Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe die Untersuchungs- sowie die Prüfungspflicht verletzt. Es habe nicht abgeklärt und geprüft, ob er aus medizinischen Gründen als besonders verletzliche Person zu qualifizieren sei und ob zwischen ihm und seinen in der Schweiz lebenden Verwandten ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Zudem habe es in Bezug auf die Frage, ob die Überstellung nach Italien menschenrechtskonform sei, keine Einzelfallprüfung vorgenommen. Dadurch habe die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
E. 5.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt hat. Den Angaben des Beschwerdeführers sind keinerlei Hinweise auf das Bestehen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen ihm und seinen Verwandten (angeblich Onkel und Tante) zu entnehmen; vielmehr erwähnte er diese Personen anlässlich der Personalienaufnahme nicht einmal (vgl. A15 Ziff. 3.01). Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer beim Dublingespräch vom 27. September 2022 auf entsprechende Frage hin erklärte, er habe nur ein bisschen Zahnschmerzen, ansonsten gehe es ihm gut (vgl. A17 S. 2). Den Akten ist ferner zu entnehmen, dass er am 17. Oktober 2022 beim Arzt war, wobei ihm Medikamente gegen (...) verabreicht wurden (vgl. A21 S. 2). Weitere Arztbesuche und/oder Hinweise auf ernsthafte physische oder psychische Erkrankungen oder eine medizinisch bedingte besondere Verletzlichkeit sind nicht aktenkundig. Bei dieser Sachlage bestand für das SEM keine Veranlassung, von Amtes wegen weitere Abklärungen zu allenfalls bestehenden anderweitigen Krankheiten zu treffen oder Nachforschungen hinsichtlich eines allfälligen Abhängigkeitsverhältnisses anzustellen. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) ist nicht ersichtlich; die Vorinstanz ist zu Recht von einem spruchreifen Sachverhalt ausgegangen.
E. 5.3 Im Weiteren hat das SEM in seiner Verfügung die Frage, ob ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Verwandten bestehe, durchaus geprüft (vgl. S. 3 der angefochtenen Verfügung), wobei es dies verneint hat. Es hat sich sodann auch zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers geäussert, hat festgestellt, dieser sei gut (vgl. S. 5 der Verfügung), und erwogen, es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Italien in eine existenzbedrohende Situation geraten würde (vgl. S. 4 und 5 der Verfügung). Diese Erwägungen sind angesichts der Aktenlage als angemessen und ausreichend zu erachten. Eine Verletzung der Begründungspflicht (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG) liegt somit ebenfalls nicht vor, zumal es dem Beschwerdeführer offensichtlich ohne weiteres möglich war, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten.
E. 5.4 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet, und der eventualiter gestellte Kassationsantrag ist abzuweisen.
E. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive nicht innert Frist auf die entsprechende Anfrage geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 7.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der EURODAC-Datenbank ergab, dass dieser am (...) in Italien registriert worden war. Da die zuständigen italienischen Behörden das Aufnahmeersuchen des SEM vom 14. September 2022 nicht innert der massgeblichen Frist beantworteten, ist - auch ohne ausdrückliche Übernahmeerklärung (vgl. dazu die Bemerkung in der Beschwerde unter Ziff. B. 15) - gestützt auf Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO davon auszugehen, dass Italien seine Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer implizit anerkannt hat. Der Beschwerdeführer bestreitet seinen vorgängigen Aufenthalt in Italien nicht. Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens gegeben. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden nicht das Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 7.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden.
E. 7.2.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK sowie der FK, und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 7.2.2 Es bestehen keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Italien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. statt vieler Referenzurteil des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10, m.w.H.). Dem Beschwerdeführer steht es nach erfolgter Überstellung nach Italien frei, dort um Asyl nachzusuchen. Dies hat er eigenen Angaben zufolge zuvor nicht gemacht (vgl. A17 S. 1). Mit der Asylgesuchstellung wird er in Italien Zugang zu den entsprechenden Aufnahmestrukturen und Unterstützungsleistungen erhalten. Er hat in diesem Zusammenhang kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die italienischen Behörden sich weigern würden, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
E. 7.2.3 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 7.3 Soweit in der Beschwerde auf die Anwesenheit von Verwandten in der Schweiz verwiesen wird (angeblich eine Tante und ein Onkel; vgl. Ziff. B. 12 der Beschwerdebegründung) ist Folgendes festzustellen: Es handelt sich bei diesen angeblichen Verwandten offensichtlich nicht um Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO, weshalb das Zuständigkeitskriterium von Art. 9 Dublin-III-VO nicht zum Tragen kommt. Die Anwendbarkeit des vom Beschwerdeführer angerufenen Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO verlangt sodann ein aus bestimmten Gründen (u.a. Krankheit) bestehendes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Antragsteller und der sich rechtmässig in einem Mitgliedsstaat aufhaltenden angehörigen Person. Mangels entsprechender konkreter Vorbringen des Beschwerdeführers sowie allfälliger anderweitiger Indizien ist indessen nicht von einem derartigen Abhängigkeitsverhältnis auszugehen. Der Beschwerdeführer reiste erst im September 2022 in die Schweiz ein, während sich die fraglichen Verwandten bereits seit vielen Jahren in der Schweiz aufhalten. Da der Beschwerdeführer diese Personen anlässlich der Personalienaufnahme nicht einmal erwähnte (vgl. dazu bereits vorstehend E. 5.2), ist nicht davon auszugehen, zwischen ihm und diesen Personen eine enge Beziehung bestand. In der Beschwerde wird ferner lediglich geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Erlebnisse im Heimatland sowie auf der Flucht traumatisiert und benötige die Unterstützung durch seine Verwandten. Indes wird weder die angebliche Traumatisierung noch die benötigte beziehungsweise allenfalls aktuell gewährte Unterstützungsleistung näher substanziiert oder gar belegt. Demnach ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer notwendigerweise und dauernd auf die persönliche Betreuung oder Pflege durch seine angeblichen Verwandten in der Schweiz angewiesen ist. Der Aufenthalt dieser Personen in der Schweiz steht der Zuständigkeit Italiens daher nicht entgegen.
E. 7.4 Eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ist ebenfalls nicht angezeigt.
E. 7.4.1 Es gilt die Vermutung, dass Italien - als Dublin-Mitgliedstaat - bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und die massgeblichen EU-Richtlinien (vgl. vorstehend E. 7.2.1) respektiert. Diese Vermutung kann durch konkrete und erhebliche Vorbringen im Einzelfall umgestossen werden (vgl. das Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 5; BVGE 2011/9 E. 6 und 2010/45 E. 7.5 m.w.H.). Der Beschwerdeführer bringt indessen nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte, und auch eine Durchsicht der Akten fördert keinerlei Anhaltspunkte auf das Bestehen eines völkerrechtlichen Vollzugshindernisses im Sinne von Art. 3 EMRK - welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste - zutage. Insbesondere verfügte der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sowohl in B._______ und C._______ als auch in D._______ (bis zu seinem freiwilligen Auszug) über eine Unterkunftsmöglichkeit (vgl. A17 S. 1 und 2), obwohl er damals noch nicht einmal ein Asylgesuch gestellt hatte. Es ist daher ungeachtet der allgemeinen Hinweise in der Beschwerde auf Kapazitätsprobleme in den italienischen Unterbringungsstrukturen sowie des Verweises auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Juni 2021 nicht davon auszugehen, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Italien dort in eine menschenrechtswidrige Situation geraten würde.
E. 7.4.2 Entgegen der in der Beschwerde geäusserten Auffassung bestehen im Weiteren keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beschwerdeführer an medizinischen Problemen leidet, welche unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK ein Überstellungshindernis darstellen könnten. Anlässlich des Dublingesprächs erwähnte der Beschwerdeführer lediglich leichte Zahnschmerzen und erklärte ansonsten ausdrücklich, es gehe ihm gut (vgl. A17 S. 2). In den Akten findet sich ein einziger Arztbericht; diesem zufolge wurde beim Beschwerdeführer eine (...) diagnostiziert und umgehend therapiert (vgl. den Arztbericht vom 17. Oktober 2022, A21). Es ist weder aktenkundig noch wird vom Beschwerdeführer geltend gemacht, dass er aus anderen Gründen um medizinische Behandlung ersucht hat. Soweit in der Beschwerde (erstmals) vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sei schwer traumatisiert, ist festzustellen, dass er dieses Vorbringen weder substanziiert noch (mittels Arztbericht) belegt. Demnach ist nicht davon auszugehen, dass er aktuell an schwerwiegend gesundheitlichen Problemen leidet oder gar als besonders verletzliche Person qualifiziert werden müsste. Sollten beim Beschwerdeführer zukünftig psychische oder physische Erkrankungen festgestellt werden, wären diese im Übrigen auch in Italien behandelbar. Asylsuchende, die - wie der Beschwerdeführer - in Italien noch keinen Asylantrag gestellt haben (sog. «take charge»-Fälle bzw. Aufnahmeverfahren, vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), erhalten grundsätzlich ab ihrer Ankunft in Italien Zugang zu den notwendigen Dienstleistungen (vgl. dazu statt vieler das Urteil des BVGer D-2641/2022 vom 5. Juli 2022 E. 11.8 m.w.H. sowie das Referenzurteil D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.4.3.3). Konkrete Hinweise, dass dem Beschwerdeführer nach der Asylgesuchstellung in Italien eine allenfalls benötigte medizinische Behandlung verweigert würde, liegen nicht vor. Sein Einwand, er sei in Italien nicht behandelt worden, als er dort eine Erkältung und Bauchschmerzen gehabt habe, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal er dort zuvor kein Asylgesuch gestellt hatte und somit damals nicht von den für Asylsuchende geltenden Aufnahmebedingungen und Unterstützungsleistungen profitieren konnte.
E. 7.4.3 Demnach ist die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien ohne weiteres als zulässig zu erachten.
E. 7.4.4 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Vorliegend bestehen keine Hinweise auf eine nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch, Über- oder Unterschreitung des Ermessens). Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 7.5 Nach dem Gesagten bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
E. 8 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 9 Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) sind daher nicht mehr separat zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 10 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 11.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen. Die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sind damit gegenstandslos geworden. Der am 2. Dezember 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.
E. 11.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtliche Verbeiständung (vgl. Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) sind ungeachtet einer allenfalls bestehenden Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.
E. 11.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5553/2022 Urteil vom 6. Dezember 2022 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 23. November 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 12. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein am 14. September 2022 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er am (...) in Italien registriert worden war. A.c Ebenfalls am 14. September 2022 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Aufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). A.d Anlässlich des persönlichen Dublin-Gesprächs vom 27. September 2022 bestätigte der Beschwerdeführer, dass er am 25. Juli 2022 illegal nach Italien eingereist sei. Er habe sich auf B._______ und C._______ sowie in D._______ aufgehalten. Danach sei er mit dem Zug in die Schweiz gereist. In Italien habe er kein Asylgesuch gestellt. Er wolle nicht dorthin zurück, da er in der Schweiz Verwandte habe. Ausserdem wünsche er sich eine Verbesserung seines Lebens; dies sei in Italien nicht möglich. Er habe dort unter einer Erkältung sowie an Bauchschmerzen gelitten und keine Medikamente erhalten. In D._______ habe er sich fünf Tage in einem Flüchtlingszentrum aufgehalten, danach habe er die Unterkunft verlassen und keinen festen Wohnsitz gehabt. Nach seinem Gesundheitszustand gefragt, gab er an, es gehe ihm gut, er habe lediglich etwas Zahnschmerzen. B. Mit Verfügung vom 23. November 2022 - eröffnet am 24. November 2022 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner beauftragte das SEM den Kanton Luzern mit dem Vollzug der Wegweisung, ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Am 24. November 2022 teilte das SEM den italienischen Behörden mit, die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens sei infolge der ungenutzt verstrichenen Frist für die Beantwortung des Aufnahmegesuchs per 15. November 2022 auf Italien übergegangen. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 1. Dezember 2022 beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung vom 23. November 2022 sei aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und dieses materiell zu prüfen. Eventuell sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) sowie unentgeltliche Verbeiständung. Ausserdem beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und die Vollzugsbehörden seien superprovisorisch anzuweisen, von einer Überstellung nach Slowenien (recte: Italien) abzusehen. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung (inkl. Empfangsbestätigung), eine Vollmacht vom 1. Dezember 2022 sowie die Aufenthaltstitel von angeblichen Verwandten des Beschwerdeführers bei (alles in Kopie). E. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2022 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe die Untersuchungs- sowie die Prüfungspflicht verletzt. Es habe nicht abgeklärt und geprüft, ob er aus medizinischen Gründen als besonders verletzliche Person zu qualifizieren sei und ob zwischen ihm und seinen in der Schweiz lebenden Verwandten ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Zudem habe es in Bezug auf die Frage, ob die Überstellung nach Italien menschenrechtskonform sei, keine Einzelfallprüfung vorgenommen. Dadurch habe die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 5.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt hat. Den Angaben des Beschwerdeführers sind keinerlei Hinweise auf das Bestehen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen ihm und seinen Verwandten (angeblich Onkel und Tante) zu entnehmen; vielmehr erwähnte er diese Personen anlässlich der Personalienaufnahme nicht einmal (vgl. A15 Ziff. 3.01). Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer beim Dublingespräch vom 27. September 2022 auf entsprechende Frage hin erklärte, er habe nur ein bisschen Zahnschmerzen, ansonsten gehe es ihm gut (vgl. A17 S. 2). Den Akten ist ferner zu entnehmen, dass er am 17. Oktober 2022 beim Arzt war, wobei ihm Medikamente gegen (...) verabreicht wurden (vgl. A21 S. 2). Weitere Arztbesuche und/oder Hinweise auf ernsthafte physische oder psychische Erkrankungen oder eine medizinisch bedingte besondere Verletzlichkeit sind nicht aktenkundig. Bei dieser Sachlage bestand für das SEM keine Veranlassung, von Amtes wegen weitere Abklärungen zu allenfalls bestehenden anderweitigen Krankheiten zu treffen oder Nachforschungen hinsichtlich eines allfälligen Abhängigkeitsverhältnisses anzustellen. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) ist nicht ersichtlich; die Vorinstanz ist zu Recht von einem spruchreifen Sachverhalt ausgegangen. 5.3 Im Weiteren hat das SEM in seiner Verfügung die Frage, ob ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Verwandten bestehe, durchaus geprüft (vgl. S. 3 der angefochtenen Verfügung), wobei es dies verneint hat. Es hat sich sodann auch zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers geäussert, hat festgestellt, dieser sei gut (vgl. S. 5 der Verfügung), und erwogen, es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Italien in eine existenzbedrohende Situation geraten würde (vgl. S. 4 und 5 der Verfügung). Diese Erwägungen sind angesichts der Aktenlage als angemessen und ausreichend zu erachten. Eine Verletzung der Begründungspflicht (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG) liegt somit ebenfalls nicht vor, zumal es dem Beschwerdeführer offensichtlich ohne weiteres möglich war, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. 5.4 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet, und der eventualiter gestellte Kassationsantrag ist abzuweisen. 6. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive nicht innert Frist auf die entsprechende Anfrage geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 7. 7.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der EURODAC-Datenbank ergab, dass dieser am (...) in Italien registriert worden war. Da die zuständigen italienischen Behörden das Aufnahmeersuchen des SEM vom 14. September 2022 nicht innert der massgeblichen Frist beantworteten, ist - auch ohne ausdrückliche Übernahmeerklärung (vgl. dazu die Bemerkung in der Beschwerde unter Ziff. B. 15) - gestützt auf Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO davon auszugehen, dass Italien seine Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer implizit anerkannt hat. Der Beschwerdeführer bestreitet seinen vorgängigen Aufenthalt in Italien nicht. Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens gegeben. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden nicht das Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 7.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden. 7.2.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK sowie der FK, und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 7.2.2 Es bestehen keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Italien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. statt vieler Referenzurteil des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10, m.w.H.). Dem Beschwerdeführer steht es nach erfolgter Überstellung nach Italien frei, dort um Asyl nachzusuchen. Dies hat er eigenen Angaben zufolge zuvor nicht gemacht (vgl. A17 S. 1). Mit der Asylgesuchstellung wird er in Italien Zugang zu den entsprechenden Aufnahmestrukturen und Unterstützungsleistungen erhalten. Er hat in diesem Zusammenhang kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die italienischen Behörden sich weigern würden, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 7.2.3 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7.3 Soweit in der Beschwerde auf die Anwesenheit von Verwandten in der Schweiz verwiesen wird (angeblich eine Tante und ein Onkel; vgl. Ziff. B. 12 der Beschwerdebegründung) ist Folgendes festzustellen: Es handelt sich bei diesen angeblichen Verwandten offensichtlich nicht um Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO, weshalb das Zuständigkeitskriterium von Art. 9 Dublin-III-VO nicht zum Tragen kommt. Die Anwendbarkeit des vom Beschwerdeführer angerufenen Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO verlangt sodann ein aus bestimmten Gründen (u.a. Krankheit) bestehendes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Antragsteller und der sich rechtmässig in einem Mitgliedsstaat aufhaltenden angehörigen Person. Mangels entsprechender konkreter Vorbringen des Beschwerdeführers sowie allfälliger anderweitiger Indizien ist indessen nicht von einem derartigen Abhängigkeitsverhältnis auszugehen. Der Beschwerdeführer reiste erst im September 2022 in die Schweiz ein, während sich die fraglichen Verwandten bereits seit vielen Jahren in der Schweiz aufhalten. Da der Beschwerdeführer diese Personen anlässlich der Personalienaufnahme nicht einmal erwähnte (vgl. dazu bereits vorstehend E. 5.2), ist nicht davon auszugehen, zwischen ihm und diesen Personen eine enge Beziehung bestand. In der Beschwerde wird ferner lediglich geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Erlebnisse im Heimatland sowie auf der Flucht traumatisiert und benötige die Unterstützung durch seine Verwandten. Indes wird weder die angebliche Traumatisierung noch die benötigte beziehungsweise allenfalls aktuell gewährte Unterstützungsleistung näher substanziiert oder gar belegt. Demnach ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer notwendigerweise und dauernd auf die persönliche Betreuung oder Pflege durch seine angeblichen Verwandten in der Schweiz angewiesen ist. Der Aufenthalt dieser Personen in der Schweiz steht der Zuständigkeit Italiens daher nicht entgegen. 7.4 Eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ist ebenfalls nicht angezeigt. 7.4.1 Es gilt die Vermutung, dass Italien - als Dublin-Mitgliedstaat - bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und die massgeblichen EU-Richtlinien (vgl. vorstehend E. 7.2.1) respektiert. Diese Vermutung kann durch konkrete und erhebliche Vorbringen im Einzelfall umgestossen werden (vgl. das Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 5; BVGE 2011/9 E. 6 und 2010/45 E. 7.5 m.w.H.). Der Beschwerdeführer bringt indessen nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte, und auch eine Durchsicht der Akten fördert keinerlei Anhaltspunkte auf das Bestehen eines völkerrechtlichen Vollzugshindernisses im Sinne von Art. 3 EMRK - welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste - zutage. Insbesondere verfügte der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sowohl in B._______ und C._______ als auch in D._______ (bis zu seinem freiwilligen Auszug) über eine Unterkunftsmöglichkeit (vgl. A17 S. 1 und 2), obwohl er damals noch nicht einmal ein Asylgesuch gestellt hatte. Es ist daher ungeachtet der allgemeinen Hinweise in der Beschwerde auf Kapazitätsprobleme in den italienischen Unterbringungsstrukturen sowie des Verweises auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Juni 2021 nicht davon auszugehen, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Italien dort in eine menschenrechtswidrige Situation geraten würde. 7.4.2 Entgegen der in der Beschwerde geäusserten Auffassung bestehen im Weiteren keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beschwerdeführer an medizinischen Problemen leidet, welche unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK ein Überstellungshindernis darstellen könnten. Anlässlich des Dublingesprächs erwähnte der Beschwerdeführer lediglich leichte Zahnschmerzen und erklärte ansonsten ausdrücklich, es gehe ihm gut (vgl. A17 S. 2). In den Akten findet sich ein einziger Arztbericht; diesem zufolge wurde beim Beschwerdeführer eine (...) diagnostiziert und umgehend therapiert (vgl. den Arztbericht vom 17. Oktober 2022, A21). Es ist weder aktenkundig noch wird vom Beschwerdeführer geltend gemacht, dass er aus anderen Gründen um medizinische Behandlung ersucht hat. Soweit in der Beschwerde (erstmals) vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sei schwer traumatisiert, ist festzustellen, dass er dieses Vorbringen weder substanziiert noch (mittels Arztbericht) belegt. Demnach ist nicht davon auszugehen, dass er aktuell an schwerwiegend gesundheitlichen Problemen leidet oder gar als besonders verletzliche Person qualifiziert werden müsste. Sollten beim Beschwerdeführer zukünftig psychische oder physische Erkrankungen festgestellt werden, wären diese im Übrigen auch in Italien behandelbar. Asylsuchende, die - wie der Beschwerdeführer - in Italien noch keinen Asylantrag gestellt haben (sog. «take charge»-Fälle bzw. Aufnahmeverfahren, vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), erhalten grundsätzlich ab ihrer Ankunft in Italien Zugang zu den notwendigen Dienstleistungen (vgl. dazu statt vieler das Urteil des BVGer D-2641/2022 vom 5. Juli 2022 E. 11.8 m.w.H. sowie das Referenzurteil D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.4.3.3). Konkrete Hinweise, dass dem Beschwerdeführer nach der Asylgesuchstellung in Italien eine allenfalls benötigte medizinische Behandlung verweigert würde, liegen nicht vor. Sein Einwand, er sei in Italien nicht behandelt worden, als er dort eine Erkältung und Bauchschmerzen gehabt habe, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal er dort zuvor kein Asylgesuch gestellt hatte und somit damals nicht von den für Asylsuchende geltenden Aufnahmebedingungen und Unterstützungsleistungen profitieren konnte. 7.4.3 Demnach ist die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien ohne weiteres als zulässig zu erachten. 7.4.4 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Vorliegend bestehen keine Hinweise auf eine nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch, Über- oder Unterschreitung des Ermessens). Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 7.5 Nach dem Gesagten bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
9. Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) sind daher nicht mehr separat zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
10. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 11. 11.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen. Die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sind damit gegenstandslos geworden. Der am 2. Dezember 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. 11.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtliche Verbeiständung (vgl. Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) sind ungeachtet einer allenfalls bestehenden Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 11.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: