Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. November 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit dem zentra- len Visa-Informationssystem (CS-VIS) vom 4. November 2021 ergab, dass ihm Italien am (…) ein bis am (…) gültiges Visum ausgestellt hatte. C. Am 8. November 2021 beauftragte der Beschwerdeführer die Mitarbeiten- den des Rechtsschutzes für Asylsuchende der Region (…) mit der Wah- rung seiner Rechte im Asylverfahren. D. Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 8. November 2021 um Aufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 12 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be- stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt- staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An- trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Das Gesuch blieb unbeantwortet. E. Die Personalienaufnahme (PA) fand am 9. November 2021 statt. F. Anlässlich des persönlichen Dublin-Gesprächs vom 17. November 2021 machte der Beschwerdeführer geltend, er sei am (…) mit einem italieni- schen Visum (gültig vom […]) nach Italien eingereist. Sein Bruder, welcher sich seit sieben Jahren dort aufhalte, sei ihm bei der Beschaffung des Vi- sums behilflich gewesen; dieses sei ihm in (…) ausgestellt worden. Er wolle nicht nach Italien zurückkehren, da das Visum nicht mehr gültig sei und er sich somit nicht legal in Italien aufhalten könnte. Ausserdem habe er in Af- ghanistan Probleme mit den Taliban gehabt, und in Italien habe er Ver- wandte, welche Kontakt zu diesen Taliban pflegten. Daher fühle er sich in Italien nicht sicher. Er fürchte zudem um die Sicherheit seiner Angehörigen in Afghanistan. Nach seinem Gesundheitszustand gefragt, gab er an, er
D-300/2022 Seite 3 fühle sich ein wenig depressiv, aber ansonsten gesund. Er wolle keine Me- dikamente einnehmen. G. Mit Verfügung vom 18. Januar 2022 – eröffnet am 19. Januar 2022 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegwei- sung aus der Schweiz nach Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner beauftragte das SEM den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegwei- sung, ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. H. Am 19. Januar 2022 legte die Rechtsvertretung (vgl. Bst. C. hievor) das Mandat nieder. I. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. Dezember 2021 (Aufgabedatum) beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzli- che Verfügung vom 18. Januar 2022 sei aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unent- geltliche Verbeiständung. Ausserdem beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
24. Januar 2022 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden ge- gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-300/2022 Seite 4
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summa- risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde im vorliegenden Fall auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus, gemäss CS-VIS-Eintrag sei dem Beschwerdeführer ein bis am (…) gültiges italienisches Visum ausgestellt worden. Die italienischen Behör- den hätten das Aufnahmegesuch vom 8. November 2021 innert der vorge- sehenen Frist nicht beantwortet, womit gemäss Art. 22 Abs. 7 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens am 9. Januar 2022 auf Italien übergegangen sei. Der Einwand des Beschwerdeführers, das Visum sein nicht mehr gültig, sei unbehelflich. Im Übrigen sei es ihm unbenommen, nach der Rückkehr nach Italien dort ein Asylgesuch einzureichen; als Asylgesuchsteller würde er so- dann über einen legalen Aufenthaltsstatus verfügen. Somit spreche nichts
D-300/2022 Seite 5 gegen die Zuständigkeit Italiens. Italien habe die massgeblichen Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates, die FK sowie deren Zusatz- protokoll, das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), die EMRK und die EU-Grundrechtecharta unter- zeichnet, und es gebe keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Ita- lien Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschli- chen oder entwürdigenden Behandlung mit sich bringen würden (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs sei festzustellen, dass Italien ein Rechtsstaat mit funktionierendem Polizei- und Justizsystem sei. Im Falle einer Verfolgung durch Drittpersonen könne er sich daher an die zuständi- gen Behörden wenden. Es lägen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen, namentlich auch an das Non-Refoulement-Gebot, halten würde. Ferner lägen auch keine Gründe für eine Anwendung der Ermessens- respektive Souveräni- tätsklauseln (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vor. Insbe- sondere sprächen keine medizinischen Gründe gegen eine Überstellung nach Italien. Auf das Asylgesuch sei demnach nicht einzutreten.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Rechtsmittelschrift, er verstehe nicht, weshalb er nach Italien abgeschoben werde, zumal sein italienisches Visum abgelaufen sei, er in Italien kein Asylgesuch gestellt und kein Geld habe. Er bitte darum, dass sein Asylantrag in der Schweiz geprüft werde.
E. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref- fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive nicht innert Frist auf die entsprechende Anfrage geantwor- tet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
D-300/2022 Seite 6
E. 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kri- terien (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 7.1 Den Akten zufolge wurde dem Beschwerdeführer in (…) ein italieni- sches Visum ausgestellt, welches vom (…) bis am (…) gültig war. Eigenen Angaben zufolge reiste der Beschwerdeführer am (…) auf dem Luftweg nach Italien ein (vgl. A18 S. 1). Innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist ging beim SEM keine Antwort der italienischen Behör- den auf das gestützt auf Art. 12 Abs. 2 oder 3 Dublin-III-VO gestellte Auf- nahmeersuchen vom 8. November 2021 ein. Die italienischen Behörden anerkannten damit stillschweigend ihre Zuständigkeit (vgl. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Der Beschwerdeführer bestreitet weder die Visumserteilung noch den vorgängigen Aufenthalt in Italien. Die grundsätzliche Zuständig- keit Italiens ist damit ungeachtet der Tatsache, dass das Visum inzwischen abgelaufen ist, gegeben. Es ist an dieser Stelle ausserdem darauf hinzu- weisen, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden nicht das Recht ein- räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 7.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf- nahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grund- rechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden.
E. 7.2.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK sowie der FK, und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen diesbezüglichen völker- rechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausge- gangen werden, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
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E. 7.2.2 Es bestehen keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Italien weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.1.2). Dem Beschwerdeführer steht es nach erfolgter Überstel- lung nach Italien frei, dort um Asyl nachzusuchen (was er zuvor offenbar nicht getan hat) und damit Zugang zu den entsprechenden Aufnahmestruk- turen und Unterstützungsleistungen zu erhalten. Er hat in diesem Zusam- menhang kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die italie- nischen Behörden sich weigern würden, ihn aufzunehmen und seinen An- trag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfah- rensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die An- nahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden.
E. 7.2.3 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III- VO nicht gerechtfertigt.
E. 7.3 Eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III- VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisieren- den – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. Au- gust 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ist im vorliegenden Fall ebenfalls nicht angezeigt.
E. 7.3.1 Es gilt die Vermutung, dass Italien – als Dublin-Mitgliedstaat – bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens die einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen respektiert. Diese Vermutung kann durch konkrete und erhebliche Vorbringen im Einzelfall umgestossen werden (vgl. das Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 5; BVGE 2011/9 E. 6 und 2010/45 E. 7.5 m.w.H.). Der Beschwerdeführer bringt indessen nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte, und auch eine Durchsicht der Akten fördert keinerlei Hinweise auf das Beste- hen eines völkerrechtlichen Vollzugshindernisses im Sinne von Art. 3 EMRK – welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste – zutage. Insbesondere stehen die geringfügigen medizinischen Probleme des Be- schwerdeführers (eigenen Angaben zufolge leidet er an einer leichten de- pressiven Verstimmung, wollte sich jedoch deswegen nicht behandeln las- sen; vgl. A18 S. 1) einer Überstellung nach Italien nicht entgegen, zumal
D-300/2022 Seite 8 diese bei Bedarf auch dort behandelbar wären. Demnach ist die Überstel- lung des Beschwerdeführers nach Italien ohne weiteres als zulässig zu er- achten. Sollte er Übergriffe durch Drittpersonen befürchten oder erleiden, ist er gehalten, sich an die zuständigen italienischen Sicherheitsbehörden zu wenden, welche als schutzfähig und –willig zu erachten sind.
E. 7.3.2 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Vorliegend bestehen keine Hinweise auf eine nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch, Über- oder Unterschreitung des Ermessens). Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 7.4 Nach dem Gesagten bleibt Italien der für die Behandlung des Asylge- suchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III- VO.
E. 8 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 9 Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) sind da- her nicht mehr separat zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 10 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 11.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abge- schlossen. Der Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist damit gegenstandslos geworden.
E. 11.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und unentgeltliche Verbeiständung (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) sind ungeachtet einer allenfalls bestehenden pro- zessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren
D-300/2022 Seite 9 entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aus- sichtslos erwiesen haben.
E. 11.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1‒3 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-300/2022 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und un- entgeltliche Verbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-300/2022 Urteil vom 26. Januar 2022 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. Januar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. November 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) vom 4. November 2021 ergab, dass ihm Italien am (...) ein bis am (...) gültiges Visum ausgestellt hatte. C. Am 8. November 2021 beauftragte der Beschwerdeführer die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende der Region (...) mit der Wahrung seiner Rechte im Asylverfahren. D. Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 8. November 2021 um Aufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 12 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Das Gesuch blieb unbeantwortet. E. Die Personalienaufnahme (PA) fand am 9. November 2021 statt. F. Anlässlich des persönlichen Dublin-Gesprächs vom 17. November 2021 machte der Beschwerdeführer geltend, er sei am (...) mit einem italienischen Visum (gültig vom [...]) nach Italien eingereist. Sein Bruder, welcher sich seit sieben Jahren dort aufhalte, sei ihm bei der Beschaffung des Visums behilflich gewesen; dieses sei ihm in (...) ausgestellt worden. Er wolle nicht nach Italien zurückkehren, da das Visum nicht mehr gültig sei und er sich somit nicht legal in Italien aufhalten könnte. Ausserdem habe er in Afghanistan Probleme mit den Taliban gehabt, und in Italien habe er Verwandte, welche Kontakt zu diesen Taliban pflegten. Daher fühle er sich in Italien nicht sicher. Er fürchte zudem um die Sicherheit seiner Angehörigen in Afghanistan. Nach seinem Gesundheitszustand gefragt, gab er an, er fühle sich ein wenig depressiv, aber ansonsten gesund. Er wolle keine Medikamente einnehmen. G. Mit Verfügung vom 18. Januar 2022 - eröffnet am 19. Januar 2022 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner beauftragte das SEM den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. H. Am 19. Januar 2022 legte die Rechtsvertretung (vgl. Bst. C. hievor) das Mandat nieder. I. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. Dezember 2021 (Aufgabedatum) beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung vom 18. Januar 2022 sei aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltliche Verbeiständung. Ausserdem beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 24. Januar 2022 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde im vorliegenden Fall auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus, gemäss CS-VIS-Eintrag sei dem Beschwerdeführer ein bis am (...) gültiges italienisches Visum ausgestellt worden. Die italienischen Behörden hätten das Aufnahmegesuch vom 8. November 2021 innert der vorgesehenen Frist nicht beantwortet, womit gemäss Art. 22 Abs. 7 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens am 9. Januar 2022 auf Italien übergegangen sei. Der Einwand des Beschwerdeführers, das Visum sein nicht mehr gültig, sei unbehelflich. Im Übrigen sei es ihm unbenommen, nach der Rückkehr nach Italien dort ein Asylgesuch einzureichen; als Asylgesuchsteller würde er sodann über einen legalen Aufenthaltsstatus verfügen. Somit spreche nichts gegen die Zuständigkeit Italiens. Italien habe die massgeblichen Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates, die FK sowie deren Zusatzprotokoll, das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), die EMRK und die EU-Grundrechtecharta unterzeichnet, und es gebe keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich bringen würden (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs sei festzustellen, dass Italien ein Rechtsstaat mit funktionierendem Polizei- und Justizsystem sei. Im Falle einer Verfolgung durch Drittpersonen könne er sich daher an die zuständigen Behörden wenden. Es lägen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen, namentlich auch an das Non-Refoulement-Gebot, halten würde. Ferner lägen auch keine Gründe für eine Anwendung der Ermessens- respektive Souveränitätsklauseln (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vor. Insbesondere sprächen keine medizinischen Gründe gegen eine Überstellung nach Italien. Auf das Asylgesuch sei demnach nicht einzutreten. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Rechtsmittelschrift, er verstehe nicht, weshalb er nach Italien abgeschoben werde, zumal sein italienisches Visum abgelaufen sei, er in Italien kein Asylgesuch gestellt und kein Geld habe. Er bitte darum, dass sein Asylantrag in der Schweiz geprüft werde. 6. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive nicht innert Frist auf die entsprechende Anfrage geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 7. 7.1 Den Akten zufolge wurde dem Beschwerdeführer in (...) ein italienisches Visum ausgestellt, welches vom (...) bis am (...) gültig war. Eigenen Angaben zufolge reiste der Beschwerdeführer am (...) auf dem Luftweg nach Italien ein (vgl. A18 S. 1). Innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist ging beim SEM keine Antwort der italienischen Behörden auf das gestützt auf Art. 12 Abs. 2 oder 3 Dublin-III-VO gestellte Aufnahmeersuchen vom 8. November 2021 ein. Die italienischen Behörden anerkannten damit stillschweigend ihre Zuständigkeit (vgl. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Der Beschwerdeführer bestreitet weder die Visumserteilung noch den vorgängigen Aufenthalt in Italien. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist damit ungeachtet der Tatsache, dass das Visum inzwischen abgelaufen ist, gegeben. Es ist an dieser Stelle ausserdem darauf hinzuweisen, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden nicht das Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 7.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden. 7.2.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK sowie der FK, und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 7.2.2 Es bestehen keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Italien weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.1.2). Dem Beschwerdeführer steht es nach erfolgter Überstellung nach Italien frei, dort um Asyl nachzusuchen (was er zuvor offenbar nicht getan hat) und damit Zugang zu den entsprechenden Aufnahmestrukturen und Unterstützungsleistungen zu erhalten. Er hat in diesem Zusammenhang kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die italienischen Behörden sich weigern würden, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 7.2.3 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7.3 Eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ist im vorliegenden Fall ebenfalls nicht angezeigt. 7.3.1 Es gilt die Vermutung, dass Italien - als Dublin-Mitgliedstaat - bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens die einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen respektiert. Diese Vermutung kann durch konkrete und erhebliche Vorbringen im Einzelfall umgestossen werden (vgl. das Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 5; BVGE 2011/9 E. 6 und 2010/45 E. 7.5 m.w.H.). Der Beschwerdeführer bringt indessen nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte, und auch eine Durchsicht der Akten fördert keinerlei Hinweise auf das Bestehen eines völkerrechtlichen Vollzugshindernisses im Sinne von Art. 3 EMRK - welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste - zutage. Insbesondere stehen die geringfügigen medizinischen Probleme des Beschwerdeführers (eigenen Angaben zufolge leidet er an einer leichten depressiven Verstimmung, wollte sich jedoch deswegen nicht behandeln lassen; vgl. A18 S. 1) einer Überstellung nach Italien nicht entgegen, zumal diese bei Bedarf auch dort behandelbar wären. Demnach ist die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien ohne weiteres als zulässig zu erachten. Sollte er Übergriffe durch Drittpersonen befürchten oder erleiden, ist er gehalten, sich an die zuständigen italienischen Sicherheitsbehörden zu wenden, welche als schutzfähig und -willig zu erachten sind. 7.3.2 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Vorliegend bestehen keine Hinweise auf eine nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch, Über- oder Unterschreitung des Ermessens). Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 7.4 Nach dem Gesagten bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
9. Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) sind daher nicht mehr separat zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
10. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 11. 11.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen. Der Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist damit gegenstandslos geworden. 11.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und unentgeltliche Verbeiständung (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) sind ungeachtet einer allenfalls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 11.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltliche Verbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: