Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5961/2022 law/bah Urteil vom 19. Januar 2023 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Nigeria, vertreten durch MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2022 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2022 im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ um Asyl nachsuchte, dass dem Beschwerdeführer gleichentags sein nigerianischer Reisepass und eine von den italienischen Behörden ausgestellte, bis zum 20. Januar 2023 gültige Aufenthaltsbewilligung (Permesso di soggiorno) abgenommen wurden, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2014 in Italien ein Asylgesuch gestellt hatte, dass das SEM die italienischen Behörden am 7. November 2022 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte, wobei dem Ersuchen eine Kopie des nigerianischen Reisepasses des Beschwerdeführers beigelegt wurde, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen des SEM unbeantwortet liessen, dass das SEM mit dem Beschwerdeführer am 14. November 2022 in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO durchführte, wobei ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer möglichen Überstellung nach Italien sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer geltend machte, sein in Italien gestelltes Asylgesuch sei abgelehnt worden, man habe ihm indessen aus humanitären Gründen (er habe sich wegen seines Beins in Spitalpflege begeben müssen) eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, die abgelaufen sei, dass man ihm danach eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erteilt habe, dass er nicht nach Italien zurückkehren wolle, weil er keine Arbeit gefunden und zwei Monate lang auf der Strasse gelebt habe, dass er sich an die italienische Polizei gewandt, indessen niemand etwas für ihn getan habe, dass er als Folge eines in Nigeria vor zirka zehn Jahren erlittenen Autounfalls im rechten Bein Schmerzen verspüre, dass der Beschwerdeführer gemäss einem medizinischen Kurzbericht vom 15. November 2022 seit Geburt ein verkürztes rechtes Bein habe und unter einem chronischen, behindernden Hexenschuss leide, dass dem Beschwerdeführer ein Schmerz- und ein Schlafmittel verschrieben wurden, dass das SEM mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 15. Dezember 2022 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, seine Wegweisung nach Italien verfügte und ihn aufforderte, die Schweiz unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es des Weiteren den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an den Beschwerdeführer anordnete und festhielt, eine allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 23. Dezember 2022 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und das Asylgesuch materiell zu prüfen, eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass ferner in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, als vorsorgliche Massnahme seien die Vollzugsbehörden superprovisorisch anzuweisen, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen, der Beschwerdeführer sei unter Gewährung der teilweisen unentgeltlichen Rechtspflege von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen, dass der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung am 27. Dezember 2022 im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme (Art. 56 VwVG) per sofort einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM in der Regel - so auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) - wie vorliegend - demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 5. Oktober 2014 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM die italienischen Behörden am 7. November 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass sich das SEM im Übernahmeersuchen auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO berief, obwohl es sich gestützt auf die im Rahmen des nachträglich geführten Dublin-Gesprächs vom Beschwerdeführer gegebene Darstellung des Sachverhalts - sein Asylgesuch sei von den italienischen Behörden abgelehnt worden - auf eine Rückübernahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO hätte berufen müssen, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen des SEM innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist (und bis heute) unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass daran der Umstand, wonach sich das SEM im Rückübernahmeersuchen nicht auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO berief, nichts ändert, weil es den italienischen Behörden möglich war, den Beschwerdeführer aufgrund der Fingerabdrücke und der Kopie seines Reisepasses zu identifizieren und das Übernahmeersuchen allenfalls abzulehnen beziehungsweise gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gutzuheissen, dass die Zuständigkeit Italiens somit grundsätzlich gegeben ist, dass Italien gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO weiterhin für das Verfahren bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug oder einer allfälligen (weiteren) Regelung des Aufenthaltsstatus zuständig bleibt, auch wenn das Asylverfahren des Beschwerdeführers gemäss seinen Angaben bereits rechtskräftig abgeschlossen ist, wobei der Beschwerdeführer allfällige neue Asylgründe oder Wegweisungshindernisse bei den dortigen Behörden vorzubringen hätte, dass das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung - trotz punktueller Mängel - nicht von systemischen Schwachstellen im italienischen Asylsystem im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ausgeht (vgl. statt vieler Referenzurteile des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10, F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9 und E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3), dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass keine Hinweise dafür vorliegen, die italienischen Behörden hätten das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers nicht korrekt durchgeführt oder würden ein neuerliches Gesuch nicht ebenso korrekt durchführen, dass mit der in der Beschwerde am italienischen Asylsystem erhobenen Kritik und dem skizzierten mutmasslichen Szenario, welches sich für den Beschwerdeführer im Falle der Überstellung nach Italien ergebe, nicht hinreichend konkret aufgezeigt wird, dass für ihn in Italien tatsächlich eine aktuelle und ernsthafte Gefahr einer Verletzung von im Völkerrecht verankerten, direkt anwendbaren Individualrechten besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 und 7.5), dass der Beschwerdeführer seine Rechte nötigenfalls gerichtlich einzufordern hätte, sollte er nach seiner Rückkehr in Italien als abgewiesener Asylsuchender nicht grundrechtskonform, das heisst insbesondere unter Gewährleistung einer menschenwürdigen Notversorgung, untergebracht werden, dass Italien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Referenzurteile D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.4.3.2 und E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.2.7), mithin allfällige notwendige Untersuchungen und Behandlungen physischer Natur sowie auch eventueller psychischer Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers auch in Italien erfolgen können, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, die darauf hinwiesen, dem Beschwerdeführer würden in Italien allenfalls nötige medizinische Dienstleistungen verweigert, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass hinsichtlich des in der Beschwerde erwähnten Schreibens der italienischen Behörden an alle Dublin-Einheiten vom 21. Juni 2022 festzustellen ist, dass dieser vorübergehende Überstellungsstopp lediglich für Familien galt (vgl. Urteil des BVGer D-5292/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 6.4.1), dass die Schweiz somit völkerrechtlich nicht verpflichtet ist, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen und sich für die Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers für zuständig zu erklären, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass sich das Bundesverwaltungsgericht unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, und der diesbezüglich gestellte Antrag abzuweisen ist, dass das SEM demnach im Ergebnis zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil er in der Schweiz nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass durch den direkten Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos wird und der angeordnete Vollzugsstopp dahinhinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler