Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist vorliegend zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG; Art. 108 Abs. 3 AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet das Gericht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO).
E. 3.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).
E. 3.3 Hat der Antragsteller einen Familienangehörigen - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat - der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun (Art. 9 Dublin-III-VO). Praxisgemäss ist für die Beurteilung, ob jemand als Familienangehöriger im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gilt, auf die Rechtsprechung zum Schutzbereich des grundrechtlichen Anspruchs auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK zurückzugreifen (vgl. anstatt vieler Urteil des BVGer D-2343/2023 vom 4. Mai 2023 E. 5.2 m.H.).
E. 4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke ergab, dass die Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2023 in Kroatien daktyloskopisch erfasst wurde. Gleichentags stellte sie gemäss Auszug aus der «Eurodac»-Datenbank ein Asylgesuch. Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuch der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO fristgerecht zu (Vorakten [SEM-act.] 14). Somit sind sowohl die Antragsstellung in Kroatien als auch der Umstand, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für das Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständigen Mitgliedstaats gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde, als erstellt zu betrachten mit der Folge, dass das Verfahren nach einer Rücküberstellung der Beschwerdeführerin fortgesetzt wird (Urteil des BVGer E-6460/2023 vom 1. Dezember 2023 E. 4.3).
E. 4.2 Sämtliche Dublin-Mitgliedstaaten sind von Gesetzes wegen dazu verpflichtet, Personen, die internationalen Schutz beantragen, beziehungsweise Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die beim illegalen Überschreiten einer Aussengrenze aufgegriffen werden, den Abdruck aller Finger abzunehmen (Art. 9 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 [Eurodac-Verordnung]). Die schweizerischen Behörden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Einträge in der Eurodac-Datenbank korrekt sind. Andererseits sieht das Gericht nicht ein, wieso die kroatischen Behörden diesbezüglich falsche Angaben machen würden (vgl. Urteile des BVGer F-2134/2020 vom 29. April 2020; E-2222/2017 vom 20. April 2017 S. 6; F-3426/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 4.5.2). Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Kroatien um Asyl ersucht hat.
E. 4.3 Indem die Beschwerdeführerin geltend macht, ihre Cousine lebe in der Schweiz, vermag sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Gemäss Art. 2 lit. g Dublin-III-VO umfasst der Begriff der Familienangehörigen nur die Kernfamilie, das heisst Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie minderjährige Kinder. Ihre in der Schweiz lebende Familienangehörige fällt somit nicht in die Kategorie der Familienangehörigen im Sinne der Dublin-III-VO. Dabei wurde das Bestehen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht geltend gemacht. Ein Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens lässt sich gestützt auf Art. 9 Dublin-III-VO (Schutz der Familieneinheit) ebenfalls nicht begründen. Die Familienangehörige in der Schweiz fällt nämlich nicht unter den Schutzbereich des grundrechtlichen Anspruchs auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK.
E. 4.4 Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Die persönliche Präferenz der Beschwerdeführerin ist somit unerheblich.
E. 4.5 Die Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asylverfahrens ist somit grundsätzlich gegeben.
E. 5 Die Beschwerdeführerin brachte als Argument gegen die beabsichtigte Überstellung nach Kroatien in ihrem Dublin-Gespräch und in ihrer Beschwerde vor, dass es in Kroatien für sie nicht ungefährlich sei. Sie sei Tschetschenin und habe auch in Tschetschenien gelebt, wobei sie das letzte Jahr in Russland verbracht habe. Von dort sei sie sehr einfach und ohne Visum nach Kroatien gelangt. Deshalb sei es für sie in Kroatien gefährlich, da jederzeit jemand dorthin kommen und sie nach Russland zurückführen könne. Weiter sei das kroatische Camp sehr schmutzig gewesen und dort hätten auch Tschetschenen gelebt. Sie wolle nicht mit diesen zusammenleben. Ihr Ziel sei immer die Schweiz gewesen, da ihre Cousine hier lebe. Sie wolle hier bleiben um ein Leben in Sicherheit zu haben. Sie sei eine junge alleinstehende Frau, die unter psychischen Problemen leide. Sie habe suizidale Gedanken und sei daher als besonders verletzlich zu betrachten.
E. 6 Gemäss Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf. Es wird demnach vermutet, dass das Land die Sicherheit der Asylbewerber garantiert und ihre Rechte gemäss dem internationalen Recht einhält (namentlich die EMRK, das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]; die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [sog. Verfahrensrichtlinie] sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [sog. Aufnahmerichtlinie]). Das Bundesverwaltungsgericht geht derzeit - auch unter Berücksichtigung kritischer Berichte nationaler und internationaler Organisationen sowie der diesbezüglich in der Beschwerde zitierten Quellenhinweise - nicht davon aus, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf. Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ergeben. Diese Vermutung kann im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind. Wie dies bei der Prüfung von Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO dargelegt wird, gelingt dies der Beschwerdeführerin vorliegend jedoch nicht.
E. 7 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV hätte Gebrauch machen müssen.
E. 7.1 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei in Kroatien nicht ungefährlich für sie, wurden von ihr nicht belegt. Sie tätigte hierzu in ihrem Dublin-Gespräch (vgl. SEM-act. 13/2) lediglich pauschale Ausführungen und sie legte nicht dar, warum ihr Leben in Kroatien - vor allem durch die Anwesenheit von Tschetschenen - in Gefahr sein sollte. Auch zeigte sie nicht auf, weshalb «jemand» nach Kroatien kommen sollte, um sie nach Russland zurückzubringen. Insgesamt sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin als wenig konkret und als nicht glaubhaft anzusehen. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass Kroatien ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem und Polizeibehörden ist. Sollte sie sich durch Personen - beispielsweise den von ihr genannten Tschetschenen - rechtswidrig behandelt oder bedroht fühlen, könnte sie eine Anzeige erstatten.
E. 7.2 Sollte sich die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen über ihre Cousine implizit auf Art. 8 EMRK berufen, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss dieser Vorschrift hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Der Schutzbereich dieser Bestimmung umfasst dabei neben der Kernfamilie auch weitere verwandtschaftliche Bande. So kann eine solche Beziehung ebenfalls darunterfallen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung vorliegt. Nach der Rechtsprechung setzt dies indessen zusätzlich voraus, dass zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. zum Ganzen BVGE 2008/47 E. 4.1.1). Da die Beziehung zwischen der sich in der Schweiz aufhaltenden Cousine und der Beschwerdeführerin nicht unter den Begriff der Kernfamilie fällt und auch kein Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. E. 4.3 oben), ist der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK vorliegend nicht verletzt.
E. 7.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, ihr Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen. Damit macht sie geltend, die Überstellung nach Kroatien setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK.
E. 7.3.1 In Bezug auf ihren Gesundheitszustand ist aktenkundig, dass sie sich vom 12. Februar 2024 bis zum 21. Februar 2024 wegen akuter Suizidalität und depressiver Verstimmung vor dem Hintergrund einer Posttraumatischen Belastungsstörung in stationärer Behandlung bei B._______ befand; Zuvor war sie bereits am 5. Februar 2024 beim Psychiatriezentrum vorstellig geworden. Gemäss dem Austrittsbericht des Psychiatriezentrums vom 23. Februar 2024 leidet sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) und ihr wurde die tägliche Einnahme von Mirtazapin-Tabletten, einem Antidepressivum, verschrieben. Aus dem Austrittsbericht geht weiter hervor, dass die bei der Hospitalisierung aktuellen gesundheitlichen psychischen Schwierigkeiten (v.a. Suizidgedanken) seit circa drei Monaten bestehen würden und Anfang Februar vermehrt aufgetreten seien. Auslöser dafür seien Erinnerungen und Flashbacks an die erlebte Folter im Gefängnis sowie die erfahrene sexuelle Gewalt beziehungsweise die Belästigungen vor drei bis vier Monaten gewesen. Am 21. Februar 2024 wurde sie bei fehlenden Hinweisen auf Selbst- oder Fremdgefährdung aus der Spitalpflege entlassen (vgl. SEM-act. 18).
E. 7.3.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.; bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.).
E. 7.3.3 Von einem derart gravierenden Krankheitsbild, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der zitierten restriktiven Rechtsprechung rechtfertigen würde, kann bei der Beschwerdeführerin nicht ausgegangen werden (vgl. Urteile des BVGer D-5096/2023 vom 10. November 2023 E. 8.2.4.1 ff.; E-1775/2023 vom 6. April 2023 E. 7.2.4; E-4348/2021 vom 15. Dezember 2022 E. 7.3.2 ff.). Die dokumentierten psychischen Leiden sind auch in Kroatien behandelbar, wo eine ausreichende medizinische Infrastruktur für sämtliche Dublin-Rückkehrenden zur Verfügung steht. Die Mitgliedstaaten - und so auch Kroatien - sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie; vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 10.2 und E. 10.3; sowie statt vieler: Urteil des BVGer D-2991/2023 vom 3. November 2023 E. 11.4.1 m.w.H.). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde.
E. 7.3.4 Bezüglich der geltend gemachten Labilität der Beschwerdeführerin mit jedenfalls Mitte Februar 2024 diagnostizierter akuter Suizidalität ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Rechtsprechung Suizidalität grundsätzlich kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 sowie statt vieler: Urteile des BVGer F-5061/2022 vom 15. März 2023 E. 8.2 in fine; D-2804/2022 vom 9. Februar 2023 E. 7.3.5). Die Geltendmachung eines Suizidrisikos verpflichtet die Behörden nicht, von einer Ausschaffung abzusehen (Entscheid des EGMR Al-Zawatia gegen Schweden vom 22. Juni 2010, 50068/08, § 57 f.). Zu berücksichtigen ist ferner, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Rahmen der stationären Behandlung verbessert hat, konnte sie doch aus der stationären Pflege entlassen werden, da keine Selbst- oder Fremdgefährdung mehr vorlag. Über die eingeleitete medikamentöse Behandlung hinaus wurde in der Schweiz keine begleitende Therapie begonnen.
E. 7.3.5 Es ist daher insgesamt nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Kroatien eine ernste, rasche und unwiederbringliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands droht, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung und damit einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würde.
E. 7.3.6 Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Der Suizidalität beziehungsweise einer Akzentuierung suizidaler Tendenzen bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug ist sodann bei der Festlegung des Überstellungszeitpunktes durch geeignete Massnahmen in Form einer medizinisch begleiteten Ausreise (Heranziehen von medizinischem Fachpersonal bei der Rückführung) nach Kroatien Rechnung zu tragen. Um einen Unterbruch bei der Medikamenteneinnahme zu vermeiden, ist der Beschwerdeführerin ein entsprechender Medikamentenvorrat mitzugeben.
E. 7.4 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Unterbringung in kroatischen Aufnahmelagern - insbesondere in Hinblick auf hygienische Standards - belastend sein kann. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der der Beschwerdeführerin zustehenden Aufnahmebedingungen kann sie sich jedoch an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern. Im Übrigen steht ihr die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren (Urteil des BVGer F-4551/2023 vom 11. März 2024 E.7.5.7).
E. 7.5 Sie vermag kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und einen allfälligen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Die Behörden haben ihrer Aufnahme explizit zugestimmt. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
E. 7.6 Soweit die Beschwerdeführerin das Vorliegen von «humanitären Gründen» geltend macht, ist Folgendes festzuhalten:
E. 7.6.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
E. 7.6.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; weder sind Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens dargetan noch sind solche den Akten zu entnehmen.
E. 7.7 Demnach besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. Kroatien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, die Beschwerdeführerin wiederaufzunehmen.
E. 8 Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Die Überstellung nach Kroatien wurde in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 9 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 2. Mai 2024 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die in der Rechtsmitteleingabe formulierten Begehren waren allerdings nicht als aussichtslos zu betrachten und die prozessuale Bedürftigkeit ist hinreichend erstellt. Das Begehren um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin wird somit von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit.
E. 11 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2702/2024 Urteil vom 27 Mai 2024 Besetzung Richter Yannick Antoniazza-Hafner (Vorsitz), Richter Manuel Borla, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Sandra Hutter. Parteien A._______, Russland, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, Quartiergasse 12, 3013 Bern, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 18. April 2024. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 22. Januar 2024 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 20. Dezember 2023 in Kroatien um Asyl ersucht hatte. B. Mit Verfügung vom 18. April 2024 (eröffnet am 23. April 2024) trat das SEM in Anwendung des Dublin Abkommens auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Mit Schreiben vom 30. April 2024 (Datum Postaufgabe) erhob die Beschwerdeführerin gegen die obgenannte Verfügung Beschwerde und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge deren Aufhebung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Am 2. Mai 2024 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist vorliegend zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG; Art. 108 Abs. 3 AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet das Gericht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). 3.2. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 3.3. Hat der Antragsteller einen Familienangehörigen - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat - der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun (Art. 9 Dublin-III-VO). Praxisgemäss ist für die Beurteilung, ob jemand als Familienangehöriger im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gilt, auf die Rechtsprechung zum Schutzbereich des grundrechtlichen Anspruchs auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK zurückzugreifen (vgl. anstatt vieler Urteil des BVGer D-2343/2023 vom 4. Mai 2023 E. 5.2 m.H.). 4. 4.1. Ein Abgleich der Fingerabdrücke ergab, dass die Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2023 in Kroatien daktyloskopisch erfasst wurde. Gleichentags stellte sie gemäss Auszug aus der «Eurodac»-Datenbank ein Asylgesuch. Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuch der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO fristgerecht zu (Vorakten [SEM-act.] 14). Somit sind sowohl die Antragsstellung in Kroatien als auch der Umstand, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für das Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständigen Mitgliedstaats gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde, als erstellt zu betrachten mit der Folge, dass das Verfahren nach einer Rücküberstellung der Beschwerdeführerin fortgesetzt wird (Urteil des BVGer E-6460/2023 vom 1. Dezember 2023 E. 4.3). 4.2. Sämtliche Dublin-Mitgliedstaaten sind von Gesetzes wegen dazu verpflichtet, Personen, die internationalen Schutz beantragen, beziehungsweise Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die beim illegalen Überschreiten einer Aussengrenze aufgegriffen werden, den Abdruck aller Finger abzunehmen (Art. 9 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 [Eurodac-Verordnung]). Die schweizerischen Behörden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Einträge in der Eurodac-Datenbank korrekt sind. Andererseits sieht das Gericht nicht ein, wieso die kroatischen Behörden diesbezüglich falsche Angaben machen würden (vgl. Urteile des BVGer F-2134/2020 vom 29. April 2020; E-2222/2017 vom 20. April 2017 S. 6; F-3426/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 4.5.2). Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Kroatien um Asyl ersucht hat. 4.3. Indem die Beschwerdeführerin geltend macht, ihre Cousine lebe in der Schweiz, vermag sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Gemäss Art. 2 lit. g Dublin-III-VO umfasst der Begriff der Familienangehörigen nur die Kernfamilie, das heisst Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie minderjährige Kinder. Ihre in der Schweiz lebende Familienangehörige fällt somit nicht in die Kategorie der Familienangehörigen im Sinne der Dublin-III-VO. Dabei wurde das Bestehen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht geltend gemacht. Ein Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens lässt sich gestützt auf Art. 9 Dublin-III-VO (Schutz der Familieneinheit) ebenfalls nicht begründen. Die Familienangehörige in der Schweiz fällt nämlich nicht unter den Schutzbereich des grundrechtlichen Anspruchs auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK. 4.4. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Die persönliche Präferenz der Beschwerdeführerin ist somit unerheblich. 4.5. Die Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asylverfahrens ist somit grundsätzlich gegeben.
5. Die Beschwerdeführerin brachte als Argument gegen die beabsichtigte Überstellung nach Kroatien in ihrem Dublin-Gespräch und in ihrer Beschwerde vor, dass es in Kroatien für sie nicht ungefährlich sei. Sie sei Tschetschenin und habe auch in Tschetschenien gelebt, wobei sie das letzte Jahr in Russland verbracht habe. Von dort sei sie sehr einfach und ohne Visum nach Kroatien gelangt. Deshalb sei es für sie in Kroatien gefährlich, da jederzeit jemand dorthin kommen und sie nach Russland zurückführen könne. Weiter sei das kroatische Camp sehr schmutzig gewesen und dort hätten auch Tschetschenen gelebt. Sie wolle nicht mit diesen zusammenleben. Ihr Ziel sei immer die Schweiz gewesen, da ihre Cousine hier lebe. Sie wolle hier bleiben um ein Leben in Sicherheit zu haben. Sie sei eine junge alleinstehende Frau, die unter psychischen Problemen leide. Sie habe suizidale Gedanken und sei daher als besonders verletzlich zu betrachten.
6. Gemäss Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf. Es wird demnach vermutet, dass das Land die Sicherheit der Asylbewerber garantiert und ihre Rechte gemäss dem internationalen Recht einhält (namentlich die EMRK, das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]; die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [sog. Verfahrensrichtlinie] sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [sog. Aufnahmerichtlinie]). Das Bundesverwaltungsgericht geht derzeit - auch unter Berücksichtigung kritischer Berichte nationaler und internationaler Organisationen sowie der diesbezüglich in der Beschwerde zitierten Quellenhinweise - nicht davon aus, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf. Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ergeben. Diese Vermutung kann im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind. Wie dies bei der Prüfung von Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO dargelegt wird, gelingt dies der Beschwerdeführerin vorliegend jedoch nicht.
7. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV hätte Gebrauch machen müssen. 7.1. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei in Kroatien nicht ungefährlich für sie, wurden von ihr nicht belegt. Sie tätigte hierzu in ihrem Dublin-Gespräch (vgl. SEM-act. 13/2) lediglich pauschale Ausführungen und sie legte nicht dar, warum ihr Leben in Kroatien - vor allem durch die Anwesenheit von Tschetschenen - in Gefahr sein sollte. Auch zeigte sie nicht auf, weshalb «jemand» nach Kroatien kommen sollte, um sie nach Russland zurückzubringen. Insgesamt sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin als wenig konkret und als nicht glaubhaft anzusehen. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass Kroatien ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem und Polizeibehörden ist. Sollte sie sich durch Personen - beispielsweise den von ihr genannten Tschetschenen - rechtswidrig behandelt oder bedroht fühlen, könnte sie eine Anzeige erstatten. 7.2. Sollte sich die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen über ihre Cousine implizit auf Art. 8 EMRK berufen, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss dieser Vorschrift hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Der Schutzbereich dieser Bestimmung umfasst dabei neben der Kernfamilie auch weitere verwandtschaftliche Bande. So kann eine solche Beziehung ebenfalls darunterfallen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung vorliegt. Nach der Rechtsprechung setzt dies indessen zusätzlich voraus, dass zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. zum Ganzen BVGE 2008/47 E. 4.1.1). Da die Beziehung zwischen der sich in der Schweiz aufhaltenden Cousine und der Beschwerdeführerin nicht unter den Begriff der Kernfamilie fällt und auch kein Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. E. 4.3 oben), ist der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK vorliegend nicht verletzt. 7.3. Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, ihr Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen. Damit macht sie geltend, die Überstellung nach Kroatien setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK. 7.3.1. In Bezug auf ihren Gesundheitszustand ist aktenkundig, dass sie sich vom 12. Februar 2024 bis zum 21. Februar 2024 wegen akuter Suizidalität und depressiver Verstimmung vor dem Hintergrund einer Posttraumatischen Belastungsstörung in stationärer Behandlung bei B._______ befand; Zuvor war sie bereits am 5. Februar 2024 beim Psychiatriezentrum vorstellig geworden. Gemäss dem Austrittsbericht des Psychiatriezentrums vom 23. Februar 2024 leidet sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) und ihr wurde die tägliche Einnahme von Mirtazapin-Tabletten, einem Antidepressivum, verschrieben. Aus dem Austrittsbericht geht weiter hervor, dass die bei der Hospitalisierung aktuellen gesundheitlichen psychischen Schwierigkeiten (v.a. Suizidgedanken) seit circa drei Monaten bestehen würden und Anfang Februar vermehrt aufgetreten seien. Auslöser dafür seien Erinnerungen und Flashbacks an die erlebte Folter im Gefängnis sowie die erfahrene sexuelle Gewalt beziehungsweise die Belästigungen vor drei bis vier Monaten gewesen. Am 21. Februar 2024 wurde sie bei fehlenden Hinweisen auf Selbst- oder Fremdgefährdung aus der Spitalpflege entlassen (vgl. SEM-act. 18). 7.3.2. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.; bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.). 7.3.3. Von einem derart gravierenden Krankheitsbild, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der zitierten restriktiven Rechtsprechung rechtfertigen würde, kann bei der Beschwerdeführerin nicht ausgegangen werden (vgl. Urteile des BVGer D-5096/2023 vom 10. November 2023 E. 8.2.4.1 ff.; E-1775/2023 vom 6. April 2023 E. 7.2.4; E-4348/2021 vom 15. Dezember 2022 E. 7.3.2 ff.). Die dokumentierten psychischen Leiden sind auch in Kroatien behandelbar, wo eine ausreichende medizinische Infrastruktur für sämtliche Dublin-Rückkehrenden zur Verfügung steht. Die Mitgliedstaaten - und so auch Kroatien - sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie; vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 10.2 und E. 10.3; sowie statt vieler: Urteil des BVGer D-2991/2023 vom 3. November 2023 E. 11.4.1 m.w.H.). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. 7.3.4. Bezüglich der geltend gemachten Labilität der Beschwerdeführerin mit jedenfalls Mitte Februar 2024 diagnostizierter akuter Suizidalität ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Rechtsprechung Suizidalität grundsätzlich kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 sowie statt vieler: Urteile des BVGer F-5061/2022 vom 15. März 2023 E. 8.2 in fine; D-2804/2022 vom 9. Februar 2023 E. 7.3.5). Die Geltendmachung eines Suizidrisikos verpflichtet die Behörden nicht, von einer Ausschaffung abzusehen (Entscheid des EGMR Al-Zawatia gegen Schweden vom 22. Juni 2010, 50068/08, § 57 f.). Zu berücksichtigen ist ferner, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Rahmen der stationären Behandlung verbessert hat, konnte sie doch aus der stationären Pflege entlassen werden, da keine Selbst- oder Fremdgefährdung mehr vorlag. Über die eingeleitete medikamentöse Behandlung hinaus wurde in der Schweiz keine begleitende Therapie begonnen. 7.3.5. Es ist daher insgesamt nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Kroatien eine ernste, rasche und unwiederbringliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands droht, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung und damit einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würde. 7.3.6. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Der Suizidalität beziehungsweise einer Akzentuierung suizidaler Tendenzen bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug ist sodann bei der Festlegung des Überstellungszeitpunktes durch geeignete Massnahmen in Form einer medizinisch begleiteten Ausreise (Heranziehen von medizinischem Fachpersonal bei der Rückführung) nach Kroatien Rechnung zu tragen. Um einen Unterbruch bei der Medikamenteneinnahme zu vermeiden, ist der Beschwerdeführerin ein entsprechender Medikamentenvorrat mitzugeben. 7.4. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Unterbringung in kroatischen Aufnahmelagern - insbesondere in Hinblick auf hygienische Standards - belastend sein kann. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der der Beschwerdeführerin zustehenden Aufnahmebedingungen kann sie sich jedoch an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern. Im Übrigen steht ihr die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren (Urteil des BVGer F-4551/2023 vom 11. März 2024 E.7.5.7). 7.5. Sie vermag kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und einen allfälligen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Die Behörden haben ihrer Aufnahme explizit zugestimmt. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 7.6. Soweit die Beschwerdeführerin das Vorliegen von «humanitären Gründen» geltend macht, ist Folgendes festzuhalten: 7.6.1. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 7.6.2. Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; weder sind Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens dargetan noch sind solche den Akten zu entnehmen. 7.7. Demnach besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. Kroatien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, die Beschwerdeführerin wiederaufzunehmen.
8. Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Die Überstellung nach Kroatien wurde in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
9. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 2. Mai 2024 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die in der Rechtsmitteleingabe formulierten Begehren waren allerdings nicht als aussichtslos zu betrachten und die prozessuale Bedürftigkeit ist hinreichend erstellt. Das Begehren um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin wird somit von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit.
11. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das SEM wird angewiesen, medizinische Begleitmassnahmen, die im Zeitpunkt der Überstellung der Beschwerdeführerin nach Kroatien notwendig erscheinen, sicherzustellen (vgl. E. 7.3.6). 3. 3.1. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3.2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter Versand: