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E-4102/2023

E-4102/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-08-03 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (19 Absätze)

E. 2 Die Anträge auf Einräumung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweisen sich mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache als gegenstandslos.

E. 3 Die Kognition und die zulässigen Rügen umfassen die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 4 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG).

E. 5.1 Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).

E. 5.2 Nachdem die kroatischen Behörden am 3. Juli 2023 innert der massgeblichen Frist der Übernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt haben, ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens gegeben. Sie wird denn auf Beschwerdestufe auch nicht bestritten.

E. 6.1 Die Beschwerdeführenden begründen ihr Rückweisungsbegehren damit, dass das SEM den Sachverhalt in Bezug auf ihre gesundheitliche Situation, namentlich die gesundheitlichen und insbesondere die psychischen Probleme der Kinder unzureichend abgeklärt und die Begründungspflicht verletzt habe, indem es sich nicht hinreichend konkret damit und mit deren Behandelbarkeit in Kroatien auseinandergesetzt habe. Das SEM wäre vor allem auch verpflichtet gewesen, die Arzttermine, zu welchen alle fünf Kinder beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst (KJPD) K._______ zur akuten Traumabehandlung angemeldet seien, und die erst 15. August 2023 stattfinden würden, abzuwarten.

E. 6.2 Ein Blick in die Akten zeigt, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung alle wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden zur Kenntnis genommen und sich dann ausführlich und detailliert mit ihnen befasst hat (A85). Sowohl die geltend gemachten Erlebnisse in Kroatien als auch die gesundheitlichen Probleme gehen umfassend aus dem Sachverhalt der Verfügung hervor und sind dann in die Entscheidfindung eingeflossen. Inwiefern eine Anhörung der Kinder zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts und Wahrung ihres rechtlichen Gehörs notwendig gewesen wäre, erhellt, auch angesichts ihres Alters, nicht. Es wird in keinem Moment geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, dass ihre Interessen von jenen der Eltern divergieren könnten. Die Kindesinteressen konnten von den Eltern offensichtlich hinreichend wahrgenommen und vertreten werden. Das SEM hat sich sodann mit der Situation in Kroatien auseinandergesetzt und die Problematik in diesem Land erkannt. Es hat die Überlegungen genannt, auf welche es seinen Entscheid hinsichtlich der Frage des Vorliegens von Überstellungshindernissen im konkreten Einzelfall abstützt. Die angefochtene Verfügung ist auch so abgefasst, dass die Beschwerdeführenden sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen konnten, und es war ihnen - entgegen ihrem Einwand - auch offensichtlich ohne weiteres möglich, diesen sachgerecht anzufechten. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, war zur vollständigen Sachverhaltsabklärung auch nicht notwendig, die offenbar Mitte August 2023 anstehenden ärztlichen Termine bei der KJPD abzuwarten. In der Beschwerde wird eingewandt, bereits aufgrund der bei allen Kindern diagnostizierten Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) respektive eines entsprechenden Verdachts darauf, wären weitere Abklärungen eines Facharztes abzuwarten gewesen. Diesbezüglich ist vorab festzustellen, dass es sich bei Dr. med. J._______, wie in der Beschwerde richtig erkannt, nicht um einen psychiatrischen Facharzt handelt. Auch sind hinter die entsprechenden Diagnosen, bei aller Zurückhaltung, gewisse Fragezeichen zu setzten. Diese wurden nämlich jeweils nach nur einer respektive teilweise einer zweiten Konsultation gestellt und auch nur nach einer sehr kurzen zeitlichen Distanz zum geltend gemachten traumatischen Ereignis. Die entsprechende Diagnose bedingt aber regelmässig massgebliche Symptome während wenigstens eines Monats (vgl. u.a. National Center of PTSD, PTSD Research Quarterly, Volume 32/No. 2, 2021, S. 2, abrufbar unter: Literature on DSM-5 and ICD-11: An Upddate (va.gov); abgerufen am 31. Juli 2023). Unabhängig davon muss nicht bestritten werden, dass die Kinder nebst verschiedenen somatischen Leiden psychisch belastet sind. Hinweise auf eine gravierende psychische - oder auch physische - Erkrankung sind aber den Akten nicht zu entnehmen. Deshalb und angesichts dessen, dass praxisgemäss davon ausgegangen werden kann, dass eine Behandlung - nötigenfalls auch psychischer Beschwerden - in Kroatien grundsätzlich gewährleistet ist, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in antizipierender Beweiswürdigung davon ausgegangen ist, es seien keine psychiatrischen Diagnosen zu erwarten, welche der Überstellung nach Kroatien im Weg stehen könnten. Eine Verletzung des Willkürverbots in diesem Zusammenhang ist offensichtlich nicht gegeben. Nicht erkennbar ist schliesslich, dass das SEM unter dem Aspekt des Kindeswohls zu wenig abgeklärt hätte, inwiefern diesem bei einer Wegweisung nach Kroatien Genüge getan sei. Dies vor dem Hintergrund, dass Kroatien seinen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt und die Kinder zusammen mit ihren Eltern, die in erster Linie für ihr Wohl verantwortlich sind, nach Kroatien zurückkehren werden. Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass es auch diesbezüglich alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles in seine Entscheidfindung einbezogen und hinreichend begründet hat, weshalb es nicht von einer Gefährdung des Kindeswohles ausgehe.

E. 6.3 Nach dem Gesagten sind die formellen Rügen unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.

E. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 7.2 Mit ausführlicher und zutreffender Begründung verneint das SEM in der angefochtenen Verfügung systematische Schwachstellen im kroatischen Asylsystem. Darauf kann verwiesen werden. Diese Annahme wird im Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 bestätigt, wonach nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 9). Diese Einschätzung wurde seither in zahlreichen Urteilen des BVGer bestätigt (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-3994/2023 vom 27. Juli 2023 E. 8.3; E-521/2023 vom 21. Juli 2023 E. 8.5; E-3851/2023 vom 14. Juli 2023 E. 7.3). Die pauschale Behauptung in der Beschwerde, die Erlebnisse der Beschwerdeführenden in Kroatien bestätigten systemische Schwachstellen im kroatischen Asylsystem (vgl. ebd. Ziff. 3.1) vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.

E. 8.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (vgl. BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).

E. 8.2 Die Beschwerdeführenden geben an, sie befürchteten bei einer Rückkehr nach Kroatien erneut eine schlechte Behandlung. Ein zwingender Selbsteintritt der Schweiz sei auch aufgrund der gesundheitlichen Situation, insbesondere der Kinder geboten, nicht nur, weil sie einer entsprechenden Behandlung bedürften, sondern auch, weil von einer Retraumatisierung auszugehen sei. Im Einzelnen wird auf den Sachverhalt (vgl. Bst. B.) sowie für die Details auf die Protokolle der Dublin-Gespräche (A50 und A51) und die Wiedergabe in der angefochtenen Verfügung (A85) verwiesen.

E. 8.3.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 8.3.2 Wie das SEM, anerkennt auch das BVGer, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung problematisch sein können. Hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden geschilderten Ereignisse ist vorab nicht zu übersehen, dass die Beschwerdeführenden sich zum Verhalten der kroatischen Behörden teilweise widersprüchlich geäussert haben. Laut den Angaben während der Dublin-Gespräche seien die Kinder im Auto geblieben, während die Eltern hätten aussteigen müssen und Hunde auf sie gehetzt worden seien (A50) respektive vor den Augen der Kinder sei einem Hund ein Maulkorb aufgesetzt und dieser auf sie gehetzt worden (A51). Gemäss Arztbericht vom 28. Juni 2023 (A55) sei demgegenüber D._______ in Kroatien von einem grossen Hund angefallen worden und habe seither Albträume, wache weinend auf und nässe sich wieder ein. Gemäss den Berichten vom 1. Juli 2023 hätten die Polizisten nach der Anhaltung die Schlepper und die Flüchtlinge mit Hunden in Schach gehalten, die Kinder seien auch gebissen worden (A56f., A59f.). Auch dem Verlaufsblatt der medizinischen Betreuung betreffend die Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, diese habe berichtet, die Kinder seien von Hunden angegriffen worden, auch sei die Familie tagelang in einem kleinen dunklen Raum festgehalten worden (A72). Abgesehen haben die Beschwerdeführenden weitgehend übereinstimmend berichtet und es muss nicht bestritten werden, dass sie mit sehr belastenden Ereignissen konfrontiert waren. Es ist ohne weiteres verständlich, dass das in Kroatien nach dem Grenzübertritt Erlebte für die Familie, und besonders für die Kinder, belastend war und ist. Das geltend gemachte Verhalten der Polizisten und Polizistinnen ist auch nicht zu beschönigen. Jedoch fehlt es in objektiver Hinsicht an der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit, dass sich eine entsprechende Behandlung bei einer Rückkehr im Rahmen des Dublin-Verfahrens wiederholen könnte. Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden in ihrem Fall ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen. Es steht ihnen nach Ankunft in Kroatien die Möglichkeit offen, Asylgesuche für sich und die Kinder einzureichen und die Fluchtgründe sowie allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse bei den kroatischen Behörden geltend zu machen. Sie werden sich, wie vom SEM zutreffend erläutert, nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation wiederfinden als nach ihrer ersten (illegalen) Einreise nach Kroatien. Hinsichtlich ihres Vorbringens, sie hätten ein Dokument unterschreiben müssen und man habe ihnen gesagt, sie müssten Kroatien innert eines Tages verlassen, hat das SEM ebenfalls zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt, dass sie daraus im Hinblick auf einen Zugang zum Asylverfahren in Kroatien nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen. Es bestehen sodann keine Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und die Beschwerdeführenden zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihnen - nach Einreichung des Asylgesuchs - zustehenden Aufnahmebedingungen könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (Art. 26 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [sog. Aufnahmerichtlinie]). Im Übrigen gilt dies auch in Bezug auf ein allfälliges Fehlverhalten der kroatischen Polizei. Was die geltend gemachte subjektive Furcht der Kinder und die in diesem Zusammenhang in der Beschwerde betonte drohende Retraumatisierung betrifft, ist ergänzend festzustellen, dass die Eltern ihre nächsten Bezugspersonen sind. Sie haben es zu einem guten Teil in der Hand und sind diesbezüglich auch in der Verantwortung, ihren Kindern, die schon aufgrund ihres Alters noch stark an sie gebunden sind, psychologischen Rückhalt zu geben. Dazu gehört auch, ihnen zu vermitteln, dass sie in Kroatien in einem Camp untergebracht werden und nicht in Umstände kommen, die mit der Situation anlässlich ihrer Anhaltung unmittelbar nach der illegalen Einreise vergleichbar sein werden. Dass sie dazu nicht in der Lage sein könnten, geht aus den Akten nicht hervor, selbst wenn auch sie unter Schlafstörungen und Kopfschmerzen litten sowie sich Sorgen machten. Schliesslich steht ihnen die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Auf die zutreffende Erwägung in der angefochtenen Verfügung und die entsprechenden Hinweise kann verwiesen werden.

E. 8.3.3 Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Überstellungshindernisse ist vorab festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darzustellen vermag. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichem Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführerin befinden sich aktuell in ärztlicher Behandlung. Der Beschwerdeführer hatte im Dublin-Gespräch angegeben, es gehe ihm psychisch schlecht und er schlafe oft die ganze Nach nicht wegen den Erlebnissen in Kroatien, andere Symptome habe er nicht (A50). Die Beschwerdeführerin gab im Dublin-Gespräch an, sie selbst habe aktuell keine gesundheitlichen Probleme (A51). Aus den die Eltern betreffenden Verlaufsblättern geht insbesondere die Sorge um die Kinder hervor. Sodann, dass der Beschwerdeführerin am 5. Juli 2023 zweimal Novalgin und Minzöl abgegeben worden sei wegen starken Kopfschmerzen (A66 und A72). Hinsichtlich der Kinder gehen aus den genannten Arztberichten folgende Diagnosen hervor: PTBS bei D._______, E._______, C._______ und F._______ sowie Verdacht auf PTBS bei G._______. In somatischer Hinsicht leidet D._______ an Chronifizierten Ekzemen und G._______ an Asthma bronchiale und Atopischer Dermatitis. Aus den Berichten sowie den Verlaufsblättern der medizinischen Betreuung (A66 [Vater], A67 [G._______], A72 [(...)], A73 [F._______], A76 [C._______], A83 [D._______] und A84 [E._______]) geht hervor, dass alle Kinder Albträume hätten und in der Nacht (wieder) einnässten sowie die ganze Familie verunsichert sei. Aus den Arztberichten geht gleichzeitig ebenfalls hervor, dass der Allgemeinzustand der Kinder gut sei. Aktenkundig ist ein weiterer ärztlicher Termin einzig für D._______ in der Dermatologie (A81 und A83) sowie, gemäss Beschwerdeschrift offenbar ein solcher für alle Kinder am 15. August 2023 bei den KJPD. Den vorinstanzlichen Akten ist ferner zu entnehmen, dass nach Erlass der angefochtenen Verfügung für die Kinder C._______ und G._______ am 19. Juli 2023 von Dr. med. J._______ Notfallverordnungen ausgestellt worden sind für Buccalam Fertigspritzen im Falle von Epilepsie respektive Asthma bronchiale. Ohne die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden, insbesondere der Kinder, verharmlosen zu wollen, erreichen diese die genannte hohe Schwelle einer schweren Erkrankung offensichtlich nicht, um einer Wegweisung nach Kroatien entgegenzustehen und dies, wie das SEM zutreffend feststellt unabhängig von anstehenden ärztlichen Terminen. Die medizinischen Beeinträchtigungen können, falls notwendig, auch in Kroatien behandelt werden. Auch eine allfällig benötigte medizinische Versorgung betreffend die psychischen Beeinträchtigungen der Kinder steht in Kroatien zur Verfügung. Dieses Land verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Sodann bestehen in Kroatien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist, auch für die Kinder (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-3851/2023 vom 14. Juli 2023 E. 7.4.5 m.w.H.). Daran vermag der in der Beschwerde genannte Bericht von Solidarité sans frontières vom 28. Juni 2023, der zu einem anderen Ergebnis gelange als das SEM und das BVGer hinsichtlich des Zugangs zu medizinischer Versorgung in Kroatien, nichts zu ändern. Die geltend gemachten Gesundheitsrisiken beziehungsweise Beschwerden könnten die Reisefähigkeit tangieren, dies gilt insbesondere hinsichtlich allfälliger Asthma- oder Krampfanfälle. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung tragen (Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO). Sie haben die kroatischen Behörden demnach rechtzeitig vor der Überstellung in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren und sicherzustellen, dass die entsprechenden medizinischen Akten überstellt werden sowie auf die Notwendigkeit einer kindgerechten Unterkunft hinzuweisen. Die dazu notwendige Zustimmung haben die Beschwerdeführenden am 19. Juni 2023 erteilt (A48 und A49). Allfällige Medikamente sind mitzugeben.

E. 8.3.4 Eine Überstellung nach Kroatien erweist sich demnach als zulässig und es liegen keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vor. Demnach besteht praxisgemäss kein Raum für die Einholung individueller Garantien; der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

E. 8.4 Die angefochtene Verfügung ist schliesslich auch mit Blick auf die Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht zu beanstanden. Insbesondere ist kein Ermessensmissbrauch ersichtlich. Es kann diesbezüglich auf die Erwägung E. 6 verwiesen werden. Das SEM hat sehr wohl alle entscheidenden Umstände des Einzelfalles in seine Prüfung einbezogen, insbesondere auch jene, die unter dem Aspekt des Kindeswohls zu beachten sind.

E. 9 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat ihre Wegweisung nach Kroatien angeordnet (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG und Art. 44 AsylG). Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren zum Zeitpunkt der Gesuchstellung als aussichtslos zu bezeichnen waren. Damit ist eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4102/2023 Urteil vom 3. August 2023 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Carolina Bottini. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), G._______, geboren am (...), alle Türkei, alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Sascha Marcec, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 17. Juli 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben gelangten die Beschwerdeführenden A._______ (Beschwerdeführer; Vater) und B._______ (Beschwerdeführerin; Mutter) zusammen mit ihren Kindern von ihrem Herkunftsort H._______ am 5. Juni 2023 auf dem Luftweg nach Istanbul. Von dort aus verliessen sie ihren Heimatstaat legal mit dem Flugzeug nach Bosnien und Herzegowina. Am 11. Juni 2023 suchten sie in der Schweiz um Asyl nach. Abklärungen des SEM am 13. Juni 2023 über die Zentraleinheit Eurodac ergaben, dass die Beschwerdeführenden am 9. Juni 2023 in Kroatien Asylgesuche eingereicht hatten. B. Anlässlich der Befragungen vom 19. Juni 2023, die in Anwesenheit der zugewiesenen und am 14. Juni 2023 bevollmächtigten Rechtsvertretung stattfanden, wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Kroatien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Die Beschwerdeführenden bestritten die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens nicht, machten jedoch geltend, nicht dorthin zurückkehren zu wollen, da sie unmenschlich behandelt worden seien. Nach ihrer Anhaltung kurz nach der bosnisch-kroatischen Grenze hätten sie mehrere Stunden im Auto warten und die Kinder hätten ihr Geschäft im Auto verrichten müssen. Die Eltern seien aus dem Wagen genommen worden und man habe Hunde auf sie gehetzt, worauf die Kinder Angst bekommen und geweint hätten. Als die Tochter D._______ geschrien habe, sei sie von einem Polizisten ins Bein getreten worden. Sie seien dann auf einen Polizeiposten und in eine enge, schmutzige und dunkle Zelle gebracht worden, was sie mit Videos belegen könnten. Zwei Kindern sei es dort schlecht gegangen, insbesondere sei die Tochter G._______, die an Bronchialasthma leide und der man den Inhalator weggenommen habe, ohnmächtig geworden. Erst nachdem der Beschwerdeführer laut an die Tür geschlagen habe und die Polizisten zwei am Boden liegende Kinder gesehen hätten, hätten sie einen Krankenwagen gerufen; schliesslich hätten sie diesen Wagen aber weggeschickt und die Beschwerdeführerin und die beiden Kinder selbst ins Spital gefahren, wobei die Polizistin im Auto bei geschlossenem Fenster geraucht habe. Im Spital habe der Polizist den Durchlauf der Medikamente auf eine höhere Geschwindigkeit gestellt, damit es schneller gehe. Am Morgen darauf habe man ihnen die Fingerabdrücke genommen und sie seien in ein Camp in Zagreb gebracht worden. Dort hätten sie ein Papier unterschreiben müssen und es sei ihnen gesagt worden, dass sie innert eines Tages das Land verlassen müssten. Sie seien nur fünf Minuten im Camp gewesen, bevor der Schlepper sie abgeholt habe. Zum medizinischen Sachverhalt erklärten die Eltern, seit den Erlebnissen in Kroatien gehe es ihnen psychisch schlecht, insbesondere machten sie sich Sorgen um die Kinder. C._______ und G._______ seien früher, letztmals im Verlauf des vergangenen Jahres, manchmal ohnmächtig geworden, ein Arzt habe einmal Epilepsie diagnostiziert. C._______ habe damals Medikamente gehabt, die er heute aber nicht mehr nehme. G._______ habe diesbezüglich keine Medikamente gehabt, leide aber an Bronchial-Asthma und habe entsprechende Medikamente sowie einen Inhalator; sie habe auch verschiedene Allergien. D._______ brauche eine Oberkiefer-Operation und habe oft Harnwegsinfektionen, weswegen sie Medikamente erhalte, sie habe auch schon ins Spital gehen müssen; sie habe auch ein Ekzem seit etwa einem Jahr und habe deswegen Salben. E._______ habe Bronchitis und dafür Medikamente, wenn es ihm schlecht gehe; auch habe er Polypen in der Nase. F._______ schliesslich habe keine gesundheitlichen Probleme, allerdings nässe sie sich, wie mehrere der anderen Kinder ebenfalls, ein. Auch weinten die Kinder häufig aufgrund der Erlebnisse in Kroatien und klammerten sich an die Mutter. C. Ebenfalls am 19. Juni 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 3. Juli 2023 entsprochen. D. Im Verlaufe des Verfahrens reichten die Beschwerdeführenden mehrere Beweismittel zu den Akten, darunter zwei Videos von der Zelle in Italien (richtig wohl: Kroatien) sowie mehrere Arztberichte, betreffend G._______ von Dr. med. I._______, Facharzt FMH für Kinder und Jugendliche vom 20. Juni 2023 (A53) sowie je einen für jedes der Kinder von Dr. med. J._______, Kinder- und Jugendarzt FMH, vom 1. Juli 2023 (A56 bis A60), sowie je einen zusätzlichen desselben Arztes für D._______ vom 28. Juni 2023 (A55) und vom 8. Juli 2023 für G._______ (A63). E. Am 12. Juli 2023 erkundigte sich das SEM beim zuständigen Gesundheitsdienst nach dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden. Gleichentags liess dieser dem SEM die medizinischen Unterlagen zukommen und teilte mit, die Beschwerdeführenden hätten keine vorgesehenen Arzttermine, abgesehen von D._______, die am 8. August 2023 einen Termin auf der Dermatologie habe. F. Mit Verfügung vom 17. Juli 2023 (eröffnet am 18. Juli 2023) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte insbesondere die Wegweisung in den zuständigen Dublin-Staat Kroatien sowie den entsprechenden Vollzug, mit dem es den zuständigen Kanton beauftragte. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Mit Beschwerde vom 25. Juli 2023 an das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) beantragen die Beschwerdeführenden, die Verfügung vom 17. Juli 2023 sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei sie aufzuheben und zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung, zur Wahrnehmung der Begründungspflicht, zur vollständigen Übermittlung relevanter Informationen sowie zur pflichtgemässen Ermessensausübung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Subeventualiter sei eine individuelle und konkrete Garantieerklärung Kroatiens einzuholen, aus welcher hervorgehe, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Dublin-Überstellung nicht inhaftiert, sowie angemessen untergebracht und medizinisch (psychiatrisch) behandelt würden und einen fairen und diskriminierungsfreien Zugang zum Asylverfahren erhielten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Einräumung der aufschiebenden Wirkung sowie die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs mittels superprovisorischer Massnahme. Schliesslich sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Beschwerde wurden insbesondere die bereits im vorinstanzlichen Verfahren aktenkundigen Unterlagen zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden beigelegt (vgl. Bst. D.). H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem BVGer am 26. Juli 2023 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung mittels superprovisorischer vorsorglicher Massnahme gemäss Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden - wie die vorliegende - wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Der Beschwerdeentscheid ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 1.4 Auf einen Schriftenwechsel wurde in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.

2. Die Anträge auf Einräumung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweisen sich mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache als gegenstandslos.

3. Die Kognition und die zulässigen Rügen umfassen die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). 5. 5.1 Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 5.2 Nachdem die kroatischen Behörden am 3. Juli 2023 innert der massgeblichen Frist der Übernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt haben, ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens gegeben. Sie wird denn auf Beschwerdestufe auch nicht bestritten. 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden begründen ihr Rückweisungsbegehren damit, dass das SEM den Sachverhalt in Bezug auf ihre gesundheitliche Situation, namentlich die gesundheitlichen und insbesondere die psychischen Probleme der Kinder unzureichend abgeklärt und die Begründungspflicht verletzt habe, indem es sich nicht hinreichend konkret damit und mit deren Behandelbarkeit in Kroatien auseinandergesetzt habe. Das SEM wäre vor allem auch verpflichtet gewesen, die Arzttermine, zu welchen alle fünf Kinder beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst (KJPD) K._______ zur akuten Traumabehandlung angemeldet seien, und die erst 15. August 2023 stattfinden würden, abzuwarten. 6.2 Ein Blick in die Akten zeigt, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung alle wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden zur Kenntnis genommen und sich dann ausführlich und detailliert mit ihnen befasst hat (A85). Sowohl die geltend gemachten Erlebnisse in Kroatien als auch die gesundheitlichen Probleme gehen umfassend aus dem Sachverhalt der Verfügung hervor und sind dann in die Entscheidfindung eingeflossen. Inwiefern eine Anhörung der Kinder zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts und Wahrung ihres rechtlichen Gehörs notwendig gewesen wäre, erhellt, auch angesichts ihres Alters, nicht. Es wird in keinem Moment geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, dass ihre Interessen von jenen der Eltern divergieren könnten. Die Kindesinteressen konnten von den Eltern offensichtlich hinreichend wahrgenommen und vertreten werden. Das SEM hat sich sodann mit der Situation in Kroatien auseinandergesetzt und die Problematik in diesem Land erkannt. Es hat die Überlegungen genannt, auf welche es seinen Entscheid hinsichtlich der Frage des Vorliegens von Überstellungshindernissen im konkreten Einzelfall abstützt. Die angefochtene Verfügung ist auch so abgefasst, dass die Beschwerdeführenden sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen konnten, und es war ihnen - entgegen ihrem Einwand - auch offensichtlich ohne weiteres möglich, diesen sachgerecht anzufechten. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, war zur vollständigen Sachverhaltsabklärung auch nicht notwendig, die offenbar Mitte August 2023 anstehenden ärztlichen Termine bei der KJPD abzuwarten. In der Beschwerde wird eingewandt, bereits aufgrund der bei allen Kindern diagnostizierten Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) respektive eines entsprechenden Verdachts darauf, wären weitere Abklärungen eines Facharztes abzuwarten gewesen. Diesbezüglich ist vorab festzustellen, dass es sich bei Dr. med. J._______, wie in der Beschwerde richtig erkannt, nicht um einen psychiatrischen Facharzt handelt. Auch sind hinter die entsprechenden Diagnosen, bei aller Zurückhaltung, gewisse Fragezeichen zu setzten. Diese wurden nämlich jeweils nach nur einer respektive teilweise einer zweiten Konsultation gestellt und auch nur nach einer sehr kurzen zeitlichen Distanz zum geltend gemachten traumatischen Ereignis. Die entsprechende Diagnose bedingt aber regelmässig massgebliche Symptome während wenigstens eines Monats (vgl. u.a. National Center of PTSD, PTSD Research Quarterly, Volume 32/No. 2, 2021, S. 2, abrufbar unter: Literature on DSM-5 and ICD-11: An Upddate (va.gov); abgerufen am 31. Juli 2023). Unabhängig davon muss nicht bestritten werden, dass die Kinder nebst verschiedenen somatischen Leiden psychisch belastet sind. Hinweise auf eine gravierende psychische - oder auch physische - Erkrankung sind aber den Akten nicht zu entnehmen. Deshalb und angesichts dessen, dass praxisgemäss davon ausgegangen werden kann, dass eine Behandlung - nötigenfalls auch psychischer Beschwerden - in Kroatien grundsätzlich gewährleistet ist, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in antizipierender Beweiswürdigung davon ausgegangen ist, es seien keine psychiatrischen Diagnosen zu erwarten, welche der Überstellung nach Kroatien im Weg stehen könnten. Eine Verletzung des Willkürverbots in diesem Zusammenhang ist offensichtlich nicht gegeben. Nicht erkennbar ist schliesslich, dass das SEM unter dem Aspekt des Kindeswohls zu wenig abgeklärt hätte, inwiefern diesem bei einer Wegweisung nach Kroatien Genüge getan sei. Dies vor dem Hintergrund, dass Kroatien seinen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt und die Kinder zusammen mit ihren Eltern, die in erster Linie für ihr Wohl verantwortlich sind, nach Kroatien zurückkehren werden. Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass es auch diesbezüglich alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles in seine Entscheidfindung einbezogen und hinreichend begründet hat, weshalb es nicht von einer Gefährdung des Kindeswohles ausgehe. 6.3 Nach dem Gesagten sind die formellen Rügen unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 7. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 7.2 Mit ausführlicher und zutreffender Begründung verneint das SEM in der angefochtenen Verfügung systematische Schwachstellen im kroatischen Asylsystem. Darauf kann verwiesen werden. Diese Annahme wird im Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 bestätigt, wonach nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 9). Diese Einschätzung wurde seither in zahlreichen Urteilen des BVGer bestätigt (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-3994/2023 vom 27. Juli 2023 E. 8.3; E-521/2023 vom 21. Juli 2023 E. 8.5; E-3851/2023 vom 14. Juli 2023 E. 7.3). Die pauschale Behauptung in der Beschwerde, die Erlebnisse der Beschwerdeführenden in Kroatien bestätigten systemische Schwachstellen im kroatischen Asylsystem (vgl. ebd. Ziff. 3.1) vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 8. 8.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (vgl. BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 8.2 Die Beschwerdeführenden geben an, sie befürchteten bei einer Rückkehr nach Kroatien erneut eine schlechte Behandlung. Ein zwingender Selbsteintritt der Schweiz sei auch aufgrund der gesundheitlichen Situation, insbesondere der Kinder geboten, nicht nur, weil sie einer entsprechenden Behandlung bedürften, sondern auch, weil von einer Retraumatisierung auszugehen sei. Im Einzelnen wird auf den Sachverhalt (vgl. Bst. B.) sowie für die Details auf die Protokolle der Dublin-Gespräche (A50 und A51) und die Wiedergabe in der angefochtenen Verfügung (A85) verwiesen. 8.3 8.3.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 8.3.2 Wie das SEM, anerkennt auch das BVGer, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung problematisch sein können. Hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden geschilderten Ereignisse ist vorab nicht zu übersehen, dass die Beschwerdeführenden sich zum Verhalten der kroatischen Behörden teilweise widersprüchlich geäussert haben. Laut den Angaben während der Dublin-Gespräche seien die Kinder im Auto geblieben, während die Eltern hätten aussteigen müssen und Hunde auf sie gehetzt worden seien (A50) respektive vor den Augen der Kinder sei einem Hund ein Maulkorb aufgesetzt und dieser auf sie gehetzt worden (A51). Gemäss Arztbericht vom 28. Juni 2023 (A55) sei demgegenüber D._______ in Kroatien von einem grossen Hund angefallen worden und habe seither Albträume, wache weinend auf und nässe sich wieder ein. Gemäss den Berichten vom 1. Juli 2023 hätten die Polizisten nach der Anhaltung die Schlepper und die Flüchtlinge mit Hunden in Schach gehalten, die Kinder seien auch gebissen worden (A56f., A59f.). Auch dem Verlaufsblatt der medizinischen Betreuung betreffend die Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, diese habe berichtet, die Kinder seien von Hunden angegriffen worden, auch sei die Familie tagelang in einem kleinen dunklen Raum festgehalten worden (A72). Abgesehen haben die Beschwerdeführenden weitgehend übereinstimmend berichtet und es muss nicht bestritten werden, dass sie mit sehr belastenden Ereignissen konfrontiert waren. Es ist ohne weiteres verständlich, dass das in Kroatien nach dem Grenzübertritt Erlebte für die Familie, und besonders für die Kinder, belastend war und ist. Das geltend gemachte Verhalten der Polizisten und Polizistinnen ist auch nicht zu beschönigen. Jedoch fehlt es in objektiver Hinsicht an der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit, dass sich eine entsprechende Behandlung bei einer Rückkehr im Rahmen des Dublin-Verfahrens wiederholen könnte. Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden in ihrem Fall ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen. Es steht ihnen nach Ankunft in Kroatien die Möglichkeit offen, Asylgesuche für sich und die Kinder einzureichen und die Fluchtgründe sowie allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse bei den kroatischen Behörden geltend zu machen. Sie werden sich, wie vom SEM zutreffend erläutert, nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation wiederfinden als nach ihrer ersten (illegalen) Einreise nach Kroatien. Hinsichtlich ihres Vorbringens, sie hätten ein Dokument unterschreiben müssen und man habe ihnen gesagt, sie müssten Kroatien innert eines Tages verlassen, hat das SEM ebenfalls zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt, dass sie daraus im Hinblick auf einen Zugang zum Asylverfahren in Kroatien nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen. Es bestehen sodann keine Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und die Beschwerdeführenden zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihnen - nach Einreichung des Asylgesuchs - zustehenden Aufnahmebedingungen könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (Art. 26 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [sog. Aufnahmerichtlinie]). Im Übrigen gilt dies auch in Bezug auf ein allfälliges Fehlverhalten der kroatischen Polizei. Was die geltend gemachte subjektive Furcht der Kinder und die in diesem Zusammenhang in der Beschwerde betonte drohende Retraumatisierung betrifft, ist ergänzend festzustellen, dass die Eltern ihre nächsten Bezugspersonen sind. Sie haben es zu einem guten Teil in der Hand und sind diesbezüglich auch in der Verantwortung, ihren Kindern, die schon aufgrund ihres Alters noch stark an sie gebunden sind, psychologischen Rückhalt zu geben. Dazu gehört auch, ihnen zu vermitteln, dass sie in Kroatien in einem Camp untergebracht werden und nicht in Umstände kommen, die mit der Situation anlässlich ihrer Anhaltung unmittelbar nach der illegalen Einreise vergleichbar sein werden. Dass sie dazu nicht in der Lage sein könnten, geht aus den Akten nicht hervor, selbst wenn auch sie unter Schlafstörungen und Kopfschmerzen litten sowie sich Sorgen machten. Schliesslich steht ihnen die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Auf die zutreffende Erwägung in der angefochtenen Verfügung und die entsprechenden Hinweise kann verwiesen werden. 8.3.3 Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Überstellungshindernisse ist vorab festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darzustellen vermag. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichem Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführerin befinden sich aktuell in ärztlicher Behandlung. Der Beschwerdeführer hatte im Dublin-Gespräch angegeben, es gehe ihm psychisch schlecht und er schlafe oft die ganze Nach nicht wegen den Erlebnissen in Kroatien, andere Symptome habe er nicht (A50). Die Beschwerdeführerin gab im Dublin-Gespräch an, sie selbst habe aktuell keine gesundheitlichen Probleme (A51). Aus den die Eltern betreffenden Verlaufsblättern geht insbesondere die Sorge um die Kinder hervor. Sodann, dass der Beschwerdeführerin am 5. Juli 2023 zweimal Novalgin und Minzöl abgegeben worden sei wegen starken Kopfschmerzen (A66 und A72). Hinsichtlich der Kinder gehen aus den genannten Arztberichten folgende Diagnosen hervor: PTBS bei D._______, E._______, C._______ und F._______ sowie Verdacht auf PTBS bei G._______. In somatischer Hinsicht leidet D._______ an Chronifizierten Ekzemen und G._______ an Asthma bronchiale und Atopischer Dermatitis. Aus den Berichten sowie den Verlaufsblättern der medizinischen Betreuung (A66 [Vater], A67 [G._______], A72 [(...)], A73 [F._______], A76 [C._______], A83 [D._______] und A84 [E._______]) geht hervor, dass alle Kinder Albträume hätten und in der Nacht (wieder) einnässten sowie die ganze Familie verunsichert sei. Aus den Arztberichten geht gleichzeitig ebenfalls hervor, dass der Allgemeinzustand der Kinder gut sei. Aktenkundig ist ein weiterer ärztlicher Termin einzig für D._______ in der Dermatologie (A81 und A83) sowie, gemäss Beschwerdeschrift offenbar ein solcher für alle Kinder am 15. August 2023 bei den KJPD. Den vorinstanzlichen Akten ist ferner zu entnehmen, dass nach Erlass der angefochtenen Verfügung für die Kinder C._______ und G._______ am 19. Juli 2023 von Dr. med. J._______ Notfallverordnungen ausgestellt worden sind für Buccalam Fertigspritzen im Falle von Epilepsie respektive Asthma bronchiale. Ohne die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden, insbesondere der Kinder, verharmlosen zu wollen, erreichen diese die genannte hohe Schwelle einer schweren Erkrankung offensichtlich nicht, um einer Wegweisung nach Kroatien entgegenzustehen und dies, wie das SEM zutreffend feststellt unabhängig von anstehenden ärztlichen Terminen. Die medizinischen Beeinträchtigungen können, falls notwendig, auch in Kroatien behandelt werden. Auch eine allfällig benötigte medizinische Versorgung betreffend die psychischen Beeinträchtigungen der Kinder steht in Kroatien zur Verfügung. Dieses Land verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Sodann bestehen in Kroatien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist, auch für die Kinder (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-3851/2023 vom 14. Juli 2023 E. 7.4.5 m.w.H.). Daran vermag der in der Beschwerde genannte Bericht von Solidarité sans frontières vom 28. Juni 2023, der zu einem anderen Ergebnis gelange als das SEM und das BVGer hinsichtlich des Zugangs zu medizinischer Versorgung in Kroatien, nichts zu ändern. Die geltend gemachten Gesundheitsrisiken beziehungsweise Beschwerden könnten die Reisefähigkeit tangieren, dies gilt insbesondere hinsichtlich allfälliger Asthma- oder Krampfanfälle. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung tragen (Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO). Sie haben die kroatischen Behörden demnach rechtzeitig vor der Überstellung in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren und sicherzustellen, dass die entsprechenden medizinischen Akten überstellt werden sowie auf die Notwendigkeit einer kindgerechten Unterkunft hinzuweisen. Die dazu notwendige Zustimmung haben die Beschwerdeführenden am 19. Juni 2023 erteilt (A48 und A49). Allfällige Medikamente sind mitzugeben. 8.3.4 Eine Überstellung nach Kroatien erweist sich demnach als zulässig und es liegen keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vor. Demnach besteht praxisgemäss kein Raum für die Einholung individueller Garantien; der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 8.4 Die angefochtene Verfügung ist schliesslich auch mit Blick auf die Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht zu beanstanden. Insbesondere ist kein Ermessensmissbrauch ersichtlich. Es kann diesbezüglich auf die Erwägung E. 6 verwiesen werden. Das SEM hat sehr wohl alle entscheidenden Umstände des Einzelfalles in seine Prüfung einbezogen, insbesondere auch jene, die unter dem Aspekt des Kindeswohls zu beachten sind.

9. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat ihre Wegweisung nach Kroatien angeordnet (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG und Art. 44 AsylG). Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren zum Zeitpunkt der Gesuchstellung als aussichtslos zu bezeichnen waren. Damit ist eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini Versand: