Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden stellten am 17. Mai 2023 in der Schweiz Asyl- gesuche. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank "Eurodac" ergab in der Folge, dass sie bereits am 12. Mai 2023 in Kroatien um Asyl nachgesucht hatten. B. B.a Anlässlich persönlicher Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit- gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange-hörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio- nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), vom 31. Mai 2023 wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Kroatien gewährt, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sein könnte. B.b Die Beschwerdeführenden äusserten sich dabei ablehnend gegenüber einer Überstellung nach Kroatien. Sie hätten dort keine Asylgesuche ge- stellt, jedoch seien ihnen unter Drohungen unfreiwillig ihre Fingerabdrücke abgenommen worden. Zudem seien sie sehr schlecht behandelt worden. Sie seien systematisch schikaniert worden und die Bedingungen seien ins- besondere für die Kinder schlecht gewesen. Zudem sei dort ihre Sicherheit nicht gewährleistet, weil sie von durch den russischen Staat beauftragten Landsleuten ausfindig gemacht werden könnten. B.c Auf ihren Gesundheitszustand angesprochen gab der Beschwerdefüh- rer an wegen Ereignissen im Heimatstaat unter "psychologischen Proble- men" zu leiden. Die Beschwerdeführerin erwähnte namentlich Schlaf- und Einschlafstörungen und äusserte den Wunsch, einen Rheumatologen, ei- nen Gynäkologen und einen Psychiater zu konsultieren. C. Am 7. Juni 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Rück- übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diesen Gesuchen wurde am 21. Juni 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zugestimmt.
E-3851/2023 Seite 3 D. Mit Verfügung vom 30. Juni 2023 (eröffnet am 3. Juli 2023) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asyl- gesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Überstellung nach Kroatien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihres Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Kroatien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde vom 10. Juli 2023 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügung vom 30. Juni 2023 sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzu- treten; eventualiter sie die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststel- lung, zur Wahrnehmung der Begründungspflicht sowie zur vollständigen Übermittlung relevanter Informationen und zur pflichtgemässen Ermes- sensausübung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter seien individuelle und konkrete Garantien des kroatischen Staates betreffend eine angemessene Unterbringung und medizinische Behandlung einzuho- len. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
11. Juni 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Glei- chentags setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung mit ei- ner superprovisorischen vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 56 VwVG einstweilen aus. G. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 12. Juli 2023 reichten die Be- schwerdeführenden die Kopie eines russischen Arztberichts betreffend die Beschwerdeführerin ein.
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Erwägungen (44 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensicht- lich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständig- keit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zwei- ten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriften- wechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl- suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mit- gliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküber- stellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 4.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri- terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden. Im Rahmen eines Wieder-aufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 4.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu- ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei- sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand- lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin- gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied- staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell- ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
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E. 5.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügen die Beschwerdeführenden, das SEM habe den Sachverhalt in Bezug auf ihre gesundheitliche Situation, namentlich die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin, unzu- reichend abgeklärt und die Begründungspflicht verletzt, indem es sich in der angefochtenen Verfügung nicht hinreichend konkret mit ihren gesund- heitlichen Problemen und deren Behandelbarkeit in Kroatien auseinander- gesetzt habe. Damit habe die Vorinstanz ihr Ermessen in Bezug auf die Frage, ob ein Selbsteintritt angezeigt wäre, unterschritten
E. 5.2 Eine Durchsicht der Akten ergibt indessen, dass die Vorinstanz die von den Beschwerdeführenden vorgetragenen Erlebnisse in Kroatien und ihre gesundheitlichen Probleme durchaus in die Entscheidfindung hat einflies- sen lassen und in der angefochtenen Verfügung eine adäquate Einzelfall- prüfung vorgenommen hat. Das SEM hat sich auch mit der generellen Si- tuation von Dublin-Rückkehrenden in Kroatien ausführlich auseinanderge- setzt und die Überlegungen genannt, auf welche es seinen Entscheid hin- sichtlich der Frage des Vorliegens von Überstellungshindernissen ab- stützte. Die elfseitige angefochtene Verfügung ist so abgefasst, dass die Beschwerdeführenden sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild ma- chen konnten und es ihnen ohne Weiteres möglich war, diesen sachge- recht anzufechten. Es ist nicht ersichtlich, dass nähere Abklärungen betref- fend die Situation der Beschwerdeführenden in Kroatien zur Beurteilung der Rechtskonformität einer Überstellung erforderlich gewesen wären. Die Rüge, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt, indem sie den Nichteintretensentscheid erlassen habe, ohne einen Termin der Beschwerdeführerin bei einer psychiatrischen Fach- person abzuwarten, ist unbegründet. Nachdem sich aus der derzeitigen Aktenlage keinerlei Hinweise auf eine gravierende psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin ergeben und praxisgemäss davon ausgegangen werden kann, dass eine Behandlung psychischer Beschwerden in Kroatien grundsätzlich gewährleistet ist, ist nicht zu beanstanden, dass die Vo- rinstanz in antizipierender Beweiswürdigung davon ausging, es seien keine psychiatrischen Diagnosen zu erwarten, welche der Überstellung nach Kroatien im Weg stehen könnten. Damit erweist sich auch die Rüge, das SEM habe das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt, als unbegründet.
E. 5.3 Ob die Beweiswürdigung sowie die Lageeinschätzung des SEM zutref- fend sind, betrifft nicht das rechtliche Gehör oder die Erstellung des Sach- verhalts, sondern ist eine Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, bei welcher es um die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Über- stellungshindernisse geht.
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E. 5.4 Die Rügen der unvollständigen und unrichtigen Ermittlung des Sach- verhalts sowie einer Verletzung der Begründungspflicht (bzw. insoweit des rechtlichen Gehörs) im Zusammenhang mit den Aufnahmebedingungen und dem kroatischen Asylsystem sind somit unbegründet.
E. 5.5 Schliesslich hat die Vorinstanz entgegen der Auffassung der Beschwer- deführenden die ihr gemäss Art. 23 Abs. 4 Dublin III-VO obliegende Pflicht, den kroatischen Behörden sachdienliche Informationen zwecks Prüfung ih- rer Zuständigkeit für die Asylgesuche der Beschwerdeführenden auf Grundlage der in der Dublin-III-VO festgelegten Kriterien zu übermitteln, nicht verletzt. Für die Prüfung ihrer Zuständigkeit gemäss den Kriterien von Art. 7 ff. Dublin III-VO durch die kroatischen Behörden kam den von den Beschwerdeführenden geltend gemachten gesundheitlichen Problemen keine Relevanz zu; die fehlende Erwähnung der Gesundheitsbeschwerden in den Übernahmeersuchen vom 7. Juni 2023 ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden.
E. 5.6 Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung ist abzuweisen.
E. 6 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der "Euro- dac"-Datenbank ergab, dass diese am 12. Mai 2023 in Kroatien Asyl- gesuche eingereicht hatten. Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden am 7. Juni 2023 um Wiederaufnahme der Beschwerdefüh- renden gestützt auf Art. 23 oder 24 Dublin-III-VO. Die kroatischen Behör- den stimmten dem Gesuch um Übernahme am 21. Juni 2023 zu. Die Beschwerdeführenden bestreiten in ihrem Rechtsmittel nicht mehr explizit, in Kroatien Asylgesuche eingereicht zu haben (was sich aus den Einträgen in der "Eurodac"-Datenbank und aus der Wiederaufnahmebe- stätigung der kroatischen Behörden ergibt). Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist somit gegeben.
E. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli- che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe- dingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstel- len aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
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E. 7.2 Die Beschwerdeführenden brachten in der Rechtsmitteleingabe vor, es lägen Informationen vor, wonach für nach Kroatien zurückgeführte Asyl- suchende eine medizinische Versorgung mangels entsprechender Infra- struktur nicht gewährleistet sei. Insbesondere hätten Asylsuchende auf- grund der Sprachbarrieren und der begrenzten Anzahl qualifizierter Fach- personen oft Schwierigkeiten, Zugang zu psychiatrischen Einrichtungen zu erhalten. Der Beschwerdeführer leide aufgrund von im Heimatstaat erlitte- ner Folter unter psychischen Beschwerden. Er habe gestützt auf Art. 14 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) einen Anspruch darauf, nicht in einen Staat weggewiesen zu werden, in welchem ihm sein Recht auf möglichst vollständige Rehabi- litierung verwehrt bleiben würde. Es obliege dem wegweisenden Staat, zu prüfen, ob dem Folteropfer im Aufnahmestaat nahtlose und andauernde Therapie- und Behandlungsmöglichkeiten so lange wie nötig zur Verfügung stünden. Einem Folteropfer durch die Wegweisung in einen anderen Staat die Möglichkeit zur vollen Rehabilitierung zu verwehren, würde gemäss dem UN-Ausschuss gegen Folter zugleich einer Verletzung von Art. 16 FoK (Verbot grausamer. unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafe) gleichkommen. Ob Kroatien diesen Anspruch generell erfüllen könne, sei jedoch angesichts der problematischen Zustände betreffend Zu- gang zu psychiatrischer Behandlung höchst zweifelhaft. Im Weiteren habe das SEM die individuelle Situation ihrer Kinder ignoriert und es unterlassen zu prüfen, ob die von ihnen erlebten Missstände das Kindswohl gem. Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kin- des (Kinderrechtskonvention, SR 0.107; nachfolgend: KRK) gefährden könnten und daher ein Selbsteintritt angebracht gewesen wäre
E. 7.3.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver- pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat aner- kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt- linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber- kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf- nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah- merichtlinie) ergeben.
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E. 7.3.2 Im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 wurde die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien
– unabhängig davon ob es sich dabei um ein "Take-Charge-" (Aufnahme) oder ein "Take-Back-" (Wiederaufnahme) Verfahren handelt – bestätigt; im neuen Urteil wurde festgehalten, dass nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien würden systemi- sche Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III- VO aufweisen, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 9.5).
E. 7.3.3 Auch unter Berücksichtigung der von den Beschwerdeführenden ge- schilderten Erlebnisse ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse sys- tematisch gegen seine völkerrechtlichen Verpflichtungen. Die von den Be- schwerdeführenden geltend gemachte schlechte Behandlung rechtfertigt es nicht, davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr mit hoher Wahr- scheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behand- lung im Sinn von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechte- charta würden. Sie vermochten keine individuellen Umstände geltend zu machen, gestützt auf welche sich die Annahme rechtfertigen würde, Kroa- tien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehen- den minimalen Lebensbedingungen – insbesondere auch hinsichtlich der medizinischen Versorgung oder der Unterbringung – vorenthalten. Bei ei- ner allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich nötigen- falls an die dortigen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnah- mebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahme- richtlinie). Im Übrigen ergeben sich aus den Akten keine schlüssigen An- haltspunkte dafür, dass das in der Beschwerde angerufene Recht des Be- schwerdeführers auf Rehabilitation gemäss Art. 14 FoK und 16 FoK in Kro- atien verletzt würde.
E. 7.3.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 7.4 Sodann sind den Akten auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die eine Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO nahelegen würden.
E. 7.4.1 Wie erwähnt, kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehöri- gen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prü- fen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien
E-3851/2023 Seite 10 nicht für die Prüfung zuständig wäre (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverord- nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Grün- den auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungs- hindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 7.4.2 Die Beschwerdeführerenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die kroatischen Behörden sich weigern würden, sie (wieder) aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement miss- achten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge- zwungen zu werden. Auch unter Berücksichtigung der von der Beschwer- deführerin vorgebrachten Behandlung während ihres Aufenthalts in Kroa- tien besteht kein Grund zur Annahme, die sie bei einer Rückführung erwar- tenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.
E. 7.4.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem siche- ren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwar- ten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine wei- tere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, ra- schen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszu- stands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheb- lichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).
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E. 7.4.4 Eine solche Situation ist hier offensichtlich nicht gegeben. Die Beschwerdeführenden konnten nicht nachweisen, dass sie nicht reisefähig seien oder eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne der restrikti- ven Rechtsprechung des EGMR nicht zu rechtfertigen. Ihre gesundheitli- chen Probleme sind nicht von einer derartigen Schwere, dass deswegen von einer Überstellung abgesehen werden müsste.
E. 7.4.5 Zudem können die erwähnten psychischen und physischen Be- schwerden der Beschwerdeführenden in Kroatien behandelt werden. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medi- zinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Stö- rungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medi- zinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtli- nie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien den Beschwerde- führenden eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Auch unter Berücksichtigung des Hinweises in der Rechtsmitteleingabe auf allfällige Schwierigkeiten beim Zugang zu medizinischer Versorgung ist – selbst wenn das Team der "Médecins du Monde" aktuell nicht vor Ort sein sollte – nicht davon auszugehen, dass Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht in genereller Weise nicht nachkommen könnte beziehungsweise nicht nachkommen wollte. Die "Médecins du Monde" sind im Übrigen nur eine von mehreren Stellen, wel- che die medizinische Betreuung von Asylsuchenden in Kroatien gewähr- leisten (vgl. Urteil des BVGer D-6041/2022 vom 16. Mai 2023 E. 8.2.2 m.w.H.). Neben den staatlichen Stellen unterstützt insbesondere auch das Kroatische Rote Kreuz vulnerable Asylsuchende, die in den Empfangszen- tren untergebracht sind, in psychosozialer Hinsicht. In Kroatien steht grund- sätzlich eine ausreichende medizinische Infrastruktur mit einem genügen- den Behandlungsangebot zur Verfügung (vgl. Urteil des BVGer D- 6041/2022 vom 16. Mai 2023 E. 8.2.3 m.w.H.), auch wenn ein einzelner Akteur vorübergehend wegfallen sollte.
E. 7.4.6 Die geltend gemachten Gesundheitsrisiken beziehungsweise Be- schwerden könnten alsdann höchstens die Reisefähigkeit tangieren, wel- che im Zeitpunkt der tatsächlichen Überstellung konkret abzuklären sein wird. Der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden führt so- mit für den Fall einer Überstellung nach Kroatien nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK.
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E. 7.4.7 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis ebenso wie das SEM davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Ver- sorgung einzuholen haben (vgl. Referenzurteil des BVGer E‑1488/2020 a.a.O. E. 12). Vorliegend bestehen keine Gründe, die ein Abweichen von dieser Regel aufdrängen würden. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen.
E. 7.4.8 Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochte- nen Verfügung beauftragt sind, werden dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung tragen, indem sie die dortigen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig in geeigneter Weise über den Gesundheitszustand und die allenfalls notwendige medizinische Behand- lung der Beschwerdeführenden informieren werden (vgl. auch angefoch- tene Verfügung S. 9).
E. 7.4.9 Im Zusammenhang mit den Rügen bezüglich der Beachtung des Kin- deswohls ist festzuhalten, dass auch Kroatien Signatarstaat der KRK ist und seinen daraus erwachsenen Verpflichtungen grundsätzlich nach- kommt. Eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Kroatien hat keine Verletzung von Art. 3 KRK zur Folge. Aus der KRK kann kein An- spruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebens- bedingungen abgeleitet werden (vgl. das Urteil des BVGer E-474/2023 vom 16. Mai 2023 E. 6.3.5 m.w.H.). Bei der Prüfung des Kindeswohls steht vielmehr das grundlegende Bedürfnis von Kindern im Vordergrund, in mög- lichst engem Kontakt mit ihren Eltern aufwachsen zu können, soweit es ihrem Wohle nicht schadet. Die minderjährigen Kinder der Beschwerdefüh- renden werden zusammen mit ihren Eltern nach Kroatien überstellt und den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass sie dort von ihren Eltern getrennt werden könnten. Angesichts der relativ kurzen Auf- enthaltsdauer in der Schweiz können sie zudem nicht als hier verwurzelt gelten. Hinweise auf unverzüglich behandlungsbedürftige, schwere Ge- sundheitsprobleme der Kinder liegen nicht vor, sodass ein Vollzug der Überstellung nicht gegen das Kindeswohl spricht. Die Beschwerdeführen- den können auch aus dem Umstand, dass es Verfahren vor dem Commit- tee on the Rights of the Child (CRC) gibt, in denen der Aufschub der Über- stellung nach Kroatien beschlossen worden ist, nichts zu ihren Gunsten ableiten.
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E. 7.5.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitions- beschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Strei- chung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts ge- mäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vor- instanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbe- züglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
E. 7.5.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu be- anstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermes- sensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 7.5.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er- messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein- räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 7.6 Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Kroatien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.
E. 8 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
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E. 10 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes- halb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als ge- genstandslos erweist (gleich, wie das Gesuch um Befreiung von der Kos- tenvorschusspflicht). Der superprovisorisch angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem heutigen Entscheid dahin.
E. 11 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung ist – ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürf- tigkeit – abzuweisen, weil die Begehren aussichtlos waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3851/2023 Urteil vom 14. Juli 2023 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Russland, alle vertreten durch MLaw Lukas James Koeberl, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. Juni 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden stellten am 17. Mai 2023 in der Schweiz Asylgesuche. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank "Eurodac" ergab in der Folge, dass sie bereits am 12. Mai 2023 in Kroatien um Asyl nachgesucht hatten. B. B.a Anlässlich persönlicher Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange-hörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), vom 31. Mai 2023 wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Kroatien gewährt, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sein könnte. B.b Die Beschwerdeführenden äusserten sich dabei ablehnend gegenüber einer Überstellung nach Kroatien. Sie hätten dort keine Asylgesuche gestellt, jedoch seien ihnen unter Drohungen unfreiwillig ihre Fingerabdrücke abgenommen worden. Zudem seien sie sehr schlecht behandelt worden. Sie seien systematisch schikaniert worden und die Bedingungen seien insbesondere für die Kinder schlecht gewesen. Zudem sei dort ihre Sicherheit nicht gewährleistet, weil sie von durch den russischen Staat beauftragten Landsleuten ausfindig gemacht werden könnten. B.c Auf ihren Gesundheitszustand angesprochen gab der Beschwerdeführer an wegen Ereignissen im Heimatstaat unter "psychologischen Problemen" zu leiden. Die Beschwerdeführerin erwähnte namentlich Schlaf- und Einschlafstörungen und äusserte den Wunsch, einen Rheumatologen, einen Gynäkologen und einen Psychiater zu konsultieren. C. Am 7. Juni 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diesen Gesuchen wurde am 21. Juni 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zugestimmt. D. Mit Verfügung vom 30. Juni 2023 (eröffnet am 3. Juli 2023) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Überstellung nach Kroatien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihres Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Kroatien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde vom 10. Juli 2023 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügung vom 30. Juni 2023 sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten; eventualiter sie die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung, zur Wahrnehmung der Begründungspflicht sowie zur vollständigen Übermittlung relevanter Informationen und zur pflichtgemässen Ermessensausübung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter seien individuelle und konkrete Garantien des kroatischen Staates betreffend eine angemessene Unterbringung und medizinische Behandlung einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 11. Juni 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung mit einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 56 VwVG einstweilen aus. G. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 12. Juli 2023 reichten die Beschwerdeführenden die Kopie eines russischen Arztberichts betreffend die Beschwerdeführerin ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3. Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriften-wechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden. Im Rahmen eines Wieder-aufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. 5.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügen die Beschwerdeführenden, das SEM habe den Sachverhalt in Bezug auf ihre gesundheitliche Situation, namentlich die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin, unzureichend abgeklärt und die Begründungspflicht verletzt, indem es sich in der angefochtenen Verfügung nicht hinreichend konkret mit ihren gesundheitlichen Problemen und deren Behandelbarkeit in Kroatien auseinandergesetzt habe. Damit habe die Vorinstanz ihr Ermessen in Bezug auf die Frage, ob ein Selbsteintritt angezeigt wäre, unterschritten 5.2 Eine Durchsicht der Akten ergibt indessen, dass die Vorinstanz die von den Beschwerdeführenden vorgetragenen Erlebnisse in Kroatien und ihre gesundheitlichen Probleme durchaus in die Entscheidfindung hat einfliessen lassen und in der angefochtenen Verfügung eine adäquate Einzelfallprüfung vorgenommen hat. Das SEM hat sich auch mit der generellen Situation von Dublin-Rückkehrenden in Kroatien ausführlich auseinandergesetzt und die Überlegungen genannt, auf welche es seinen Entscheid hinsichtlich der Frage des Vorliegens von Überstellungshindernissen abstützte. Die elfseitige angefochtene Verfügung ist so abgefasst, dass die Beschwerdeführenden sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen konnten und es ihnen ohne Weiteres möglich war, diesen sachgerecht anzufechten. Es ist nicht ersichtlich, dass nähere Abklärungen betreffend die Situation der Beschwerdeführenden in Kroatien zur Beurteilung der Rechtskonformität einer Überstellung erforderlich gewesen wären. Die Rüge, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt, indem sie den Nichteintretensentscheid erlassen habe, ohne einen Termin der Beschwerdeführerin bei einer psychiatrischen Fach-person abzuwarten, ist unbegründet. Nachdem sich aus der derzeitigen Aktenlage keinerlei Hinweise auf eine gravierende psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin ergeben und praxisgemäss davon ausgegangen werden kann, dass eine Behandlung psychischer Beschwerden in Kroatien grundsätzlich gewährleistet ist, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in antizipierender Beweiswürdigung davon ausging, es seien keine psychiatrischen Diagnosen zu erwarten, welche der Überstellung nach Kroatien im Weg stehen könnten. Damit erweist sich auch die Rüge, das SEM habe das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt, als unbegründet. 5.3 Ob die Beweiswürdigung sowie die Lageeinschätzung des SEM zutreffend sind, betrifft nicht das rechtliche Gehör oder die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, bei welcher es um die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Überstellungshindernisse geht. 5.4 Die Rügen der unvollständigen und unrichtigen Ermittlung des Sachverhalts sowie einer Verletzung der Begründungspflicht (bzw. insoweit des rechtlichen Gehörs) im Zusammenhang mit den Aufnahmebedingungen und dem kroatischen Asylsystem sind somit unbegründet. 5.5 Schliesslich hat die Vorinstanz entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden die ihr gemäss Art. 23 Abs. 4 Dublin III-VO obliegende Pflicht, den kroatischen Behörden sachdienliche Informationen zwecks Prüfung ihrer Zuständigkeit für die Asylgesuche der Beschwerdeführenden auf Grundlage der in der Dublin-III-VO festgelegten Kriterien zu übermitteln, nicht verletzt. Für die Prüfung ihrer Zuständigkeit gemäss den Kriterien von Art. 7 ff. Dublin III-VO durch die kroatischen Behörden kam den von den Beschwerdeführenden geltend gemachten gesundheitlichen Problemen keine Relevanz zu; die fehlende Erwähnung der Gesundheitsbeschwerden in den Übernahmeersuchen vom 7. Juni 2023 ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. 5.6 Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung ist abzuweisen.
6. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese am 12. Mai 2023 in Kroatien Asyl-gesuche eingereicht hatten. Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden am 7. Juni 2023 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 23 oder 24 Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 21. Juni 2023 zu. Die Beschwerdeführenden bestreiten in ihrem Rechtsmittel nicht mehr explizit, in Kroatien Asylgesuche eingereicht zu haben (was sich aus den Einträgen in der "Eurodac"-Datenbank und aus der Wiederaufnahmebestätigung der kroatischen Behörden ergibt). Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist somit gegeben. 7. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 7.2 Die Beschwerdeführenden brachten in der Rechtsmitteleingabe vor, es lägen Informationen vor, wonach für nach Kroatien zurückgeführte Asyl-suchende eine medizinische Versorgung mangels entsprechender Infrastruktur nicht gewährleistet sei. Insbesondere hätten Asylsuchende aufgrund der Sprachbarrieren und der begrenzten Anzahl qualifizierter Fachpersonen oft Schwierigkeiten, Zugang zu psychiatrischen Einrichtungen zu erhalten. Der Beschwerdeführer leide aufgrund von im Heimatstaat erlittener Folter unter psychischen Beschwerden. Er habe gestützt auf Art. 14 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) einen Anspruch darauf, nicht in einen Staat weggewiesen zu werden, in welchem ihm sein Recht auf möglichst vollständige Rehabilitierung verwehrt bleiben würde. Es obliege dem wegweisenden Staat, zu prüfen, ob dem Folteropfer im Aufnahmestaat nahtlose und andauernde Therapie- und Behandlungsmöglichkeiten so lange wie nötig zur Verfügung stünden. Einem Folteropfer durch die Wegweisung in einen anderen Staat die Möglichkeit zur vollen Rehabilitierung zu verwehren, würde gemäss dem UN-Ausschuss gegen Folter zugleich einer Verletzung von Art. 16 FoK (Verbot grausamer. unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafe) gleichkommen. Ob Kroatien diesen Anspruch generell erfüllen könne, sei jedoch angesichts der problematischen Zustände betreffend Zugang zu psychiatrischer Behandlung höchst zweifelhaft. Im Weiteren habe das SEM die individuelle Situation ihrer Kinder ignoriert und es unterlassen zu prüfen, ob die von ihnen erlebten Missstände das Kindswohl gem. Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, SR 0.107; nachfolgend: KRK) gefährden könnten und daher ein Selbsteintritt angebracht gewesen wäre 7.3 7.3.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 7.3.2 Im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 wurde die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien - unabhängig davon ob es sich dabei um ein "Take-Charge-" (Aufnahme) oder ein "Take-Back-" (Wiederaufnahme) Verfahren handelt - bestätigt; im neuen Urteil wurde festgehalten, dass nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien würden systemi-sche Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 9.5). 7.3.3 Auch unter Berücksichtigung der von den Beschwerdeführenden geschilderten Erlebnisse ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse systematisch gegen seine völkerrechtlichen Verpflichtungen. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte schlechte Behandlung rechtfertigt es nicht, davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behand-lung im Sinn von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechte-charta würden. Sie vermochten keine individuellen Umstände geltend zu machen, gestützt auf welche sich die Annahme rechtfertigen würde, Kroatien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen - insbesondere auch hinsichtlich der medizinischen Versorgung oder der Unterbringung - vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Im Übrigen ergeben sich aus den Akten keine schlüssigen Anhaltspunkte dafür, dass das in der Beschwerde angerufene Recht des Beschwerdeführers auf Rehabilitation gemäss Art. 14 FoK und 16 FoK in Kroatien verletzt würde. 7.3.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7.4 Sodann sind den Akten auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die eine Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO nahelegen würden. 7.4.1 Wie erwähnt, kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig wäre (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 7.4.2 Die Beschwerdeführerenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die kroatischen Behörden sich weigern würden, sie (wieder) aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Behandlung während ihres Aufenthalts in Kroatien besteht kein Grund zur Annahme, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. 7.4.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 7.4.4 Eine solche Situation ist hier offensichtlich nicht gegeben. Die Beschwerdeführenden konnten nicht nachweisen, dass sie nicht reisefähig seien oder eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtsprechung des EGMR nicht zu rechtfertigen. Ihre gesundheitlichen Probleme sind nicht von einer derartigen Schwere, dass deswegen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. 7.4.5 Zudem können die erwähnten psychischen und physischen Beschwerden der Beschwerdeführenden in Kroatien behandelt werden. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien den Beschwerde-führenden eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Auch unter Berücksichtigung des Hinweises in der Rechtsmitteleingabe auf allfällige Schwierigkeiten beim Zugang zu medizinischer Versorgung ist - selbst wenn das Team der "Médecins du Monde" aktuell nicht vor Ort sein sollte - nicht davon auszugehen, dass Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht in genereller Weise nicht nachkommen könnte beziehungsweise nicht nachkommen wollte. Die "Médecins du Monde" sind im Übrigen nur eine von mehreren Stellen, welche die medizinische Betreuung von Asylsuchenden in Kroatien gewährleisten (vgl. Urteil des BVGer D-6041/2022 vom 16. Mai 2023 E. 8.2.2 m.w.H.). Neben den staatlichen Stellen unterstützt insbesondere auch das Kroatische Rote Kreuz vulnerable Asylsuchende, die in den Empfangszentren untergebracht sind, in psychosozialer Hinsicht. In Kroatien steht grundsätzlich eine ausreichende medizinische Infrastruktur mit einem genügenden Behandlungsangebot zur Verfügung (vgl. Urteil des BVGer D-6041/2022 vom 16. Mai 2023 E. 8.2.3 m.w.H.), auch wenn ein einzelner Akteur vorübergehend wegfallen sollte. 7.4.6 Die geltend gemachten Gesundheitsrisiken beziehungsweise Beschwerden könnten alsdann höchstens die Reisefähigkeit tangieren, welche im Zeitpunkt der tatsächlichen Überstellung konkret abzuklären sein wird. Der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden führt somit für den Fall einer Überstellung nach Kroatien nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK. 7.4.7 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis ebenso wie das SEM davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 a.a.O. E. 12). Vorliegend bestehen keine Gründe, die ein Abweichen von dieser Regel aufdrängen würden. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen. 7.4.8 Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung tragen, indem sie die dortigen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig in geeigneter Weise über den Gesundheitszustand und die allenfalls notwendige medizinische Behandlung der Beschwerdeführenden informieren werden (vgl. auch angefochtene Verfügung S. 9). 7.4.9 Im Zusammenhang mit den Rügen bezüglich der Beachtung des Kindeswohls ist festzuhalten, dass auch Kroatien Signatarstaat der KRK ist und seinen daraus erwachsenen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Kroatien hat keine Verletzung von Art. 3 KRK zur Folge. Aus der KRK kann kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden (vgl. das Urteil des BVGer E-474/2023 vom 16. Mai 2023 E. 6.3.5 m.w.H.). Bei der Prüfung des Kindeswohls steht vielmehr das grundlegende Bedürfnis von Kindern im Vordergrund, in möglichst engem Kontakt mit ihren Eltern aufwachsen zu können, soweit es ihrem Wohle nicht schadet. Die minderjährigen Kinder der Beschwerdeführenden werden zusammen mit ihren Eltern nach Kroatien überstellt und den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass sie dort von ihren Eltern getrennt werden könnten. Angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz können sie zudem nicht als hier verwurzelt gelten. Hinweise auf unverzüglich behandlungsbedürftige, schwere Gesundheitsprobleme der Kinder liegen nicht vor, sodass ein Vollzug der Überstellung nicht gegen das Kindeswohl spricht. Die Beschwerdeführenden können auch aus dem Umstand, dass es Verfahren vor dem Committee on the Rights of the Child (CRC) gibt, in denen der Aufschub der Überstellung nach Kroatien beschlossen worden ist, nichts zu ihren Gunsten ableiten. 7.5 7.5.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vor-instanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 7.5.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 7.5.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 7.6 Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Kroatien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.
8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
10. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist (gleich, wie das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht). Der superprovisorisch angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem heutigen Entscheid dahin.
11. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist - ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit - abzuweisen, weil die Begehren aussichtlos waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: