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E-1070/2022

E-1070/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-03-10 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimat- staat im Juni 2019 und suchte am 11. Januar 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Die Abklärungen des SEM ergaben in der Folge, dass sie am (…) November 2021 in Italien als Asylsuchende registriert worden war. B. Ein Gesuch um Privatunterbringung der Beschwerdeführerin bei ihrem Ver- lobten vom 14. Januar 2022 wurde vom SEM mit Verfügung vom 27. Ja- nuar 2022 abgewiesen. C. Anlässlich der Befragung vom 20. Januar 2022 wurde der Beschwerdefüh- rerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches ge- mäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III- VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Jedoch machte diese geltend, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen, weil ihr Verlobter in der Schweiz wohnhaft sei. Am 9. Februar 2022 fand ein erweitertes Dublin-Gespräch statt, in wel- chem die Beschwerdeführerin in erster Linie zu ihrer Beziehung zu ihrem Verlobten befragt wurde. D. Am 24. Januar 2022 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 4. Februar 2022 entsprochen. E. Mit Verfügung vom 22. Februar 2022 (eröffnet am 25. Februar 2022) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Über- stellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung

E-1070/2022 Seite 3 ihres Asylgesuches zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Voll- zug der Überstellung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Be- schwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. F.a Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 4. März 2022 beantragte die Beschwerdeführerin, die Verfügung vom 22. Februar 2022 sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutre- ten; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F.b Zum Beleg der Beschwerdevorbringen wurde folgende Beweismittel eingereicht: Kopie de Korrespondenz mit dem SEM und der Zivilstandsbe- hörde betreffend Eheschliessung und Privatunterbringung, Unterlagen be- treffend die Reise des Verlobten der Beschwerdeführerin nach Äthiopien im Jahr 2019, Ausdrucke von Fotos der Beschwerdeführerin und ihres Ver- lobten, welche angeblich anlässlich ihrer Treffen in Äthiopien und Italien aufgenommen worden seien. G. Mit superprovisorischer Verfügung vom 7. März 2022 setzte der Instrukti- onsrichter den Vollzug der Überstellung einstweilen aus. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

7. März 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

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E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine offensichtlich unbe- gründete Beschwerde, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl- suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu- ständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mit- gliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM,

E-1070/2022 Seite 5 nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküber- stellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu- ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei- sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand- lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin- gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied- staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an- deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).

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E. 4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell- ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 4.6 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese am (…) November 2021 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die italieni- schen Behörden am 24. Januar 2022 um Wiederaufnahme der Beschwer- deführerin gestützt auf Art. 23 oder 24 Dublin-III-VO. Die italienischen Be- hörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 4. Februar 2022 zu.

E. 4.7.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, in Italien ein Asylgesuch ein- gereicht zu haben; indessen brachte sie vor, sie sei mit einem Landsmann verlobt, welcher in der Schweiz als Flüchtling aufgenommen worden sei. Sie hätten beim Zivilstandsamt B._______ ein Ehevorbereitungs- verfahren eingeleitet. Aus dieser Beziehung ergebe sich eine Zuständigkeit der Schweiz für ihr Asylverfahren gestützt auf Art. 9 Dublin-III-VO, da sie angesichts ihrer als dauerhaft zu bezeichnenden Beziehung als Familien- angehörige ihres Verlobten im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zu qualifizieren sei.

E. 4.7.2 Vorliegend handelt es sich indessen um eine Take-back-Konstella- tion, bei der – wie oben dargelegt (vgl. E. 4.2) – keine erneute Zuständig- keitsprüfung nach Kapitel III der Dublin-III-VO (Art. 8–15) durchzuführen ist. Diesbezüglich ist anzumerken, dass das SEM die italienischen Behör- den im Übernahmeersuchen vom 24. Januar 2022 davon in Kenntnis setzte, dass die Beschwerdeführerin mit einem in der Schweiz wohnhaften Mann verlobt ist, sie also bei der Prüfung und Bejahung ihrer Zuständigkeit im Besitz sämtlicher relevanten Informationen waren. Demnach besteht kein Anlass, eine Zuständigkeit der Schweiz gestützt auf die Bestimmung von Art. 9 Dublin-III-VO zu prüfen. Die diesbezüglichen materiellen Ausfüh- rungen in der Beschwerdeeingabe erweisen sich demnach als nicht aus- schlaggebend.

E. 4.7.3 Demzufolge ist auch der Rüge der Verletzung des Untersuchungs- grundsatzes sowie der unvollständigen Feststellung des Sachverhalts, weil die Vorinstanz das Vorliegen einer dauerhaften Beziehung der Beschwer- deführerin und ihres Verlobten (im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO i.V.m.

E-1070/2022 Seite 7 Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO) nicht hinreichend abgeklärt habe, die Grundlage entzogen. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vor- instanz zur Neubeurteilung ist abzuweisen.

E. 4.7.4 Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben.

E. 5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli- che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe- dingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 5.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver- pflichtungen nach. Ausserdem ist davon auszugehen, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per- sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er- geben.

E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung da- von aus, dass das italienische Asylsystem – trotz punktueller Schwachstel- len – keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. Referenzurteile des BVGer F-6330/2020 vom

18. Oktober 2021 E. 9, D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.1.2 und E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3; zudem statt vieler Urteile des BVGer D-411/2022 vom 2. Februar 2022 E. 6.2, E-499/2022 vom 2. Feb- ruar 2022 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen). Für eine Änderung dieser Recht- sprechung besteht keine Veranlassung.

E. 5.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt.

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E. 5.5 Die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann zwar insbesondere mit Blick auf Art. 3 EMRK im Einzelfall wider- legt werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Dies gelingt der Beschwerdeführerin aller- dings nicht:

E. 5.6 Sie hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italieni- schen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfah- rensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden.

E. 5.7 Ausserdem hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, die sie bei ei- ner Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Die Beschwerdeführerin hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Italien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 5.8 Im Übrigen ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin auch aus dem Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 8 EMRK nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.

E. 5.8.1 Der Schutz des Familienlebens ist gemäss Art. 8 EMRK im Dublin- Verfahren zu berücksichtigen, soweit eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Gemäss Lehre und Praxis kann sich jemand aber nur dann auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt, wobei als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemein- same Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl. GRABENWARTER / PABEL, Europäische Men- schenrechtskonvention, 6. Aufl., München/Basel/Wien 2016, S. 204 und

E-1070/2022 Seite 9 statt vieler die Urteile des BVGer D-3768/2020 vom 17. November 2020 E. 6.2 oder E-736/2019 vom 2. November 2020 E. 8.2.2). Der Anspruch auf ein Zusammenleben gilt allerdings auch bei einer nahen, echten und tatsächlich gelebten familiären Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK nicht absolut, sondern es hat vielmehr eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und dem öffentlichen Interesse an dessen Verweigerung stattzufinden (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.2 f. m.w.H.),

E. 5.8.2 Die Beschwerdeführerin lernte gemäss ihren Angaben ihren Verlob- ten im Jahre 2012 in ihrer Heimat kennen, wobei sie aber bis zu seiner Ausreise im Jahr 2014 nicht zusammengelebt hätten, sondern nur befreun- det gewesen seien. In der Folge habe ihr Verlobter sie im Jahr 2019 wäh- rend eines Monats in Äthiopien und im Jahr 2021 während zwei Wochen in Italien besucht. Bei dieser Ausgangslage kann nicht von einer bestehen- den dauerhaften und tatsächlich gelebten familiären Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Verlobten im Sinne der genannten Rechtsprechung ausgegangen werden. Hieran vermögen auch gelegentli- che (unbelegt gebliebene) finanzielle Unterstützungsleistungen, die Bemü- hungen um eine Privatunterbringung bei ihrem Verlobten in der Schweiz und das eingeleitete Ehevorbereitungsverfahren nichts zu ändern. Es kann der Beschwerdeführerin zugemutet werden, den Ausgang des Ehevorbe- reitungsverfahrens in Italien abzuwarten, zumal weder der persönliche noch der telefonische Kontakt zu ihrem Partner durch die Überstellung in diesen Nachbarstaat der Schweiz verunmöglicht wird.

E. 5.8.3 Nach dem Gesagten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz das Vorliegen eines in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallenden Familien- lebens zu verneinen. Demnach besteht insoweit keine völkerrechtliche Ver- pflichtung der Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin- III-VO.

E. 5.9 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverord- nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) über einen Ermes- sensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Den Akten sind keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG). Das Bun- desverwaltungsgericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Aus- führungen zur Frage eines Selbsteintritts.

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E. 5.10 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er- messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein- räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 5.11 Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuches der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wieder- aufzunehmen.

E. 6 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 7 März 2022 angeordnete provisorische Vollzugsstopp fällt dahin.

E. 8.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.

E. 8.2 Die Verfahrenskosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1070/2022 Urteil vom 10. März 2022 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Katrin Henzi, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. Februar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat im Juni 2019 und suchte am 11. Januar 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Die Abklärungen des SEM ergaben in der Folge, dass sie am (...) November 2021 in Italien als Asylsuchende registriert worden war. B. Ein Gesuch um Privatunterbringung der Beschwerdeführerin bei ihrem Verlobten vom 14. Januar 2022 wurde vom SEM mit Verfügung vom 27. Januar 2022 abgewiesen. C. Anlässlich der Befragung vom 20. Januar 2022 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Jedoch machte diese geltend, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen, weil ihr Verlobter in der Schweiz wohnhaft sei. Am 9. Februar 2022 fand ein erweitertes Dublin-Gespräch statt, in welchem die Beschwerdeführerin in erster Linie zu ihrer Beziehung zu ihrem Verlobten befragt wurde. D. Am 24. Januar 2022 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 4. Februar 2022 entsprochen. E. Mit Verfügung vom 22. Februar 2022 (eröffnet am 25. Februar 2022) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihres Asylgesuches zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Überstellung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. F.a Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 4. März 2022 beantragte die Beschwerdeführerin, die Verfügung vom 22. Februar 2022 sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F.b Zum Beleg der Beschwerdevorbringen wurde folgende Beweismittel eingereicht: Kopie de Korrespondenz mit dem SEM und der Zivilstandsbehörde betreffend Eheschliessung und Privatunterbringung, Unterlagen betreffend die Reise des Verlobten der Beschwerdeführerin nach Äthiopien im Jahr 2019, Ausdrucke von Fotos der Beschwerdeführerin und ihres Verlobten, welche angeblich anlässlich ihrer Treffen in Äthiopien und Italien aufgenommen worden seien. G. Mit superprovisorischer Verfügung vom 7. März 2022 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung einstweilen aus. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 7. März 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4.6 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese am (...) November 2021 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die italienischen Behörden am 24. Januar 2022 um Wiederaufnahme der Beschwer-deführerin gestützt auf Art. 23 oder 24 Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 4. Februar 2022 zu. 4.7 4.7.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, in Italien ein Asylgesuch eingereicht zu haben; indessen brachte sie vor, sie sei mit einem Landsmann verlobt, welcher in der Schweiz als Flüchtling aufgenommen worden sei. Sie hätten beim Zivilstandsamt B._______ ein Ehevorbereitungs-verfahren eingeleitet. Aus dieser Beziehung ergebe sich eine Zuständigkeit der Schweiz für ihr Asylverfahren gestützt auf Art. 9 Dublin-III-VO, da sie angesichts ihrer als dauerhaft zu bezeichnenden Beziehung als Familienangehörige ihres Verlobten im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zu qualifizieren sei. 4.7.2 Vorliegend handelt es sich indessen um eine Take-back-Konstellation, bei der - wie oben dargelegt (vgl. E. 4.2) - keine erneute Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III der Dublin-III-VO (Art. 8-15) durchzuführen ist. Diesbezüglich ist anzumerken, dass das SEM die italienischen Behörden im Übernahmeersuchen vom 24. Januar 2022 davon in Kenntnis setzte, dass die Beschwerdeführerin mit einem in der Schweiz wohnhaften Mann verlobt ist, sie also bei der Prüfung und Bejahung ihrer Zuständigkeit im Besitz sämtlicher relevanten Informationen waren. Demnach besteht kein Anlass, eine Zuständigkeit der Schweiz gestützt auf die Bestimmung von Art. 9 Dublin-III-VO zu prüfen. Die diesbezüglichen materiellen Ausführungen in der Beschwerdeeingabe erweisen sich demnach als nicht ausschlaggebend. 4.7.3 Demzufolge ist auch der Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie der unvollständigen Feststellung des Sachverhalts, weil die Vorinstanz das Vorliegen einer dauerhaften Beziehung der Beschwerdeführerin und ihres Verlobten (im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO) nicht hinreichend abgeklärt habe, die Grundlage entzogen. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vor-instanz zur Neubeurteilung ist abzuweisen. 4.7.4 Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben. 5. 5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 5.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Ausserdem ist davon auszugehen, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. Referenzurteile des BVGer F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9, D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.1.2 und E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3; zudem statt vieler Urteile des BVGer D-411/2022 vom 2. Februar 2022 E. 6.2, E-499/2022 vom 2. Februar 2022 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen). Für eine Änderung dieser Rechtsprechung besteht keine Veranlassung. 5.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 5.5 Die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann zwar insbesondere mit Blick auf Art. 3 EMRK im Einzelfall widerlegt werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Dies gelingt der Beschwerdeführerin allerdings nicht: 5.6 Sie hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 5.7 Ausserdem hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Die Beschwerdeführerin hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Italien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 5.8 Im Übrigen ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin auch aus dem Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 8 EMRK nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. 5.8.1 Der Schutz des Familienlebens ist gemäss Art. 8 EMRK im Dublin-Verfahren zu berücksichtigen, soweit eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Gemäss Lehre und Praxis kann sich jemand aber nur dann auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt, wobei als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl. Grabenwarter / Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., München/Basel/Wien 2016, S. 204 und statt vieler die Urteile des BVGer D-3768/2020 vom 17. November 2020 E. 6.2 oder E-736/2019 vom 2. November 2020 E. 8.2.2). Der Anspruch auf ein Zusammenleben gilt allerdings auch bei einer nahen, echten und tatsächlich gelebten familiären Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK nicht absolut, sondern es hat vielmehr eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und dem öffentlichen Interesse an dessen Verweigerung stattzufinden (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.2 f. m.w.H.), 5.8.2 Die Beschwerdeführerin lernte gemäss ihren Angaben ihren Verlobten im Jahre 2012 in ihrer Heimat kennen, wobei sie aber bis zu seiner Ausreise im Jahr 2014 nicht zusammengelebt hätten, sondern nur befreundet gewesen seien. In der Folge habe ihr Verlobter sie im Jahr 2019 während eines Monats in Äthiopien und im Jahr 2021 während zwei Wochen in Italien besucht. Bei dieser Ausgangslage kann nicht von einer bestehenden dauerhaften und tatsächlich gelebten familiären Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Verlobten im Sinne der genannten Rechtsprechung ausgegangen werden. Hieran vermögen auch gelegentliche (unbelegt gebliebene) finanzielle Unterstützungsleistungen, die Bemühungen um eine Privatunterbringung bei ihrem Verlobten in der Schweiz und das eingeleitete Ehevorbereitungsverfahren nichts zu ändern. Es kann der Beschwerdeführerin zugemutet werden, den Ausgang des Ehevorbereitungsverfahrens in Italien abzuwarten, zumal weder der persönliche noch der telefonische Kontakt zu ihrem Partner durch die Überstellung in diesen Nachbarstaat der Schweiz verunmöglicht wird. 5.8.3 Nach dem Gesagten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz das Vorliegen eines in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallenden Familienlebens zu verneinen. Demnach besteht insoweit keine völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. 5.9 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Den Akten sind keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts. 5.10 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 5.11 Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuches der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wieder-aufzunehmen.

6. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren wird mit diesem Urteil abgeschlossen. Die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweisen sich als gegenstandslos. Der am 7. März 2022 angeordnete provisorische Vollzugsstopp fällt dahin. 8. 8.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 8.2 Die Verfahrenskosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: