Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 14. Oktober 2021 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er am 29. August 2021 in Italien nach illegaler Einreise regis- triert worden war. A.c Am 20. Oktober 2021 wurden im Bundesasylzentrum (BAZ) der Re- gion B._______ seine Personalien aufgenommen (Personalienaufnahme [PA]). A.d Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 27. Oktober 2021 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Ver- ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim- mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats- angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die- ses Gesuch blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 und Abs. 7 Dublin-III-VO vor- gesehenen Frist unbeantwortet. A.e Anlässlich des am 29. Oktober 2021 im Beisein seines damaligen Rechtsvertreters durchgeführten persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Dublin-III-VO gab der Beschwerdeführer an, er habe sein Heimatland Af- ghanistan am 13. August 2021 verlassen. In Italien sei er mit der Begrün- dung, die Abnahme erfolge aus polizeilichen Gründen, zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden. Danach habe man ihm gesagt, er könne überall hingehen, auch in ein anderes Land. Sodann wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur mutmass- lichen Zuständigkeit Italiens zur Prüfung seines Asylgesuchs, zu einem all- fälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) sowie zur Wegweisung nach Italien gewährt. Dazu gab er an, man habe ihn dort nicht gewollt und er hätte dort auch nicht bleiben wollen; er fühle sich in der Schweiz sehr wohl und wolle nicht nach Italien zurückkeh- ren. Zu seinem Gesundheitszustand befragt erklärte er, er leide an einigen Beschwerden und sei bereits beim Arzt gewesen, die erhaltenen Tabletten würden nichts nützen. Er habe Allergien am ganzen Körper und wegen der Schwierigkeiten auf der Reise Schlafprobleme und Albträume. Das SEM
D-411/2022 Seite 3 machte ihn in der Folge darauf aufmerksam, sich deswegen bei der Pflege zu melden. A.f Mit E-Mail vom 28. Dezember 2021 erkundigte sich das SEM bei "Me- dic-Help" im BAZ C._______ nach allfälligen Arztterminen und nach dem Vorhandensein von Arztberichten beziehungsweise medizinischen Unter- lagen. "Medic-Help" teilte dem SEM am 30. Dezember 2021 – unter Bei- lage bereits vorhandener Berichte des Hausarztes und des Pflegeverlaufs
– mit, der Beschwerdeführer sei bei D._______ in E._______ in Behand- lung, doch lägen noch keine Berichte vor. In Bezug auf die Hautprobleme wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer werde zum zweiten Mal thera- piert; er sei bei F._______ in E._______ in Behandlung und habe am
13. Januar 2022 einen Folgetermin. Am 17. Januar 2022 erstellte D._______ einen Arztbericht. B. Mit Verfügung vom 18. Januar 2022 – eröffnet am 24. Januar 2022 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylge- such des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Italien) an und forderte ihn unter An- drohung von Zwangsmitteln auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ein- tritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Gleichzeitig wurde der Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und fest- gestellt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Schliesslich wurden dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Ak- ten ausgehändigt. C. Am 25. Januar 2022 legte der zugewiesene Rechtsvertreter sein Mandat nieder. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 26. Januar 2022 beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Ver- fügung sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei in der Schweiz zu prüfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
D-411/2022 Seite 4
27. Januar 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über- prüfen (Art. 31a Abs.1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be- schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensicht- lich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständig- keit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zwei-
D-411/2022 Seite 5 ten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriften- wechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG)
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref- fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat – oder bei fingierter Zustimmung –, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfah- ren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, so- bald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 4.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (take charge) – wie vorliegend – sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kri- terien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zu- ständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dub- lin-III-VO). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist ver- pflichtet, eine antragstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mit- gliedstaats aufhält, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
E. 4.4 Wenn ein Antragsteller, der aus einem Drittstaat kommt, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist die- ser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet ge- mäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzüber- tritts.
D-411/2022 Seite 6
E. 4.5 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu- ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei- sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand- lung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig be- stimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig be- stimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zu- ständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.6 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylver- ordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humani- tären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1)
E. 5.1 Der Beschwerdeführer erklärte, er sei über den Iran und die Türkei nach Italien gereist, wo er sich vor der Weiterreise in die Schweiz rund einen Monat aufgehalten habe und wo ihm die Fingerabdrücke abgenom- men worden seien (vgl. SEM-Akten […] [nachfolgend: Akte 14] S. 1). Diese Angaben werden durch die vorliegenden Eurodac-Daten bestätigt. Die italienischen Behörden haben den Antrag der Vorinstanz vom 27. Ok- tober 2021 auf Übernahme des Beschwerdeführers nicht in der dafür vor- gesehenen Frist beantwortet (vgl. Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO). Somit ist davon auszugehen, dem Aufnahmegesuch sei durch die italienischen Be- hörden stillschweigend stattgegeben worden, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehren für die Ankunft zu treffen (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).
D-411/2022 Seite 7 Die grundsätzliche Zuständigkeit der italienischen Behörden für die Durch- führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben.
E. 5.2 Soweit der Beschwerdeführer angab, er habe nicht in Italien bleiben wollen, er fühle sich sehr wohl in der Schweiz und wünsche, hier zu bleiben (vgl. Akte 14 S. 2 oben), ist ihm – wie bereits die Vorinstanz in der ange- fochtenen Verfügung (vgl. S. 3 oben) festhielt – entgegenzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren An- trag prüfenden Staat selbst zu wählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 6.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver- pflichtungen nach. Ausserdem ist davon auszugehen, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per- sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er- geben.
E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung da- von aus, dass das italienische Asylsystem – trotz punktueller Schwachstel- len – keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. Referenzurteile des BVGer F-6330/2020 vom
18. Oktober 2021 E. 9, D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.1.2 und E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3; Urteil des BVGer D-300/2022 vom 26. Januar 2022 E. 7.2.2). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht keine Veranlassung.
E. 6.3 Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO fällt nicht in Betracht.
E. 7.1 Die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann zwar insbesondere mit Blick auf Art. 3 EMRK im Einzelfall wider- legt werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017
D-411/2022 Seite 8 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Dies gelingt dem Beschwerdeführer allerdings nicht.
E. 7.2 Dem Beschwerdeführer steht es frei, nach seiner Überstellung ein Asyl- verfahren in Italien zu durchlaufen. Er vermag aus dem Einwand, man habe ihm nach der Abnahme der Fingerabdrücke gesagt, er könne nun überall- hin – auch in ein anderes Land – gehen, beziehungsweise man habe ihn in Italien nicht gewollt (vgl. Akte 14 S. 2 oben), nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es wäre ihm schon in jenem Zeitpunkt offen gestanden, ein Asyl- gesuch zu stellen. Mit der Einreichung eines Asylgesuches in Italien wird er sowohl Zugang zum Asylverfahren als auch zu den Leistungen gemäss der Aufnahmerichtlinie erhalten. Er kann sich an die italienischen Behörden wenden – nötigenfalls mit Unterstützung einer der zahlreichen dort tätigen karitativen oder kirchlichen Organisationen –, um eine Unterkunft und so- zialstaatliche Unterstützung zu erhalten. Der in der Beschwerde (vgl. S. 1) angebrachte Einwand, er habe in Italien keine Unterstützung erhalten und auf der Strasse schlafen müssen, ist daher unbehelflich.
E. 7.3.1 Auch die Vorinstanz stellt nicht in Abrede, dass der Beschwerdefüh- rer unter gesundheitlichen Problemen leidet. Aus den sich bei den Akten befindenden medizinischen Unterlagen (vgl. Akte 20) ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer eine (…) und ein (…) diagnostiziert wurde, welche medikamentös beziehungsweise mittels Salben behandelt werden. Ge- mäss dem – noch vor Ergehen der angefochtenen SEM-Verfügung einge- gangen und in dieser noch berücksichtigten – Bericht von D._______ vom
17. Januar 2022 leidet der Beschwerdeführer zudem unter einer (…) ([…] nach ICD-10-Forschungskriterien), welche sich in (…) zeige und zu deren Behandlung "(…)" sowie – zur Schlafverbesserung – "(…)" verordnet wor- den sei; es bestünden keine Hinweise auf eine akute Selbst- oder Fremd- gefährdung, und die Reisefähigkeit sei gegeben.
E. 7.3.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die be- troffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheits- stadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstüt- zung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die dama- lige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die
D-411/2022 Seite 9 durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behand- lung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer erns- ten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesund- heitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).
E. 7.3.3 Eine solche Situation ist vorliegend aufgrund der geschilderten ge- sundheitlichen Beeinträchtigungen nicht gegeben. Mangels gegenteiliger Ausführungen auf Beschwerdeebene kann davon ausgegangen werden, die angebliche Konsultation vom 13. Januar 2022 habe keine Verschlech- terung der bisher bekannten (…) des Beschwerdeführers ergeben. Sodann liegt auch keine schwere psychische Erkrankung vor, die aufgrund einer Verletzung von Art. 3 EMRK einer Wegweisung nach Italien entgegenste- hen könnte (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezem- ber 2016, 41738/10, § 180–193 m.w.H.). Allfällige weitere notwendige me- dizinische Abklärungen und Behandlungen des Beschwerdeführers kön- nen in Italien erfolgen, wo – wie in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 4) dargelegt wurde – der Zugang für asylsuchende Personen zum Gesund- heitssystem über die Notversorgung hinaus gewährleistet und wo insbe- sondere auch eine adäquate Behandlung psychischer Leiden möglich ist (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5674/2021 vom 10. Januar 2022 E. 9.2.2. m.w.H.). Sofern im Überstellungszeitpunkt erforderlich, werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, die italienischen Behörden in geeigneter Weise über allfällige spezifi- sche medizinische Bedürfnisse und Umstände des Beschwerdeführers in- formieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO). Individueller Zusicherungen der italieni- schen Behörden betreffend Unterbringung und medizinischer Versorgung des Beschwerdeführers bedarf es im vorliegenden Fall jedoch nicht (vgl. Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 7.4.3).
E. 7.3.4 Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führt somit für den Fall einer Überstellung nach Italien im Rahmen des Dublin-Verfah- rens nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK.
E. 8.1 Schliesslich ist hinsichtlich der sogenannten Souveränitätsklausel fest- zuhalten, dass das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von
D-411/2022 Seite 10 Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum verfügt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Aufgrund der Kognitionsbeschränkung (Art. 106 Abs. 1 AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht auf die Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf Angemessenheit hin, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf die Überprüfung, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspiel- raum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
E. 8.2 Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das SEM die spezifischen Umstände des Einzelfalls nicht genügend berücksichtigt hätte. Die angefochtene Ver- fügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden.
E. 9 Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein- getreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufent- halts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Ita- lien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 10 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind all- fällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgeset- zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 11 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachver- halt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be- schwerde ist folglich abzuweisen.
E. 12 Mit dem vorliegenden Urteil sind die verfahrensrechtlichen Anträge auf Er- teilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Befreiung von der Kosten- vorschusspflicht gegenstandslos geworden. Der vorsorglich angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
D-411/2022 Seite 11
E. 13 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist – un- geachtet der nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit – abzuweisen, da die Be- gehren als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-411/2022 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Ur- teils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-411/2022 Urteil vom 2. Februar 2022 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. Januar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 14. Oktober 2021 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er am 29. August 2021 in Italien nach illegaler Einreise registriert worden war. A.c Am 20. Oktober 2021 wurden im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ seine Personalien aufgenommen (Personalienaufnahme [PA]). A.d Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 27. Oktober 2021 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 und Abs. 7 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. A.e Anlässlich des am 29. Oktober 2021 im Beisein seines damaligen Rechtsvertreters durchgeführten persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Dublin-III-VO gab der Beschwerdeführer an, er habe sein Heimatland Afghanistan am 13. August 2021 verlassen. In Italien sei er mit der Begründung, die Abnahme erfolge aus polizeilichen Gründen, zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden. Danach habe man ihm gesagt, er könne überall hingehen, auch in ein anderes Land. Sodann wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens zur Prüfung seines Asylgesuchs, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) sowie zur Wegweisung nach Italien gewährt. Dazu gab er an, man habe ihn dort nicht gewollt und er hätte dort auch nicht bleiben wollen; er fühle sich in der Schweiz sehr wohl und wolle nicht nach Italien zurückkehren. Zu seinem Gesundheitszustand befragt erklärte er, er leide an einigen Beschwerden und sei bereits beim Arzt gewesen, die erhaltenen Tabletten würden nichts nützen. Er habe Allergien am ganzen Körper und wegen der Schwierigkeiten auf der Reise Schlafprobleme und Albträume. Das SEM machte ihn in der Folge darauf aufmerksam, sich deswegen bei der Pflege zu melden. A.f Mit E-Mail vom 28. Dezember 2021 erkundigte sich das SEM bei "Medic-Help" im BAZ C._______ nach allfälligen Arztterminen und nach dem Vorhandensein von Arztberichten beziehungsweise medizinischen Unterlagen. "Medic-Help" teilte dem SEM am 30. Dezember 2021 - unter Beilage bereits vorhandener Berichte des Hausarztes und des Pflegeverlaufs - mit, der Beschwerdeführer sei bei D._______ in E._______ in Behandlung, doch lägen noch keine Berichte vor. In Bezug auf die Hautprobleme wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer werde zum zweiten Mal therapiert; er sei bei F._______ in E._______ in Behandlung und habe am 13. Januar 2022 einen Folgetermin. Am 17. Januar 2022 erstellte D._______ einen Arztbericht. B. Mit Verfügung vom 18. Januar 2022 - eröffnet am 24. Januar 2022 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Italien) an und forderte ihn unter Androhung von Zwangsmitteln auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Gleichzeitig wurde der Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und festgestellt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Schliesslich wurden dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. C. Am 25. Januar 2022 legte der zugewiesene Rechtsvertreter sein Mandat nieder. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 26. Januar 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei in der Schweiz zu prüfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 27. Januar 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
3. Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat - oder bei fingierter Zustimmung -, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (take charge) - wie vorliegend - sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 4.4 Wenn ein Antragsteller, der aus einem Drittstaat kommt, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet gemäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. 4.5 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.6 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1) 5. 5.1 Der Beschwerdeführer erklärte, er sei über den Iran und die Türkei nach Italien gereist, wo er sich vor der Weiterreise in die Schweiz rund einen Monat aufgehalten habe und wo ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden seien (vgl. SEM-Akten [...] [nachfolgend: Akte 14] S. 1). Diese Angaben werden durch die vorliegenden Eurodac-Daten bestätigt. Die italienischen Behörden haben den Antrag der Vorinstanz vom 27. Oktober 2021 auf Übernahme des Beschwerdeführers nicht in der dafür vorgesehenen Frist beantwortet (vgl. Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO). Somit ist davon auszugehen, dem Aufnahmegesuch sei durch die italienischen Behörden stillschweigend stattgegeben worden, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehren für die Ankunft zu treffen (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit der italienischen Behörden für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben. 5.2 Soweit der Beschwerdeführer angab, er habe nicht in Italien bleiben wollen, er fühle sich sehr wohl in der Schweiz und wünsche, hier zu bleiben (vgl. Akte 14 S. 2 oben), ist ihm - wie bereits die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 3 oben) festhielt - entgegenzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst zu wählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 6. 6.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Ausserdem ist davon auszugehen, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. Referenzurteile des BVGer F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9, D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.1.2 und E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3; Urteil des BVGer D-300/2022 vom 26. Januar 2022 E. 7.2.2). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht keine Veranlassung. 6.3 Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO fällt nicht in Betracht. 7. 7.1 Die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann zwar insbesondere mit Blick auf Art. 3 EMRK im Einzelfall widerlegt werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Dies gelingt dem Beschwerdeführer allerdings nicht. 7.2 Dem Beschwerdeführer steht es frei, nach seiner Überstellung ein Asylverfahren in Italien zu durchlaufen. Er vermag aus dem Einwand, man habe ihm nach der Abnahme der Fingerabdrücke gesagt, er könne nun überallhin - auch in ein anderes Land - gehen, beziehungsweise man habe ihn in Italien nicht gewollt (vgl. Akte 14 S. 2 oben), nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es wäre ihm schon in jenem Zeitpunkt offen gestanden, ein Asylgesuch zu stellen. Mit der Einreichung eines Asylgesuches in Italien wird er sowohl Zugang zum Asylverfahren als auch zu den Leistungen gemäss der Aufnahmerichtlinie erhalten. Er kann sich an die italienischen Behörden wenden - nötigenfalls mit Unterstützung einer der zahlreichen dort tätigen karitativen oder kirchlichen Organisationen -, um eine Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung zu erhalten. Der in der Beschwerde (vgl. S. 1) angebrachte Einwand, er habe in Italien keine Unterstützung erhalten und auf der Strasse schlafen müssen, ist daher unbehelflich. 7.3 7.3.1 Auch die Vorinstanz stellt nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer unter gesundheitlichen Problemen leidet. Aus den sich bei den Akten befindenden medizinischen Unterlagen (vgl. Akte 20) ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer eine (...) und ein (...) diagnostiziert wurde, welche medikamentös beziehungsweise mittels Salben behandelt werden. Gemäss dem - noch vor Ergehen der angefochtenen SEM-Verfügung eingegangen und in dieser noch berücksichtigten - Bericht von D._______ vom 17. Januar 2022 leidet der Beschwerdeführer zudem unter einer (...) ([...] nach ICD-10-Forschungskriterien), welche sich in (...) zeige und zu deren Behandlung "(...)" sowie - zur Schlafverbesserung - "(...)" verordnet worden sei; es bestünden keine Hinweise auf eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung, und die Reisefähigkeit sei gegeben. 7.3.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 7.3.3 Eine solche Situation ist vorliegend aufgrund der geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht gegeben. Mangels gegenteiliger Ausführungen auf Beschwerdeebene kann davon ausgegangen werden, die angebliche Konsultation vom 13. Januar 2022 habe keine Verschlechterung der bisher bekannten (...) des Beschwerdeführers ergeben. Sodann liegt auch keine schwere psychische Erkrankung vor, die aufgrund einer Verletzung von Art. 3 EMRK einer Wegweisung nach Italien entgegenstehen könnte (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, 41738/10, § 180-193 m.w.H.). Allfällige weitere notwendige medizinische Abklärungen und Behandlungen des Beschwerdeführers können in Italien erfolgen, wo - wie in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 4) dargelegt wurde - der Zugang für asylsuchende Personen zum Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus gewährleistet und wo insbesondere auch eine adäquate Behandlung psychischer Leiden möglich ist (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5674/2021 vom 10. Januar 2022 E. 9.2.2. m.w.H.). Sofern im Überstellungszeitpunkt erforderlich, werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, die italienischen Behörden in geeigneter Weise über allfällige spezifische medizinische Bedürfnisse und Umstände des Beschwerdeführers informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO). Individueller Zusicherungen der italienischen Behörden betreffend Unterbringung und medizinischer Versorgung des Beschwerdeführers bedarf es im vorliegenden Fall jedoch nicht (vgl. Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 7.4.3). 7.3.4 Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führt somit für den Fall einer Überstellung nach Italien im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK. 8. 8.1 Schliesslich ist hinsichtlich der sogenannten Souveränitätsklausel festzuhalten, dass das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum verfügt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Aufgrund der Kognitionsbeschränkung (Art. 106 Abs. 1 AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht auf die Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf Angemessenheit hin, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf die Überprüfung, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 8.2 Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das SEM die spezifischen Umstände des Einzelfalls nicht genügend berücksichtigt hätte. Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden.
9. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
10. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
11. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
12. Mit dem vorliegenden Urteil sind die verfahrensrechtlichen Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden. Der vorsorglich angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
13. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist - ungeachtet der nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit - abzuweisen, da die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: