Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 3.3 Gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ist grundsätzlich jener Staat für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig, der ein Visum ausgestellt hat, das im Zeitpunkt der ersten Antragsstellung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten noch gültig ist (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K8 zu Art. 12). Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO hält seinerseits fest, dass im Normalfall derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, welcher der antragstellenden Person ein Visum erteilt hat, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist.
E. 4.1 Gemäss einem Abgleich mit dem CS-VIS wurde der Beschwerdeführerin in E._______ am 27. Juli 2022 von den italienischen Behörden ein Schengen-Visum mit Gültigkeit vom (...) 2022 bis (...) September 2022 ausgestellt (vgl. SEM act. [...]-8/1). Die italienischen Behörden hiessen ein Aufnahmegesuch am 30. November 2022 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO gut (vgl. SEM act. [...]-20/1). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich - gestützt auf ihre Verlobung mit B._______, welchem in der Schweiz Asyl gewährt worden ist - dagegen auf eine Zuständigkeit der Schweiz gestützt auf Art. 9 Dublin-III-VO. Angesichts ihrer als familienähnlich zu bezeichnenden Beziehung sei sie als Familienangehörige ihres Verlobten im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zu qualifizieren. Das Paar lebe in einer gemeinsamen Wohnung und schliesse bald die Ehe ab.
E. 4.3 Gemäss Art. 9 Dublin-III-VO ist bei einem Antragsteller, der einen Familienangehörigen - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestand - hat, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/18 E. 3; Urteil des BVGer F-465/2022 vom 4. Februar 2022 E. 6.2). Als Familienangehörige gilt unter anderem der Ehegatte der Antragstellerin oder ihr nicht verheirateter Partner, der mit ihr eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare (Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO; vgl. dazu BVGE 2015/41 E. 8.1 m.w.H.). Mit anderen Worten stellt Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO für (formelle) Ehegatten keine weiteren Voraussetzungen auf, wohingegen für nicht verheiratete Partner eine dauerhafte Beziehung verlangt wird (vgl. BVGE 2017 VI/1 E. 4.2; BVGE 2015/41 E. 8.1 m.w.H).
E. 4.4 Gemäss ihren Angaben lernte die Beschwerdeführerin ihren Verlobten im Jahre 2014 an der Universität kennen und sei seit dem Jahr 2016 mit ihm liiert. Von 2017 bis 2019 hätten sie gemeinsam in einer Wohnung in E._______ gelebt. Als er im Jahr 2019 zum Studieren nach F._______ gegangen sei, habe er fortan in G._______ gewohnt, und sie mit ihren Eltern in E._______. Wenn er jeweils nach E._______ gekommen sei, seien sie zusammen gewesen. Nach seiner Ausreise aus der Türkei seien sie täglich per Telefon beziehungsweise Whatsapp miteinander in Kontakt gewesen. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, haben sich die Beschwerdeführerin und ihr Verlobter somit freiwillig - ohne äusseren Zwang - dafür entschieden, das gemeinsame Zusammenleben aufzugeben. Bei dieser Ausgangslage kann nicht von einer bestehenden dauerhaften Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Verlobten ausgegangen werden. Hieran vermögen die Privatunterbringung bei ihrem Verlobten in der Schweiz und das eingeleitete Ehevorbereitungsverfahren nichts zu ändern. Es kann der Beschwerdeführerin zugemutet werden, den Ausgang des Ehevorbereitungsverfahrens in Italien abzuwarten, zumal weder der persönliche noch der telefonische Kontakt zu ihrem Partner durch die Überstellung in diesen Nachbarstaat der Schweiz verunmöglicht wird.
E. 4.5 Die Beschwerdeführerin vermag folglich aus Art. 9 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Anzumerken bleibt, dass auch die italienischen Behörden Art. 9 Dublin-III-VO für nicht anwendbar hielten, zumal sie ihre Zustimmung zur Übernahme der Beschwerdeführerin vom 30. November 2022 in Kenntnis deren Verlobung mit einem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Flüchtling erteilten.
E. 5.1 Nachfolgend ist demnach im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden und ob nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist.
E. 5.2 Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Italien - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. anstelle vieler: Urteile des BVGer D-5292/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 6.2.2; E-5508/2022 vom 6. Dezember 2022 E. 5 m.w.H.). Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 6.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dieses Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2).
E. 6.2 Das SEM führt aus, dass eine Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegend nicht in Frage komme. Sodann gibt es die Gründe wieder, welche bereits zur Ablehnung des Familiennachzugsgesuchs geführt hatten (vgl. oben Bst. A). Ergänzend hält es fest, dass es nicht Sinn und Zweck des Asylverfahrens sei, ausländerrechtliche Bestimmungen zum Familiennachzug zu umgehen. Der Beschwerdeführerin und ihrem Verlobten könne zugemutet werden, das Eheverfahren rechtmässig durchzuführen und erneut um Familiennachzug zu ersuchen. Erstens sei die räumliche Trennung nicht sonderlich gross und nur vorübergehender Natur und zweitens sei B._______ reiseberechtigt, weshalb der Eingriff verhältnismässig sei. Die von der Beschwerdeführerin allenfalls benötigte medizinische Behandlung sei auch in Italien gewährleistet.
E. 6.3.1 Der Schutz des Familienlebens ist gemäss Art. 8 EMRK im Dublin-Verfahren zu berücksichtigen, soweit eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Gemäss Lehre und Praxis kann sich jemand aber nur dann auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt, wobei als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (statt vieler das Urteil des BVGer E-1070/2022 vom 10. März 2022 E. 5.8.1 m.w.H.; vgl. auch Grabenwarter / Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., München/Basel/Wien 2016, S. 204 und ). Der Anspruch auf ein Zusammenleben gilt allerdings auch bei einer nahen, echten und tatsächlich gelebten familiären Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK nicht absolut, sondern es hat vielmehr eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und dem öffentlichen Interesse an dessen Verweigerung stattzufinden (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.2 f. m.w.H.).
E. 6.3.2 Wie von der Vorinstanz bereits mit Verfügung vom 7. Februar 2022 rechtskräftig festgehalten wurde, bilden die Beschwerdeführerin und B._______ keine eheähnliche Gemeinschaft, weshalb sie aus dem Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 8 EMRK nichts zu ihren Gunsten ableiten können (vgl. auch oben E. 4.4). Wie das SEM zu Recht festgehalten hat, ist es der Beschwerdeführerin zuzumuten, das Ehevorbereitungsverfahren von Italien aus fortzuführen und sich in der Folge erneut um eine Familienzusammenführung mit B._______ zu bemühen.
E. 6.4 Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Hinweise darauf, dass die sie bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen in Italien derart schlecht seien, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, liegen nicht vor.
E. 6.5 Die Beschwerdeführerin machte im Dublin-Gespräch geltend, ihr gehe es aufgrund der Trennung von ihrem Verlobten psychisch nicht gut und sie benötige eine Behandlung sowie Medikamente. Bis zum heutigen Zeitpunkt wurden jedoch keinerlei medizinische Akten eingereicht, weshalb davon auszugehen ist, dass ihr Gesundheitszustand nicht derart gravierend ist, als dass eine Überstellung nach Italien eine tatsächliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen würde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR sowie Urteil des EGMR P. gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10). Die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und es liegen keine Hinweise vor, dass Italien der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde.
E. 6.6 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 6.7 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
E. 7 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 8 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Grundlage zu deren Gewährung fehlt (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5657/2022 Urteil vom 15. Dezember 2022 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 1. Dezember 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2021 stellte B._______ (N [...]), welchem in der Schweiz am 10. November 2021 Asyl gewährt wurde, ein Gesuch um Familiennachzug seiner Verlobten (der Beschwerdeführerin). Dem Gesuch legte er Fotos von seiner Aufenthaltsbewilligung sowie von Identitätsnachweisen der Beschwerdeführerin, gemeinsame Fotos und Chat-Verläufe bei. Mit Schreiben vom 14. Januar 2022 forderte die Vorinstanz B._______ dazu auf, einige Fragen zu beantworten und weitere Unterlagen einzureichen. Am 26. Januar 2022 beantwortete er schriftlich die vom SEM gestellten Fragen zu seiner Beziehung mit der Beschwerdeführerin. Mit Verfügung vom 7. Februar 2022 lehnte die Vorinstanz das Gesuch um Familiennachzug ab mit der Begründung, es handle sich bei ihrer Beziehung nicht um eine bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat gefestigte Familiengemeinschaft respektive nicht um eine seit längerer Zeit eheähnlich gelebte partnerschaftliche Beziehung. Sie hätten ab Herbst 2019 bewusst und ohne äusseren Zwang auf eine Fortsetzung des Zusammenlebens in einer gemeinsamen Wohnung verzichtet. Nachdem die Verfügung zweimal nicht zugestellt werden konnte, erwuchs sie unangefochten in Rechtskraft. B. Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat am (...) September 2022, reiste am (...) September 2022 über Italien in die Schweiz ein und suchte am 26. Oktober 2022 im Bundesasylzentrum C._______ um Asyl nach (vgl. SEM act. [...]-2/2; [...]-4/2). Die Abklärungen des SEM ergaben, dass Italien ihr ein vom (...) 2022 bis zum (...) September 2022 gültiges Schengen-Visum ausgestellt hatte. Anlässlich der Befragung vom 16. November 2022 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Dabei machte sie geltend, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen, da ihr Verlobter B._______ sich in der Schweiz befinde und sie mit ihm zusammenleben wolle. C. Mit Eingabe vom 15. November 2022 bekundete B._______ schriftlich seinen Wunsch, dass das Asylgesuch der Beschwerdeführerin, welche seine langjährige Partnerin und Verlobte sei, in der Schweiz geprüft werde. Sie wollten in der Schweiz ihr gemeinsames Leben fortführen. D. Am 16. November 2022 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO. Dieses Gesuch wurde am 21. November 2022 mit der Begründung abgelehnt, dass ihre Fingerabdrücke nicht im Gesuch enthalten seien. Ausserdem erkundigten sich die italienischen Behörden nach ihrem Zivilstand. Dem am 22. November 2022 vom SEM erneut gestellten Gesuch um Übernahme der Beschwerdeführerin wurde am 30. November 2022 entsprochen. E. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 (eröffnet am 2. Dezember 2022) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte die Überstellung nach Italien und beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. F. Mit Beschwerde vom 7. Dezember 2022 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin, die Verfügung vom 1. Dezember 2022 sei aufzuheben und auf ihr Asylgesuch sei einzutreten. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.3 Gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ist grundsätzlich jener Staat für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig, der ein Visum ausgestellt hat, das im Zeitpunkt der ersten Antragsstellung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten noch gültig ist (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K8 zu Art. 12). Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO hält seinerseits fest, dass im Normalfall derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, welcher der antragstellenden Person ein Visum erteilt hat, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist. 4. 4.1 Gemäss einem Abgleich mit dem CS-VIS wurde der Beschwerdeführerin in E._______ am 27. Juli 2022 von den italienischen Behörden ein Schengen-Visum mit Gültigkeit vom (...) 2022 bis (...) September 2022 ausgestellt (vgl. SEM act. [...]-8/1). Die italienischen Behörden hiessen ein Aufnahmegesuch am 30. November 2022 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO gut (vgl. SEM act. [...]-20/1). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben. 4.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich - gestützt auf ihre Verlobung mit B._______, welchem in der Schweiz Asyl gewährt worden ist - dagegen auf eine Zuständigkeit der Schweiz gestützt auf Art. 9 Dublin-III-VO. Angesichts ihrer als familienähnlich zu bezeichnenden Beziehung sei sie als Familienangehörige ihres Verlobten im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zu qualifizieren. Das Paar lebe in einer gemeinsamen Wohnung und schliesse bald die Ehe ab. 4.3 Gemäss Art. 9 Dublin-III-VO ist bei einem Antragsteller, der einen Familienangehörigen - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestand - hat, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/18 E. 3; Urteil des BVGer F-465/2022 vom 4. Februar 2022 E. 6.2). Als Familienangehörige gilt unter anderem der Ehegatte der Antragstellerin oder ihr nicht verheirateter Partner, der mit ihr eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare (Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO; vgl. dazu BVGE 2015/41 E. 8.1 m.w.H.). Mit anderen Worten stellt Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO für (formelle) Ehegatten keine weiteren Voraussetzungen auf, wohingegen für nicht verheiratete Partner eine dauerhafte Beziehung verlangt wird (vgl. BVGE 2017 VI/1 E. 4.2; BVGE 2015/41 E. 8.1 m.w.H). 4.4 Gemäss ihren Angaben lernte die Beschwerdeführerin ihren Verlobten im Jahre 2014 an der Universität kennen und sei seit dem Jahr 2016 mit ihm liiert. Von 2017 bis 2019 hätten sie gemeinsam in einer Wohnung in E._______ gelebt. Als er im Jahr 2019 zum Studieren nach F._______ gegangen sei, habe er fortan in G._______ gewohnt, und sie mit ihren Eltern in E._______. Wenn er jeweils nach E._______ gekommen sei, seien sie zusammen gewesen. Nach seiner Ausreise aus der Türkei seien sie täglich per Telefon beziehungsweise Whatsapp miteinander in Kontakt gewesen. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, haben sich die Beschwerdeführerin und ihr Verlobter somit freiwillig - ohne äusseren Zwang - dafür entschieden, das gemeinsame Zusammenleben aufzugeben. Bei dieser Ausgangslage kann nicht von einer bestehenden dauerhaften Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Verlobten ausgegangen werden. Hieran vermögen die Privatunterbringung bei ihrem Verlobten in der Schweiz und das eingeleitete Ehevorbereitungsverfahren nichts zu ändern. Es kann der Beschwerdeführerin zugemutet werden, den Ausgang des Ehevorbereitungsverfahrens in Italien abzuwarten, zumal weder der persönliche noch der telefonische Kontakt zu ihrem Partner durch die Überstellung in diesen Nachbarstaat der Schweiz verunmöglicht wird. 4.5 Die Beschwerdeführerin vermag folglich aus Art. 9 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Anzumerken bleibt, dass auch die italienischen Behörden Art. 9 Dublin-III-VO für nicht anwendbar hielten, zumal sie ihre Zustimmung zur Übernahme der Beschwerdeführerin vom 30. November 2022 in Kenntnis deren Verlobung mit einem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Flüchtling erteilten. 5. 5.1 Nachfolgend ist demnach im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden und ob nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist. 5.2 Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Italien - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. anstelle vieler: Urteile des BVGer D-5292/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 6.2.2; E-5508/2022 vom 6. Dezember 2022 E. 5 m.w.H.). Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6. 6.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dieses Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2). 6.2 Das SEM führt aus, dass eine Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegend nicht in Frage komme. Sodann gibt es die Gründe wieder, welche bereits zur Ablehnung des Familiennachzugsgesuchs geführt hatten (vgl. oben Bst. A). Ergänzend hält es fest, dass es nicht Sinn und Zweck des Asylverfahrens sei, ausländerrechtliche Bestimmungen zum Familiennachzug zu umgehen. Der Beschwerdeführerin und ihrem Verlobten könne zugemutet werden, das Eheverfahren rechtmässig durchzuführen und erneut um Familiennachzug zu ersuchen. Erstens sei die räumliche Trennung nicht sonderlich gross und nur vorübergehender Natur und zweitens sei B._______ reiseberechtigt, weshalb der Eingriff verhältnismässig sei. Die von der Beschwerdeführerin allenfalls benötigte medizinische Behandlung sei auch in Italien gewährleistet. 6.3 6.3.1 Der Schutz des Familienlebens ist gemäss Art. 8 EMRK im Dublin-Verfahren zu berücksichtigen, soweit eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Gemäss Lehre und Praxis kann sich jemand aber nur dann auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt, wobei als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (statt vieler das Urteil des BVGer E-1070/2022 vom 10. März 2022 E. 5.8.1 m.w.H.; vgl. auch Grabenwarter / Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., München/Basel/Wien 2016, S. 204 und ). Der Anspruch auf ein Zusammenleben gilt allerdings auch bei einer nahen, echten und tatsächlich gelebten familiären Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK nicht absolut, sondern es hat vielmehr eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und dem öffentlichen Interesse an dessen Verweigerung stattzufinden (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.2 f. m.w.H.). 6.3.2 Wie von der Vorinstanz bereits mit Verfügung vom 7. Februar 2022 rechtskräftig festgehalten wurde, bilden die Beschwerdeführerin und B._______ keine eheähnliche Gemeinschaft, weshalb sie aus dem Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 8 EMRK nichts zu ihren Gunsten ableiten können (vgl. auch oben E. 4.4). Wie das SEM zu Recht festgehalten hat, ist es der Beschwerdeführerin zuzumuten, das Ehevorbereitungsverfahren von Italien aus fortzuführen und sich in der Folge erneut um eine Familienzusammenführung mit B._______ zu bemühen. 6.4 Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Hinweise darauf, dass die sie bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen in Italien derart schlecht seien, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, liegen nicht vor. 6.5 Die Beschwerdeführerin machte im Dublin-Gespräch geltend, ihr gehe es aufgrund der Trennung von ihrem Verlobten psychisch nicht gut und sie benötige eine Behandlung sowie Medikamente. Bis zum heutigen Zeitpunkt wurden jedoch keinerlei medizinische Akten eingereicht, weshalb davon auszugehen ist, dass ihr Gesundheitszustand nicht derart gravierend ist, als dass eine Überstellung nach Italien eine tatsächliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen würde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR sowie Urteil des EGMR P. gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10). Die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und es liegen keine Hinweise vor, dass Italien der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. 6.6 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 6.7 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
8. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Grundlage zu deren Gewährung fehlt (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand: