Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden (A._______, geb. 1983, B._______, geb. 1984, sowie deren Kinder C._______, geb. 2003, D._______, geb. 2009 und E._______, geb. 2018) ersuchten am 1. April 2024 in der Schweiz um Asyl. Mit Entscheid vom 30. April 2024 (betreffend Beschwerdeführende 1, 2, 4 und 5) sowie vom 1. Mai 2016 (betreffend Beschwerdeführer 3) trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche nicht ein, wies die Beschwerdeführenden nach Kroatien als den zuständigen Dublin-Staat weg und beauftragte den Kanton F._______ mit dem Wegweisungsvollzug. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen F-2931/2024 und F-2928/2024 vom 16. Mai 2024 ab. A.b Am 11. Juli und am 5. August 2024 reichten die Beschwerdeführenden Wiedererwägungsgesuche ein, welche sie im Wesentlichen mit der Bedrohung durch eine Drittperson in Kroatien begründeten. Ebenfalls seit dem 5. August 2024 hatte die Beschwerdeführerin 1 Kenntnis von ihrer Schwangerschaft. Diese wurde jedoch im gleichentags eingereichten Wiedererwägungsgesuch nicht erwähnt. Die Vorinstanz trat zufolge des nicht bezahlten Kostenvorschusses mit Verfügung vom 20. August 2024 auf die Wiedererwägungsgesuche nicht ein. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.c Am 28. August 2024 wurde die Beschwerdeführerin 2 im Spital vorstellig. In den nächsten Tagen fanden mehrere Verlaufskontrollen statt, anlässlich welchen eine verhaltene Fehlgeburt festgestellt worden war. Bei einer erneuten Verlaufskontrolle am 2. September 2024 wurde festgehalten, dass die vaginalen Blutungen zu diesem Zeitpunkt nach der Ausstossung der Schwangerschaft nur noch mensstark gewesen seien. Die Informationen bezüglich des Verlaufs der Schwangerschaft erhielt die Vorinstanz erst im Nachgang des Vollzugs der Wegweisung nach Kroatien. A.d Am 3. September 2025 wurden die Beschwerdeführenden mittels Sonderflugs nach Kroatien überstellt. Sie reisten am 6. Dezember 2024 erneut in die Schweiz ein und stellten Mehrfachgesuche. Die Vorinstanz beendete am 3. April 2025 das Dublin-Verfahren und nahm einen Selbsteintritt vor. Mit Verfügungen vom 3. Dezember 2025 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug in ihren Heimatstaat an. Diese Verfügungen sind aktuell noch nicht in Rechtskraft erwachsen. B. B.a Die Beschwerdeführenden ersuchten mit Eingabe vom 6. November 2024 das Migrationsamt des Kantons F._______, in einer anfechtbaren Verfügung darzulegen, inwiefern die Pflichten des Migrationsamts beim Vollzug der Wegweisung nach Kroatien eingehalten worden seien und insbesondere, inwiefern bei der Verhaftung und Ausschaffung der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt worden sei. B.b Das Migrationsamt trat auf das Gesuch um Erlass einer Feststellungsverfügung am 19. November 2024 nicht ein. Gegen diesen Entscheid reichten die Beschwerdeführenden am 20. Dezember 2024 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons F._______ ein. Das Verfahren ist noch hängig. C. C.a Mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 ersuchten die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz um Erlass einer anfechtbaren Verfügung zur Klärung folgender Fragen:
1. lnwiefern sei die Überstellung angesichts der gesundheitlichen Situation insbesondere der Beschwerdeführerin 2 mit Art. 3 EMRK sowie mit Art. 5 und Art. 36 BV vereinbar gewesen (Frage A in vorinstanzlicher Verfügung).
2. Weshalb die notfallmässige Spitalzuweisung der Beschwerdeführerin 2 nicht zu einer medizinischen Neubeurteilung der Transportfähigkeit geführt habe und warum das SEM die Überstellung am Folgetag dennoch vollzogen habe (Frage B in vor-instanzlicher Verfügung).
3. lnwiefern im Rahmen der Überstellung die Voraussetzungen von Art. 28 Abs. 1 Bst. d der Zwangsanwendungsverordnung vom 12. November 2008 (ZAV; SR 364.3) erfüllt und die Durchführung eines Sonderflugs verhältnismässig gewesen sei. Warum zudem die Vollzugsstufen nicht der Reihe nach eskaliert worden seien. Und warum keine Einsicht in die Akte 1223439-64/6 «Rapport Sicherheit BAZ G._______» gewährt worden sei (Frage C in vorinstanzlicher Verfügung).
4. Warum das SEM hinsichtlich des Fluges keine Medikamente bereitgestellt habe (Frage D in vorinstanzlicher Verfügung).
5. Ob das SEM beweisen könne, dass die medizinischen Unterlagen gemäss Art. 32 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) den zuständigen Staat übermittelt wurden (Frage E in vorinstanzlicher Verfügung). C.b Mit Verfügung vom 27. Juni 2025 (eröffnet am 1. Juli 2025) trat die Vorinstanz auf die Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden vom 16. Dezember 2024 nicht ein. C.c Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 31. Juli 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, es sei die Widerrechtlichkeit der Ausschaffung vom 3. September 2024 festzustellen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Rechtsbegehren vom 16. Dezember 2024 einzutreten und einen materiellen Entscheid zu erlassen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Beizug der Akten des Migrationsamts F._______, um Anhörung der Beschwerdeführenden 4 und 5, den unredigierten Beizug des Berichts der Nationalen Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF) zur Ausschaffung vom 3. September 2024 sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin Lea Hungerbühler als unentgeltliche Rechtsbeiständin, substituiert durch den unterzeichnenden Rechtsvertreter.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und sind mit ihren Begehren nicht durchgedrungen. Als Adressaten der angefochtenen Nichteintretensverfügung haben sie ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
E. 3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde unter den Verfahrensnummern F-5740/2025 und F-5741/2025 erfasst. Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs rechtfertigt es sich, die Beschwerdeverfahren zu vereinigen.
E. 4 Wie nachfolgend ausgeführt, handelt es sich um eine zum vornherein unbegründete Beschwerde, weshalb gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde.
E. 5.1 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten (Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, N 2.8 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist derjenige, auf dessen Begehren beziehungsweise Rechtsmittel nicht eingetreten worden ist, befugt, durch die ordentliche Beschwerdeinstanz überprüfen zu lassen, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht ergangen ist (BGE 124 II 499 E. 1b m.w.H.). In einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid kann somit nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen verneint. Damit bleibt der Streitgegenstand auf die Eintretensfrage beschränkt, deren Verneinung als Verletzung von Bundesrecht mit Beschwerde gerügt werden kann (BGE 132 V 74 E. 1.1). Die beschwerdeführende Partei kann entsprechend nur die Anhandnahme beantragen, nicht aber die Aufhebung oder Änderung der Verfügung verlangen (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil des BVGer A-2833/2020 vom 19. April 2021 E. 3.2).
E. 5.2 Im vorliegenden Fall ist der Streitgegenstand auf die Frage eingeschränkt, ob die Vorinstanz die Voraussetzungen für das Eintreten auf das Gesuch um Erlass einer Feststellungsverfügung zu Recht oder zu Unrecht verneint hat. Wird die Beschwerde gutgeheissen, hat die Vorinstanz das entsprechende Gesuch materiell zu behandeln, andernfalls bleibt es beim Nichteintretensentscheid (BGer 2C_272/2012 vom 9. Juli 2012 E. 1.1). Auf den Hauptantrag um Feststellung der Widerrechtlichkeit der Ausschaffung vom 3. September 2024 ist hingegen nicht einzutreten und auf die Anhörung der Beschwerdeführenden 4 und 5 kann daher verzichtet werden. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass für die Beurteilung der Feststellung der Widerrechtlichkeit von Vollzugsmassnahmen die kantonalen Behörden zuständig sind und nicht die Bundesbehörden (vgl. dazu auch Urteil des BVGer F-722/2024, F-1105/2024 vom 26. März 2024 E. 5.2).
E. 6.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 VwVG kann die in der Sache zuständige Behörde über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte und Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. Die Zuständigkeit der Vorinstanz für verweigernde Verfügungen, mit welchen die Behörde auf Feststellungsbegehren nicht eintritt, finden ihre Grundlage in Art. 25 VwVG (Beatrice Weber-Dürler/Pandora Kunz-Notter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2018 [hiernach: VwVG-Kommentar], Art. 25 N 6).
E. 6.2 Ein Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung besteht nur, wenn der Gesuchsteller an der Klärung der Rechtslage ein schutzwürdiges Interesse nachweist (Art. 25 Abs. 2 VwVG; vgl. auch Peter Karlen, Schweizerisches Verwaltungsrecht, 2018, S. 202). Dieses wird gleich ausgelegt wie das schutzwürdige Interesse zur Beschwerdelegitimation gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG und Art. 89 Abs. 1 Bst. c BGG). Erforderlich ist ein rechtliches oder tatsächliches Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses. Sofern Dritte ein Begehren stellen, muss der praktische Nutzen aus dem Erlass einer Feststellungsverfügung beziehungsweise der damit abzuwendende Nachteil direkt bei der gesuchstellenden Person eintreten. Im Rahmen ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht hat die gesuchstellende Person darzutun, dass das Risiko nachteiliger Dispositionen besteht und dass ein allfälliges künftiges Verhalten, dessen Rechtsfolgen zu klären sind, wahrscheinlich ist (Isabelle häner, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar zum VwVG, 3. Aufl. 2023 [hiernach: Praxiskommentar], Art. 25 N 17 f.; Weber-Dürler/Kunz-Notter, VwVG-Kommentar, Art. 25 N 13 ff. und N 28 f.).
E. 6.3 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann gemäss Art. 25a Abs. 1 VwVG von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, überdies verlangen, dass sie: widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft (Bst. a); die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt (Bst. b); die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt (Bst. c). Im Zusammenhang mit Verfügungen über Realakte ist sodann die Subsidiarität dieser Rechtsschutzmöglichkeit zu berücksichtigen. Es ist nur dann von einem schutzwürdigen Interesse auszugehen, wenn keine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG erlassen werden kann und kein anderes Rechtsmittel zur Verfügung steht bzw. wenn es unzumutbar wäre, bis zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung zuzuwarten. Ein schutzwürdiges Interesse fehlt zudem, wenn schon früher eine Rechtsschutzmöglichkeit offengestanden hat (Weber-Dürler/Kunz-Notter, VwVG Kommentar, N 32 zu Art. 25a; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz 370; BGE 146 V 38 E. 4.3).
E. 7.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung aus, für den Vollzug der Wegweisung der Familie nach Kroatien sei der Kanton F._______ zuständig gewesen. Aufgrund dieser Zuständigkeit sei für die Beantwortung der Fragen, die unmittelbar den Vollzug der Wegweisung betreffen, das Migrationsamt des Kantons F._______ zuständig. Deshalb werde auf die Fragestellungen A, B und D nicht eingetreten. Aus demselben Grund sei auf den Teil der Fragestellung C nicht einzutreten, der die Wahrung von Art. 28 Abs. 1 Bst. d ZAV, die Verhältnismässigkeit der Durchführung eines Sonderflugs und die Eskalation der Vollzugsstufen zum Thema habe. Diese Fragestellungen seien sodann bereits im Feststellungsbegehren an das Migrationsamt des Kantons F._______ aufgeworfen worden. Das Migrationsamt sei auf das Begehren nicht eingetreten und es sei dagegen eine Beschwerde hängig. Aus diesem Grund fehle es zudem an einem Rechtsschutzinteresse. Bezüglich der Fragestellung E sei festzuhalten, dass sich die Familie wieder in der Schweiz aufhalte und auf ihre Asylgesuche eingetreten worden sei. Es sei nicht erkennbar, inwiefern die Beantwortung des Rechtsbegehrens die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführenden beeinflussen könnte. Es bestehe kein schutzwürdiges Interesse an einem Eintreten auf das Rechtsbegehren E. Die aufgeworfene Frage könne sich nicht jederzeit wieder stellen, weshalb auch kein öffentliches Interesse an einer Feststellung bestehe.
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, gemäss Art. 46 AsylG sei die Vorinstanz verantwortlich, den Wegweisungsvollzug zu überwachen und zusammen mit den Kantonen ein Monitoring des Vollzugs zu erstellen. Sie wäre deshalb zur Beantwortung der Fragen zuständig gewesen. Entgegen der Annahme der Vorinstanz liege ein Feststellungsinteresse vor. Die ganze Familie leide weiterhin unter den Folgen der Festnahme und der anschliessenden Ausschaffung nach Kroatien. Durch die unverhältnismässige Ausschaffung mittels Sonderflugs und der Missachtung jeglicher Sorgfaltspflichten bei der medizinischen Abklärung, der massiven, unverhältnismässigen Einwirkung auf die Gesundheit der Beschwerdeführerin 2 sowie die Gefährdung des Kindeswohls seien verschiedene Bestimmungen der EMRK, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2000/C 264/01), des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK; SR 0.107) und des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18. Dezember 1979 (CEDAW; SR 0.108) verletzt worden. In Analogie zur Rechtsprechung bezüglich Administrativhaft könne von einem schutzwürdigen Feststellunginteresse ausgegangen werden. In dieser Konstellation sei das schutzwürdige Interesse selbst dann noch gegeben, wenn die betroffene Person im Urteilszeitpunkt bereits aus der Haft entlassen worden sei. Auch wenn die Asylgesuche nun in der Schweiz geprüft werden und keine Abschiebung nach Kroatien mehr drohe, würden sich die gleichen Fragen auch bei anderen Asylsuchenden stellen, die nach Kroatien ausgeschafft würden. Die Vorinstanz sei mangels pflichtgemässer Abklärungen selbst nicht über die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin 2 informiert gewesen und habe, wenn überhaupt, lediglich vier bereits im Frühjahr 2024 erstellte medizinische Berichte an Kroatien übermittelt. Damit sei ein klarer Verstoss gegen Art. 32 Dublin-III-VO festzustellen, weil weder aktuelle Berichte eingeholt worden noch weitergeleitet worden seien. Die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführenden betreffen den Antrag auf Feststellung der Widerrechtlichkeit der Ausschaffung. Auf diesen ist, wie erwähnt, nicht einzutreten.
E. 8.1 Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, für den Vollzug der Wegweisung seien die kantonalen Behörden zuständig. Der Wegweisungsvollzug von asylsuchenden Personen und damit auch die Überprüfung der Transportfähigkeit liegen in der Zuständigkeit der kantonalen Behörden (Art. 69 AIG, Art. 18 der ZAV). Dies gilt auch bei einem Aufenthalt der betroffenen Personen in einem Zentrum des Bundes (Art. 46 Abs. 1bis AsylG; BBl 2014 S. 8035). Für die Beantwortung der von den Beschwerdeführenden gestellten Fragen A-D war die Vorinstanz somit nicht zuständig und sie ist diesbezüglich zu Recht auf das Gesuch um Erlass einer Feststellungsverfügung nicht eingetreten. Der Vorinstanz war bei Erlass ihrer Verfügung im Übrigen bekannt, dass die Beschwerdeführenden ebenfalls beim Migrationsamt des Kantons F._______ um Erlass einer Feststellungsverfügung bezüglich derselben Fragen ersucht hatten. Aus diesem Grund konnte sie darauf verzichten, das Gesuch der Beschwerdeführenden an das Migrationsamt als zuständige kantonale Stelle weiterzuleiten.
E. 8.2 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz zutreffend ein fehlendes aktuelles Rechtschutzinteresse bezüglich der Frage E (Beweis, ob die medizinischen Unterlagen gemäss Art. 32 Dublin-III-VO an den zuständigen Staat übermittelt worden seien) verneint hat. Nach der Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Schweiz und der Stellung eines erneuten Asylgesuchs, trat das SEM auf deren Asylgesuche ein. Ein erneuter Wegweisungsvollzug nach Kroatien droht den Beschwerdeführenden daher nicht mehr. In der vorliegenden Einzelfallkonstellation hatte das SEM zum Zeitpunkt des Vollzugs der Wegweisung nach Kroatien, am 3. September 2025, ausserdem keine Kenntnis vom Abort der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin 2. Der Arztbericht des Stadtspitals H._______ datiert vom 2. September 2024 (SEM-Akten act. 49). Bei Annahme des Versands des Berichts per Post ist davon auszugehen, dass dieser dem SEM am 3. September 2024 um 05:57 Uhr (Beginn des Wegweisungsvollzugs nach Kroatien; SEM-Akten act. 1) noch nicht zugestellt worden war. Bei der Frage nach der Übermittlung der medizinischen Unterlagen an den zuständigen Dublin-Staat handelt es sich daher nicht um eine Frage, die sich jederzeit wieder stellen kann. Damit fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse hinsichtlich einer Feststellungsverfügung sowohl nach Art. 25 VwVG als auch nach Art. 25a VwVG (vgl. E. 6). Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden im Asylverfahren eine Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG trifft. Gemäss Beschwerdebeilage 4 erhielt die Beschwerdeführerin 2 anlässlich ihrer Behandlung vom 28. August 2024 eine ärztliche Bestätigung. Diese leitete sie weder an die kantonalen Behörden noch an die Vorinstanz weiter. Den Akten lässt sich sodann entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 2 anlässlich der Verhaftung durch die Kantonspolizei F._______ zwecks Rückführung nach Kroatien am 3. September 2024 zu ihrem Gesundheitszustand befragt worden war (SEM-Akten act. 40 pag. 90). Sie verneinte, einen Arzt zu benötigen, bejahte hingegen die nötige Abgabe von Medikamenten. Die Beschwerdeführerin 2 hatte damit auch noch zum Zeitpunkt der Überstellung nach Kroatien die Möglichkeit, die Behörden über ihren Gesundheitszustand zu informieren, verzichtete jedoch darauf.
E. 9 Zusammenfassend vermögen die Beschwerdeführenden nicht nachzuweisen, inwiefern sie aktuell in ihren Interessen betroffen sind. Die Vorinstanz ist zu Recht auf die Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung nicht eingetreten. Die Beschwerden sind demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 10 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Gerichtsverfahrens den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (vgl. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt.
Dispositiv
- Die Beschwerdeverfahren F-5740/2025 und F-5741/2025 werden vereinigt.
- Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5740/2025, F-5741/2025 Urteil vom 21. Januar 2026 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
4. D._______,
5. E._______, alle vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch MLaw Michael Meyer, AsyLex, (...) Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsschutz nach Art. 25 VwVG und Art. 25a VwVG; Verfügung des SEM vom 27. Juni 2025. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden (A._______, geb. 1983, B._______, geb. 1984, sowie deren Kinder C._______, geb. 2003, D._______, geb. 2009 und E._______, geb. 2018) ersuchten am 1. April 2024 in der Schweiz um Asyl. Mit Entscheid vom 30. April 2024 (betreffend Beschwerdeführende 1, 2, 4 und 5) sowie vom 1. Mai 2016 (betreffend Beschwerdeführer 3) trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche nicht ein, wies die Beschwerdeführenden nach Kroatien als den zuständigen Dublin-Staat weg und beauftragte den Kanton F._______ mit dem Wegweisungsvollzug. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen F-2931/2024 und F-2928/2024 vom 16. Mai 2024 ab. A.b Am 11. Juli und am 5. August 2024 reichten die Beschwerdeführenden Wiedererwägungsgesuche ein, welche sie im Wesentlichen mit der Bedrohung durch eine Drittperson in Kroatien begründeten. Ebenfalls seit dem 5. August 2024 hatte die Beschwerdeführerin 1 Kenntnis von ihrer Schwangerschaft. Diese wurde jedoch im gleichentags eingereichten Wiedererwägungsgesuch nicht erwähnt. Die Vorinstanz trat zufolge des nicht bezahlten Kostenvorschusses mit Verfügung vom 20. August 2024 auf die Wiedererwägungsgesuche nicht ein. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.c Am 28. August 2024 wurde die Beschwerdeführerin 2 im Spital vorstellig. In den nächsten Tagen fanden mehrere Verlaufskontrollen statt, anlässlich welchen eine verhaltene Fehlgeburt festgestellt worden war. Bei einer erneuten Verlaufskontrolle am 2. September 2024 wurde festgehalten, dass die vaginalen Blutungen zu diesem Zeitpunkt nach der Ausstossung der Schwangerschaft nur noch mensstark gewesen seien. Die Informationen bezüglich des Verlaufs der Schwangerschaft erhielt die Vorinstanz erst im Nachgang des Vollzugs der Wegweisung nach Kroatien. A.d Am 3. September 2025 wurden die Beschwerdeführenden mittels Sonderflugs nach Kroatien überstellt. Sie reisten am 6. Dezember 2024 erneut in die Schweiz ein und stellten Mehrfachgesuche. Die Vorinstanz beendete am 3. April 2025 das Dublin-Verfahren und nahm einen Selbsteintritt vor. Mit Verfügungen vom 3. Dezember 2025 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug in ihren Heimatstaat an. Diese Verfügungen sind aktuell noch nicht in Rechtskraft erwachsen. B. B.a Die Beschwerdeführenden ersuchten mit Eingabe vom 6. November 2024 das Migrationsamt des Kantons F._______, in einer anfechtbaren Verfügung darzulegen, inwiefern die Pflichten des Migrationsamts beim Vollzug der Wegweisung nach Kroatien eingehalten worden seien und insbesondere, inwiefern bei der Verhaftung und Ausschaffung der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt worden sei. B.b Das Migrationsamt trat auf das Gesuch um Erlass einer Feststellungsverfügung am 19. November 2024 nicht ein. Gegen diesen Entscheid reichten die Beschwerdeführenden am 20. Dezember 2024 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons F._______ ein. Das Verfahren ist noch hängig. C. C.a Mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 ersuchten die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz um Erlass einer anfechtbaren Verfügung zur Klärung folgender Fragen:
1. lnwiefern sei die Überstellung angesichts der gesundheitlichen Situation insbesondere der Beschwerdeführerin 2 mit Art. 3 EMRK sowie mit Art. 5 und Art. 36 BV vereinbar gewesen (Frage A in vorinstanzlicher Verfügung).
2. Weshalb die notfallmässige Spitalzuweisung der Beschwerdeführerin 2 nicht zu einer medizinischen Neubeurteilung der Transportfähigkeit geführt habe und warum das SEM die Überstellung am Folgetag dennoch vollzogen habe (Frage B in vor-instanzlicher Verfügung).
3. lnwiefern im Rahmen der Überstellung die Voraussetzungen von Art. 28 Abs. 1 Bst. d der Zwangsanwendungsverordnung vom 12. November 2008 (ZAV; SR 364.3) erfüllt und die Durchführung eines Sonderflugs verhältnismässig gewesen sei. Warum zudem die Vollzugsstufen nicht der Reihe nach eskaliert worden seien. Und warum keine Einsicht in die Akte 1223439-64/6 «Rapport Sicherheit BAZ G._______» gewährt worden sei (Frage C in vorinstanzlicher Verfügung).
4. Warum das SEM hinsichtlich des Fluges keine Medikamente bereitgestellt habe (Frage D in vorinstanzlicher Verfügung).
5. Ob das SEM beweisen könne, dass die medizinischen Unterlagen gemäss Art. 32 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) den zuständigen Staat übermittelt wurden (Frage E in vorinstanzlicher Verfügung). C.b Mit Verfügung vom 27. Juni 2025 (eröffnet am 1. Juli 2025) trat die Vorinstanz auf die Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden vom 16. Dezember 2024 nicht ein. C.c Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 31. Juli 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, es sei die Widerrechtlichkeit der Ausschaffung vom 3. September 2024 festzustellen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Rechtsbegehren vom 16. Dezember 2024 einzutreten und einen materiellen Entscheid zu erlassen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Beizug der Akten des Migrationsamts F._______, um Anhörung der Beschwerdeführenden 4 und 5, den unredigierten Beizug des Berichts der Nationalen Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF) zur Ausschaffung vom 3. September 2024 sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin Lea Hungerbühler als unentgeltliche Rechtsbeiständin, substituiert durch den unterzeichnenden Rechtsvertreter. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und sind mit ihren Begehren nicht durchgedrungen. Als Adressaten der angefochtenen Nichteintretensverfügung haben sie ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
3. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde unter den Verfahrensnummern F-5740/2025 und F-5741/2025 erfasst. Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs rechtfertigt es sich, die Beschwerdeverfahren zu vereinigen.
4. Wie nachfolgend ausgeführt, handelt es sich um eine zum vornherein unbegründete Beschwerde, weshalb gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde. 5. 5.1 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten (Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, N 2.8 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist derjenige, auf dessen Begehren beziehungsweise Rechtsmittel nicht eingetreten worden ist, befugt, durch die ordentliche Beschwerdeinstanz überprüfen zu lassen, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht ergangen ist (BGE 124 II 499 E. 1b m.w.H.). In einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid kann somit nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen verneint. Damit bleibt der Streitgegenstand auf die Eintretensfrage beschränkt, deren Verneinung als Verletzung von Bundesrecht mit Beschwerde gerügt werden kann (BGE 132 V 74 E. 1.1). Die beschwerdeführende Partei kann entsprechend nur die Anhandnahme beantragen, nicht aber die Aufhebung oder Änderung der Verfügung verlangen (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil des BVGer A-2833/2020 vom 19. April 2021 E. 3.2). 5.2 Im vorliegenden Fall ist der Streitgegenstand auf die Frage eingeschränkt, ob die Vorinstanz die Voraussetzungen für das Eintreten auf das Gesuch um Erlass einer Feststellungsverfügung zu Recht oder zu Unrecht verneint hat. Wird die Beschwerde gutgeheissen, hat die Vorinstanz das entsprechende Gesuch materiell zu behandeln, andernfalls bleibt es beim Nichteintretensentscheid (BGer 2C_272/2012 vom 9. Juli 2012 E. 1.1). Auf den Hauptantrag um Feststellung der Widerrechtlichkeit der Ausschaffung vom 3. September 2024 ist hingegen nicht einzutreten und auf die Anhörung der Beschwerdeführenden 4 und 5 kann daher verzichtet werden. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass für die Beurteilung der Feststellung der Widerrechtlichkeit von Vollzugsmassnahmen die kantonalen Behörden zuständig sind und nicht die Bundesbehörden (vgl. dazu auch Urteil des BVGer F-722/2024, F-1105/2024 vom 26. März 2024 E. 5.2). 6. 6.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 VwVG kann die in der Sache zuständige Behörde über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte und Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. Die Zuständigkeit der Vorinstanz für verweigernde Verfügungen, mit welchen die Behörde auf Feststellungsbegehren nicht eintritt, finden ihre Grundlage in Art. 25 VwVG (Beatrice Weber-Dürler/Pandora Kunz-Notter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2018 [hiernach: VwVG-Kommentar], Art. 25 N 6). 6.2 Ein Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung besteht nur, wenn der Gesuchsteller an der Klärung der Rechtslage ein schutzwürdiges Interesse nachweist (Art. 25 Abs. 2 VwVG; vgl. auch Peter Karlen, Schweizerisches Verwaltungsrecht, 2018, S. 202). Dieses wird gleich ausgelegt wie das schutzwürdige Interesse zur Beschwerdelegitimation gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG und Art. 89 Abs. 1 Bst. c BGG). Erforderlich ist ein rechtliches oder tatsächliches Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses. Sofern Dritte ein Begehren stellen, muss der praktische Nutzen aus dem Erlass einer Feststellungsverfügung beziehungsweise der damit abzuwendende Nachteil direkt bei der gesuchstellenden Person eintreten. Im Rahmen ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht hat die gesuchstellende Person darzutun, dass das Risiko nachteiliger Dispositionen besteht und dass ein allfälliges künftiges Verhalten, dessen Rechtsfolgen zu klären sind, wahrscheinlich ist (Isabelle häner, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar zum VwVG, 3. Aufl. 2023 [hiernach: Praxiskommentar], Art. 25 N 17 f.; Weber-Dürler/Kunz-Notter, VwVG-Kommentar, Art. 25 N 13 ff. und N 28 f.). 6.3 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann gemäss Art. 25a Abs. 1 VwVG von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, überdies verlangen, dass sie: widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft (Bst. a); die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt (Bst. b); die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt (Bst. c). Im Zusammenhang mit Verfügungen über Realakte ist sodann die Subsidiarität dieser Rechtsschutzmöglichkeit zu berücksichtigen. Es ist nur dann von einem schutzwürdigen Interesse auszugehen, wenn keine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG erlassen werden kann und kein anderes Rechtsmittel zur Verfügung steht bzw. wenn es unzumutbar wäre, bis zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung zuzuwarten. Ein schutzwürdiges Interesse fehlt zudem, wenn schon früher eine Rechtsschutzmöglichkeit offengestanden hat (Weber-Dürler/Kunz-Notter, VwVG Kommentar, N 32 zu Art. 25a; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz 370; BGE 146 V 38 E. 4.3). 7. 7.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung aus, für den Vollzug der Wegweisung der Familie nach Kroatien sei der Kanton F._______ zuständig gewesen. Aufgrund dieser Zuständigkeit sei für die Beantwortung der Fragen, die unmittelbar den Vollzug der Wegweisung betreffen, das Migrationsamt des Kantons F._______ zuständig. Deshalb werde auf die Fragestellungen A, B und D nicht eingetreten. Aus demselben Grund sei auf den Teil der Fragestellung C nicht einzutreten, der die Wahrung von Art. 28 Abs. 1 Bst. d ZAV, die Verhältnismässigkeit der Durchführung eines Sonderflugs und die Eskalation der Vollzugsstufen zum Thema habe. Diese Fragestellungen seien sodann bereits im Feststellungsbegehren an das Migrationsamt des Kantons F._______ aufgeworfen worden. Das Migrationsamt sei auf das Begehren nicht eingetreten und es sei dagegen eine Beschwerde hängig. Aus diesem Grund fehle es zudem an einem Rechtsschutzinteresse. Bezüglich der Fragestellung E sei festzuhalten, dass sich die Familie wieder in der Schweiz aufhalte und auf ihre Asylgesuche eingetreten worden sei. Es sei nicht erkennbar, inwiefern die Beantwortung des Rechtsbegehrens die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführenden beeinflussen könnte. Es bestehe kein schutzwürdiges Interesse an einem Eintreten auf das Rechtsbegehren E. Die aufgeworfene Frage könne sich nicht jederzeit wieder stellen, weshalb auch kein öffentliches Interesse an einer Feststellung bestehe. 7.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, gemäss Art. 46 AsylG sei die Vorinstanz verantwortlich, den Wegweisungsvollzug zu überwachen und zusammen mit den Kantonen ein Monitoring des Vollzugs zu erstellen. Sie wäre deshalb zur Beantwortung der Fragen zuständig gewesen. Entgegen der Annahme der Vorinstanz liege ein Feststellungsinteresse vor. Die ganze Familie leide weiterhin unter den Folgen der Festnahme und der anschliessenden Ausschaffung nach Kroatien. Durch die unverhältnismässige Ausschaffung mittels Sonderflugs und der Missachtung jeglicher Sorgfaltspflichten bei der medizinischen Abklärung, der massiven, unverhältnismässigen Einwirkung auf die Gesundheit der Beschwerdeführerin 2 sowie die Gefährdung des Kindeswohls seien verschiedene Bestimmungen der EMRK, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2000/C 264/01), des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK; SR 0.107) und des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18. Dezember 1979 (CEDAW; SR 0.108) verletzt worden. In Analogie zur Rechtsprechung bezüglich Administrativhaft könne von einem schutzwürdigen Feststellunginteresse ausgegangen werden. In dieser Konstellation sei das schutzwürdige Interesse selbst dann noch gegeben, wenn die betroffene Person im Urteilszeitpunkt bereits aus der Haft entlassen worden sei. Auch wenn die Asylgesuche nun in der Schweiz geprüft werden und keine Abschiebung nach Kroatien mehr drohe, würden sich die gleichen Fragen auch bei anderen Asylsuchenden stellen, die nach Kroatien ausgeschafft würden. Die Vorinstanz sei mangels pflichtgemässer Abklärungen selbst nicht über die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin 2 informiert gewesen und habe, wenn überhaupt, lediglich vier bereits im Frühjahr 2024 erstellte medizinische Berichte an Kroatien übermittelt. Damit sei ein klarer Verstoss gegen Art. 32 Dublin-III-VO festzustellen, weil weder aktuelle Berichte eingeholt worden noch weitergeleitet worden seien. Die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführenden betreffen den Antrag auf Feststellung der Widerrechtlichkeit der Ausschaffung. Auf diesen ist, wie erwähnt, nicht einzutreten. 8. 8.1 Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, für den Vollzug der Wegweisung seien die kantonalen Behörden zuständig. Der Wegweisungsvollzug von asylsuchenden Personen und damit auch die Überprüfung der Transportfähigkeit liegen in der Zuständigkeit der kantonalen Behörden (Art. 69 AIG, Art. 18 der ZAV). Dies gilt auch bei einem Aufenthalt der betroffenen Personen in einem Zentrum des Bundes (Art. 46 Abs. 1bis AsylG; BBl 2014 S. 8035). Für die Beantwortung der von den Beschwerdeführenden gestellten Fragen A-D war die Vorinstanz somit nicht zuständig und sie ist diesbezüglich zu Recht auf das Gesuch um Erlass einer Feststellungsverfügung nicht eingetreten. Der Vorinstanz war bei Erlass ihrer Verfügung im Übrigen bekannt, dass die Beschwerdeführenden ebenfalls beim Migrationsamt des Kantons F._______ um Erlass einer Feststellungsverfügung bezüglich derselben Fragen ersucht hatten. Aus diesem Grund konnte sie darauf verzichten, das Gesuch der Beschwerdeführenden an das Migrationsamt als zuständige kantonale Stelle weiterzuleiten. 8.2 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz zutreffend ein fehlendes aktuelles Rechtschutzinteresse bezüglich der Frage E (Beweis, ob die medizinischen Unterlagen gemäss Art. 32 Dublin-III-VO an den zuständigen Staat übermittelt worden seien) verneint hat. Nach der Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Schweiz und der Stellung eines erneuten Asylgesuchs, trat das SEM auf deren Asylgesuche ein. Ein erneuter Wegweisungsvollzug nach Kroatien droht den Beschwerdeführenden daher nicht mehr. In der vorliegenden Einzelfallkonstellation hatte das SEM zum Zeitpunkt des Vollzugs der Wegweisung nach Kroatien, am 3. September 2025, ausserdem keine Kenntnis vom Abort der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin 2. Der Arztbericht des Stadtspitals H._______ datiert vom 2. September 2024 (SEM-Akten act. 49). Bei Annahme des Versands des Berichts per Post ist davon auszugehen, dass dieser dem SEM am 3. September 2024 um 05:57 Uhr (Beginn des Wegweisungsvollzugs nach Kroatien; SEM-Akten act. 1) noch nicht zugestellt worden war. Bei der Frage nach der Übermittlung der medizinischen Unterlagen an den zuständigen Dublin-Staat handelt es sich daher nicht um eine Frage, die sich jederzeit wieder stellen kann. Damit fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse hinsichtlich einer Feststellungsverfügung sowohl nach Art. 25 VwVG als auch nach Art. 25a VwVG (vgl. E. 6). Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden im Asylverfahren eine Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG trifft. Gemäss Beschwerdebeilage 4 erhielt die Beschwerdeführerin 2 anlässlich ihrer Behandlung vom 28. August 2024 eine ärztliche Bestätigung. Diese leitete sie weder an die kantonalen Behörden noch an die Vorinstanz weiter. Den Akten lässt sich sodann entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 2 anlässlich der Verhaftung durch die Kantonspolizei F._______ zwecks Rückführung nach Kroatien am 3. September 2024 zu ihrem Gesundheitszustand befragt worden war (SEM-Akten act. 40 pag. 90). Sie verneinte, einen Arzt zu benötigen, bejahte hingegen die nötige Abgabe von Medikamenten. Die Beschwerdeführerin 2 hatte damit auch noch zum Zeitpunkt der Überstellung nach Kroatien die Möglichkeit, die Behörden über ihren Gesundheitszustand zu informieren, verzichtete jedoch darauf.
9. Zusammenfassend vermögen die Beschwerdeführenden nicht nachzuweisen, inwiefern sie aktuell in ihren Interessen betroffen sind. Die Vorinstanz ist zu Recht auf die Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung nicht eingetreten. Die Beschwerden sind demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Gerichtsverfahrens den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (vgl. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerdeverfahren F-5740/2025 und F-5741/2025 werden vereinigt.
2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand: