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D-1799/2022

D-1799/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-04-22 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 23. Januar 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der Eurodac-Daten- bank ergab, dass sie am 4. Januar 2022 in Italien nach illegaler Einreise registriert worden war. Am 28. Januar 2022 wurden im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ ihre Personalien aufgenommen (Personali- enaufnahme [PA]). A.b Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 28. Januar 2022 um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verord- nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö- rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter- nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dieses Ge- such blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 und Abs. 7 Dublin-III-VO vorgesehe- nen Frist unbeantwortet. A.c Anlässlich des am 8. Februar 2022 im Beisein ihrer Rechtsvertretung durchgeführten persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Dublin-III-VO gab die Beschwerdeführerin an, sie sei vor der italienischen Küste gerettet wor- den und in der Folge in Italien – wie man ihr gesagt habe – aus Sicher- heitsgründen daktyloskopiert worden. Sodann wurde ihr das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens zur Prüfung ihres Asylgesuchs, zu einem allfälligen Nichteintreten- sentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) sowie zur Wegweisung nach Italien gewährt. Sie gab an, mit einer Rückkehr nach Italien nicht einverstanden zu sein. Italien sei nie ihr Zielland gewesen. Auch habe sie die Fingerabdrücke nicht für eine Registrierung für ein Asyl- verfahren abgegeben. Sie habe viele Verwandte in Europa, unter anderem (…) und (…) in der Schweiz sowie weitere (…) und (…) in Deutschland und Frankreich. Ihr Zielland sei Frankreich oder Deutschland gewesen, doch hätten die (…) und die (…) sie in der Schweiz nicht mehr tragen können. Zur ihrem Gesundheitszustand befragt erklärte sie, sie habe seit Langem (…), die sich wegen der (…) in Italien verschlimmert hätten. Sie habe da- gegen bereits (…) erhalten. Ebenfalls seit Langem leide sie unter (…), ge- gen welche sie schon zu Hause Medikamente bekommen habe. Die Rechtsvertretung beantragte medizinische Untersuchungen, insbesondere ein (…).

D-1799/2022 Seite 3 A.d Gemäss ärztlichem Bericht vom 15. Februar 2022 hatte die Beschwer- deführerin (…) im (…). A.e Mit E-Mail vom 6. April 2022 erkundigte sich das SEM bei "(…)" im BAZ C._______, ob sich die Beschwerdeführerin wegen weiterer Probleme ge- meldet habe und ob weitere medizinische Datenblätter oder Arztberichte vorhanden seien. "(…)" teilte dem SEM gleichentags – unter Beilage von Berichten von D._______ / BAZ C._______ und der (…) – mit, die Be- schwerdeführerin sei wegen der (…) in Behandlung. Ausserdem habe sie mehrfach über (…) mit (…) aufgrund der Erlebnisse auf der Flucht geklagt, weshalb sie bei der (…) angemeldet worden sei; der erste Termin finde am

3. Mai 2022 statt. B. Mit Verfügung vom 6. April 2022 – eröffnet am 7. April 2022 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete die Wegweisung in den für sie zu- ständigen Dublin-Mitgliedstaat (Italien) an und forderte sie unter Andro- hung von Zwangsmitteln auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Gleichzeitig wurde der Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und festgestellt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Schliesslich wurden der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. C. Die Beschwerdeführerin erhob durch den rubrizierten Rechtsvertreter mit Eingabe vom 14. April 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, die Verfügung des SEM vom 6. April 2022 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten und ein materielles Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklä- rung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrecht- licher Hinsicht wurde darum ersucht, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde anzuweisen, bis zum Ent- scheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von einer Überstel- lung nach Italien abzusehen. Ferner wurde um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses ersucht.

D-1799/2022 Seite 4 D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

19. April 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Glei- chentags setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung ge- stützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über- prüfen (Art. 31a Abs.1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be- schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensicht-

D-1799/2022 Seite 5 lich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständig- keit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zwei- ten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriften- wechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref- fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat – oder bei fingierter Zustimmung –, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfah- ren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, so- bald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 4.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (take charge) – wie vorliegend – sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kri- terien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zu- ständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die asylsuchende Person erst- mals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitglied- staat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich im Hoheitsgebiet eines an- deren Mitgliedstaats aufhält, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin- III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).

E. 4.4 Wenn eine antragstellende Person, die aus einem Drittstaat kommt, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet

D-1799/2022 Seite 6 gemäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzüber- tritts.

E. 4.5 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den ei- gentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme- bedingungen in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei- sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand- lung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig be- stimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig be- stimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zu- ständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.6 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylver- ordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humani- tären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben gemäss (vgl. SEM- Akten […] [nachfolgend: Akte 15] S. 1) illegal in den Dublin-Mitgliedstaat Italien ein. Diese Angaben werden durch die vorliegenden Eurodac-Daten bestätigt. Die italienischen Behörden haben den Antrag der Vorinstanz vom 28. Ja- nuar 2022 auf Übernahme der Beschwerdeführerin nicht in der dafür vor- gesehenen Frist beantwortet (vgl. Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO). Somit ist davon auszugehen, dem Aufnahmegesuch sei durch die italienischen Be- hörden stillschweigend stattgegeben worden, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehren für die Ankunft zu treffen (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).

D-1799/2022 Seite 7

E. 5.2 Soweit die Beschwerdeführerin angab, Italien sei nie das Zielland ge- wesen (vgl. Akte 15 S. 1), ist vorab festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst zu wählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). In Bezug die sich in der Schweiz aufhaltenden Verwandten kann auf die zutreffenden Ausführun- gen des SEM in seiner Verfügung (vgl. S. 3 oben) verwiesen werden, die unbestritten blieben. Somit lässt sich aus der Anwesenheit eines (…) und eines (…) in der Schweiz kein Zuständigkeitskriterium ableiten, was die Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht behauptet.

E. 5.3 Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben.

E. 6.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver- pflichtungen nach. Ausserdem ist davon auszugehen, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per- sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er- geben.

E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung da- von aus, dass das italienische Asylsystem – trotz punktueller Schwachstel- len – keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. Referenzurteile des BVGer F-6330/2020 vom

18. Oktober 2021 E. 9, D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.1.2 und E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3; Urteil des BVGer D-300/2022 vom 26. Januar 2022 E. 7.2.2).

E. 6.3 Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO fällt nicht in Betracht.

E. 7.1 Die Beschwerdeführerin fordert die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das Selbsteintrittsrecht

D-1799/2022 Seite 8 im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zu- ständig wäre.

E. 7.2 Die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann zwar insbesondere mit Blick auf Art. 3 EMRK im Einzelfall wider- legt werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Dies gelingt der Beschwerdeführerin aller- dings nicht.

E. 7.3 Ihr steht es frei, nach ihrer Überstellung ein Asylverfahren in Italien Asylgesuch einzureichen. Sie vermag aus dem Einwand, in Italien ihre Fin- gerabdrücke nur aus Sicherheitsgründen und nicht zur Registrierung für ein Asylverfahren gegeben zu haben (vgl. Akte 15 S. 1), nichts zu ihren Gunsten ableiten. Entsprechend ihren Angaben wurde sie in Italien im Üb- rigen auch nicht als asylsuchende Person registriert. Mit der Einreichung eines Asylgesuches in Italien wird sie sowohl Zugang zum Asylverfahren als auch zu den Leistungen gemäss der Aufnahmerichtlinie erhalten. Sie kann sich an die italienischen Behörden wenden – nötigenfalls mit Unter- stützung einer der zahlreichen dort tätigen karitativen oder kirchlichen Or- ganisationen –, um eine Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung zu erhalten.

E. 7.4.1 Auch die Vorinstanz stellt nicht in Abrede, dass die Beschwerdefüh- rerin unter gesundheitlichen Problemen leidet. Aus den sich bei den Akten befindenden Unterlagen (vgl. Akten 18 und 21) ergibt sich, dass ihr nicht nur gegen (…) beziehungsweise (…) eine (…) verabreicht wurde, sondern dass bei ihr auch (…) im (…) sowie eine (…) und (…) diagnostiziert wur- den, welche mittels (…) beziehungsweise einem (…) und (…) behandelt wurden. Sodann wurde aufgrund der von ihr geltend gemachten (…) ein Termin bei der Psychiatrie F._______ vereinbart.

E. 7.4.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die be- troffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheits- stadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit

D-1799/2022 Seite 9 dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstüt- zung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die dama- lige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behand- lung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer erns- ten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesund- heitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).

E. 7.4.3 Eine solche Situation ist vorliegend aufgrund der geschilderten ge- sundheitlichen Beeinträchtigungen nicht gegeben. Mangels gegenteiliger Ausführungen auf Beschwerdeebene kann davon ausgegangen werden, dass die erwähnte Behandlung der (…) sowie der (…) soweit erfolgreich behandelt werden konnten. Sodann sind keine Hinweise auf eine schwere psychische Erkrankung ersichtlich, die einer Überstellung nach Italien ent- gegenstehen könnte. Aus den Akten ergibt sich insbesondere auch keine Notwendigkeit, den auf den 3. Mai 2022 angesetzten Termin bei der Psy- chiatrie F._______ abzuwarten, zumal eine adäquate Behandlung auch in Italien erfolgen beziehungsweise fortgesetzt werden kann (vgl. etwa Urteil des BVGer D-411/2022 vom 2. Februar 2022 E. 7.3.3 m.w.H.). Die in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 6 Ziff. 6 und 7) angebrachten Hinweise, die psy- chischen Probleme seien auf Erlebnisse während der Flucht zurückzufüh- ren, ausserdem habe sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Dub- lin-Gesprächs erst seit wenigen Tagen in der Schweiz befunden und sei möglicherweise aufgrund des Umstandes, dass das Gespräch nicht in ei- ner Frauenrunde durchgeführt worden sei, davon abgehalten worden, dort von den Vorfällen auf der Flucht zu berichten, erscheinen nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen. Dasselbe gilt auch für die nicht weiter substanziierte Bemerkung, es bestünden "deutli- che Hinweise" auf eine "Verletzlichkeit der Beschwerdeführerin". Sofern im Überstellungszeitpunkt erforderlich, werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, die italienischen Behörden in geeigneter Weise über allfällige spezifi- sche medizinische Bedürfnisse und Umstände der Beschwerdeführerin in- formieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO). Individueller Zusicherungen der italieni- schen Behörden betreffend Unterbringung und medizinischer Versorgung

D-1799/2022 Seite 10 der Beschwerdeführerin bedarf es im vorliegenden Fall jedoch nicht (vgl. Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 7.4.3).

E. 7.4.4 Der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erfordert nach dem Gesagten keinen Selbsteintritt der Schweiz.

E. 8.1 Schliesslich ist hinsichtlich der sogenannten Souveränitätsklausel fest- zuhalten, dass das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum verfügt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Aufgrund der Kognitionsbeschränkung (Art. 106 Abs. 1 AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht auf die Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf Angemessenheit hin, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf die Überprüfung, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspiel- raum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).

E. 8.2 Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das SEM die spezifischen Umstände des Einzelfalls, insbesondere die vorgebrachten medizinischen Probleme (vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. 9), nicht genügend abgeklärt und berücksichtigt hätte. Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist daher abzuweisen.

E. 9 Das SEM ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein- getreten. Da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas- sungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 10 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind all- fällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgeset- zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 11 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene

D-1799/2022 Seite 11 Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachver- halt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be- schwerde ist folglich abzuweisen.

E. 12 Mit dem vorliegenden Urteil sind die verfahrensrechtlichen Anträge auf Er- teilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Befreiung von der Kosten- vorschusspflicht gegenstandslos geworden. Der vorsorglich angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.

E. 13 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist – un- geachtet der nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit – abzuweisen, da die Be- gehren als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1799/2022 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Ur- teils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1799/2022 Urteil vom 22. April 2022 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. April 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 23. Januar 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass sie am 4. Januar 2022 in Italien nach illegaler Einreise registriert worden war. Am 28. Januar 2022 wurden im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ ihre Personalien aufgenommen (Personalienaufnahme [PA]). A.b Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 28. Januar 2022 um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 und Abs. 7 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. A.c Anlässlich des am 8. Februar 2022 im Beisein ihrer Rechtsvertretung durchgeführten persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Dublin-III-VO gab die Beschwerdeführerin an, sie sei vor der italienischen Küste gerettet worden und in der Folge in Italien - wie man ihr gesagt habe - aus Sicherheitsgründen daktyloskopiert worden. Sodann wurde ihr das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens zur Prüfung ihres Asylgesuchs, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) sowie zur Wegweisung nach Italien gewährt. Sie gab an, mit einer Rückkehr nach Italien nicht einverstanden zu sein. Italien sei nie ihr Zielland gewesen. Auch habe sie die Fingerabdrücke nicht für eine Registrierung für ein Asylverfahren abgegeben. Sie habe viele Verwandte in Europa, unter anderem (...) und (...) in der Schweiz sowie weitere (...) und (...) in Deutschland und Frankreich. Ihr Zielland sei Frankreich oder Deutschland gewesen, doch hätten die (...) und die (...) sie in der Schweiz nicht mehr tragen können. Zur ihrem Gesundheitszustand befragt erklärte sie, sie habe seit Langem (...), die sich wegen der (...) in Italien verschlimmert hätten. Sie habe dagegen bereits (...) erhalten. Ebenfalls seit Langem leide sie unter (...), gegen welche sie schon zu Hause Medikamente bekommen habe. Die Rechtsvertretung beantragte medizinische Untersuchungen, insbesondere ein (...). A.d Gemäss ärztlichem Bericht vom 15. Februar 2022 hatte die Beschwerdeführerin (...) im (...). A.e Mit E-Mail vom 6. April 2022 erkundigte sich das SEM bei "(...)" im BAZ C._______, ob sich die Beschwerdeführerin wegen weiterer Probleme gemeldet habe und ob weitere medizinische Datenblätter oder Arztberichte vorhanden seien. "(...)" teilte dem SEM gleichentags - unter Beilage von Berichten von D._______ / BAZ C._______ und der (...) - mit, die Beschwerdeführerin sei wegen der (...) in Behandlung. Ausserdem habe sie mehrfach über (...) mit (...) aufgrund der Erlebnisse auf der Flucht geklagt, weshalb sie bei der (...) angemeldet worden sei; der erste Termin finde am 3. Mai 2022 statt. B. Mit Verfügung vom 6. April 2022 - eröffnet am 7. April 2022 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete die Wegweisung in den für sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Italien) an und forderte sie unter Androhung von Zwangsmitteln auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Gleichzeitig wurde der Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und festgestellt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Schliesslich wurden der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. C. Die Beschwerdeführerin erhob durch den rubrizierten Rechtsvertreter mit Eingabe vom 14. April 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, die Verfügung des SEM vom 6. April 2022 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten und ein materielles Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde darum ersucht, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde anzuweisen, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von einer Überstellung nach Italien abzusehen. Ferner wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 19. April 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

3. Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat - oder bei fingierter Zustimmung -, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (take charge) - wie vorliegend - sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die asylsuchende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 4.4 Wenn eine antragstellende Person, die aus einem Drittstaat kommt, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet gemäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. 4.5 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.6 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben gemäss (vgl. SEM-Akten [...] [nachfolgend: Akte 15] S. 1) illegal in den Dublin-Mitgliedstaat Italien ein. Diese Angaben werden durch die vorliegenden Eurodac-Daten bestätigt. Die italienischen Behörden haben den Antrag der Vorinstanz vom 28. Januar 2022 auf Übernahme der Beschwerdeführerin nicht in der dafür vorgesehenen Frist beantwortet (vgl. Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO). Somit ist davon auszugehen, dem Aufnahmegesuch sei durch die italienischen Behörden stillschweigend stattgegeben worden, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehren für die Ankunft zu treffen (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). 5.2 Soweit die Beschwerdeführerin angab, Italien sei nie das Zielland gewesen (vgl. Akte 15 S. 1), ist vorab festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst zu wählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). In Bezug die sich in der Schweiz aufhaltenden Verwandten kann auf die zutreffenden Ausführungen des SEM in seiner Verfügung (vgl. S. 3 oben) verwiesen werden, die unbestritten blieben. Somit lässt sich aus der Anwesenheit eines (...) und eines (...) in der Schweiz kein Zuständigkeitskriterium ableiten, was die Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht behauptet. 5.3 Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben. 6. 6.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Ausserdem ist davon auszugehen, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. Referenzurteile des BVGer F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9, D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.1.2 und E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3; Urteil des BVGer D-300/2022 vom 26. Januar 2022 E. 7.2.2). 6.3 Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO fällt nicht in Betracht. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin fordert die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 7.2 Die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann zwar insbesondere mit Blick auf Art. 3 EMRK im Einzelfall widerlegt werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Dies gelingt der Beschwerdeführerin allerdings nicht. 7.3 Ihr steht es frei, nach ihrer Überstellung ein Asylverfahren in Italien Asylgesuch einzureichen. Sie vermag aus dem Einwand, in Italien ihre Fingerabdrücke nur aus Sicherheitsgründen und nicht zur Registrierung für ein Asylverfahren gegeben zu haben (vgl. Akte 15 S. 1), nichts zu ihren Gunsten ableiten. Entsprechend ihren Angaben wurde sie in Italien im Übrigen auch nicht als asylsuchende Person registriert. Mit der Einreichung eines Asylgesuches in Italien wird sie sowohl Zugang zum Asylverfahren als auch zu den Leistungen gemäss der Aufnahmerichtlinie erhalten. Sie kann sich an die italienischen Behörden wenden - nötigenfalls mit Unterstützung einer der zahlreichen dort tätigen karitativen oder kirchlichen Organisationen -, um eine Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung zu erhalten. 7.4 7.4.1 Auch die Vorinstanz stellt nicht in Abrede, dass die Beschwerdeführerin unter gesundheitlichen Problemen leidet. Aus den sich bei den Akten befindenden Unterlagen (vgl. Akten 18 und 21) ergibt sich, dass ihr nicht nur gegen (...) beziehungsweise (...) eine (...) verabreicht wurde, sondern dass bei ihr auch (...) im (...) sowie eine (...) und (...) diagnostiziert wurden, welche mittels (...) beziehungsweise einem (...) und (...) behandelt wurden. Sodann wurde aufgrund der von ihr geltend gemachten (...) ein Termin bei der Psychiatrie F._______ vereinbart. 7.4.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 7.4.3 Eine solche Situation ist vorliegend aufgrund der geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht gegeben. Mangels gegenteiliger Ausführungen auf Beschwerdeebene kann davon ausgegangen werden, dass die erwähnte Behandlung der (...) sowie der (...) soweit erfolgreich behandelt werden konnten. Sodann sind keine Hinweise auf eine schwere psychische Erkrankung ersichtlich, die einer Überstellung nach Italien entgegenstehen könnte. Aus den Akten ergibt sich insbesondere auch keine Notwendigkeit, den auf den 3. Mai 2022 angesetzten Termin bei der Psychiatrie F._______ abzuwarten, zumal eine adäquate Behandlung auch in Italien erfolgen beziehungsweise fortgesetzt werden kann (vgl. etwa Urteil des BVGer D-411/2022 vom 2. Februar 2022 E. 7.3.3 m.w.H.). Die in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 6 Ziff. 6 und 7) angebrachten Hinweise, die psychischen Probleme seien auf Erlebnisse während der Flucht zurückzuführen, ausserdem habe sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Dublin-Gesprächs erst seit wenigen Tagen in der Schweiz befunden und sei möglicherweise aufgrund des Umstandes, dass das Gespräch nicht in einer Frauenrunde durchgeführt worden sei, davon abgehalten worden, dort von den Vorfällen auf der Flucht zu berichten, erscheinen nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen. Dasselbe gilt auch für die nicht weiter substanziierte Bemerkung, es bestünden "deutliche Hinweise" auf eine "Verletzlichkeit der Beschwerdeführerin". Sofern im Überstellungszeitpunkt erforderlich, werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, die italienischen Behörden in geeigneter Weise über allfällige spezifische medizinische Bedürfnisse und Umstände der Beschwerdeführerin informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO). Individueller Zusicherungen der italienischen Behörden betreffend Unterbringung und medizinischer Versorgung der Beschwerdeführerin bedarf es im vorliegenden Fall jedoch nicht (vgl. Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 7.4.3). 7.4.4 Der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erfordert nach dem Gesagten keinen Selbsteintritt der Schweiz. 8. 8.1 Schliesslich ist hinsichtlich der sogenannten Souveränitätsklausel festzuhalten, dass das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum verfügt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Aufgrund der Kognitionsbeschränkung (Art. 106 Abs. 1 AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht auf die Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf Angemessenheit hin, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf die Überprüfung, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 8.2 Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das SEM die spezifischen Umstände des Einzelfalls, insbesondere die vorgebrachten medizinischen Probleme (vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. 9), nicht genügend abgeklärt und berücksichtigt hätte. Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist daher abzuweisen.

9. Das SEM ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

10. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

11. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

12. Mit dem vorliegenden Urteil sind die verfahrensrechtlichen Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden. Der vorsorglich angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.

13. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist - ungeachtet der nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit - abzuweisen, da die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: