit lediglich auf das norwegische Altersgutachten stütze, ohne eine Würdigung aller relevanten - und dem Gutachten entgegenstehenden - Angaben vorgenommen zu haben, ihre Untersuchungspflicht. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, die Vorinstanz hätte den medizinischen Sachverhalt vertieft abklären müssen. Er habe stets erwähnt, psychische Probleme zu haben, was auch die Diagnose einer PTBS und einer leichten Depression bestätigten. Auch sei er aufgrund des Missbrauchs als Tanzknabe in seinem Heimatland weiterhin einer grossen psychischen Belastung ausgesetzt. Es wäre im Rahmen des Selbsteintritts zu erwarten gewesen, dass sich die Vorinstanz umfassend mit seiner Situation auseinandersetze, was vorliegend nicht geschehen sei. 6. 6.1 In der Beschwerde wird eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gerügt. Dabei handelt es sich um eine formelle Rüge, welche vorab zu beurteilen ist, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken. 6.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Dem verfassungsmässigen Grundsatz des rechtlichen Gehörs erwachsen behördliche Pflichten wie die Untersuchungs- und die Begründungspflicht. Das AsylG als lex specialis zum VwVG sieht für das Asylverfahren besondere Verfahrensbestimmungen vor (Art. 6-17 AsylG). 6.1.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa, weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N 1043). Die Untersuchungspflicht der Behörden findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers (vgl. Art. 8 AsylG), der auch die Substantiierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG). 6.2 Dem Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe bezüglich der Beurteilung seines Alters keine umfassende Würdigung aller Indizien vorgenommen, sondern vielmehr der norwegischen Altersabklärung zu viel Gewicht beigemessen, kann vorliegend nicht gefolgt werden. Die Vorin-stanz hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich begründet, gestützt auf welche Angaben des Beschwerdeführers sie von seiner Volljährigkeit ausgeht. Dabei hat sie sowohl die Unterlagen des norwegischen Asyl- und Beschwerdeverfahrens, als auch die Angaben der italienischen Behörden sowie die Aussagen des Beschwerdeführers in der EB UMA, auf dem Personalienblatt und im Zuge der Gewährung des rechtlichen Gehörs bezüglich seinem Alter, umfassend gewürdigt (Ziffer II/1). Aufgrund der zahlreichen Widersprüche und der ausreichend vorhandenen Indizien zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers war die Vorinstanz auch nicht gehalten, ein eigenes Altersgutachten in Auftrag zu geben. 6.3 Im konkreten Fall durfte das SEM darauf verzichten, die umfangreichen norwegischen Asylverfahrensakten und namentlich das im dortigen Verfahren durchgeführte Altersgutachten von Amtes wegen zu übersetzen. Eine solche Übersetzung wäre aus Gründen der Verfahrenstransparenz (Art. 29 BV) allenfalls erforderlich gewesen, wenn das SEM in seinen Erwägungen massgeblich auf das im norwegischen Asylverfahren durchgeführte Altersgutachten abgestellt hätte (vgl. Urteil des BVGer E-21/2020 vom 6. Februar 2020 E. 6). Das SEM stützte sich indessen vorliegend lediglich auf die im dortigen Verfahren zu Protokoll gegebenen Altersangaben des Beschwerdeführers sowie auf diejenigen, welche durch die norwegischen Behörden erfasst worden waren. Diese Altersangaben lassen sich ohne Norwegisch-Kenntnisse ohne grossen Aufwand und mit hinreichender Zuverlässigkeit aus den Akten eruieren und dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der EB UMA zu den einzelnen Angaben das rechtliche Gehör gewährt. Unter diesen Umständen kann diesbezüglich nicht auf eine unvollständige beziehungsweise unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers geschlossen werden. 6.4 Betreffend den medizinischen Sachverhalt wurde dem Beschwerdeführer am Ende der EB UMA das rechtliche Gehör gewährt, seine für das Asylverfahren massgeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu benennen. Dabei machte er geltend, sich schwach zu fühlen (vgl. SEM-Akten 18/20 8.02). Aktenkundig ist sodann ein Eintrag im medizinischen Datenblatt vom 24. März 2022, wonach der Beschwerdeführer an Schlafproblemen und Antriebslosigkeit sowie Albträumen leide. Später reichte er zudem Berichte vom 5. April 2022 und vom 30. Mai 2022 zu den Akten, welche ihm ebenfalls eine depressive Symptomatik mit ausgeprägten Schlafstörungen diagnostizierten. Zusätzlich wurde eine pharmakologische Therapie mit Trittico und Seroquel begonnen. Auf die Vereinbarung weiterer Termine wurde gemäss Akten verzichtet. Somit ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der medizinische Sachverhalt zum Zeitpunkt des Erlasses der vorinstanzlichen Verfügung bereits vollständig feststand. Die Vor-instanz hat die vorgebrachten (psychischen) Probleme des Beschwerdeführers sodann umfassend gewürdigt und konkret darauf verwiesen, dass Italien an die Aufnahmerichtlinie gebunden und diesbezüglich verpflichtet ist, den Beschwerdeführer medizinisch zu versorgen. Der Umstand, dass die Vorinstanz zu einer anderen Würdigung gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung, sondern ist im Rahmen der materiellen Würdigung der Argumente zu prüfen (vgl. E. 11.5 ff. hiernach). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist auch vor diesem Hintergrund nicht gegeben. 6.5 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vor-instanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist demzufolge abzuweisen (vgl. Rechtsbegehren 4). 7. 7.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat - oder bei fingierter Zustimmung - auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E 6.2). 7.2 Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wobei von der Situation zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung in einem Mitgliedstaat ausgegangen wird (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger unter 18 Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d AsylV 1). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/ Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8, m.H.). Vorliegend bestünde deshalb bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Italiens vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer F-6213/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.4; F-5625/2020 vom 18. November 2020; F-3255/2020 vom 2. Juli 2020 E. 5.2).
8. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund der von ihm glaubhaft gemachten Minderjährigkeit sei gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO von der Zuständigkeit der schweizerischen Asylbehörden für sein Asylgesuch auszugehen, ist Folgendes festzustellen: 8.1 Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit - der allgemeinen Beweisregel folgend - von der beschwerdeführenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3; Urteil des BVGer E-891/2017 vom 8. August 2018 E. 4.2.3 m.w.H.). 8.2 Das SEM qualifizierte die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Alters sowie Geburtsdatums, und damit die geltend gemachte Minderjährigkeit, als unglaubhaft. 8.3 Es begründet seine Einschätzung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Alter und seinem Geburtsdatum mehrfach widersprüchliche Angaben gemacht habe (vgl. E. 5.1). 8.4 Der Beschwerdeführer entgegnet dem in der Beschwerde in materieller Hinsicht im Wesentlichen mit den bereits im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Argumenten (vgl. E. 5.2) Seine Aussagen müssten unter Berücksichtigung des soziokulturellen Kontexts seiner Herkunft aus dem ländlichen Afghanistan als überwiegend glaubhaft angesehen werden. Ausserdem spreche die eingereichte Kopie seiner Tazkara ebenfalls für seine Minderjährigkeit. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung und unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass im Zweifel von der Minderjährigkeit auszugehen sei, müsse die Minderjährigkeit als überwiegend glaubhaft betrachtet werden. 8.5 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz eine Gesamtwürdigung sämtlicher aufgrund der Akten zur Verfügung stehenden Elemente vorgenommen. Es hat unter Bezugnahme auf das konkrete Aussageverhalten des Beschwerdeführers überzeugend aufgezeigt, weshalb seine Aussagen zu seinem Alter widersprüchlich, unsubstantiiert und nicht plausibel ausgefallen und demnach als unglaubhaft einzustufen sind. So gab er an der EB UMA an, als circa zehnjähriger Junge nach Norwegen gereist zu sein (SEM-Akten 18/20 1.06), im norwegischen Befragungsprotokoll gab er hingegen an, beim Verlassen von Afghanistan 14- oder 15-jährig gewesen zu sein (SEM-Akten 16/61 «Intervju Søknaden om Beskyttelse» vom 14. November 2016, S. 6). Auch sind die unterschiedlichen registrierten Geburtsdaten der italienischen Behörden (27. Januar 2004 respektive 2005) nur schwer nachvollziehbar (SEM-Akten 31/1) und widersprechen wiederum der eingereichten Kopie der Tazkara, welcher praxisgemäss nur ein sehr geringer Beweiswert zukommt. Aus dieser geht hervor, dass der Beschwerdeführer zum Ausstellungszeitpunkt am 4. Dezember 2018 (gemäss gregorianischem Kalender) 14 Jahre alt gewesen sei. Somit käme gemäss der Angabe auf der Tazkara für seinen 18. Geburtstag ein Datum zwischen dem 5. Dezember 2021 und dem 3. Dezember 2022 in Frage. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass er gemäss seiner Tazkara zum heutigen Zeitpunkt noch immer minderjährig sein könne und dies von der Vorinstanz falsch erkannt wurde, ist folglich zwar grundsätzlich korrekt. Anderseits wäre selbst eine für echt befundene Tazkara im vorliegenden Fall kein Beleg dafür, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einreichung seines Asylgesuchs in der Schweiz am 4. Februar 2022 noch minderjährig war (und im heutigen Zeitpunkt noch minderjährig ist). Es ist ebenfalls mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass es durchaus plausibel erscheint, dass die Ausstellung der Tazkara durch die Mutter eine Verzögerung oder Verhinderung der Ausschaffung aus Norwegen bezwecken sollte. Somit vermag der Beschwerdeführer aus der fälschungsanfälligen Kopie seiner Tazkara, die keiner materiellen Prüfung unterzogen werden kann, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Vorinstanz geht sodann auch konkret und eingehend auf die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers ein und hält zurecht fest, dass diese nicht zu überzeugen vermögen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann an dieser Stelle vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 8.6 In Würdigung der gesamten Umstände ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer minderjährig ist, womit Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO (Minderjährige) nicht als Kriterium zur Bestimmung des für sein Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaats in Betracht fällt. Das SEM ist bei der Durchführung des Dublin-Verfahrens - zu Recht und mit überzeugender Begründung - von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. 8.7 Unter diesen Umständen ist es für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens auch nicht relevant ob das SEM den Erlass einer anfechtbaren Verfügung in Bezug auf die Altersanpassung im ZEMIS zu Unrecht verweigert hat. Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung ist daher ebenfalls abzuweisen (vgl. Rechtsbegehren 2).
9. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 9.1 Im Fall des in den Art. 21 und Art. 22 Dublin-III-VO geregelten, sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden. Dabei ist von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). 9.2 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Aufnahmeverfahren). 9.3 Die Verpflichtung zur Aufnahme beziehungsweise Wiederaufnahme des Antragstellers gemäss Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO erlischt, wenn der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlässt, es sei denn die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Die Verpflichtung erlischt ebenfalls, wenn der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebeanordnung nach Rücknahme oder Abweisung seines Antrags verlässt. Ein nach der Periode der Abwesenheit oder nach vollzogener Abschiebung gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates auslöst (Art. 19 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO). 9.4 Es steht fest, dass der frühere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Dublin-Raum durch einen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Dublin-III-VO hinreichend langen Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums beendet wurde. Zudem ist erstellt, dass er im Dezember 2021 über Italien illegal in den Dublin-Raum zurückkehrte, ohne dass er in der Folge ein Asylgesuch in diesem Mitgliedstaat gestellt hätte. Er reiste im Februar 2022 in die Schweiz weiter und stellte hier am 4. Februar 2022 ein Asylgesuch. 9.5 Die Zuständigkeit Italiens ergibt sich in Ermangelung eines höherrangigen, auf einen anderen Mitgliedstaat verweisenden Zuständigkeitskriteriums des Kapitels III ohne weiteres aus Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO, denn der Beschwerdeführer reiste dort unbestrittenermassen weniger als zwölf Monate vor seinem ersten Antrag illegal in den Dublin-Raum ein. Das Aufnahmegesuch an die Adresse Italiens blieb unbeantwortet. Die italienischen Behörden haben damit rechtwirksam der Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO) und damit die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz anerkannt. 9.6 Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist demnach gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben. 10. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. statt vieler Referenzurteile des BVGer D-4235/2022 vom 19. April 2022 E. 10; F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9, BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Für eine Übernahme der italienischen Zuständigkeit gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO besteht daher kein Anlass. 11. 11.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müssen. 11.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 11.3 Bei der Beurteilung eines Selbsteintritts gilt es zu beachten, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist. Ferner wird Italien durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) gebunden. 11.4 Trotz gewisser Mängel der italienischen Aufnahmestrukturen darf angenommen werden, dass Italien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und insbesondere die Rechte respektiert und schützt, die sich für schutzsuchende Personen aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben. Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6.3.2018 E. 5.3.1). 11.5 In diesem Kontext ist der Einwand des Beschwerdeführers zu prüfen, die Schweiz hätte aufgrund seiner psychischen schweren Vorbelastung von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen. 11.6 Gemäss den beim vorinstanzlichen Dossier liegenden medizinischen Unterlagen leidet der Beschwerdeführer an einer depressiven Symptomatik mit ausgeprägten Schlafstörungen und Antriebslosigkeit und einer PTBS (SEM-Akten 32/1; 33/2; 34/3). 11.7 Der gesundheitliche Zustand einer asylsuchenden Person kann der Dublin-Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat entgegenstehen, wenn diese eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hätte. Das ist nur ganz ausnahmsweise der Fall. Von einer Verletzung geht die Rechtsprechung etwa dann aus, wenn die sich die asylsuchende Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft schwerkranke Personen, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.H.). 11.8 Mit den Referenzurteilen D-4471/2021 vom 19. April 2022 und F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 befasste sich das Bundverwaltungsgericht unlängst mit der Unterbringungs- und Versorgungssituation von vulnerablen Asylsuchenden, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt werden. Es stellte fest, dass sich die dortige Lage mit dem Inkrafttreten des Gesetzesdekrets Nr. 130/2020 am 20. Dezember 2020 deutlich gebessert habe. Das Zweitaufnahmesystem, welches neu Aufnahme- und Integrationssystem SAI (Sistema di accoglienza e integrazione) heisse, sei wieder allen Asylsuchenden zugänglich gemacht worden. Familien und vulnerable Personen, darunter auch Personen mit Behinderungen oder schweren physischen oder psychischen Erkrankungen, würden bei der Überstellung in eine SAI-Unterkunft Vorrang geniessen. Das Angebot der Dienstleistungen für die Asylsuchenden im SAI sei wieder ausgebaut und auch auf die Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen ausgerichtet worden. Selbst wenn sie vorübergehend in Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht würden, könnten sie die notwendigen Dienstleistungen, insbesondere medizinische und psychologische Betreuung, in Anspruch nehmen (Referenzurteile D-4235/2021 E. 10.4.3; F-6330/2020 E. 10 und E. 11.2; ebenso: Urteil des EGMR M.T. gegen die Niederlande vom 23. März 2021, Nr. 46595/19, Ziff. 58-62). Asylsuchende, die noch keinen Asylantrag in Italien gestellt haben (sog. «take charge»-Fälle bzw. Aufnahmeverfahren, Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO) und daher vor ihrer Ausreise nicht in einem Erst- oder Zweitaufnahmezentrum in Italien untergebracht worden seien, hätten grundsätzlich ab ihrer Ankunft in Italien Zugang zu den notwendigen Dienstleistungen. In einem solchen Fall (d.h. «take charge») sei es daher nicht mehr erforderlich, vor der Überstellung von Asylsuchenden, die unter schwerwiegenden medizinischen (physischen oder psychischen) Problemen litten, von den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen einzuholen (Referenzurteil D-4235/2021 E. 10.4.3.3 und E. 10.4.4; Urteil des BVGer D-2926/2021 vom 19. Juli 2021 E. 11). 11.9 Der Beschwerdeführer hat in Italien, wie bereits erwähnt, kein Asylgesuch eingereicht. Er befindet sich damit in einer «take charge»-Konstellation im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung, die unabhängig von seinem Gesundheitszustand weder die Einholung einer Zusicherung und noch weniger den Selbsteintritt erfordert. Besondere Hinweise darauf, dass Italien dem Beschwerdeführer die notwendige medizinische Behandlung verweigern könnte, sind nicht ersichtlich. In dieser Situation kann der Vor-instanz auch nicht vorgehalten werden, dass sie den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht weiter abgeklärt hat. Im Übrigen ist die Vorinstanz gehalten, die italienischen Behörden vor der Überstellung des Beschwerdeführers über seinen Gesundheitszustand und allfällige notwendige Behandlungen zu informieren (vgl. Art. 31 und 32 Dublin-III-VO). Zusammenfassend ist nicht davon auszugehen, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien eine Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde.
12. Andere Gründe, die der Schweiz Anlass geben würden, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
13. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht die Wegweisung nach Italien angeordnet.
14. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
15. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde - soweit den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens betreffend - abzuweisen.
16. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache ist das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (nach Art. 107a Abs. 2 AsylG) wie auch das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden. 17. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG) und wären die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Begehren indessen nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit diese das vom SEM verfügte Nichteintreten auf das Asylgesuch und die angeordnete Wegweisung aus der Schweiz nach Italien zum Gegenstand hat.
2. Der weitere Gegenstand der Beschwerde wird im Verfahren D-2844/2022 behandelt.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Selina Sutter Versand: