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D-5292/2022

D-5292/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-12-08 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde, das SEM habe die Untersuchungs- sowie die Begründungspflicht verletzt. Es habe nicht geprüft, ob aufgrund seiner Krankheit eine Abhängigkeit von seinem in der Schweiz lebenden Bruder im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO bestehe und ob Art. 8 EMRK anwendbar sei. Ausserdem habe die Vorinstanz unter dem Aspekt einer möglichen Verletzung von Art. 3 EMRK nicht abgeklärt, wie sich ein Behandlungsunterbruch auf seinen Gesundheitszustand auswirken würde und wie seine medizinische Betreuung in Italien sichergestellt werden könne.

E. 4.2 Soweit gerügt wird, das SEM habe im Zusammenhang mit dem in der Schweiz lebenden Bruder des Beschwerdeführers weder Art. 8 EMRK noch die Frage eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO geprüft, ist festzustellen, dass das SEM in seinen Erwägungen berücksichtigt hat, dass der Bruder des Beschwerdeführers in der Schweiz lebt, und dazu ausgeführt hat, der Bruder sei weder als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zu erachten, noch bestünden Hinweise darauf, dass zwischen ihm und dem Beschwerdeführer ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Es bestünden keine Gründe für eine Anwendbarkeit von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO (vgl. S. 3 der angefochtenen Verfügung). Angesichts dessen, dass den Vorbringen des Beschwerdeführers keinerlei Hinweise auf eine medizinisch bedingte Abhängigkeit von seinem Bruder entnommen werden können, sind die erwähnten Erwägungen des SEM zu diesem Thema als angemessen und ausreichend zu erachten. Das SEM konnte mangels eines ersichtlichen Abhängigkeitsverhältnisses mit Blick auf den durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Familienkreis (vgl. dazu statt vieler BGE 144 II 1 E. 6.1, m.w.H.) zudem ohne weiteres auf Ausführungen zu Art. 8 EMRK verzichten, zumal der Beschwerdeführer auch keine besonders enge emotionale Beziehung zu seinem Bruder - welcher seit dem Jahr (...) in der Schweiz lebt - geltend machte (vgl. dazu nachstehend E. 7.3). Eine Verletzung der Begründungspflicht (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG) liegt bei dieser Sachlage nicht vor.

E. 4.3 Bezüglich des medizinischen Sachverhalts hat das SEM sodann erwogen, Italien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, und der Zugang zu angemessener medizinischer Versorgung für Asylgesuchsteller sei gewährleistet. In sogenannten «take charge»-Dublin-Fällen müssten vor der Überstellung selbst bei Personen mit schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen nicht mehr systematisch individuelle Garantien in Bezug auf Behandlung und Unterbringung eingeholt werden (Verweis auf das Referenzurteil des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022). Der Beschwerdeführer könne seine Behandlung in Italien fortsetzen, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass die Überstellung eine schwerwiegende und unwiderrufliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zur Folge hätte und damit gegen Art. 3 EMRK verstossen würde. Im Übrigen würden die italienischen Behörden vor der Überstellung über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die notwendigen Behandlungen informiert. Angesichts dieser Feststellungen konnte das SEM zu Recht von einem ausreichend erstellten Sachverhalt ausgehen und von weiteren (hypothetischen) Abklärungen betreffend die Folgen eines allfälligen Behandlungsunterbruchs und die medizinische Betreuung des Beschwerdeführers in Italien absehen. Demnach kann der Vorinstanz auch keine Verletzung der Untersuchungspflicht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) vorgeworfen werden.

E. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet, und der eventualiter gestellte Kassationsantrag ist abzuweisen.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive nicht innert Frist auf die entsprechende Anfrage geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 6.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der EURODAC-Datenbank ergab, dass dieser am (...) in Italien registriert worden war. Da die zuständigen italienischen Behörden das Aufnahmeersuchen des SEM vom 8. September 2022 nicht innert der massgeblichen Frist beantworteten, ist gestützt auf Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO davon auszugehen, dass Italien seine Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer implizit anerkannt hat. Der Beschwerdeführer bestreitet seinen vorgängigen Aufenthalt in Italien nicht. Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens gegeben. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden nicht das Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 6.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden.

E. 6.2.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK sowie der FK, und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 6.2.2 Es bestehen keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Italien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. statt vieler Referenzurteil des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10, m.w.H.). Dem Beschwerdeführer steht es nach erfolgter Überstellung nach Italien frei, dort um Asyl nachzusuchen (was er zuvor offensichtlich nicht getan hat) und damit Zugang zu den entsprechenden Aufnahmestrukturen und Unterstützungsleistungen zu erhalten. Er hat in diesem Zusammenhang kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die italienischen Behörden sich weigern würden, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.

E. 6.2.3 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 6.3 Soweit in der Beschwerde auf die Anwesenheit des Bruders des Beschwerdeführers in der Schweiz verwiesen wird, ist Folgendes festzustellen: Der Bruder ist offensichtlich kein Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO, weshalb das Zuständigkeitskriterium von Art. 9 Dublin-III-VO nicht zum Tragen kommt. Die Anwendbarkeit des vom Beschwerdeführer angerufenen Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO verlangt sodann ein aus bestimmten Gründen (u.a. Krankheit) bestehendes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Antragsteller und der sich rechtmässig in einem Mitgliedsstaat aufhaltenden angehörigen Person. Für die Anwendbarkeit von Art. 8 Abs. 1 EMRK wird bei familiären Verhältnissen ausserhalb der Kernfamilie (diese umfasst die Eltern und ihre minderjährigen Kinder) von der Rechtsprechung ebenfalls das Bestehen eines über die normalen familiären Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis gefordert (vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 6.1, m.w.H.). Mangels entsprechender konkreter Vorbringen des Beschwerdeführers sowie allfälliger anderweitiger Indizien ist indessen nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der genannten Bestimmungen auszugehen. Der Bruder des Beschwerdeführers lebt bereits seit dem Jahr (...) hier, während der Beschwerdeführer erst vor rund drei Monaten in die Schweiz eingereist ist. Der Beschwerdeführer machte zwar geltend, er habe immer Kontakt zu seinem Bruder gehabt, der Kontakt habe sich nun wieder intensiviert, und sein Bruder sei ihm eine grosse Stütze (vgl. Ziff. II. 12, 21 und 22 der Beschwerdebegründung). Auch sein Bruder weist in seinem am 25. November 2022 eingereichten Schreiben darauf hin, dass für den Beschwerdeführer die Unterstützung durch Familienangehörige wichtig sei; ausserdem könne er seinem Bruder beistehen, wenn dieser (...) habe. Diese Vorbringen lassen indessen weder darauf schliessen, dass die Beziehung der beiden Brüder besonders eng noch der Beschwerdeführer notwendigerweise und dauernd auf die persönliche Betreuung oder gar Pflege durch seinen Bruder angewiesen ist. Der Aufenthalt des Bruders des Beschwerdeführers in der Schweiz steht der Zuständigkeit Italiens daher nicht entgegen.

E. 6.4 Eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ist ebenfalls nicht angezeigt.

E. 6.4.1 Es gilt die Vermutung, dass Italien - als Dublin-Mitgliedstaat - bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und die massgeblichen EU-Richtlinien (vgl. vorstehend E. 7.2.1) respektiert. Diese Vermutung kann durch konkrete und erhebliche Vorbringen im Einzelfall umgestossen werden (vgl. das Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 5; BVGE 2011/9 E. 6 und 2010/45 E. 7.5 m.w.H.). Der Beschwerdeführer bringt indessen nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte, und auch eine Durchsicht der Akten fördert keinerlei Anhaltspunkte auf das Bestehen eines völkerrechtlichen Vollzugshindernisses im Sinne von Art. 3 EMRK - welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste - zutage. Insbesondere lassen die allgemeinen Hinweise auf Kapazitätsprobleme in den italienischen Unterbringungsstrukturen sowie der dazu eingereichte SFH-Bericht vom Mai 2022 nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Italien dort effektiv in eine menschenrechtswidrige Situation geraten würde. Hinsichtlich des in der Beschwerde erwähnten Schreibens der italienischen Behörden an alle Dublin-Einheiten vom 21. Juni 2022 ist im Übrigen festzustellen, dass dieser vorübergehende Überstellungsstopp lediglich für Familien galt.

E. 6.4.2 Auch die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers stellen unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK kein Überstellungshindernis dar. Die Anfangs September 2022 diagnostizierte (...) (vgl. den Arztbericht vom 9. September 2022, A12) wurde therapiert. Die seit der Kindheit bestehende (...) wurde bereits im Heimatland medikamentös behandelt, jedoch setzte der Beschwerdeführer die Medikamente nach der Ausreise aus dem Heimatland ab, weshalb es in der Folge mehrmals zu Anfällen kam. Nach der Wiederaufnahme der Behandlung mit (...) ist er nun wieder anfallfrei. Die (...)-Dosis konnte zudem von 1500mg/Tag (vgl. den Arztbericht vom 25. Oktober 2022 [vgl. die Eingabe vom 25. November 2022]) auf 500mg/Tag (vgl. den Arztbericht vom 14. November 2022, A33 S. 2] verringert werden. Ausser den erwähnten Medikamenten benötigt er lediglich regelmässige Kontrolluntersuchungen (Medikamentenspiegel, Leberwerte, Blutbild; vgl. den Arztbericht vom 31. Oktober 2022, A25). In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer leide ausserdem an psychischen Problemen; er habe bereits im Dublingespräch vom 19. September 2022 darauf aufmerksam gemacht. Es ist durchaus glaubhaft, dass der Beschwerdeführer psychisch belastet ist und unter seiner aktuellen, unsicheren Aufenthaltssituation leidet. Allerdings enthalten weder die vor-instanzlichen Akten noch die Beschwerdeeingabe Hinweise darauf, dass bei ihm eine ernsthafte und behandlungsbedürftige psychische Erkrankung vorliegt und/oder dass er deswegen um ärztliche Behandlung nachgesucht hat. Vielmehr wird ihm in den vorhandenen Arztberichten - abgesehen von der (...) - ein guter allgemeiner Gesundheitszustand attestiert (vgl. dazu die Arztberichte vom 18. September 2022 [A20), 23. September 2022 [A23] sowie vom 31. Oktober 2022 [A25]). Der aktuellste Arztbericht vom 14. November 2022 (Beschwerdebeilage 4) enthält ebenfalls keine Hinweise auf psychische Probleme. Hingegen wird festgestellt, der Beschwerdeführer leide an (...), und es wird ihm ein entsprechendes Medikament verschrieben. Die beim Beschwerdeführer nach dem Gesagten zurzeit noch bestehenden Gesundheitsprobleme, namentlich die unter der aktuellen Medikation anfallsfrei verlaufende (...) sowie der (...), sind nicht als besonders schwerwiegend (vgl. dazu das Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.) zu erachten, und die adäquate Weiterbehandlung sowie die benötigten Kontrolluntersuchen sind auch in Italien gewährleistet (vgl. dazu auch das Urteil des BVGer E-3356/2021 vom 28. Juli 2021 S. 11). Sollte beim Beschwerdeführer zukünftig eine psychische Erkrankung festgestellt werden, wäre auch diese in Italien ohne weiteres behandelbar. Es ist zudem davon auszugehen, dass Asylsuchende, die - wie der Beschwerdeführer - in Italien noch keinen Asylantrag gestellt haben (sog. «take charge»-Fälle bzw. Aufnahmeverfahren, vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), grundsätzlich ab ihrer Ankunft in Italien Zugang zu den notwendigen Dienstleistungen erhalten. Die Einholung von individuellen Zusicherungen ist daher selbst bei Personen, welche unter schwerwiegenden medizinischen Problemen leiden, nicht mehr notwendig (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-2641/2022 vom 5. Juli 2022 E. 11.8, m.w.H. sowie das Referenzurteil D-4235/2021 E. 10.4.3.3 und E. 10.4.4). Konkrete Hinweise, dass dem Beschwerdeführer nach der Asylgesuchstellung in Italien eine angemessene medizinische Behandlung verweigert würde, liegen nicht vor. Sein Einwand, er sei in Italien nicht behandelt worden, als er dort einen (...) Anfall gehabt habe, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal er sich eigenen Angaben zufolge lediglich wenige Tage (vgl. A17 S. 1) in Italien aufgehalten und dort kein Asylgesuch gestellt hatte, weshalb er damals nicht von den für Asylsuchende geltenden Aufnahmebedingungen und Unterstützungsleistungen profitieren konnte. Bei der Ausgestaltung der konkreten Überstellungsmodalitäten hat die zuständige Vollzugsbehörde allfälligen medizinischen Problemen Rechnung zu tragen. Zur Sicherstellung einer lückenlosen Weiterbehandlung der (...) kann ihm ein Medikamentenvorrat mitgegeben werden. Zudem sind die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über allfällige medizinische Besonderheiten zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Es ist davon auszugehen, dass diese Vorgaben im vorliegenden Fall eingehalten werden (vgl. dazu A28 «Überstellungsmodalitäten»).

E. 6.4.3 Demnach ist die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien ohne weiteres als zulässig zu erachten.

E. 6.4.4 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Vorliegend bestehen keine Hinweise auf eine nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch, Über- oder Unterschreitung des Ermessens). Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 6.5 Nach dem Gesagten bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

E. 7 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 8 Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) sind daher nicht mehr separat zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 9 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 10.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen. Die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sind damit gegenstandslos geworden. Der am 21. November 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt mir vorliegendem Urteil dahin.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdebegehren jedoch nicht als aussichtslos zu erachten waren und aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und demnach auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5292/2022 Urteil vom 8. Dezember 2022 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 10. November 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 6. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein am 8. September 2022 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er am 21. August 2022 in Italien registriert worden war. A.c Ebenfalls am 8. September 2022 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Aufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). A.d Anlässlich des persönlichen Dublin-Gesprächs vom 19. September 2022 führte der Beschwerdeführer aus, bei seiner Einreise nach Italien am (...) seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden. Er sei nach einigen Tagen in die Schweiz weitergereist und habe (erst) hier ein Asylgesuch gestellt. Er wolle nicht nach Italien zurückkehren, zumal sein Bruder hier lebe. Zudem sei er in Italien krank geworden, und niemand habe ihm geholfen. Er sei ausserdem ausgeraubt worden. Nach seinem Gesundheitszustand gefragt, gab er an, er leide an (...). Ausserdem gehe es ihm psychisch nicht gut. A.e Am 10. November 2022 teilte das SEM den italienischen Behörden mit, die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens sei infolge der ungenutzt verstrichenen Frist für die Beantwortung des Aufnahmegesuchs per 9. November 2022 auf Italien übergegangen. A.f Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gingen beim SEM mehrere ärztliche Berichte betreffend den Beschwerdeführer ein. B. Mit Verfügung vom 10. November 2022 - eröffnet am 11. November 2022 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner beauftragte das SEM den Kanton Luzern mit dem Vollzug der Wegweisung, ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. November 2022 beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung vom 10. November 2022 sei aufzuheben, es sei die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und das Asylgesuch materiell zu prüfen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ausserdem beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, und die Vollzugsbehörden seien superprovisorisch anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung (inkl. Empfangsbestätigung), die Vollmacht vom 9. September 2022, ein Arztbericht vom 14. November 2022 sowie ein Dokument «Zusammenstellung Infos Italien» der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 6. Mai 2022 (Kopien) bei. D. Mit Verfügung vom 21. November 2022 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). F. Mit Eingabe vom 25. November 2022 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 25. Oktober 2022 sowie ein Schreiben seines Bruders zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde, das SEM habe die Untersuchungs- sowie die Begründungspflicht verletzt. Es habe nicht geprüft, ob aufgrund seiner Krankheit eine Abhängigkeit von seinem in der Schweiz lebenden Bruder im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO bestehe und ob Art. 8 EMRK anwendbar sei. Ausserdem habe die Vorinstanz unter dem Aspekt einer möglichen Verletzung von Art. 3 EMRK nicht abgeklärt, wie sich ein Behandlungsunterbruch auf seinen Gesundheitszustand auswirken würde und wie seine medizinische Betreuung in Italien sichergestellt werden könne. 4.2 Soweit gerügt wird, das SEM habe im Zusammenhang mit dem in der Schweiz lebenden Bruder des Beschwerdeführers weder Art. 8 EMRK noch die Frage eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO geprüft, ist festzustellen, dass das SEM in seinen Erwägungen berücksichtigt hat, dass der Bruder des Beschwerdeführers in der Schweiz lebt, und dazu ausgeführt hat, der Bruder sei weder als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zu erachten, noch bestünden Hinweise darauf, dass zwischen ihm und dem Beschwerdeführer ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Es bestünden keine Gründe für eine Anwendbarkeit von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO (vgl. S. 3 der angefochtenen Verfügung). Angesichts dessen, dass den Vorbringen des Beschwerdeführers keinerlei Hinweise auf eine medizinisch bedingte Abhängigkeit von seinem Bruder entnommen werden können, sind die erwähnten Erwägungen des SEM zu diesem Thema als angemessen und ausreichend zu erachten. Das SEM konnte mangels eines ersichtlichen Abhängigkeitsverhältnisses mit Blick auf den durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Familienkreis (vgl. dazu statt vieler BGE 144 II 1 E. 6.1, m.w.H.) zudem ohne weiteres auf Ausführungen zu Art. 8 EMRK verzichten, zumal der Beschwerdeführer auch keine besonders enge emotionale Beziehung zu seinem Bruder - welcher seit dem Jahr (...) in der Schweiz lebt - geltend machte (vgl. dazu nachstehend E. 7.3). Eine Verletzung der Begründungspflicht (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG) liegt bei dieser Sachlage nicht vor. 4.3 Bezüglich des medizinischen Sachverhalts hat das SEM sodann erwogen, Italien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, und der Zugang zu angemessener medizinischer Versorgung für Asylgesuchsteller sei gewährleistet. In sogenannten «take charge»-Dublin-Fällen müssten vor der Überstellung selbst bei Personen mit schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen nicht mehr systematisch individuelle Garantien in Bezug auf Behandlung und Unterbringung eingeholt werden (Verweis auf das Referenzurteil des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022). Der Beschwerdeführer könne seine Behandlung in Italien fortsetzen, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass die Überstellung eine schwerwiegende und unwiderrufliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zur Folge hätte und damit gegen Art. 3 EMRK verstossen würde. Im Übrigen würden die italienischen Behörden vor der Überstellung über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die notwendigen Behandlungen informiert. Angesichts dieser Feststellungen konnte das SEM zu Recht von einem ausreichend erstellten Sachverhalt ausgehen und von weiteren (hypothetischen) Abklärungen betreffend die Folgen eines allfälligen Behandlungsunterbruchs und die medizinische Betreuung des Beschwerdeführers in Italien absehen. Demnach kann der Vorinstanz auch keine Verletzung der Untersuchungspflicht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) vorgeworfen werden. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet, und der eventualiter gestellte Kassationsantrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive nicht innert Frist auf die entsprechende Anfrage geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 6. 6.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der EURODAC-Datenbank ergab, dass dieser am (...) in Italien registriert worden war. Da die zuständigen italienischen Behörden das Aufnahmeersuchen des SEM vom 8. September 2022 nicht innert der massgeblichen Frist beantworteten, ist gestützt auf Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO davon auszugehen, dass Italien seine Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer implizit anerkannt hat. Der Beschwerdeführer bestreitet seinen vorgängigen Aufenthalt in Italien nicht. Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens gegeben. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden nicht das Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 6.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden. 6.2.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK sowie der FK, und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.2.2 Es bestehen keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Italien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. statt vieler Referenzurteil des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10, m.w.H.). Dem Beschwerdeführer steht es nach erfolgter Überstellung nach Italien frei, dort um Asyl nachzusuchen (was er zuvor offensichtlich nicht getan hat) und damit Zugang zu den entsprechenden Aufnahmestrukturen und Unterstützungsleistungen zu erhalten. Er hat in diesem Zusammenhang kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die italienischen Behörden sich weigern würden, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 6.2.3 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6.3 Soweit in der Beschwerde auf die Anwesenheit des Bruders des Beschwerdeführers in der Schweiz verwiesen wird, ist Folgendes festzustellen: Der Bruder ist offensichtlich kein Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO, weshalb das Zuständigkeitskriterium von Art. 9 Dublin-III-VO nicht zum Tragen kommt. Die Anwendbarkeit des vom Beschwerdeführer angerufenen Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO verlangt sodann ein aus bestimmten Gründen (u.a. Krankheit) bestehendes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Antragsteller und der sich rechtmässig in einem Mitgliedsstaat aufhaltenden angehörigen Person. Für die Anwendbarkeit von Art. 8 Abs. 1 EMRK wird bei familiären Verhältnissen ausserhalb der Kernfamilie (diese umfasst die Eltern und ihre minderjährigen Kinder) von der Rechtsprechung ebenfalls das Bestehen eines über die normalen familiären Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis gefordert (vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 6.1, m.w.H.). Mangels entsprechender konkreter Vorbringen des Beschwerdeführers sowie allfälliger anderweitiger Indizien ist indessen nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der genannten Bestimmungen auszugehen. Der Bruder des Beschwerdeführers lebt bereits seit dem Jahr (...) hier, während der Beschwerdeführer erst vor rund drei Monaten in die Schweiz eingereist ist. Der Beschwerdeführer machte zwar geltend, er habe immer Kontakt zu seinem Bruder gehabt, der Kontakt habe sich nun wieder intensiviert, und sein Bruder sei ihm eine grosse Stütze (vgl. Ziff. II. 12, 21 und 22 der Beschwerdebegründung). Auch sein Bruder weist in seinem am 25. November 2022 eingereichten Schreiben darauf hin, dass für den Beschwerdeführer die Unterstützung durch Familienangehörige wichtig sei; ausserdem könne er seinem Bruder beistehen, wenn dieser (...) habe. Diese Vorbringen lassen indessen weder darauf schliessen, dass die Beziehung der beiden Brüder besonders eng noch der Beschwerdeführer notwendigerweise und dauernd auf die persönliche Betreuung oder gar Pflege durch seinen Bruder angewiesen ist. Der Aufenthalt des Bruders des Beschwerdeführers in der Schweiz steht der Zuständigkeit Italiens daher nicht entgegen. 6.4 Eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ist ebenfalls nicht angezeigt. 6.4.1 Es gilt die Vermutung, dass Italien - als Dublin-Mitgliedstaat - bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und die massgeblichen EU-Richtlinien (vgl. vorstehend E. 7.2.1) respektiert. Diese Vermutung kann durch konkrete und erhebliche Vorbringen im Einzelfall umgestossen werden (vgl. das Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 5; BVGE 2011/9 E. 6 und 2010/45 E. 7.5 m.w.H.). Der Beschwerdeführer bringt indessen nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte, und auch eine Durchsicht der Akten fördert keinerlei Anhaltspunkte auf das Bestehen eines völkerrechtlichen Vollzugshindernisses im Sinne von Art. 3 EMRK - welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste - zutage. Insbesondere lassen die allgemeinen Hinweise auf Kapazitätsprobleme in den italienischen Unterbringungsstrukturen sowie der dazu eingereichte SFH-Bericht vom Mai 2022 nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Italien dort effektiv in eine menschenrechtswidrige Situation geraten würde. Hinsichtlich des in der Beschwerde erwähnten Schreibens der italienischen Behörden an alle Dublin-Einheiten vom 21. Juni 2022 ist im Übrigen festzustellen, dass dieser vorübergehende Überstellungsstopp lediglich für Familien galt. 6.4.2 Auch die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers stellen unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK kein Überstellungshindernis dar. Die Anfangs September 2022 diagnostizierte (...) (vgl. den Arztbericht vom 9. September 2022, A12) wurde therapiert. Die seit der Kindheit bestehende (...) wurde bereits im Heimatland medikamentös behandelt, jedoch setzte der Beschwerdeführer die Medikamente nach der Ausreise aus dem Heimatland ab, weshalb es in der Folge mehrmals zu Anfällen kam. Nach der Wiederaufnahme der Behandlung mit (...) ist er nun wieder anfallfrei. Die (...)-Dosis konnte zudem von 1500mg/Tag (vgl. den Arztbericht vom 25. Oktober 2022 [vgl. die Eingabe vom 25. November 2022]) auf 500mg/Tag (vgl. den Arztbericht vom 14. November 2022, A33 S. 2] verringert werden. Ausser den erwähnten Medikamenten benötigt er lediglich regelmässige Kontrolluntersuchungen (Medikamentenspiegel, Leberwerte, Blutbild; vgl. den Arztbericht vom 31. Oktober 2022, A25). In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer leide ausserdem an psychischen Problemen; er habe bereits im Dublingespräch vom 19. September 2022 darauf aufmerksam gemacht. Es ist durchaus glaubhaft, dass der Beschwerdeführer psychisch belastet ist und unter seiner aktuellen, unsicheren Aufenthaltssituation leidet. Allerdings enthalten weder die vor-instanzlichen Akten noch die Beschwerdeeingabe Hinweise darauf, dass bei ihm eine ernsthafte und behandlungsbedürftige psychische Erkrankung vorliegt und/oder dass er deswegen um ärztliche Behandlung nachgesucht hat. Vielmehr wird ihm in den vorhandenen Arztberichten - abgesehen von der (...) - ein guter allgemeiner Gesundheitszustand attestiert (vgl. dazu die Arztberichte vom 18. September 2022 [A20), 23. September 2022 [A23] sowie vom 31. Oktober 2022 [A25]). Der aktuellste Arztbericht vom 14. November 2022 (Beschwerdebeilage 4) enthält ebenfalls keine Hinweise auf psychische Probleme. Hingegen wird festgestellt, der Beschwerdeführer leide an (...), und es wird ihm ein entsprechendes Medikament verschrieben. Die beim Beschwerdeführer nach dem Gesagten zurzeit noch bestehenden Gesundheitsprobleme, namentlich die unter der aktuellen Medikation anfallsfrei verlaufende (...) sowie der (...), sind nicht als besonders schwerwiegend (vgl. dazu das Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.) zu erachten, und die adäquate Weiterbehandlung sowie die benötigten Kontrolluntersuchen sind auch in Italien gewährleistet (vgl. dazu auch das Urteil des BVGer E-3356/2021 vom 28. Juli 2021 S. 11). Sollte beim Beschwerdeführer zukünftig eine psychische Erkrankung festgestellt werden, wäre auch diese in Italien ohne weiteres behandelbar. Es ist zudem davon auszugehen, dass Asylsuchende, die - wie der Beschwerdeführer - in Italien noch keinen Asylantrag gestellt haben (sog. «take charge»-Fälle bzw. Aufnahmeverfahren, vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), grundsätzlich ab ihrer Ankunft in Italien Zugang zu den notwendigen Dienstleistungen erhalten. Die Einholung von individuellen Zusicherungen ist daher selbst bei Personen, welche unter schwerwiegenden medizinischen Problemen leiden, nicht mehr notwendig (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-2641/2022 vom 5. Juli 2022 E. 11.8, m.w.H. sowie das Referenzurteil D-4235/2021 E. 10.4.3.3 und E. 10.4.4). Konkrete Hinweise, dass dem Beschwerdeführer nach der Asylgesuchstellung in Italien eine angemessene medizinische Behandlung verweigert würde, liegen nicht vor. Sein Einwand, er sei in Italien nicht behandelt worden, als er dort einen (...) Anfall gehabt habe, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal er sich eigenen Angaben zufolge lediglich wenige Tage (vgl. A17 S. 1) in Italien aufgehalten und dort kein Asylgesuch gestellt hatte, weshalb er damals nicht von den für Asylsuchende geltenden Aufnahmebedingungen und Unterstützungsleistungen profitieren konnte. Bei der Ausgestaltung der konkreten Überstellungsmodalitäten hat die zuständige Vollzugsbehörde allfälligen medizinischen Problemen Rechnung zu tragen. Zur Sicherstellung einer lückenlosen Weiterbehandlung der (...) kann ihm ein Medikamentenvorrat mitgegeben werden. Zudem sind die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über allfällige medizinische Besonderheiten zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Es ist davon auszugehen, dass diese Vorgaben im vorliegenden Fall eingehalten werden (vgl. dazu A28 «Überstellungsmodalitäten»). 6.4.3 Demnach ist die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien ohne weiteres als zulässig zu erachten. 6.4.4 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Vorliegend bestehen keine Hinweise auf eine nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch, Über- oder Unterschreitung des Ermessens). Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 6.5 Nach dem Gesagten bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

8. Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) sind daher nicht mehr separat zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

9. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. 10.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen. Die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sind damit gegenstandslos geworden. Der am 21. November 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt mir vorliegendem Urteil dahin. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdebegehren jedoch nicht als aussichtslos zu erachten waren und aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und demnach auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: