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F-173/2024

F-173/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-04-15 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 3.3 Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO).

E. 3.4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden 1 und 2 ergab, dass diese am 24. November 2023 in Kroatien daktyloskopisch erfasst wurden und an diesem Tag gemäss Auszug aus der «Eurodac»-Datenbank ein Asylgesuch stellten. Dies erweist sich - unbenommen ihrer angeblich fehlenden Absicht, dort Asylgesuche einzureichen - als zuständigkeitsbegründend. Soweit sie beanstanden, zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen worden zu sein, ist darauf hinzuweisen, dass die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden Ausländerinnen und Ausländern sich auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt und sich folglich als legitim erweist (vgl. Urteile des BVGer F-531/2021 vom 4. Januar 2024 E. 4.3; F-1/2024 vom 8. Januar 2024 E. 4.5). Die Dublin-III-VO gewährt den Antragstellenden kein Wahlrecht hinsichtlich des Mitgliedstaates, der ihre Anträge prüfen soll (BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 3.5 Die kroatischen Behörden stimmten den Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. Somit sind sowohl die Antragsstellung in Kroatien als auch der Umstand, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für die Asylgesuche der Beschwerdeführenden 1 und 2 und ihrer Kinder zuständigen Mitgliedstaats gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde, als erstellt zu betrachten mit der Folge, dass das Verfahren in Kroatien nach einer Überstellung der Beschwerdeführerenden 1-4 fortgesetzt wird. Die Zuständigkeit Kroatiens ist somit grundsätzlich gegeben.

E. 4.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht hat das SEM obligatorisch auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem die Vorinstanz das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).

E. 4.2 Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5). Es ist auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten Gewalt- und Zwangserfahrungen an der bosnisch-kroatischen Grenze und beim Transport (siehe oben Sachverhalt B.) nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen bei der Rückführung von Asylsuchenden. Im Falle einer Rücküberstellung nach Kroatien werden die Beschwerdeführenden auf legalem Weg in die Hauptstadt Zagreb überstellt. Sie wären damit nicht mit einer Situation konfrontiert, wie sie sie an der bosnisch-kroatischen Grenze angeblich erlebt haben. Der Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen Push-backs an der kroatischen Schengen-Aussengrenze - wie in der Beschwerde im Allgemeinen vorgebracht wird - und einer Rückkehr im Rahmen eines Dublin-Verfahrens lässt sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse ebenfalls nicht erhärten (vgl. F-1488/2020 E. 9.4.4). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch unter Berücksichtigung der von den Beschwerdeführenden zitierten Berichte nationaler und internationaler Organisationen keine Veranlassung (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer F-531/2021 vom 4. Januar 2024 E. 5; E-5171/2023 vom 2. Oktober 2023 E. 4.2 und E. 5.2; F-4218/2023 vom 9. August 2023 E. 5.3). Folglich verbleibt für die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kein Raum.

E. 5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht hat das SEM obligatorisch auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem die Vor-instanz das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).

E. 5.1 Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, sie hätten in der Schweiz als einzigem europäischen Staat ein Asylgesuch gestellt. Sie könnten auf keinen Fall nach Kroatien zurück. Sie seien dort sehr schlecht behandelt worden. In Kroatien seien keine Strukturen vorhanden, in welchen die schwere depressive Episode der Beschwerdeführerin 2 behandelt werden könnte. Zudem sei dieses Land für die psychologisch zersetzendsten Erfahrungen ihres Lebens verantwortlich, weshalb die Rückkehr dorthin für sie nicht zumutbar sei. Auch die Kinder seien von der Behandlung durch die kroatischen Behörden und den schlechten Gesundheitszustand ihrer Mutter traumatisiert. Es liege ein reales Risiko («real risk») einer unmenschlichen Behandlung vor, weshalb eine Überstellung nach Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK nicht zulässig sei.

E. 5.2 Auch angesichts der anerkanntermassen schwierigen Bedingungen für Asylsuchende in Kroatien lassen die Vorbringen der Beschwerdeführenden (angebliche Gewaltanwendung und Verhöhnung durch Polizisten, mangelhafte Grundversorgung) nicht den Schluss zu, sie hätten bei einer Überstellung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu gewärtigen. An dieser Schlussfolgerung ändern die in der Beschwerde zitierten Berichte von Nichtregierungsorganisationen nichts. Durch ihre Weiterreise in die Schweiz unmittelbar nach Erfassung ihrer Fingerabdrücke in Kroatien haben sich die Beschwerdeführenden einem dortigen Asylverfahren eigenverantwortlich entzogen. Es steht ihnen nach Ankunft in Kroatien die Möglichkeit offen, ihre Fluchtgründe sowie allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse geltend zu machen. Es bestehen keine Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Das Gericht verkennt nicht, dass ihre vorgebrachten Erlebnisse an der bosnisch-kroatischen Grenze sehr belastend für sie gewesen sein mögen. Nach der Überstellung werden sie sich jedoch in einer anderen Situation als bei ihrer damaligen illegalen Einreise befinden. Aus den geschilderten Erlebnissen können daher keine unmittelbaren Schlüsse auf die Bedingungen gezogen werden, denen sie bei einer Überstellung in den dortigen Aufenthaltsstrukturen ausgesetzt wären. Sollten sie sich künftig von Behördenvertretern oder Drittpersonen rechtswidrig behandelt fühlen, haben sie sich an das Justizwesen Kroatiens oder dortige Aufsichtsbehörden zu wenden, wie die Vorinstanz zu Recht ausführte. Dies gilt auch bei einer allfälligen Einschränkung der ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [sog. Aufnahmerichtlinie]). Des Weiteren steht ihnen die Möglichkeit offen, jederzeit die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren.

E. 5.3 Die Beschwerdeführenden berufen sich darauf, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 2 und der Kinder stehe einer Überstellung entgegen. Damit machen sie geltend, die Überstellung nach Kroatien setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK.

E. 5.3.1 In Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 2 ist aktenkundig, dass sie sich ab 2. Januar 2024 bis 5. Februar 2024 in stationärer psychiatrischer Behandlung befand, jedenfalls teilweise auf der Akutstation. Gemäss dem Austrittsbericht des Psychiatriezentrums vom 15. Februar 2024 leidet sie im Wesentlichen an einer akuten Belastungsreaktion nach Flucht, DD (Differentialdiagnose) posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F4[...]) mit (...), Atemnot und Angst, sowie einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig (...) Episode (ICD-10: F[...]), mit Antriebslosigkeit, Schlafstörungen und Hoffnungslosigkeit bei Berücksichtigung eines Suizidversuchs (...) im Heimatland vor zirka (...) Jahren. Am 5. Februar 2024 wurde sie bei fehlenden Hinweisen auf Selbst- oder Fremdgefährdung auf eigenen Wunsch aus der Spitalpflege entlassen zur weiteren ambulanten Behandlung beim behandelnden Psychiater. Im Rahmen des Spitalaufenthalts wurde sie multimodal behandelt (u.a. Einzeltherapie-, Bezugspersonengespräche, Einbezug der klinikinternen Sozialarbeiterin). Ausserdem wurde die medikamentöse Therapie (Antidepressiva und Verbesserung der Schlafstörungen) angepasst. Aus dem Bericht vom 16. Januar 2024 geht weiter hervor, dass die bei der Hospitalisierung aktuellen gesundheitlichen psychischen Schwierigkeiten (...) seit der Flucht und vor allem der Gewaltausübung an ihnen in Kroatien auftreten würden. Jedoch sei schon ihre Kindheit in der Türkei tragisch verlaufen mit Angst und erlittener Polizeigewalt; sie seien in der Türkei politisch aktive Menschen, schon ihr Vater. In Kroatien seien erneut Gewaltereignisse dazugekommen, die Ausmasse könne sie nicht beschreiben. Vor zirka (...) Jahren nach der Geburt des Sohnes habe sie ebenfalls wegen Gewalt von Polizisten und Repressionen einen Suizidversuch (...) begangen. Aber damals seien keine (...) bekannt gewesen. Was sie (aktuell) am meisten quäle, seien (...). Diese Flashbacks würden immer wieder auftreten.

E. 5.3.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.; bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.).

E. 5.3.2.1 Von einem derart gravierenden Krankheitsbild, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der zitierten restriktiven Rechtsprechung rechtfertigen würde, kann bei der Beschwerdeführerin nicht ausgegangen werden (vgl. Urteile des BVGer D-5096/2023 vom 10. November 2023 E. 8.2.4.1 ff.; E-1775/2023 vom 6. April 2023 E. 7.2.4; E-4348/2021 vom 15. Dezember 2022 E. 7.3.2 ff.). Die dokumentierten psychischen Leiden sind auch in Kroatien behandelbar, wo eine ausreichende medizinische Infrastruktur für sämtliche Dublin-Rückkehrenden zur Verfügung steht. Die Mitgliedstaaten - und so auch Kroatien - sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie; vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 10.2 und E. 10.3; sowie statt vieler: Urteil des BVGer D-2991/2023 vom 3. November 2023 E. 11.4.1 m.w.H.). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien der Beschwerdeführerin 2 eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde.

E. 5.3.2.2 Bezüglich der geltend gemachten Labilität der Beschwerdeführerin 2 mit jedenfalls Anfang Januar 2024 diagnostizierter Suizidalität ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Rechtsprechung Suizidalität grundsätzlich kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 sowie statt vieler: Urteile des BVGer F-5061/2022 vom 15. März 2023 E. 8.2 in fine; D-2804/2022 vom 9. Februar 2023 E. 7.3.5). Die Geltendmachung eines Suizidrisikos verpflichtet die Behörden nicht, von einer Ausschaffung abzusehen (Entscheid des EGMR Al-Zawatia gegen Schweden vom 22. Juni 2010, 50068/08, § 57 f.). Gestützt auf die Akten ist nicht zu verkennen, dass ihr aktueller gesundheitlicher Zustand (auch) durch Gewalterfahrungen der kroatischen Polizisten (wieder) ausgelöst worden sein könnte. Ihre Angst, in dieses Land zurückzukehren, ist insofern zwar nachvollziehbar. Dem steht jedoch gegenüber, dass die Familie auf legalem Weg nach Zagreb überstellt und sie nicht - wie im November 2023 - mit der Situation an der bosnisch-kroatischen Grenze konfrontiert wird (oben E. 4.2, 5.2). Zu berücksichtigen ist ferner, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 2 im Rahmen der stationären Behandlung verbessert hat, konnte sie doch aus der stationären Pflege entlassen werden, da keine Selbst- oder Fremdgefährdung mehr vorlag. Über die eingeleitete medikamentöse Behandlung hinaus wurde in der Schweiz keine begleitende Therapie begonnen.

E. 5.3.2.3 Im Rahmen des durchzuführenden Asylverfahrens in Kroatien steht der Beschwerdeführerin 2 eine gesundheitliche Behandlung gemäss ihren Bedürfnissen zu (hiervor E. 5.3.2.1). Unterstützt durch ihren Ehemann, wird sie, soweit nötig, die medikamentöse Behandlung weiterführen können. Medikamente können ihr auf Vorrat mitgegeben werden. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung zu tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren haben (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Folglich droht keine Verletzung im Sinne von Art. 3 EMRK, weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist (hiervor E. 5).

E. 5.3.3 Weiter wird vorgebracht, auch die beiden Kinder seien traumatisiert; dies sei einerseits ausgelöst durch das Verhalten der Polizisten in Kroatien, andererseits durch die Erkrankung und der damit verbundenen Trennung von ihrer Mutter infolge Hospitalisierung. Auch sie würden mit der Überstellung nach Kroatien einer Gefahr für ihre Gesundheit ausgesetzt. Die Vorinstanz habe es zu Unrecht unterlassen, den diesbezüglichen Sachverhalt und die Kindesinteressen abzuklären. Kroatien ist Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) und hat seinen daraus erwachsenden Verpflichtungen nachzukommen. Eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Kroatien führt nicht ohne Weiteres zu einer Verletzung von Art. 3 KRK oder Art. 3 EMRK (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-663/2023 vom 17. Januar 2024 E. 4.6; E-5790/2023 vom 30. Oktober 2023 E. 6.5; je m.w.H.). Die Überstellung betrifft die ganze Familie, sodass die Kinder weiterhin in der Obhut ihrer Eltern bleiben können. Eine entscheidwesentliche Gefährdung des Kindeswohls ist nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin 2 gemäss Austrittsbericht vom 15. Februar 2024 ohne Anzeichen auf Selbst- oder Fremdgefährdung (etwa der Kinder) oder aus der Klinik entlassen werden konnte. Einen unmittelbaren Anspruch auf die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung, a fortiori also auch einen Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Bedingungen, gewährt die KRK nicht (vgl. Urteil des BVGer F-6644/2023 vom 13. Dezember 2023 E. 5.4 m.w.H.). Nicht nur ist die medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin 2 in Kroatien sichergestellt (hiervor E. 5.3.2.1), sondern - soweit nötig - auch diejenige ihrer Kinder. Die Vorinstanz war daher vorliegend nicht gehalten, die allfälligen kinder- und familienspezifischen Folgen einer Überstellung für die Beschwerdeführenden nach Kroatien näher abzuklären. Der darauf zielende Eventualantrag ist entsprechend abzuweisen.

E. 5.4 Soweit die Beschwerdeführenden sinngemäss das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend machen, ist Folgendes festzuhalten:

E. 5.4.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).

E. 5.4.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; weder sind Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens dargetan noch sind solche den Akten zu entnehmen.

E. 5.5 Demnach besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.

E. 5.6 Nach dem Gesagten erweisen sich - soweit dies nicht bereits hinsichtlich der Beschwerdeführenden 3 und 4 festgehalten wurde (E. 5.4.3) - die Rügen der unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsermittlung als nicht stichhaltig, weshalb das Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung abzuweisen ist. Ebenso wenig ist eine Gehörsverletzung im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV dargetan oder ersichtlich. Darüber hinaus besteht praxisgemäss kein Anlass, die Vorinstanz anzuweisen, explizit Zusicherungen hinsichtlich Obdach, Nahrung und psychologischer Behandlung bei den kroatischen Behörden einzuholen (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 12) - abgesehen von der Information der kroatischen Behörden zu den spezifischen medizinischen Umständen im Rahmen von Art. 31 und 32 Dublin-III-VO (hiervor E. 5.3.2.3). Das entsprechende Subeventualbegehren ist diesbezüglich ebenfalls abzuweisen. Dasselbe gilt für den Subeventualantrag zur weiteren Sachverhaltsabklärung, der behandelnde Psychiater der Beschwerdeführerin 2 sei anzuhören.

E. 6 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat ihre Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 9. Januar 2024 angeordnete superprovisorische Vollzugsstopp dahin. Die am 10. Januar 2024 erteilte aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist mit dem heutigen Urteil gegenstandslos geworden.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2024 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 8 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-173/2024 Urteil vom 15. April 2024 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger. Parteien A.______ A._______, B.______ A._______, C.______ A._______, D.______ A._______, Türkei, alle vertreten durch Lea Hungerbühler , Rechtsanwältin,substituiert durch MLaw Michael Meyer, AsyLex, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2023. Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliessen die verheirateten Beschwerdeführenden 1 und 2 mit ihren Kindern (geb. [...] und [...]; Beschwerdeführende 3 und 4) ihren Heimatstaat Türkei am 23. November 2023 und suchten am 26. November 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden 1 und 2 mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie bereits am 24. November 2023 in Kroatien als Asylsuchende registriert worden waren. B. Anlässlich der Befragungen vom 6. Dezember 2023 wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Kroatien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 gaben an, sie hätten nur in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht. Die Fingerabdrücke seien ihnen in Kroatien zwangsweise abgenommen worden. Sie würden auf keinen Fall nach Kroatien zurückkehren wollen. Sie seien dort sehr schlecht behandelt worden; sie hätten durch Polizisten Gewalt erfahren und Rassismus erlebt. Sie seien während zirka zehn Stunden in eine Autowaschanlage gesperrt worden, die Kinder seien durchnässt gewesen, die Tochter krank geworden. Sie hätten weder Medikamente noch Essen erhalten. Beim Transportfahrzeug seien die Scheiben verdeckt gewesen. Die Polizisten seien schnell gefahren, wobei sie wiederholt abrupt gebremst hätten. Die Beschwerdeführenden hätten sich dabei die Köpfe angeschlagen, der Beschwerdeführer 1 habe sich an der Hand und die Beschwerdeführerin 2 am Fuss verletzt. Bei dieser Behandlung hätten die Polizisten sie ausgelacht. Ausserdem habe die Polizei zu Unrecht von ihnen eine Unterschrift verlangt, damit sie gehen konnten. C. Am 8. Dezember 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 21. Dezember 2023 entsprochen. D. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2023 (eröffnet am 29. Dezember 2023) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden 1-4 nicht ein, ordnete deren Wegweisung nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten sie inhaftiert und unter Zwang in den zuständigen Dublin-Staat zurückgeführt werden könnten. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Am 29. Dezember 2023 teilte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden mit, dass ihr Mandatsverhältnis im genannten Fall beendet sei. F. Im Nachgang eines angedrohten Suizidversuchs wurde die Beschwerdeführerin 2 am 2. Januar 2024 in der Universitätsklinik für Notfallmedizin, Psychiatrische Dienste (...), hospitalisiert. Am 4. Januar 2024 erstattete das SEM bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine entsprechende Gefährdungsmeldung. G. Mit Beschwerde vom 8. Januar 2024 (elektronische Eingabe) gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Verfügung vom 27. Dezember 2023 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz zumindest anzuweisen, von den Behörden in Kroatien eine konkrete, schriftliche Zusicherung einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Kroatien umgehend Obdach, Nahrung und eine adäquate medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehe. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die kantonalen Behörden seien entsprechend anzuweisen. Die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sei superprovisorisch anzuweisen. Weiter sei der behandelnde Psychiater der Beschwerdeführerin 2 vorzuladen und zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 2 zu befragen. H. Am 9. Januar 2024 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. I. Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2024 erkannte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu und stellte fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 17. Januar 2024 Beweismittel im Sinne der Erwägungen einzureichen. J. Am 17. Januar, am 6. Februar und am 23. Februar 2024 reichten die Beschwerdeführenden jeweils aufforderungsgemäss weitere Beweismittel zum Gesundheitszustand die Beschwerdeführerin 2 nach. Demnach wurde sie ab 2. Januar 2024 im Psychiatriezentrum (...) stationär behandelt. Am 5. Februar 2024 wurde sie aus der Hospitalisation entlassen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3. Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). 3.4. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden 1 und 2 ergab, dass diese am 24. November 2023 in Kroatien daktyloskopisch erfasst wurden und an diesem Tag gemäss Auszug aus der «Eurodac»-Datenbank ein Asylgesuch stellten. Dies erweist sich - unbenommen ihrer angeblich fehlenden Absicht, dort Asylgesuche einzureichen - als zuständigkeitsbegründend. Soweit sie beanstanden, zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen worden zu sein, ist darauf hinzuweisen, dass die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden Ausländerinnen und Ausländern sich auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt und sich folglich als legitim erweist (vgl. Urteile des BVGer F-531/2021 vom 4. Januar 2024 E. 4.3; F-1/2024 vom 8. Januar 2024 E. 4.5). Die Dublin-III-VO gewährt den Antragstellenden kein Wahlrecht hinsichtlich des Mitgliedstaates, der ihre Anträge prüfen soll (BVGE 2010/45 E. 8.3). 3.5. Die kroatischen Behörden stimmten den Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. Somit sind sowohl die Antragsstellung in Kroatien als auch der Umstand, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für die Asylgesuche der Beschwerdeführenden 1 und 2 und ihrer Kinder zuständigen Mitgliedstaats gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde, als erstellt zu betrachten mit der Folge, dass das Verfahren in Kroatien nach einer Überstellung der Beschwerdeführerenden 1-4 fortgesetzt wird. Die Zuständigkeit Kroatiens ist somit grundsätzlich gegeben. 4. 4.1. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht hat das SEM obligatorisch auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem die Vorinstanz das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 4.2. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5). Es ist auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten Gewalt- und Zwangserfahrungen an der bosnisch-kroatischen Grenze und beim Transport (siehe oben Sachverhalt B.) nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen bei der Rückführung von Asylsuchenden. Im Falle einer Rücküberstellung nach Kroatien werden die Beschwerdeführenden auf legalem Weg in die Hauptstadt Zagreb überstellt. Sie wären damit nicht mit einer Situation konfrontiert, wie sie sie an der bosnisch-kroatischen Grenze angeblich erlebt haben. Der Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen Push-backs an der kroatischen Schengen-Aussengrenze - wie in der Beschwerde im Allgemeinen vorgebracht wird - und einer Rückkehr im Rahmen eines Dublin-Verfahrens lässt sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse ebenfalls nicht erhärten (vgl. F-1488/2020 E. 9.4.4). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch unter Berücksichtigung der von den Beschwerdeführenden zitierten Berichte nationaler und internationaler Organisationen keine Veranlassung (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer F-531/2021 vom 4. Januar 2024 E. 5; E-5171/2023 vom 2. Oktober 2023 E. 4.2 und E. 5.2; F-4218/2023 vom 9. August 2023 E. 5.3). Folglich verbleibt für die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kein Raum.

5. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht hat das SEM obligatorisch auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem die Vor-instanz das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 5.1. Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, sie hätten in der Schweiz als einzigem europäischen Staat ein Asylgesuch gestellt. Sie könnten auf keinen Fall nach Kroatien zurück. Sie seien dort sehr schlecht behandelt worden. In Kroatien seien keine Strukturen vorhanden, in welchen die schwere depressive Episode der Beschwerdeführerin 2 behandelt werden könnte. Zudem sei dieses Land für die psychologisch zersetzendsten Erfahrungen ihres Lebens verantwortlich, weshalb die Rückkehr dorthin für sie nicht zumutbar sei. Auch die Kinder seien von der Behandlung durch die kroatischen Behörden und den schlechten Gesundheitszustand ihrer Mutter traumatisiert. Es liege ein reales Risiko («real risk») einer unmenschlichen Behandlung vor, weshalb eine Überstellung nach Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK nicht zulässig sei. 5.2. Auch angesichts der anerkanntermassen schwierigen Bedingungen für Asylsuchende in Kroatien lassen die Vorbringen der Beschwerdeführenden (angebliche Gewaltanwendung und Verhöhnung durch Polizisten, mangelhafte Grundversorgung) nicht den Schluss zu, sie hätten bei einer Überstellung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu gewärtigen. An dieser Schlussfolgerung ändern die in der Beschwerde zitierten Berichte von Nichtregierungsorganisationen nichts. Durch ihre Weiterreise in die Schweiz unmittelbar nach Erfassung ihrer Fingerabdrücke in Kroatien haben sich die Beschwerdeführenden einem dortigen Asylverfahren eigenverantwortlich entzogen. Es steht ihnen nach Ankunft in Kroatien die Möglichkeit offen, ihre Fluchtgründe sowie allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse geltend zu machen. Es bestehen keine Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Das Gericht verkennt nicht, dass ihre vorgebrachten Erlebnisse an der bosnisch-kroatischen Grenze sehr belastend für sie gewesen sein mögen. Nach der Überstellung werden sie sich jedoch in einer anderen Situation als bei ihrer damaligen illegalen Einreise befinden. Aus den geschilderten Erlebnissen können daher keine unmittelbaren Schlüsse auf die Bedingungen gezogen werden, denen sie bei einer Überstellung in den dortigen Aufenthaltsstrukturen ausgesetzt wären. Sollten sie sich künftig von Behördenvertretern oder Drittpersonen rechtswidrig behandelt fühlen, haben sie sich an das Justizwesen Kroatiens oder dortige Aufsichtsbehörden zu wenden, wie die Vorinstanz zu Recht ausführte. Dies gilt auch bei einer allfälligen Einschränkung der ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [sog. Aufnahmerichtlinie]). Des Weiteren steht ihnen die Möglichkeit offen, jederzeit die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. 5.3. Die Beschwerdeführenden berufen sich darauf, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 2 und der Kinder stehe einer Überstellung entgegen. Damit machen sie geltend, die Überstellung nach Kroatien setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK. 5.3.1. In Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 2 ist aktenkundig, dass sie sich ab 2. Januar 2024 bis 5. Februar 2024 in stationärer psychiatrischer Behandlung befand, jedenfalls teilweise auf der Akutstation. Gemäss dem Austrittsbericht des Psychiatriezentrums vom 15. Februar 2024 leidet sie im Wesentlichen an einer akuten Belastungsreaktion nach Flucht, DD (Differentialdiagnose) posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F4[...]) mit (...), Atemnot und Angst, sowie einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig (...) Episode (ICD-10: F[...]), mit Antriebslosigkeit, Schlafstörungen und Hoffnungslosigkeit bei Berücksichtigung eines Suizidversuchs (...) im Heimatland vor zirka (...) Jahren. Am 5. Februar 2024 wurde sie bei fehlenden Hinweisen auf Selbst- oder Fremdgefährdung auf eigenen Wunsch aus der Spitalpflege entlassen zur weiteren ambulanten Behandlung beim behandelnden Psychiater. Im Rahmen des Spitalaufenthalts wurde sie multimodal behandelt (u.a. Einzeltherapie-, Bezugspersonengespräche, Einbezug der klinikinternen Sozialarbeiterin). Ausserdem wurde die medikamentöse Therapie (Antidepressiva und Verbesserung der Schlafstörungen) angepasst. Aus dem Bericht vom 16. Januar 2024 geht weiter hervor, dass die bei der Hospitalisierung aktuellen gesundheitlichen psychischen Schwierigkeiten (...) seit der Flucht und vor allem der Gewaltausübung an ihnen in Kroatien auftreten würden. Jedoch sei schon ihre Kindheit in der Türkei tragisch verlaufen mit Angst und erlittener Polizeigewalt; sie seien in der Türkei politisch aktive Menschen, schon ihr Vater. In Kroatien seien erneut Gewaltereignisse dazugekommen, die Ausmasse könne sie nicht beschreiben. Vor zirka (...) Jahren nach der Geburt des Sohnes habe sie ebenfalls wegen Gewalt von Polizisten und Repressionen einen Suizidversuch (...) begangen. Aber damals seien keine (...) bekannt gewesen. Was sie (aktuell) am meisten quäle, seien (...). Diese Flashbacks würden immer wieder auftreten. 5.3.2. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.; bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.). 5.3.2.1 Von einem derart gravierenden Krankheitsbild, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der zitierten restriktiven Rechtsprechung rechtfertigen würde, kann bei der Beschwerdeführerin nicht ausgegangen werden (vgl. Urteile des BVGer D-5096/2023 vom 10. November 2023 E. 8.2.4.1 ff.; E-1775/2023 vom 6. April 2023 E. 7.2.4; E-4348/2021 vom 15. Dezember 2022 E. 7.3.2 ff.). Die dokumentierten psychischen Leiden sind auch in Kroatien behandelbar, wo eine ausreichende medizinische Infrastruktur für sämtliche Dublin-Rückkehrenden zur Verfügung steht. Die Mitgliedstaaten - und so auch Kroatien - sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie; vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 10.2 und E. 10.3; sowie statt vieler: Urteil des BVGer D-2991/2023 vom 3. November 2023 E. 11.4.1 m.w.H.). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien der Beschwerdeführerin 2 eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. 5.3.2.2 Bezüglich der geltend gemachten Labilität der Beschwerdeführerin 2 mit jedenfalls Anfang Januar 2024 diagnostizierter Suizidalität ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Rechtsprechung Suizidalität grundsätzlich kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 sowie statt vieler: Urteile des BVGer F-5061/2022 vom 15. März 2023 E. 8.2 in fine; D-2804/2022 vom 9. Februar 2023 E. 7.3.5). Die Geltendmachung eines Suizidrisikos verpflichtet die Behörden nicht, von einer Ausschaffung abzusehen (Entscheid des EGMR Al-Zawatia gegen Schweden vom 22. Juni 2010, 50068/08, § 57 f.). Gestützt auf die Akten ist nicht zu verkennen, dass ihr aktueller gesundheitlicher Zustand (auch) durch Gewalterfahrungen der kroatischen Polizisten (wieder) ausgelöst worden sein könnte. Ihre Angst, in dieses Land zurückzukehren, ist insofern zwar nachvollziehbar. Dem steht jedoch gegenüber, dass die Familie auf legalem Weg nach Zagreb überstellt und sie nicht - wie im November 2023 - mit der Situation an der bosnisch-kroatischen Grenze konfrontiert wird (oben E. 4.2, 5.2). Zu berücksichtigen ist ferner, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 2 im Rahmen der stationären Behandlung verbessert hat, konnte sie doch aus der stationären Pflege entlassen werden, da keine Selbst- oder Fremdgefährdung mehr vorlag. Über die eingeleitete medikamentöse Behandlung hinaus wurde in der Schweiz keine begleitende Therapie begonnen. 5.3.2.3 Im Rahmen des durchzuführenden Asylverfahrens in Kroatien steht der Beschwerdeführerin 2 eine gesundheitliche Behandlung gemäss ihren Bedürfnissen zu (hiervor E. 5.3.2.1). Unterstützt durch ihren Ehemann, wird sie, soweit nötig, die medikamentöse Behandlung weiterführen können. Medikamente können ihr auf Vorrat mitgegeben werden. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung zu tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren haben (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Folglich droht keine Verletzung im Sinne von Art. 3 EMRK, weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist (hiervor E. 5). 5.3.3. Weiter wird vorgebracht, auch die beiden Kinder seien traumatisiert; dies sei einerseits ausgelöst durch das Verhalten der Polizisten in Kroatien, andererseits durch die Erkrankung und der damit verbundenen Trennung von ihrer Mutter infolge Hospitalisierung. Auch sie würden mit der Überstellung nach Kroatien einer Gefahr für ihre Gesundheit ausgesetzt. Die Vorinstanz habe es zu Unrecht unterlassen, den diesbezüglichen Sachverhalt und die Kindesinteressen abzuklären. Kroatien ist Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) und hat seinen daraus erwachsenden Verpflichtungen nachzukommen. Eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Kroatien führt nicht ohne Weiteres zu einer Verletzung von Art. 3 KRK oder Art. 3 EMRK (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-663/2023 vom 17. Januar 2024 E. 4.6; E-5790/2023 vom 30. Oktober 2023 E. 6.5; je m.w.H.). Die Überstellung betrifft die ganze Familie, sodass die Kinder weiterhin in der Obhut ihrer Eltern bleiben können. Eine entscheidwesentliche Gefährdung des Kindeswohls ist nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin 2 gemäss Austrittsbericht vom 15. Februar 2024 ohne Anzeichen auf Selbst- oder Fremdgefährdung (etwa der Kinder) oder aus der Klinik entlassen werden konnte. Einen unmittelbaren Anspruch auf die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung, a fortiori also auch einen Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Bedingungen, gewährt die KRK nicht (vgl. Urteil des BVGer F-6644/2023 vom 13. Dezember 2023 E. 5.4 m.w.H.). Nicht nur ist die medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin 2 in Kroatien sichergestellt (hiervor E. 5.3.2.1), sondern - soweit nötig - auch diejenige ihrer Kinder. Die Vorinstanz war daher vorliegend nicht gehalten, die allfälligen kinder- und familienspezifischen Folgen einer Überstellung für die Beschwerdeführenden nach Kroatien näher abzuklären. Der darauf zielende Eventualantrag ist entsprechend abzuweisen. 5.4. Soweit die Beschwerdeführenden sinngemäss das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend machen, ist Folgendes festzuhalten: 5.4.1. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 5.4.2. Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; weder sind Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens dargetan noch sind solche den Akten zu entnehmen. 5.5. Demnach besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. 5.6. Nach dem Gesagten erweisen sich - soweit dies nicht bereits hinsichtlich der Beschwerdeführenden 3 und 4 festgehalten wurde (E. 5.4.3) - die Rügen der unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsermittlung als nicht stichhaltig, weshalb das Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung abzuweisen ist. Ebenso wenig ist eine Gehörsverletzung im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV dargetan oder ersichtlich. Darüber hinaus besteht praxisgemäss kein Anlass, die Vorinstanz anzuweisen, explizit Zusicherungen hinsichtlich Obdach, Nahrung und psychologischer Behandlung bei den kroatischen Behörden einzuholen (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 12) - abgesehen von der Information der kroatischen Behörden zu den spezifischen medizinischen Umständen im Rahmen von Art. 31 und 32 Dublin-III-VO (hiervor E. 5.3.2.3). Das entsprechende Subeventualbegehren ist diesbezüglich ebenfalls abzuweisen. Dasselbe gilt für den Subeventualantrag zur weiteren Sachverhaltsabklärung, der behandelnde Psychiater der Beschwerdeführerin 2 sei anzuhören.

6. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat ihre Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 9. Januar 2024 angeordnete superprovisorische Vollzugsstopp dahin. Die am 10. Januar 2024 erteilte aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist mit dem heutigen Urteil gegenstandslos geworden.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2024 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

8. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das SEM wird angewiesen, die kroatischen Behörden vorgängig der Überstellung in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände sowie Bedürfnisse der Beschwerdeführerin 2 zu informieren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Susanne Flückiger Versand: