Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG [SR 142.31] in Verbindung mit Art. 31 ff. VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer erhebt zunächst verschiedene formelle Rügen. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt in Bezug auf seinen psychischen Gesundheitszustand nicht vollständig abgeklärt. Es sei eine weitere Behandlung nötig und sicherzustellen, dass diese auch anschlage. Ausserdem hätte die Vorinstanz beim kroatischen Staat Garantien bezüglich der Gewährleistung der notwendigen Behandlungen einholen müssen. Ferner habe sie die Situation für Asylsuchende in Kroatien nicht genügend untersucht und nur textsteinbauartig darauf hingewiesen, das kroatische Asylsystem weise keine systemischen Mängel auf. Schliesslich habe sie seine Erlebnisse in Kroatien nicht hinreichend berücksichtigt, womit sie auch das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt habe. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung herbeizuführen.
E. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Sachverhaltsfeststellung ist unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2). Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3).
E. 4.3 Zum medizinischen Sachverhalt ist Folgendes festzuhalten: die Vorinstanz hat sämtliche medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers editiert. Aus diesen gehen sowohl die mutmasslichen Diagnosen, als auch das weitere Behandlungsprocedere hervor. Dem Bericht der D._______ vom 29. November 2023 ist zu entnehmen, dass sich die angegebenen gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers und der klinische Eindruck mit dem Vorliegen einer (...) und einer (...) vereinbaren liessen. Aus dem Bericht geht ebenso hervor, dass dem Beschwerdeführer das Medikament (...) verschrieben und ein Folgetermin für den 4. Januar 2024 vereinbart wurde. Damit verfügte die Vorinstanz zum Entscheidzeitpunkt über sämtliche notwendigen Sachverhaltselemente, um die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes, insbesondere die Prüfung, ob ein Selbsteintrittsrecht aus humanitären Gründen angezeigt erscheint oder nicht, vornehmen zu können. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz hätte abwarte müssen, um zu sehen, ob die Behandlung auch anschlägt, ist auf die Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden gemäss Art. 8 AsylG hinzuweisen. Laut Mitteilung der Pflege des BAZ C._______ vom 13. Dezember 2023 erfolge die Medikamenteneinnahme durch den Beschwerdeführer - trotz ärztlicher Aufklärung und entsprechendem Hinweis - offensichtlich nicht regelmässig, was folglich Auswirkungen auf dessen Genesungsprozess hat. Soweit der Beschwerdeführer in der Eingabe diesbezüglich vorbringt, er sei psychisch nicht in der Lage, die Medikamente regelmässig einzunehmen, muss dies als blosse Schutzbehauptung qualifiziert werden. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich derart angeschlagen war und ist, dass er nicht in der Lage ist, zwei Tabletten täglich selbständig einzunehmen. Auch spricht sich der behandelnde Arzt im Bericht der D._______ vom 29. November 2023 nicht für eine stationäre und damit eine engmaschige Betreuung und Behandlung des Beschwerdeführers aus. Vielmehr geht aus der erwähnten Mitteilung der Pflege des BAZ C._______ hervor, dass der Beschwerdeführer sich zuletzt am 29. November 2023 bei dieser gemeldet habe, wobei kein auffälliges Verhalten festzustellen war. Insoweit liegt keine Verletzung von Verfahrensrechten vor. Schliesslich war das SEM bei dieser Ausgangslage im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung weder verpflichtet, die Genesung abzuwarten, noch beim übernehmenden Staat Garantien einzuholen.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer rügt weiter die Verletzung der Begründungspflicht. Die Verwendung von gleichartigen Formulierungen oder gar Textbausteinen ist indes nicht per se abzulehnen, kommt es doch gerade im Länderkontext Kroatien häufig vor, dass sich Beschwerdeführende auf ähnliche Vorbringen stützen. Die Verwendung der genannten Formulierungen wäre nur dann zu bemängeln, wenn dies dem konkret zu beurteilenden Fall nicht gerecht würde. Dies trifft vorliegend aber nicht zu, da sich die Vorinstanz mit den individuellen Erlebnissen und zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers (Aufforderung zur Daktyloskopierung, Schlechtbehandlung durch kroatische Polizisten, Verweigerung einer Unterkunft) hinreichend auseinandergesetzt hat. Der Umstand, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers anders beurteilt hat, als von diesem erhofft, stellt weder eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung der Begründungspflicht dar, sondern beschlägt die materiell-rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kann nicht festgestellt werden, dass die Vorinstanz Verfahrensrechte verletzt hätte. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist demnach abzuweisen.
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung.
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
E. 5.4 Der Beschwerdeführer hat am 31. August 2023 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht. Die kroatischen Behörden stimmten am 12. Oktober 2023 innerhalb der massgeblichen Frist von Art. 25 Dublin-III-VO der Übernahme des Beschwerdeführers zu. Die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des Asylgesuchs ist damit grundsätzlich gegeben, was auch der Beschwerdeführer nicht bestreitet.
E. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 festgehalten, dass nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 9). Diese Einschätzung wurde seither in zahlreichen Urteilen des BVGer bestätigt (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-6901/2023 vom 27. Dezember 2023 E. 5; E-7041/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 6.2; E-6836/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 7.2). Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen in der Beschwerde zu den systemischen Mängeln unbehelflich, und es ist darauf sowie auf die zitierten Berichte nicht weiter einzugehen.
E. 7.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (vgl. BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).
E. 7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt angesichts der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Kroatien problematisch sein kann. Der Beschwerdeführer konnte jedoch nicht darlegen, dass die ihn bei einer Rückführung im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass diese zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. In Übereinstimmung mit dem SEM bestehen keine konkreten Gründe für die Annahme, dass er sich bei einer Überstellung nach Zagreb (vgl. die Zustimmung der kroatischen Behörden vom 12. Oktober 2023) in einer ähnlichen Situation wiederfinden würde, wie dies der Fall bei seiner illegalen Einreise nach Kroatien gewesen sein soll (vgl. auch Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 E. 9.4). Es bestehen auch keine konkreten Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die völker- und unionsrechtlichen Verpflichtungen Kroatiens sowie auch die daraus resultierenden Rechte der Asylsuchenden ausführlich dargelegt, ebenso die ihnen zustehenden Möglichkeiten, wie bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung vorgegangen werden könnte (Zuhilfenahme von Nichtregierungsorganisationen, Anzeige mithilfe von Rechtsanwälten, Kontaktaufnahme mit der kroatischen Ombudsfrau).
E. 7.2.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen vermag nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darzustellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichem Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Die gesundheitlichen, insbesondere die psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers erreichen die genannte hohe Schwelle einer schweren Erkrankung nicht und vermögen einer Überstellung nach Kroatien nicht entgegenzustehen. Kroatien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen; Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich einer geeigneten psychologischen Betreuung, zu gewähren. Sodann bestehen in Kroatien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-3851/2023 vom 14. Juli 2023 E. 7.4.5 m.w.H.). Schliesslich ist festzustellen, dass der vorliegende medizinische Sachverhalt deutlich von demjenigen im zitierten Urteil des BVGer F-2679/2021 vom 17. August 2023 abweicht, weshalb jenes Urteil nicht zur Beurteilung der vorliegenden Situation herangezogen werden kann.
E. 7.3 Eine Überstellung nach Kroatien erweist sich demnach als zulässig und es liegen keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vor.
E. 7.4 Die angefochtene Verfügung ist schliesslich auch mit Blick auf die Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht zu beanstanden. Insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch respektive ein Über- oder Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen.
E. 8 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 10 Die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweisen sich mit dem vorliegenden Entscheid als gegenstandslos. Der mit superprovisorischer Massnahme vom 22. Dezember 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7095/2023 Urteil vom 9. Januar 2023 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner; Gerichtsschreiberin Emine Zaimi-Husejni. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Melanie Kotadia, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 10. September 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 31. August 2023 in Kroatien registriert worden war und er ebendort ein Asylgesuch gestellt hatte. Die Vorinstanz nahm am 14. September 2023 die Personalien des Beschwerdeführers auf (PA). Am 18. September 2023 mandatierte er sodann die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. B. Aufgrund des Eurodac-Eintrags ersuchte das SEM die kroatische Dublin-Unit um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Diese stimmte dem Ersuchen am 12. Oktober 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. C. C.a Am 11. Oktober 2023 führte die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer das Gespräch nach Art. 5 Dublin-III-VO durch, anlässlich dessen ihm das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asylverfahrens, der möglichen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt wurde. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er wolle nicht nach Kroatien zurück. Er sei an einem Morgen von Bosnien herkommend an der kroatischen Grenze aufgegriffen worden und habe dort bis am Abend im Regen warten müssen. Anschliessend sei er zur Polizeistation gebracht worden, wo er aufgefordert worden sei, die Fingerabdrücke abzugeben. Als er dies verweigert habe, sei er während einer Woche eingesperrt und dabei auch geschlagen worden. Als ihm angedroht worden sei, bei weiterer Verweigerung der Daktyloskopierung werde er nach Bosnien zurückgeschickt, habe er die Fingerabdrücke abgegeben, woraufhin ihm ein Papier ausgehändigt worden sei, welches er nicht habe lesen können. Die Polizei habe ihn sodann vom Camp weggeschickt. Er habe keine Nahrung oder Decke erhalten und unter einer Brücke geschlafen. C.b In medizinischer Hinsicht führte er aus, es gehe ihm, insbesondere psychisch, nicht gut und er brauche aufgrund des Erlebten während der Reise eine psychologische Behandlung. Er sei nachts unruhig, habe Angstattacken und wache schreiend auf. Auch habe er manchmal ein Taubheitsgefühl in den oberen Extremitäten und werde ohnmächtig. Bei Medic-Help habe er sich noch nicht gemeldet. D. Die Vorinstanz erkundigte sich am 24. Oktober, 1. und 22. November sowie am 13. Dezember 2023 bei der Pflege der Bundesasylzentren (BAZ) B._______ sowie C._______ über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und holte die vorhandenen medizinischen Unterlagen ein. E. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2023 beantragte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine psychologisch-psychiatrische Untersuchung und Behandlung des Beschwerdeführers und stellte den Antrag auf einen Selbsteintritt nach Art. 17 Dublin-III-VO aus humanitären Gründen. F. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg, ordnete den Vollzug der Wegweisung nach Kroatien an, händigte die editionspflichtigen Akten aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung. G. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und ein Asylverfahren durchzuführen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde anzuweisen, von einer Überstellung abzusehen bis über die Wirkung der aufschiebenden Wirkung entschieden werde. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. H. Die Instruktionsrichterin setzte am 22. Dezember 2023 den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG [SR 142.31] in Verbindung mit Art. 31 ff. VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer erhebt zunächst verschiedene formelle Rügen. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt in Bezug auf seinen psychischen Gesundheitszustand nicht vollständig abgeklärt. Es sei eine weitere Behandlung nötig und sicherzustellen, dass diese auch anschlage. Ausserdem hätte die Vorinstanz beim kroatischen Staat Garantien bezüglich der Gewährleistung der notwendigen Behandlungen einholen müssen. Ferner habe sie die Situation für Asylsuchende in Kroatien nicht genügend untersucht und nur textsteinbauartig darauf hingewiesen, das kroatische Asylsystem weise keine systemischen Mängel auf. Schliesslich habe sie seine Erlebnisse in Kroatien nicht hinreichend berücksichtigt, womit sie auch das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt habe. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung herbeizuführen. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Sachverhaltsfeststellung ist unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2). Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3). 4.3 Zum medizinischen Sachverhalt ist Folgendes festzuhalten: die Vorinstanz hat sämtliche medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers editiert. Aus diesen gehen sowohl die mutmasslichen Diagnosen, als auch das weitere Behandlungsprocedere hervor. Dem Bericht der D._______ vom 29. November 2023 ist zu entnehmen, dass sich die angegebenen gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers und der klinische Eindruck mit dem Vorliegen einer (...) und einer (...) vereinbaren liessen. Aus dem Bericht geht ebenso hervor, dass dem Beschwerdeführer das Medikament (...) verschrieben und ein Folgetermin für den 4. Januar 2024 vereinbart wurde. Damit verfügte die Vorinstanz zum Entscheidzeitpunkt über sämtliche notwendigen Sachverhaltselemente, um die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes, insbesondere die Prüfung, ob ein Selbsteintrittsrecht aus humanitären Gründen angezeigt erscheint oder nicht, vornehmen zu können. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz hätte abwarte müssen, um zu sehen, ob die Behandlung auch anschlägt, ist auf die Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden gemäss Art. 8 AsylG hinzuweisen. Laut Mitteilung der Pflege des BAZ C._______ vom 13. Dezember 2023 erfolge die Medikamenteneinnahme durch den Beschwerdeführer - trotz ärztlicher Aufklärung und entsprechendem Hinweis - offensichtlich nicht regelmässig, was folglich Auswirkungen auf dessen Genesungsprozess hat. Soweit der Beschwerdeführer in der Eingabe diesbezüglich vorbringt, er sei psychisch nicht in der Lage, die Medikamente regelmässig einzunehmen, muss dies als blosse Schutzbehauptung qualifiziert werden. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich derart angeschlagen war und ist, dass er nicht in der Lage ist, zwei Tabletten täglich selbständig einzunehmen. Auch spricht sich der behandelnde Arzt im Bericht der D._______ vom 29. November 2023 nicht für eine stationäre und damit eine engmaschige Betreuung und Behandlung des Beschwerdeführers aus. Vielmehr geht aus der erwähnten Mitteilung der Pflege des BAZ C._______ hervor, dass der Beschwerdeführer sich zuletzt am 29. November 2023 bei dieser gemeldet habe, wobei kein auffälliges Verhalten festzustellen war. Insoweit liegt keine Verletzung von Verfahrensrechten vor. Schliesslich war das SEM bei dieser Ausgangslage im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung weder verpflichtet, die Genesung abzuwarten, noch beim übernehmenden Staat Garantien einzuholen. 4.4 Der Beschwerdeführer rügt weiter die Verletzung der Begründungspflicht. Die Verwendung von gleichartigen Formulierungen oder gar Textbausteinen ist indes nicht per se abzulehnen, kommt es doch gerade im Länderkontext Kroatien häufig vor, dass sich Beschwerdeführende auf ähnliche Vorbringen stützen. Die Verwendung der genannten Formulierungen wäre nur dann zu bemängeln, wenn dies dem konkret zu beurteilenden Fall nicht gerecht würde. Dies trifft vorliegend aber nicht zu, da sich die Vorinstanz mit den individuellen Erlebnissen und zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers (Aufforderung zur Daktyloskopierung, Schlechtbehandlung durch kroatische Polizisten, Verweigerung einer Unterkunft) hinreichend auseinandergesetzt hat. Der Umstand, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers anders beurteilt hat, als von diesem erhofft, stellt weder eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung der Begründungspflicht dar, sondern beschlägt die materiell-rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kann nicht festgestellt werden, dass die Vorinstanz Verfahrensrechte verletzt hätte. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist demnach abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 5.4 Der Beschwerdeführer hat am 31. August 2023 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht. Die kroatischen Behörden stimmten am 12. Oktober 2023 innerhalb der massgeblichen Frist von Art. 25 Dublin-III-VO der Übernahme des Beschwerdeführers zu. Die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des Asylgesuchs ist damit grundsätzlich gegeben, was auch der Beschwerdeführer nicht bestreitet. 6. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 festgehalten, dass nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 9). Diese Einschätzung wurde seither in zahlreichen Urteilen des BVGer bestätigt (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-6901/2023 vom 27. Dezember 2023 E. 5; E-7041/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 6.2; E-6836/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 7.2). Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen in der Beschwerde zu den systemischen Mängeln unbehelflich, und es ist darauf sowie auf die zitierten Berichte nicht weiter einzugehen. 7. 7.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (vgl. BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 7.2 7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt angesichts der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Kroatien problematisch sein kann. Der Beschwerdeführer konnte jedoch nicht darlegen, dass die ihn bei einer Rückführung im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass diese zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. In Übereinstimmung mit dem SEM bestehen keine konkreten Gründe für die Annahme, dass er sich bei einer Überstellung nach Zagreb (vgl. die Zustimmung der kroatischen Behörden vom 12. Oktober 2023) in einer ähnlichen Situation wiederfinden würde, wie dies der Fall bei seiner illegalen Einreise nach Kroatien gewesen sein soll (vgl. auch Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 E. 9.4). Es bestehen auch keine konkreten Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die völker- und unionsrechtlichen Verpflichtungen Kroatiens sowie auch die daraus resultierenden Rechte der Asylsuchenden ausführlich dargelegt, ebenso die ihnen zustehenden Möglichkeiten, wie bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung vorgegangen werden könnte (Zuhilfenahme von Nichtregierungsorganisationen, Anzeige mithilfe von Rechtsanwälten, Kontaktaufnahme mit der kroatischen Ombudsfrau). 7.2.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen vermag nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darzustellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichem Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Die gesundheitlichen, insbesondere die psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers erreichen die genannte hohe Schwelle einer schweren Erkrankung nicht und vermögen einer Überstellung nach Kroatien nicht entgegenzustehen. Kroatien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen; Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich einer geeigneten psychologischen Betreuung, zu gewähren. Sodann bestehen in Kroatien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-3851/2023 vom 14. Juli 2023 E. 7.4.5 m.w.H.). Schliesslich ist festzustellen, dass der vorliegende medizinische Sachverhalt deutlich von demjenigen im zitierten Urteil des BVGer F-2679/2021 vom 17. August 2023 abweicht, weshalb jenes Urteil nicht zur Beurteilung der vorliegenden Situation herangezogen werden kann. 7.3 Eine Überstellung nach Kroatien erweist sich demnach als zulässig und es liegen keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vor. 7.4 Die angefochtene Verfügung ist schliesslich auch mit Blick auf die Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht zu beanstanden. Insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch respektive ein Über- oder Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen.
8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
10. Die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweisen sich mit dem vorliegenden Entscheid als gegenstandslos. Der mit superprovisorischer Massnahme vom 22. Dezember 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni Versand: