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F-1105/2024

F-1105/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-03-26 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerden unter den Referenznummern F-722/2024 und F-1105/2024 erfasst. Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs rechtfertigt es sich, die Beschwerdeverfahren zu vereinigen und darüber in einem Urteil zu befinden.

E. 1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet das Gericht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Die Verfügung vom 26. Januar 2024 (eröffnet 29. Januar 2024) enthielt einen offensichtlichen Fehler. So lautete Ziffer 4 ihres Dispositivs: «Der Vollzug der Wegweisung nach Kroatien wird bis auf Weiteres ausgesetzt» (Vorakten [SEM-act.] 17/11; Bst. B. oben). Gegen diese Verfügung reichte AsyLex am 2. Februar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Parallel dazu ersetzte die Vorinstanz während der noch laufenden Beschwerdefrist aufgrund des genannten Fehlers die obige Verfügung durch die ansonsten gleichlautende Verfügung vom 1. Februar 2024. Dabei wurde als einzige Änderung die Ziffer 4 des Dispositivs ersatzlos gestrichen (SEM-act. 19; 26). Die Verfügung vom 1. Februar 2024 wurde lic.iur. E._______, der dem SEM bekannt gegebenen Vertreterin der Beschwerdeführenden, am 5. Februar 2024 eröffnet (SEM-act. 22). Diese teilte der Vorinstanz gleichentags einen bereits stattgefunden Mandatstransfer an AsyLex mit (SEM-act. 20), leitete die ihr zugestellte Verfügung in Folge jedoch nicht an die neue Rechtsvertretung weiter (SEM-act. 25). Aus den Akten geht ferner hervor, dass die Vorinstanz - nachdem sie von dem Mandatstransfer Kenntnis genommen hatte - feststellte, dass die Verfügung der neu mandatierten Rechtsvertretung nicht zugestellt worden war (vgl. SEM-act. 25). Aus diesem Grund wurde die Verfügung vom 1. Februar 2024, versehen mit Begleitbrief vom 16. Februar 2024, nochmals an AsyLex eröffnet (vgl. SEM-act. 27). Zusammenfassend wurden vorliegend zwei Verfügungen erlassen, wobei Letztere nochmals an die aktuelle Rechtsvertretung zugestellt wurde. Ferner wurden zwei Beschwerden eingereicht. Dies lässt sich tabellarisch wie Folgt darstellen: Erlass bzw. Postaufgabe Eröffnung bzw. Eintreffen Empfänger

1. Verfügung Fr. 26.1.24 Mo. 29.1.24 E._______

2. Verfügung Do. 1.2.24 Mo. 5.2.24 E._______

1. Beschwerde Fr. 2.2.24 Mo. 5.2.24 BVGer Erneute Zustellung der 2. Verfügung Fr. 16.2.24 Mo. 19.2.24 M. Meyer, AsyLex

2. Beschwerde Di. 20.2.24 Mi. 21.2.24 BVGer Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden bereits am 17. Januar 2023 beziehungsweise am 14. Februar 2023 eine Vollmacht zugunsten von sämtlichen bei AsyLex mitarbeitenden Rechtsvertretern unterschrieben hatten (Akten im Beschwerdeverfahren F-722/2024 und F-1105/2024, je act. 1 Beilage 2). Wie zuvor ausgeführt, wurde gegenüber der Vorinstanz zunächst lic.iur. E._______ als Rechtsvertreterin angegeben und erst mit Eingabe vom 5. Februar 2024 Michael Meyer von AsyLex.

E. 3.2 Eingangs ist festzustellen, dass die Eröffnung der Verfügung vom 1. Februar 2024 an lic.iur. E._______ durch die Vorinstanz trotz des bereits niedergelegten Mandats grundsätzlich rechtmässig war. Der Widerruf der Vollmacht durch die vertretene Partei oder die Niederlegung durch den Vertreter sind der Behörde mitzuteilen. Solange die Behörde über den Widerruf oder die Niederlegung nicht orientiert ist, gelten ihre Mitteilungen an den Vertreter als ordnungsgemäss beziehungsweise nicht mangelhaft, selbst wenn die Vollmacht oder der Auftrag widerrufen beziehungsweise beendet sind. Die mit der ordnungsgemässen Mitteilung verbundenen Rechtswirkungen bei der vertretenen Partei - Wissenszurechnungen des von der Behörde Mitgeteilten, Auslösen des Fristenlaufs und weitere - treten unter Umständen auch ein, obwohl das Vertretungsverhältnis bereits vor dem Zugang der Mitteilung beendet worden ist. Die Beweislast, dass der Behörde der Widerruf oder die Niederlegung vor der Zustellung einer Mitteilung an den Vertreter mitgeteilt worden ist, liegt bei der Partei (res nyffenegger, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, N. 31 zu Art. 11 Abs. 3). Da der Vorinstanz der Mandatstransfer nicht zuvor mitgeteilt wurde (vgl. E. 3.1 oben), war die Zustellung am 5. Februar 2024 an die zuerst mandatierte (ehemalige) Vertretung grundsätzlich rechtmässig.

E. 3.3 Nunmehr gilt es, die jeweilige Rechtswirkung der Verfügungen vom 26. Januar 2024 und 1. Februar 2024 zu beurteilen.

E. 3.3.1 Gemäss Art. 54 VwVG geht die Behandlung der Sache, die Gegenstand der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, mit Einreichung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz über. Art. 54 VwVG begründet den Devolutiveffekt des Beschwerdeverfahrens. In zeitlicher Hinsicht setzen die Wirkungen des Devolutiveffekts mit der rechtzeitigen Einreichung der Beschwerde ein; d.h. mit Aufgabe der Beschwerdeschrift nach den Vorschriften von Art. 21 oder 21a VwVG, welche unter anderem die Übergabe an die schweizerische Post vorsehen. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt die Verwaltung verfügungsberechtigt. Sie kann unter Vorbehalt des Vertrauensschutzes grundsätzlich frei, sohin ohne, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Wiedererwägung erfüllt sein müssen, auf ihre Verfügung zurückkommen, solange diese noch nicht rechtskräftig geworden ist (Hansjörg Seiler, in: VwVG-Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2023 N. 12 zu Art. 54). Der Devolutiveffekt zeitigt verschiedene Wirkungen. Zunächst bewirkt er die Rechtshängigkeit der Beschwerde. In der Folge geht die Zuständigkeit zum Entscheid über die formelle Zulässigkeit des Rechtsmittels und über die materielle Begründetheit der Sache auf die Rechtsmittelinstanz über. Damit ist gleichzeitig gesagt, dass sich grundsätzlich keine andere Behörde mit der Angelegenheit befassen darf als die zuständige Rechtsmittelinstanz. Der Devolutiveffekt hat Wirkungen für die Vorinstanz. Was der Rechtsmittelinstanz mit der Rechtshängigkeit der Beschwerde zusteht, ist der Vorinstanz ab diesem Moment untersagt. Die Herrschaft über den Streitgegenstand ist ihr entzogen, sie darf sich nicht mehr mit der Angelegenheit befassen. Vorbehaltlich der Regeln über die Wiedererwägung (Art. 58 VwVG) darf sie den angefochtenen Entscheid nicht mehr abändern oder widerrufen (Regina Kiener, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, N. 6 ff. zu Art. 54). Erlässt die Vorinstanz im Widerspruch zum Devolutiveffekt trotzdem eine materiell ablehnende Verfügung, dann ist diese nichtig (BGE 130 V 138 E. 4.2; Urteile des BGer C 78/00 vom 26. Juli 2001, E. 2a und C 4/00 vom 29. März 2001, E. 1a). Eine gleichwohl erlassene Verfügung kann jedoch allenfalls als Antrag an die Rechtsmittelinstanz entgegengenommen werden (Regina Kiener, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, N. 12 zu Art. 54).

E. 3.3.2 Die Beschwerde gegen die erste Verfügung vom 26. Januar 2024 ist rechtsgültig am Freitag 2. Februar 2024 der schweizerischen Post übergeben worden. Die Zustellung der zweiten Verfügung vom 1. Februar 2024 erfolgte demgegenüber erst am Montag, den 5. Februar 2024, somit nach Rechtshängigkeit. Wegen des Devolutiveffekts (siehe E. 3.3.1) durfte die Vorinstanz ab dem 2. Februar 2024 die Verfügung vom 26. Januar 2024 nicht mehr abändern. Da hinsichtlich der Rechtswirksamkeit einer Verfügung auf den Zeitpunkt ihrer Eröffnung abzustellen ist und nicht auf das Entscheiddatum (vgl. BGE 142 II 411 E. 4.2), ist der Umstand, dass die neue Verfügung während der noch laufenden Beschwerdefrist getroffen wurde, ohne Bedeutung. Aus denselben Gründen hat der erneute Versand der zweiten Verfügung am 16. Februar 2024 an AsyLex (eröffnet 19. Februar 2024) ebenfalls keine rechtliche Wirkung.

E. 3.4 Daraus folgt, dass auf die rechtgültig eingereichte Beschwerde im Verfahren F-722/2024 einzutreten ist. Im Gegenzug ist auf die Beschwerde im Verfahren F-1105/2024 nicht einzutreten, da die Verfügung vom 1. Februar 2024 nichtig war und keinerlei Rechtswirkung entfalten konnte (siehe E. 3.3.1). Diese Beschwerde war demnach von Anfang an gegenstandlos.

E. 4 Wie oben erläutert (E. 3.3.1) muss die Verfügung vom 1. Februar 2024 als Antrag der Vorinstanz an das Gericht auf Abänderung der ersten Verfügung - nämlich die ersatzlose Streichung der Ziffer 4 des Dispositivs - verstanden werden. Da eine solche Änderung zuungunsten der Beschwerdeführenden stattfindet, sind die Regeln der reformatio in peius zu beachten. Vorliegend hat allerdings das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerde-führenden nicht die Möglichkeit gegeben die Beschwerde zurückzuziehen. Wegen den besonderen Umständen des Falles war dies jedoch ausnahmsweise nicht notwendig. Die Beschwerdeführenden waren nämlich durch die (unrechtmässige) Zustellung der zweiten Verfügung von der Änderungsabsicht der Vorinstanz informiert und hielten durch ihr Einbringen einer gleichlautenden Beschwerde vom 20. Februar 2024 an ihrem ursprünglichen Beschwerdevorbringen fest. Ferner bestritten sie den offensichtlichen Fehler im Dispositiv der ersten Verfügung nicht. Ein Grund für eine allfällige Zurückziehung der Beschwerde nach Anfrage durch das Gericht ist überdies nicht erkennbar. Der Antrag der Vorinstanz auf Abänderung der ersten Verfügung im beantragten Ausmass ist aufgrund des offenkundigen Schreibversehens gutzuheissen.

E. 5.1 In ihrer Beschwerdeeingabe kritisieren die Beschwerdeführenden zunächst die Modalitäten ihrer Zwangsrückführung nach Kroatien per Sonderflug vom 2. Mai 2023. Sie machen geltend, dass sie am 2. Mai 2023 von mehreren Polizisten zwecks Ausschaffung geweckt worden wären. Man habe sie festgenommen, durchsucht und den Beschwerdeführer getrennt von der restlichen Familie zum Flughafen transportiert, wobei die Kinder nicht über das Ziel ihres Vaters informiert worden seien. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund einer aufkommenden Panikattacke nach ihren Medikamenten verlangt, die ihr aber verweigert worden seien. Sie sei dann völlig entblösst und bei offener Tür durchsucht worden. Nach einer Panikattacke, bei der sie sich gewehrt und nach einem Glas und einem Messer gegriffen habe, seien ihr Handschellen angelegt worden. Sie sei gefesselt zum Flughafen transportiert worden und habe bei ihrer Ankunft eine zweite Panikattacke erlitten und dabei das Bewusstsein verloren. Die Beschwerdeführerin sei zuvor von der behandelnden Ärztin als reiseunfähig eingestuft worden. Die Ausschaffung hätte aufgrund der gesundheitlichen Situation der Familie nie so passieren dürfen.

E. 5.2 Selbst wenn es während der Zwangsrückführung zu einer sehr belastenden Situation kam, so hätten die Beschwerdeführenden, welche seit ihrer Rückreise in die Schweiz rechtlich vertreten waren, mit ihrer Kritik an den Vollzugsmassnahmen bei den zuständigen kantonalen Behörden vorstellig werden können. Das Bundesverwaltungsgericht stellt nicht in Abrede, dass der Zwangsvollzug für alle Beteiligten sehr belastend ist, ist jedoch vorliegend nicht zuständig, die entsprechenden Vorhaltungen zu beurteilen. In diesem Zusammenhang ist auch beachtlich, dass die Beschwerdeführenden sehr schnell wieder aus Kroatien zurück in die Schweiz gereist sind, wo sie sich monatelang illegal aufgehalten haben. Auf den Antrag auf Feststellung der Widerrechtlichkeit der erfolgten Ausschaffung ist somit nicht einzutreten.

E. 6.1 Die Beschwerdeführenden machen in formeller Hinsicht geltend, die Vorinstanz habe es unterlassen, wichtige Tatsachen, die zur Zuständigkeit der Schweizer Behörden führen würden, abzuklären. Ein pauschaler Verweis auf die theoretisch bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen in Kroatien reiche bei derart klaren Hinweisen auf Verletzung derselbennicht aus. Auch hätte die Vorinstanz abklären müssen, ob die Beschwerdeführenden in Kroatien angemessen untergebracht würden und effektiven Schutz erhielten oder ob ihnen nicht erneut eine unmenschliche Behandlung durch die lokalen Behörden drohe. Auch sei das Kindeswohl in der nunmehr angefochtenen Verfügung unerwähnt geblieben.

E. 6.2 Im Asylverfahren - wie in anderen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1. m.w.H.). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph auer / anja martina binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 12). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (siehe Art. 29 BV und Art. 35 Abs. 1 VwVG) fliesst namentlich eine Pflicht der Behörde, ihre Entscheide zu begründen. Diese Begründungspflicht dient der rationalen und transparenten Entscheidfindung der Behörden und soll die Betroffenen in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Dabei ist sie nicht gehalten, zu jedem Argument der Partei explizit Stellung zu nehmen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung ausreichend mit der Zuständigkeitsthematik auseinandergesetzt (vgl. SEM-act. 17/5). Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführenden hinsichtlich der behaupteten unmenschlichen Behandlung durch die lokalen Behörden keinerlei Belege (ausgenommen eines nicht zuordenbaren Lichtbildes einer verdreckten Matratze) vorgelegt haben, hatte die Vorinstanz keinen Anlass, von sich aus weitere Abklärungen zu tätigen. Alleine der Umstand, dass die Beschwerdeführenden eine andere Auffassung vertreten und die Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich deren Erkenntnisse zu Kroatien und der Würdigung ihrer Aussagen nicht teilen, begründet noch keine Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Frage der materiellen Beurteilung der vorgebrachten Überstellungshindernisse. Die Beschwerdeführenden monieren ferner, die Vorinstanz habe das Kindeswohl in ihrer Verfügung nicht erwähnt. Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Vorinstanz der Situation der beiden Kinder ausreichend Rechnung getragen hat und in ihrer Begründung explizit festgestellt hat, ein Vollzug der Wegweisung nach Kroatien spreche nicht gegen das Kindeswohl (vgl. SEM-act. 17/9). Es war den Beschwerdeführenden insgesamt möglich, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten.

E. 6.3 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 7.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist) wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO).

E. 7.2 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (GRC) mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 7.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).

E. 7.4 Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Abs. 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Abs. 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den beiden in Artikel 22 Abs. 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 8.1 Die Beschwerdeführenden ersuchten am 21. Oktober 2022 in Kroatien um Asyl (SEM-act. 5/3), was die Zuständigkeit von Kroatien grundsätzlich begründet. In der Beschwerde bringen sie vor, aufgrund der seither vergangen Zeit und ihres mehr als fünfmonatigen Aufenthaltes in der Schweiz seit ihrer Wiedereinreise im Juni 2023 (vgl. SEM-act. 4) sei nunmehr die Schweiz gemäss Art. 13 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO als verantwortlicher Staat anzusehen.

E. 8.2 Überschreitet ein Drittstaatsangehöriger, aus einem Drittstaat kommend nachweislich die Grenze eines Mitgliedstaates, reist über eine Binnengrenze in einen anderen Mitgliedstaat und stellt dort nach einem mindestens zwölfmonatigen Aufenthalt innerhalb der Mitgliedstaaten einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz, so ist der Einreisemitgliedsstaat - sofern nicht ein anderes Zuständigkeitskriterium vorliegt - für die Prüfung des Antrages nicht mehr zuständig. Dies ergibt sich aus Art. 7 Abs. 2 (Versteinerungsprinzip), wonach bei der Bestimmung des zuständigen Staates von der Situation ausgegangen wird, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung des betreffenden Antragstellers in einem Mitgliedstaat gegeben ist (Christian Filzwieser/Andrea Sprung in: Dublin III-Verordnung; Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K13 zu Art. 13). Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass sich die Beschwerdeführenden seit Juni 2023 in der Schweiz aufhalten, kann ein Zuständigkeitsübergang nicht erkannt werden. Die Beschwerdeführenden haben nicht in der Schweiz ihr erstes Asylgesuch gestellt, sondern in Kroatien. Entsprechend dem sogenannten «Versteinerungsprinzip» wird bei der Bestimmung des nach den Kriterien des Kapitels III zuständigen Mitgliedstaats von der Sachlage ausgegangen, die zum Zeitpunkt gegeben war, in welchem die schutzsuchende Person zum ersten Mal internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat beantragt. Stellt eine Person später in einem anderen Mitliedstaat ein weiteres Asylgesuch, greifen die Regeln des «take back» Verfahrens. Die Zuständigkeit wird im «take back» Verfahren nicht mehr ermittelt, sondern gilt «versteinert» aus dem ersten Verfahren. Ausnahmen können sich unter anderem aus Art. 17 Dublin-III-VO (Selbsteintritt) und aus Art. 19 Abs. 1 Dublin-III-VO (Erteilung eines Aufenthaltstitels und Übertragung der Zuständigkeit) ergeben (vgl. Urteil des BVGer E-6739/2018 E 5.1). Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben; die kroatischen Behörden haben dem Gesuch der Vorinstanz um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 22. Januar 2024 auch explizit zugestimmt (vgl. SEM-act. 15 und 16). Deren Wunsch auf Verbleib in der Schweiz vermag an der Zuständigkeit Kroatiens nichts zu ändern, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3)

E. 8.3 Indem die Beschwerdeführenden geltend machen, zwei Onkel und eine Tante lebten in der Schweiz, vermögen sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Gemäss Art. 2 lit. g Dublin-III-VO umfasst der Begriff der Familienangehörigen nur die Kernfamilie, das heisst Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie minderjährige Kinder. Die in der Schweiz lebenden weiteren Familienangehörigen (Onkel und Tante der Kinder) fallen somit nicht in die Kategorie der Familienangehörigen im Sinne der Dublin-III-VO. Das Bestehen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO wurde nicht geltend gemacht. Ein Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens lässt sich gestützt auf Art. 9 Dublin-III-VO (Schutz der Familieneinheit) ebenfalls nicht begründen. Die Familienangehörigen in der Schweiz fallen nicht unter dem Schutzbereich des grundrechtlichen Anspruchs auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK.

E. 8.4 Zusammenfassend ist die Zuständigkeit Kroatiens somit grundsätzlich gegeben.

E. 9 Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Rechtsmitteleingabe und ihrer Stellungnahme im Wesentlichen Folgendes vor: In Kroatien sei die Familie anstatt in das Aufnahmezentrum für besonders schutzbedürftige Personen in Kutina, in das Aufnahmezentrum in Porin am Stadtrand von Zagreb verlegt worden. Das ihnen zugeteilte Zimmer sei extrem unhygienisch und besonders verdreckt gewesen. Die Matratzen seien fleckig und das Schlafzimmer sowie das Badezimmer seien von Kakerlaken und anderen Insekten befallen gewesen. Wenn man den Duschvorhang bewegt habe, seien Dutzende Kakerlaken herausgefallen. Die Toilette sei verstopft und voller Exkremente gewesen. Reinigungsmittel seien ihnen über Nachfrage nicht gegeben worden und das Personal habe sich geweigert, ihnen ein anderes Zimmer zuzuteilen. Das Essen sei sehr schlecht gewesen und sie hätten keine Gläser bekommen, sondern hätten Wasser mit den Händen aus der Toilette schöpfen müssen. Für die Kinder seien in dieser Einrichtung keine geschützten Räume zugänglich gewesen und sie seien nicht sicher gewesen. Aus den Zimmern habe es nach Marihuana gerochen und es hielten sich im Zentrum Drogen- und Menschhändler auf. Sie, die Eltern, seien in Sorge um die psychische und physische Gesundheit ihrer traumatisierten Kinder. Diese seien aufgrund ihrer Situation Bettnässer und könnten kaum mehr alleine sein. Sie hätten deshalb beschlossen Porin am 3. Mai 2023 zu verlassen und in die Schweiz zurückzukehren. Sie seien bereits Anfang Juni 2023 in die Schweiz eingereist. Der Zugang zu psychologischer Behandlung sei in Kroatien kaum möglich. Für Personen, die der Sprache nicht mächtig seien, seien die Chancen auf eine Behandlung minimal. Der Zugang zur Gesundheitsversorgung könne nicht mehr gewährleistet werden. Es mangle an medizinischem Fachpersonal, Material und Medikamenten. Die Beschwerdeführenden bräuchten dringend psychiatrische und medizinische Hilfe, die in Kroatien nicht gewährleistet sei. In Porin gebe es nur eine einzige Psychologin für über 600 Menschen, wobei der Anteil der traumatisierten Menschen sehr hoch sei. Eine psychologische Betreuung der beiden Kinder sei in naher Zukunft jedenfalls nicht vorstellbar. Eine Rückführung würde für alle Familienmitglieder psychische Dekompensation bedeuten und es bestehe ein reales Risiko, dass es bei einer Wegweisung zu einer raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführenden kommen werde. Auch seien die Aufnahmebedingungen in den Zentren für Asylsuchende unzureichend. Die Beschwerdeführenden machen systemische Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem Kroatiens geltend und fordern mithin die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO. Im Fall des Vollzugs der Wegweisung wären sie einem realen Risiko ausgesetzt, einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung unterworfen zu werden. Es könne von ihnen nicht verlangt werden, diesbezüglich eindeutige Beweise zu erbringen. Die Misshandlung von Geflüchteten durch die kroatischen Behörden sei mittlerweile bestens dokumentiert. Im vorliegenden Fall bestünden konkrete Hinweise auf unmenschliche Behandlung und es sei die Gesundheitsversorgung in Kroatien nicht mehr gewährleistet, womit den vulnerablen Beschwerdeführenden die dringend benötigte psychiatrische und medizinische Versorgung nicht gewährt werden würde. Bei einer Rückkehr nach Kroatien drohten den Beschwerdeführenden Lebensumstände, welche sowohl Art. 3, 5 und 7 EMRK als auch weiteren internationalen Verpflichtungen der Schweiz, wie der KRK und der CAT, zuwiderlaufen würden.

E. 10 Gemäss Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf. Demnach sind Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich sowohl in Aufnahme- ("take charge") als auch in Wiederaufnahmeverfahren ("take back") zulässig. Es wird demnach vermutet, dass Kroatien die Sicherheit der Asylbewerber garantiert und ihre Rechte gemäss dem internationalen Recht einhält (namentlich die EMRK, das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]; die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [sog. Verfahrensrichtlinie] sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [sog. Aufnahmerichtlinie]). An dieser aktuellen Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das kroatische Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Schwachstellen aufweist, vermögen die allgemeinen Ausführungen der Beschwerdeführenden zum Dublin-Mitgliedstaat Kroatien und die von ihnen vorgelegten Berichte zur dortigen Situation nichts zu ändern. Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. Urteile F-1883/2023 vom 12. April 2023 E. 8.2; F-647/2023 E. 7.1; je m.H.). Diese Vermutung kann im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Wie dies bei der Prüfung von Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO dargelegt wird (vgl. E. 11 unten), gelingt dies den Beschwerdeführenden vorliegend jedoch nicht.

E. 11 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV hätte Gebrauch machen müssen.

E. 11.1 Die Beschwerdeführenden wurden am 2. Mai 2023 nach Kroatien überstellt. Bereits am nächsten Tag beschlossen sie Kroatien erneut zu verlassen und reisten Anfang Juni wiederum in die Schweiz ein. Sie haben sich somit nur für eine kurze Zeit in Kroatien aufgehalten. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Unterbringung in kroatischen Aufnahmezentren - insbesondere in Hinblick auf hygienische Standards - belastend sein kann. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der den Beschwerdeführenden zustehenden Aufnahmebedingungen könnten sie sich jedoch an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern. Im Übrigen steht den Beschwerdeführenden die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren (Urteil des BVGer F-4551/2023 vom 11. März 2024 E.7.5.7).

E. 11.2 Der Umstand, dass die Lebensverhältnisse im ersuchenden Mitgliedstaat günstiger sind als im grundsätzlich zuständigen Mitgliedstaat, lassen nicht den Schluss zu, die betreffende Person sei im Fall ihrer Überstellung tatsächlich der Gefahr ausgesetzt, eine gegen Art. 4 GRC verstossende Behandlung zu erleiden (vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 19. März 2019, Deutschland gegen A. J., C-163/17 Rn. 93 ff.). Eine Verletzung von Art. 4 GRC wäre demnach erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine unterstützungsbedürftige Person sich unabhängig von ihrem Willen in einer Situation extremer Not befände, die es ihr nicht ermöglichte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. a.a.O. Rn. 87 ff.). Auch in Würdigung der von den Beschwerdeführenden gemachten Aussagen zu ihrer Unterbringung in Kroatien ohne allfällige Probleme und Schwierigkeiten zu verkennen ist nicht davon auszugehen, sie würden nach einer Überstellung in dieses Land in eine Situation extremer Not im Sinne der vorstehend skizzierten Rechtsprechung geraten. Überdies obliegt es den kroatischen Behörden im Rahmen der von ihnen eingegangenen Verpflichtungen, Familien mit Kindern rechtskonform unterzubringen und zu betreuen (vgl. Urteil des BVGer F-3957/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 6.4). Es liegen keine Hinweise vor, dass die kroatischen Behörden dieser Verpflichtung nicht nachkommen würden.

E. 11.3 Die Beschwerdeführenden berufen sich darauf, ihr Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen; die Überstellung nach Kroatien setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK.

E. 11.3.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesund-heitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Savran gegen Dänemark [GC] vom 7. Dezember 2021, Antrag Nr. 57467/15 Abs. 122-139; Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 11.3.2 Bei der Beschwerdeführerin wurden am 10. März 2023 folgende Krankheiten beziehungsweise Beschwerden diagnostiziert: Panikattacken, Bluthochdruck, Trommelfellperforation (BVGer-act. II. 1, Beilage 4). Bei C._______ wurden am 5. September 2023 folgende Krankheiten beziehungsweise Beschwerden diagnostiziert: eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), sekundäre Enuresis, sekundäre Schlafstörungen mit Parasomnien und Albträumen, eine funktionelle epigastrische Störung aufgrund von Stress, eine Pollenallergie, Asthma sowie Fettleibigkeit (SEM-act. 4/63). Bei D._______ wurden am 5. September 2023 folgende Krankheiten beziehungsweise Beschwerden diagnostiziert: eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), sekundäre Enuresis, eine Pollenallergie und gelegentliches Asthma (SEM-act. 4/63). Hinsichtlich des Beschwerdeführers liegen keine Arztberichte vor.

E. 11.3.3 Die obgenannten medizinischen Beschwerden sind nicht unerheblich und zweifellos mit besonderen Behandlungs- und Unterstützungsbedürfnissen verbunden. Jedoch ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die erforderliche medizinische Betreuung mit den notwendigen Untersuchungen und Therapien in Kroatien einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mit einem dem Schweizer Niveau qualitativ vergleichbaren Gesundheitssystem nicht verfügbar respektive zugänglich wären. Auch ist davon auszugehen, dass der Zugang zum dortigen Gesundheitssystem für asylsuchende Personen gewährleistet ist, zumal die Mitgliedstaaten den Antragsstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Den Antragsstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist sodann die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie; vgl. auch Urteile des BVGer D-919/2023 vom 11. Mai 2023 E. 8.4, E-1488/2020 E. 10.2). Es ist davon auszugehen, dass Kroatien seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nachkommt und es sind keine Hinweise ersichtlich, dass das Land den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische sowie psychologische Behandlung verweigern werde. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass den Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Kroatien eine ernste, rasche und unwiederbringliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands droht, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung und damit einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die Familie nach einer entsprechenden Anpassungszeit zurechtfinden wird.

E. 11.3.4 Bei einer Überstellung von der Schweiz nach Kroatien muss allerdings sichergestellt werden, dass allfällige suizidale Tendenzen der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden (siehe dazu BVGer-act. II 1 S. 5) und die allenfalls benötigte Medikation für die Reise wie auch für die Übergabe an die kroatischen Behörden zur Verfügung gestellt wird. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität kein Vollzugshindernis darstellt, was auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. bspw. Urteile F-602/2023 vom 2. November 2023 E. 6.5.1 und D-4051/2021 vom 16. September 2021 E. 6.3.4). Um eine psychische (Zusatz-)Belastung der Beschwerdeführenden zu vermeiden, ist der anstehende Vollzug, wenn immer möglich, ohne räumliche Trennung der Beschwerdeführenden durchzuführen.

E. 11.4 Im Zusammenhang mit den Rügen bezüglich der Beachtung des Kindeswohls ist festzuhalten, dass Kroatien Signatarstaat der KRK ist und seinen daraus erwachsenen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, weshalb eine Überstellung nach Kroatien weder eine Verletzung von Art. 3 KRK noch Art. 3 EMRK bedeutet. Aus der Kinderrechtskonvention kann kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden. Angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz sind die Kinder hier noch nicht verwurzelt, sodass ein Vollzug der Wegweisung nicht gegen das Kindeswohl spricht. Die notwendige medizinische Behandlung kann nach dem Ausgeführten (vgl. E. 11.4.3 oben) auch in Kroatien erfolgen.

E. 11.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis ebenso wie das SEM davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben, zumal wie vorstehend ausgeführt davon auszugehen ist, dass sich die kroatischen Behörden an die entsprechenden Verpflichtungen halten (Urteil des BVGer E-6460/2023 vom 1. Dezember 2023 E. 4.4). Vorliegend bestehen keine Gründe, die ein Abweichen von dieser Regel aufdrängten, der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, haben dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung tragen, indem sie die dortigen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig diesbezüglich informieren (vgl. E. 11.4.4 oben).

E. 11.6 Nach dem Ausgeführten können die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach ihre Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Darüber hinaus bestehen keine Hinweise auf eine nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens hinsichtlich Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (humanitäre Gründe). Es liegt folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Kroatien bleibt zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, die Beschwerdeführenden wiederaufzunehmen.

E. 12 Das SEM ist zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Die Überstellung nach Kroatien wurde in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet. Insofern auf die Beschwerden einzutreten ist, wird jene vom 2. Februar 2024 (Verfahren F-722/2024) abgewiesen und die Verfügung des SEM vom 26. Januar 2024, ausser was die Ziffer 4 des Dispositivs betrifft (vgl. E. 4 oben), bestätigt.

E. 13 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 14 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würden die Beschwerdeführenden grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die in der Rechtsmitteleingabe formulierten Begehren waren allerdings nicht als aussichtslos zu betrachten und die prozessuale Bedürftigkeit ist hinreichend erstellt. Das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher gutzuheissen. Die Beschwerdeführenden werden somit von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-722/2024, F-1105/2024 Urteil vom 26. März 2024 Besetzung Richter Yannick Antoniazza-Hafner (Vorsitz), Richterin Susanne Bolz-Reimann, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Sandra Hutter. Parteien

1. A._______, geboren am (...),

2. B._______, geboren am (...),

3. C._______, geboren am (...),

4. D._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch MLaw Michael Meyer und Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, AsyLex, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Mehrfachgesuch); Verfügungen des SEM vom 26. Januar und vom 1. Februar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (nachstehend: Beschwerdeführer), B._______ (nachstehend: Beschwerdeführerin) und ihre Kinder C._______ und D._______ stellten erstmals am 1. November 2022 ein Asylgesuch in der Schweiz. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2022 trat das SEM darauf nicht ein und verfügte ihre Überstellung in den für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Kroatien. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-37/2023 vom 6. Januar 2023 abgewiesen, weshalb die Beschwerdeführenden am 2. Mai 2023 nach Kroatien überstellt wurden. B. Mit einer als «Mehrfachgesuch» bezeichneten Eingabe liessen die Beschwerdeführenden am 17. Dezember 2023 bei der Vorinstanz erneut um Asyl ersuchen. Sie wurden dabei von lic.iur. E._______ vertreten. Das SEM nahm die Eingabe der Beschwerdeführenden als Mehrfachgesuch entgegen und gewährte ihnen mit Verfügung vom 20. Dezember 2023 schriftlich das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung ihrer Asylverfahren. Die Beschwerdeführenden äusserten sich mit Stellungnahme vom 4. Januar 2024. Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz am 22. Januar 2024 zu. Mit Verfügung vom 26. Januar 2024 (eröffnet am 29. Januar 2024 an E._______) trat die Vorinstanz auf das Mehrfachgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte die Überstellung nach Kroatien, setzte den Vollzug der Wegweisung bis auf Weiteres aus und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Das SEM beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus, stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu und erhob eine Gebühr. C. Mit Beschwerde vom 2. Februar 2024, welche am 5. Februar 2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist (Referenznummer F-722/2024), beantragten die Beschwerdeführenden - neu durch AsyLex vertreten - unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz, die Verfügung des SEM vom 26. Januar 2024 sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen auf ihre Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen. Es sei die Widerrechtlichkeit der Ausschaffung der Familie festzustellen und demzufolge das nationale Asylverfahren zu eröffnen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Prozessführung. Es sei die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs superprovisorisch zu verfügen. Am 5. Februar 2024 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. D. Mit Verfügung vom 1. Februar 2024 ersetzte das SEM die Verfügung vom 26. Januar 2024, wobei einzig Ziffer 4 des Dispositivs ersatzlos gestrichen wurde (siehe E. 3 unten). Die Verfügung vom 1. Februar 2024 wurde am 5. Februar 2024 der dem SEM bekannt gegebenen Vertretung (E._______) eröffnet. Diese teilte dem SEM gleichentags erstmalig mit, dass sie das Mandat aufgrund eines Auslandaufenthaltes an AsyLex transferiert hatte. Eine Weiterleitung der Verfügung an AsyLex seitens der ehemaligen Vertretung erfolgte nicht. Die Vorinstanz versandte daraufhin die Verfügung vom 1. Februar 2024, inklusive eines Begleitbriefes datierend vom 16. Februar 2024, an AsyLex (eröffnet am 19. Februar 2024). E. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. Februar 2024 (Referenznummer F-1105/2024) beantragten die Beschwerdeführenden unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz, die Verfügung des SEM vom 1. Februar 2024 sei vollumfänglich aufzuheben. Sie wiederholten in ihrer Beschwerde die Anträge, die sie im Verfahren F-722/2024 bereits geltend gemacht hatten (vgl. Bst. C oben). Ausserdem beantragten sie das vorliegende Verfahren mit jenem mit der Geschäftsnummer F-722/2024 zu vereinigen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerden unter den Referenznummern F-722/2024 und F-1105/2024 erfasst. Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs rechtfertigt es sich, die Beschwerdeverfahren zu vereinigen und darüber in einem Urteil zu befinden. 1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet das Gericht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Die Verfügung vom 26. Januar 2024 (eröffnet 29. Januar 2024) enthielt einen offensichtlichen Fehler. So lautete Ziffer 4 ihres Dispositivs: «Der Vollzug der Wegweisung nach Kroatien wird bis auf Weiteres ausgesetzt» (Vorakten [SEM-act.] 17/11; Bst. B. oben). Gegen diese Verfügung reichte AsyLex am 2. Februar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Parallel dazu ersetzte die Vorinstanz während der noch laufenden Beschwerdefrist aufgrund des genannten Fehlers die obige Verfügung durch die ansonsten gleichlautende Verfügung vom 1. Februar 2024. Dabei wurde als einzige Änderung die Ziffer 4 des Dispositivs ersatzlos gestrichen (SEM-act. 19; 26). Die Verfügung vom 1. Februar 2024 wurde lic.iur. E._______, der dem SEM bekannt gegebenen Vertreterin der Beschwerdeführenden, am 5. Februar 2024 eröffnet (SEM-act. 22). Diese teilte der Vorinstanz gleichentags einen bereits stattgefunden Mandatstransfer an AsyLex mit (SEM-act. 20), leitete die ihr zugestellte Verfügung in Folge jedoch nicht an die neue Rechtsvertretung weiter (SEM-act. 25). Aus den Akten geht ferner hervor, dass die Vorinstanz - nachdem sie von dem Mandatstransfer Kenntnis genommen hatte - feststellte, dass die Verfügung der neu mandatierten Rechtsvertretung nicht zugestellt worden war (vgl. SEM-act. 25). Aus diesem Grund wurde die Verfügung vom 1. Februar 2024, versehen mit Begleitbrief vom 16. Februar 2024, nochmals an AsyLex eröffnet (vgl. SEM-act. 27). Zusammenfassend wurden vorliegend zwei Verfügungen erlassen, wobei Letztere nochmals an die aktuelle Rechtsvertretung zugestellt wurde. Ferner wurden zwei Beschwerden eingereicht. Dies lässt sich tabellarisch wie Folgt darstellen: Erlass bzw. Postaufgabe Eröffnung bzw. Eintreffen Empfänger

1. Verfügung Fr. 26.1.24 Mo. 29.1.24 E._______

2. Verfügung Do. 1.2.24 Mo. 5.2.24 E._______

1. Beschwerde Fr. 2.2.24 Mo. 5.2.24 BVGer Erneute Zustellung der 2. Verfügung Fr. 16.2.24 Mo. 19.2.24 M. Meyer, AsyLex

2. Beschwerde Di. 20.2.24 Mi. 21.2.24 BVGer Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden bereits am 17. Januar 2023 beziehungsweise am 14. Februar 2023 eine Vollmacht zugunsten von sämtlichen bei AsyLex mitarbeitenden Rechtsvertretern unterschrieben hatten (Akten im Beschwerdeverfahren F-722/2024 und F-1105/2024, je act. 1 Beilage 2). Wie zuvor ausgeführt, wurde gegenüber der Vorinstanz zunächst lic.iur. E._______ als Rechtsvertreterin angegeben und erst mit Eingabe vom 5. Februar 2024 Michael Meyer von AsyLex. 3.2 Eingangs ist festzustellen, dass die Eröffnung der Verfügung vom 1. Februar 2024 an lic.iur. E._______ durch die Vorinstanz trotz des bereits niedergelegten Mandats grundsätzlich rechtmässig war. Der Widerruf der Vollmacht durch die vertretene Partei oder die Niederlegung durch den Vertreter sind der Behörde mitzuteilen. Solange die Behörde über den Widerruf oder die Niederlegung nicht orientiert ist, gelten ihre Mitteilungen an den Vertreter als ordnungsgemäss beziehungsweise nicht mangelhaft, selbst wenn die Vollmacht oder der Auftrag widerrufen beziehungsweise beendet sind. Die mit der ordnungsgemässen Mitteilung verbundenen Rechtswirkungen bei der vertretenen Partei - Wissenszurechnungen des von der Behörde Mitgeteilten, Auslösen des Fristenlaufs und weitere - treten unter Umständen auch ein, obwohl das Vertretungsverhältnis bereits vor dem Zugang der Mitteilung beendet worden ist. Die Beweislast, dass der Behörde der Widerruf oder die Niederlegung vor der Zustellung einer Mitteilung an den Vertreter mitgeteilt worden ist, liegt bei der Partei (res nyffenegger, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, N. 31 zu Art. 11 Abs. 3). Da der Vorinstanz der Mandatstransfer nicht zuvor mitgeteilt wurde (vgl. E. 3.1 oben), war die Zustellung am 5. Februar 2024 an die zuerst mandatierte (ehemalige) Vertretung grundsätzlich rechtmässig. 3.3 Nunmehr gilt es, die jeweilige Rechtswirkung der Verfügungen vom 26. Januar 2024 und 1. Februar 2024 zu beurteilen. 3.3.1. Gemäss Art. 54 VwVG geht die Behandlung der Sache, die Gegenstand der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, mit Einreichung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz über. Art. 54 VwVG begründet den Devolutiveffekt des Beschwerdeverfahrens. In zeitlicher Hinsicht setzen die Wirkungen des Devolutiveffekts mit der rechtzeitigen Einreichung der Beschwerde ein; d.h. mit Aufgabe der Beschwerdeschrift nach den Vorschriften von Art. 21 oder 21a VwVG, welche unter anderem die Übergabe an die schweizerische Post vorsehen. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt die Verwaltung verfügungsberechtigt. Sie kann unter Vorbehalt des Vertrauensschutzes grundsätzlich frei, sohin ohne, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Wiedererwägung erfüllt sein müssen, auf ihre Verfügung zurückkommen, solange diese noch nicht rechtskräftig geworden ist (Hansjörg Seiler, in: VwVG-Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2023 N. 12 zu Art. 54). Der Devolutiveffekt zeitigt verschiedene Wirkungen. Zunächst bewirkt er die Rechtshängigkeit der Beschwerde. In der Folge geht die Zuständigkeit zum Entscheid über die formelle Zulässigkeit des Rechtsmittels und über die materielle Begründetheit der Sache auf die Rechtsmittelinstanz über. Damit ist gleichzeitig gesagt, dass sich grundsätzlich keine andere Behörde mit der Angelegenheit befassen darf als die zuständige Rechtsmittelinstanz. Der Devolutiveffekt hat Wirkungen für die Vorinstanz. Was der Rechtsmittelinstanz mit der Rechtshängigkeit der Beschwerde zusteht, ist der Vorinstanz ab diesem Moment untersagt. Die Herrschaft über den Streitgegenstand ist ihr entzogen, sie darf sich nicht mehr mit der Angelegenheit befassen. Vorbehaltlich der Regeln über die Wiedererwägung (Art. 58 VwVG) darf sie den angefochtenen Entscheid nicht mehr abändern oder widerrufen (Regina Kiener, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, N. 6 ff. zu Art. 54). Erlässt die Vorinstanz im Widerspruch zum Devolutiveffekt trotzdem eine materiell ablehnende Verfügung, dann ist diese nichtig (BGE 130 V 138 E. 4.2; Urteile des BGer C 78/00 vom 26. Juli 2001, E. 2a und C 4/00 vom 29. März 2001, E. 1a). Eine gleichwohl erlassene Verfügung kann jedoch allenfalls als Antrag an die Rechtsmittelinstanz entgegengenommen werden (Regina Kiener, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, N. 12 zu Art. 54). 3.3.2. Die Beschwerde gegen die erste Verfügung vom 26. Januar 2024 ist rechtsgültig am Freitag 2. Februar 2024 der schweizerischen Post übergeben worden. Die Zustellung der zweiten Verfügung vom 1. Februar 2024 erfolgte demgegenüber erst am Montag, den 5. Februar 2024, somit nach Rechtshängigkeit. Wegen des Devolutiveffekts (siehe E. 3.3.1) durfte die Vorinstanz ab dem 2. Februar 2024 die Verfügung vom 26. Januar 2024 nicht mehr abändern. Da hinsichtlich der Rechtswirksamkeit einer Verfügung auf den Zeitpunkt ihrer Eröffnung abzustellen ist und nicht auf das Entscheiddatum (vgl. BGE 142 II 411 E. 4.2), ist der Umstand, dass die neue Verfügung während der noch laufenden Beschwerdefrist getroffen wurde, ohne Bedeutung. Aus denselben Gründen hat der erneute Versand der zweiten Verfügung am 16. Februar 2024 an AsyLex (eröffnet 19. Februar 2024) ebenfalls keine rechtliche Wirkung. 3.4 Daraus folgt, dass auf die rechtgültig eingereichte Beschwerde im Verfahren F-722/2024 einzutreten ist. Im Gegenzug ist auf die Beschwerde im Verfahren F-1105/2024 nicht einzutreten, da die Verfügung vom 1. Februar 2024 nichtig war und keinerlei Rechtswirkung entfalten konnte (siehe E. 3.3.1). Diese Beschwerde war demnach von Anfang an gegenstandlos.

4. Wie oben erläutert (E. 3.3.1) muss die Verfügung vom 1. Februar 2024 als Antrag der Vorinstanz an das Gericht auf Abänderung der ersten Verfügung - nämlich die ersatzlose Streichung der Ziffer 4 des Dispositivs - verstanden werden. Da eine solche Änderung zuungunsten der Beschwerdeführenden stattfindet, sind die Regeln der reformatio in peius zu beachten. Vorliegend hat allerdings das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerde-führenden nicht die Möglichkeit gegeben die Beschwerde zurückzuziehen. Wegen den besonderen Umständen des Falles war dies jedoch ausnahmsweise nicht notwendig. Die Beschwerdeführenden waren nämlich durch die (unrechtmässige) Zustellung der zweiten Verfügung von der Änderungsabsicht der Vorinstanz informiert und hielten durch ihr Einbringen einer gleichlautenden Beschwerde vom 20. Februar 2024 an ihrem ursprünglichen Beschwerdevorbringen fest. Ferner bestritten sie den offensichtlichen Fehler im Dispositiv der ersten Verfügung nicht. Ein Grund für eine allfällige Zurückziehung der Beschwerde nach Anfrage durch das Gericht ist überdies nicht erkennbar. Der Antrag der Vorinstanz auf Abänderung der ersten Verfügung im beantragten Ausmass ist aufgrund des offenkundigen Schreibversehens gutzuheissen. 5. 5.1 In ihrer Beschwerdeeingabe kritisieren die Beschwerdeführenden zunächst die Modalitäten ihrer Zwangsrückführung nach Kroatien per Sonderflug vom 2. Mai 2023. Sie machen geltend, dass sie am 2. Mai 2023 von mehreren Polizisten zwecks Ausschaffung geweckt worden wären. Man habe sie festgenommen, durchsucht und den Beschwerdeführer getrennt von der restlichen Familie zum Flughafen transportiert, wobei die Kinder nicht über das Ziel ihres Vaters informiert worden seien. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund einer aufkommenden Panikattacke nach ihren Medikamenten verlangt, die ihr aber verweigert worden seien. Sie sei dann völlig entblösst und bei offener Tür durchsucht worden. Nach einer Panikattacke, bei der sie sich gewehrt und nach einem Glas und einem Messer gegriffen habe, seien ihr Handschellen angelegt worden. Sie sei gefesselt zum Flughafen transportiert worden und habe bei ihrer Ankunft eine zweite Panikattacke erlitten und dabei das Bewusstsein verloren. Die Beschwerdeführerin sei zuvor von der behandelnden Ärztin als reiseunfähig eingestuft worden. Die Ausschaffung hätte aufgrund der gesundheitlichen Situation der Familie nie so passieren dürfen. 5.2 Selbst wenn es während der Zwangsrückführung zu einer sehr belastenden Situation kam, so hätten die Beschwerdeführenden, welche seit ihrer Rückreise in die Schweiz rechtlich vertreten waren, mit ihrer Kritik an den Vollzugsmassnahmen bei den zuständigen kantonalen Behörden vorstellig werden können. Das Bundesverwaltungsgericht stellt nicht in Abrede, dass der Zwangsvollzug für alle Beteiligten sehr belastend ist, ist jedoch vorliegend nicht zuständig, die entsprechenden Vorhaltungen zu beurteilen. In diesem Zusammenhang ist auch beachtlich, dass die Beschwerdeführenden sehr schnell wieder aus Kroatien zurück in die Schweiz gereist sind, wo sie sich monatelang illegal aufgehalten haben. Auf den Antrag auf Feststellung der Widerrechtlichkeit der erfolgten Ausschaffung ist somit nicht einzutreten. 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden machen in formeller Hinsicht geltend, die Vorinstanz habe es unterlassen, wichtige Tatsachen, die zur Zuständigkeit der Schweizer Behörden führen würden, abzuklären. Ein pauschaler Verweis auf die theoretisch bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen in Kroatien reiche bei derart klaren Hinweisen auf Verletzung derselbennicht aus. Auch hätte die Vorinstanz abklären müssen, ob die Beschwerdeführenden in Kroatien angemessen untergebracht würden und effektiven Schutz erhielten oder ob ihnen nicht erneut eine unmenschliche Behandlung durch die lokalen Behörden drohe. Auch sei das Kindeswohl in der nunmehr angefochtenen Verfügung unerwähnt geblieben. 6.2 Im Asylverfahren - wie in anderen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1. m.w.H.). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph auer / anja martina binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 12). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (siehe Art. 29 BV und Art. 35 Abs. 1 VwVG) fliesst namentlich eine Pflicht der Behörde, ihre Entscheide zu begründen. Diese Begründungspflicht dient der rationalen und transparenten Entscheidfindung der Behörden und soll die Betroffenen in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Dabei ist sie nicht gehalten, zu jedem Argument der Partei explizit Stellung zu nehmen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung ausreichend mit der Zuständigkeitsthematik auseinandergesetzt (vgl. SEM-act. 17/5). Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführenden hinsichtlich der behaupteten unmenschlichen Behandlung durch die lokalen Behörden keinerlei Belege (ausgenommen eines nicht zuordenbaren Lichtbildes einer verdreckten Matratze) vorgelegt haben, hatte die Vorinstanz keinen Anlass, von sich aus weitere Abklärungen zu tätigen. Alleine der Umstand, dass die Beschwerdeführenden eine andere Auffassung vertreten und die Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich deren Erkenntnisse zu Kroatien und der Würdigung ihrer Aussagen nicht teilen, begründet noch keine Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Frage der materiellen Beurteilung der vorgebrachten Überstellungshindernisse. Die Beschwerdeführenden monieren ferner, die Vorinstanz habe das Kindeswohl in ihrer Verfügung nicht erwähnt. Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Vorinstanz der Situation der beiden Kinder ausreichend Rechnung getragen hat und in ihrer Begründung explizit festgestellt hat, ein Vollzug der Wegweisung nach Kroatien spreche nicht gegen das Kindeswohl (vgl. SEM-act. 17/9). Es war den Beschwerdeführenden insgesamt möglich, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten. 6.3 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen. 7. 7.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist) wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). 7.2 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (GRC) mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 7.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 7.4 Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Abs. 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Abs. 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den beiden in Artikel 22 Abs. 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO). 8. 8.1 Die Beschwerdeführenden ersuchten am 21. Oktober 2022 in Kroatien um Asyl (SEM-act. 5/3), was die Zuständigkeit von Kroatien grundsätzlich begründet. In der Beschwerde bringen sie vor, aufgrund der seither vergangen Zeit und ihres mehr als fünfmonatigen Aufenthaltes in der Schweiz seit ihrer Wiedereinreise im Juni 2023 (vgl. SEM-act. 4) sei nunmehr die Schweiz gemäss Art. 13 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO als verantwortlicher Staat anzusehen. 8.2 Überschreitet ein Drittstaatsangehöriger, aus einem Drittstaat kommend nachweislich die Grenze eines Mitgliedstaates, reist über eine Binnengrenze in einen anderen Mitgliedstaat und stellt dort nach einem mindestens zwölfmonatigen Aufenthalt innerhalb der Mitgliedstaaten einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz, so ist der Einreisemitgliedsstaat - sofern nicht ein anderes Zuständigkeitskriterium vorliegt - für die Prüfung des Antrages nicht mehr zuständig. Dies ergibt sich aus Art. 7 Abs. 2 (Versteinerungsprinzip), wonach bei der Bestimmung des zuständigen Staates von der Situation ausgegangen wird, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung des betreffenden Antragstellers in einem Mitgliedstaat gegeben ist (Christian Filzwieser/Andrea Sprung in: Dublin III-Verordnung; Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K13 zu Art. 13). Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass sich die Beschwerdeführenden seit Juni 2023 in der Schweiz aufhalten, kann ein Zuständigkeitsübergang nicht erkannt werden. Die Beschwerdeführenden haben nicht in der Schweiz ihr erstes Asylgesuch gestellt, sondern in Kroatien. Entsprechend dem sogenannten «Versteinerungsprinzip» wird bei der Bestimmung des nach den Kriterien des Kapitels III zuständigen Mitgliedstaats von der Sachlage ausgegangen, die zum Zeitpunkt gegeben war, in welchem die schutzsuchende Person zum ersten Mal internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat beantragt. Stellt eine Person später in einem anderen Mitliedstaat ein weiteres Asylgesuch, greifen die Regeln des «take back» Verfahrens. Die Zuständigkeit wird im «take back» Verfahren nicht mehr ermittelt, sondern gilt «versteinert» aus dem ersten Verfahren. Ausnahmen können sich unter anderem aus Art. 17 Dublin-III-VO (Selbsteintritt) und aus Art. 19 Abs. 1 Dublin-III-VO (Erteilung eines Aufenthaltstitels und Übertragung der Zuständigkeit) ergeben (vgl. Urteil des BVGer E-6739/2018 E 5.1). Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben; die kroatischen Behörden haben dem Gesuch der Vorinstanz um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 22. Januar 2024 auch explizit zugestimmt (vgl. SEM-act. 15 und 16). Deren Wunsch auf Verbleib in der Schweiz vermag an der Zuständigkeit Kroatiens nichts zu ändern, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3) 8.3 Indem die Beschwerdeführenden geltend machen, zwei Onkel und eine Tante lebten in der Schweiz, vermögen sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Gemäss Art. 2 lit. g Dublin-III-VO umfasst der Begriff der Familienangehörigen nur die Kernfamilie, das heisst Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie minderjährige Kinder. Die in der Schweiz lebenden weiteren Familienangehörigen (Onkel und Tante der Kinder) fallen somit nicht in die Kategorie der Familienangehörigen im Sinne der Dublin-III-VO. Das Bestehen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO wurde nicht geltend gemacht. Ein Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens lässt sich gestützt auf Art. 9 Dublin-III-VO (Schutz der Familieneinheit) ebenfalls nicht begründen. Die Familienangehörigen in der Schweiz fallen nicht unter dem Schutzbereich des grundrechtlichen Anspruchs auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK. 8.4 Zusammenfassend ist die Zuständigkeit Kroatiens somit grundsätzlich gegeben. 9. Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Rechtsmitteleingabe und ihrer Stellungnahme im Wesentlichen Folgendes vor: In Kroatien sei die Familie anstatt in das Aufnahmezentrum für besonders schutzbedürftige Personen in Kutina, in das Aufnahmezentrum in Porin am Stadtrand von Zagreb verlegt worden. Das ihnen zugeteilte Zimmer sei extrem unhygienisch und besonders verdreckt gewesen. Die Matratzen seien fleckig und das Schlafzimmer sowie das Badezimmer seien von Kakerlaken und anderen Insekten befallen gewesen. Wenn man den Duschvorhang bewegt habe, seien Dutzende Kakerlaken herausgefallen. Die Toilette sei verstopft und voller Exkremente gewesen. Reinigungsmittel seien ihnen über Nachfrage nicht gegeben worden und das Personal habe sich geweigert, ihnen ein anderes Zimmer zuzuteilen. Das Essen sei sehr schlecht gewesen und sie hätten keine Gläser bekommen, sondern hätten Wasser mit den Händen aus der Toilette schöpfen müssen. Für die Kinder seien in dieser Einrichtung keine geschützten Räume zugänglich gewesen und sie seien nicht sicher gewesen. Aus den Zimmern habe es nach Marihuana gerochen und es hielten sich im Zentrum Drogen- und Menschhändler auf. Sie, die Eltern, seien in Sorge um die psychische und physische Gesundheit ihrer traumatisierten Kinder. Diese seien aufgrund ihrer Situation Bettnässer und könnten kaum mehr alleine sein. Sie hätten deshalb beschlossen Porin am 3. Mai 2023 zu verlassen und in die Schweiz zurückzukehren. Sie seien bereits Anfang Juni 2023 in die Schweiz eingereist. Der Zugang zu psychologischer Behandlung sei in Kroatien kaum möglich. Für Personen, die der Sprache nicht mächtig seien, seien die Chancen auf eine Behandlung minimal. Der Zugang zur Gesundheitsversorgung könne nicht mehr gewährleistet werden. Es mangle an medizinischem Fachpersonal, Material und Medikamenten. Die Beschwerdeführenden bräuchten dringend psychiatrische und medizinische Hilfe, die in Kroatien nicht gewährleistet sei. In Porin gebe es nur eine einzige Psychologin für über 600 Menschen, wobei der Anteil der traumatisierten Menschen sehr hoch sei. Eine psychologische Betreuung der beiden Kinder sei in naher Zukunft jedenfalls nicht vorstellbar. Eine Rückführung würde für alle Familienmitglieder psychische Dekompensation bedeuten und es bestehe ein reales Risiko, dass es bei einer Wegweisung zu einer raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführenden kommen werde. Auch seien die Aufnahmebedingungen in den Zentren für Asylsuchende unzureichend. Die Beschwerdeführenden machen systemische Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem Kroatiens geltend und fordern mithin die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO. Im Fall des Vollzugs der Wegweisung wären sie einem realen Risiko ausgesetzt, einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung unterworfen zu werden. Es könne von ihnen nicht verlangt werden, diesbezüglich eindeutige Beweise zu erbringen. Die Misshandlung von Geflüchteten durch die kroatischen Behörden sei mittlerweile bestens dokumentiert. Im vorliegenden Fall bestünden konkrete Hinweise auf unmenschliche Behandlung und es sei die Gesundheitsversorgung in Kroatien nicht mehr gewährleistet, womit den vulnerablen Beschwerdeführenden die dringend benötigte psychiatrische und medizinische Versorgung nicht gewährt werden würde. Bei einer Rückkehr nach Kroatien drohten den Beschwerdeführenden Lebensumstände, welche sowohl Art. 3, 5 und 7 EMRK als auch weiteren internationalen Verpflichtungen der Schweiz, wie der KRK und der CAT, zuwiderlaufen würden. 10. Gemäss Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf. Demnach sind Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich sowohl in Aufnahme- ("take charge") als auch in Wiederaufnahmeverfahren ("take back") zulässig. Es wird demnach vermutet, dass Kroatien die Sicherheit der Asylbewerber garantiert und ihre Rechte gemäss dem internationalen Recht einhält (namentlich die EMRK, das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]; die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [sog. Verfahrensrichtlinie] sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [sog. Aufnahmerichtlinie]). An dieser aktuellen Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das kroatische Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Schwachstellen aufweist, vermögen die allgemeinen Ausführungen der Beschwerdeführenden zum Dublin-Mitgliedstaat Kroatien und die von ihnen vorgelegten Berichte zur dortigen Situation nichts zu ändern. Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. Urteile F-1883/2023 vom 12. April 2023 E. 8.2; F-647/2023 E. 7.1; je m.H.). Diese Vermutung kann im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Wie dies bei der Prüfung von Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO dargelegt wird (vgl. E. 11 unten), gelingt dies den Beschwerdeführenden vorliegend jedoch nicht.

11. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV hätte Gebrauch machen müssen. 11.1 Die Beschwerdeführenden wurden am 2. Mai 2023 nach Kroatien überstellt. Bereits am nächsten Tag beschlossen sie Kroatien erneut zu verlassen und reisten Anfang Juni wiederum in die Schweiz ein. Sie haben sich somit nur für eine kurze Zeit in Kroatien aufgehalten. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Unterbringung in kroatischen Aufnahmezentren - insbesondere in Hinblick auf hygienische Standards - belastend sein kann. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der den Beschwerdeführenden zustehenden Aufnahmebedingungen könnten sie sich jedoch an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern. Im Übrigen steht den Beschwerdeführenden die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren (Urteil des BVGer F-4551/2023 vom 11. März 2024 E.7.5.7). 11.2 Der Umstand, dass die Lebensverhältnisse im ersuchenden Mitgliedstaat günstiger sind als im grundsätzlich zuständigen Mitgliedstaat, lassen nicht den Schluss zu, die betreffende Person sei im Fall ihrer Überstellung tatsächlich der Gefahr ausgesetzt, eine gegen Art. 4 GRC verstossende Behandlung zu erleiden (vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 19. März 2019, Deutschland gegen A. J., C-163/17 Rn. 93 ff.). Eine Verletzung von Art. 4 GRC wäre demnach erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine unterstützungsbedürftige Person sich unabhängig von ihrem Willen in einer Situation extremer Not befände, die es ihr nicht ermöglichte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. a.a.O. Rn. 87 ff.). Auch in Würdigung der von den Beschwerdeführenden gemachten Aussagen zu ihrer Unterbringung in Kroatien ohne allfällige Probleme und Schwierigkeiten zu verkennen ist nicht davon auszugehen, sie würden nach einer Überstellung in dieses Land in eine Situation extremer Not im Sinne der vorstehend skizzierten Rechtsprechung geraten. Überdies obliegt es den kroatischen Behörden im Rahmen der von ihnen eingegangenen Verpflichtungen, Familien mit Kindern rechtskonform unterzubringen und zu betreuen (vgl. Urteil des BVGer F-3957/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 6.4). Es liegen keine Hinweise vor, dass die kroatischen Behörden dieser Verpflichtung nicht nachkommen würden. 11.3 Die Beschwerdeführenden berufen sich darauf, ihr Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen; die Überstellung nach Kroatien setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK. 11.3.1. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesund-heitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Savran gegen Dänemark [GC] vom 7. Dezember 2021, Antrag Nr. 57467/15 Abs. 122-139; Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 11.3.2. Bei der Beschwerdeführerin wurden am 10. März 2023 folgende Krankheiten beziehungsweise Beschwerden diagnostiziert: Panikattacken, Bluthochdruck, Trommelfellperforation (BVGer-act. II. 1, Beilage 4). Bei C._______ wurden am 5. September 2023 folgende Krankheiten beziehungsweise Beschwerden diagnostiziert: eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), sekundäre Enuresis, sekundäre Schlafstörungen mit Parasomnien und Albträumen, eine funktionelle epigastrische Störung aufgrund von Stress, eine Pollenallergie, Asthma sowie Fettleibigkeit (SEM-act. 4/63). Bei D._______ wurden am 5. September 2023 folgende Krankheiten beziehungsweise Beschwerden diagnostiziert: eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), sekundäre Enuresis, eine Pollenallergie und gelegentliches Asthma (SEM-act. 4/63). Hinsichtlich des Beschwerdeführers liegen keine Arztberichte vor. 11.3.3. Die obgenannten medizinischen Beschwerden sind nicht unerheblich und zweifellos mit besonderen Behandlungs- und Unterstützungsbedürfnissen verbunden. Jedoch ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die erforderliche medizinische Betreuung mit den notwendigen Untersuchungen und Therapien in Kroatien einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mit einem dem Schweizer Niveau qualitativ vergleichbaren Gesundheitssystem nicht verfügbar respektive zugänglich wären. Auch ist davon auszugehen, dass der Zugang zum dortigen Gesundheitssystem für asylsuchende Personen gewährleistet ist, zumal die Mitgliedstaaten den Antragsstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Den Antragsstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist sodann die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie; vgl. auch Urteile des BVGer D-919/2023 vom 11. Mai 2023 E. 8.4, E-1488/2020 E. 10.2). Es ist davon auszugehen, dass Kroatien seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nachkommt und es sind keine Hinweise ersichtlich, dass das Land den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische sowie psychologische Behandlung verweigern werde. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass den Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Kroatien eine ernste, rasche und unwiederbringliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands droht, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung und damit einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die Familie nach einer entsprechenden Anpassungszeit zurechtfinden wird. 11.3.4. Bei einer Überstellung von der Schweiz nach Kroatien muss allerdings sichergestellt werden, dass allfällige suizidale Tendenzen der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden (siehe dazu BVGer-act. II 1 S. 5) und die allenfalls benötigte Medikation für die Reise wie auch für die Übergabe an die kroatischen Behörden zur Verfügung gestellt wird. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität kein Vollzugshindernis darstellt, was auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. bspw. Urteile F-602/2023 vom 2. November 2023 E. 6.5.1 und D-4051/2021 vom 16. September 2021 E. 6.3.4). Um eine psychische (Zusatz-)Belastung der Beschwerdeführenden zu vermeiden, ist der anstehende Vollzug, wenn immer möglich, ohne räumliche Trennung der Beschwerdeführenden durchzuführen. 11.4 Im Zusammenhang mit den Rügen bezüglich der Beachtung des Kindeswohls ist festzuhalten, dass Kroatien Signatarstaat der KRK ist und seinen daraus erwachsenen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, weshalb eine Überstellung nach Kroatien weder eine Verletzung von Art. 3 KRK noch Art. 3 EMRK bedeutet. Aus der Kinderrechtskonvention kann kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden. Angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz sind die Kinder hier noch nicht verwurzelt, sodass ein Vollzug der Wegweisung nicht gegen das Kindeswohl spricht. Die notwendige medizinische Behandlung kann nach dem Ausgeführten (vgl. E. 11.4.3 oben) auch in Kroatien erfolgen. 11.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis ebenso wie das SEM davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben, zumal wie vorstehend ausgeführt davon auszugehen ist, dass sich die kroatischen Behörden an die entsprechenden Verpflichtungen halten (Urteil des BVGer E-6460/2023 vom 1. Dezember 2023 E. 4.4). Vorliegend bestehen keine Gründe, die ein Abweichen von dieser Regel aufdrängten, der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, haben dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung tragen, indem sie die dortigen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig diesbezüglich informieren (vgl. E. 11.4.4 oben). 11.6 Nach dem Ausgeführten können die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach ihre Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Darüber hinaus bestehen keine Hinweise auf eine nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens hinsichtlich Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (humanitäre Gründe). Es liegt folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Kroatien bleibt zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, die Beschwerdeführenden wiederaufzunehmen.

12. Das SEM ist zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Die Überstellung nach Kroatien wurde in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet. Insofern auf die Beschwerden einzutreten ist, wird jene vom 2. Februar 2024 (Verfahren F-722/2024) abgewiesen und die Verfügung des SEM vom 26. Januar 2024, ausser was die Ziffer 4 des Dispositivs betrifft (vgl. E. 4 oben), bestätigt.

13. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würden die Beschwerdeführenden grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die in der Rechtsmitteleingabe formulierten Begehren waren allerdings nicht als aussichtslos zu betrachten und die prozessuale Bedürftigkeit ist hinreichend erstellt. Das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher gutzuheissen. Die Beschwerdeführenden werden somit von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerdeverfahren F-722/2024 und F-1105/2024 werden vereinigt.

2. Die Verfügung der Vorinstanz vom 26. Januar 2024 wird dahingehend abgeändert, als Ziffer 4 des Dispositivs ersatzlos gestrichen wird. 3. Soweit auf die Beschwerde im Verfahren F-722/2024 eingetreten wird, wird diese abgewiesen.

4. Auf die Beschwerde im Verfahren F-1105/2024 wird nicht eingetreten. 5. 5.1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 5.2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter Versand: