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E-3994/2023

E-3994/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-07-27 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3.3 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des in den Art. 23-25 Dublin-III-VO geregelten - und hier interessierenden - sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des EuGHs [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).

E. 5.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 5.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 6.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügen die Beschwerdeführenden, das SEM habe den Sachverhalt in Bezug auf ihre gesundheitliche Situation nicht (ausreichend) abgeklärt. Der Beschwerdeführer habe sodann anlässlich der Entscheidbesprechung einen psychischen Zusammenbruch erlitten und aufgrund akuter Suizidgedanken und -handlungen per fürsorgerische Unterbringung in eine psychiatrische Klinik eingewiesen werden müssen.

E. 6.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 106 Abs. 1 AsylG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 6.3 Eine Durchsicht der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die von den Beschwerdeführenden vorgetragenen Erlebnisse in Kroatien und ihre gesundheitlichen Probleme durchaus in die Entscheidfindung hat einfliessen lassen und in der angefochtenen Verfügung eine adäquate Einzelfallprüfung vorgenommen hat. Das SEM hat sich auch mit der generellen Situation von Dublin-Rückkehrenden in Kroatien ausführlich auseinandergesetzt und die Überlegungen genannt, auf welche es seinen Entscheid hinsichtlich der Frage des Vorliegens von Überstellungshindernissen abstützte. Die angefochtene Verfügung ist so abgefasst, dass die Beschwerdeführenden sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen konnten und es ihnen ohne Weiteres möglich war, diesen sachgerecht anzufechten. Sie machten im Dublin-Gespräch respektive im schriftlich gewährten rechtlichen Gehör keine gravierenden psychischen Probleme geltend. Eine psychologische Abklärung der (sehr jungen) Kinder wurde vom zuständigen Pflegepersonal als nicht nötig eingestuft. Bei dieser Sachlage konnte das SEM zu Recht ohne weitere Abklärungen davon ausgehen, es lägen keine dringend behandlungsbedürftigen respektive nicht auch in Kroatien behandelbaren gesundheitlichen Probleme vor. Es ist daher diesbezüglich von einem spruchreifen Sachverhalt auszugehen. Nachdem sich aus der Aktenlage keinerlei Hinweise auf eine gravierende psychische Erkrankung des Beschwerdeführers ergeben haben und praxisgemäss davon ausgegangen werden kann, dass eine Behandlung psychischer Beschwerden in Kroatien grundsätzlich gewährleistet ist, ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in antizipierender Beweiswürdigung davon ausging, es seien keine psychiatrischen Diagnosen zu erwarten, welche der Überstellung nach Kroatien im Weg stehen könnten.

E. 6.4 Ob die Beweiswürdigung sowie die Lageeinschätzung des SEM zutreffend sind, betrifft nicht die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, bei welcher es um die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Überstellungshindernisse geht. Die auf Beschwerdeebene weitergehenden Ausführungen zum neuen Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er psychisch stark angeschlagen und in stationärer Behandlung sei, wurden sodann bislang nicht mit entsprechenden Beweismitteln belegt. Dieses Vorbringen ist indes insbesondere im Rahmen der Prüfung der Reisefähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. E. 8.4.8) zu berücksichtigen.

E. 6.5 Die Rüge der unvollständigen Ermittlung des Sachverhaltes ist somit unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung ist abzuweisen.

E. 7 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese am 15. Juli 2023 in Kroatien Asyl-gesuche eingereicht hatten. Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden am 21. Juni 2023 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 23 oder 24 Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 5. Juli 2023 zu. Die Beschwerdeführenden bestreiten in ihrem Rechtsmittel nicht mehr explizit, in Kroatien Asylgesuche eingereicht zu haben (was sich aus den Einträgen in der "Eurodac"-Datenbank und aus der Wiederaufnahmebestätigung der kroatischen Behörden ergibt). Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist somit gegeben.

E. 8.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 8.2 Die Beschwerdeführenden machen in der Rechtsmittelschrift im Wesentlichen geltend, alle Familienmitglieder würden aufgrund der Vorkommnisse in Kroatien an schweren psychischen Problemen leiden. Der Beschwerdeführer habe bereits beim Dublin-Gespräch auf die traumatisierenden Erfahrungen hingewiesen und detailliert die Zustände bei der Einreise in Kroatien und die desolate Unterbringung beschrieben. Seit die Kinder von ihren Eltern getrennt in einem anderen Flur hätten warten müssen, hätten sie massive Ängste entwickelt. Die deshalb in der Schweiz aufgegleisten psychologischen Abklärungstermine seien aufgrund einer Verlegung in eine andere Unterkunft storniert worden. Am 14. Juli 2023 habe jedoch eine allgemeine Kontrolle der Kinder stattgefunden. Eine Diagnose sei mangels fachärztlicher Abklärung noch bei keinem der Familienmitglieder gestellt worden. Ihre Ausführungen würden jedoch auf schwere psychische Belastungen aller Familienmitglieder hinweisen. Anlässlich des Dublin-Gesprächs habe der Beschwerdeführer die schwere psychische Belastung der Kinder in den Vordergrund gestellt und bezüglich sich selber lediglich auf eine Migräne und Hörschwierigkeiten hingewiesen, sowie dass es ihm manchmal ganz dunkel werde und er sich sehr schnell ärgere. Bei der Besprechung der angefochtenen Verfügung habe sich jedoch seine schwere psychische Belastung mit grosser Deutlichkeit geäussert: Er sei zwischenzeitlich kaum mehr ansprechbar gewesen, habe mehrfach Suizidabsichten geäussert und versucht, sich selber zu verletzen. Momentan befinde er sich in stationärer Behandlung. Seine schwere psychische Belastung stehe einer Wegweisung (recte: Überstellung) nach Kroatien entgegen. Bei einer Wegweisung (recte: Überstellung) in das Land, welches ihn augenscheinlich traumatisiert habe, drohe eine schwere Retraumatisierung und wesentliche Verschlechterung seines bereits desolaten psychischen Gesundheitszustandes und somit ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK. Zudem könne er unter diesen Umständen die Betreuung und elterliche Sorge der Kinder nicht mehr wahrnehmen. Auch die Beschwerdeführerin sei psychisch schwer belastet. Damit sei bei der Wegweisung (recte: Überstellung) nach Kroatien auch die Gesundheit der Kinder und das Kindeswohl nicht berücksichtigt worden. Es sei nicht davon auszugehen, dass die desolaten Verhältnisse in Kroatien kindgerecht seien. Zudem hätten der Einsatz von Wachhunden und die schwer bewaffnete Polizei die Kinder nachhaltig verängstigt. Die Verhältnisse in Kroatien stünden nicht in Einklang mit den verbürgten Rechten im Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, SR 0.107; nachfolgend: KRK). Aktuelle Länderberichte würden die Defizite klar offenlegen. Es sei auch nicht gewährleistet, dass die Familie gemeinsam untergebracht werde. Es gebe keinen Zugang zu institutioneller administrativer Unterstützung, keine Sprachkurse und auch die Schulbildung sei nicht gewährleistet.

E. 8.3.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 8.3.2 Im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 wurde die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien - unabhängig davon ob es sich dabei um ein "Take-Charge-" (Aufnahme) oder ein "Take-Back-" (Wiederaufnahme) Verfahren handelt - bestätigt; im neuen Urteil wurde festgehalten, dass nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien würden systemi-sche Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 9.5).

E. 8.3.3 Auch unter Berücksichtigung der von den Beschwerdeführenden geschilderten Erlebnisse während ihres dreitägigen Aufenthaltes in Kroatien ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse systematisch gegen seine völkerrechtlichen Verpflichtungen. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte schlechte Behandlung nach dem Grenzübertritt in Kroatien rechtfertigt es nicht, davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta würden. Bei einer Rücküberstellung nach Kroatien würden die Beschwerdeführenden auf legalem Weg in die Hauptstadt Zagreb überstellt. Die Vorinstanz hat in Beachtung des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 eine Einzelfallprüfung vorgenommen und ist unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien zu Recht zum Schluss gekommen, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien zurückgeführt werden, nicht von der problematischen Push Back-Praxis betroffen sind (vgl. Urteil des BVGer F-1653/2022 vom 21. April 2022 E. 6.3 m.w.H.). Die Beschwerdeführenden vermochten sodann keine individuellen Umstände geltend zu machen, gestützt auf welche sich die Annahme rechtfertigen würde, Kroatien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen - insbesondere auch hinsichtlich der medizinischen Versorgung oder der Unterbringung - vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 8.3.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 8.4.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 8.4.2 Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die kroatischen Behörden sich weigern würden, sie (wieder) aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Auch unter Berücksichtigung der von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Behandlung während ihres Aufenthalts in Kroatien besteht kein Grund zur Annahme, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.

E. 8.4.3 Eine zwangsweise Rückführung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 8.4.4 Ohne die schwierige Situation der Familie und die Auswirkungen ihrer traumatisierenden Erlebnisse bei der Einreise in Kroatien auf ihr psychisches Wohlbefinden zu verkennen, ist eine solche Situation vorliegend nicht gegeben. Zwar ist auch dem Rapport des Sicherheitsdienstes des BAZ E._______ vom 11. Juli 2023 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei der Entscheideröffnung einen psychischen Zusammenbruch erlitt und anschliessend in die psychiatrische Notfallklinik gebracht wurde. Er konnte aber nicht nachweisen, dass er deshalb (zumindest künftig) nicht reisefähig sei oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ärztliche Berichte, die gravierende medizinische Umstände der Beschwerdeführenden belegen würden, liegen nicht vor. Ihr Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtsprechung des EGMR nicht zu rechtfertigen.

E. 8.4.5 Zudem können die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführenden in Kroatien behandelt werden. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Auch unter Berücksichtigung des Hinweises in der Rechtsmitteleingabe auf aktuelle Länderberichte betreffend allfällige Schwierigkeiten beim Zugang zu medizinischer Versorgung ist nicht davon auszugehen, dass Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht in genereller Weise nicht nachkommen könnte beziehungsweise nicht nachkommen wollte. Nebst den staatlichen Stellen unterstützt insbesondere auch das Kroatische Rote Kreuz vulnerable Asylsuchende, die in den Empfangszentren untergebracht sind, in psychosozialer Hinsicht. In Kroatien steht grundsätzlich eine ausreichende medizinische Infrastruktur mit einem genügenden Behandlungsangebot zur Verfügung (vgl. Urteil des BVGer D-6041/2022 vom 16. Mai 2023 E. 8.2.3 m.w.H.). Auch können den Beschwerdeführenden bei Bedarf die von ihnen benötigten Medikamente - im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) - auf Vorrat mitgegeben werden.

E. 8.4.6 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt Suizidalität sodann kein Vollzugshindernis dar (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.5.5). Dies entspricht auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile des BVGer E-317/2022 vom 10. Februar 2023 E. 7.3.2 und E-4782/2022 und E-4786/2022 vom 23. Februar 2023 E. 8.3.5 m.w.H.). Gemäss Praxis des EGMR ist der wegweisende Staat nicht verpflichtet, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen, falls die betroffenen Personen für den Fall des Vollzugs des Wegweisungsentscheides mit Suizid drohen. Die Überstellung verstösst nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer entsprechenden Suiziddrohung zu verhindern (vgl. EGMR i.S. Dragan und andere gegen Deutschland vom 7. Oktober 2004, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1; sowie bspw. Urteil des BVGer D-1017/2021 vom 21. April 2021 E. 7.4.2.3 ff.).

E. 8.4.7 Es wird nicht bestritten, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden fragil ist und eine Rücküberführung nach Kroatien für sie - und damit verbunden auch für die Kinder - eine Belastung darstellt. Diesbezüglich hält das Gericht fest, dass die Beschwerdeführenden auf legalem Weg in die Hauptstadt Zagreb überstellt werden. Da Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien zurückgeführt werden, nicht von der problematischen Push-back-Praxis betroffen sind (vgl. Urteil des BVGer F-1653/2022 vom 21. April 2022 E. 6.3 m.w.H.), muss diesbezüglich nicht von einer Retraumatisierung der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder ausgegangen werden. Die mit dem Vollzug beauftragten Schweizer Behörden werden sodann aufgefordert, den Vollzug im Umfang von Art. 31 f. Dublin-III-VO sorgfältig vorzubereiten.

E. 8.4.8 Die geltend gemachten Gesundheitsrisiken beziehungsweise Beschwerden könnten alsdann höchstens die Reisefähigkeit tangieren, welche im Zeitpunkt der tatsächlichen Überstellung konkret abzuklären sein wird. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung tragen (vgl. Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO). Sie hat die kroatischen Behörden demnach vorgängig zur Überstellung in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände bei allen Beschwerdeführenden hinsichtlich des aktuellen Stands der Abklärungen und allenfalls laufenden und notwendigen Therapien zu informieren, sicherzustellen, dass die entsprechenden medizinischen Akten überstellt werden, und auf die Notwendigkeit einer kindgerechten Unterkunft hinzuweisen. Allfällige Medikamente sind mitzugeben. Der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden führt somit für den Fall einer Überstellung nach Kroatien nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK.

E. 8.4.9 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis ebenso wie das SEM davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 a.a.O. E. 12). Vorliegend bestehen keine Gründe, die ein Abweichen von dieser Regel aufdrängen würden. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen.

E. 8.5.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt seine Beurteilung deshalb im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).

E. 8.5.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/9). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das SEM den spezifischen Umständen des Einzelfalles nicht Rechnung getragen haben sollte. Dies gilt auch hinsichtlich des Kindeswohls. Dass die Beschwerdeführenden in ihrer Einschätzung bezüglich des Selbsteintrittes zu einer anderen Beurteilung gelangen (die Vorinstanz habe ihr Ermessen angesichts der klaren Hinweise auf schwere gesundheitliche Probleme und der Mängel im kroatischen Gesundheitssystem, insbesondere auch in der psychiatrischen Versorgung, unterschritten), ist nicht genügend, um von einer Ermessensunterschreitung und entsprechend einer Rechtsverletzung auszugehen.

E. 8.5.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 8.6 Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Kroatien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.

E. 9 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat deren Überstellung nach Kroatien angeordnet (vgl. Art. 32 Bst. a AsylV 1). Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 10 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist (gleich, wie das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht). Der superprovisorisch angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem heutigen Entscheid dahin.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da - ex ante betrachtet - die gestellten Rechtsbegehren als nicht aussichtslos zu bezeichnen und die Beschwerdeführenden aufgrund der Aktenlage als bedürftig zu erachten sind, ist ihnen die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3994/2023 Urteil vom 27. Juli 2023 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und ihre Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch Dr. iur. Eylem Copur, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 10. Juli 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 18. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Sie wurden daraufhin dem Bundesasylzentrum (BAZ) E._______ zugewiesen. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit-Eurodac) vom 21. Juni 2023 ergab, dass sie am 15. Juni 2023 bereits in Kroatien um Asyl nachgesucht hatten. C. Ebenfalls am 21. Juni 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. D. Am 23. Juni 2023 mandatierten die Beschwerdeführenden die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung. E. Am 28. Juni 2023 erfolgte das persönliche Gespräch des Beschwerdeführers gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) sowie zur Möglichkeit der Rückführung nach Kroatien machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er und seine Familie seien bei der Einreise nach Kroatien im Wald aufgegriffen worden, wobei Hunde auf sie gehetzt worden seien. Seither hätten die Kinder Angst vor Hunden. Sie seien an einen schmutzigen Ort ohne Matratzen gebracht worden, wo sie zwei Tage lang festgehalten worden seien. Sie hätten nicht zur Toilette gehen dürfen und keine Babynahrung erhalten. Anschliessend seien sie in einem Polizeifahrzeug in eine andere Stadt gefahren worden, wo sie gezwungen worden seien, ihre Fingerabdrücke abzugeben. Weil seine Familie habe filmen wollen, wie er sich dagegen habe wehren wollen, seien sie geschlagen worden. Seine Frau sei aus dem Zimmer verwiesen worden. Die Kinder hätten danach ungefähr eine Stunde geschrien. Ihm sei der kleine Finger nach hinten gedreht worden. Sie hätten dort nicht bleiben, sondern von Beginn an in die Schweiz kommen wollen. Bis zum Abend seien sie dort mit anderen Familien in einem kleinen Zimmer/Zelle festgehalten worden, bevor sie nach Zagreb in ein Camp gebracht worden seien. Von dort seien sie direkt weitergereist. Nach Kroatien wolle und werde er nicht zurückkehren. Seine Kinder seien infolge der dortigen Behandlung psychisch belastet. Es sei grausam gewesen. Sie hätten in Kroatien sehr viel Schreckliches erlebt, wobei er sich nicht mehr an alles erinnern könne. Eine Rückkehr dorthin würde seine Kinder und seine Frau sehr traurig stimmen. Lieber würden sie getötet als dorthin zurückgeschickt. Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts brachte er vor, er habe Migräne und Hörschwierigkeiten auf dem (...) Ohr. Manchmal werde ihm ganz dunkel und er ärgere sich schnell, dies seien Folgen einer Krankheit, die er als Kind gehabt habe. Beide Kinder seien psychisch belastet und hätten seit Kroatien Angst vor Hunden. Die jüngere Tochter habe wahrscheinlich eine (...), wofür sie Medikamente erhalten hätten. Der Beschwerdeführer reichte keine Beweismittel oder medizinische Unterlagen zu den Akten. F. Mit Schreiben vom 29. Juni 2023 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin schriftlich das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Wegweisung nach Kroatien, womit sie implizit in Übereinstimmung mit Art. 5 Abs. 2 Bst. b Dublin-III-VO auf ein persönliches Gespräch mit ihr verzichtete. G. In ihrer Stellungnahme vom 4. Juli 2023 verwies die Beschwerdeführerin auf die Ausführungen ihres Ehemannes im Rahmen des Dublin-Gesprächs und ergänzte im Wesentlichen, sie mache sich insbesondere Sorgen um das Wohlergehen ihrer Kinder. Die für die Kinder aufgegleisten psychologischen Abklärungstermine aufgrund ihrer Angststörungen / Traumatisierungen seien storniert worden, weil die Familie verlegt worden sei. Zudem wies sie auf ihre eigene psychische Belastung hin: Sie leide an Schlafstörungen und psychischen Problemen. Sie könne im Moment kaum schlafen aus Sorge, nach Kroatien zurückkehren zu müssen. Sie beantragte, es sei der psychische Zustand der Kinder und von ihr vollständig abzuklären, zumal sich aus dem Protokoll des Dublin-Gesprächs des Ehemannes klare Hinweise auf eine Traumatisierung der beiden Kinder in Kroatien durch den Angriff durch die Hunde ergäben. H. Die kroatischen Behörden stimmten den Übernahmeersuchen des SEM gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO am 5. Juli 2023 zu. I. Am 10. Juli 2023 erkundigte sich das SEM beim zuständigen Gesundheitsdienst nach dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden. Mit gleichentags erfolgter Antwort leitete der Gesundheitsdienst des BAZ F._______ medizinische Berichte der Eltern vom 3. und 6. Juli 2023 und eine Mitteilung betreffend den medizinischen Sachverhalt der Kinder vom 10. Juli 2023 weiter, wonach eine (von den Eltern gewünschte) psychologische Abklärung für die Kinder aus Sicht der Pflegefachkräfte nicht nötig erscheine, und teilte mit, dass für die Kinder eine allgemeiner Kontrolltermin beim Kinderarzt geplant sei. J. Mit Verfügung vom 10. Juli 2023 - eröffnet am 11. Juli 2023 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wurde der Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Zudem verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu. K. Mit Eingabe vom 18. Juli 2023 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragten in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen von den kroatischen Behörden einzuholen bezüglich der adäquaten medizinischen Versorgung und Unterbringung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um unverzügliche Anweisung der Vorinstanz und der Vollzugsbehörden, bis zum Entscheid von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. L. Am 19. Juli 2023 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.3 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des in den Art. 23-25 Dublin-III-VO geregelten - und hier interessierenden - sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des EuGHs [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). 5.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 6. 6.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügen die Beschwerdeführenden, das SEM habe den Sachverhalt in Bezug auf ihre gesundheitliche Situation nicht (ausreichend) abgeklärt. Der Beschwerdeführer habe sodann anlässlich der Entscheidbesprechung einen psychischen Zusammenbruch erlitten und aufgrund akuter Suizidgedanken und -handlungen per fürsorgerische Unterbringung in eine psychiatrische Klinik eingewiesen werden müssen. 6.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 106 Abs. 1 AsylG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 6.3 Eine Durchsicht der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die von den Beschwerdeführenden vorgetragenen Erlebnisse in Kroatien und ihre gesundheitlichen Probleme durchaus in die Entscheidfindung hat einfliessen lassen und in der angefochtenen Verfügung eine adäquate Einzelfallprüfung vorgenommen hat. Das SEM hat sich auch mit der generellen Situation von Dublin-Rückkehrenden in Kroatien ausführlich auseinandergesetzt und die Überlegungen genannt, auf welche es seinen Entscheid hinsichtlich der Frage des Vorliegens von Überstellungshindernissen abstützte. Die angefochtene Verfügung ist so abgefasst, dass die Beschwerdeführenden sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen konnten und es ihnen ohne Weiteres möglich war, diesen sachgerecht anzufechten. Sie machten im Dublin-Gespräch respektive im schriftlich gewährten rechtlichen Gehör keine gravierenden psychischen Probleme geltend. Eine psychologische Abklärung der (sehr jungen) Kinder wurde vom zuständigen Pflegepersonal als nicht nötig eingestuft. Bei dieser Sachlage konnte das SEM zu Recht ohne weitere Abklärungen davon ausgehen, es lägen keine dringend behandlungsbedürftigen respektive nicht auch in Kroatien behandelbaren gesundheitlichen Probleme vor. Es ist daher diesbezüglich von einem spruchreifen Sachverhalt auszugehen. Nachdem sich aus der Aktenlage keinerlei Hinweise auf eine gravierende psychische Erkrankung des Beschwerdeführers ergeben haben und praxisgemäss davon ausgegangen werden kann, dass eine Behandlung psychischer Beschwerden in Kroatien grundsätzlich gewährleistet ist, ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in antizipierender Beweiswürdigung davon ausging, es seien keine psychiatrischen Diagnosen zu erwarten, welche der Überstellung nach Kroatien im Weg stehen könnten. 6.4 Ob die Beweiswürdigung sowie die Lageeinschätzung des SEM zutreffend sind, betrifft nicht die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, bei welcher es um die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Überstellungshindernisse geht. Die auf Beschwerdeebene weitergehenden Ausführungen zum neuen Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er psychisch stark angeschlagen und in stationärer Behandlung sei, wurden sodann bislang nicht mit entsprechenden Beweismitteln belegt. Dieses Vorbringen ist indes insbesondere im Rahmen der Prüfung der Reisefähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. E. 8.4.8) zu berücksichtigen. 6.5 Die Rüge der unvollständigen Ermittlung des Sachverhaltes ist somit unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung ist abzuweisen.

7. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese am 15. Juli 2023 in Kroatien Asyl-gesuche eingereicht hatten. Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden am 21. Juni 2023 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 23 oder 24 Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 5. Juli 2023 zu. Die Beschwerdeführenden bestreiten in ihrem Rechtsmittel nicht mehr explizit, in Kroatien Asylgesuche eingereicht zu haben (was sich aus den Einträgen in der "Eurodac"-Datenbank und aus der Wiederaufnahmebestätigung der kroatischen Behörden ergibt). Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist somit gegeben. 8. 8.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 8.2 Die Beschwerdeführenden machen in der Rechtsmittelschrift im Wesentlichen geltend, alle Familienmitglieder würden aufgrund der Vorkommnisse in Kroatien an schweren psychischen Problemen leiden. Der Beschwerdeführer habe bereits beim Dublin-Gespräch auf die traumatisierenden Erfahrungen hingewiesen und detailliert die Zustände bei der Einreise in Kroatien und die desolate Unterbringung beschrieben. Seit die Kinder von ihren Eltern getrennt in einem anderen Flur hätten warten müssen, hätten sie massive Ängste entwickelt. Die deshalb in der Schweiz aufgegleisten psychologischen Abklärungstermine seien aufgrund einer Verlegung in eine andere Unterkunft storniert worden. Am 14. Juli 2023 habe jedoch eine allgemeine Kontrolle der Kinder stattgefunden. Eine Diagnose sei mangels fachärztlicher Abklärung noch bei keinem der Familienmitglieder gestellt worden. Ihre Ausführungen würden jedoch auf schwere psychische Belastungen aller Familienmitglieder hinweisen. Anlässlich des Dublin-Gesprächs habe der Beschwerdeführer die schwere psychische Belastung der Kinder in den Vordergrund gestellt und bezüglich sich selber lediglich auf eine Migräne und Hörschwierigkeiten hingewiesen, sowie dass es ihm manchmal ganz dunkel werde und er sich sehr schnell ärgere. Bei der Besprechung der angefochtenen Verfügung habe sich jedoch seine schwere psychische Belastung mit grosser Deutlichkeit geäussert: Er sei zwischenzeitlich kaum mehr ansprechbar gewesen, habe mehrfach Suizidabsichten geäussert und versucht, sich selber zu verletzen. Momentan befinde er sich in stationärer Behandlung. Seine schwere psychische Belastung stehe einer Wegweisung (recte: Überstellung) nach Kroatien entgegen. Bei einer Wegweisung (recte: Überstellung) in das Land, welches ihn augenscheinlich traumatisiert habe, drohe eine schwere Retraumatisierung und wesentliche Verschlechterung seines bereits desolaten psychischen Gesundheitszustandes und somit ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK. Zudem könne er unter diesen Umständen die Betreuung und elterliche Sorge der Kinder nicht mehr wahrnehmen. Auch die Beschwerdeführerin sei psychisch schwer belastet. Damit sei bei der Wegweisung (recte: Überstellung) nach Kroatien auch die Gesundheit der Kinder und das Kindeswohl nicht berücksichtigt worden. Es sei nicht davon auszugehen, dass die desolaten Verhältnisse in Kroatien kindgerecht seien. Zudem hätten der Einsatz von Wachhunden und die schwer bewaffnete Polizei die Kinder nachhaltig verängstigt. Die Verhältnisse in Kroatien stünden nicht in Einklang mit den verbürgten Rechten im Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, SR 0.107; nachfolgend: KRK). Aktuelle Länderberichte würden die Defizite klar offenlegen. Es sei auch nicht gewährleistet, dass die Familie gemeinsam untergebracht werde. Es gebe keinen Zugang zu institutioneller administrativer Unterstützung, keine Sprachkurse und auch die Schulbildung sei nicht gewährleistet. 8.3 8.3.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 8.3.2 Im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 wurde die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien - unabhängig davon ob es sich dabei um ein "Take-Charge-" (Aufnahme) oder ein "Take-Back-" (Wiederaufnahme) Verfahren handelt - bestätigt; im neuen Urteil wurde festgehalten, dass nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien würden systemi-sche Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 9.5). 8.3.3 Auch unter Berücksichtigung der von den Beschwerdeführenden geschilderten Erlebnisse während ihres dreitägigen Aufenthaltes in Kroatien ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse systematisch gegen seine völkerrechtlichen Verpflichtungen. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte schlechte Behandlung nach dem Grenzübertritt in Kroatien rechtfertigt es nicht, davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta würden. Bei einer Rücküberstellung nach Kroatien würden die Beschwerdeführenden auf legalem Weg in die Hauptstadt Zagreb überstellt. Die Vorinstanz hat in Beachtung des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 eine Einzelfallprüfung vorgenommen und ist unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien zu Recht zum Schluss gekommen, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien zurückgeführt werden, nicht von der problematischen Push Back-Praxis betroffen sind (vgl. Urteil des BVGer F-1653/2022 vom 21. April 2022 E. 6.3 m.w.H.). Die Beschwerdeführenden vermochten sodann keine individuellen Umstände geltend zu machen, gestützt auf welche sich die Annahme rechtfertigen würde, Kroatien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen - insbesondere auch hinsichtlich der medizinischen Versorgung oder der Unterbringung - vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 8.3.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 8.4 8.4.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 8.4.2 Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die kroatischen Behörden sich weigern würden, sie (wieder) aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Auch unter Berücksichtigung der von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Behandlung während ihres Aufenthalts in Kroatien besteht kein Grund zur Annahme, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. 8.4.3 Eine zwangsweise Rückführung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 8.4.4 Ohne die schwierige Situation der Familie und die Auswirkungen ihrer traumatisierenden Erlebnisse bei der Einreise in Kroatien auf ihr psychisches Wohlbefinden zu verkennen, ist eine solche Situation vorliegend nicht gegeben. Zwar ist auch dem Rapport des Sicherheitsdienstes des BAZ E._______ vom 11. Juli 2023 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei der Entscheideröffnung einen psychischen Zusammenbruch erlitt und anschliessend in die psychiatrische Notfallklinik gebracht wurde. Er konnte aber nicht nachweisen, dass er deshalb (zumindest künftig) nicht reisefähig sei oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ärztliche Berichte, die gravierende medizinische Umstände der Beschwerdeführenden belegen würden, liegen nicht vor. Ihr Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtsprechung des EGMR nicht zu rechtfertigen. 8.4.5 Zudem können die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführenden in Kroatien behandelt werden. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Auch unter Berücksichtigung des Hinweises in der Rechtsmitteleingabe auf aktuelle Länderberichte betreffend allfällige Schwierigkeiten beim Zugang zu medizinischer Versorgung ist nicht davon auszugehen, dass Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht in genereller Weise nicht nachkommen könnte beziehungsweise nicht nachkommen wollte. Nebst den staatlichen Stellen unterstützt insbesondere auch das Kroatische Rote Kreuz vulnerable Asylsuchende, die in den Empfangszentren untergebracht sind, in psychosozialer Hinsicht. In Kroatien steht grundsätzlich eine ausreichende medizinische Infrastruktur mit einem genügenden Behandlungsangebot zur Verfügung (vgl. Urteil des BVGer D-6041/2022 vom 16. Mai 2023 E. 8.2.3 m.w.H.). Auch können den Beschwerdeführenden bei Bedarf die von ihnen benötigten Medikamente - im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) - auf Vorrat mitgegeben werden. 8.4.6 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt Suizidalität sodann kein Vollzugshindernis dar (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.5.5). Dies entspricht auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile des BVGer E-317/2022 vom 10. Februar 2023 E. 7.3.2 und E-4782/2022 und E-4786/2022 vom 23. Februar 2023 E. 8.3.5 m.w.H.). Gemäss Praxis des EGMR ist der wegweisende Staat nicht verpflichtet, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen, falls die betroffenen Personen für den Fall des Vollzugs des Wegweisungsentscheides mit Suizid drohen. Die Überstellung verstösst nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer entsprechenden Suiziddrohung zu verhindern (vgl. EGMR i.S. Dragan und andere gegen Deutschland vom 7. Oktober 2004, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1; sowie bspw. Urteil des BVGer D-1017/2021 vom 21. April 2021 E. 7.4.2.3 ff.). 8.4.7 Es wird nicht bestritten, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden fragil ist und eine Rücküberführung nach Kroatien für sie - und damit verbunden auch für die Kinder - eine Belastung darstellt. Diesbezüglich hält das Gericht fest, dass die Beschwerdeführenden auf legalem Weg in die Hauptstadt Zagreb überstellt werden. Da Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien zurückgeführt werden, nicht von der problematischen Push-back-Praxis betroffen sind (vgl. Urteil des BVGer F-1653/2022 vom 21. April 2022 E. 6.3 m.w.H.), muss diesbezüglich nicht von einer Retraumatisierung der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder ausgegangen werden. Die mit dem Vollzug beauftragten Schweizer Behörden werden sodann aufgefordert, den Vollzug im Umfang von Art. 31 f. Dublin-III-VO sorgfältig vorzubereiten. 8.4.8 Die geltend gemachten Gesundheitsrisiken beziehungsweise Beschwerden könnten alsdann höchstens die Reisefähigkeit tangieren, welche im Zeitpunkt der tatsächlichen Überstellung konkret abzuklären sein wird. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung tragen (vgl. Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO). Sie hat die kroatischen Behörden demnach vorgängig zur Überstellung in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände bei allen Beschwerdeführenden hinsichtlich des aktuellen Stands der Abklärungen und allenfalls laufenden und notwendigen Therapien zu informieren, sicherzustellen, dass die entsprechenden medizinischen Akten überstellt werden, und auf die Notwendigkeit einer kindgerechten Unterkunft hinzuweisen. Allfällige Medikamente sind mitzugeben. Der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden führt somit für den Fall einer Überstellung nach Kroatien nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK. 8.4.9 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis ebenso wie das SEM davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 a.a.O. E. 12). Vorliegend bestehen keine Gründe, die ein Abweichen von dieser Regel aufdrängen würden. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen. 8.5 8.5.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt seine Beurteilung deshalb im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 8.5.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/9). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das SEM den spezifischen Umständen des Einzelfalles nicht Rechnung getragen haben sollte. Dies gilt auch hinsichtlich des Kindeswohls. Dass die Beschwerdeführenden in ihrer Einschätzung bezüglich des Selbsteintrittes zu einer anderen Beurteilung gelangen (die Vorinstanz habe ihr Ermessen angesichts der klaren Hinweise auf schwere gesundheitliche Probleme und der Mängel im kroatischen Gesundheitssystem, insbesondere auch in der psychiatrischen Versorgung, unterschritten), ist nicht genügend, um von einer Ermessensunterschreitung und entsprechend einer Rechtsverletzung auszugehen. 8.5.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 8.6 Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Kroatien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen. 9. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat deren Überstellung nach Kroatien angeordnet (vgl. Art. 32 Bst. a AsylV 1). Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

10. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist (gleich, wie das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht). Der superprovisorisch angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem heutigen Entscheid dahin. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da - ex ante betrachtet - die gestellten Rechtsbegehren als nicht aussichtslos zu bezeichnen und die Beschwerdeführenden aufgrund der Aktenlage als bedürftig zu erachten sind, ist ihnen die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das SEM wird angewiesen, den medizinischen Umständen bei der Be-stimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung zu tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen Umstände zu informieren.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand: