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F-599/2022

F-599/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-02-14 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 22. November 2021 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1). B. Die Vorinstanz nahm am 25. November 2021 die Personalien des Beschwerdeführers auf und am 29. November 2021 gewährte sie ihm rechtliches Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zu seinem Gesundheitszustand (vgl. SEM-act. 9 und 11). C. Mit Verfügung vom 1. Februar 2022 - eröffnet am 2. Februar 2022 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Italien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung (vgl. SEM-act. 16). D. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 7. Februar 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung vom 1. Februar 2022 sei aufzuheben. Auf sein Asylgesuch sei einzutreten und ein nationales Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (vgl. Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). E. Am 8. Februar 2022 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor und gleichentags setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (vgl. BVGer-act. 2).

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm seien in Italien gegen seinen Willen die Fingerabdrücke genommen worden. Er habe nie beabsichtigt, dort ein Asylgesuch zu stellen, sondern habe stets in die Schweiz reisen wollen, da er hier bereits Leute kenne.

E. 3.2 Ein Asylantrag ist einzig von demjenigen Mitgliedstaat zu prüfen, der nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO). Hingegen räumt die Dublin-III-VO dem Beschwerdeführer kein Recht ein, seinen Antrag in jenem Staat beurteilen zu lassen, wo sich allfällige Bekannte von ihm aufhalten (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 3.3 Vorliegend bestreitet der Beschwerdeführer nicht, in Italien illegal in den Dublin-Raum eingereist und am 21. Oktober 2021 dort einen Tag nach seinem Aufgriff daktyloskopiert worden zu sein. Die Mitgliedstaaten sind gemäss Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) grundsätzlich verpflichtet, bei Drittstaatsangehörigen, die aus einem Drittstaat kommend beim illegalen Überschreiten der Grenze von den zuständigen Kontrollbehörden aufgegriffen werden, unverzüglich den Abdruck aller Finger abzunehmen. Will der Beschwerdeführer im Dublin-Raum einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, steht es ihm nicht frei, zu wählen, ob und wann seine Fingerabdrücke abgenommen und an die "Eurodac"-Datenbank übermittelt werden. Die Fingerabdrücke dienen unter anderem als Beweismittel für eine illegale Einreise in den Dublin-Raum und sind in diesem Zusammenhang für die Bestimmung des für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaates relevant (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 3.4 Das Asylgesuch in der Schweiz stellte der Beschwerdeführer am 22. November 2021 und damit weniger als zwölf Monate nach dem illegalen Grenzübertritt in Italien (vgl. Urteil des BVGer F-158/2022 vom 20. Januar 2022 E. 3; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K13 zu Art. 13). Das Aufnahmeersuchen der Schweizer Behörden vom 29. November 2021 liessen die italienischen Behörden innert der Frist von Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO unbeantwortet (vgl. SEM-act. 13 und 15). Damit anerkannten sie die Zuständigkeit Italiens gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO implizit (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Aufnahmezuständigkeit Italiens ist daher gegeben. Eine Zuständigkeit der Niederlande, wo der Beschwerdeführer bereits am 4. Dezember 2015 um Asyl nachgesucht hatte, steht nach seiner - gemäss eigenen Angaben - Ende 2018 erfolgten Rückschaffung nach Afghanistan und der erst im Sommer 2021 erfolgten Wiederausreise nicht zur Diskussion (vgl. Art. 19 Dublin-III-VO).

E. 4.1 Italien kommt seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) nach. Zudem darf davon ausgegangen werden, dass Italien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt (vgl. Referenzurteil des BVGer F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9; sowie statt vieler: Urteile des BVGer E-452/2022 vom 2. Februar 2022 E. 5.2; D-411/2022 vom 2. Februar 2022 E. 6).

E. 4.2 Dem Beschwerdeführer steht es frei, in Italien um internationalen Schutz, mithin um Zugang sowie Integration ins italienische Asylsystem zu ersuchen (vgl. Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO). Konkrete Hinweise darauf, Italien werde sich entgegen seiner Verpflichtung in Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO (i.V.m. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO) weigern, den Beschwerdeführer aufzunehmen oder ihm dauerhaft die ihm zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, sind vorliegend nicht ersichtlich. Sodann sind seine Bedenken, die italienischen Behörden würden seinen Antrag auf internationalen Schutz nicht unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie prüfen oder ihn in Missachtung des Grundsatzes des Non-Refoulement zur Ausreise nach Afghanistan zwingen, unerheblich.

E. 4.3 Die vom Beschwerdeführer angeführten Depressionen blieben genauso unsubstantiiert und unbelegt, wie die Einnahme von Medikamenten oder das behauptete Aufsuchen der Pflege im Bundesasylzentrum. Selbst wenn jedoch die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers beeinträchtigt wäre, ist der Zugang zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus grundsätzlich gewährleistet (vgl. Referenzurteil F-6330/2020 E. 10.5 und E. 11.1; sowie statt vieler: Urteile E-452/2022 E. 6.3.3; D-411/2022 E. 7.3.3). Medikamente könnten ihm auf Vorrat mitgegeben werden. Art. 3 EMRK steht einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien aus gesundheitlichen Gründen nicht entgegen.

E. 5 Es ergibt sich, dass Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist. Der angefochtene Entscheid verletzt keine die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung. Das ihr im Übrigen bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO zustehende Ermessen hat die Vorinstanz gesetzeskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). Den Sachverhalt hat sie vollständig erstellt. Daher ist nicht zu beanstanden, dass sie das Vorliegen humanitärer Gründe verneint und vom Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Zu Recht ist sie auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist nach dem Gesagten nicht angezeigt. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit Ausfällung des vorliegenden End-entscheids gegenstandslos geworden.

E. 6 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 7 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniele Cattaneo Mathias Lanz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-599/2022 Urteil vom 14. Februar 2022 Besetzung Einzelrichter Daniele Cattaneo, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. Februar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 22. November 2021 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1). B. Die Vorinstanz nahm am 25. November 2021 die Personalien des Beschwerdeführers auf und am 29. November 2021 gewährte sie ihm rechtliches Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zu seinem Gesundheitszustand (vgl. SEM-act. 9 und 11). C. Mit Verfügung vom 1. Februar 2022 - eröffnet am 2. Februar 2022 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Italien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung (vgl. SEM-act. 16). D. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 7. Februar 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung vom 1. Februar 2022 sei aufzuheben. Auf sein Asylgesuch sei einzutreten und ein nationales Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (vgl. Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). E. Am 8. Februar 2022 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor und gleichentags setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (vgl. BVGer-act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm seien in Italien gegen seinen Willen die Fingerabdrücke genommen worden. Er habe nie beabsichtigt, dort ein Asylgesuch zu stellen, sondern habe stets in die Schweiz reisen wollen, da er hier bereits Leute kenne. 3.2. Ein Asylantrag ist einzig von demjenigen Mitgliedstaat zu prüfen, der nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO). Hingegen räumt die Dublin-III-VO dem Beschwerdeführer kein Recht ein, seinen Antrag in jenem Staat beurteilen zu lassen, wo sich allfällige Bekannte von ihm aufhalten (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 3.3. Vorliegend bestreitet der Beschwerdeführer nicht, in Italien illegal in den Dublin-Raum eingereist und am 21. Oktober 2021 dort einen Tag nach seinem Aufgriff daktyloskopiert worden zu sein. Die Mitgliedstaaten sind gemäss Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) grundsätzlich verpflichtet, bei Drittstaatsangehörigen, die aus einem Drittstaat kommend beim illegalen Überschreiten der Grenze von den zuständigen Kontrollbehörden aufgegriffen werden, unverzüglich den Abdruck aller Finger abzunehmen. Will der Beschwerdeführer im Dublin-Raum einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, steht es ihm nicht frei, zu wählen, ob und wann seine Fingerabdrücke abgenommen und an die "Eurodac"-Datenbank übermittelt werden. Die Fingerabdrücke dienen unter anderem als Beweismittel für eine illegale Einreise in den Dublin-Raum und sind in diesem Zusammenhang für die Bestimmung des für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaates relevant (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.4. Das Asylgesuch in der Schweiz stellte der Beschwerdeführer am 22. November 2021 und damit weniger als zwölf Monate nach dem illegalen Grenzübertritt in Italien (vgl. Urteil des BVGer F-158/2022 vom 20. Januar 2022 E. 3; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K13 zu Art. 13). Das Aufnahmeersuchen der Schweizer Behörden vom 29. November 2021 liessen die italienischen Behörden innert der Frist von Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO unbeantwortet (vgl. SEM-act. 13 und 15). Damit anerkannten sie die Zuständigkeit Italiens gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO implizit (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Aufnahmezuständigkeit Italiens ist daher gegeben. Eine Zuständigkeit der Niederlande, wo der Beschwerdeführer bereits am 4. Dezember 2015 um Asyl nachgesucht hatte, steht nach seiner - gemäss eigenen Angaben - Ende 2018 erfolgten Rückschaffung nach Afghanistan und der erst im Sommer 2021 erfolgten Wiederausreise nicht zur Diskussion (vgl. Art. 19 Dublin-III-VO). 4. 4.1. Italien kommt seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) nach. Zudem darf davon ausgegangen werden, dass Italien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt (vgl. Referenzurteil des BVGer F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9; sowie statt vieler: Urteile des BVGer E-452/2022 vom 2. Februar 2022 E. 5.2; D-411/2022 vom 2. Februar 2022 E. 6). 4.2. Dem Beschwerdeführer steht es frei, in Italien um internationalen Schutz, mithin um Zugang sowie Integration ins italienische Asylsystem zu ersuchen (vgl. Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO). Konkrete Hinweise darauf, Italien werde sich entgegen seiner Verpflichtung in Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO (i.V.m. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO) weigern, den Beschwerdeführer aufzunehmen oder ihm dauerhaft die ihm zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, sind vorliegend nicht ersichtlich. Sodann sind seine Bedenken, die italienischen Behörden würden seinen Antrag auf internationalen Schutz nicht unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie prüfen oder ihn in Missachtung des Grundsatzes des Non-Refoulement zur Ausreise nach Afghanistan zwingen, unerheblich. 4.3. Die vom Beschwerdeführer angeführten Depressionen blieben genauso unsubstantiiert und unbelegt, wie die Einnahme von Medikamenten oder das behauptete Aufsuchen der Pflege im Bundesasylzentrum. Selbst wenn jedoch die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers beeinträchtigt wäre, ist der Zugang zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus grundsätzlich gewährleistet (vgl. Referenzurteil F-6330/2020 E. 10.5 und E. 11.1; sowie statt vieler: Urteile E-452/2022 E. 6.3.3; D-411/2022 E. 7.3.3). Medikamente könnten ihm auf Vorrat mitgegeben werden. Art. 3 EMRK steht einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien aus gesundheitlichen Gründen nicht entgegen.

5. Es ergibt sich, dass Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist. Der angefochtene Entscheid verletzt keine die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung. Das ihr im Übrigen bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO zustehende Ermessen hat die Vorinstanz gesetzeskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). Den Sachverhalt hat sie vollständig erstellt. Daher ist nicht zu beanstanden, dass sie das Vorliegen humanitärer Gründe verneint und vom Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Zu Recht ist sie auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist nach dem Gesagten nicht angezeigt. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit Ausfällung des vorliegenden End-entscheids gegenstandslos geworden.

6. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

7. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniele Cattaneo Mathias Lanz Versand: