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E-796/2022

E-796/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-02-23 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 11. November 2021 in das Hoheits- gebiet von Italien eingereist und am 12. November 2021 dort daktylosko- pisch erfasst worden war. C. Gestützt darauf ersuchte das SEM die italienischen Behörden am 14. De- zember 2021 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah- ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei- nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge- stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen vom 14. De- zember 2021 innert der festgelegten Frist unbeantwortet. E. Mit Verfügung vom 15. Februar 2022 – am Folgetag eröffnet – trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Weg- weisung aus der Schweiz nach Italien als zuständigen Dublin-Mitgliedstaat, forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug. Gleichzeitig händigte sie ihm die editionspflichtigen Akten ge- mäss Aktenverzeichnis aus und wies auf die von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde hin. F. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

17. Februar 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean- tragt die Aufhebung des Entscheids und die materielle Prüfung seines Asyl- gesuchs durch das SEM. Ausserdem ersucht er, der Beschwerde sei die

E-796/2022 Seite 3 aufschiebende Wirkung zu erteilen sowie um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses. G. Mit Eingabe vom 17. Februar 2022 informierte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers das SEM über die Beendigung des Mandatsverhältnis- ses.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich – wie im Folgenden zu zeigen ist – als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerdeeingabe ist eindeutig als abschliessend zu verstehen. Der Sachverhalt ist vollständig festgestellt. Angesichts der Dringlichkeit des Verfahrens kann über das Rechtsmittel demnach ausnahmsweise vor Ab- lauf der Beschwerdefrist entschieden werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13 E. 1 und 1996 Nr. 19 E. 3 m.w.H.).

E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und

E-796/2022 Seite 4 unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er möchte nicht nach Italien zu- rück. Er habe dort auch kein Asylgesuch gestellt, weil man ihn nicht menschlich behandelt habe. Zudem hätte er keine Unterstützung und Un- terkunft erhalten und habe auf der Strasse übernachten müssen. Sein bis- heriges Leben und die Reise nach Europa seien sehr schwierig gewesen und er sehe in Italien keine Zukunft; dort habe er niemanden und er sei auch betrogen worden. Er wolle nur in der Schweiz ein neues Leben be- ginnen.

E. 3.2 Ein Asylantrag ist einzig von demjenigen Mitgliedstaat zu prüfen, der nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle- gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu- ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO). Hingegen räumt die Dublin-III-VO dem Beschwerdeführer kein Recht ein, seinen Antrag in jenem Staat beurteilen zu lassen, wo sich allfällige Bekannte von ihm aufhalten (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 3.3 Vorliegend bestreitet der Beschwerdeführer nicht, in Italien illegal in den Dublin-Raum eingereist und am 12. November 2021 dort einen Tag nach seiner Einreise daktyloskopisch erfasst worden zu sein. Die Mitglied- staaten sind gemäss Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Ver- ordnung) grundsätzlich verpflichtet, bei Drittstaatsangehörigen, die aus ei- nem Drittstaat kommend beim illegalen Überschreiten der Grenze von den zuständigen Kontrollbehörden aufgegriffen werden, unverzüglich den Ab- druck aller Finger abzunehmen. Will der Beschwerdeführer im Dublin- Raum einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, steht es ihm nicht frei, zu wählen, ob und wann seine Fingerabdrücke abgenommen und an die "Eurodac"-Datenbank übermittelt werden. Die Fingerabdrücke dienen unter anderem als Beweismittel für eine illegale Einreise in den Dublin- Raum und sind in diesem Zusammenhang für die Bestimmung des für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaates relevant (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).

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E. 3.4 Der Beschwerdeführer stellte sein Asylgesuch in der Schweiz am

2. Dezember 2021 und damit weniger als zwölf Monate nach dem illegalen Grenzübertritt in Italien (vgl. Urteil des BVGer F-158/2022 vom 20. Januar 2022 E. 3; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin III-Verordnung, 2014, K13 zu Art. 13). Das Übernahmeersuchen der Schweizer Behörden vom 14. Dezember 2021 liessen die italienischen Behörden innert Frist von Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO unbeantwortet (vgl. SEM-act. 13 und 15). Da- mit anerkannten sie die Zuständigkeit Italiens gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO implizit (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Auf- nahmezuständigkeit Italiens ist daher gegeben.

E. 4.1 Italien kommt seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) nach. Zudem darf davon ausge- gangen werden, dass Italien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) so- wie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf- nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah- merichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt (vgl. Referenzurteil des BVGer F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9; sowie statt vieler: Urteile des BVGer E-452/2022 vom 2. Februar 2022 E. 5.2; D-411/2022 vom

2. Februar 2022 E. 6).

E. 4.2 Dem Beschwerdeführer steht es frei, in Italien um internationalen Schutz, mithin um Zugang sowie Integration ins italienische Asylsystem zu ersuchen (vgl. Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO). Konkrete Hinweise darauf, Ita- lien werde sich entgegen seiner Verpflichtung in Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO (i.V.m. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO) weigern, den Beschwer- deführer aufzunehmen oder ihm dauerhaft die ihm zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, sind vorliegend nicht ersichtlich. So- dann sind seine Bedenken, die italienischen Behörden würden ihm keine oder keine angemessene Unterkunft bieten oder eine weitergehende Un- terstützung verweigern, nicht begründet.

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E. 4.3 Auch aus dem medizinischen Sachverhalt vermag der Beschwerdefüh- rer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 14. Dezember 2021 erklärte er, bei ihm sei in medizinischer Hinsicht bis jetzt alles in Ordnung. Wenn er die Schweiz jedoch verlassen müsste, würde es ihm schlecht gehen. Gesundheitliche Beeinträchtigungen, phy- sisch oder psychisch, sind nicht dokumentiert und werden vom Beschwer- deführer auch nicht konkret geltend gemacht. Selbst wenn seine gesund- heitliche Verfassung beeinträchtigt wäre, ist der Zugang zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus grundsätzlich gewähr- leistet (vgl. Referenzurteil F-6330/2020 E. 10.5 und E. 11.1; sowie statt vie- ler: Urteile E-452/2022 E. 6.3.3; D-411/2022 E. 7.3.3). Art. 3 EMRK steht einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien aus gesundheitli- chen Gründen offensichtlich nicht entgegen.

E. 5 Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer aus seinen Ausführun- gen zur Situation in Italien und seiner Befürchtung, dort nicht angemessen behandelt oder untergebracht zu werden, nichts für sich abzuleiten. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist nicht angezeigt. Es ergibt sich, dass Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah- rens des Beschwerdeführers zuständig ist. Der angefochtene Entscheid verletzt keine die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung. Das ihr im Übrigen bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Dub- lin-III-VO zustehende Ermessen hat die Vorinstanz gesetzeskonform aus- geübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). Den Sachverhalt hat sie ferner vollständig erstellt. Die Vorinstanz ist demgemäss zu Recht nicht auf das Asylgesuch eingetreten und hat die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit Ausfällung des vorliegenden Entscheids gegenstandslos geworden.

E. 6 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuwei- sen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt

– als aussichtlos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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E. 7 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-796/2022 Seite 8

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Matthias Neumann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-796/2022 Urteil vom 23. Februar 2022 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Matthias Neumann. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. Februar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 11. November 2021 in das Hoheitsgebiet von Italien eingereist und am 12. November 2021 dort daktyloskopisch erfasst worden war. C. Gestützt darauf ersuchte das SEM die italienischen Behörden am 14. Dezember 2021 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen vom 14. Dezember 2021 innert der festgelegten Frist unbeantwortet. E. Mit Verfügung vom 15. Februar 2022 - am Folgetag eröffnet - trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien als zuständigen Dublin-Mitgliedstaat, forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug. Gleichzeitig händigte sie ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und wies auf die von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde hin. F. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Februar 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids und die materielle Prüfung seines Asylgesuchs durch das SEM. Ausserdem ersucht er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Eingabe vom 17. Februar 2022 informierte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers das SEM über die Beendigung des Mandatsverhältnisses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 1.4 Die Beschwerdeeingabe ist eindeutig als abschliessend zu verstehen. Der Sachverhalt ist vollständig festgestellt. Angesichts der Dringlichkeit des Verfahrens kann über das Rechtsmittel demnach ausnahmsweise vor Ablauf der Beschwerdefrist entschieden werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13 E. 1 und 1996 Nr. 19 E. 3 m.w.H.).

2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er möchte nicht nach Italien zurück. Er habe dort auch kein Asylgesuch gestellt, weil man ihn nicht menschlich behandelt habe. Zudem hätte er keine Unterstützung und Unterkunft erhalten und habe auf der Strasse übernachten müssen. Sein bisheriges Leben und die Reise nach Europa seien sehr schwierig gewesen und er sehe in Italien keine Zukunft; dort habe er niemanden und er sei auch betrogen worden. Er wolle nur in der Schweiz ein neues Leben beginnen. 3.2 Ein Asylantrag ist einzig von demjenigen Mitgliedstaat zu prüfen, der nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO). Hingegen räumt die Dublin-III-VO dem Beschwerdeführer kein Recht ein, seinen Antrag in jenem Staat beurteilen zu lassen, wo sich allfällige Bekannte von ihm aufhalten (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 3.3 Vorliegend bestreitet der Beschwerdeführer nicht, in Italien illegal in den Dublin-Raum eingereist und am 12. November 2021 dort einen Tag nach seiner Einreise daktyloskopisch erfasst worden zu sein. Die Mitgliedstaaten sind gemäss Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) grundsätzlich verpflichtet, bei Drittstaatsangehörigen, die aus einem Drittstaat kommend beim illegalen Überschreiten der Grenze von den zuständigen Kontrollbehörden aufgegriffen werden, unverzüglich den Abdruck aller Finger abzunehmen. Will der Beschwerdeführer im Dublin-Raum einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, steht es ihm nicht frei, zu wählen, ob und wann seine Fingerabdrücke abgenommen und an die "Eurodac"-Datenbank übermittelt werden. Die Fingerabdrücke dienen unter anderem als Beweismittel für eine illegale Einreise in den Dublin-Raum und sind in diesem Zusammenhang für die Bestimmung des für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaates relevant (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.4 Der Beschwerdeführer stellte sein Asylgesuch in der Schweiz am 2. Dezember 2021 und damit weniger als zwölf Monate nach dem illegalen Grenzübertritt in Italien (vgl. Urteil des BVGer F-158/2022 vom 20. Januar 2022 E. 3; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K13 zu Art. 13). Das Übernahmeersuchen der Schweizer Behörden vom 14. Dezember 2021 liessen die italienischen Behörden innert Frist von Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO unbeantwortet (vgl. SEM-act. 13 und 15). Damit anerkannten sie die Zuständigkeit Italiens gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO implizit (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Aufnahmezuständigkeit Italiens ist daher gegeben. 4. 4.1 Italien kommt seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) nach. Zudem darf davon ausgegangen werden, dass Italien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt (vgl. Referenzurteil des BVGer F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9; sowie statt vieler: Urteile des BVGer E-452/2022 vom 2. Februar 2022 E. 5.2; D-411/2022 vom 2. Februar 2022 E. 6). 4.2 Dem Beschwerdeführer steht es frei, in Italien um internationalen Schutz, mithin um Zugang sowie Integration ins italienische Asylsystem zu ersuchen (vgl. Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO). Konkrete Hinweise darauf, Italien werde sich entgegen seiner Verpflichtung in Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO (i.V.m. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO) weigern, den Beschwerdeführer aufzunehmen oder ihm dauerhaft die ihm zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, sind vorliegend nicht ersichtlich. Sodann sind seine Bedenken, die italienischen Behörden würden ihm keine oder keine angemessene Unterkunft bieten oder eine weitergehende Unterstützung verweigern, nicht begründet. 4.3 Auch aus dem medizinischen Sachverhalt vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 14. Dezember 2021 erklärte er, bei ihm sei in medizinischer Hinsicht bis jetzt alles in Ordnung. Wenn er die Schweiz jedoch verlassen müsste, würde es ihm schlecht gehen. Gesundheitliche Beeinträchtigungen, physisch oder psychisch, sind nicht dokumentiert und werden vom Beschwerdeführer auch nicht konkret geltend gemacht. Selbst wenn seine gesundheitliche Verfassung beeinträchtigt wäre, ist der Zugang zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus grundsätzlich gewährleistet (vgl. Referenzurteil F-6330/2020 E. 10.5 und E. 11.1; sowie statt vieler: Urteile E-452/2022 E. 6.3.3; D-411/2022 E. 7.3.3). Art. 3 EMRK steht einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien aus gesundheitlichen Gründen offensichtlich nicht entgegen.

5. Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer aus seinen Ausführungen zur Situation in Italien und seiner Befürchtung, dort nicht angemessen behandelt oder untergebracht zu werden, nichts für sich abzuleiten. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist nicht angezeigt. Es ergibt sich, dass Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist. Der angefochtene Entscheid verletzt keine die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung. Das ihr im Übrigen bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO zustehende Ermessen hat die Vorinstanz gesetzeskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). Den Sachverhalt hat sie ferner vollständig erstellt. Die Vorinstanz ist demgemäss zu Recht nicht auf das Asylgesuch eingetreten und hat die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit Ausfällung des vorliegenden Entscheids gegenstandslos geworden.

6. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

7. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Matthias Neumann