Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 5. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde daraufhin dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesen. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäi- schen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit-Eurodac) ergab, dass er am 3. Dezember 2022 bereits in Deutschland um Asyl ersucht hatte. C. Am 14. Dezember 2022 mandatierte der Beschwerdeführer die ihm zuge- wiesene Rechtsvertretung. D. Am 22. Dezember 2022 erfolgte das persönliche Gespräch des Beschwer- deführers gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi- schen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kri- terien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü- fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) sowie zur Möglichkeit der Rückfüh- rung nach Deutschland machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei wegen Blutrache geflüchtet. Die Hälfte seiner Feinde würde sich in Deutschland befinden. Er sei irrtümlicherweise in Deutschland an- gekommen, sofort aufgegriffen worden und habe die Fingerabdrücke ab- geben müssen. Erst am nächsten Tag hätten die Schlepper ihn in die Schweiz gebracht. Auf Nachfrage seiner Rechtsvertretung gab er an, er sei in der Schweiz sicherer, weil er hier Familie habe und wisse, dass keiner seiner Feinde in der Schweiz lebe. Im Falle einer Wegweisung (recte: Überstellung) nach Deutschland würden seine Feinde ihn jeden Tag töten, entführen oder einsperren können. Er würde ihnen ausgeliefert sein. Er wisse, dass Deutschland ein funktionierender Rechtsstaat sei und ihn grundsätzlich schützen würde. Er lebe jedoch in ständiger Angst vor seinen Feinden, was aufgrund seiner Herzprobleme äusserst problematisch sei. In der Türkei oder in Deutschland sei er gleichermassen bedroht. Der
E-94/2023 Seite 3 Name der verfeindeten Familie sei C._______. Es seien drei bis vier Per- sonen, welche wiederum fünf bis sechs Kinder hätten. Sie seien weit ver- breitet. Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts brachte er vor, an einer Herz- krankheit zu leiden. Er habe eine Herzschwäche, was er bereits beim Ge- sundheitspersonal im Zentrum gemeldet habe. Er sei deswegen weder in Behandlung noch nehme er Medikamente ein, sondern müsse das Herz einfach regelmässig, alle drei Monate, kontrollieren lassen. Der Arzt habe ihm gesagt, er dürfe sich nicht aufregen und keinen Sport machen. Er habe deswegen auch keinen Wehrdienst leisten dürfen. Wegen der Blutrache gehe es ihm psychisch nicht so gut. Er habe ständig in Angst leben müssen und sei deshalb aus der Heimat geflohen. Der Beschwerdeführer reichte keine Beweismittel oder medizinische Un- terlagen zu den Akten. E. Am 27. Dezember 2022 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin- III-VO. F. Die deutschen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen des SEM am
29. Dezember 2022 zu. G. Ebenfalls am 29. Dezember 2022 erkundigte sich das SEM beim zuständi- gen Gesundheitsdienst telefonisch nach dem Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers. Gemäss Auskunft des Gesundheitsdiensts sprach der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2022 dort aufgrund Erkältungssymptomen vor. Zur Be- handlung sei ihm ein Hustensirup abgegeben worden. Seither sei er nicht mehr vorstellig geworden. Insbesondere habe er gegenüber dem Gesund- heitspersonal nie Beschwerden mit dem Herz erwähnt – auch nicht im Rah- men der medizinischen Erstkontrolle. H. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2022 – eröffnet am 30. Dezember 2022 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und forderte ihn auf,
E-94/2023 Seite 4 die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver- lassen. Gleichzeitig wurde der Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Zudem verfügte es die Aushändigung der editi- onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis und hielt schliesslich fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu. I. Am 30. Dezember 2022 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Man- dat nieder. J. Mit Eingabe vom 6. Januar 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantrag- te in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um unver- zügliche Anweisung der Vorinstanz und der Vollzugsbehörden, bis zum Entscheid von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. K. Am 9. Januar 2023 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdefüh- rer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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E. 2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, so- weit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin bzw. eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb auf einen Schrif- tenwechsel verzichtet und der vorliegende Entscheid nur summarisch be- gründet wird (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 4.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des in den Art. 23–25 Dublin-III-VO geregelten sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. Die Zuständigkeit be- ziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme
E-94/2023 Seite 6 ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b–d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des EuGHs [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47–50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).
E. 6 Gestützt auf den Eintrag in der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac er- suchte das SEM die deutschen Behörden am 27. Dezember 2022 um Wie- deraufnahme des Beschwerdeführers. Die deutschen Behörden stimmten dem Gesuch gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist zu. Die grundsätzliche Zu- ständigkeit Deutschlands ist damit gegeben und wird auf Beschwerde- ebene als solche auch nicht bestritten.
E. 7 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmittelschrift im Wesentlichen geltend, er habe nie in Deutschland, sondern nur in der Schweiz ein Asyl- gesuch stellen wollen. Er sei von seinem Schlepper fälschlicherweise nach Deutschland gebracht worden, wo er von der Polizei aufgegriffen worden und deshalb gezwungen gewesen sei, sein Asylgesuch dort zu stellen. Es hätte für ihn sehr schlimme Konsequenzen, wenn er nach Deutschland zu- rückgehen müsste. Er sei aus der Türkei wegen Blutrache geflüchtet. In Deutschland würden viele Mitglieder der Familie leben, die ihn töten wolle. Zudem sei sein Gesundheitszustand schlecht. Er sei psychisch stark an- geschlagen und instabil, weil er in ständiger Angst lebe, von der befeinde- ten Familie gefunden zu werden. In der Schweiz lebe sodann seine Schweizer Verlobte, die ihn emotional unterstützen könne. Sie würden hei- raten und eine gemeinsame Zukunft in der Schweiz aufbauen wollen.
E. 8 Vorab ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 9.1 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
E. 9.1.1 Der Beschwerdeführer brachte keine Gründe dafür vor, dass eine Überstellung nach Deutschland völkerrechtliche Normen verletzen würde. Ferner machte er keine Mängel in den deutschen Asylstrukturen geltend. Bei allfälligen Problemen mit den Aufnahmebedingungen hat der Be- schwerdeführer zudem die Möglichkeit, sich an die deutschen Behörden zu wenden und nötigenfalls seine Rechte einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnah- merichtlinie). Sodann sind die Mitgliedstaaten gemäss Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, asylsuchenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbe- dingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychi- schen Störungen umfasst, zugänglich zu machen. Deutschland verfügt über eine sehr gute medizinische Infrastruktur. Es liegen auch keine Hin- weise vor, dass Deutschland dem Beschwerdeführer eine medizinische Behandlung verweigern würde (vgl. anstatt vieler Urteil des BVGer D-4204/2022 vom 23. September 2022 E. 7.3 und D-1245/2022 vom
18. März 2022 E. 7.3).
E. 9.1.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 9.2.1 Gemäss Art. 9 Dublin-III-VO ist bei einem Antragsteller, der einen Fa- milienangehörigen – ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Her- kunftsland bestand – hat, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter inter- nationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, dieser
E-94/2023 Seite 8 Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zu- ständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kund- tun (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/18 E. 3; Urteil des BVGer F-465/2022 vom 4. Februar 2022 E. 6.2). Als Familienangehörige gilt unter anderem der Ehegatte der Antragstellerin oder ihr nicht verheirateter Partner, der mit ihr eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare (Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO; vgl. dazu BVGE 2015/41 E. 8.1 m.w.H.). Mit anderen Worten stellt Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO für (formelle) Ehegatten keine weiteren Voraussetzungen auf, wohingegen für nicht verheiratete Partner eine dauerhafte Beziehung verlangt wird (vgl. BVGE 2017 VI/1 E. 4.2; BVGE 2015/41 E. 8.1 m.w.H).
E. 9.2.2 Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und seine Schweizer Verlobte an derselben Adresse leben und einen gemein- samen Wohnsitz haben, weshalb es bereits an einem wesentlichen Faktor für eine dauerhafte Beziehung fehlt. Hieran vermag die vorgebrachte Hei- ratsabsicht nichts zu ändern.
E. 9.2.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 9 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 9.3.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbst- eintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. Au- gust 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann be- handeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 9.3.2 Es sind keine Hinweise ersichtlich, welche im konkreten Fall einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die deutschen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
E-94/2023 Seite 9 der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Hinweise darauf, dass die ihn bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen in Deutschland derart schlecht seien, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, liegen nicht vor. Sollte sich der Beschwerdeführer in Deutschland
– wegen der geltend gemachten Blutrache – bedroht fühlen, hat er sich an die hierfür zuständigen deutschen Behörden zu wenden. Deutschland ist ein funktionierender Rechtsstaat dessen Behörden grundsätzlich gewillt und fähig sind, staatlichen Schutz zu gewähren. Hierzu ist vollumfänglich auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen.
E. 9.3.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei gesundheitlich ange- schlagen, was einer Überstellung nach Deutschland entgegenstehe, ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit ge- sundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die be- troffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheits- stadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstüt- zung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die dama- lige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behand- lung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer erns- ten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesund- heitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Die Beschwerdeführer leidet – gemäss eigenen Angaben – an psychischen Problemen und an einer Herzschwäche. Ärztliche Berichte, die seine medizinischen Vorbrin- gen belegen würden, liegen keine vor. Diese gesundheitlichen Beeinträch- tigungen scheinen indes nicht von derartiger Schwere, dass sie die Fest- stellung der Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtsprechung zu
E-94/2023 Seite 10 rechtfertigen vermöchten. Gemäss seinen Aussagen benötigt der Be- schwerdeführer derzeit weder eine Behandlung noch Medikamente, son- dern lediglich eine regelmässige Herzkontrolle alle drei Monate. Es ist nicht davon auszugehen, dass Deutschland seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht in genereller Weise nicht nach- kommen könnte beziehungsweise nicht nachkommen wollte. Die geltend gemachten Gesundheitsrisiken beziehungsweise Beschwerden könnten alsdann höchstens die Reisefähigkeit tangieren, welche im Zeitpunkt der tatsächlichen Überstellung konkret abzuklären ist. Weiter wird den gesund- heitlichen Beschwerden der Beschwerdeführenden bei den Überstellungs- modalitäten Rechnung getragen werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führt somit für den Fall einer Überstellung nach Deutschland nicht zur Annahme einer drohen- den Verletzung von Art. 3 EMRK.
E. 9.3.4 Der Schutz des Familienlebens ist gemäss Art. 8 EMRK im Dublin- Verfahren zu berücksichtigen, soweit eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Gemäss Lehre und Praxis kann sich jemand aber nur dann auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt, wobei als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemein- same Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (statt vieler das Urteil des BVGer E-1070/2022 vom
E. 9.3.5 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspiel- raum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter die- sem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Un- terschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich des- halb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 9.3.6 Zusammenfassend liegt auch kein Grund für eine Anwendung der Er- messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. Deutschland bleibt somit der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
E. 10 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat dessen Überstellung nach Deutschland angeordnet.
E. 11 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 9. Januar 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahin.
E. 12.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 12.2 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ungeachtet einer allfälli- gen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 12.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-94/2023 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-94/2023 Urteil vom 16. Januar 2023 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 5. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde daraufhin dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesen. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit-Eurodac) ergab, dass er am 3. Dezember 2022 bereits in Deutschland um Asyl ersucht hatte. C. Am 14. Dezember 2022 mandatierte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. D. Am 22. Dezember 2022 erfolgte das persönliche Gespräch des Beschwerdeführers gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) sowie zur Möglichkeit der Rückführung nach Deutschland machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei wegen Blutrache geflüchtet. Die Hälfte seiner Feinde würde sich in Deutschland befinden. Er sei irrtümlicherweise in Deutschland angekommen, sofort aufgegriffen worden und habe die Fingerabdrücke abgeben müssen. Erst am nächsten Tag hätten die Schlepper ihn in die Schweiz gebracht. Auf Nachfrage seiner Rechtsvertretung gab er an, er sei in der Schweiz sicherer, weil er hier Familie habe und wisse, dass keiner seiner Feinde in der Schweiz lebe. Im Falle einer Wegweisung (recte: Überstellung) nach Deutschland würden seine Feinde ihn jeden Tag töten, entführen oder einsperren können. Er würde ihnen ausgeliefert sein. Er wisse, dass Deutschland ein funktionierender Rechtsstaat sei und ihn grundsätzlich schützen würde. Er lebe jedoch in ständiger Angst vor seinen Feinden, was aufgrund seiner Herzprobleme äusserst problematisch sei. In der Türkei oder in Deutschland sei er gleichermassen bedroht. Der Name der verfeindeten Familie sei C._______. Es seien drei bis vier Personen, welche wiederum fünf bis sechs Kinder hätten. Sie seien weit verbreitet. Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts brachte er vor, an einer Herzkrankheit zu leiden. Er habe eine Herzschwäche, was er bereits beim Gesundheitspersonal im Zentrum gemeldet habe. Er sei deswegen weder in Behandlung noch nehme er Medikamente ein, sondern müsse das Herz einfach regelmässig, alle drei Monate, kontrollieren lassen. Der Arzt habe ihm gesagt, er dürfe sich nicht aufregen und keinen Sport machen. Er habe deswegen auch keinen Wehrdienst leisten dürfen. Wegen der Blutrache gehe es ihm psychisch nicht so gut. Er habe ständig in Angst leben müssen und sei deshalb aus der Heimat geflohen. Der Beschwerdeführer reichte keine Beweismittel oder medizinische Unterlagen zu den Akten. E. Am 27. Dezember 2022 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. F. Die deutschen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen des SEM am 29. Dezember 2022 zu. G. Ebenfalls am 29. Dezember 2022 erkundigte sich das SEM beim zuständigen Gesundheitsdienst telefonisch nach dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Gemäss Auskunft des Gesundheitsdiensts sprach der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2022 dort aufgrund Erkältungssymptomen vor. Zur Behandlung sei ihm ein Hustensirup abgegeben worden. Seither sei er nicht mehr vorstellig geworden. Insbesondere habe er gegenüber dem Gesundheitspersonal nie Beschwerden mit dem Herz erwähnt - auch nicht im Rahmen der medizinischen Erstkontrolle. H. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2022 - eröffnet am 30. Dezember 2022 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wurde der Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Zudem verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis und hielt schliesslich fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu. I. Am 30. Dezember 2022 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. J. Mit Eingabe vom 6. Januar 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantrag-te in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um unverzügliche Anweisung der Vorinstanz und der Vollzugsbehörden, bis zum Entscheid von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. K. Am 9. Januar 2023 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin bzw. eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet und der vorliegende Entscheid nur summarisch begründet wird (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des in den Art. 23-25 Dublin-III-VO geregelten sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des EuGHs [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). 6. Gestützt auf den Eintrag in der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ersuchte das SEM die deutschen Behörden am 27. Dezember 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Die deutschen Behörden stimmten dem Gesuch gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands ist damit gegeben und wird auf Beschwerdeebene als solche auch nicht bestritten. 7. Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmittelschrift im Wesentlichen geltend, er habe nie in Deutschland, sondern nur in der Schweiz ein Asylgesuch stellen wollen. Er sei von seinem Schlepper fälschlicherweise nach Deutschland gebracht worden, wo er von der Polizei aufgegriffen worden und deshalb gezwungen gewesen sei, sein Asylgesuch dort zu stellen. Es hätte für ihn sehr schlimme Konsequenzen, wenn er nach Deutschland zurückgehen müsste. Er sei aus der Türkei wegen Blutrache geflüchtet. In Deutschland würden viele Mitglieder der Familie leben, die ihn töten wolle. Zudem sei sein Gesundheitszustand schlecht. Er sei psychisch stark angeschlagen und instabil, weil er in ständiger Angst lebe, von der befeindeten Familie gefunden zu werden. In der Schweiz lebe sodann seine Schweizer Verlobte, die ihn emotional unterstützen könne. Sie würden heiraten und eine gemeinsame Zukunft in der Schweiz aufbauen wollen.
8. Vorab ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 9. 9.1 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie) ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das deutsche Asylverfahren und Aufnahmesystem keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. etwa Urteile des BVGer D-5407/2022 vom 28. November 2022; D-4204/2022 vom 23. September 2022 E. 6.1 und E. 7.2). 9.1.1 Der Beschwerdeführer brachte keine Gründe dafür vor, dass eine Überstellung nach Deutschland völkerrechtliche Normen verletzen würde. Ferner machte er keine Mängel in den deutschen Asylstrukturen geltend. Bei allfälligen Problemen mit den Aufnahmebedingungen hat der Beschwerdeführer zudem die Möglichkeit, sich an die deutschen Behörden zu wenden und nötigenfalls seine Rechte einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Sodann sind die Mitgliedstaaten gemäss Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, asylsuchenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen. Deutschland verfügt über eine sehr gute medizinische Infrastruktur. Es liegen auch keine Hinweise vor, dass Deutschland dem Beschwerdeführer eine medizinische Behandlung verweigern würde (vgl. anstatt vieler Urteil des BVGer D-4204/2022 vom 23. September 2022 E. 7.3 und D-1245/2022 vom 18. März 2022 E. 7.3). 9.1.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 9.2 9.2.1 Gemäss Art. 9 Dublin-III-VO ist bei einem Antragsteller, der einen Familienangehörigen - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestand - hat, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/18 E. 3; Urteil des BVGer F-465/2022 vom 4. Februar 2022 E. 6.2). Als Familienangehörige gilt unter anderem der Ehegatte der Antragstellerin oder ihr nicht verheirateter Partner, der mit ihr eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare (Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO; vgl. dazu BVGE 2015/41 E. 8.1 m.w.H.). Mit anderen Worten stellt Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO für (formelle) Ehegatten keine weiteren Voraussetzungen auf, wohingegen für nicht verheiratete Partner eine dauerhafte Beziehung verlangt wird (vgl. BVGE 2017 VI/1 E. 4.2; BVGE 2015/41 E. 8.1 m.w.H). 9.2.2 Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und seine Schweizer Verlobte an derselben Adresse leben und einen gemeinsamen Wohnsitz haben, weshalb es bereits an einem wesentlichen Faktor für eine dauerhafte Beziehung fehlt. Hieran vermag die vorgebrachte Heiratsabsicht nichts zu ändern. 9.2.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 9 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 9.3 9.3.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 9.3.2 Es sind keine Hinweise ersichtlich, welche im konkreten Fall einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die deutschen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Hinweise darauf, dass die ihn bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen in Deutschland derart schlecht seien, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, liegen nicht vor. Sollte sich der Beschwerdeführer in Deutschland - wegen der geltend gemachten Blutrache - bedroht fühlen, hat er sich an die hierfür zuständigen deutschen Behörden zu wenden. Deutschland ist ein funktionierender Rechtsstaat dessen Behörden grundsätzlich gewillt und fähig sind, staatlichen Schutz zu gewähren. Hierzu ist vollumfänglich auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen. 9.3.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei gesundheitlich angeschlagen, was einer Überstellung nach Deutschland entgegenstehe, ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Die Beschwerdeführer leidet - gemäss eigenen Angaben - an psychischen Problemen und an einer Herzschwäche. Ärztliche Berichte, die seine medizinischen Vorbringen belegen würden, liegen keine vor. Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen scheinen indes nicht von derartiger Schwere, dass sie die Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtsprechung zu rechtfertigen vermöchten. Gemäss seinen Aussagen benötigt der Beschwerdeführer derzeit weder eine Behandlung noch Medikamente, sondern lediglich eine regelmässige Herzkontrolle alle drei Monate. Es ist nicht davon auszugehen, dass Deutschland seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht in genereller Weise nicht nachkommen könnte beziehungsweise nicht nachkommen wollte. Die geltend gemachten Gesundheitsrisiken beziehungsweise Beschwerden könnten alsdann höchstens die Reisefähigkeit tangieren, welche im Zeitpunkt der tatsächlichen Überstellung konkret abzuklären ist. Weiter wird den gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführenden bei den Überstellungsmodalitäten Rechnung getragen werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führt somit für den Fall einer Überstellung nach Deutschland nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK. 9.3.4 Der Schutz des Familienlebens ist gemäss Art. 8 EMRK im Dublin-Verfahren zu berücksichtigen, soweit eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Gemäss Lehre und Praxis kann sich jemand aber nur dann auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt, wobei als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (statt vieler das Urteil des BVGer E-1070/2022 vom 10. März 2022 E. 5.8.1 m.w.H.; vgl. auch Grabenwarter / Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., München/Basel/Wien 2016, S. 204 und ). Der Anspruch auf ein Zusammenleben gilt allerdings auch bei einer nahen, echten und tatsächlich gelebten familiären Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK nicht absolut, sondern es hat vielmehr eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und dem öffentlichen Interesse an dessen Verweigerung stattzufinden (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.2 f. m.w.H.). Wie bereits unter E. 9.2.2 festgestellt, sind den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und seine Verlobte bereits eine eheähnliche Gemeinschaft bilden, weshalb sie aus dem Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 8 EMRK nichts zu ihren Gunsten ableiten können. Dem Beschwerdeführer ist sodann zuzumuten, das Ehevorbereitungsverfahren von Deutschland aus fortzuführen und sich in der Folge um eine Familienzusammenführung mit seiner Verlobten zu bemühen. 9.3.5 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 9.3.6 Zusammenfassend liegt auch kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. Deutschland bleibt somit der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. 10. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat dessen Überstellung nach Deutschland angeordnet. 11. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 9. Januar 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahin. 12. 12.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 12.2 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 12.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand: