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D-3401/2022

D-3401/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-08-11 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 4.1 Formelle Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang zunächst geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt bezüglich Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums ungenügend erstellt. Gemäss Argumentation in der Beschwerdeeingabe hätte das SEM den slowenischen Behörden mehr Informationen zum Aufenthalt in Bosnien und Herzegowina zugänglich machen müssen beziehungsweise hätte der Beschwerdeführer diesbezüglich zusätzlich befragt werden müssen, damit eine abschliessende Prüfung der entsprechenden Glaubhaftigkeit möglich gewesen wäre.

E. 4.2.2 Dieser Rüge kann jedoch offensichtlich nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen des Dublin-Gesprächs genügend Gelegenheit, Ausführungen zu seinem Aufenthalt in Bosnien und Herzegowina zu machen und entsprechende Beweismittel vorzulegen. Weitere Nachfragen oder gar eine zusätzliche Befragung erscheinen schon deshalb nicht zielführend, als nicht recht nachvollziehbar erscheint, wie der Beschwerdeführer durch detaillierte Schilderungen von örtlichen Gegebenheiten in Bosnien und Herzegowina seinen dortigen Aufenthalt nach Asylgesuchstellung in Slowenien und während einer Dauer von mehr als drei Monaten hätte glaubhaft machen können (vgl. dazu auch nachfolgend E. 6.3).

E. 4.2.3 Das SEM hat den ihm bekannten Sachverhalt bezüglich dem Reiseverlauf sodann in gebührender Weise den slowenischen Behörden mitgeteilt und insbesondere offengelegt, dass der Beschwerdeführer geltend mache, er sei nach dem Einreichen seines Asylgesuchs rund sieben Monate in Bosnien und Herzegowina gewesen. Dabei wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer angebe, nach der Registrierung des Asylgesuchs am 10. November 2021 versteckt in einem Lastwagen aus Slowenien nach Bosnien und Herzegowina gereist zu sein und bis am 22. Mai 2022 illegal im bosnischen B._______ gelebt zu haben. Die hierzu eingereichten Fotografien wurden den slowenischen Behörden zugestellt. Diesbezüglich wurde vermerkt, dass diese Eingaben einerseits keine formellen Beweise darstellen würden und dass sie andererseits nicht bestätigen könnten, dass er mehr als drei Monate in Bosnien und Herzegowina gewesen sei, da sie nur den Zeitraum vom 2. Februar 2022 bis zum 6. März 2022 betreffen würden. Ausserdem liege neben dem Eurodac-Treffer bezüglich Slowenien kein weiterer Treffer vor, der einen illegalen Eintritt bestätigen würde. Vorsorglich wurde auch bereits darauf hingewiesen, dass nicht davon ausgegangen werde, dass Art. 19 Abs. 2 oder 3 der Dublin-III-VO anwendbar sei, sofern Slowenien die Ausreise nicht beweisen könne, dies unabhängig von der langen Zeit, seitdem er in Slowenien verschwunden und nunmehr in die Schweiz eingereist sei. Dem Einwand, die Vorinstanz hätte die Dublin-III-VO falsch angewandt, da sie keine Glaubhaftigkeitsprüfung seiner Aussagen und ausführliche Würdigung zuhanden Sloweniens vorgenommen habe, kann vor diesem Hintergrund nicht gefolgt werden. Eine unvollständige oder einseitige Darlegung von Informationen kann dem Wiederaufnahmeersuchen ebenfalls nicht entnommen werden. Die slowenischen Behörden waren im Besitze aller sachdienlichen Informationen, um ihre Zuständigkeit zu überprüfen. Bei Zweifeln am durchgehenden Aufenthalt im Schengen-Raum, hätte es ihnen freigestanden, weitere Informationen vom SEM einzufordern. Eine Verletzung der Abklärungs- oder Informationspflicht ist demnach nicht auszumachen.

E. 4.3.1 Weiter wird gerügt, der Sachverhalt zur schlechten Behandlung durch die Behörden in Slowenien und zur Rücküberstellungsgefahr in die Türkei sei ungenügend erfragt worden und die Vorinstanz habe diese Vorbringen zudem in ihrem Entscheid nicht hinreichend gewürdigt, zumal sie einzig mit pauschalen Textbausteinen auf allgemein bestehende Pflichten verwiesen habe. Entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz den Sachverhalt jedoch in Rahmen des Dublin-Gesprächs genügend erstellt und in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie eine Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Slowenien für zulässig erachtet. Die Vorinstanz setzte sich mit seinen Vorbringen hinreichend ausführlich auseinander. Sofern sich der Beschwerdeführer mit der Lageeinschätzung der Vorinstanz zu Slowenien nicht einverstanden zeigt, betrifft dies die Frage nach der korrekten materiellen Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts, welche nachfolgend zu prüfen ist (vgl. E. 7.2 ff.). Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt und seine Vorbringen nicht hinreichend gewürdigt hätte.

E. 4.3.2 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist somit abzuweisen.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, die antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller oder eine andere Person gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO regelt ausdrücklich, dass die Beweislast für das Vorliegen des gegenständlichen ausnahmsweisen Endigungstatbestandes dem bisher zuständigen, also dem ersuchten Mitgliedstaat zuzuweisen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K9 zu Art. 19). Ein betreffend Art. 19 Abs. 2 relevantes Vorbringen ist dem ersuchten (bisher zuständigen) Mitgliedstaat (gegebenenfalls mit einer nachvollziehbaren negativen Glaubwürdigkeitseinschätzung) zu übermitteln. Nur so kann der ersuchte Mitgliedstaat das allfällige Vorliegen des Endigungstatbestandes des Art. 19 Abs. 2 beurteilen und die formelle Zuweisung der Beweislast an ihn inhaltlich gerechtfertigt werden (a.a.O., K10 zu Art. 19).

E. 6.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Slowenien am 9. November 2021 ein Asylgesuch eingereicht zu haben und dort auch daktyloskopisch erfasst worden zu sein. Er bestreitet aber die grundsätzliche Zuständigkeit Sloweniens, da er sich darauf beruft, dass aufgrund seines mehrmonatigen Aufenthalts ausserhalb des Dublin-Raumes (konkret in Bosnien und Herzegowina) dessen Zuständigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erloschen sei.

E. 6.2 Weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene reichte der Beschwerdeführer Beweismittel gemäss Art. 22 Abs. 3 Bst. a/i Dublin-III-VO in Verbindung mit Anhang II, Verzeichnis A der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Durchführungsverordnung), ein. Seine Vorbringen und die von ihm eingereichten Fotos stellen bestenfalls Indizien im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Bst. b/i Dublin-III-VO in Verbindung mit Anhang II, Verzeichnis B der Durchführungsverordnung dar. Das Gericht kommt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die eingereichten Fotos nicht geeignet sind, einen mehrmonatigen Aufenthalt in Bosnien und Herzegowina zu belegen. Die mittels Screenshots nachgewiesenen Aufnahmedaten der Fotos sind einerseits leicht manipulierbar. Aber selbst wenn davon ausgegangen wird, die Fotos und deren Metadaten wären authentisch, würden sie andererseits maximal eine einmonatige Anwesenheit in Bosnien und Herzegowina dokumentieren. Daran kann das auf Beschwerdeebene eingereichte Foto vom 25. November 2021 nichts ändern, zumal darauf in keiner Weise ersichtlich wird, dass sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt tatsächlich nicht mehr in Slowenien befand. Im Übrigen erscheint wenig lebensnah, dass er - abgesehen von sieben Fotos - keine Nachweise dafür haben soll, dass er sich während sieben Monate ausserhalb des Dublin-Raums aufgehalten habe. Seine Behauptung, er habe vorher ein anderes Telefon mit weiteren Beweisen gehabt, welches ihm aber gestohlen worden sei, überzeugt nicht. Insgesamt ist vor diesem Hintergrund festzuhalten, dass es ihm - auch unter Berücksichtigung des im Rahmen der Dublin-III-VO anzuwendenden reduzierten Beweismasses - nicht gelungen ist, den behaupteten Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums von mehr als drei Monaten nach Asylgesuchstellung glaubhaft zu machen. Daran vermöchten auch detaillierte Schilderungen zu Örtlichkeiten in Bosnien und Herzegowina offensichtlich nichts zu ändern. Die grundsätzliche Zuständigkeit von Slowenien ist somit gegeben.

E. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Slowenien würden systemische Schwachstellen aufweisen.

E. 7.2 Slowenien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das slowenische Asylsystem keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. etwa Urteile des BVGer F-967/2022 vom 7. März 2022 E.7.2; F-5473/2021 vom 28. Dezember 2021 E. 5.2; E-5437/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 4.3). Daran vermögen die nicht substantiierten Befürchtungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern.

E. 7.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 8.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Weiter ist zu prüfen, ob das SEM gemäss Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO vom sogenannten Selbsteintrittsrecht hätte Gebrauch machen müssen.

E. 8.2 Die slowenischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu. Damit haben sie signalisiert, die Verantwortung für das Asylverfahren übernehmen zu wollen. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die slowenischen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Er hat in diesem Zusammenhang mit seiner nicht weiter substantiierten Befürchtung, Slowenien würde ihn aufgrund der guten Beziehungen zum türkischen Staat unmittelbar in die Türkei rücküberstellen, offenkundig nichts geltend gemacht, was die Vermutung einer völker- und gemeinschafsrechtskonformer Behandlung durch Slowenien ernsthaft erschüttern könnte. Den Akten sind somit keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Slowenien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. An der Zulässigkeit der Überstellung vermag auch nicht zu ändern, dass sich der Beschwerdeführer nach Einreise offenbar einer Leibesvisitation hat unterziehen müssen und versucht worden sei, ihn nach Kroatien zurückzuschieben. So stellte die Vorinstanz zu Recht fest, die slowenischen Behörden hätten das Recht illegal Einreisende zu untersuchen. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass er sich in Bezug auf die geltend gemachte schlechte Behandlung seitens der slowenischen Polizei nötigenfalls an die slowenischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern kann. Slowenien ist ein funktionierender Rechtsstaat und die Behörden sind gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren.

E. 8.3 Der Beschwerdeführer wurde in Slowenien - wenn auch angeblich gegen seinen Willen - als Asylsuchender registriert. Klarzustellen gilt es an dieser Stelle, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden Ausländern und Asylsuchenden wiederum stützt sich auf die Eurodac-Verordnung und erweist sich somit als legitim (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer F-1010/2022 vom 11. März 2022 E. 3.2, F-967/2022 vom 7. März 2022 E. 7.3 oder F-599/2022 vom 14. Februar 2022 E. 3).

E. 8.4 Des Weiteren liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Slowenien ernsthaft gefährdet würde. Nach der Behandlung seiner Zahnprobleme liegen keine Hinweise vor, dass er aktuell an weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen leide und künftig weitere medizinischen Behandlungen benötige. Ferner verfügt Slowenien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und es bestehen keine Anhaltspunkte, wonach ihm dort eine adäquate medizinische Behandlung verweigert würde.

E. 8.5 Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.

E. 9 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Slowenien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 10 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 11 Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 8. August 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.

E. 12.1 Die Begehren waren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist.

E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3401/2022 X_START Urteil vom 11. August 2022 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann Gerichtsschreiberin Angela Hefti. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. Juli 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, suchte am 24. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 9. November 2021 in Slowenien daktyloskopisch erfasst wurde und ein Asylgesuch eingereicht hatte. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 20. Juni 2022 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Slowenien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde vom Beschwerdeführer bestritten. Er machte diesbezüglich geltend, dass er Slowenien einen Tag nach der Stellung des Asylgesuchs im November 2021 wieder verlassen habe und sich für sieben Monate in Bosnien und Herzegowina aufgehalten habe. Die Zuständigkeit Sloweniens sei deshalb erloschen. Zudem gab er an, er wolle nicht nach Slowenien zurückkehren, weil er befürchte direkt in die Türkei ausgewiesen zu werden. Ausserdem fühle er sich nicht sicher in Slowenien, da die Polizei ihn während einer Durchsuchung gezwungen habe sich auszuziehen und sie ihn bei seiner Ankunft nach Kroatien hätten abschieben wollen. C. Am 20. Juni 2022 ersuchte das SEM die slowenischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 29. Juni 2022 entsprochen. D. Mit Verfügung vom 28. Juli 2022 (eröffnet am 29. Juli 2022) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Slowenien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Slowenien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde vom 5. August 2022 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 28. Juli 2022 sei aufzuheben, die Zuständigkeit der Schweiz sei festzustellen und das Asylgesuch materiell zu prüfen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Ihm sei weiter die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. F. Die Instruktionsrichterin setzte am 8. August 2022 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 8. August 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 Formelle Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang zunächst geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt bezüglich Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums ungenügend erstellt. Gemäss Argumentation in der Beschwerdeeingabe hätte das SEM den slowenischen Behörden mehr Informationen zum Aufenthalt in Bosnien und Herzegowina zugänglich machen müssen beziehungsweise hätte der Beschwerdeführer diesbezüglich zusätzlich befragt werden müssen, damit eine abschliessende Prüfung der entsprechenden Glaubhaftigkeit möglich gewesen wäre. 4.2.2 Dieser Rüge kann jedoch offensichtlich nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen des Dublin-Gesprächs genügend Gelegenheit, Ausführungen zu seinem Aufenthalt in Bosnien und Herzegowina zu machen und entsprechende Beweismittel vorzulegen. Weitere Nachfragen oder gar eine zusätzliche Befragung erscheinen schon deshalb nicht zielführend, als nicht recht nachvollziehbar erscheint, wie der Beschwerdeführer durch detaillierte Schilderungen von örtlichen Gegebenheiten in Bosnien und Herzegowina seinen dortigen Aufenthalt nach Asylgesuchstellung in Slowenien und während einer Dauer von mehr als drei Monaten hätte glaubhaft machen können (vgl. dazu auch nachfolgend E. 6.3). 4.2.3 Das SEM hat den ihm bekannten Sachverhalt bezüglich dem Reiseverlauf sodann in gebührender Weise den slowenischen Behörden mitgeteilt und insbesondere offengelegt, dass der Beschwerdeführer geltend mache, er sei nach dem Einreichen seines Asylgesuchs rund sieben Monate in Bosnien und Herzegowina gewesen. Dabei wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer angebe, nach der Registrierung des Asylgesuchs am 10. November 2021 versteckt in einem Lastwagen aus Slowenien nach Bosnien und Herzegowina gereist zu sein und bis am 22. Mai 2022 illegal im bosnischen B._______ gelebt zu haben. Die hierzu eingereichten Fotografien wurden den slowenischen Behörden zugestellt. Diesbezüglich wurde vermerkt, dass diese Eingaben einerseits keine formellen Beweise darstellen würden und dass sie andererseits nicht bestätigen könnten, dass er mehr als drei Monate in Bosnien und Herzegowina gewesen sei, da sie nur den Zeitraum vom 2. Februar 2022 bis zum 6. März 2022 betreffen würden. Ausserdem liege neben dem Eurodac-Treffer bezüglich Slowenien kein weiterer Treffer vor, der einen illegalen Eintritt bestätigen würde. Vorsorglich wurde auch bereits darauf hingewiesen, dass nicht davon ausgegangen werde, dass Art. 19 Abs. 2 oder 3 der Dublin-III-VO anwendbar sei, sofern Slowenien die Ausreise nicht beweisen könne, dies unabhängig von der langen Zeit, seitdem er in Slowenien verschwunden und nunmehr in die Schweiz eingereist sei. Dem Einwand, die Vorinstanz hätte die Dublin-III-VO falsch angewandt, da sie keine Glaubhaftigkeitsprüfung seiner Aussagen und ausführliche Würdigung zuhanden Sloweniens vorgenommen habe, kann vor diesem Hintergrund nicht gefolgt werden. Eine unvollständige oder einseitige Darlegung von Informationen kann dem Wiederaufnahmeersuchen ebenfalls nicht entnommen werden. Die slowenischen Behörden waren im Besitze aller sachdienlichen Informationen, um ihre Zuständigkeit zu überprüfen. Bei Zweifeln am durchgehenden Aufenthalt im Schengen-Raum, hätte es ihnen freigestanden, weitere Informationen vom SEM einzufordern. Eine Verletzung der Abklärungs- oder Informationspflicht ist demnach nicht auszumachen. 4.3 4.3.1 Weiter wird gerügt, der Sachverhalt zur schlechten Behandlung durch die Behörden in Slowenien und zur Rücküberstellungsgefahr in die Türkei sei ungenügend erfragt worden und die Vorinstanz habe diese Vorbringen zudem in ihrem Entscheid nicht hinreichend gewürdigt, zumal sie einzig mit pauschalen Textbausteinen auf allgemein bestehende Pflichten verwiesen habe. Entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz den Sachverhalt jedoch in Rahmen des Dublin-Gesprächs genügend erstellt und in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie eine Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Slowenien für zulässig erachtet. Die Vorinstanz setzte sich mit seinen Vorbringen hinreichend ausführlich auseinander. Sofern sich der Beschwerdeführer mit der Lageeinschätzung der Vorinstanz zu Slowenien nicht einverstanden zeigt, betrifft dies die Frage nach der korrekten materiellen Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts, welche nachfolgend zu prüfen ist (vgl. E. 7.2 ff.). Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt und seine Vorbringen nicht hinreichend gewürdigt hätte. 4.3.2 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist somit abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, die antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller oder eine andere Person gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO regelt ausdrücklich, dass die Beweislast für das Vorliegen des gegenständlichen ausnahmsweisen Endigungstatbestandes dem bisher zuständigen, also dem ersuchten Mitgliedstaat zuzuweisen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K9 zu Art. 19). Ein betreffend Art. 19 Abs. 2 relevantes Vorbringen ist dem ersuchten (bisher zuständigen) Mitgliedstaat (gegebenenfalls mit einer nachvollziehbaren negativen Glaubwürdigkeitseinschätzung) zu übermitteln. Nur so kann der ersuchte Mitgliedstaat das allfällige Vorliegen des Endigungstatbestandes des Art. 19 Abs. 2 beurteilen und die formelle Zuweisung der Beweislast an ihn inhaltlich gerechtfertigt werden (a.a.O., K10 zu Art. 19). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Slowenien am 9. November 2021 ein Asylgesuch eingereicht zu haben und dort auch daktyloskopisch erfasst worden zu sein. Er bestreitet aber die grundsätzliche Zuständigkeit Sloweniens, da er sich darauf beruft, dass aufgrund seines mehrmonatigen Aufenthalts ausserhalb des Dublin-Raumes (konkret in Bosnien und Herzegowina) dessen Zuständigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erloschen sei. 6.2 Weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene reichte der Beschwerdeführer Beweismittel gemäss Art. 22 Abs. 3 Bst. a/i Dublin-III-VO in Verbindung mit Anhang II, Verzeichnis A der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Durchführungsverordnung), ein. Seine Vorbringen und die von ihm eingereichten Fotos stellen bestenfalls Indizien im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Bst. b/i Dublin-III-VO in Verbindung mit Anhang II, Verzeichnis B der Durchführungsverordnung dar. Das Gericht kommt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die eingereichten Fotos nicht geeignet sind, einen mehrmonatigen Aufenthalt in Bosnien und Herzegowina zu belegen. Die mittels Screenshots nachgewiesenen Aufnahmedaten der Fotos sind einerseits leicht manipulierbar. Aber selbst wenn davon ausgegangen wird, die Fotos und deren Metadaten wären authentisch, würden sie andererseits maximal eine einmonatige Anwesenheit in Bosnien und Herzegowina dokumentieren. Daran kann das auf Beschwerdeebene eingereichte Foto vom 25. November 2021 nichts ändern, zumal darauf in keiner Weise ersichtlich wird, dass sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt tatsächlich nicht mehr in Slowenien befand. Im Übrigen erscheint wenig lebensnah, dass er - abgesehen von sieben Fotos - keine Nachweise dafür haben soll, dass er sich während sieben Monate ausserhalb des Dublin-Raums aufgehalten habe. Seine Behauptung, er habe vorher ein anderes Telefon mit weiteren Beweisen gehabt, welches ihm aber gestohlen worden sei, überzeugt nicht. Insgesamt ist vor diesem Hintergrund festzuhalten, dass es ihm - auch unter Berücksichtigung des im Rahmen der Dublin-III-VO anzuwendenden reduzierten Beweismasses - nicht gelungen ist, den behaupteten Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums von mehr als drei Monaten nach Asylgesuchstellung glaubhaft zu machen. Daran vermöchten auch detaillierte Schilderungen zu Örtlichkeiten in Bosnien und Herzegowina offensichtlich nichts zu ändern. Die grundsätzliche Zuständigkeit von Slowenien ist somit gegeben. 7. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Slowenien würden systemische Schwachstellen aufweisen. 7.2 Slowenien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das slowenische Asylsystem keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. etwa Urteile des BVGer F-967/2022 vom 7. März 2022 E.7.2; F-5473/2021 vom 28. Dezember 2021 E. 5.2; E-5437/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 4.3). Daran vermögen die nicht substantiierten Befürchtungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. 7.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 8. 8.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Weiter ist zu prüfen, ob das SEM gemäss Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO vom sogenannten Selbsteintrittsrecht hätte Gebrauch machen müssen. 8.2 Die slowenischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu. Damit haben sie signalisiert, die Verantwortung für das Asylverfahren übernehmen zu wollen. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die slowenischen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Er hat in diesem Zusammenhang mit seiner nicht weiter substantiierten Befürchtung, Slowenien würde ihn aufgrund der guten Beziehungen zum türkischen Staat unmittelbar in die Türkei rücküberstellen, offenkundig nichts geltend gemacht, was die Vermutung einer völker- und gemeinschafsrechtskonformer Behandlung durch Slowenien ernsthaft erschüttern könnte. Den Akten sind somit keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Slowenien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. An der Zulässigkeit der Überstellung vermag auch nicht zu ändern, dass sich der Beschwerdeführer nach Einreise offenbar einer Leibesvisitation hat unterziehen müssen und versucht worden sei, ihn nach Kroatien zurückzuschieben. So stellte die Vorinstanz zu Recht fest, die slowenischen Behörden hätten das Recht illegal Einreisende zu untersuchen. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass er sich in Bezug auf die geltend gemachte schlechte Behandlung seitens der slowenischen Polizei nötigenfalls an die slowenischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern kann. Slowenien ist ein funktionierender Rechtsstaat und die Behörden sind gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren. 8.3 Der Beschwerdeführer wurde in Slowenien - wenn auch angeblich gegen seinen Willen - als Asylsuchender registriert. Klarzustellen gilt es an dieser Stelle, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden Ausländern und Asylsuchenden wiederum stützt sich auf die Eurodac-Verordnung und erweist sich somit als legitim (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer F-1010/2022 vom 11. März 2022 E. 3.2, F-967/2022 vom 7. März 2022 E. 7.3 oder F-599/2022 vom 14. Februar 2022 E. 3). 8.4 Des Weiteren liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Slowenien ernsthaft gefährdet würde. Nach der Behandlung seiner Zahnprobleme liegen keine Hinweise vor, dass er aktuell an weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen leide und künftig weitere medizinischen Behandlungen benötige. Ferner verfügt Slowenien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und es bestehen keine Anhaltspunkte, wonach ihm dort eine adäquate medizinische Behandlung verweigert würde. 8.5 Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.

9. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Slowenien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

10. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

11. Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 8. August 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. 12. 12.1 Die Begehren waren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Angela Hefti Versand: