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E-6460/2023

E-6460/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-12-01 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO).

E. 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Staat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 4 Der Beschwerdeführer erhebt im Rahmen seines kassatorischen Rechtsbegehrens ausschliesslich formelle Rügen.

E. 4.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer erblickt eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung darin, dass in der angefochtenen Verfügung ausgeführt worden sei, es seien keine weiteren Arzttermine ausstehend, obwohl aus dem Verlaufsblatt sowie dem Arztbericht vom 18. Oktober 2023 eindeutig hervorgehe, dass der Beschwerdeführer einem Psychiater / einer Psychiaterin überwiesen worden sei. Damit seien nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt worden. Hierzu ist festzuhalten, dass eine empfohlene Überweisung an einen Spezialisten nicht mit einem Arzttermin gleichzusetzen ist. Unter diesem Blickwinkel sind die Ausführungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Dessen ungeachtet hat die Vorinstanz bei der Entscheidfindung sämtliche medizinischen Unterlagen berücksichtigt. Bei den Akten liegen das (interne) Verlaufsblatt der medizinischen Betreuung, ein Mailverlauf mit der medizinischen Pflege vom 13. November 2023 sowie Arztberichte vom 21. September 2023, 26. September 2023, 3. Oktober 2023, 18. Oktober 2023 und 21. November 2023, welche jeweils die gestellten Diagnosen und die verordneten Medikamente festhalten. Die dargestellten Befunde (insbesondere [...]) stellen, auch wenn sie nicht zu verharmlosen sind, keine einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehenden, akut lebensbedrohlichen Erkrankungen dar (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Da Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. u.v. Urteil des BVGer D-5225/2023 vom 4. Oktober 2023), ist davon auszugehen, dass Betroffene Zugang zur nötigen Unterstützung erhalten, zumal das Land aufgrund der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) selbst zur Behandlung schwerer psychischer Störungen und gegebenenfalls zur psychologischen Betreuung verpflichtet ist (vgl. Urteil des BVGer E-3909/2023 vom 26. Juli 2023 E. 5.3.3). Hinweise darauf, dass Kroatien dem Beschwerdeführer eine notwendige Behandlung verweigern würde, liegen nicht vor. Vor diesem Hintergrund sind von allfälligen zusätzlichen medizinischen Untersuchungen betreffend seine psychischen Beschwerden keine rechtserheblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 oder BGE 136 I 229 E. 5.3). Die Rüge erweist sich somit als unbegründet.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer rügt ferner eine unvollständige Feststellung der kroatischen Zuständigkeit. Er macht geltend, die kroatischen Behörden hätten dem Gesuch um Wiederaufnahme des SEM zugestimmt, um abzuklären, welcher Staat für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig sei. Dies würde nicht zur vorgesehenen Wiederaufnahme, sondern zu einer erneuten Prüfung einer weiteren Zuständigkeit durch die kroatischen Behörden führen, wodurch ihm das in der Dublin-III-VO vorgesehene Recht auf Prüfung seines Schutzbedarfs genommen werde. Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die Zuständigkeit Kroatiens für das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Frage zu stellen, und vermögen folglich auch keine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu rechtfertigen. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers ergab, dass er am (...) 2023 in Kroatien daktyloskopisch erfasst wurde. Gleichentags stellte er gemäss Auszug aus der «Eurodac»-Datenbank ein Asylgesuch. Durch seine Weiterreise in die Schweiz noch am Tag der Erfassung der Fingerabdrücke und Stellung des Asylgesuchs in Kroatien hat sich der Beschwerdeführer einem dortigen Asylverfahren entzogen. Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz am 2. Oktober 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. Somit sind sowohl die Antragsstellung in Kroatien als auch der Umstand, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für das Asylgesuch des Beschwerdeführers zuständigen Mitgliedstaats gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde, als erstellt zu erachten mit der Folge, dass dieses nach einer Rücküberstellung des Beschwerdeführers fortgesetzt wird. Zusammenfassend ist die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben und bedarf keiner weiteren Abklärungen.

E. 4.4 Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer die Einholung einer individuellen und konkreten Garantieerklärung beim Staat Kroatien, aus welcher hervorgehe, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Dublin-Überstellung nicht inhaftiert, angemessen untergebracht, angemessen medizinisch (psychiatrisch) behandelt sowie sein Antrag auf internationalen Schutz im kroatischen Asylverfahren - ohne eine weitere Zuständigkeitsprüfung durch Kroatien - materiell behandelt werde. Hierzu ist festzuhalten, dass nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zum heutigen Zeitpunkt - unabhängig davon, ob es sich um ein «take charge»- oder ein «take back»-Verfahren handelt - keine konkreten Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023, welches die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis bestätigt, wonach Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich zulässig sind). Auch bestehen keine Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Des Weiteren liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet würde. Die von ihm angeführten Beschwerden dürften einer Behandlung in Kroatien zugänglich sein (vgl. oben E. 4.2). Unter diesen Umständen bleibt kein Raum für das Einholen von Garantieerklärungen bei den kroatischen Behörden und der entsprechende Antrag ist abzuweisen. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung tragen, indem sie die dortigen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über seinen Gesundheitszustand und die allenfalls notwendige medizinische Behandlung informieren werden.

E. 4.5 Nach dem Gesagten besteht kein Anlass für die beantragte Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz.

E. 5 Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 23. November 2023 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 7 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6460/2023 Urteil vom 1. Dezember 2023 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Anja Kläusli, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 13. November 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am (...) September 2023 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Finger-abdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (...) 2023 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Am 18. September 2023 ersuchte das SEM bei den kroatischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Kroatien stimmte einer Rückübernahme mit Schreiben vom 2. Oktober 2023 zu. C. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 20. September 2023 im Beisein seiner Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Kroatien (vgl. SEM-Akten 1279472-15/3). Dabei führte der Beschwerdeführer aus, er wolle nicht nach Kroatien zurückkehren. Sein Zielland sei die Schweiz gewesen. In Kroatien seien ihm die Fingerabdrücke zwangsweise abgenommen worden und er habe Papiere unterschreiben müssen, ohne über deren Inhalt informiert zu werden. Er sei in Kroatien schlecht behandelt worden, habe auf dem Boden schlafen müssen und seine Medikamente nicht rechtzeitig einnehmen können. Zum medizinischen Sachverhalt befragt, gab er an, einen Spitaltermin zu haben. Er leide an (...). Diese sei vor rund drei Monaten erstmals aufgetreten und er nehme Medikamente dagegen. Er habe auch seit drei Wochen Probleme mit der (...). Psychisch fühle er sich etwas erschöpft, ansonsten gehe es ihm gut. D. Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens wurden folgende Akten zu den Akten genommen:

- Türkische Identitätskarte

- Medic-Help Zuweisungsschreiben vom 21. September 2023 mit entsprechendem ärztlichen Kurzbericht vom gleichen Tag von Dr. med. B._______, Ärztin für allgemeine Medizin, C._______

- Bericht zur Notfallkonsultation vom 26. September 2023 von Dr. med. D._______, Assistenzärztin, und Dr. med. E._______, Oberarzt, Kantonsspital F._______

- Arztbericht vom 3. Oktober 2023 von Dr. med. G._______, Allgemeine Innere Medizin FMH, Medbase H._______

- Arztbericht und Überweisung vom 18. Oktober 2023 von Dr. med. K._______, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, Medbase H._______

- Verlaufsblatt von Medic-Help mit Einträgen von 14. September bis 31. Oktober 2023 E. Mit Verfügung vom 13. November 2023 (eröffnet am 15. November 2023) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Kroatien an, forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den Kanton I._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Eingabe vom 22. November 2023 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, eine individuelle und konkrete Garantieerklärung beim Staat Kroatien einzuholen, aus welcher hervorgehe, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Dublin-Überstellung nicht inhaftiert, angemessen untergebracht und medizinisch (psychiatrisch) behandelt sowie sein Antrag auf internationalen Schutz im kroatischen Asylverfahren - ohne eine weitere Zuständigkeitsprüfung durch Kroatien - materiell behandelt werde. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde legte er unter anderem den bereits erwähnten Arztbericht vom 18. Oktober 2023 sowie das Verlaufsblatt von Medic-Help bei. G. Am 23. November 2023 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. H. Am 27. November 2023 wurde den elektronischen Akten des SEM ein weiteres Zuweisungsschreiben von Medic-Help vom 15. November 2023 mit entsprechendem ärztlichen Kurzbericht vom 21. November 2023 von S. Ataman, Dipl. Psychologin, Psychiatriezentrum H._______, Externe Psychiatrische Dienste J._______. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). 3.3. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Staat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.4. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 4. Der Beschwerdeführer erhebt im Rahmen seines kassatorischen Rechtsbegehrens ausschliesslich formelle Rügen. 4.1. Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). 4.2. Der Beschwerdeführer erblickt eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung darin, dass in der angefochtenen Verfügung ausgeführt worden sei, es seien keine weiteren Arzttermine ausstehend, obwohl aus dem Verlaufsblatt sowie dem Arztbericht vom 18. Oktober 2023 eindeutig hervorgehe, dass der Beschwerdeführer einem Psychiater / einer Psychiaterin überwiesen worden sei. Damit seien nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt worden. Hierzu ist festzuhalten, dass eine empfohlene Überweisung an einen Spezialisten nicht mit einem Arzttermin gleichzusetzen ist. Unter diesem Blickwinkel sind die Ausführungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Dessen ungeachtet hat die Vorinstanz bei der Entscheidfindung sämtliche medizinischen Unterlagen berücksichtigt. Bei den Akten liegen das (interne) Verlaufsblatt der medizinischen Betreuung, ein Mailverlauf mit der medizinischen Pflege vom 13. November 2023 sowie Arztberichte vom 21. September 2023, 26. September 2023, 3. Oktober 2023, 18. Oktober 2023 und 21. November 2023, welche jeweils die gestellten Diagnosen und die verordneten Medikamente festhalten. Die dargestellten Befunde (insbesondere [...]) stellen, auch wenn sie nicht zu verharmlosen sind, keine einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehenden, akut lebensbedrohlichen Erkrankungen dar (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Da Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. u.v. Urteil des BVGer D-5225/2023 vom 4. Oktober 2023), ist davon auszugehen, dass Betroffene Zugang zur nötigen Unterstützung erhalten, zumal das Land aufgrund der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) selbst zur Behandlung schwerer psychischer Störungen und gegebenenfalls zur psychologischen Betreuung verpflichtet ist (vgl. Urteil des BVGer E-3909/2023 vom 26. Juli 2023 E. 5.3.3). Hinweise darauf, dass Kroatien dem Beschwerdeführer eine notwendige Behandlung verweigern würde, liegen nicht vor. Vor diesem Hintergrund sind von allfälligen zusätzlichen medizinischen Untersuchungen betreffend seine psychischen Beschwerden keine rechtserheblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 oder BGE 136 I 229 E. 5.3). Die Rüge erweist sich somit als unbegründet. 4.3. Der Beschwerdeführer rügt ferner eine unvollständige Feststellung der kroatischen Zuständigkeit. Er macht geltend, die kroatischen Behörden hätten dem Gesuch um Wiederaufnahme des SEM zugestimmt, um abzuklären, welcher Staat für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig sei. Dies würde nicht zur vorgesehenen Wiederaufnahme, sondern zu einer erneuten Prüfung einer weiteren Zuständigkeit durch die kroatischen Behörden führen, wodurch ihm das in der Dublin-III-VO vorgesehene Recht auf Prüfung seines Schutzbedarfs genommen werde. Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die Zuständigkeit Kroatiens für das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Frage zu stellen, und vermögen folglich auch keine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu rechtfertigen. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers ergab, dass er am (...) 2023 in Kroatien daktyloskopisch erfasst wurde. Gleichentags stellte er gemäss Auszug aus der «Eurodac»-Datenbank ein Asylgesuch. Durch seine Weiterreise in die Schweiz noch am Tag der Erfassung der Fingerabdrücke und Stellung des Asylgesuchs in Kroatien hat sich der Beschwerdeführer einem dortigen Asylverfahren entzogen. Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz am 2. Oktober 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. Somit sind sowohl die Antragsstellung in Kroatien als auch der Umstand, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für das Asylgesuch des Beschwerdeführers zuständigen Mitgliedstaats gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde, als erstellt zu erachten mit der Folge, dass dieses nach einer Rücküberstellung des Beschwerdeführers fortgesetzt wird. Zusammenfassend ist die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben und bedarf keiner weiteren Abklärungen. 4.4. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer die Einholung einer individuellen und konkreten Garantieerklärung beim Staat Kroatien, aus welcher hervorgehe, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Dublin-Überstellung nicht inhaftiert, angemessen untergebracht, angemessen medizinisch (psychiatrisch) behandelt sowie sein Antrag auf internationalen Schutz im kroatischen Asylverfahren - ohne eine weitere Zuständigkeitsprüfung durch Kroatien - materiell behandelt werde. Hierzu ist festzuhalten, dass nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zum heutigen Zeitpunkt - unabhängig davon, ob es sich um ein «take charge»- oder ein «take back»-Verfahren handelt - keine konkreten Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023, welches die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis bestätigt, wonach Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich zulässig sind). Auch bestehen keine Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Des Weiteren liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet würde. Die von ihm angeführten Beschwerden dürften einer Behandlung in Kroatien zugänglich sein (vgl. oben E. 4.2). Unter diesen Umständen bleibt kein Raum für das Einholen von Garantieerklärungen bei den kroatischen Behörden und der entsprechende Antrag ist abzuweisen. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung tragen, indem sie die dortigen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über seinen Gesundheitszustand und die allenfalls notwendige medizinische Behandlung informieren werden. 4.5. Nach dem Gesagten besteht kein Anlass für die beantragte Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz.

5. Die Beschwerde ist abzuweisen.

6. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 23. November 2023 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

7. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand: