Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass der medizinische Sachverhalt nicht genügend erstellt sei. Aufgrund ihrer Aussagen bestünden ernstzunehmende Hinweise, dass sie an schweren psychischen Problemen beziehungsweise vermutungsgemäss an einer Traumafolgestörung leiden würden, was einer genauen Abklärung bedürfe. Die Vorinstanz hätte psychische Begutachtungen veranlassen müssen. Die Vorinstanz führte dazu in ihrer Vernehmlassung aus, gemäss Abklärungen vom 10. März 2023 beim Gesundheitsdienst der aktuellen Unterkunft der Beschwerdeführenden stelle sich der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen gleich dar wie zum Entscheidzeitpunkt. Wegen psychischer Beschwerden hätten sich die Beschwerdeführenden bis dato nie beim Gesundheitsdienst ihrer Unterkunft gemeldet. Beim Hinweis in der Beschwerde auf mögliche schwere psychische Störungen handle es sich um eine unfundierte Mutmassung laienhafter Natur. In der Replik wurde dem entgegnet, es lägen aufgrund ihrer Aussagen im Dublingespräch sehr wohl deutliche Hinwiese auf eine psychische Erkrankung vor. Wie das SEM hält auch das Gericht den Sachverhalt bezüglich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführenden für erstellt. Es wird auf dessen Erwägungen und deren Abklärungen im Vernehmlassungsverfahren verwiesen. Auf Beschwerdeebene wird nicht geltend gemacht, inwiefern weitergehende nicht genügend abgeklärte psychische Probleme bestehen sollten und es wird pauschal eine psychische Begutachtung gefordert. Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführenden am Dublingespräch ergeben sich entgegen der Vorbringen in der Beschwerde jedenfalls keine Hinweise auf schwerwiegende psychische Probleme, welche einer unmittelbaren Abklärung und Behandlung bedürften.
E. 3.2 Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, das SEM habe die humanitären Gründe für einen Selbsteintritt nicht genügend geprüft. Eine vertiefte Ermessensabwägung hätte sich aufgrund der Erlebnisse der Beschwerdeführenden in Kroatien und der notorischen Mängel im kroatischen Asylsystem aufgedrängt. In der Replik wird zudem die Offenlegung der Botschaftsabklärung sowie der erneuten Abklärungen bei der Botschaft im Rahmen der Vernehmlassung beantragt. Es sei nicht nachvollziehbar, welche Informationen der Vorinstanz konkret als Argumentationsgrundlage gedient hätten. Dies erschwere die Möglichkeit zur Stellungnahme stark. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung die Erkenntnisse aus den Abklärungen in Kroatien zu den Push-Backs und der Situation von Dublin-Rückkehrenden in zusammengefasster Form wiedergegeben und nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen. Dabei hat sie die Vorbringen der Beschwerdeführenden in die Entscheidfindung einfliessen lassen und eine Einzelfallprüfung vorgenommen. Der pauschale Hinweis in der Beschwerde auf die Erlebnisse der Beschwerdeführenden in Kroatien und die notorischen Mängel im kroatischen Asylsystem vermag die Feststellung einer ungenügenden Begründung jedenfalls nicht zu rechtfertigen; ebenso wenig, dass die Beschwerdeführenden bezüglich der Verhältnisse in Kroatien offenbar eine andere Meinung als die Vorinstanz vertreten. Eine weitere Offenlegung der allgemeinen Botschaftsauskünfte erübrigt sich nach dem Gesagten, zumal deren Inhalt genügend zusammengefasst worden ist.
E. 3.3 Der Antrag auf Rückweisung der Sache ans SEM ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO) Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 5.1 Zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids führte die Vorinstanz aus, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass die Beschwerdeführenden am 2. November 2022 in Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist seien, was gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zuständigkeitsbegründend sei. Die kroatischen Behörden hätten ihr Ersuchen um Wiederaufnahme gutgeheissen, womit die Zuständigkeit bei Kroatien liege, das weitere Verfahren durchzuführen. Ferner gebe es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) mit sich bringen würden. Die Schweizer Botschaft in Kroatien habe mehrfach abgeklärt, ob und inwiefern Personen, die gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien zurückgeführt würden (sog. Dublin-Rückkehrende) von der bekannten Problematik im kroatischen Grenzgebiet (Push-backs) betroffen seien. Im Rahmen der umfangreichen Abklärungen durch die Botschaft seien keine Hinweise auf generelle systemische Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem festgestellt worden. Bei Personen, die gestützt auf die Dublin-III-VO von der Schweiz nach Kroatien überstellt würden, erfolge die Überstellung ausnahmslos in die Hauptstadt Zagreb. Dublin-Rückkehrende hätten in Kroatien Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren, unabhängig davon, ob sie zuvor in Kroatien bereits um Asyl nachgesucht hätten. Es sei kaum denkbar, dass ihnen unmittelbar nach ihrer Ankunft in Zagreb eine Kettenabschiebung drohe. Es könne auch davon ausgegangen werden, dass Kroatien die minimalen Aufnahmebedingungen für Asylsuchende umsetze, an welche es durch die Aufnahmerichtlinie und die Verfahrensrichtlinie gebunden sei. Die Beschwerdeführenden hätten keine Push-Backs geltend gemacht, seien illegal nach Kroatien eingereist und hätten dort nicht um Asyl ersucht, obwohl sie verschiedene Möglichkeiten dazu gehabt hätten (offizieller Grenzübergang, in Polizeigewahrsam, in einer Aufnahmestruktur). Es lägen keine Hinweise vor, dass ihnen die Einreichung eines Asylgesuchs verwehrt worden sei. Die kroatischen Behörden seien gemäss Eurodac-Verordnung aufgrund ihrer illegalen Einreise verpflichtet gewesen, ihre Fingerabdrücke zu registrieren. Dabei stehe ihnen die Anwendung von Zwang im Einklang mit nationalem und internationalem Recht frei. Sollten sich die Beschwerdeführenden durch die kroatischen Behörden oder Dritte ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könnten sie den Rechtsweg beschreiten. Dass die kroatischen Behörden auf sie geschossen hätten, bleibe gänzlich unbelegt, zumal es sich auch um Platzpatronen hätte handeln können. Es lägen auch keine Anhaltspunkte vor, dass sie beim Aufgriff durch die kroatischen Behörden gesundheitliche Beschwerden gehabt haben könnten, welche unmittelbar einer Behandlung bedurft hätten. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden betreffend die schlechte Behandlung in Kroatien beziehe sich lediglich auf Vorkommnisse in Zusammenhang mit ihrer illegalen Einreise und der Registrierung der Fingerabdrücke. Eine solche Situation würden sie als Dublin-Rückkehrende nicht mehr antreffen. Sollten sie darauf verzichten, ein Asylgesuch zu stellen, stehe den kroatischen Behörden im Einklang mit nationalem und internationalem Recht eine Wegweisung frei. Es sei nicht davon auszugehen, dass die bei einer Überstellung nach Kroatien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt würden, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihres Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt würden. Vom Umstand, dass der Bruder der Beschwerdeführerin sich auch in der Schweiz aufhalte, könnten die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten, da volljährige Geschwister nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gälten. Es bestünden auch keine Hinweise auf eine schwere Krankheit oder ernsthafte Behinderung bei ihrem Bruder und somit auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Es gebe auch kein Grund, die Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 anzuwenden. Es lägen keine Hinweise vor, wonach die Beschwerdeführenden gegenwärtig einer medizinischen Behandlung bedürfen würden. Sodann verfüge Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und wäre aufgrund der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, den Beschwerdeführenden die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren.
E. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe entgegneten die Beschwerdeführenden, die Push-Backs und angewendete Gewalt an den kroatischen Aussengrenzen seien hinlänglich bekannt. Die angeprangerten Verfehlungen beträfen nicht nur die Handhabe in den Grenzregionen, sondern das gesamte Asylverfahren. Vor diesem Hintergrund sei eine menschenrechtswidrige Behandlung nicht auszuschliessen. Untersuchungen zum Fehlverhalten der kroatischen Polizei- und Grenzbeamten hätten bislang keine Resultate gebracht. Die Botschaftsabklärung verweise pauschal auf verschiedene Quellen, ohne anzugeben, wer sich wann wie geäussert habe. In einem Artikel der Wochenzeitung (WOZ) werde die angebliche Auskunft einer NGO in Frage gestellt. Es werde auf die Möglichkeit von Kettenabschiebungen auch aus dem Landesinnern hingewiesen. Davon könnten insbesondere sie selber betroffen sein, da sie noch kein Asylgesuch eingereicht hätten und möglicherweise bereits rechtskräftig aus Kroatien weggewiesen worden seien. Im Jahr 2021 hätten zudem in Kroatien weniger als 42 Personen internationalen Schutz erhalten. Angesichts dieser Zahlen könne nicht von einem fairen und funktionierenden Asylverfahren ausgegangen werden. Sie hätten zu keiner Zeit davon ausgehen können, dass sie in Kroatien ein faires Verfahren durchlaufen könnten und die menschenrechtlichen Verfahrensgarantien eingehalten würden. Es sei von den kroatischen Beamten massive Gewalt angewendet worden. Es sei deshalb nachvollziehbar, dass sie das Vertrauen in den kroatischen Staat verloren hätten. Sie hätten eine erst einjährige Tochter und würden verschiedene gesundheitliche Probleme geltend machen. Damit seien sie in mehrfacher Hinsicht als vulnerable Personen zu qualifizieren. Sie würden aufgrund des Erlebten an psychischen Problemen leiden. Die Beschwerdeführerin habe sich wegen ihrer Schlafstörungen bereits an Medic-Help gewendet, woraufhin jedoch keine psychologische Unterstützung in die Wege geleitet worden sei. Sie hätten riesige Angst, nach Kroatien zurückzukehren und es sei mit einer massiven Verschlechterung ihres Gesundheitszustands zu rechnen. Aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gehe hervor, dass es ernstzunehmende Hinweise auf nicht unerhebliche Mängel in der Gesundheitsversorgung insbesondere psychisch kranker Asylsuchender in Kroatien gäbe (vgl. F-4030/2019, E. 5.4 sowie weitere Quellen). Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass sie Zugang zu benötigter medizinischer und psychologischer Behandlung haben würden. Auch das Kindeswohl sei zu beachten. Ihre einjährige Tochter sei in Kroatien unangemessen behandelt worden. Eine Beschreitung des Rechtswegs sei angesichts der dortigen Zustände nicht möglich. Es gebe zudem keine aktuelle Gerichtspraxis zu den sogenannten «Hit 2»Fällen, im Nachgang an das Grundsatzurteil von 2019. Die Vorinstanz sei entsprechend dem Eventualbegehren zumindest anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, zu adäquater kindgerechter Unterbringung und gegebenenfalls medizinischer Versorgung von den kroatischen Behörden einzuholen.
E. 5.3 In der Vernehmlassung bekräftigte die Vorinstanz noch einmal, dass die Beschwerdeführenden in Kroatien keine Push-Backs erlebt und kein Asylgesuch gestellt hätten. Allfälliges Fehlverhalten einzelner kroatischer Beamten hätten die Beschwerdeführenden gegenüber den zuständigen Stellen in Kroatien zu melden. Der Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln im Rechtsstaat Kroatien sei gewährleistet. Der Kritik der WOZ sei entgegen zu halten, dass keine tiefergehenden journalistischen Recherchen in Kroatien vorgenommen und Kontaktaufnahmen mit weiteren Auskunftsstellen oder Personen vor Ort stattgefunden hätten. Die Botschaft habe die in der WOZ zitierte NGO kontaktiert. Diese habe bekräftigt, dass von keinen systematischen Menschenrechtsverletzungen betreffend Dublin-Rückkehrenden die Rede sein könne. Die in der Botschaftsabklärung enthaltenen Schlussfolgerungen seien eindeutig und die durchgeführten Abklärungen auch vom Bundesverwaltungsgericht als seriös und qualitativ einwandfrei eingestuft worden. Auch der in der Beschwerde zitierte Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 13. September 2022, welcher das Vorgehen der kroatischen Behörden in Zusammenhang mit den bereits vorgenannten Push-Backs betreffe, ergebe keine neuen Erkenntnisse. Zu der tiefen Anzahl Schutzgewährungen in Kroatien sei festzuhalten, dass ein Grossteil der in Kroatien als Asylsuchende registrierten Personen das Land noch während des laufenden Asylverfahrens verlasse. Im Weiteren sehe das SEM keinen Anlass daran zu zweifeln, dass auch Personen, die im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens nach Kroatien überstellt würden, dort ohne Hürden Zugang zu einem fairen Asylverfahren erhalten würden. Dies sei auch vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden. In Bezug auf den Gesundheitszustand sei festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführenden gemäss Abklärungen des SEM vom 10. März 2023 nie wegen psychischer Beschwerden beim Gesundheitsdienst ihrer Unterkunft gemeldet hätten. Beim Hinweis in der Beschwerde auf mögliche schwere psychische Störungen handle es sich um eine unfundierte Mutmassung laienhafter Natur. In Bezug auf das Kindeswohl sei festzuhalten, dass die kroatischen Behörden die minimalen Aufnahmebedingungen für Asylsuchende umsetzen würden und Strukturen für vulnerable Personen bestünden. Auch die medizinische Infrastruktur sei vorhanden. Vor diesem Hintergrund erübrige es sich, bei den kroatischen Behörden Garantien einzuholen.
E. 5.4 In der Replik wurde festgehalten, aufgrund der undurchsichtigen Quellenlage der Botschaftsabklärung bleibe unklar, ob und inwiefern sich die Vorinstanz tatsächlich mit Berichten zu den Mängeln im kroatischen Asyl- und Wegweisungsverfahren auseinandergesetzt habe. Die Vorinstanz sei aber verpflichtet, systemische Mängel zu überprüfen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Vorwürfe gegenüber den kroatischen Behörden bereits konstant seit mehreren Jahren erhoben würden, vermöge es nicht zu überzeugen, das offensichtlich systematische Vorgehen der kroatischen Beamten als Fehlverhalten von Einzelpersonen abzutun. Auch die erneuten Abklärungen der Botschaft bei der fraglichen NGO seien nicht offengelegt worden. Diesen sei entgegen zu setzen, dass die fragliche NGO-Mitarbeiterin schriftlich bestätigt habe, dass mehrere Fälle von Personen mit kroatischen Asylbewerberausweisen bekannt seien, welche sich nach erlebten Push-Backs in Bosnien und Herzegowina befänden (vgl. Beilage der Beschwerde). Es bestünden denn auch Berichte zu illegalen Abschiebungen aus dem Landesinnern. Der Verweis auf den Rechtsweg in Kroatien scheine realitätsfern. Betreffend den Zugang zum Gesundheitssystem führe die Vorinstanz nicht aus, gemäss welchen Erkenntnissen der Zugang zur medizinischen Versorgung in Kroatien gewährleistet sei. Die Beschwerdeführenden hätten in Kroatien keinen Zugang zu der für sie notwendigen medizinischen Versorgung erhalten. Entgegen der Ansicht des SEM lägen aufgrund ihrer Aussagen sehr wohl deutliche Hinwiese auf eine psychische Erkrankung der Beschwerdeführenden vor.
E. 6.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese am 2. November 2022 bereits in Kroatien daktyloskopisch erfasst worden waren. Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden am 7. Dezember 2022 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden. Diesem Gesuch stimmten die kroatischen Behörden am 7. Februar 2023 zu. Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie hätten in Kroatien kein Asylgesuch stellen können und ihre Fingerabdrücke seien gegen ihren Willen abgenommen worden. Diesbezüglich gilt es klarzustellen, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Auch die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden Ausländern und Asylsuchenden stützt sich wiederum auf die Eurodac-Verordnung und erweist sich somit als legitim (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer D-3401/2022 vom 11. August 2022 E. 8.3 m.w.H.). Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist somit gegeben.
E. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 7.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 7.3 Im zur Publikation als Referenzurteil vorgesehenen Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 wurde die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien - unabhängig davon ob es sich dabei um ein "Take-Charge-" (Aufnahme) oder ein "Take-Back-" (Wiederaufnahme) Verfahren handelt - bestätigt, da nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 9.5). Das Gericht hielt fest, der Verdacht eines - angesichts der Situation in Kroatien auf den ersten Blick nicht unbegründeten - Gefährdungszusammenhangs zwischen den sogenannten Push-backs und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten. Zum heutigen Zeitpunkt bestünden keine genügenden Anzeichen, die befürchten liessen, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft. Insbesondere sei aufgrund dieser Ausgangslage nicht davon auszugehen, dass dies systematisch geschehen würde. Aufgrund der verfügbaren Informationen gebe es letztlich keine Anhaltspunkte, wonach Take-Charge-Konstellationen diesbezüglich anders zu beurteilen wären als Take-Back-Verfahren, beziehungsweise dass für die erste Kategorie eine erhöhte Gefährdung von Abschiebungen ohne Durchführung eines Asylverfahrens bestehen würde (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten, unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Take-Charge oder Take-Back Verfahrens überstellt werde. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5). Das SEM weist in seiner Verfügung richtig daraufhin, dass die Beschwerdeführenden bei ihrer Ankunft in Kroatien ein Asylgesuch werden stellen können, wenn sie dies unterlassen, aber mit den Konsequenzen eines illegalen Aufenthaltes rechnen müssen.
E. 7.4 Unter diesen Umständen ist vorliegend die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Von einer Überstellung ist schliesslich nur in Ausnahmefällen abzusehen. Dafür bedarf es substanziierter Vorbringen, die geeignet sind darzulegen, dass die generelle Annahme - wie sie im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 dargestellt wurde - im Einzelfall nicht zutrifft. Dies gelingt den Beschwerdeführenden mit ihren allgemeinen Ausführungen zur Situation in Kroatien nicht.
E. 8.1 Im Übrigen sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) sprechen würden, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, sie wiederaufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem haben die Beschwerdeführenden nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Die Beschwerdeführenden haben auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
E. 8.3 Die Beschwerdeführenden haben keine persönlich erlebten "Push-Backs" geltend gemacht und wollten gemäss ihren Aussagen in Kroatien kein Asylgesuch stellen. Es ist nachvollziehbar, dass die Erlebnisse an der kroatischen Grenze belastend waren, insbesondere da sie sich mit ihrem Kleinkind nicht bedarfsgerecht behandelt fühlten. Die Behandlung nach dem Grenzübertritt kann aber nicht auf die Behandlung nach einer Rücküberstellung im Rahmen eines Dublin-Verfahrens übertragen werden. Das SEM weist zudem richtig darauf hin, dass die Beschwerdeführenden gegen das Fehlverhalten einzelner Beamten die kroatischen Behörden anrufen können. Kroatien ist ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem, auch wenn solche Schritte in Kroatien allenfalls mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sind. Dass sie das Vertrauen in die kroatischen Behörden nach ihren Erlebnissen verloren hätten, vermag dies nicht grundsätzlich zu erschüttern. Die Beschwerdeführenden haben sich gemäss eigenen Angaben nur zwei Tage in Kroatien aufgehalten. Neben der Behandlung während des ersten Tages und der Abnahme der Fingerabdrücke machen sie keine weiteren Beanstandungen geltend. In ein Empfangszentrum haben sie sich erst gar nicht begeben.
E. 8.4 Die Beschwerdeführenden berufen sich darauf, ihr Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen. Damit machen sie geltend, die Überstellung nach Kroatien setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK. Gemäss ihren Aussagen würden die Beschwerdeführenden aufgrund des Erlebten an psychischen Problemen leiden und schlecht schlafen. Die Beschwerdeführerin habe sich wegen ihrer Schlafstörungen bereits an Medic-Help gewendet, woraufhin jedoch keine psychologische Unterstützung in die Wege geleitet worden sei. Sie hätten riesige Angst, nach Kroatien zurückzukehren und es sei mit einer massiven Verschlechterung ihres Gesundheitszustands zu rechnen. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend angesichts der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme nicht gegeben. Die Beschwerdeführenden konnten nicht nachweisen, dass sie nicht reisefähig seien oder eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Es ist nachvollziehbar, dass der Fluchtweg der Beschwerdeführenden insbesondere unter Begleitung ihrer nur einjährigen Tochter, welche sie nicht adäquat versorgt fühlten, psychisch belastend war und sie deshalb Angst haben, nach Kroatien zurückzukehren. Jedoch kann aus diesem Vorbringen nicht die Zuständigkeit der Schweiz abgeleitet werden. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch in Kroatien Unterstützung in Bezug auf ihre allfälligen psychischen Beschwerden erhalten wird. Dabei gilt es zu betonen, dass die Probleme der Beschwerdeführerin offenbar nicht von einer Schwere sind, dass sie in der Schweiz bis dato eine Konsultation des Gesundheitsdienstes oder gar eine Behandlung nach sich gezogen hätten. Die Probleme der Beschwerdeführerin mit ihrem Knöchel, welche gemäss ihren Aussagen aufgrund des langen Fussmarsches auf der Flucht entstanden sind, werden sich wohl mit der Zeit legen und können allenfalls mittels gängiger Medikation behandelt werden. Dass die Erlebnisse in Kroatien für die Tochter belastend waren, ist nachvollziehbar. Angesichts ihres Alters von nur einem Jahr ist aber nicht davon auszugehen, dass sie deswegen an ernsthaften psychischen Problemen leiden würde. Die weiteren Beschwerden der Tochter (Ausschlag und Atembeschwerden) lassen sich ebenfalls mit gängiger Medikation behandeln. Diese Schlussfolgerungen können auch durch die Anrufung der Kinder- und Frauenrechtskonvention nicht umgestossen werden. Es ist allgemein bekannt, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie; vgl. auch Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 10.2). Entgegen den allgemeinen Behauptungen in der Beschwerde bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, wonach den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behandlung in Kroatien verweigert würde. Dies gilt auch für die allfälligen psychischen Probleme der Beschwerdeführerin. Auch wenn der Zugang zu psychiatrischen Kliniken in der Praxis eingeschränkt sein kann, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Zugang zur nötigen Unterstützung erhalten kann. Den Aussagen der Beschwerdeführenden ist nicht zu entnehmen, dass sie sich bei ihrem Aufenthalt an die kroatischen Behörden um weitergehende Unterstützung gewandt haben. Sie hielten sich in Kroatien nur sehr kurz auf, es stellte nur eine Transitstation auf ihrem Weg in die Schweiz dar, die sie so schnell als möglich verlassen wollten. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerde-führenden Rechnung tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
E. 9 Schliesslich ist die angefochtene Verfügung auch unter dem Blickwinkel der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 - hinsichtlich derer das SEM über einen (durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich eingeschränkt überprüfbaren) Ermessensspielraum verfügt - nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f. und Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Der Sachverhalt ist, wie erwähnt, hinreichend erstellt, und den Akten sind keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 10 Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche es vorliegend offensichtlich als notwendig erscheinen liessen, von den kroatischen Behörden vorab individuelle Zusicherungen im Zusammenhang mit der Überstellung einzuholen (vgl. auch Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 12). Der diesbezügliche Antrag ist demnach abzuweisen.
E. 11 Der Vollständigkeit halber gilt es festzuhalten, dass das SEM in seiner Verfügung zu Recht festgehalten hat, die Beschwerdeführenden könnten auch aus der Anwesenheit des Bruders der Beschwerdeführerin in der Schweiz nichts zu ihren Gunsten ableiten. Diesbezüglich ist vollumfänglich auf die Erwägungen des SEM zu verweisen, welche in der Beschwerde auch gar nicht bestritten werden.
E. 12 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 13 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 14 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 15 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-919/2023 Urteil vom 11. Mai 2023 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Burundi, alle vertreten durch Urs Jehle, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 9. Februar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden Burundi im Oktober 2022 und suchten am 8. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Die Abklärungen des SEM ergaben, dass die Beschwerdeführenden am 2. November 2022 bereits in Kroatien daktyloskopisch erfasst worden waren. B. Im Rahmen persönlicher Gespräche vom 7. Dezember 2022 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Kroatien, welches grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei, sowie zum medizinischen Sachverhalt. Dabei machten die Beschwerdeführenden geltend, sie seien in einem Wald aufgegriffen worden, ohne zu wissen in welchem Land dies gewesen sei. Es sei auf sie geschossen worden und die Behörden hätten auch Hunde bei sich gehabt. Nach dem Aufgriff seien sie mit anderen Personen zusammen in einem geschlossenen Auto transportiert worden. Im Auto sei es sehr heiss gewesen und habe sehr wenig Luft gehabt. Ihr Kind sei wie bewusstlos gewesen und sie hätten deshalb geschrien und geklopft, aber die Polizisten seien einfach weitergefahren und hätten nur einmal kurz die Tür geöffnet. Sie seien dann in einen Raum gebracht worden, wo sie die Nacht verbracht hätten. Am nächsten Tag seien sie einzeln aufgerufen worden, um die Fingerabdrücke abzugeben. Sie hätten sich vollständig ausziehen müssen und es sei ihnen nichts erklärt worden. Sie hätten auch die Sprache nicht verstanden. Zur Abnahme der Fingerabdrücke habe einer der Polizisten die Hand des Beschwerdeführers mit Gewalt gehalten, während ein anderer Polizist eine Pistole auf ihn gerichtet habe. Sie seien in Kroatien sehr schlecht behandelt worden. In den zwei Tagen ihres Aufenthaltes hätten sie nichts zu essen erhalten und nicht einmal zur Toilette gehen dürfen. Sie hätten Mühe, sich an diese Dinge zu erinnern, weil es sie schmerze. Für das Kind sei das sehr schwierig gewesen und es habe sehr viel geweint. Es sei am Gesäss wund geworden, weil sie es nicht hätten wickeln können. Zudem habe es einen Ausschlag im Gesicht und Atembeschwerden bekommen. Die Beschwerdeführerin habe auch ein Problem am Bein und niemand habe ihr geholfen. Nach den zwei Tagen in Kroatien seien sie erneut in dieses Fahrzeug gesetzt und es sei ihnen gesagt worden, sie sollten das Land verlassen. Sie hätten keine Gelegenheit gehabt, ein Asylgesuch zu stellen. Die Beschwerdeführerin gab ergänzend an, sie seien zusammen mit ihrem Bruder (N [...]) eingereist, welcher Probleme mit dem Kopf habe. Bezüglich ihres Gesundheitszustands gaben sie an, dass sie schlecht schlafen und die Erlebnisse in Kroatien immer wieder durchleben würden. Die Beschwerdeführerin gab an, wegen den langen Fussmärschen auf der Flucht habe sie Schmerzen im Knöchel. Sonst hätten sie keine gesundheitlichen Probleme und sich noch nicht beim Gesundheitsdienst gemeldet. Ihre Tochter habe ein wundes Gesäss und Atembeschwerden. Sie hätten deswegen Salben und Medikamente erhalten. C. Am 7. Dezember 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Am 7. Februar 2023 stimmten die kroatischen Behörden diesem Ersuchen gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zu. D. Mit Verfügung vom 9. Februar 2023 (eröffnet am 10. Februar 2023) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Überstellung nach Kroatien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung der Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Kroatien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde vom 16. Februar 2023 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügung vom 9. Februar 2023 sei aufzuheben und auf ihre Asylgesuche sei einzutreten, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung sowie familiengerechter Unterbringung von den kroatischen Behörden einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 17. Februar 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). G. Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2023 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Vernehmlassung vom 10. März 2023 hielt das SEM an seiner Verfügung vollumfänglich fest. I. Mit Replik vom 29. März 2023 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass der medizinische Sachverhalt nicht genügend erstellt sei. Aufgrund ihrer Aussagen bestünden ernstzunehmende Hinweise, dass sie an schweren psychischen Problemen beziehungsweise vermutungsgemäss an einer Traumafolgestörung leiden würden, was einer genauen Abklärung bedürfe. Die Vorinstanz hätte psychische Begutachtungen veranlassen müssen. Die Vorinstanz führte dazu in ihrer Vernehmlassung aus, gemäss Abklärungen vom 10. März 2023 beim Gesundheitsdienst der aktuellen Unterkunft der Beschwerdeführenden stelle sich der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen gleich dar wie zum Entscheidzeitpunkt. Wegen psychischer Beschwerden hätten sich die Beschwerdeführenden bis dato nie beim Gesundheitsdienst ihrer Unterkunft gemeldet. Beim Hinweis in der Beschwerde auf mögliche schwere psychische Störungen handle es sich um eine unfundierte Mutmassung laienhafter Natur. In der Replik wurde dem entgegnet, es lägen aufgrund ihrer Aussagen im Dublingespräch sehr wohl deutliche Hinwiese auf eine psychische Erkrankung vor. Wie das SEM hält auch das Gericht den Sachverhalt bezüglich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführenden für erstellt. Es wird auf dessen Erwägungen und deren Abklärungen im Vernehmlassungsverfahren verwiesen. Auf Beschwerdeebene wird nicht geltend gemacht, inwiefern weitergehende nicht genügend abgeklärte psychische Probleme bestehen sollten und es wird pauschal eine psychische Begutachtung gefordert. Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführenden am Dublingespräch ergeben sich entgegen der Vorbringen in der Beschwerde jedenfalls keine Hinweise auf schwerwiegende psychische Probleme, welche einer unmittelbaren Abklärung und Behandlung bedürften. 3.2 Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, das SEM habe die humanitären Gründe für einen Selbsteintritt nicht genügend geprüft. Eine vertiefte Ermessensabwägung hätte sich aufgrund der Erlebnisse der Beschwerdeführenden in Kroatien und der notorischen Mängel im kroatischen Asylsystem aufgedrängt. In der Replik wird zudem die Offenlegung der Botschaftsabklärung sowie der erneuten Abklärungen bei der Botschaft im Rahmen der Vernehmlassung beantragt. Es sei nicht nachvollziehbar, welche Informationen der Vorinstanz konkret als Argumentationsgrundlage gedient hätten. Dies erschwere die Möglichkeit zur Stellungnahme stark. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung die Erkenntnisse aus den Abklärungen in Kroatien zu den Push-Backs und der Situation von Dublin-Rückkehrenden in zusammengefasster Form wiedergegeben und nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen. Dabei hat sie die Vorbringen der Beschwerdeführenden in die Entscheidfindung einfliessen lassen und eine Einzelfallprüfung vorgenommen. Der pauschale Hinweis in der Beschwerde auf die Erlebnisse der Beschwerdeführenden in Kroatien und die notorischen Mängel im kroatischen Asylsystem vermag die Feststellung einer ungenügenden Begründung jedenfalls nicht zu rechtfertigen; ebenso wenig, dass die Beschwerdeführenden bezüglich der Verhältnisse in Kroatien offenbar eine andere Meinung als die Vorinstanz vertreten. Eine weitere Offenlegung der allgemeinen Botschaftsauskünfte erübrigt sich nach dem Gesagten, zumal deren Inhalt genügend zusammengefasst worden ist. 3.3 Der Antrag auf Rückweisung der Sache ans SEM ist nach dem Gesagten abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO) Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5. 5.1 Zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids führte die Vorinstanz aus, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass die Beschwerdeführenden am 2. November 2022 in Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist seien, was gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zuständigkeitsbegründend sei. Die kroatischen Behörden hätten ihr Ersuchen um Wiederaufnahme gutgeheissen, womit die Zuständigkeit bei Kroatien liege, das weitere Verfahren durchzuführen. Ferner gebe es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) mit sich bringen würden. Die Schweizer Botschaft in Kroatien habe mehrfach abgeklärt, ob und inwiefern Personen, die gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien zurückgeführt würden (sog. Dublin-Rückkehrende) von der bekannten Problematik im kroatischen Grenzgebiet (Push-backs) betroffen seien. Im Rahmen der umfangreichen Abklärungen durch die Botschaft seien keine Hinweise auf generelle systemische Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem festgestellt worden. Bei Personen, die gestützt auf die Dublin-III-VO von der Schweiz nach Kroatien überstellt würden, erfolge die Überstellung ausnahmslos in die Hauptstadt Zagreb. Dublin-Rückkehrende hätten in Kroatien Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren, unabhängig davon, ob sie zuvor in Kroatien bereits um Asyl nachgesucht hätten. Es sei kaum denkbar, dass ihnen unmittelbar nach ihrer Ankunft in Zagreb eine Kettenabschiebung drohe. Es könne auch davon ausgegangen werden, dass Kroatien die minimalen Aufnahmebedingungen für Asylsuchende umsetze, an welche es durch die Aufnahmerichtlinie und die Verfahrensrichtlinie gebunden sei. Die Beschwerdeführenden hätten keine Push-Backs geltend gemacht, seien illegal nach Kroatien eingereist und hätten dort nicht um Asyl ersucht, obwohl sie verschiedene Möglichkeiten dazu gehabt hätten (offizieller Grenzübergang, in Polizeigewahrsam, in einer Aufnahmestruktur). Es lägen keine Hinweise vor, dass ihnen die Einreichung eines Asylgesuchs verwehrt worden sei. Die kroatischen Behörden seien gemäss Eurodac-Verordnung aufgrund ihrer illegalen Einreise verpflichtet gewesen, ihre Fingerabdrücke zu registrieren. Dabei stehe ihnen die Anwendung von Zwang im Einklang mit nationalem und internationalem Recht frei. Sollten sich die Beschwerdeführenden durch die kroatischen Behörden oder Dritte ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könnten sie den Rechtsweg beschreiten. Dass die kroatischen Behörden auf sie geschossen hätten, bleibe gänzlich unbelegt, zumal es sich auch um Platzpatronen hätte handeln können. Es lägen auch keine Anhaltspunkte vor, dass sie beim Aufgriff durch die kroatischen Behörden gesundheitliche Beschwerden gehabt haben könnten, welche unmittelbar einer Behandlung bedurft hätten. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden betreffend die schlechte Behandlung in Kroatien beziehe sich lediglich auf Vorkommnisse in Zusammenhang mit ihrer illegalen Einreise und der Registrierung der Fingerabdrücke. Eine solche Situation würden sie als Dublin-Rückkehrende nicht mehr antreffen. Sollten sie darauf verzichten, ein Asylgesuch zu stellen, stehe den kroatischen Behörden im Einklang mit nationalem und internationalem Recht eine Wegweisung frei. Es sei nicht davon auszugehen, dass die bei einer Überstellung nach Kroatien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt würden, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihres Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt würden. Vom Umstand, dass der Bruder der Beschwerdeführerin sich auch in der Schweiz aufhalte, könnten die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten, da volljährige Geschwister nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gälten. Es bestünden auch keine Hinweise auf eine schwere Krankheit oder ernsthafte Behinderung bei ihrem Bruder und somit auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Es gebe auch kein Grund, die Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 anzuwenden. Es lägen keine Hinweise vor, wonach die Beschwerdeführenden gegenwärtig einer medizinischen Behandlung bedürfen würden. Sodann verfüge Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und wäre aufgrund der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, den Beschwerdeführenden die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe entgegneten die Beschwerdeführenden, die Push-Backs und angewendete Gewalt an den kroatischen Aussengrenzen seien hinlänglich bekannt. Die angeprangerten Verfehlungen beträfen nicht nur die Handhabe in den Grenzregionen, sondern das gesamte Asylverfahren. Vor diesem Hintergrund sei eine menschenrechtswidrige Behandlung nicht auszuschliessen. Untersuchungen zum Fehlverhalten der kroatischen Polizei- und Grenzbeamten hätten bislang keine Resultate gebracht. Die Botschaftsabklärung verweise pauschal auf verschiedene Quellen, ohne anzugeben, wer sich wann wie geäussert habe. In einem Artikel der Wochenzeitung (WOZ) werde die angebliche Auskunft einer NGO in Frage gestellt. Es werde auf die Möglichkeit von Kettenabschiebungen auch aus dem Landesinnern hingewiesen. Davon könnten insbesondere sie selber betroffen sein, da sie noch kein Asylgesuch eingereicht hätten und möglicherweise bereits rechtskräftig aus Kroatien weggewiesen worden seien. Im Jahr 2021 hätten zudem in Kroatien weniger als 42 Personen internationalen Schutz erhalten. Angesichts dieser Zahlen könne nicht von einem fairen und funktionierenden Asylverfahren ausgegangen werden. Sie hätten zu keiner Zeit davon ausgehen können, dass sie in Kroatien ein faires Verfahren durchlaufen könnten und die menschenrechtlichen Verfahrensgarantien eingehalten würden. Es sei von den kroatischen Beamten massive Gewalt angewendet worden. Es sei deshalb nachvollziehbar, dass sie das Vertrauen in den kroatischen Staat verloren hätten. Sie hätten eine erst einjährige Tochter und würden verschiedene gesundheitliche Probleme geltend machen. Damit seien sie in mehrfacher Hinsicht als vulnerable Personen zu qualifizieren. Sie würden aufgrund des Erlebten an psychischen Problemen leiden. Die Beschwerdeführerin habe sich wegen ihrer Schlafstörungen bereits an Medic-Help gewendet, woraufhin jedoch keine psychologische Unterstützung in die Wege geleitet worden sei. Sie hätten riesige Angst, nach Kroatien zurückzukehren und es sei mit einer massiven Verschlechterung ihres Gesundheitszustands zu rechnen. Aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gehe hervor, dass es ernstzunehmende Hinweise auf nicht unerhebliche Mängel in der Gesundheitsversorgung insbesondere psychisch kranker Asylsuchender in Kroatien gäbe (vgl. F-4030/2019, E. 5.4 sowie weitere Quellen). Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass sie Zugang zu benötigter medizinischer und psychologischer Behandlung haben würden. Auch das Kindeswohl sei zu beachten. Ihre einjährige Tochter sei in Kroatien unangemessen behandelt worden. Eine Beschreitung des Rechtswegs sei angesichts der dortigen Zustände nicht möglich. Es gebe zudem keine aktuelle Gerichtspraxis zu den sogenannten «Hit 2»Fällen, im Nachgang an das Grundsatzurteil von 2019. Die Vorinstanz sei entsprechend dem Eventualbegehren zumindest anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, zu adäquater kindgerechter Unterbringung und gegebenenfalls medizinischer Versorgung von den kroatischen Behörden einzuholen. 5.3 In der Vernehmlassung bekräftigte die Vorinstanz noch einmal, dass die Beschwerdeführenden in Kroatien keine Push-Backs erlebt und kein Asylgesuch gestellt hätten. Allfälliges Fehlverhalten einzelner kroatischer Beamten hätten die Beschwerdeführenden gegenüber den zuständigen Stellen in Kroatien zu melden. Der Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln im Rechtsstaat Kroatien sei gewährleistet. Der Kritik der WOZ sei entgegen zu halten, dass keine tiefergehenden journalistischen Recherchen in Kroatien vorgenommen und Kontaktaufnahmen mit weiteren Auskunftsstellen oder Personen vor Ort stattgefunden hätten. Die Botschaft habe die in der WOZ zitierte NGO kontaktiert. Diese habe bekräftigt, dass von keinen systematischen Menschenrechtsverletzungen betreffend Dublin-Rückkehrenden die Rede sein könne. Die in der Botschaftsabklärung enthaltenen Schlussfolgerungen seien eindeutig und die durchgeführten Abklärungen auch vom Bundesverwaltungsgericht als seriös und qualitativ einwandfrei eingestuft worden. Auch der in der Beschwerde zitierte Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 13. September 2022, welcher das Vorgehen der kroatischen Behörden in Zusammenhang mit den bereits vorgenannten Push-Backs betreffe, ergebe keine neuen Erkenntnisse. Zu der tiefen Anzahl Schutzgewährungen in Kroatien sei festzuhalten, dass ein Grossteil der in Kroatien als Asylsuchende registrierten Personen das Land noch während des laufenden Asylverfahrens verlasse. Im Weiteren sehe das SEM keinen Anlass daran zu zweifeln, dass auch Personen, die im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens nach Kroatien überstellt würden, dort ohne Hürden Zugang zu einem fairen Asylverfahren erhalten würden. Dies sei auch vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden. In Bezug auf den Gesundheitszustand sei festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführenden gemäss Abklärungen des SEM vom 10. März 2023 nie wegen psychischer Beschwerden beim Gesundheitsdienst ihrer Unterkunft gemeldet hätten. Beim Hinweis in der Beschwerde auf mögliche schwere psychische Störungen handle es sich um eine unfundierte Mutmassung laienhafter Natur. In Bezug auf das Kindeswohl sei festzuhalten, dass die kroatischen Behörden die minimalen Aufnahmebedingungen für Asylsuchende umsetzen würden und Strukturen für vulnerable Personen bestünden. Auch die medizinische Infrastruktur sei vorhanden. Vor diesem Hintergrund erübrige es sich, bei den kroatischen Behörden Garantien einzuholen. 5.4 In der Replik wurde festgehalten, aufgrund der undurchsichtigen Quellenlage der Botschaftsabklärung bleibe unklar, ob und inwiefern sich die Vorinstanz tatsächlich mit Berichten zu den Mängeln im kroatischen Asyl- und Wegweisungsverfahren auseinandergesetzt habe. Die Vorinstanz sei aber verpflichtet, systemische Mängel zu überprüfen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Vorwürfe gegenüber den kroatischen Behörden bereits konstant seit mehreren Jahren erhoben würden, vermöge es nicht zu überzeugen, das offensichtlich systematische Vorgehen der kroatischen Beamten als Fehlverhalten von Einzelpersonen abzutun. Auch die erneuten Abklärungen der Botschaft bei der fraglichen NGO seien nicht offengelegt worden. Diesen sei entgegen zu setzen, dass die fragliche NGO-Mitarbeiterin schriftlich bestätigt habe, dass mehrere Fälle von Personen mit kroatischen Asylbewerberausweisen bekannt seien, welche sich nach erlebten Push-Backs in Bosnien und Herzegowina befänden (vgl. Beilage der Beschwerde). Es bestünden denn auch Berichte zu illegalen Abschiebungen aus dem Landesinnern. Der Verweis auf den Rechtsweg in Kroatien scheine realitätsfern. Betreffend den Zugang zum Gesundheitssystem führe die Vorinstanz nicht aus, gemäss welchen Erkenntnissen der Zugang zur medizinischen Versorgung in Kroatien gewährleistet sei. Die Beschwerdeführenden hätten in Kroatien keinen Zugang zu der für sie notwendigen medizinischen Versorgung erhalten. Entgegen der Ansicht des SEM lägen aufgrund ihrer Aussagen sehr wohl deutliche Hinwiese auf eine psychische Erkrankung der Beschwerdeführenden vor. 6. 6.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese am 2. November 2022 bereits in Kroatien daktyloskopisch erfasst worden waren. Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden am 7. Dezember 2022 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden. Diesem Gesuch stimmten die kroatischen Behörden am 7. Februar 2023 zu. Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie hätten in Kroatien kein Asylgesuch stellen können und ihre Fingerabdrücke seien gegen ihren Willen abgenommen worden. Diesbezüglich gilt es klarzustellen, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Auch die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden Ausländern und Asylsuchenden stützt sich wiederum auf die Eurodac-Verordnung und erweist sich somit als legitim (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer D-3401/2022 vom 11. August 2022 E. 8.3 m.w.H.). Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist somit gegeben. 7. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 7.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 7.3 Im zur Publikation als Referenzurteil vorgesehenen Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 wurde die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien - unabhängig davon ob es sich dabei um ein "Take-Charge-" (Aufnahme) oder ein "Take-Back-" (Wiederaufnahme) Verfahren handelt - bestätigt, da nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 9.5). Das Gericht hielt fest, der Verdacht eines - angesichts der Situation in Kroatien auf den ersten Blick nicht unbegründeten - Gefährdungszusammenhangs zwischen den sogenannten Push-backs und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten. Zum heutigen Zeitpunkt bestünden keine genügenden Anzeichen, die befürchten liessen, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft. Insbesondere sei aufgrund dieser Ausgangslage nicht davon auszugehen, dass dies systematisch geschehen würde. Aufgrund der verfügbaren Informationen gebe es letztlich keine Anhaltspunkte, wonach Take-Charge-Konstellationen diesbezüglich anders zu beurteilen wären als Take-Back-Verfahren, beziehungsweise dass für die erste Kategorie eine erhöhte Gefährdung von Abschiebungen ohne Durchführung eines Asylverfahrens bestehen würde (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten, unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Take-Charge oder Take-Back Verfahrens überstellt werde. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5). Das SEM weist in seiner Verfügung richtig daraufhin, dass die Beschwerdeführenden bei ihrer Ankunft in Kroatien ein Asylgesuch werden stellen können, wenn sie dies unterlassen, aber mit den Konsequenzen eines illegalen Aufenthaltes rechnen müssen. 7.4 Unter diesen Umständen ist vorliegend die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Von einer Überstellung ist schliesslich nur in Ausnahmefällen abzusehen. Dafür bedarf es substanziierter Vorbringen, die geeignet sind darzulegen, dass die generelle Annahme - wie sie im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 dargestellt wurde - im Einzelfall nicht zutrifft. Dies gelingt den Beschwerdeführenden mit ihren allgemeinen Ausführungen zur Situation in Kroatien nicht. 8. 8.1 Im Übrigen sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) sprechen würden, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 8.2 Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, sie wiederaufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem haben die Beschwerdeführenden nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Die Beschwerdeführenden haben auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 8.3 Die Beschwerdeführenden haben keine persönlich erlebten "Push-Backs" geltend gemacht und wollten gemäss ihren Aussagen in Kroatien kein Asylgesuch stellen. Es ist nachvollziehbar, dass die Erlebnisse an der kroatischen Grenze belastend waren, insbesondere da sie sich mit ihrem Kleinkind nicht bedarfsgerecht behandelt fühlten. Die Behandlung nach dem Grenzübertritt kann aber nicht auf die Behandlung nach einer Rücküberstellung im Rahmen eines Dublin-Verfahrens übertragen werden. Das SEM weist zudem richtig darauf hin, dass die Beschwerdeführenden gegen das Fehlverhalten einzelner Beamten die kroatischen Behörden anrufen können. Kroatien ist ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem, auch wenn solche Schritte in Kroatien allenfalls mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sind. Dass sie das Vertrauen in die kroatischen Behörden nach ihren Erlebnissen verloren hätten, vermag dies nicht grundsätzlich zu erschüttern. Die Beschwerdeführenden haben sich gemäss eigenen Angaben nur zwei Tage in Kroatien aufgehalten. Neben der Behandlung während des ersten Tages und der Abnahme der Fingerabdrücke machen sie keine weiteren Beanstandungen geltend. In ein Empfangszentrum haben sie sich erst gar nicht begeben. 8.4 Die Beschwerdeführenden berufen sich darauf, ihr Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen. Damit machen sie geltend, die Überstellung nach Kroatien setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK. Gemäss ihren Aussagen würden die Beschwerdeführenden aufgrund des Erlebten an psychischen Problemen leiden und schlecht schlafen. Die Beschwerdeführerin habe sich wegen ihrer Schlafstörungen bereits an Medic-Help gewendet, woraufhin jedoch keine psychologische Unterstützung in die Wege geleitet worden sei. Sie hätten riesige Angst, nach Kroatien zurückzukehren und es sei mit einer massiven Verschlechterung ihres Gesundheitszustands zu rechnen. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend angesichts der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme nicht gegeben. Die Beschwerdeführenden konnten nicht nachweisen, dass sie nicht reisefähig seien oder eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Es ist nachvollziehbar, dass der Fluchtweg der Beschwerdeführenden insbesondere unter Begleitung ihrer nur einjährigen Tochter, welche sie nicht adäquat versorgt fühlten, psychisch belastend war und sie deshalb Angst haben, nach Kroatien zurückzukehren. Jedoch kann aus diesem Vorbringen nicht die Zuständigkeit der Schweiz abgeleitet werden. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch in Kroatien Unterstützung in Bezug auf ihre allfälligen psychischen Beschwerden erhalten wird. Dabei gilt es zu betonen, dass die Probleme der Beschwerdeführerin offenbar nicht von einer Schwere sind, dass sie in der Schweiz bis dato eine Konsultation des Gesundheitsdienstes oder gar eine Behandlung nach sich gezogen hätten. Die Probleme der Beschwerdeführerin mit ihrem Knöchel, welche gemäss ihren Aussagen aufgrund des langen Fussmarsches auf der Flucht entstanden sind, werden sich wohl mit der Zeit legen und können allenfalls mittels gängiger Medikation behandelt werden. Dass die Erlebnisse in Kroatien für die Tochter belastend waren, ist nachvollziehbar. Angesichts ihres Alters von nur einem Jahr ist aber nicht davon auszugehen, dass sie deswegen an ernsthaften psychischen Problemen leiden würde. Die weiteren Beschwerden der Tochter (Ausschlag und Atembeschwerden) lassen sich ebenfalls mit gängiger Medikation behandeln. Diese Schlussfolgerungen können auch durch die Anrufung der Kinder- und Frauenrechtskonvention nicht umgestossen werden. Es ist allgemein bekannt, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie; vgl. auch Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 10.2). Entgegen den allgemeinen Behauptungen in der Beschwerde bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, wonach den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behandlung in Kroatien verweigert würde. Dies gilt auch für die allfälligen psychischen Probleme der Beschwerdeführerin. Auch wenn der Zugang zu psychiatrischen Kliniken in der Praxis eingeschränkt sein kann, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Zugang zur nötigen Unterstützung erhalten kann. Den Aussagen der Beschwerdeführenden ist nicht zu entnehmen, dass sie sich bei ihrem Aufenthalt an die kroatischen Behörden um weitergehende Unterstützung gewandt haben. Sie hielten sich in Kroatien nur sehr kurz auf, es stellte nur eine Transitstation auf ihrem Weg in die Schweiz dar, die sie so schnell als möglich verlassen wollten. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerde-führenden Rechnung tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 9. Schliesslich ist die angefochtene Verfügung auch unter dem Blickwinkel der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 - hinsichtlich derer das SEM über einen (durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich eingeschränkt überprüfbaren) Ermessensspielraum verfügt - nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f. und Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Der Sachverhalt ist, wie erwähnt, hinreichend erstellt, und den Akten sind keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
10. Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche es vorliegend offensichtlich als notwendig erscheinen liessen, von den kroatischen Behörden vorab individuelle Zusicherungen im Zusammenhang mit der Überstellung einzuholen (vgl. auch Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 12). Der diesbezügliche Antrag ist demnach abzuweisen.
11. Der Vollständigkeit halber gilt es festzuhalten, dass das SEM in seiner Verfügung zu Recht festgehalten hat, die Beschwerdeführenden könnten auch aus der Anwesenheit des Bruders der Beschwerdeführerin in der Schweiz nichts zu ihren Gunsten ableiten. Diesbezüglich ist vollumfänglich auf die Erwägungen des SEM zu verweisen, welche in der Beschwerde auch gar nicht bestritten werden.
12. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
13. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
14. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
15. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: