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D-5096/2023

D-5096/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-11-10 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer – russischer Staatsangehöriger tschetscheni- scher Ethnie – suchte am 5. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank durch das SEM ergab, dass er zuvor bereits in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte. A.b Am 14. Dezember 2022 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Kroatiens für die Be- handlung seines Asylgesuchs und einer Rückkehr dorthin. Er brachte dabei im Wesentlichen vor, im Lager in Kroatien sei es schlimm gewesen. Er habe auf dem Boden auf kaputten Matratzen schlafen müssen, das Essen sei ungeniessbar gewesen und er sei die meiste Zeit angeschrien worden. Zudem habe er sich nicht willkommen gefühlt und er befürchte, von Kroa- tien wieder nach Russland zurückgeschickt zu werden. Hierzu respektive namentlich zur Situation tschetschenischer Flüchtlinge in Kroatien reichte er dem SEM Beweismittel zu den Akten. Angesprochen auf gesundheitli- che Beschwerden brachte er sodann vor, er leide an Verdauungs-, Magen- und Prostatabeschwerden sowie an Schlafproblemen. A.c Am 3. Mai 2023 stellte die zuständige Gesundheitsbetreuung dem SEM auf Anfrage hin mehrere Arztberichte und ein (internes) Verlaufsblatt betreffend den Beschwerdeführer zu. Aus den Arztberichten ergibt sich hauptsächlich, dass der Beschwerdeführer an einer irritativen Miktionsstö- rung (chronisches Schmerzsyndrom des kleinen Beckens) leidet. Dem Ver- laufsblatt ist zudem im Wesentlichen zu entnehmen, dass er wegen (…) schlecht essen könne und laut Betreuung stark depressiv wirke. Ferner leide er an Rückenschmerzen, die ab und zu auftreten würden, seit er im Jahr 2019 zusammengeschlagen worden sei. Am (…) 2023 habe sodann eine Magenspiegelung stattgefunden (Diagnosen: H. pylori-assoziierte Gastritis, Laktoseintoleranz). A.d Mit Verfügung vom 5. Mai 2023 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be- schwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Be- schwerdefrist zu verlassen.

D-5096/2023 Seite 3 A.e Mit Urteil D-2764/2023 vom 24. Mai 2023 wies das Bundesverwal- tungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. B. B.a Der Beschwerdeführer gelangte daraufhin mit Eingabe vom 27. Juni 2023 – handelnd durch seine Rechtsvertretung – an das SEM. Er bean- tragte, es sei wiedererwägungsweise auf die Verfügung vom 5. Mai 2023 zurückzukommen und es sei auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter seien er sowie seine behandelnden Ärzte und Ärztinnen zu den gesund- heitlichen Folgen einer Wegweisung für ihn nach Kroatien anzuhören res- pektive sei eine entsprechende Abklärung im Ambulatorium für Kriegs- und Folteropfer vorzunehmen. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung bis zum Entscheid auszusetzen und die kantonale Behörde sei entsprechend an- zuweisen. Sodann sei auf die Auferlegung von Verfahrenskosten sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. B.b Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, sein psychischer Ge- sundheitszustand habe sich seit dem negativen Asylentscheid massiv ver- schlechtert. Er leide an einer auf in Russland erlittene Folter zurückzufüh- renden und nunmehr evident gewordenen posttraumatischen Belastungs- störung (PTBS) mit Flash-Backs, Panikattacken, Verfolgungswahn und akuter Suizidalität. Er sei daher in eine geschlossene Psychiatrie eingewie- sen worden, wo er sich momentan aufhalte. Seine starken Rückenschmer- zen seien bisher ebenfalls nicht in Erwägung gezogen worden. Bei einer Rückkehr nach Kroatien drohe eine weitere Verschlechterung seines ge- sundheitlichen Zustands, zumal die Organisation Médecins du Monde, wel- che gemäss der Verfügung des SEM vom 5. Mai 2023 in Kroatien vom In- nenministerium mit der medizinischen Versorgung der Asylsuchenden mandatiert sei, ihre Aktivitäten in den Aufnahmezentren in Zagreb am

22. Mai 2023 mangels ausreichender Finanzierung habe einstellen müs- sen. Er wäre mit seinen psychischen Problemen in Kroatien somit auf sich alleine gestellt und sein Leben aufgrund akuter Suizidgefahr und den Pa- nikattacken unmittelbar gefährdet. Damit würden nicht nur humanitäre Gründe für einen freiwilligen Selbsteintritt vorliegen, sondern die Schweiz sei aufgrund systemischer Mängel im kroatischen Asylverfahren respektive einer drohenden Verletzung etwa von Art. 3 EMRK verpflichtet, auf sein Asylgesuch einzutreten. Weitergehend – insbesondere auch betreffend die Ausführungen zur generellen Situation in Kroatien – wird auf das Wieder- erwägungsgesuch und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

D-5096/2023 Seite 4 B.c Dem Wiedererwägungsgesuch lagen eine E-Mail von Médecins du Monde vom 1. Juni 2023 und mehrere ärztliche Berichte bei. In den nicht bereits aktenkundigen Berichten (ärztliche Berichte vom 8. und 23. Mai 2023 sowie "Zusammenfassung Gesundheitszustand" vom 9. Juni 2023; alle von Allgemeinmedizinern) wurden im Wesentlichen folgende Diagno- sen gestellt: akute Suizidalität, PTBS nach Folter im Jahr 2018/2019 und Lumboischialgie respektive chronische Rückenschmerzen seit Folter. C. Gemäss Auskunft des zuständigen kantonalen Migrationsamtes meldete sich der Beschwerdeführer am 28. Juni 2023 nach Austritt aus der Psychi- atrischen Klinik B._______ in seiner Unterkunft zurück, wurde dann aber nicht mehr in der Unterkunft gesehen. D. Mit Schreiben vom 4. Juli 2023 forderte das SEM den Beschwerdeführer respektive dessen Rechtsvertreter auf, einen ergänzenden ärztlichen Be- richt (zu Diagnose und aktueller Behandlung) sowie den Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik einzureichen und zur vermuteten unkontrollier- ten Abreise Stellung zu nehmen. E. Mit Eingabe vom 28. Juli 2023 reichte der Beschwerdeführer dem SEM – innert erstreckter Frist und handelnd durch seinen Rechtsvertreter – drei (Kurz-)Austrittsberichte der Psychiatrischen Klinik B._______ vom 27. Juni sowie 18. und 20. Juli 2023 ein. Er machte geltend, nach seinem (ersten) Austritt aus der Psychiatrischen Klinik hätten sich seine Beschwerden wie- der intensiviert, weshalb er am 28. Juni 2023 das "Camp" verlassen und bei einem Bekannten Unterschlupf gefunden habe. Der Bekannte habe ei- nen Suizidversuch verhindert und ihn überzeugt, erneut in der Psychiatri- schen Klinik B._______ vorstellig zu werden. Er sei daraufhin ein weiteres Mal hospitalisiert gewesen. F. Am 2. August 2023 setzte das SEM den Vollzug der Wegweisung einstwei- len aus. G. Mit Verfügung vom 29. August 2023 – eröffnet am 4. September 2023 – wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom 5. Mai 2023 für rechtskräftig und vollstreckbar. Es erhob eine Gebühr

D-5096/2023 Seite 5 in der Höhe von Fr. 600.– und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde kom- me keine aufschiebende Wirkung zu. H. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

21. September 2023 – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – Beschwer- de beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte dabei in materieller Hin- sicht, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei – unter entsprechender Anweisung an die zuständige kantonale Behörde – ein superprovisorischer Vollzugsstopp zu erlassen und der Beschwerde die aufschiebende Wir- kung zu gewähren. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und insbesondere um Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses. Der Beschwerde lagen die beiden vorinstanzlichen Verfü- gungen, eine Vollmacht und eine Substitutionsvollmacht sowie mehrere bereits in den vorinstanzlichen Akten liegende ärztliche Berichte (alles in Kopie respektive als Fotografien) bei. I. Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Wegweisung am 22. Sep- tember 2023 gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. J. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer ein ärztli- ches Zeugnis der Psychiatrischen Klinik (…) vom 15. September 2023 ein, aus welchem hervorgeht, dass er weiterhin in therapeutischer Behandlung ist. Gleichzeitig ersuchte er um Fristansetzung zur Nachreichung eines Be- richts der ambulanten Therapie. K. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2023 erteilte die Instruktionsrichterin der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung und hiess das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Das Gesuch um Gewährung einer Frist zur Nachreichung eines weiteren Arztberichts wies sie unter Hin- weis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG ab.

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Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie- dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Der Vollständigkeit halber ist vorneweg anzumerken, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe die vollum- fängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt, was grund- sätzlich auch die erstinstanzliche Kostenauflage umfasst. Die Beschwer- deschrift enthält indessen keine Auseinandersetzung mit den entsprechen-

D-5096/2023 Seite 7 den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. Auf diese Thematik ist bei dieser Sachlage nicht weiter einzugehen.

E. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner prak- tisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die An- passung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).

E. 5.2 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf nicht dazu die- nen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglich- keit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden haben, können somit nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG und Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizeri- schen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 24 E. 5b S. 220).

E. 6.1 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung zunächst fest, der Be- schwerdeführer habe in seinem Wiedererwägungsgesuch – mit Ausnahme seiner psychischen Probleme und der Einstellung der Tätigkeit von Méde- cins du Monde – nichts vorgebracht, was nicht bereits Gegenstand des vorangegangenen Asyl- respektive Beschwerdeverfahrens gewesen sei, und verwies insofern (und insbesondere bezüglich der Befürchtung des Beschwerdeführers, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten) auf die Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2764/2023 vom 24. Mai 2023. Betreffend den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hielt es sodann – unter Hinweis insbesondere auf die ärztlichen Berichte der Psychiatrischen Klinik B._______ und mithin auf die darin enthaltenen Ausführungen zur deutlichen Verbesserung der psychischen Situation des Beschwerdeführers im Verlauf der stationären Behandlung – im Wesentli- chen fest, es sei der Ansicht, dass die gesundheitlichen Probleme nicht von einer derartigen Schwere und insbesondere auch unter Berücksichtigung der in Kroatien verfügbaren Behandlungsmöglichkeiten nicht derart

D-5096/2023 Seite 8 spezifisch seien, dass eine Überstellung nach Kroatien ein Verstoss gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz bedeuten würde. Zudem ver- pflichte Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat nicht dazu, bei einer Konfron- tation mit suizidalen Neigungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Aus- weisung Abstand zu nehmen. Solange der Konventionsstaat Massnahmen ergreife, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermöge die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen. Weiter führte es an, Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Kroa- tien hätten ergeben, dass das bisherige Projekt von Médecins du Monde zur medizinischen Versorgung in Kroatien, welches aus dem Asyl-, Migra- tions- und Integrationsfonds der EU (AMIF) finanziert worden sei, im März 2023 ausgelaufen sei, woraufhin Médecins du Monde seine Aktivitäten im Mai 2023 grösstenteils eingestellt habe. Die aus dem AMIF finanzierten Aufgaben würden jeweils für einen begrenzten Zeitraum vergeben und re- gelmässig neu ausgeschrieben. Die Finanzierung von Médecins du Monde sei rückwirkend auf den 1. August 2023 wieder sichergestellt, wobei die Schweiz für die Überbrückungsfinanzierung aufkomme, bis die kroatische Regierung das Mandat zur medizinischen Versorgung neu vergeben habe. Médecins du Monde habe seine Aktivitäten bereits wieder aufgenommen. Im Übrigen werde die psychosoziale Versorgung in Kroatien durch das kro- atische Rote Kreuz sichergestellt. Ein entsprechender Vertrag zwischen dem Roten Kreuz und den zuständigen kroatischen Behörden sei abge- schlossen worden. Es sei daher von einem genügenden medizinischen in- klusive psychologischen Behandlungsangebot in Kroatien auszugehen respektive sei der Zugang zur medizinischen Versorgung (inklusive Be- handlung von schweren psychischen Störungen) in Kroatien weiterhin als gewährleistet zu erachten. Der medizinische Sachverhalt könne vorliegend als erstellt qualifiziert werden, so dass keine weiteren Abklärungen erfor- derlich seien. Es würden somit keine Gründe vorliegen, welche die Rechts- kraft der Verfügung vom 5. Mai 2023 beseitigen könnten. Weitergehend wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen.

E. 6.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen gerügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend respektive falsch festgestellt, keine individu- ellen Garantien bei den kroatischen Behörden eingeholt und keine Einzel- fallbeurteilung vorgenommen. Ihre Annahme, wonach sich der Beschwer- deführer auf dem deutlichen Weg zur Besserung befinde, sei unbegründet. Tatsächlich habe sich das Krankheitsbild durch die Behandlung leicht ver- bessert, was eine positive Prognose bei effektiv gewährter Therapie auf- zeige, die sich jedoch noch in keiner Form im Alltag ausserhalb der Klinik

D-5096/2023 Seite 9 manifestiert habe. Seine Angstattacken und der Verfolgungswahn würden weiterhin für stark irrationales Handeln, Ausbruchsimpulse und akut selbst- gefährdendes Verhalten sorgen. Er sei daher weiter bei Dr.med. C._______ (Psychiatrischen Klinik B._______) in Behandlung. Dieser habe eine psychiatrische Behandlung und die Fortführung der me- dikamentösen Therapie für mindestens sechs Monate empfohlen, um eine Verschlimmerung des psychopathologischen Zustands zu vermeiden. Gleichzeitig werde im medizinischen Bericht vom 9. Juni 2023 ("Zusam- menfassung Gesundheitszustand") festgehalten, dass der Beschwerde- führer grosse Sorge um seine psychische und physische Sicherheit bei ei- ner Rückkehr nach Kroatien habe und dass er, sobald diese Möglichkeit angesprochen werde, in komplette Panik verfalle. Damit sei davon auszu- gehen, dass es aufgrund der früheren Traumatisierung in Kroatien – er sei dort willkürlich inhaftiert und von der Polizei geschlagen, getreten sowie beleidigt worden – bei einer Rückführung zu einer Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustands und damit verbunden wohl auch erneut zu Su- izidgedanken kommen würde. Ferner würden die Ausführungen der Vorinstanz zur sichergestellten Ge- sundheitsversorgung in Kroatien fehlgehen und nicht der Realität in Kroa- tien entsprechen. Seitdem die Organisation Médecins du Monde ihre Akti- vitäten habe einstellen müssen, sei ein einziger Arzt jeweils zwischen 13 und 15 Uhr im Zentrum in Zagreb anwesend und trage die medizinische Verantwortung für die rund 600 anwesenden Personen. Eine Rückweisung nach Kroatien werde daher darin resultieren, dass der Beschwerdeführer keine psychiatrische und/oder medizinische Behandlung erhalten und sich sein Gesundheitszustand sehr wahrscheinlich massiv verschlechtern werde. Eine Überstellung sei deshalb und angesichts des realen Risikos einer erneuten (sonstigen) unmenschlichen Behandlung gemäss Art. 3 EMRK unzulässig. Zudem hätte ein Herausreissen aus dem derzeitigen Setting für seinen Gesundheitszustand gravierende Folgen und könne ihm nicht zugemutet werden. Weitergehend wird auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen.

E. 7.1 Soweit in der Beschwerdeschrift formelle Rügen vorgebracht werden, sind diese vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung herbeizuführen.

E. 7.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer

D-5096/2023 Seite 10 Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Un- richtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspfle- ge des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 7.3.1 Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass das SEM seine Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht ausreichend wahrgenommen hätte oder seiner Begrün- dungspflicht nicht hinreichend nachgekommen wäre. Insbesondere hat es der im Rahmen des Wiedererwägungsgesuch vorgebrachten Verschlech- terung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers Be- achtung geschenkt und ausgeführt, weshalb es von einem genügenden medizinischen inklusive psychologischen Behandlungsangebot in Kroatien ausgehe. Vor dem Hintergrund der entsprechenden Ausführungen des SEM ist ferner nicht ersichtlich, inwiefern es den geltend gemachten Ver- folgungswahn und die Depressionen des Beschwerdeführers weiter hätte abklären müssen. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die vom SEM gezogenen Schlüsse nicht teilt, vermag keine ungenügende oder unrichtige Abklärung oder Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts zu begründen. Vielmehr handelt es sich dabei um eine materielle Frage.

E. 7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht sodann in seiner Praxis – ebenso wie das SEM – davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medi-

D-5096/2023 Seite 11 zinischer Versorgung einzuholen haben. Vorliegend bestehen keine Grün- de, die ein Abweichen von dieser Regel aufdrängen würden.

E. 7.4 Es besteht daher keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und an das SEM zurückzuweisen. Der Eventualantrag ist abzuweisen.

E. 8.1 In materieller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung – insbesondere auch angesichts der umfangrei- chen Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch zur Situation in Kroatien und entgegen dem sinngemässen Einwand in der Beschwerde – berech- tigterweise anführte, der Beschwerdeführer habe abgesehen von seinen psychischen Problemen und der Einstellung der Tätigkeit von Médecins du Monde nichts vorgebracht, was nicht schon Gegenstand des vorangegan- genen Verfahrens gewesen sei. Das gilt insbesondere auch für die geltend gemachten Rückenschmerzen (vgl. Verfügung des SEM vom 5. Mai 2023 S. 9). Seine Befürchtung, er werde von Kroatien nach Russland abgescho- ben, äusserte er ebenfalls bereits im ordentlichen Verfahren, weshalb das SEM in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich zu Recht auf die Er- wägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2764/2023 vom

24. Mai 2023 verwies. Anzufügen bleibt einzig, dass die im Wiedererwä- gungsgesuch (Rz. 19) erwähnten Onlineartikel zur Verweigerung der Asyl- gewährung an tschetschenische Asylgesuchsteller in Kroatien, welche im Übrigen vor der ursprünglichen Verfügung vom 5. Mai 2023 datieren, eben- falls keine stichhaltigen Hinweise für die Annahme liefern, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten.

E. 8.2.1 Der Beschwerdeführer beruft sich im Wiedererwägungsverfahren im Wesentlichen auf eine Verschlechterung seines psychischen Gesundheits- zustands und die Einstellung der Tätigkeit von Médecins du Monde. Es ist daher im Folgenden darüber zu befinden, ob sich seit dem Entscheid des SEM vom 5. Mai 2023 beziehungsweise seit dem Urteil des Bundesver- waltungsgerichts vom 24. Mai 2023 insofern eine wesentlich veränderte Sachlage hinsichtlich der Völkerrechtskonformität einer Überstellung nach Kroatien ergeben hat oder ob diesbezüglich seither humanitäre Gründe eingetreten sind, welche geeignet sind, die Aufhebung der Verfügung vom

5. Mai 2023 zu bewirken.

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E. 8.2.2 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be- stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt- staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An- trags auf internationalen Schutz zuständig ist) beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verord- nung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom

E. 8.2.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Schwerkran- ke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, ei- ner ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Ge- sundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).

E. 8.2.4.1 Vorliegend ist eine solche Situation, die einer Überstellung des Be- schwerdeführers in den zuständigen Dublin-Staat Kroatien entgegenste- hen würde, angesichts der bestehenden Aktenlage nicht anzunehmen. Aus den im Wiedererwägungsverfahren eingereichten ärztlichen Berichten er- gibt sich zwar insofern eine Verschlechterung des psychischen Zustands des Beschwerdeführers, als er gemäss den Austrittsberichten der Psychi- atrischen Klinik B._______ vom 5. bis 27. Juni 2023 und vom 3. bis 19. Juli 2023 in stationärer Behandlung war. Grund für den ersten Eintritt war eine depressiv-psychotische Symptomatik mit Verfolgungswahn und akuter Su- izidalität bei bestehender psychosozialer Belastungssituation (vgl. auch "Zusammenfassung Gesundheitszustand" vom 9. Juni 2023). Nach sei- nem Austritt – der Beschwerdeführer nahm offenbar keine Medikamente

D-5096/2023 Seite 13 ein, weil er nicht verstand, von wem er diese bekommen sollte – entwickel- ten sich seine Ängste, angegriffen zu werden, und die Suizidgedanken wie- der, so dass er erneut in der Psychiatrischen Klinik B._______ vorstellig wurde. Er konnte dann stabilisiert entlassen werden, wobei er von Suizida- lität distanziert war. Diagnostiziert wurden eine schwere depressive Epi- sode mit respektive ohne psychotische(n) Symptome(n) sowie der Ver- dacht auf eine PTBS. Es wurde die Weiterführung der bestehenden Phar- makotherapie unter regelmässigen klinischen und laborchemischen Ver- laufskontrollen, eine ausführliche Diagnostik der PTBS sowie dringend ein Wechsel der Unterbringung in eine ruhigere Unterkunft aufgrund der insta- bilen psychischen Situation des Beschwerdeführers empfohlen (vgl. zu Di- agnose und Empfehlung: Austrittsberichte S. 1).

E. 8.2.4.2 Die hohe Schwelle einer Verletzung von Art. 3 EMRK ist damit nicht erreicht beziehungsweise kann nicht angenommen werden, dass die Über- stellung des Beschwerdeführers nach Kroatien zu einer ernsthaften Ge- fährdung des Gesundheitszustands im Sinne der massgeblichen Recht- sprechung führen würde. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerde- führer weiterhin in therapeutischer Behandlung ist und die behandelnden Ärzte eine langfristige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung als erforderlich erachten sowie für den Fall einer Ausschaffung negative Aus- wirkungen auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers prognos- tizieren (vgl. etwa Austrittsbericht vom 20. Juli 2023 S. 4). Kroatien verfügt

– wie bereits in der Verfügung vom 5. Mai 2023 festgehalten – über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Der Zugang zu psychologischer Behandlung ist dabei grundsätzlich gewährleistet. Daran vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Einstellung der Aktivitäten von Médecins du Monde nichts zu ändern, wobei diese Organisation ge- mäss Erkenntnissen des Gerichts – in Übereinstimmung mit den Erwägun- gen des SEM – ihre Tätigkeit zwischenzeitlich wieder aufgenommen hat (vgl. etwa Urteil des BVGer E-4908/2023 vom 18. September 2023 E. 6.3 m.w.H.). Es besteht des Weiteren kein Grund zur Annahme, dass Kroatien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verwei- gern würde, selbst wenn er zuvor – wie in der Beschwerde vorgebracht – keine medizinische Hilfe erhalten haben soll.

E. 8.2.4.3 Soweit in der Beschwerde auf das Risiko einer Retraumatisierung im Falle einer Rückkehr nach Kroatien hingewiesen wird, steht – ange- sichts der vorstehenden Ausführungen – auch dieses einer Überstellung dorthin nicht entgegen. Dieses wird im Übrigen vor allem mit der angeblich in Kroatien erfahrenen willkürlichen Inhaftierung und erlittenen körperlichen

D-5096/2023 Seite 14 Misshandlungen durch kroatische Polizisten begründet, welche seitens des Beschwerdeführers bisher an keiner Stelle (konkret) vorgebracht wur- de(n) (vgl. Bst. A.b vorstehend und SEM-Akte […]-14/3 S. 2) und demzu- folge als unglaubhaft zu qualifizieren sind. Weitere Ausführungen in diesem Zusammenhang erübrigen sich demzufolge.

E. 8.2.4.4 In Bezug auf eine allfällige Suizidgefahr ist schliesslich darauf hin- zuweisen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität für sich allein kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2). Das entspricht auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-1718/2022 vom 9. Mai 2023 E. 8.1.3.4). Der wegweisende Staat ist nicht verpflichtet, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen, falls die betroffenen Personen für den Fall des Vollzugs des Wegweisungsentscheides mit Su- izid drohen. Die Überstellung verstösst sodann nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung ei- ner entsprechenden Suiziddrohung zu verhindern (vgl. Urteil des BGer 2C_221/2020 a.a.O.). Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerde- führers Rechnung tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in ge- eigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), so dass diese in der Lage sein werden, allen- falls notwendige Vorkehrungen zeitgerecht zu treffen. Somit kann auch ei- nem allfälligen Risiko einer Selbstgefährdung mit einer gut vorbereiteten Reise entgegengewirkt werden.

E. 8.2.4.5 In antizipierter Würdigung der gesamten Aspekte ist nicht zu erwar- ten, dass weitere in der Schweiz erhobene medizinische Befunde hinsicht- lich der psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers zu einer abwei- chenden Einschätzung zu führen vermögen. Es kann daher darauf verzich- tet werden, den in Aussicht gestellten Bericht der ambulanten Therapie (vgl. Bst. J. vorstehend) abzuwarten.

E. 8.3 Nach dem Gesagten liegen keine Gründe für einen zwingenden Selbst- eintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Dublin-III-VO vor.

E. 8.4 Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das SEM sein Er- messen im Zusammenhang mit der Prüfung nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1

D-5096/2023 Seite 15 nicht gesetzeskonform ausgeübt hätte (vgl. E. 8.2.2 vorstehend). Daran vermag der Verweis in der Beschwerde auf Art. 14 FoK (Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli- che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [SR 0.105]) nichts zu än- dern.

E. 8.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass im Rahmen des Wiedererwä- gungsverfahrens nichts vorgebracht wurde, das geeignet ist, zu einer An- passung der Verfügung vom 5. Mai 2023 zu führen. Das SEM hat das Wie- dererwägungsgesuch zu Recht abgelehnt. Daran vermögen die weiteren Beschwerdevorbringen (etwa zum fehlenden sozialen Netzwerk des Be- schwerdeführers in Kroatien) nichts zu ändern. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch mit Verfügung vom 6. Oktober 2023 die unentgeltliche Prozessführung ge- mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5096/2023 Seite 16

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch mit Verfügung vom 6. Oktober 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

E. 11 August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Be- stimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshinder- nisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden angewiesen, die kroatischen Behörden – soweit nicht bereits ge- schehen – vorgängig der Überstellung in geeigneter Weise über die spezi- fischen medizinischen Umstände zu informieren.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5096/2023 Urteil vom 10. November 2023 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Sandra Bisig. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch MLaw Michael Meyer, AsyLex, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung ([Dublin-Verfahren] Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 29. August 2023. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Ethnie - suchte am 5. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank durch das SEM ergab, dass er zuvor bereits in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte. A.b Am 14. Dezember 2022 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Kroatiens für die Behandlung seines Asylgesuchs und einer Rückkehr dorthin. Er brachte dabei im Wesentlichen vor, im Lager in Kroatien sei es schlimm gewesen. Er habe auf dem Boden auf kaputten Matratzen schlafen müssen, das Essen sei ungeniessbar gewesen und er sei die meiste Zeit angeschrien worden. Zudem habe er sich nicht willkommen gefühlt und er befürchte, von Kroatien wieder nach Russland zurückgeschickt zu werden. Hierzu respektive namentlich zur Situation tschetschenischer Flüchtlinge in Kroatien reichte er dem SEM Beweismittel zu den Akten. Angesprochen auf gesundheitliche Beschwerden brachte er sodann vor, er leide an Verdauungs-, Magen- und Prostatabeschwerden sowie an Schlafproblemen. A.c Am 3. Mai 2023 stellte die zuständige Gesundheitsbetreuung dem SEM auf Anfrage hin mehrere Arztberichte und ein (internes) Verlaufsblatt betreffend den Beschwerdeführer zu. Aus den Arztberichten ergibt sich hauptsächlich, dass der Beschwerdeführer an einer irritativen Miktionsstörung (chronisches Schmerzsyndrom des kleinen Beckens) leidet. Dem Verlaufsblatt ist zudem im Wesentlichen zu entnehmen, dass er wegen (...) schlecht essen könne und laut Betreuung stark depressiv wirke. Ferner leide er an Rückenschmerzen, die ab und zu auftreten würden, seit er im Jahr 2019 zusammengeschlagen worden sei. Am (...) 2023 habe sodann eine Magenspiegelung stattgefunden (Diagnosen: H. pylori-assoziierte Gastritis, Laktoseintoleranz). A.d Mit Verfügung vom 5. Mai 2023 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. A.e Mit Urteil D-2764/2023 vom 24. Mai 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. B. B.a Der Beschwerdeführer gelangte daraufhin mit Eingabe vom 27. Juni 2023 - handelnd durch seine Rechtsvertretung - an das SEM. Er beantragte, es sei wiedererwägungsweise auf die Verfügung vom 5. Mai 2023 zurückzukommen und es sei auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter seien er sowie seine behandelnden Ärzte und Ärztinnen zu den gesundheitlichen Folgen einer Wegweisung für ihn nach Kroatien anzuhören respektive sei eine entsprechende Abklärung im Ambulatorium für Kriegs- und Folteropfer vorzunehmen. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung bis zum Entscheid auszusetzen und die kantonale Behörde sei entsprechend anzuweisen. Sodann sei auf die Auferlegung von Verfahrenskosten sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. B.b Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, sein psychischer Gesundheitszustand habe sich seit dem negativen Asylentscheid massiv verschlechtert. Er leide an einer auf in Russland erlittene Folter zurückzuführenden und nunmehr evident gewordenen posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) mit Flash-Backs, Panikattacken, Verfolgungswahn und akuter Suizidalität. Er sei daher in eine geschlossene Psychiatrie eingewiesen worden, wo er sich momentan aufhalte. Seine starken Rückenschmerzen seien bisher ebenfalls nicht in Erwägung gezogen worden. Bei einer Rückkehr nach Kroatien drohe eine weitere Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustands, zumal die Organisation Médecins du Monde, welche gemäss der Verfügung des SEM vom 5. Mai 2023 in Kroatien vom Innenministerium mit der medizinischen Versorgung der Asylsuchenden mandatiert sei, ihre Aktivitäten in den Aufnahmezentren in Zagreb am 22. Mai 2023 mangels ausreichender Finanzierung habe einstellen müssen. Er wäre mit seinen psychischen Problemen in Kroatien somit auf sich alleine gestellt und sein Leben aufgrund akuter Suizidgefahr und den Panikattacken unmittelbar gefährdet. Damit würden nicht nur humanitäre Gründe für einen freiwilligen Selbsteintritt vorliegen, sondern die Schweiz sei aufgrund systemischer Mängel im kroatischen Asylverfahren respektive einer drohenden Verletzung etwa von Art. 3 EMRK verpflichtet, auf sein Asylgesuch einzutreten. Weitergehend - insbesondere auch betreffend die Ausführungen zur generellen Situation in Kroatien - wird auf das Wiedererwägungsgesuch und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. B.c Dem Wiedererwägungsgesuch lagen eine E-Mail von Médecins du Monde vom 1. Juni 2023 und mehrere ärztliche Berichte bei. In den nicht bereits aktenkundigen Berichten (ärztliche Berichte vom 8. und 23. Mai 2023 sowie "Zusammenfassung Gesundheitszustand" vom 9. Juni 2023; alle von Allgemeinmedizinern) wurden im Wesentlichen folgende Diagnosen gestellt: akute Suizidalität, PTBS nach Folter im Jahr 2018/2019 und Lumboischialgie respektive chronische Rückenschmerzen seit Folter. C. Gemäss Auskunft des zuständigen kantonalen Migrationsamtes meldete sich der Beschwerdeführer am 28. Juni 2023 nach Austritt aus der Psychiatrischen Klinik B._______ in seiner Unterkunft zurück, wurde dann aber nicht mehr in der Unterkunft gesehen. D. Mit Schreiben vom 4. Juli 2023 forderte das SEM den Beschwerdeführer respektive dessen Rechtsvertreter auf, einen ergänzenden ärztlichen Bericht (zu Diagnose und aktueller Behandlung) sowie den Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik einzureichen und zur vermuteten unkontrollierten Abreise Stellung zu nehmen. E. Mit Eingabe vom 28. Juli 2023 reichte der Beschwerdeführer dem SEM - innert erstreckter Frist und handelnd durch seinen Rechtsvertreter - drei (Kurz-)Austrittsberichte der Psychiatrischen Klinik B._______ vom 27. Juni sowie 18. und 20. Juli 2023 ein. Er machte geltend, nach seinem (ersten) Austritt aus der Psychiatrischen Klinik hätten sich seine Beschwerden wieder intensiviert, weshalb er am 28. Juni 2023 das "Camp" verlassen und bei einem Bekannten Unterschlupf gefunden habe. Der Bekannte habe einen Suizidversuch verhindert und ihn überzeugt, erneut in der Psychiatrischen Klinik B._______ vorstellig zu werden. Er sei daraufhin ein weiteres Mal hospitalisiert gewesen. F. Am 2. August 2023 setzte das SEM den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. G. Mit Verfügung vom 29. August 2023 - eröffnet am 4. September 2023 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom 5. Mai 2023 für rechtskräftig und vollstreckbar. Es erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. H. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. September 2023 - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte dabei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei - unter entsprechender Anweisung an die zuständige kantonale Behörde - ein superprovisorischer Vollzugsstopp zu erlassen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und insbesondere um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen die beiden vorinstanzlichen Verfügungen, eine Vollmacht und eine Substitutionsvollmacht sowie mehrere bereits in den vorinstanzlichen Akten liegende ärztliche Berichte (alles in Kopie respektive als Fotografien) bei. I. Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Wegweisung am 22. September 2023 gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. J. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis der Psychiatrischen Klinik (...) vom 15. September 2023 ein, aus welchem hervorgeht, dass er weiterhin in therapeutischer Behandlung ist. Gleichzeitig ersuchte er um Fristansetzung zur Nachreichung eines Berichts der ambulanten Therapie. K. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2023 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Das Gesuch um Gewährung einer Frist zur Nachreichung eines weiteren Arztberichts wies sie unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG ab. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Der Vollständigkeit halber ist vorneweg anzumerken, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt, was grundsätzlich auch die erstinstanzliche Kostenauflage umfasst. Die Beschwerdeschrift enthält indessen keine Auseinandersetzung mit den entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. Auf diese Thematik ist bei dieser Sachlage nicht weiter einzugehen. 5. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). 5.2 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden haben, können somit nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG und Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 24 E. 5b S. 220). 6. 6.1 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung zunächst fest, der Beschwerdeführer habe in seinem Wiedererwägungsgesuch - mit Ausnahme seiner psychischen Probleme und der Einstellung der Tätigkeit von Médecins du Monde - nichts vorgebracht, was nicht bereits Gegenstand des vorangegangenen Asyl- respektive Beschwerdeverfahrens gewesen sei, und verwies insofern (und insbesondere bezüglich der Befürchtung des Beschwerdeführers, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten) auf die Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2764/2023 vom 24. Mai 2023. Betreffend den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hielt es sodann - unter Hinweis insbesondere auf die ärztlichen Berichte der Psychiatrischen Klinik B._______ und mithin auf die darin enthaltenen Ausführungen zur deutlichen Verbesserung der psychischen Situation des Beschwerdeführers im Verlauf der stationären Behandlung - im Wesentlichen fest, es sei der Ansicht, dass die gesundheitlichen Probleme nicht von einer derartigen Schwere und insbesondere auch unter Berücksichtigung der in Kroatien verfügbaren Behandlungsmöglichkeiten nicht derart spezifisch seien, dass eine Überstellung nach Kroatien ein Verstoss gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz bedeuten würde. Zudem verpflichte Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat nicht dazu, bei einer Konfrontation mit suizidalen Neigungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen. Solange der Konventionsstaat Massnahmen ergreife, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermöge die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen. Weiter führte es an, Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Kroatien hätten ergeben, dass das bisherige Projekt von Médecins du Monde zur medizinischen Versorgung in Kroatien, welches aus dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der EU (AMIF) finanziert worden sei, im März 2023 ausgelaufen sei, woraufhin Médecins du Monde seine Aktivitäten im Mai 2023 grösstenteils eingestellt habe. Die aus dem AMIF finanzierten Aufgaben würden jeweils für einen begrenzten Zeitraum vergeben und regelmässig neu ausgeschrieben. Die Finanzierung von Médecins du Monde sei rückwirkend auf den 1. August 2023 wieder sichergestellt, wobei die Schweiz für die Überbrückungsfinanzierung aufkomme, bis die kroatische Regierung das Mandat zur medizinischen Versorgung neu vergeben habe. Médecins du Monde habe seine Aktivitäten bereits wieder aufgenommen. Im Übrigen werde die psychosoziale Versorgung in Kroatien durch das kroatische Rote Kreuz sichergestellt. Ein entsprechender Vertrag zwischen dem Roten Kreuz und den zuständigen kroatischen Behörden sei abgeschlossen worden. Es sei daher von einem genügenden medizinischen inklusive psychologischen Behandlungsangebot in Kroatien auszugehen respektive sei der Zugang zur medizinischen Versorgung (inklusive Behandlung von schweren psychischen Störungen) in Kroatien weiterhin als gewährleistet zu erachten. Der medizinische Sachverhalt könne vorliegend als erstellt qualifiziert werden, so dass keine weiteren Abklärungen erforderlich seien. Es würden somit keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 5. Mai 2023 beseitigen könnten. Weitergehend wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. 6.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen gerügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend respektive falsch festgestellt, keine individuellen Garantien bei den kroatischen Behörden eingeholt und keine Einzelfallbeurteilung vorgenommen. Ihre Annahme, wonach sich der Beschwerdeführer auf dem deutlichen Weg zur Besserung befinde, sei unbegründet. Tatsächlich habe sich das Krankheitsbild durch die Behandlung leicht verbessert, was eine positive Prognose bei effektiv gewährter Therapie aufzeige, die sich jedoch noch in keiner Form im Alltag ausserhalb der Klinik manifestiert habe. Seine Angstattacken und der Verfolgungswahn würden weiterhin für stark irrationales Handeln, Ausbruchsimpulse und akut selbstgefährdendes Verhalten sorgen. Er sei daher weiter bei Dr.med. C._______ (Psychiatrischen Klinik B._______) in Behandlung. Dieser habe eine psychiatrische Behandlung und die Fortführung der medikamentösen Therapie für mindestens sechs Monate empfohlen, um eine Verschlimmerung des psychopathologischen Zustands zu vermeiden. Gleichzeitig werde im medizinischen Bericht vom 9. Juni 2023 ("Zusammenfassung Gesundheitszustand") festgehalten, dass der Beschwerdeführer grosse Sorge um seine psychische und physische Sicherheit bei einer Rückkehr nach Kroatien habe und dass er, sobald diese Möglichkeit angesprochen werde, in komplette Panik verfalle. Damit sei davon auszugehen, dass es aufgrund der früheren Traumatisierung in Kroatien - er sei dort willkürlich inhaftiert und von der Polizei geschlagen, getreten sowie beleidigt worden - bei einer Rückführung zu einer Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustands und damit verbunden wohl auch erneut zu Suizidgedanken kommen würde. Ferner würden die Ausführungen der Vorinstanz zur sichergestellten Gesundheitsversorgung in Kroatien fehlgehen und nicht der Realität in Kroatien entsprechen. Seitdem die Organisation Médecins du Monde ihre Aktivitäten habe einstellen müssen, sei ein einziger Arzt jeweils zwischen 13 und 15 Uhr im Zentrum in Zagreb anwesend und trage die medizinische Verantwortung für die rund 600 anwesenden Personen. Eine Rückweisung nach Kroatien werde daher darin resultieren, dass der Beschwerdeführer keine psychiatrische und/oder medizinische Behandlung erhalten und sich sein Gesundheitszustand sehr wahrscheinlich massiv verschlechtern werde. Eine Überstellung sei deshalb und angesichts des realen Risikos einer erneuten (sonstigen) unmenschlichen Behandlung gemäss Art. 3 EMRK unzulässig. Zudem hätte ein Herausreissen aus dem derzeitigen Setting für seinen Gesundheitszustand gravierende Folgen und könne ihm nicht zugemutet werden. Weitergehend wird auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen. 7. 7.1 Soweit in der Beschwerdeschrift formelle Rügen vorgebracht werden, sind diese vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung herbeizuführen. 7.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 7.3 7.3.1 Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass das SEM seine Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht ausreichend wahrgenommen hätte oder seiner Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen wäre. Insbesondere hat es der im Rahmen des Wiedererwägungsgesuch vorgebrachten Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers Beachtung geschenkt und ausgeführt, weshalb es von einem genügenden medizinischen inklusive psychologischen Behandlungsangebot in Kroatien ausgehe. Vor dem Hintergrund der entsprechenden Ausführungen des SEM ist ferner nicht ersichtlich, inwiefern es den geltend gemachten Verfolgungswahn und die Depressionen des Beschwerdeführers weiter hätte abklären müssen. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die vom SEM gezogenen Schlüsse nicht teilt, vermag keine ungenügende oder unrichtige Abklärung oder Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu begründen. Vielmehr handelt es sich dabei um eine materielle Frage. 7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht sodann in seiner Praxis - ebenso wie das SEM - davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben. Vorliegend bestehen keine Gründe, die ein Abweichen von dieser Regel aufdrängen würden. 7.4 Es besteht daher keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und an das SEM zurückzuweisen. Der Eventualantrag ist abzuweisen. 8. 8.1 In materieller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung - insbesondere auch angesichts der umfangreichen Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch zur Situation in Kroatien und entgegen dem sinngemässen Einwand in der Beschwerde - berechtigterweise anführte, der Beschwerdeführer habe abgesehen von seinen psychischen Problemen und der Einstellung der Tätigkeit von Médecins du Monde nichts vorgebracht, was nicht schon Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens gewesen sei. Das gilt insbesondere auch für die geltend gemachten Rückenschmerzen (vgl. Verfügung des SEM vom 5. Mai 2023 S. 9). Seine Befürchtung, er werde von Kroatien nach Russland abgeschoben, äusserte er ebenfalls bereits im ordentlichen Verfahren, weshalb das SEM in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich zu Recht auf die Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2764/2023 vom 24. Mai 2023 verwies. Anzufügen bleibt einzig, dass die im Wiedererwägungsgesuch (Rz. 19) erwähnten Onlineartikel zur Verweigerung der Asylgewährung an tschetschenische Asylgesuchsteller in Kroatien, welche im Übrigen vor der ursprünglichen Verfügung vom 5. Mai 2023 datieren, ebenfalls keine stichhaltigen Hinweise für die Annahme liefern, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten. 8.2 8.2.1 Der Beschwerdeführer beruft sich im Wiedererwägungsverfahren im Wesentlichen auf eine Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustands und die Einstellung der Tätigkeit von Médecins du Monde. Es ist daher im Folgenden darüber zu befinden, ob sich seit dem Entscheid des SEM vom 5. Mai 2023 beziehungsweise seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2023 insofern eine wesentlich veränderte Sachlage hinsichtlich der Völkerrechtskonformität einer Überstellung nach Kroatien ergeben hat oder ob diesbezüglich seither humanitäre Gründe eingetreten sind, welche geeignet sind, die Aufhebung der Verfügung vom 5. Mai 2023 zu bewirken. 8.2.2 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist) beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 8.2.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 8.2.4 8.2.4.1 Vorliegend ist eine solche Situation, die einer Überstellung des Beschwerdeführers in den zuständigen Dublin-Staat Kroatien entgegenstehen würde, angesichts der bestehenden Aktenlage nicht anzunehmen. Aus den im Wiedererwägungsverfahren eingereichten ärztlichen Berichten ergibt sich zwar insofern eine Verschlechterung des psychischen Zustands des Beschwerdeführers, als er gemäss den Austrittsberichten der Psychiatrischen Klinik B._______ vom 5. bis 27. Juni 2023 und vom 3. bis 19. Juli 2023 in stationärer Behandlung war. Grund für den ersten Eintritt war eine depressiv-psychotische Symptomatik mit Verfolgungswahn und akuter Suizidalität bei bestehender psychosozialer Belastungssituation (vgl. auch "Zusammenfassung Gesundheitszustand" vom 9. Juni 2023). Nach seinem Austritt - der Beschwerdeführer nahm offenbar keine Medikamente ein, weil er nicht verstand, von wem er diese bekommen sollte - entwickelten sich seine Ängste, angegriffen zu werden, und die Suizidgedanken wieder, so dass er erneut in der Psychiatrischen Klinik B._______ vorstellig wurde. Er konnte dann stabilisiert entlassen werden, wobei er von Suizidalität distanziert war. Diagnostiziert wurden eine schwere depressive Episode mit respektive ohne psychotische(n) Symptome(n) sowie der Verdacht auf eine PTBS. Es wurde die Weiterführung der bestehenden Pharmakotherapie unter regelmässigen klinischen und laborchemischen Verlaufskontrollen, eine ausführliche Diagnostik der PTBS sowie dringend ein Wechsel der Unterbringung in eine ruhigere Unterkunft aufgrund der instabilen psychischen Situation des Beschwerdeführers empfohlen (vgl. zu Diagnose und Empfehlung: Austrittsberichte S. 1). 8.2.4.2 Die hohe Schwelle einer Verletzung von Art. 3 EMRK ist damit nicht erreicht beziehungsweise kann nicht angenommen werden, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien zu einer ernsthaften Gefährdung des Gesundheitszustands im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung führen würde. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer weiterhin in therapeutischer Behandlung ist und die behandelnden Ärzte eine langfristige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung als erforderlich erachten sowie für den Fall einer Ausschaffung negative Auswirkungen auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers prognostizieren (vgl. etwa Austrittsbericht vom 20. Juli 2023 S. 4). Kroatien verfügt - wie bereits in der Verfügung vom 5. Mai 2023 festgehalten - über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Der Zugang zu psychologischer Behandlung ist dabei grundsätzlich gewährleistet. Daran vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Einstellung der Aktivitäten von Médecins du Monde nichts zu ändern, wobei diese Organisation gemäss Erkenntnissen des Gerichts - in Übereinstimmung mit den Erwägungen des SEM - ihre Tätigkeit zwischenzeitlich wieder aufgenommen hat (vgl. etwa Urteil des BVGer E-4908/2023 vom 18. September 2023 E. 6.3 m.w.H.). Es besteht des Weiteren kein Grund zur Annahme, dass Kroatien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde, selbst wenn er zuvor - wie in der Beschwerde vorgebracht - keine medizinische Hilfe erhalten haben soll. 8.2.4.3 Soweit in der Beschwerde auf das Risiko einer Retraumatisierung im Falle einer Rückkehr nach Kroatien hingewiesen wird, steht - angesichts der vorstehenden Ausführungen - auch dieses einer Überstellung dorthin nicht entgegen. Dieses wird im Übrigen vor allem mit der angeblich in Kroatien erfahrenen willkürlichen Inhaftierung und erlittenen körperlichen Misshandlungen durch kroatische Polizisten begründet, welche seitens des Beschwerdeführers bisher an keiner Stelle (konkret) vorgebracht wurde(n) (vgl. Bst. A.b vorstehend und SEM-Akte [...]-14/3 S. 2) und demzufolge als unglaubhaft zu qualifizieren sind. Weitere Ausführungen in diesem Zusammenhang erübrigen sich demzufolge. 8.2.4.4 In Bezug auf eine allfällige Suizidgefahr ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität für sich allein kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2). Das entspricht auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-1718/2022 vom 9. Mai 2023 E. 8.1.3.4). Der wegweisende Staat ist nicht verpflichtet, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen, falls die betroffenen Personen für den Fall des Vollzugs des Wegweisungsentscheides mit Suizid drohen. Die Überstellung verstösst sodann nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer entsprechenden Suiziddrohung zu verhindern (vgl. Urteil des BGer 2C_221/2020 a.a.O.). Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), so dass diese in der Lage sein werden, allenfalls notwendige Vorkehrungen zeitgerecht zu treffen. Somit kann auch einem allfälligen Risiko einer Selbstgefährdung mit einer gut vorbereiteten Reise entgegengewirkt werden. 8.2.4.5 In antizipierter Würdigung der gesamten Aspekte ist nicht zu erwarten, dass weitere in der Schweiz erhobene medizinische Befunde hinsichtlich der psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers zu einer abweichenden Einschätzung zu führen vermögen. Es kann daher darauf verzichtet werden, den in Aussicht gestellten Bericht der ambulanten Therapie (vgl. Bst. J. vorstehend) abzuwarten. 8.3 Nach dem Gesagten liegen keine Gründe für einen zwingenden Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Dublin-III-VO vor. 8.4 Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das SEM sein Ermessen im Zusammenhang mit der Prüfung nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht gesetzeskonform ausgeübt hätte (vgl. E. 8.2.2 vorstehend). Daran vermag der Verweis in der Beschwerde auf Art. 14 FoK (Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [SR 0.105]) nichts zu ändern. 8.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens nichts vorgebracht wurde, das geeignet ist, zu einer Anpassung der Verfügung vom 5. Mai 2023 zu führen. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgelehnt. Daran vermögen die weiteren Beschwerdevorbringen (etwa zum fehlenden sozialen Netzwerk des Beschwerdeführers in Kroatien) nichts zu ändern.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch mit Verfügung vom 6. Oktober 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden angewiesen, die kroatischen Behörden - soweit nicht bereits geschehen - vorgängig der Überstellung in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand: