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E-5171/2023

E-5171/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-10-02 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Soweit die Beschwerdeführenden eventualiter beantragen, es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung (richtig: des Wegweisungsvollzugs) festzustellen (Beschwerdebegehren 3), ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden - wie die vorliegende - wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (vgl. Art. 111 Bst. e AsylG). Der Beschwerdeentscheid ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wurde in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung.

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).

E. 3.4 Die Beschwerdeführenden haben am 3. Juli 2023 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht. Die kroatischen Behörden stimmten am 17. August 2023 innerhalb der massgeblichen Frist von Art. 25 Dublin-III-VO der Übernahme der Beschwerdeführenden- ausgenommen bezüglich des Sohnes D._______ - zu. Betreffend den Sohn D._______ liegt keine ausdrückliche Zustimmung vor. Gestützt auf Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO ist aber von einer impliziten Zustimmung auszugehen. Die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden steht somit grundsätzlich fest.

E. 4.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 4.2 Mit ausführlicher und zutreffender Begründung verneint das SEM in der angefochtenen Verfügung systematische Schwachstellen im kroatischen Asylsystem. Darauf kann verwiesen werden. Diese Annahme wird im Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 bestätigt, wonach nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 9). Diese Einschätzung wurde seither in zahlreichen Urteilen des BVGer bestätigt (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-3994/2023 vom 27. Juli 2023 E. 8.3; E-521/2023 vom 21. Juli 2023 E. 8.5; E-3851/2023 vom 14. Juli 2023 E. 7.3). Der mit der Beschwerde eingereichte Bericht von «Solidarité sans frontières» vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.

E. 5.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (vgl. BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).

E. 5.2.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im schon erwähnten Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 umfassend mit den Vorhalten auseinandergesetzt, die schon seit einigen Jahren und auch von verschiedener Seite gegenüber dem Dublin-Vertragsstaat Kroatien erhoben werden. Diese Vorhalte - auf welche auch in der Beschwerde, insbesondere mit Verweis auf den eingereichten Bericht von «Solidarité sans frontières», Bezug genommen wird - betreffen vornehmlich das Verhalten von Angehörigen der kroatischen Grenz- und Polizeibehörden gegenüber Migrantinnen und Migranten, die an den Grenzen und im Grenzgebiet zu Bosnien und Herzegowina sowie zu Serbien (Schengen-Aussengrenzen) angehalten werden. Dabei wurde ausgeführt, dass es mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu Abweisungen direkt an der Grenze und zu unzulässigen Push-Backs komme, wie auch zu exzessiver Gewaltanwendung gegenüber Asylsuchenden, für welche sich dann oftmals der Zugang zum kroatischen Asylverfahren auch als unverhältnismässig schwierig erweise (vgl. ebd., E. 9.1-9.3 und E. 9.3.5). Im Referenzurteil wird aufgrund der Berichtslage aber ebenso festgestellt, dass sich die Sachlage massgeblich anders darstelle, wenn Asylsuchende gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, zumal sich keine bestätigten Hinweise dafür finden liessen, dass im Rahmen von Dublin-Verfahren Rücküberstellte trotz bekundetem Willen, sich dem Verfahren in Kroatien zu unterziehen, in unzulässiger Weise abgeschoben würden; es gibt keine Berichte beziehungsweise dokumentierte Fälle, aus welchen sich etwas anderes ergeben würde (vgl. ebd., E. 9.4.1 und 9.4.4). Vor diesem Hintergrund gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass Gesuchstellende, die - wie die Beschwerdeführenden - gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten, und zwar unbesehen davon, ob sie im Rahmen eines "Take-Charge" (Aufnahme-) oder "Take-Back" (Wiederaufnahme-) Verfahrens überstellt werden. Gemäss dem Referenzurteil ist daher von einer Überstellung nach Kroatien nur in Ausnahmefällen abzusehen, in welchen die Gesuchstellenden durch substantiierte Vorbringen darlegen können, dass die generelle Annahme in ihrem Fall nicht zutrifft (vgl. ebd., E. 9.5 [letzter Absatz]).

E. 5.2.3 Das Bundesveraltungsgericht hat keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass die Beschwerdeführenden in Kroatien mit sehr belastenden Ereignissen konfrontiert waren. Es ist ohne weiteres verständlich, dass die Familie, und insbesondere die Kinder, von den Erlebnissen in Kroatien nach dem Grenzübertritt betroffen und belastet sind und deswegen nicht nach Kroatien zurückkehren möchten. Das geltend gemachte Verhalten der Polizisten und Polizistinnen ist auch nicht zu beschönigen. Jedoch fehlt es in objektiver Hinsicht an der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit, dass sich eine entsprechende Behandlung bei einer Rückkehr im Rahmen des Dublin-Verfahrens wiederholen könnte. Mit den pauschalen und allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde, sie befürchteten, dass sie keinen Zugang zum Asylverfahren hätten und ihnen eine Kettenabschiebung drohe (Beschwerde Ziff. 3.2), haben sie kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden in ihrem Fall ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen. Sie werden sich nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation als nach ihrer ersten (illegalen) Einreise nach Kroatien befinden. Es bestehen vorliegend keine Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen hätten sie sich sodann an die kroatischen Behörden zu wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26. Aufnahmerichtlinie). Im Übrigen gilt dies auch in Bezug auf ein allfälliges Fehlverhalten der kroatischen Polizei. Schliesslich steht ihnen die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren.

E. 5.2.4 Auch ergeben sich aus den Akten keine gesundheitlichen Überstellungshindernisse. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen vermag nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darzustellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichem Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden erreichen die genannte hohe Schwelle einer schweren Erkrankung offensichtlich nicht und vermögen so einer Überstellung nach Kroatien nicht entgegenzustehen. Die medizinischen Beeinträchtigungen können, falls notwendig, auch in Kroatien behandelt werden. Auch eine allfällig benötigte medizinische Versorgung betreffend die psychischen Beeinträchtigungen der Kinder steht in Kroatien zur Verfügung. Kroatien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Sodann bestehen in Kroatien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist, auch für die Kinder (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-3851/2023 vom 14. Juli 2023 E. 7.4.5 m.w.H.).

E. 5.3 Eine Überstellung nach Kroatien erweist sich demnach als zulässig und es liegen keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vor.

E. 5.4 Die angefochtene Verfügung ist schliesslich auch mit Blick auf die Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht zu beanstanden. Insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch respektive ein Über- oder Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen.

E. 5.5 In der Beschwerde (Ziff. 3.2.b) wird zudem geltend gemacht, eine Überstellung nach Kroatien verletze Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Kroatien Signatarstaat ist und seinen daraus erwachsenen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Aus der KRK kann kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden (vgl. das Urteil des BVGer E-474/2023 vom 16. Mai 2023 E. 6.3.5 m.H.). Bei der Prüfung des Kindeswohls steht vielmehr das grundlegende Bedürfnis von Kindern im Vordergrund, in möglichst engem Kontakt mit ihren Eltern aufwachsen zu können, soweit es ihrem Wohle nicht schadet. Die Eltern sind die nächsten Bezugspersonen der minderjährigen Kinder und diese werden mit ihnen zusammen nach Kroatien überstellt; den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Kinder dort von ihren Eltern getrennt werden könnten. Auch aus der (sehr kurzen) Aufenthaltsdauer in der Schweiz können sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Was die geltend gemachte subjektive Furcht der Kinder vor einer Rückkehr nach Kroatien betrifft (Beschwerde Ziff. 3.2), ist darauf zu verweisen, dass in erster Linie die Eltern in der Verantwortung stehen, ihren Kindern psychologischen Rückhalt zu geben. Dazu gehört auch, ihnen zu vermitteln, dass sie in Kroatien in einem Camp untergebracht werden und nicht in Umstände kommen, die mit der Situation anlässlich ihrer Anhaltung unmittelbar nach der illegalen Einreise vergleichbar sein werden. Dass sie dazu nicht in der Lage sein könnten, geht aus den Akten nicht hervor. Hinweise auf unverzüglich behandlungsbedürftige, schwere gesundheitliche Probleme der Kinder liegen, wie bereits erwähnt, ebenfalls nicht vor und im Übrigen ist der Zugang zu der notwendigen medizinischen Versorgung wie erwähnt gewährleistet.

E. 6 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat ihre Wegweisung nach Kroatien angeordnet (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG und Art. 44 AsylG). Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren zum Zeitpunkt der Gesuchstellung als aussichtslos zu bezeichnen waren. Damit ist eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 8 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Die angeordnete vorsorgliche Massnahme - Aussetzung des Wegweisungsvollzugs - fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5171/2023 Urteil vom 2. Oktober 2023 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), G._______, geboren am (...), alle Afghanistan, alle vertreten durch MLaw Janany Kanapathipillai, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 15. September 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen Afghanistan im Oktober 2019 und suchten am 3. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 28. Juni 2023 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatten. B. Anlässlich der Befragungen vom 2. August 2023, die in Anwesenheit der zugewiesenen und am 6. Juli 2023 bevollmächtigten Rechtsvertretung stattfanden, wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Kroatien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei (Protokolle in den SEM Akten [...] [A] 40 [Beschwerdeführer], A41 [Beschwerdeführerin], A42 [Sohn C._______], A43 [Sohn D._______]). Die Beschwerdeführenden machten geltend, nicht nach Kroatien zurückkehren zu wollen, da sie unmenschlich behandelt worden seien. Nach ihrer Anhaltung kurz nach der bosnisch-kroatischen Grenze hätten sie mehrere Stunden in der Kälte und im Regen stehen müssen. Der Beschwerdeführer und die Söhne C._______ und D._______ seien mit Fusstritten traktiert worden. Das jüngste Kind G._______ sei erst einen Monat alt gewesen und habe geweint und gezittert. Der Beschwerdeführer habe die Polizei mehrfach gebeten, seine Frau und das Baby in ein Polizeiauto zu lassen. Erst nach etwa 12 Stunden habe die Beschwerdeführerin mit dem Baby ins Auto einsteigen dürfen. Sie hätten nichts zu Essen und nur eine Flasche Wasser bekommen. Die Beschwerdeführerin habe deshalb auch keine Muttermilch zum Stillen gehabt und sie habe versucht, eine Flasche mit Milchpulver für das Baby mit ihrem Körper zu wärmen; sie hätten aber kein Wasser für das Milchpulver erhalten. Die Kinder hätten alle gefroren. Die Tochter F._______ habe das Wasser mehrfach erbrochen. Erst um 5 Uhr morgens seien sie zum Polizeiposten gefahren worden, wobei es im Auto nur kleine Zellen, wie Käfige, gegeben habe; der Sohn C._______ habe Atemnot bekommen, und das Baby habe während der ganzen Fahrt geschrien. Auf dem Polizeiposten seien sie nur angeschrien worden und hätten die Fingerabdrücke abgeben müssen. Sie hätten sich zudem nackt ausziehen müssen und seien durchsucht worden. Dann habe man sie in einen Container gebracht. Der Hauptgrund, weshalb sie nicht nach Kroatien zurückkehren wollten, sei der gewalttätige Umgang der Polizei mit ihnen. Die beiden kleineren Kinder (F._______ und E._______) hätten sich sehr gefürchtet und seien traumatisiert. Sie würden nachts aufwachen und weinen. Sie könnten sich immer noch an die Erlebnisse in Kroatien erinnern. Zum medizinischen Sachverhalt erklärte der Beschwerdeführer, es gehe ihm gut, er mache sich aber grosse Sorgen um die beiden Kinder (F._______ und E._______). Die Beschwerdeführerin führte aus, sie habe Probleme mit dem Blutdruck. In Kroatien habe sie die Medikamente nicht einnehmen können. In der Schweiz sei sie behandelt worden und nehme täglich Tabletten ein. Der Sohn C._______ gab an, er habe Angina und Atemnot. Manchmal sei er auch sehr gestresst und habe dann starke Kopfschmerzen. Er sei zudem sehr müde. Der Sohn D._______ habe Vitaminmangel und Schmerzen im Nacken und Rücken. Er habe auch Zahnschmerzen, wogegen er Antibiotika bekommen habe. Psychisch gehe es ihm gut, er sei aber manchmal wegen der Situation gestresst. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin reichten ihre Tazkira zu den Akten. C. Am 3. August 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. D. Am 15. August 2023 reichten die Beschwerdeführenden medizinische Unterlagen, ausgestellt durch das BAZ H._______, zu den Akten. Aus den Akten geht im Wesentlichen hervor, dass das Baby gesund sei und für eine Kontrolle und Impfungen einen Kinderarzttermin vereinbart worden sei. D._______ sei wegen Zahnschmerzen beim Gesundheitsdienst im BAZ vorstellig geworden. E._______ und F._______ seien gesund, hätten aber Schlafprobleme und würden nachts schreiend aufwachen. Bei der Beschwerdeführerin werde regelmässig der Blutdruck gemessen. E. Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch des SEM um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 17. August 2023 in Bezug auf den Beschwerdeführer, die Beschwerdeführerin und die Kinder C._______, E._______, F._______ und G._______ zu. Bezüglich des Sohnes D._______ führten sie aus, das SEM habe in der Anfrage als Geburtsjahr (...) angegeben, er sei in Kroatien aber mit Jahrgang (...) registriert. Sie würden einer Übernahme nur mit zusätzlichen Informationen über die familiäre Verbindung zustimmen. F. Am 8. September 2023 informierte das SEM die kroatischen Behörden, dass es sich beim im Übernahmeersuchen angegebenen Jahrgang des Sohnes D._______ um einen Erfassungsfehler gehandelt habe. Er habe den Jahrgang (...). Gleichzeitig ersuchte das SEM die kroatischen Behörden, dem Übernahmeersuchen des Sohnes D._______ bis zum 15. September 2023 zuzustimmen. Ohne einen gegenteiligen Bescheid, gehe es von einer Zustimmung aus. Dieses Ersuchen blieb unbeantwortet. G. Mit Verfügung vom 15. September 2023 (eröffnet am 18. September 2023) trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner beauftragte es den zuständigen Kanton H._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. H. Mit Beschwerde vom 25. September 2023 an das Bundesverwaltungsgericht beantragen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertretung, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit der Wegweisung nach Kroatien festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. In prozessualer Hinsicht beantragen sie die superprovisorische Aussetzung des Vollzugs, die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beschwerdebeilage wurde ein Bericht von «Solidarité sans frontières» mit dem Titel «Eine Spirale der Gewalt, Dublin-Rückführungen nach Kroatien und die Rolle der Schweiz» vom 28. Juni 2023 eingereicht. I. Am 26. September 2023 ordnete die zuständige Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.2 Soweit die Beschwerdeführenden eventualiter beantragen, es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung (richtig: des Wegweisungsvollzugs) festzustellen (Beschwerdebegehren 3), ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden - wie die vorliegende - wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (vgl. Art. 111 Bst. e AsylG). Der Beschwerdeentscheid ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wurde in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 3.4 Die Beschwerdeführenden haben am 3. Juli 2023 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht. Die kroatischen Behörden stimmten am 17. August 2023 innerhalb der massgeblichen Frist von Art. 25 Dublin-III-VO der Übernahme der Beschwerdeführenden- ausgenommen bezüglich des Sohnes D._______ - zu. Betreffend den Sohn D._______ liegt keine ausdrückliche Zustimmung vor. Gestützt auf Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO ist aber von einer impliziten Zustimmung auszugehen. Die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden steht somit grundsätzlich fest. 4. 4.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 4.2 Mit ausführlicher und zutreffender Begründung verneint das SEM in der angefochtenen Verfügung systematische Schwachstellen im kroatischen Asylsystem. Darauf kann verwiesen werden. Diese Annahme wird im Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 bestätigt, wonach nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 9). Diese Einschätzung wurde seither in zahlreichen Urteilen des BVGer bestätigt (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-3994/2023 vom 27. Juli 2023 E. 8.3; E-521/2023 vom 21. Juli 2023 E. 8.5; E-3851/2023 vom 14. Juli 2023 E. 7.3). Der mit der Beschwerde eingereichte Bericht von «Solidarité sans frontières» vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 5. 5.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (vgl. BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 5.2 5.2.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im schon erwähnten Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 umfassend mit den Vorhalten auseinandergesetzt, die schon seit einigen Jahren und auch von verschiedener Seite gegenüber dem Dublin-Vertragsstaat Kroatien erhoben werden. Diese Vorhalte - auf welche auch in der Beschwerde, insbesondere mit Verweis auf den eingereichten Bericht von «Solidarité sans frontières», Bezug genommen wird - betreffen vornehmlich das Verhalten von Angehörigen der kroatischen Grenz- und Polizeibehörden gegenüber Migrantinnen und Migranten, die an den Grenzen und im Grenzgebiet zu Bosnien und Herzegowina sowie zu Serbien (Schengen-Aussengrenzen) angehalten werden. Dabei wurde ausgeführt, dass es mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu Abweisungen direkt an der Grenze und zu unzulässigen Push-Backs komme, wie auch zu exzessiver Gewaltanwendung gegenüber Asylsuchenden, für welche sich dann oftmals der Zugang zum kroatischen Asylverfahren auch als unverhältnismässig schwierig erweise (vgl. ebd., E. 9.1-9.3 und E. 9.3.5). Im Referenzurteil wird aufgrund der Berichtslage aber ebenso festgestellt, dass sich die Sachlage massgeblich anders darstelle, wenn Asylsuchende gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, zumal sich keine bestätigten Hinweise dafür finden liessen, dass im Rahmen von Dublin-Verfahren Rücküberstellte trotz bekundetem Willen, sich dem Verfahren in Kroatien zu unterziehen, in unzulässiger Weise abgeschoben würden; es gibt keine Berichte beziehungsweise dokumentierte Fälle, aus welchen sich etwas anderes ergeben würde (vgl. ebd., E. 9.4.1 und 9.4.4). Vor diesem Hintergrund gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass Gesuchstellende, die - wie die Beschwerdeführenden - gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten, und zwar unbesehen davon, ob sie im Rahmen eines "Take-Charge" (Aufnahme-) oder "Take-Back" (Wiederaufnahme-) Verfahrens überstellt werden. Gemäss dem Referenzurteil ist daher von einer Überstellung nach Kroatien nur in Ausnahmefällen abzusehen, in welchen die Gesuchstellenden durch substantiierte Vorbringen darlegen können, dass die generelle Annahme in ihrem Fall nicht zutrifft (vgl. ebd., E. 9.5 [letzter Absatz]). 5.2.3 Das Bundesveraltungsgericht hat keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass die Beschwerdeführenden in Kroatien mit sehr belastenden Ereignissen konfrontiert waren. Es ist ohne weiteres verständlich, dass die Familie, und insbesondere die Kinder, von den Erlebnissen in Kroatien nach dem Grenzübertritt betroffen und belastet sind und deswegen nicht nach Kroatien zurückkehren möchten. Das geltend gemachte Verhalten der Polizisten und Polizistinnen ist auch nicht zu beschönigen. Jedoch fehlt es in objektiver Hinsicht an der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit, dass sich eine entsprechende Behandlung bei einer Rückkehr im Rahmen des Dublin-Verfahrens wiederholen könnte. Mit den pauschalen und allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde, sie befürchteten, dass sie keinen Zugang zum Asylverfahren hätten und ihnen eine Kettenabschiebung drohe (Beschwerde Ziff. 3.2), haben sie kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden in ihrem Fall ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen. Sie werden sich nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation als nach ihrer ersten (illegalen) Einreise nach Kroatien befinden. Es bestehen vorliegend keine Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen hätten sie sich sodann an die kroatischen Behörden zu wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26. Aufnahmerichtlinie). Im Übrigen gilt dies auch in Bezug auf ein allfälliges Fehlverhalten der kroatischen Polizei. Schliesslich steht ihnen die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. 5.2.4 Auch ergeben sich aus den Akten keine gesundheitlichen Überstellungshindernisse. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen vermag nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darzustellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichem Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden erreichen die genannte hohe Schwelle einer schweren Erkrankung offensichtlich nicht und vermögen so einer Überstellung nach Kroatien nicht entgegenzustehen. Die medizinischen Beeinträchtigungen können, falls notwendig, auch in Kroatien behandelt werden. Auch eine allfällig benötigte medizinische Versorgung betreffend die psychischen Beeinträchtigungen der Kinder steht in Kroatien zur Verfügung. Kroatien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Sodann bestehen in Kroatien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist, auch für die Kinder (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-3851/2023 vom 14. Juli 2023 E. 7.4.5 m.w.H.). 5.3 Eine Überstellung nach Kroatien erweist sich demnach als zulässig und es liegen keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vor. 5.4 Die angefochtene Verfügung ist schliesslich auch mit Blick auf die Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht zu beanstanden. Insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch respektive ein Über- oder Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. 5.5 In der Beschwerde (Ziff. 3.2.b) wird zudem geltend gemacht, eine Überstellung nach Kroatien verletze Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Kroatien Signatarstaat ist und seinen daraus erwachsenen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Aus der KRK kann kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden (vgl. das Urteil des BVGer E-474/2023 vom 16. Mai 2023 E. 6.3.5 m.H.). Bei der Prüfung des Kindeswohls steht vielmehr das grundlegende Bedürfnis von Kindern im Vordergrund, in möglichst engem Kontakt mit ihren Eltern aufwachsen zu können, soweit es ihrem Wohle nicht schadet. Die Eltern sind die nächsten Bezugspersonen der minderjährigen Kinder und diese werden mit ihnen zusammen nach Kroatien überstellt; den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Kinder dort von ihren Eltern getrennt werden könnten. Auch aus der (sehr kurzen) Aufenthaltsdauer in der Schweiz können sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Was die geltend gemachte subjektive Furcht der Kinder vor einer Rückkehr nach Kroatien betrifft (Beschwerde Ziff. 3.2), ist darauf zu verweisen, dass in erster Linie die Eltern in der Verantwortung stehen, ihren Kindern psychologischen Rückhalt zu geben. Dazu gehört auch, ihnen zu vermitteln, dass sie in Kroatien in einem Camp untergebracht werden und nicht in Umstände kommen, die mit der Situation anlässlich ihrer Anhaltung unmittelbar nach der illegalen Einreise vergleichbar sein werden. Dass sie dazu nicht in der Lage sein könnten, geht aus den Akten nicht hervor. Hinweise auf unverzüglich behandlungsbedürftige, schwere gesundheitliche Probleme der Kinder liegen, wie bereits erwähnt, ebenfalls nicht vor und im Übrigen ist der Zugang zu der notwendigen medizinischen Versorgung wie erwähnt gewährleistet.

6. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat ihre Wegweisung nach Kroatien angeordnet (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG und Art. 44 AsylG). Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren zum Zeitpunkt der Gesuchstellung als aussichtslos zu bezeichnen waren. Damit ist eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

8. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Die angeordnete vorsorgliche Massnahme - Aussetzung des Wegweisungsvollzugs - fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tina Zumbühl Versand: